946.224.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026 Nr. 292 ausgegeben am 25. August 2026
Verordnung
vom 25. August 2026
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse (GASP) 2026/504 und (GASP) 2026/508 des Rates der Europäischen Union vom 23. April 2026 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2022 Nr. 45, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. a
1) In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Kryptowerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Art. 3 Abs. 1, 1a, 3a, 4a und 5a
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten.
3a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
4a) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3a gelten nicht für die militärisch-forensische Analyse von Gütern mit Ursprung in der Russischen Föderation, die in der Ukraine sichergestellt wurden.
5a) Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. b, Abs. 2a Bst. b sowie Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. b, Abs. 2a Bst. b sowie Abs. 3 und 4
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
b) Aufgehoben
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
b) Aufgehoben
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
b) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1b sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 7 Abs. 1b, 2 Einleitungssatz und Bst. h sowie Abs. 3 Bst. c
1b) Aufgehoben
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach liechtensteinischem Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
c) eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist nach Art. 12 Abs. 3 bis 5 oder Art. 12a Abs. 3 Bst. b erlaubt.
Art. 10a
Güter und Technologien der Seeschifffahrt
1) Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt nach Anhang 17 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Abs. 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Abs. 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 10b Abs. 1 bis 3a, 5 und 6
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach Anhang 20 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach Anhang 20 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
3a) Aufgehoben
5) Aufgehoben
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 12 Abs. 1, 2, 2a, 3 Einleitungssatz und Abs. 5 Einleitungssatz
1) Aufgehoben
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software nach Abs. 1a oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Software sind verboten.
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Abs. 1a oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Software oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software, die erforderlich ist für:
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1a und 2 bewilligen, falls:
Art. 12a Abs. 1b bis 2a sowie 5 Bst. g, l und o
1b) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie nach Anhang 24b an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 und 1b oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 und 1b oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 2 bewilligen für:
g) Güter der Zolltarifnummern 2835 22 00, 2920, 3917 10 und 3920 62, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
l) Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen oder PVC-Fenstern an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind;
o) Güter der Zolltarifnummern 3920, 3925 90, 4310 99 und 8302 41, die für den Verkauf von Fenstern erforderlich sind.
Art. 13a Abs. 4
Aufgehoben
Art. 13b Abs. 6
Aufgehoben
Art. 13c
Verbote und Pflichten im Zusammenhang mit Tankschiffen
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Tankschiffen zum Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen nach Anhang 25, die unter die Zolltarifnummer 8901 20 00 fallen, und die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Beim Verkauf und bei anderweitigen Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Abs. 1 nach einem Drittstaat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Partner müssen die Exporteure der Gegenpartei die Weiterveräusserung oder -übertragung nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation vertraglich verbieten.
3) Verkäufe und anderweitige Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Abs. 1 nach Drittstaaten müssen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unter Angabe folgender Informationen unverzüglich gemeldet werden:
a) Identität des Verkäufers und des Käufers, gegebenenfalls unter Beilage der Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers;
b) Beteiligungsstruktur und Struktur des Managements;
c) IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffs und dessen Rufzeichen.
Art. 13d Abs. 8 und 9
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen, wenn ein Schiff nach Anhang 33 recycliert werden soll und die nach Abs. 1 bis 4 verbotenen Tätigkeiten erforderlich sind für:
a) die Fahrt des Schiffes zur Recyclinganlage;
b) Tätigkeiten der Recyclinganlage, die in Bezug auf das Schiff relevant sind; oder
c) Zahlungen im Zusammenhang mit dem Recycling.
9) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 8 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 13e
Verbote im Zusammenhang mit Eisbrechern und Flüssigerdgastankschiffen
1) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Eisbrechern der Zolltarifnummer ex 8906 90 sind verboten, wenn das Schiff:
a) unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist;
b) vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist;
c) sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird;
d) in der Russischen Föderation betrieben wird; oder
e) zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt ist.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgastankschiffen der Zolltarifnummer ex 8901 20 sind verboten, wenn das Schiff:
a) unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist;
b) vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist;
c) sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird;
d) in der Russischen Föderation betrieben wird; oder
e) zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt ist.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
b) das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
c) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.
Art. 13h
Verbote im Zusammenhang mit Flüssigerdgasterminals
Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Flüssigerdgasterminals für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation ist verboten.
Art. 15c Abs. 4 Bst. c
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Güter:
c) der Zolltarifnummer 7601, die Teil der von der Europäischen Union festgelegten Einfuhrkontingente sind.
Art. 15e Abs. 4 bis 6, 6a Einleitungssatz und Abs. 6b bis 8
4) Aufgehoben
5) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Abs. 1 bis 3 sind verboten.
6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten nach Anhang 27a Ziff. 3, die für den persönlichen Gebrauch von in Liechtenstein oder die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
6a) Die Verbote nach Abs. 1 und 3 gelten nicht, sofern bei der Einfuhr Folgendes nachgewiesen und bei der Zollanmeldung angegeben wird:
6b) Aufgehoben
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
8) Bei der Einfuhr von Gütern nach Abs. 3 muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Diamanten gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.
Art. 15h
Für designierte Drittstaaten bestimmte Güter und Technologien
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 38 sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse, die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Anhang 38 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter und Technologien nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38, sofern die gleichen Bedingungen erfüllt sind wie für Ausnahmen nach dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport dieser Güter und Technologien nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen, sofern diese Möglichkeit nach dieser Verordnung auch für einzelne Güter und Technologien nach Anhang 38 im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport nach der Russischen Föderation vorgesehen ist.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 16 Abs. 5 Bst. b sowie Abs. 5c Bst. i und k
5) Die Regierung kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts;
2. einer schiedsgerichtlichen Entscheidung über die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens zugunsten einer Person, die nicht unter Abs. 1 fällt;
3. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;
5c) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn:
i) sie festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik Liechtensteins in der Russischen Föderation;
k) sie festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für Programme von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation.
Art. 20 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2, 3 Einleitungssatz und Abs. 4 Einleitungssatz
Verbot der Gewährung von Darlehen und Krediten
1) Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Art. 19 Abs. 1 oder 3 nach dem 19. September 2014 und bis zum 9. März 2022 ist verboten.
2) Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Art. 19 Abs. 1 bis 3 nach dem 9. März 2022 ist verboten.
3) Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten, sofern diese der Stabsstelle FIU innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurden, zu folgenden Zwecken:
4) Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Art. 19 Abs. 4 nach dem 25. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten zu folgenden Zwecken, sofern diese der Stabsstelle FIU innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurde:
Art. 21a
Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen
Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen nach Anhang 13a oder die Unterstützung bei der Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen ist verboten.
Art. 21b
Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto-Dienstleistungen
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen oder mit dort niedergelassenen Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen, zu tätigen.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
Art. 25d Abs. 2 Bst. l
2) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
l) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 7207 12 10 und 7224 90, sofern es sich um Geschäfte mit dem in Anhang 16c unter der SSID-Nummer 175-104071 genannten Hafen handelt.
Art. 28 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5, 7 und 8
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
a) erforderlich sind für:
5. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 16 aufgrund von vor dem 25. August 2026 erfüllten Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden;
7. die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
8. den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik Liechtensteins in der Russischen Föderation;
Art. 29c Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Bst. k
Verbot betreffend die Unterstützung im Rahmen eines nationalen Programms Liechtensteins
1) Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln oder sonstigen Vorteilen, folgender juristischer Personen, Unternehmen oder Organisationen im Rahmen eines nationalen Programms Liechtensteins ist verboten:
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
k) Programme von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation.
Art. 29e Abs. 1 Bst. i und Abs. 8 Einleitungssatz
1) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation ist verboten:
i) verwaltete Sicherheitsdienste.
8) Die Verbote nach Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für:
Art. 29g
Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzunehmen:
a) der Regierung der Russischen Föderation;
b) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlichem Eigentum befinden;
c) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates und der Schweiz, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. a oder b zu über 50 % kontrolliert werden;
d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. a, b oder c handeln.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt für:
a) politische Parteien und Bündnisse;
b) Nichtregierungsorganisationen;
c) Anbieter von Mediendiensten;
d) öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungs- und Technologieorganisationen, öffentliche Stellen und Agenturen sowie Unternehmen und andere Einrichtungen in Industrie und Handel, die Forschungs- und Innovationsmassnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/6951 durchführen;
e) natürliche Personen, die mit den Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Bst. d in Verbindung stehen.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, die erforderlich sind für:
a) die Gewährleistung der Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung;
b) die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs-, Informations- oder Medienfreiheit.
4) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Abs. 2 Bst. b und c, sofern diese Annahme die demokratischen Prozesse in Liechtenstein nicht beeinträchtigt und ihre demokratischen Grundlagen nicht untergräbt.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 29i
Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Nutzern von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Anhang 39, die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse nutzen.
Art. 29k
Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter russischer Entscheidungen
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 40, die durch eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
b) Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
c) die Leistung von Schadenersatz nach Art. 33f.
Art. 29l
Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern
1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 41;
b) Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a sind oder Kontrolle über diese ausüben.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Geschäfte mit Rechtsanwälten sowie Angehörigen des Justizwesens;
b) Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
c) Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
d) die Leistung von Schadenersatz nach Art. 33f.
Art. 30a Abs. 2a
2a) Russische Staatsangehörige, die der Meldepflicht nach Abs. 1 unterliegen, müssen während ihres Aufenthalts in Liechtenstein eine Kopie der Meldung mitführen und sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorlegen.
Art. 32 Abs. 1a
1a) Das Verbot nach Abs. 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Abs. 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) im Wesentlichen identische Inhalte oder Feeds;
b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle;
c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung;
d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer in Abs. 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung;
e) Weiterführung der technischen Infrastruktur, einschliesslich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.
Art. 32abis Abs. 1a und 1b
1a) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können bei den zuständigen liechtensteinischen Gerichten beantragen, dass die ausschliessliche Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts festgestellt wird. Das Gericht kann die natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b anweisen, das Einleiten oder Weiterführen eines ausländischen Gerichtsverfahrens zu unterlassen.
1b) Die Nichtbeachtung gerichtlicher Anordnungen nach Abs. 1a verpflichtet die nach Art. 32b verantwortlichen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens gegenüber den betroffenen liechtensteinischen Staatsangehörigen, den in Liechtenstein ansässigen natürlichen Personen und den in Liechtenstein niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
Art. 32b Abs. 1 Bst. f
1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
f) natürlichen Personen eines Drittstaats ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und eines Partners, die nicht russische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in einem solchen Drittstaat niedergelassen sind, die:
1. Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung und Ausfuhr durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verboten ist, an Personen nach Bst. a, b, c oder e oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, liefern oder ausführen;
2. einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Bst. a oder e Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter Verstoss gegen ein Verbot nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zur Verfügung stellt.
Art. 33csepties
Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit Organisationen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen
1) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Art. 21b bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.
2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 33d Abs. 1 Einleitungssatz
1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 10a, 12 und 12a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch Liechtenstein oder die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:
Art. 33f
Grundsatz
1) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, entstanden sind infolge von:
a) Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b, die bei Gerichten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;
b) Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung von Forderungen nach Bst. a, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, verursacht wurden:
a) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;
b) durch Urteile und andere Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung einer Entscheidung nach Bst. a, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
3) Der Schadenersatz kann von folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen eingefordert werden:
a) für Schadenersatz nach Abs. 1 und 2 Bst. a: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b, zu deren Gunsten eine Entscheidung nach russischen Erlassen oder Rechtsvorschriften nach Abs. 1 und 2 Bst. a ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, oder von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder Kontrolle über diese ausüben;
b) für Schadenersatz nach Abs. 1 und 2 Bst. b: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Durchsetzung einer Entscheidung nach Abs. 1 in einem anderen Staat als der Russischen Föderation anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens.
4) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach diesem Artikel dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
5) Liechtenstein haftet nicht für nach Abs. 2 Bst. a ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Durchsetzung solcher Entscheidungen.
Art. 34 Abs. 1
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Art. 3 bis 7, 10 bis 15e und 15f bis 29l und 32a bis 33d. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
Art. 35 Abs. 1
1) Wer gegen Art. 3 bis 7, 10 bis 16, 18 bis 21b und 23 bis 33d verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
Art. 37 Abs. 11 bis 13, 39 Bst. c und d sowie Abs. 41
11) Art. 12a Abs. 1, 2 und 2a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 24 Ziff. 2, die vor dem 25. August 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. November 2026 erfüllt sind.
12) Aufgehoben
13) Aufgehoben
39) Art. 15c Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
c) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2517, 2519, 2522, 2530, 2601, 2619, 2620, 2621, 2804 61, 2804 69, 2815, 2816, 2825 20, 2833, 2849, 2910, 2916, 2926, 4016, 4302, 7110 11, 7110 19, 7110 31, 7110 39, 7110 41, 7110 49, 7204, 7401, 7402, 7403 mit Ausnahme von 7403 19, 7404, 7406, 7503, 7504, 7505, 7602, 7603, 7610, 7612, 8102, 8104 und 8105, die vor dem 25. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind;
d) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7403 19, die vor dem 25. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind.
41) Aufgehoben
Anhang 1
Anhang 1 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 1
(Art. 6 Abs. 1 bis 2a, 7 Abs. 1a, 1b und 2a, 33a Abs. 1)
Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors2
Anhang 5
Aufgehoben
Anhang 13a
Der bisherige Anhang 13a wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 13a
(Art. 21a)
Kryptowerte und digitale Zentralbankwährungen, die Transaktionsverboten unterliegen
1.
A7A5
2.
RUBx
3.
Digitaler Rubel
Anhang 16c
Anhang 16c wird wie folgt abgeändert:
Anhang 16c
(Art. 25d Abs. 1 und 2)
Häfen, Schleusen und Flughäfen, die Transaktionsverboten unterliegen3
Anhang 17
Der bisherige Anhang 17 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 17
(Art. 10a Abs. 1 und 33a Abs. 1)
Güter und Technologien der Seeschifffahrt
Kategorie VI - Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, die in eine der nachfolgenden Tarifnummern einzureihen sind:
a) Navigationsausrüstung:
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung
ex 8529
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar
ex 9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (einschliesslich Teile und Zubehör)
b) Funkausrüstung:
Zolltarifnummer
Bezeichnung
ex 8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile)
Anhang 19 Ziff. 15 und 17
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Franken
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
8415 10 00
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist, der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder "Split-Systemen" (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)
 
8418 10
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415, kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente
 
8418 21 00
Kompressionskühlschränke
 
8418 29 00
Andere Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415
 
8418 30 00
Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l
 
8418 40 00
Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l
 
8419 81 00
Andere Apparate und Vorrichtungen zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen
 
8422 11 00
Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art
 
8423 10 00
Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen
 
8443 12 00
Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen
 
8443 31 00
Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
 
8443 32 00
andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können
 
8443 39 00
andere
 
8450 11 00
Waschvollautomaten
 
8450 12 00
andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder
 
8450 19 00
andere
 
8451 21 00
Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg
 
8452 10 00
Haushaltsnähmaschinen
 
8508 11 00
Staubsauger mit eingebautem Elektromotor, mit einer Leistung von nicht mehr als 1500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l
 
8508 19 00
andere
 
8508 60 00
andere Staubsauger
 
8509 80 00
Elektromechanische Haushaltgeräte mit eingebautem Elektromotor, andere als Staubsauger der Nr. 8508: andere Geräte als Zerkleinerungs- und Mischmaschinen für Nahrungsmittel; Frucht- und Gemüsepressen
 
8516 31 00
Haartrockner
 
8516 50 00
Mikrowellenöfen
ex
8516 60 00
Vollherde
 
8516 71 00
Kaffee- oder Teemaschinen
 
8516 72 00
Brotröster (Toaster)
 
8516 79 00
andere
 
8529 10 00
Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden
 
9504 50 00
Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30
 
9504 90 00
andere
17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
7009 10 00
Rückspiegel für Fahrzeuge
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8605 00 00
Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)
 
8702
Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer
 
8706
Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, mit Motor
 
8707
Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705, einschliesslich Führerkabinen
 
8708
Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701-8705
 
8711
Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen
 
8712 00 00
Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor
 
8714
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711-8713
 
8901 10 00
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe
 
8901 90 00
andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet
Anhang 21
Der bisherige Anhang 21 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 21
(Art. 15c Abs. 1, 3 und 4, 33a Abs. 3)
Wirtschaftlich bedeutende Güter
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
0306
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
 
1604 31 00
Kaviar
 
1604 32 00
Kaviarersatz
 
2208
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen
 
2303
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
 
2402
Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
 
2501
Salz (einschl. präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser
 
2517
Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt
 
2519
Natürliches Magnesiumcarbonat Magnesit; geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein
 
2522
Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825
 
2523
Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt
 
2530
Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
2601
Eisenerze und ihre Konzentrate, einschliesslich Schwefelkiesabbrände
 
2619
Schlacken (ausg. granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
 
2620
Schlacken, Aschen und Rückstände (ausg. solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
 
2621
Andere Schlacken und Aschen, einschliesslich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen
 
2701
Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle
 
2702
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett
 
2703
Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert
 
2704
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
 
2705
Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
 
2706
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere
 
2707
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
 
2708
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren
 
2711 12
Propan, verflüssigt
 
2711 13
Butane, verflüssigt
 
2711 14
Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt
 
2711 19
Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt - andere
 
2712
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische "slack wax", Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
 
2713
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien
 
2714
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
 
2715
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
 
2803
Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)
ex
2804 29
Helium
 
2804 61
Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr
 
2804 69
Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHT
 
2811
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente
 
2814
Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung
 
2815
Natriumhydroxid (Ätznatron) Kaliumhydroxid (Ätzkali) Natrium- oder Kaliumperoxid
 
2816
Magnesiumhydroxid und -peroxid Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid
 
2818
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid
ex
2825
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche des KN-Codes 2825 30 00
 
2833
Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate)
 
2834
Nitrite; Nitrate
ex
2835
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26
 
2836
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat
 
2845 40
Helium-3
 
2849
Carbide, auch chemisch nicht einheitlich
 
2901
Acyclische Kohlenwasserstoffe
 
2902
Cyclische Kohlenwasserstoffe
 
2903
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
 
2905
Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2907
Phenole; Phenolalkohole
 
2909
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2910
Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2914
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2915
Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2916
Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2917
Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
 
2922
Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion
 
2923
Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
 
2926
Verbindungen mit Nitrilfunktion
 
2931
Andere organisch-anorganische Verbindungen
 
2933
Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)
 
3104 20
Kaliumchlorid
 
3105 20
Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
 
3105 60
Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend
ex
3105 90
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
 
3301
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle
 
3304
Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege
 
3305
Zubereitungen für die Haarpflege
 
3306
Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht
 
3307
Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
 
3401
Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen
 
3402
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401
 
3404
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse
 
3801
Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen
 
3811
Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
 
3812
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
 
3817
Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902
 
3819
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent
 
3823
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
 
3824
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3901
Polymere des Ethylens, in Primärformen
 
3902
Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
 
3903
Polymere des Styrols, in Primärformen
 
3904
Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
 
3907
Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
 
3908
Polyamide in Primärformen
 
3916
Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen
 
3917
Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen
 
3919
Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
 
3920
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3921
Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
 
3923
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
 
3925
Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
3926
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901-3914
 
4002
Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.
 
4011
Neue Luftreifen, aus Kautschuk
 
4016
Andere Waren aus Weichkautschuk
 
4107
Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114
 
4202
Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen
 
4301
Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103
 
4302
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303
 
44
Holz, Holzkohle und Holzwaren
 
4703
Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen
 
4705
Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt
 
4801
Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
 
4802
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)
 
4803
Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen
 
4804
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803
 
4805
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben
 
4810
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten
 
4811
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810
 
4818
Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
4819
Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art
 
4823
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
 
5402
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex
 
5601
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
 
5603
Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet
 
6204
Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen
 
6305
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
 
6403
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
 
6806
Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69
 
6807
Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
 
6808
Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert
 
6810
Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert
 
6814
Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen
 
6815
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
6902
Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden
 
6907
Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik
 
7005
Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
 
7007
Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)
 
7010
Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
 
7019
Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe)
 
7104
Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht
 
7106
Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver
ex
7110
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, ausgenommen KN-Codes 7110 21 und 7110 29
 
7112
Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549
 
7115
Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
 
7201
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen
 
7202
Ferrolegierungen
 
7203
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
 
7204
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
 
7205
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
 
7401
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)
 
7402
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren
 
7403
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform
 
7404
Abfälle und Schrott, aus Kupfer
ex
7406
Pulver und Flitter, aus Kupfer, ausgenommen dendritisches Kupferpulver
 
7408
Draht aus Kupfer
 
7503
Abfälle und Schrott, aus Nickel
 
7504
Pulver und Flitter, aus Nickel
 
7505
Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel
 
7601
Aluminium in Rohform
 
7602
Abfälle und Schrott, aus Aluminium
 
7603
Pulver und Flitter, aus Aluminium
 
7604
Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium
 
7605
Draht aus Aluminium
 
7606
Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
 
7607
Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm
 
7608
Rohre aus Aluminium
 
7610
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium
 
7612
Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
 
7801
Blei in Rohform
 
8102
Molybdän und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
 
8104
Magnesium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
 
8105
Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott
 
8207
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
 
8212
Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band)
 
8302
Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen
 
8309
Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
 
8407
Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)
 
8408
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
 
8409
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt
ex
8411
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00
 
8412
Andere Motoren und Kraftmaschinen
 
8413
Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)
 
8414
Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter
 
8418
Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon
 
8419
Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)
 
8421
Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen
 
8422
Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure
 
8424
Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen
 
8426
Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren
 
8431
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425-8430 bestimmt
 
8450
Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen
 
8455
Metallwalzwerke und Walzen hierfür
 
8466
Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456-8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
 
8467
Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge
 
8471
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8474
Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand
 
8477
Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8479
Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8480
Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
 
8481
Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile
 
8482
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
 
8483
Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen
 
8487
Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
 
8501
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
 
8502
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
 
8503
Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt
 
8504
Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen
 
8511
Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter
 
8516
Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545
 
8517
Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528
 
8523
Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, "intelligente Karten" und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37
 
8525
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder
 
8526
Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung
 
8531
Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)
 
8535
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V
 
8536
Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel
 
8537
Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517
 
8538
Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar
 
8539
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen
 
8541
Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle
 
8542
Elektronische integrierte Schaltungen
 
8543
Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
8544
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
 
8545
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik
 
8603
Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604
 
8606
Schienengebundene Güterwagen
 
8701
Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709)
 
8703
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich "Breaks" und Rennwagen
 
8704
Automobile zum Befördern von Waren
 
8716
Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
 
8802
Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge
 
8901
Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren
 
8903
Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
 
8904
Schlepper und Schubschiffe
 
8905
Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
 
9001
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas
 
9006
Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539
 
9013
Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
9014
Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
 
9026
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032
 
9027
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome
 
9030
Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen
 
9031
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
 
9032
Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren
 
9401
Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon
 
9403
Andere Möbel und Teile davon
 
9404
Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen
 
9405
Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile
 
9406
Vorgefertigte Gebäude
Anhang 24
Anhang 24 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 24
(Art. 12a Abs. 1, 33a Abs. 1, 37 Abs. 11 bis 13)
Güter für die Stärkung der Industrie4
Anhang 24b
Es wird folgender Anhang 24b neu eingefügt:
Anhang 24b
(Art. 12a Abs. 1b)
Güter zur Stärkung der Industrie nach Art. 12a Abs. 1b
 
Zolltarifnummer
Bezeichnung
 
7304 11
Nahtlose Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus rostfreiem Stahl
 
7304 19
Nahtlose Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus anderem Stahl oder Eisen
 
7304 22
Nahtlose Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, aus rostfreiem Stahl
 
7304 23
Andere nahtlose Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art
 
7304 29
Nahtlose Futterrohre und Steigrohre, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl
 
7305 11
Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweisst
 
7305 12
Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, anders längsgeschweisst
 
7305 19
Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, andere
 
7305 20
Andere Futterrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
 
7306 11
Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl
 
7306 19
Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art
 
7306 21
Andere Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl
 
7306 29
Andere Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art
 
8207 13
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil aus Cermets
 
ex 8207 19
Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant
 
8413 50
Andere oszillierende Verdrängerpumpen
 
8413 60
Andere rotierende Verdrängerpumpen
 
8413 82
Hebewerke für Flüssigkeiten
 
8413 92
Teile für Hebewerke für Flüssigkeiten
 
8430 49
Andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte, nicht selbstfahrend
 
8431 39
Teile für Maschinen oder Apparate der Nr. 8428, andere als für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder Rolltreppen
 
8431 43
Teile für Bohrmaschinen oder für Tiefbohrgeräte der Nr. 8430.41 oder 8430.49
 
8431 49
Andere Teile für Maschinen oder Apparate der Nr. 8426, 8429 oder 8430
 
8705 20
Automobile mit Derrickkran, zu Tiefbohrzwecken
 
8905 20
Schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen
 
ex 8905 90
Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Schiffe (ausgenommen Schwimmbagger sowie Bohr- oder Förderplattformen), bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist, für die Hochseeschifffahrt
Anhang 25
Der bisherige Anhang 25 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 25
(Art. 13a bis 13c, 25d Abs. 2, 29bbis Abs. 2 Bst. d)
Rohöl und Erdölerzeugnisse
Zolltarifnummer
Bezeichnung
2709
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh
2710
Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle
Anhang 27a Artikelverweis
Anhang 27a
(Art. 15e Abs. 1 bis 3 und 6)
Anhang 33
Anhang 33 wird wie folgt abgeändert:
Anhang 33
(Art. 13d Abs. 1 bis 6 und 8)
Schiffe, die Restriktionen unterliegen5
Anhang 34
Aufgehoben
Anhang 38
Es wird folgender Anhang 38 neu eingefügt:
Anhang 38
(Art. 15h Abs. 1 bis 5)
Güter und Technologien sowie Länder, die
Restriktionen unterliegen
KN-Code
Warenbezeichnung
Land
8457 10
Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen
Kirgisische Republik
8517 62
Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)
Kirgisische Republik
Anhang 39
Es wird folgender Anhang 39 neu eingefügt:
Anhang 39
(Art. 29i)
Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Rechte des geistigen Eigentums oder
Geschäftsgeheimnisse nutzen
6
Anhang 40
Es wird folgender Anhang 40 neu eingefügt:
Anhang 40
(Art. 29k Abs. 1)
Personen, Unternehmen und Organisationen, die durch eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben7
Anhang 41
Es wird folgender Anhang 41 neu eingefügt:
Anhang 41
(Art. 29l Abs. 1)
Personen, Unternehmen und Organisationen, die an derDurchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern beteiligt sind8
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 am Tag der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 3 Abs. 1, 1a, 3a und 5a, Art. 5 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. b, Abs. 2a Bst. b, Abs. 3 und 4, Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. b, Abs. 2a Bst. b, Abs. 3 und 4, Art. 7 Abs. 1b, Art. 10a, 10b Abs. 1 bis 3a, 5 und 6 sowie Anhang 34 treten am 1. September 2026 in Kraft.
3) Art. 29e Abs. 1 Bst. i tritt am 21. September 2026 in Kraft.
4) Art. 13e Abs. 2 Bst. d und e, Art. 13h sowie Anhang 25 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschefin-Stellvertreterin

1   Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1)

2   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

3   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

4   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

5   Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der Text kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

6   Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.

7   Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.

8   Dieser Anhang enthält derzeit keine Einträge.