vom 19. September 1837
Seine k. k. Majestät haben über vorgekommene Zweifel zu erklären befunden, dass die Vorschrift des § 1367 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, zufolge deren durch eine Hypothek oder durch ein Handpfand nicht befestigte Bürgschaftsverträge im Falle der nicht erfolgten Einmahnung der Schuld binnen drei Jahren nach dem Tode des Bürgen erlöschen, auf die Erben derjenigen, die sich als Bürgen und Zahler oder als Bürgen zur ungeteilten Hand verpflichtet haben, keine Anwendung finde.
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Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften,
LGBl. 1967 Nr. 34, publiziert.