vom 23. September 1871
§ 1
Die im Fürstentum befindlichen Rüfen, welche allgemeinen Schaden und Nachteil verursachen oder zu verursachen drohen, sollen, soweit es die Örtlichkeit gestattet und die hiefür erforderlichen Mittel möglich machen, verbaut werden.
§ 6
2
Der zur Vornahme von Rüfeschutzbauten erforderliche Boden ist von den betreffenden Gemeinden oder Bürgergenossenschaften unentgeltlich, von den beteiligten Privaten gegen eine billige Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Entschädigung für Private sind von der betreffenden Gemeinde zu tragen.
Wien, am 23. September 1871
Johann m. p.
Carl von Hausen m. p.
Landesverweser
1
§ 3 bis 5 aufgehoben durch
LGBl. 2005 Nr. 244.