| 814.601.3 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 290 | ausgegeben am 24. August 2026 |
Verordnung
vom 18. August 2026
über die Abänderung der Kunststoffprodukteverordnung
Aufgrund von Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 2021 über das Verbot des Inverkehrbringens sowie die Anforderungen an die Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Kunststoffprodukte (Kunststoffprodukteverordnung; KPV), LGBl. 2021 Nr. 326, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 5 Abs. 4 bis 6
4) Getränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen (PET-Flaschen) und ein Fassungsvermögen von bis zu drei Litern haben, einschliesslich ihrer Verschlüsse und Deckel, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a) aus mindestens 25 % recyceltem Kunststoff bestehen;
b) ab dem 1. Januar 2030 aus mindestens 30 % recyceltem Kunststoff bestehen.
5) Die Werte nach Abs. 4 werden als Durchschnitt aller im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein in Verkehr gebrachten Getränkeflaschen berechnet.
6) Abs. 4 gilt nicht für Getränkeflaschen:
a) aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
b) für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nach Art. 2 Bst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin