Art. 5
Die Amtsobliegenheiten des Kirchenrates umfassen:
1. Die Genehmigung aller Kirchenauslagen nach dem Umfang der bischöflichen Ordinariatsverordnung vom 20. Januar 1866.
2. Die Haftung für die fruchtbringende pupillarmässige Anlegung der Kirchenkapitalien, sowie
3. für die rechtzeitige und pünktliche Einhebung der Zinse,
4. die Ernennung des Mesners auf Grund eines Ternovorschlages von Seite des Ortsseelsorgers. Die Gehaltsbezüge und Dienstdauer desselben bestimmt der Gemeinderat, sofern aber mehrere Gemeinden eingepfarrt sind, der Kirchenrat.
5. Den Abschluss der angefertigten Kirchenrechnung.
6. Die Sorge für die pünktliche Vorlage der Kirchenrechnung an die vorgesetzten Revisionsbehörden.