vom 20. Oktober 2026
des Beschlusses Nr. 249/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. Oktober 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 249/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2025
vom 24. Oktober 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/1849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber im Hinblick auf Dentalamalgam und andere mit Quecksilber versetzte Produkte, die Ausfuhr-, Einfuhr- und Herstellungsbeschränkungen unterliegen
1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 22a (Verordnung (EG) Nr. 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32024 R 1849: Verordnung (EU) 2024/1849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024)"
2. Der Text von Anpassung d erhält folgende Fassung:
"d) Die in den Art. 3, 4, 5 und 10 Abs. 7 genannten Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen gelten nicht zwischen der EU und den EFTA-Staaten. Dies gilt unbeschadet strengerer Ausfuhr- und Einfuhrverbote, die in einem EFTA-Staat zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen gelten. Die EFTA-Staaten ergreifen wirksame Massnahmen, um sicherzustellen, dass Quecksilber nicht über einen EFTA-Staat aus der EU ausgeführt oder in die EU eingeführt wird."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1849 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. Oktober 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024.
2
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.