vom 18. August 2026
Die Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsverordnung; WPDV), LGBl. 2025 Nr. 158, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Anreize im Zusammenhang mit Analysen
1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Banken und Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, gilt als Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes, wenn:
a) eine Vereinbarung zwischen der Bank oder Wertpapierfirma und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, einschliesslich der Art und Weise, wie bei der Festlegung der Gesamtgebühren für Wertpapierdienstleistungen die Gesamtkosten für Analysen generell berücksichtigt werden;
b) die Bank oder Wertpapierfirma ihre Kunden über ihre Wahl informiert, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen entweder gemeinsam oder separat zu leisten, und sie über ihre Grundsätze in Bezug auf die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen in Kenntnis setzt, einschliesslich über die Art der Informationen, die sie zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welche Zahlungsart die Bank oder Wertpapierfirma wählt und wie sie gegebenenfalls Interessenkonflikte nach Art. 5 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes verhütet oder bewältigt, wenn sie eine gemeinsame Zahlungsart für Ausführungsdienstleistungen und Analysen anwendet;
c) die Bank oder Wertpapierfirma jährlich die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der verwendeten Analysen sowie die Fähigkeit der verwendeten Analysen, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, bewertet; und
d) sofern die Bank oder Wertpapierfirma sich dafür entscheidet, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter separat zu leisten, die Bereitstellung von Analysen Dritter an die Bank oder Wertpapierfirma auf eine der folgenden Weisen beglichen wird:
1. direkte Zahlungen der Bank oder Wertpapierfirma aus deren eigenen Mitteln;
2. Zahlungen von einem separaten, von der Bank oder Wertpapierfirma kontrollierten Analysekonto.
2) Erhält eine Bank oder Wertpapierfirma Analysen von einem Analyseanbieter, der keine Ausführungsdienstleistungen erbringt und nicht Teil einer Finanzdienstleistungsgruppe ist, zu der auch eine Bank oder Wertpapierfirma gehört, die Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet, so gilt die Bereitstellung dieser Analysen an die Bank oder Wertpapierfirma als Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 6 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes. In solchen Fällen muss die Bank oder Wertpapierfirma die Anforderung nach Abs. 1 Bst. c erfüllen.
3) Die Banken und Wertpapierfirmen haben über die Gesamtkosten, die den ihnen bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, Buch zu führen, sofern sie Kenntnis von diesen Kosten haben. Diese Informationen stellen sie den Kunden auf Anfrage jährlich zur Verfügung.
4) Banken und Wertpapierfirmen, die ein separates Analysekonto nach Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 führen, erfüllen in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen:
a) Das Analysekonto wird durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr finanziert.
b) Als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden legen die Banken und Wertpapierfirmen im Rahmen einer internen Verwaltungsmassnahme ein Analysebudget fest und unterziehen dieses einer regelmässigen Bewertung.
c) Die Bank oder Wertpapierfirma ist für das Analysekonto haftbar.
5) Nutzt eine Bank oder Wertpapierfirma ein Analysekonto nach Abs. 4, stellt sie ihren Kunden folgende Informationen zur Verfügung:
a) vor der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Analysegebühren je Kunde;
b) jährliche Informationen über die Gesamtkosten der Bank oder Wertpapierfirma für Analysen Dritter.
6) Die Bank oder Wertpapierfirma, die sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein separates Analysekonto nach Abs. 4 führt, stellt auf Verlangen ihrer Kunden oder der zuständigen Behörden Folgendes zur Verfügung:
a) eine Liste der Anbieter, die von diesem Analysekonto bezahlt werden;
b) den Gesamtbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum an diese Anbieter gezahlt wurde;
c) die Vorteile und Dienstleistungen, die die Bank oder Wertpapierfirma von diesen Anbietern erhält;
d) eine Gegenüberstellung des vom Analysekonto gezahlten Gesamtbetrags mit dem von der Bank oder Wertpapierfirma für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen ist.
7) Für die Zwecke nach Abs. 4 Bst. a erfüllt die geschätzte Analysegebühr folgende Bedingungen:
a) Sie basiert ausschliesslich auf einem von der Bank oder Wertpapierfirma festgesetzten Analysebudget für Analysen Dritter, die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für die Kunden dieser Bank oder Wertpapierfirma erforderlich sind.
b) Sie ist nicht an das Volumen oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.
8) Die Bank oder Wertpapierfirma, die sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein separates Analysekonto nach Abs. 4 führt:
a) hat bei jeder operativen Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden die Analysegebühr eindeutig separat auszuweisen und die in den Abs. 4 und 5 festgelegten Bedingungen zu erfüllen;
b) nimmt keinen Gesamtbetrag an Analysegebühren ein, der ihr Analysebudget übersteigt;
c) ist für die Verwaltung des Analysebudgets nach Abs. 4 Bst. b allein verantwortlich.
9) Das Analysebudget nach Abs. 4 Bst. b muss auf einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen beruhen. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter wird angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen, damit sichergestellt ist, dass es im besten Interesse der Kunden verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen umfassen einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die Qualitätskriterien nach Abs. 14 festgelegt wurden. Das Analysebudget und das Analysekonto dürfen nicht zur Finanzierung interner Analysen verwendet werden.
10) Die Bank oder Wertpapierfirma, die sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein separates Analysekonto nach Abs. 4 führt, muss mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihr veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Sie darf ihr Analysebudget erst erhöhen, nachdem sie ihre Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet hat.
11) Die Banken und Wertpapierfirmen haben über ein Verfahren zu verfügen, um ihren Kunden einen am Ende eines Zeitraums vorhandenen etwaigen Überschuss auf dem Analysekonto rückzuerstatten oder ihn mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
12) Für die Zwecke nach Abs. 4 Bst. c kann die Bank oder Wertpapierfirma die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen der Bank oder Wertpapierfirma ohne ungebührliche Verzögerung gemäss der Anweisung der Bank oder Wertpapierfirma erleichtert.
13) Eine Bank oder Wertpapierfirma, die Ausführungsdienstleistungen erbringt, legt für diese Dienstleistungen separate Gebühren fest, die nur die Kosten für die Ausführung des Geschäfts widerspiegeln. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dieselbe Bank oder Wertpapierfirma für EWR-Kreditinstitute oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassene Wertpapierfirmen wird mit einer separat erkennbaren Gebühr belegt. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die Gebühren dafür dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
14) Unabhängig davon, wie Banken oder Wertpapierfirmen Ausführungs- und Analysedienstleistungen bezahlen, stützen sie ihre jährliche Bewertung der Analysen nach Abs. 1 Bst. c auf solide Qualitätskriterien, die es den Firmen ermöglichen, die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der Analysen sowie deren Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, objektiv zu bewerten.
15) Banken und Wertpapierfirmen ergreifen die nötigen Abhilfemassnahmen, wenn die Bewertungen einen Mangel an Qualität, Nutzbarkeit oder Wert der Analysen oder einen mangelnden Beitrag zu einer besseren Anlageentscheidung ergeben.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 am 1. September 2026 in Kraft.
2) Kapitel II Bst. a (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2024/2811 in das EWR-Abkommen in Kraft.
3) Kapitel II Bst. b (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Delegierten Richtlinie (EU) 2026/374 in das EWR-Abkommen in Kraft.