| 0.110.044.76 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 309 | ausgegeben am 11. September 2026 |
Kundmachung
vom 9. September 2026
der Beschlüsse Nr. 192/2025 bis 201/2025 und 208/2025 bis 225/2025 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. September 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. September 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 28 die Beschlüsse Nr. 192/2025 bis 201/2025 und 208/2025 bis 225/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Sabine Monauni
Regierungschefin-Stellvertreterin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 192/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2904 der Kommission vom 14. November 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für Innentüren ohne Feuerschutz- und Rauchschutzeigenschaften aus Stahlprofilen, für gebundenes Polystyrol-Schüttgut zur Wärme- und/oder Schalldämmung sowie für andere Bauprodukte
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 D 2904: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2904 der Kommission vom 14. November 2024 (ABl. L, 2024/2904, 19.11.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2904 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 193/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1533 der Kommission vom 23. Juli 2025 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1975 der Kommission
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1975 der Kommission
4, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1533 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 3 (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1975 der Kommission) folgende Fassung:
"32025 R 1533: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1533 der Kommission vom 23. Juli 2025 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1975 der Kommission (ABl. L, 2025/1533, 14.8.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1533 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 194/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 327/2011 der Kommission
7, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EU) 2024/1834 mit Wirkung vom 24. Juli 2026 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 24. Juli 2026 aus dem EWR-Abkommen zu streichen. Die Anhänge I, II und III der genannten Verordnung gelten jedoch bis zum 24. Juli 2037 weiterhin für Ventilatoren, die in andere Produkte integriert sind, und für Ersatzventilatoren.
3. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 6y (Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"6z. 32024 R 1834: Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/1834, 4.7.2024)"
2. Der Text von Nummer 6d (Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission) wird mit Wirkung vom 24. Juli 2037 gestrichen.
Art. 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 26z (Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"26za. 32024 R 1834: Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission vom 3. Juli 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/1834, 4.7.2024)"
2. Der Text von Nummer 26e (Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission) wird mit Wirkung vom 24. Juli 2037 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1834 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
8.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 195/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/96 der Kommission vom 21. Januar 2025 zur Genehmigung des Grundstoffs Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 der Kommission vom 21. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum D747, Benalaxyl-M, Cyprodinil, Dichlorprop-P, Formetanat, Fosetyl, Halosulfuron-methyl, Imazamox, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimicarb, Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134, Pyrimethanil, Pyriofenon, Pyroxsulam, Spinosad, Schwefel, Trichoderma harzianum Rifai Stämme T-22 und ITEM 908, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Triticonazol und Ziram
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/102 der Kommission vom 21. Januar 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs Pythium oligandrum B301 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/103 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs Betabaculovirus phoperculellae als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/106 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus subtilis Stamm RTI477 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/109 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus velezensis Stamm RTI301 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/119 der Kommission vom 24. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des wässrigen Extrakts aus gekeimten Samenkörnern der Süsslupine Lupinus albus als Wirkstoff mit geringem Risiko
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/150 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mepiquatchlorid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32025 R 0096: Durchführungsverordnung (EU) 2025/96 der Kommission vom 21. Januar 2025 (ABl. L, 2025/96, 22.1.2025)
- 32025 R 0099: Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 der Kommission vom 21. Januar 2025 (ABl. L, 2025/99, 22.1.2025)
- 32025 R 0102: Durchführungsverordnung (EU) 2025/102 der Kommission vom 21. Januar 2025 (ABl. L, 2025/102, 22.1.2025)
- 32025 R 0103: Durchführungsverordnung (EU) 2025/103 der Kommission vom 22. Januar 2025 (ABl. L, 2025/103, 23.1.2025)
- 32025 R 0106: Durchführungsverordnung (EU) 2025/106 der Kommission vom 22. Januar 2025 (ABl. L, 2025/106, 23.1.2025)
- 32025 R 0109: Durchführungsverordnung (EU) 2025/109 der Kommission vom 22. Januar 2025 (ABl. L, 2025/109, 23.1.2025)
- 32025 R 0119: Durchführungsverordnung (EU) 2025/119 der Kommission vom 24. Januar 2025 (ABl. L, 2025/119, 27.1.2025)
- 32025 R 0150: Durchführungsverordnung (EU) 2025/150 der Kommission vom 29. Januar 2025 (ABl. L, 2025/150, 30.1.2025)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzzb (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2878 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzzc. 32025 R 0096: Durchführungsverordnung (EU) 2025/96 der Kommission vom 21. Januar 2025 zur Genehmigung des Grundstoffs Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/96, 22.1.2025)
13zzzzzzzzzzzzzzzd. 32025 R 0102: Durchführungsverordnung (EU) 2025/102 der Kommission vom 21. Januar 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs Pythium oligandrum B301 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/102, 22.1.2025)
13zzzzzzzzzzzzzzze. 32025 R 0103: Durchführungsverordnung (EU) 2025/103 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs Betabaculovirus phoperculellae als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/103, 23.1.2025)
13zzzzzzzzzzzzzzzf. 32025 R 0106: Durchführungsverordnung (EU) 2025/106 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus subtilis Stamm RTI477 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/106, 23.1.2025)
13zzzzzzzzzzzzzzzg. 32025 R 0109: Durchführungsverordnung (EU) 2025/109 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus velezensis Stamm RTI301 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/109, 23.1.2025)
13zzzzzzzzzzzzzzzh. 32025 R 0150: Durchführungsverordnung (EU) 2025/150 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mepiquatchlorid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/150, 30.1.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/96, (EU) 2025/99, (EU) 2025/102, (EU) 2025/103, (EU) 2025/106, (EU) 2025/109, (EU) 2025/119 und (EU) 2025/150 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 196/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/808 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 hinsichtlich der Streichung von gamma-Cyhalothrin, Ipconazol und Oxamyl aus der Liste der Wirkstoffe, die als Substitutionskandidaten zu betrachten sind
18, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/833 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Lenacil gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission
19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/845 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs elementares Eisen als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32025 R 0833: Durchführungsverordnung (EU) 2025/833 der Kommission vom 5. Mai 2025 (ABl. L, 2025/833, 6.5.2025)
- 32025 R 0845: Durchführungsverordnung (EU) 2025/845 der Kommission vom 5. Mai 2025 (ABl. L, 2025/845, 6.5.2025)"
2. Unter Nummer 13zzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32025 R 0808: Durchführungsverordnung (EU) 2025/808 der Kommission vom 5. Mai 2025 (ABl. L, 2025/808, 6.5.2025)
- 32025 R 0833: Durchführungsverordnung (EU) 2025/833 der Kommission vom 5. Mai 2025 (ABl. L, 2025/833, 6.5.2025)"
3. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzzh (Durchführungsverordnung (EU) 2025/150 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzzi. 32025 R 0833: Durchführungsverordnung (EU) 2025/833 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Lenacil gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission (ABl. L, 2025/833, 6.5.2025)
13zzzzzzzzzzzzzzzj. 32025 R 0845: Durchführungsverordnung (EU) 2025/845 der Kommission vom 5. Mai 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs elementares Eisen als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/845, 6.5.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/808, (EU) 2025/833 und (EU) 2025/845 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 197/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1973 der Kommission vom 18. Juli 2024 zur Erstellung eines Verzeichnisses antimikrobieller Arzneimittel, die nicht gemäss den Art. 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates oder nur unter bestimmten Bedingungen gemäss diesen Artikeln angewendet werden dürfen
22, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 22n (Durchführungsverordnung (EU) 2024/878 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"22o. 32024 R 1973: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1973 der Kommission vom 18. Juli 2024 zur Erstellung eines Verzeichnisses antimikrobieller Arzneimittel, die nicht gemäss den Art. 112 und 113 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates oder nur unter bestimmten Bedingungen gemäss diesen Artikeln angewendet werden dürfen (ABl. L, 2024/1973, 19.7.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1973 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/117 der Kommission vom 24. Januar 2025 zur Festlegung der Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2282 hinsichtlich der Verfahren für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen zu Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika auf Unionsebene
24 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel XIII wird nach Nummer 23a (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1381 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"23b. 32025 R 0117: Durchführungsverordnung (EU) 2025/117 der Kommission vom 24. Januar 2025 zur Festlegung der Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2282 hinsichtlich der Verfahren für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen zu Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika auf Unionsebene (ABl. L, 2025/117, 27.1.2025)"
2. In Kapitel XXX wird nach Nummer 17a (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1381 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"17b. 32025 R 0117: Durchführungsverordnung (EU) 2025/117 der Kommission vom 24. Januar 2025 zur Festlegung der Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2282 hinsichtlich der Verfahren für gemeinsame wissenschaftliche Beratungen zu Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika auf Unionsebene (ABl. L, 2025/117, 27.1.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/117 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 199/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/2838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1379/2013, (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) und unter Nummer 46 (Verordnung (EU) 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2838: Verordnung (EU) 2024/2838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2838, 7.11.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2838 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 200/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2025/258 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO
2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren Lastkraftwagen, schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen, zur Einbeziehung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen und anderen neuen Technologien sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Bestimmung von CO
2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zur Erlangung einer Erweiterung der EU-Typgenehmigung
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission) und unter Nummer 45zzw (Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0258: Verordnung (EU) 2025/258 der Kommission vom 7. Februar 2025 (ABl. L, 2025/258, 20.2.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/258 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission
30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) 2024/1257 werden die Verordnung (EG) Nr. 715/2007
31 und die Verordnung (EU) 2017/1151
32, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung vom 1. Juli 2030 sowie die Verordnung (EG) Nr. 595/2009
33, die Verordnung (EU) Nr. 582/2011
34, die Verordnung (EU) 2017/2400
35 und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362
36, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung vom 1. Juli 2031 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 1. Juli 2030 bzw. vom 1. Juli 2031 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 45zzy (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"45zzz.
32024 R 1257: Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 13 werden nach dem Wort ,Kommission‘ die Wörter ‚oder wenn die Typgenehmigung in einem EFTA-Staat erteilt wurde, von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b) In Art. 14 Abs. 2 werden nach dem Wort ,Kommission‘ die Wörter ‚bzw. wenn die Typgenehmigung in einem EFTA-Staat erteilt wurde, von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
2. Unter Nummer 51 (Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1257: Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024)"
3. Der Text der Nummern 45zt (Verordnung (EG) 715/2007) und 45zzv (Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2030 gestrichen und der Text der Nummern 45zzk (Verordnung (EG) Nr. 595/2009), 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission), 45zzw (Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission) und 45zzy (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2031 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1257 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 208/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss Nr. E8 vom 14. März 2024 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind
38, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss Nr. E2
39, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss Nr. E8 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3.E7 (Beschluss Nr. E7) folgende Nummer eingefügt:
"3.E8 32024 D 06842: Beschluss Nr. E8 vom 14. März 2024 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (ABl. C, C/2024/6842, 12.11.2024)"
2. Der Text von Nummer 3.E2 (Beschluss Nr. E2) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. E8 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 209/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/855 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch Festlegung der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie Warenpositionsrisiko
41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14azy (Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 0855: Delegierte Verordnung (EU) 2025/855 der Kommission vom 28. Januar 2025 (ABl. L, 2025/855, 5.5.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/855 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 210/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/212 der Kommission vom 13. September 2024 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute
43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 16ea (Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 0212: Delegierte Verordnung (EU) 2025/212 der Kommission vom 13. September 2024 (ABl. L, 2025/212, 31.1.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/212 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 211/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/19 der Kommission vom 26. September 2024 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2024 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat
45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29dd (Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0019: Delegierte Verordnung (EU) 2025/19 der Kommission vom 26. September 2024 (ABl. L, 2025/19, 15.1.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/19 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 212/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht
47, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht
48 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht
49 wurden mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018
50 in das EWR-Abkommen aufgenommen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte
51 wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2019 vom 29. März 2019
52 in das EWR-Abkommen aufgenommen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/315 der Kommission vom 25. Oktober 2022 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird
53 wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2023 vom 17. März 2023
54 in das EWR-Abkommen aufgenommen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/315 sieht für OTC-Derivatekontrakte zwischen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe, bei denen eine Gegenpartei in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, den 30. Juni 2025 als späteres Datum für die Anwendung der Clearingpflicht vor.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/314 der Kommission vom 25. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Datums der Anwendung bestimmter Risikomanagementverfahren für den Austausch von Sicherheiten
55 wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2023 vom 17. März 2023
56 in das EWR-Abkommen aufgenommen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/314 sieht für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte zwischen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe, bei denen eine Gegenpartei in einem Drittland und die andere im EWR niedergelassen ist, den 30. Juni 2025 als späteres Datum für die Anwendung der bilateralen Einschussanforderungen vor.
5. Der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592, (EU) 2016/1178 und (EU) 2016/2251 der Kommission festgelegte spätere Beginn der Anwendung ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass derartige OTC-Derivatekontrakte nicht vor der Annahme eines Beschlusses über die Gleichwertigkeit gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 der Clearingpflicht unterliegen.
6. Die Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Massnahmen zur Minderung übermässiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union
57 ist am 17. Dezember 2024 in Kraft getreten. Mit der Verordnung (EU) 2024/2987 wird unter anderem der Rahmen für die Regelung für Gleichwertigkeitsbeschlüsse nach Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 so geändert, dass anstelle eines Gleichwertigkeitsbeschlusses eine Liste der Drittstaaten massgeblich ist, für die keine Freistellung gewährt werden sollte.
7. Die Aufnahme der Verordnung (EU) 2024/2987 in das EWR-Abkommen steht noch aus.
8. Um zu gewährleisten, dass gruppeninterne Geschäfte nach dem 30. Juni 2025 und vor der Aufnahme der Verordnung (EU) 2024/2987 in das EWR-Abkommen in den EFTA-Ländern von der Clearingpflicht und den Einschussanforderungen freigestellt sind, wird mit diesem Beschluss der Geltungsbeginn in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592, (EU) 2016/1178 und (EU) 2016/2251 der Kommission auf das Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Aufnahme von Verordnung (EU) 2024/2987 verschoben.
9. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 31bcp (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission) wird nach Anpassung b Ziff. ii folgende Anpassung eingefügt:
"iia) In Abs. 2 Unterabs. 1 Bst. a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚30. Juni 2025‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2024/2987 in das EWR-Abkommen‘ ersetzt."
2. Unter Nummer 31bcq (Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission) wird nach Anpassung b Ziff. ii folgende Anpassung eingefügt:
"iia) In Abs. 2 Unterabs. 1 Bst. a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚30. Juni 2025‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2024/2987 in das EWR-Abkommen‘ ersetzt."
3. Unter Nummer 31bcr (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission) wird nach Anpassung b Ziff. ii folgende Anpassung eingefügt:
"iia) In Abs. 2 Unterabs. 1 Bst. a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚30. Juni 2025‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2024/2987 in das EWR-Abkommen‘ ersetzt."
4. Nummer 31bcs (Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission) wird wie folgt geändert:
i) In Anpassung b Ziff. iv wird die Angabe ‚3 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung‘ durch die Angabe ‚ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2024/2987 in das EWR-Abkommen‘ ersetzt.
ii) In Anpassung c Ziff. iii wird die Angabe ‚3 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung‘ durch die Angabe ‚ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2024/2987 in das EWR-Abkommen‘ ersetzt."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
58.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 213/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1506 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Spezifizierung bestimmter Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token als signifikant
59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1507 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden in Bezug auf ihre Interventionsbefugnisse zu berücksichtigen sind
60, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2545 der Kommission vom 24. September 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden
61 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission vom 20. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist
62, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Mustertexte für die Kryptowerte-Whitepaper
63 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31r (Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
"31ra.
32024 R 1506: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1506 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Spezifizierung bestimmter Kriterien für die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token als signifikant (ABl. L, 2024/1506, 30.5.2024)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Art. 2 und 3 wird nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
31rb.
32024 R 1507: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1507 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien und Faktoren, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden in Bezug auf ihre Interventionsbefugnisse zu berücksichtigen sind (ABl. L, 2024/1507, 30.5.2024)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
b) In Art. 2 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
31rc. 32024 R 2545: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2545 der Kommission vom 24. September 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L, 2024/2545, 26.11.2024)
31rd. 32024 R 2902: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission vom 20. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist (ABl. L, 2024/2902, 28.11.2024)
31re. 32024 R 2984: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Mustertexte für die Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2024/1506 und (EU) 2024/1507 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2545, (EU) 2024/2902 und (EU) 2024/2984 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
64.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 214/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/292 der Kommission vom 26. September 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines Musters für Kooperationsvereinbarungen zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden von Drittländern
65 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/293 der Kommission vom 30. September 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in Verbindung mit vermögenswertereferenzierten Token
66 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/294 der Kommission vom 1. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden durch die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
67 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/298 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methodik für die Schätzung der Zahl und des Werts von Transaktionen, bei denen vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, als Tauschmittel verwendet werden
68, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/299 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte durch technische Regulierungsstandards für Kontinuität und Regelmässigkeit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
69 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben
70 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31re (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"31rf. 32025 R 0292: Delegierte Verordnung (EU) 2025/292 der Kommission vom 26. September 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines Musters für Kooperationsvereinbarungen zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden von Drittländern (ABl. L, 2025/292, 13.2.2025)
31rg. 32025 R 0293: Delegierte Verordnung (EU) 2025/293 der Kommission vom 30. September 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in Verbindung mit vermögenswertereferenzierten Token (ABl. L, 2025/293, 13.2.2025)
31rh. 32025 R 0294: Delegierte Verordnung (EU) 2025/294 der Kommission vom 1. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden durch die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (ABl. L, 2025/294, 13.2.2025)
31rk. 32025 R 0298: Delegierte Verordnung (EU) 2025/298 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methodik für die Schätzung der Zahl und des Werts von Transaktionen, bei denen vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, als Tauschmittel verwendet werden (ABl. L, 2025/298, 13.2.2025)
31rl. 32025 R 0299: Delegierte Verordnung (EU) 2025/299 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte durch technische Regulierungsstandards für Kontinuität und Regelmässigkeit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen (ABl. L, 2025/299, 13.2.2025)
31rm. 32025 R 0303: Delegierte Verordnung (EU) 2025/303 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/303, 20.2.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2025/292, (EU) 2025/293, (EU) 2025/294, (EU) 2025/298, (EU) 2025/299 und (EU) 2025/303 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
71.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 215/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/650 der Kommission vom 26. März 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1538 im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz
72 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5czq (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 D 0650: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/650 der Kommission vom 26. März 2025 (ABl. L, 2025/650, 1.4.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/650 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
73.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 216/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/811 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der an Schiffsmeldesysteme zu übermittelnden Informationen
74 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 55a (Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 L 0811: Delegierte Richtlinie (EU) 2025/811 der Kommission vom 19. Februar 2025 (ABl. L, 2025/811, 28.4.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/811 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
75.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1144 der Kommission vom 3. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt
76, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1144: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1144 der Kommission vom 3. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1144, 4.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1144 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
77.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 218/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1130 der Kommission vom 18. März 2025 zur Berichtigung der niederländischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme
78 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zbb (Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1130: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1130 der Kommission vom 18. März 2025 (ABl. L, 2025/1130, 4.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1130 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 219/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2252 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Änderung der Entscheidung 94/741/EG über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien
80 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1ca (Entscheidung 94/741/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2252 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
81.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 220/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1253 der Kommission vom 11. Februar 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters
82 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21anb (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32025 R 1253: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1253 der Kommission vom 11. Februar 2025 (ABl. L, 2025/1253, 26.6.2025)"
2. Der Text von Anpassung a erhält folgende Fassung:
"Die Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten und deren Betreiber betreffen, werden in das Unionsregister eingetragen.
Der Zentralverwalter führt die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten und deren Betreiber betroffen sind."
3. Nach Anpassung d wird folgende Anpassung eingefügt:
"da) In Art. 58a Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚des Gerichtshofs der Europäischen Union‘ die Wörter ‚oder des EFTA-Gerichtshofs‘ eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1253 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
83.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 221/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/723 der Kommission vom 6. Februar 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die jährliche Berechnung der Preisunterschiede zwischen zulässigen Flugkraftstoffen und fossilem Kerosin und für die Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe im Rahmen des EU-EHS
84 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21apo (Beschluss (EU) 2023/1575 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21app. 32025 R 0723: Delegierte Verordnung (EU) 2025/723 der Kommission vom 6. Februar 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die jährliche Berechnung der Preisunterschiede zwischen zulässigen Flugkraftstoffen und fossilem Kerosin und für die Zuteilung von Zertifikaten für die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe im Rahmen des EU-EHS (ABl. L, 2025/723, 16.4.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/723 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
85.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 222/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/322 der Kommission vom 18. Februar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
86 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32fhd (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 D 0322: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/322 der Kommission vom 18. Februar 2025 (ABl. L, 2025/322, 19.2.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/322 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
87.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 26
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 223/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/668 der Kommission vom 15. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Arbeitskräfte für das Ad-hoc-Thema 2026 Beschäftigung auf digitalen Plattformen
88 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18qzh (Delegierte Verordnung (EU) 2024/2515 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18qzi. 32025 R 0668: Delegierte Verordnung (EU) 2025/668 der Kommission vom 15. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Arbeitskräfte für das Ad-hoc-Thema 2026 Beschäftigung auf digitalen Plattformen (ABl. L, 2025/668, 2.4.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/668 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
89.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 27
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 224/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3159 der Kommission vom 2. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex im Hinblick auf die Klassifikation des Verbrauchs und die Aufnahme von Glücksspielen
90 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 19b (Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 3159: Delegierte Verordnung (EU) 2024/3159 der Kommission vom 2. September 2024 (ABl. L, 2024/3159, 20.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3159 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
91.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 28
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 225/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen über die Ursprungsregeln
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Art. 9 des EWR-Abkommens verweist auf das Protokoll 4 des EWR-Abkommens (im Folgenden "Protokoll 4"), in dem die Ursprungsregeln niedergelegt sind.
2. Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden "PEM-Übereinkommen") zielt darauf ab, die in den zwischen den Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens abgeschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen eingerichteten bilateralen Systeme von Ursprungsregeln unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln.
3. Nach Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des PEM-Übereinkommens, wie in das EWR-Abkommen durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 309/2024
92 aufgenommen, gelten die alternativen Ursprungsregeln gemäss Anlage A zu Protokoll 4 des EWR-Abkommens nicht mehr für die Vertragsparteien und sind daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Protokoll 4 sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Der Text der Anlage A zu Protokoll 4 zum EWR-Abkommen wird gestrichen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
93.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L, 2024/2904, 19.11.2024.
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
3
ABl. L, 2025/1533, 14.8.2025.
4
ABl. L, 2024/1975, 26.7.2024.
5
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
6
ABl. L, 2024/1834, 4.7.2024.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
9
ABl. L, 2025/96, 22.1.2025.
10
ABl. L, 2025/99, 22.1.2025.
11
ABl. L, 2025/102, 22.1.2025.
12
ABl. L, 2025/103, 23.1.2025.
13
ABl. L, 2025/106, 23.1.2025.
14
ABl. L, 2025/109, 23.1.2025.
15
ABl. L, 2025/119, 27.1.2025.
16
ABl. L, 2025/150, 30.1.2025.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
18
ABl. L, 2025/808, 6.5.2025.
19
ABl. L, 2025/833, 6.5.2025.
20
ABl. L, 2025/845, 6.5.2025.
21
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22
ABl. L, 2024/1973, 19.7.2024.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
24
ABl. L, 2025/117, 27.1.2025.
25
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
ABl. L, 2024/2838, 7.11.2024.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
ABl. L, 2025/258, 20.2.2025.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
30
ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024.
37
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
ABl. C, C/2024/6842, 12.11.2024.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
ABl. L, 2025/855, 5.5.2025.
42
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
43
ABl. L, 2025/212, 31.1.2025.
44
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
45
ABl. L, 2025/19, 15.1.2025.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
54
ABl. L, 2023/2373, 26.10.2023.
56
ABl. L, 2023/2373, 26.10.2023.
57
ABl. L, 2024/2987, 4.12.2024.
58
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
59
ABl. L, 2024/1506, 30.5.2024.
60
ABl. L, 2024/1507, 30.5.2024.
61
ABl. L, 2024/2545, 26.11.2024.
62
ABl. L, 2024/2902, 28.11.2024.
63
ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024.
64
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
65
ABl. L, 2025/292, 13.2.2025.
66
ABl. L, 2025/293, 13.2.2025.
67
ABl. L, 2025/294, 13.2.2025.
68
ABl. L, 2025/298, 13.2.2025.
69
ABl. L, 2025/299, 13.2.2025.
70
ABl. L, 2025/303, 20.2.2025.
71
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
72
ABl. L, 2025/650, 1.4.2025.
73
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
74
ABl. L, 2025/811, 28.4.2025.
75
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
76
ABl. L, 2025/1144, 4.6.2025.
77
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
78
ABl. L, 2025/1130, 4.6.2025.
79
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
81
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
82
ABl. L, 2025/1253, 26.6.2025.
83
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
84
ABl. L, 2025/723, 16.4.2025.
85
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
86
ABl. L, 2025/322, 19.2.2025.
87
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
88
ABl. L, 2025/668, 2.4.2025.
89
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
90
ABl. L, 2024/3159, 20.12.2024.
91
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
92
ABl. L, 2025/578, 24.4.2025.
93
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.