| 953.121 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 288 | ausgegeben am 24. August 2026 |
Verordnung
vom 18. August 2026
über die Abänderung der Wertpapierfirmenverordnung
Aufgrund von Art. 48 Abs. 9 und Art. 100 des Gesetzes vom 5. Dezember 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG), LGBl. 2025 Nr. 72, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung; WPFV), LGBl. 2025 Nr. 149, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24 Abs. 1
1) Wertpapierfirmen sowie Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Bezug auf ihre inländischen Zweigniederlassungen haben halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember einen Bericht nach Art. 43 Abs. 3 des Wertpapierfirmengesetzes unter der Verwendung des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars zu erstellen und diesen jeweils innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Stichtag bei der FMA einzureichen.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin