272.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1912 Nr. 9/2 ausgegeben am 30. Dezember 1912
Gesetz
vom 10. Dezember 1912
über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN)1
Mit Zustimmung des Landtages finde Ich anzuordnen, wie folgt:
1. Teil
Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen
1. Abschnitt
Gerichte und gerichtliche Organe
§§ 1 bis 7 2
Aufgehoben
Beratung und Abstimmung
§ 8
1) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung sowie die der Abstimmung etwa vorausgehende Beratung.
2) Der Berichterstatter, wenn ein solcher bestellt ist, gibt seine Stimme zuerst, der Vorsitzende, welcher sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Senatsmitgliede zu beteiligen hat, gibt die seine zuletzt ab. Ausserdem stimmen die dem Lebensalter nach älteren Richter vor den jüngeren.3
3) Die Beratung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich.
§ 9
1) Kein Richter darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern; dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
2) Über die Zuständigkeit des Gerichtes, über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muss immer zuerst abgestimmt werden. Ist bei der Entscheidung der Hauptsache über mehrere Ansprüche zu erkennen, so muss über jeden einzelnen Anspruch besonders abgestimmt werden.
§ 10
1) Zu jedem Beschlusse des Gerichtes wird absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erfordert.
2) Ergeben sich hiebei Schwierigkeiten, welche durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage nicht behoben werden, so hat der Vorsitzende die Frage, über welche Beschluss zu fassen ist, in die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen Punkte aufzulösen und durch Einleitung besonderer Abstimmungen über dieselben in geeigneter Weise die Vereinigung der Stimmen zu einem Mehrheitsbeschluss über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand herbeizuführen.
3) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche Beschluss zu fassen ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die grösste Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere Summe abgegebenen so lange hinzugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.
§ 11
Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Vorsitzenden bekanntgegebenen Ergebnisses einer Abstimmung entsteht, entscheidet der Senat.
§ 12
Die Aufzeichnungen über die Beratung und Abstimmung des Gerichtes sind in ein besonderes Protokoll aufzunehmen.
Schriftführer
§ 13 4
Aufgehoben
Gerichtskanzlei
§ 14 5
Aufgehoben
2. Abschnitt
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen
§§ 15 bis 22 6
Aufgehoben
3. Abschnitt
Zuständigkeit
Prüfung der Zuständigkeit
§ 23
1) Sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei dem Landgerichte anhängig wird, hat dasselbe seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen.
2) Diese Prüfung erfolgt in bürgerlichen Streitsachen aufgrund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gerichte bereits als unrichtig bekannt sind.
3) In nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen jedoch, ferner im Exekutionsverfahren sowie bei Erlassung einstweiliger Verfügungen und bei Eröffnung des Konkurses hat das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit massgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zwecke von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen fordern.
§ 24
1) Ist die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen, so hat das angerufene Landgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen. Das gleiche hat seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar wird.
2) Wenn der Mangel erst nach rechtskräftigem Abschlusse des Verfahrens offenbar wird, so ist auf Antrag des Landesverwesers7vom Obersten Gerichtshofe die Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen. Dieser Antrag ist vom Landesverweser1im Wege des Appellationsgerichtes zu stellen.
3) Ein Ausspruch im Sinne des Abs. 1 und 2 kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht.
4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 3 haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Angelegenheit, welche einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bildet, im Verfahren ausser Streitsachen bei Gericht anhängig gemacht wurde.
§ 25
1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren das angerufene Landgericht nicht zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen.
2) Das Landgericht kann bis zum Eintritt der Rechtskraft jenes Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nötigen Verfügungen treffen.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit mit ausländischen Behörden
§ 26
1) Zuständigkeitsstreitigkeiten inländischer Gerichte mit ausländischen Gerichten oder Behörden sind durch den Landesverweser8der fürstlichen Hofkanzlei1anzuzeigen. Bis zu deren Erklärung über das den Beziehungen zu anderen Staatsgebieten entsprechende Verhalten der inländischen Gerichte haben sich letztere darauf zu beschränken, in der Rechtssache diejenigen Verfügungen zu treffen, welche zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens dringend nötig erscheinen.
2) Die Erklärung der Hofkanzlei1ist für das inländische Gericht bindend.
Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte
§ 27
1) Das Landgericht hat ausländischen Gerichten über Ersuchen Rechtshilfe zu leisten, sofern nicht besondere hierauf bezügliche Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) etwas andres festsetzen.
2) Die Rechtshilfe ist zu verweigern:
1. wenn die von dem ersuchenden Gerichte begehrte Handlung nach den im Inlande hierfür geltenden Bestimmungen dem Geschäftskreise der Gerichte entzogen ist; sollte die begehrte Handlung im Geschäftskreise anderer inländischer Behörden gelegen sein, so kann das ersuchte Landgericht das Ersuchen an die hienach zuständige Behörde leiten;
2. wenn die Vornahme einer Handlung begehrt wird, welche durch die für das Landgericht verbindlichen Gesetze verboten ist; oder
3. wenn es an der Beobachtung der Gegenseitigkeit fehlt. Bezweifelt das ersuchte Landgericht den Bestand der Gegenseitigkeit, so hat es darüber die für dasselbe sodann bindende Erklärung des Appellationsgerichtes einzuholen.
§ 28
1) Die begehrte Rechtshilfe ist nach den Vorschriften der für das ersuchte Landgericht verbindlichen Gesetze zu gewähren. Soweit es nach diesen Gesetzen zulässig ist, hat das ersuchte Landgericht alle zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Vorkehrungen und Verfügungen von Amts wegen zu treffen.
2) Bei Gewährung der Rechtshilfe von den Vorschriften der im Inlande geltenden Gesetze abzuweichen, ist nur dann gestattet, wenn ausdrücklich ersucht wurde, bei den vorzunehmenden Handlungen einen bestimmten, durch das ausländische Recht geforderten Vorgang einzuhalten, und dieser Vorgang durch keine Vorschrift der inländischen Gesetzgebung verboten erscheint.
§ 29
Wird die Gewährung der Rechtshilfe von dem ersuchten Gerichte verweigert oder entstehen aus Anlass der Gewährung der Rechtshilfe in bezug auf deren Ausführung oder in anderer Hinsicht Meinungsverschiedenheiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gerichte, so hat auf Begehren des ersuchenden ausländischen Gerichtes oder eines anderen hiezu berufenen ausländischen öffentlichen Organes das Appellationsgericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlungen über die Rechtmässigkeit der Weigerung oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.
2. Teil
Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen
1. Abschnitt
Allgemeiner Gerichtsstand
§ 30
Das Landgericht ist für alle Klagen zuständig, wenn der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand im Fürstentume hat.
§ 31
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch deren Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz einer Person ist an dem Orte begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
§ 32
Für Personen, welche weder im Fürstentume noch anderswo einen Wohnsitz haben, wird der allgemeine Gerichtsstand durch ihren Aufenthalt im Fürstentume begründet. Mangels eines solchen können diese Personen wegen aller während ihres Aufenthaltes im Fürstentume begründeten oder hier zu erfüllenden Verbindlichkeiten bei dem Landgerichte in Vaduz belangt werden.
§ 33 9
Aufgehoben
§ 34 10
1) Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen Gerichtsstand seiner Eltern oder, wenn die Eltern nicht denselben allgemeinen Gerichtsstand haben, den allgemeinen Gerichtsstand jenes Elternteils, dem die Obsorge (§ 144 ABGB) zukommt.
2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz des Vormundschaftsgerichtes als sein allgemeiner Gerichtsstand. Dasselbe gilt für den allgemeinen Gerichtsstand einer voll oder beschränkt entmündigten Person.
§ 35 11
Aufgehoben
§ 36 12
Sofern nichts anderes in allgemein verbindlicher Weise festgesetzt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, öffentlichen Fonds und Korporationen, Kirchen, Stiftungen, zu öffentlichen Zwecken bestehenden Anstalten, Vermögensmassen, Vereinen, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und anderen nicht zu den physischen Personen gehörenden Rechtssubjekten nach ihrem Sitz. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
2. Abschnitt
Besondere Gerichtsstände
Verlassenschaftsangelegenheiten
§ 37
1) Für Klagen, durch welche Erbrechte oder Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Nachlassgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder an den Erben als solchen, ist das Landgericht zuständig, wenn bei demselben die Verlassenschaftsabhandlung anhängig und die Einantwortung des Nachlasses noch nicht erfolgt ist.
2) Für Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstande haben, ist das Landgericht zuständig, wenn bei demselben die Verlassenschaftsabhandlung anhängig ist oder anhängig war.
Streitigkeiten um unbewegliches Gut
§ 38
1) Für Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, für Teilungs- und Grenzberichtigungsklagen ist das Landgericht zuständig, wenn das unbewegliche Gut im Inlande gelegen ist.
2) Betrifft die Klage eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast, so ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstückes entscheidend.
Besitzstörungsstreitigkeiten
§ 39
Für Besitzstörungsstreitigkeiten ist das Landgericht zuständig, wenn die Störung im Inlande erfolgte.
Bestandstreitigkeiten
§ 40
1) Für Bestandstreitigkeiten ist das Landgericht zuständig, wenn der Bestandgegenstand im Inlande liegt.
2) Zum Wirkungskreise dieses Gerichtes gehören auch die Verfügungen über gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen und die Erlassung von Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme der Bestandgegenstände.
Gerichtsstand des Ortes der Beschäftigung
§ 41
1) Personen, welche sich unter Umständen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Dienstboten, Hand- oder Fabriksarbeiter, Gewerbegehilfen oder Lehrlinge, als Studierende oder Schüler im Inlande aufhalten und prozessfähig sind, können wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei dem Landgerichte geklagt werden.
2) Für Streitigkeiten bezüglich der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern nach Liechtenstein ist das Landgericht zuständig.13
Gerichtsstand der Niederlassung
§ 42
1) Wenn Inhaber von Bergwerken, Fabriken, Handels- oder gewerblichen Unternehmungen ausserhalb des Sitzes des Unternehmens besondere Niederlassungen im Inlande haben, so kann gegen sie in streitigen Rechtssachen, die sich auf diese Niederlassungen beziehen, bei dem Landgerichte geklagt werden.
2) Personen, welche ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaften oder durch von ihnen Bestellte bewirtschaften lassen, können aus allen auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnissen bei dem Landgerichte geklagt werden, wenn das Gut im Inlande gelegen ist.
Gerichtsstand des Erfüllungsortes
§ 43
Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung desselben sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung können bei dem Landgerichte erhoben werden, wenn der Vertrag nach schriftlicher Übereinkunft der Parteien vom Beklagten im Inlande zu erfüllen ist; in derselben muss enthalten sein, dass durch die Begründung des Erfüllungsortes auch die Berechtigung der Klage im Inlande begründet ist.
§ 44
Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können vom Inhaber des Wechsels bei dem Landgerichte belangt werden, wenn der Zahlungsort im Inlande gelegen ist.
Gerichtsstand der belasteten Sache
§ 45
1) Bei dem Landgerichte kann mit der Klage zur Geltendmachung des Pfandrechtes die Klage auf Zahlung der pfandrechtlich versicherten Forderung, mit der Klage auf Aufhebung (Löschung) des Pfandrechtes die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der pfandrechtlich versicherten Forderung verbunden werden, wenn beide Klagen wider denselben Beklagten gerichtet sind und das unbewegliche Gut im Inlande gelegen ist.
2) Klagen auf die aus einer Reallast rückständigen Leistungen können gegen den Besitzer des belasteten Grundstückes bei dem Landgerichte erhoben werden, wenn das belastete Grundstück im Inlande gelegen ist.
Gerichtsstand der Streitgenossenschaft
§ 46
1) Mehrere Personen können als Streitgenossen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, bei dem Landgerichte geklagt werden, wenn einer der Streitgenossen oder falls sich unter ihnen Haupt- und Nebenverpflichtete befinden, einer der Hauptverpflichteten seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
2) Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können als Streitgenossen beim Landgerichte geklagt werden, wenn der Zahlungsort im Inlande gelegen ist.
Gerichtsstand des Hauptprozesses
§ 47
1) Klagen, womit ein Anspruch auf eine Sache oder ein Recht geltend gemacht wird, über welchen zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit beim Landgerichte anhängig ist (Hauptintervention), können bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Prozesses bei demselben Gerichte angebracht werden.
2) Klagen der Prozess- und Zustellungsbevollmächtigten wegen Gebühren und Auslagen können beim Landgerichte angebracht werden, wenn bei demselben der Hauptprozess anhängig war.
Gerichtsstand der Widerklage
§ 48
1) Bei dem Landgerichte kann eine Widerklage angebracht werden, wenn der mit letzterer geltend gemachte Anspruch mit dem Anspruche der beim Landgerichte erhobenen Klage im Zusammenhange steht oder sich sonst zur Kompensation eignen würde, ferner wenn die Widerklage auf Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet ist, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teile abhängt.
2) Der Gerichtsstand der Widerklage tritt nicht ein, wenn zur Zeit der Anbringung der Widerklage die mündliche Verhandlung über die Klage in erster Instanz bereits geschlossen ist.
Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes
§ 49
1) Handwerker, Kleinverschleisser, Wirte, Schiffer, Fuhrleute und sonstige Gewerbetreibende, ferner Gesellen, Gehilfen, Dienstleute und sonstige Arbeiter um Lohn können wegen ihrer Forderungen für gelieferte Erzeugnisse und Waren, für geleistete Dienste und Arbeiten innerhalb neunzig Tagen von der Zeit der letzten Lieferung oder Leistung bei dem Landgerichte klagen, wenn der Abnehmer oder Arbeitgeber mittlerweile seinen Wohnsitz aus dem Inlande in das Auslande verlegt hat.
2) Ein Gleiches steht den Privatlehrern in Betreff ihres Entlohnungsanspruches zu.
Gerichtsstand des Vermögens
§ 50
1) Gegen Personen, welche im Inlande keinen Wohnsitz haben, kann wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei dem Landgerichte Klage angebracht werden, wenn sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst im Inlande befindet.
2) Bei Forderungen gilt der Wohnsitz des Drittschuldners als der Ort, an welchem sich das Vermögen befindet. Hat der Drittschuldner im Inlande keinen Wohnsitz, befindet sich jedoch eine Sache, welche für diese Forderung zur Sicherheit haftet, im Inlande, so ist die Forderung als ein im Inlande befindliches Vermögen anzusehen.
3) Ausländische Anstalten, Vermögensmassen, Gesellschaften, Genossenschaften und andere Personenvereine können überdies auch bei dem Landgerichte geklagt werden, wenn sich ihre ständige Vertretung oder ein mit der Besorgung der Geschäfte solcher Anstalten und Gesellschaften betrautes Organ im Inlande befindet.
Subsidiärer Gerichtsstand für Klagen aus dem Ehe- oder Elternverhältnis14
§ 51
1) Klagen auf Untersagung des Eheabschlusses, Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung einer Ehe, gemeinsame Begehren auf Scheidung oder Trennung sowie andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem ehelichen oder Elternverhältnis können beim Landgericht eingebracht werden, wenn auch nur einer der beiden Ehegatten liechtensteinischer Landesbürger ist, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz haben.15
2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die in Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist auch gegeben, wenn
1. der Beklagte, im Falle einer Klage auf Untersagung des Eheabschlusses oder Ungültigerklärung einer Ehe gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat oder
2. der Kläger seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschliessung liechtensteinischer Staatsbürger gewesen war.16
Gerichtsstand der Gegenseitigkeit für Klagen gegen Ausländer
§ 52
Wenn in einem anderen Staatsgebiete gegen liechtensteinische Staatsangehörige in bürgerlichen Rechtssachen Klagen vor Gerichten zugelassen werden, welchen nach dem gegenwärtigen Gesetze für derlei Rechtssachen überhaupt keine oder nur eine beschränkte Zuständigkeit zukommen würde, so ist ein gleicher Gerichtsstand gegen die Angehörigen jenes Staatsgebietes auch bei dem Landgerichte begründet.
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 53
1) Die Parteien können sich dem an sich unzuständigen Landgerichte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Die Vereinbarung muss dem Gerichte schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden.
2) Die Vereinbarung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Jedoch können Angelegenheiten, welche dem Wirkungskreise der Gerichte überhaupt entzogen sind, durch solche Vereinbarung nicht vor Gericht gebracht werden.
3) Das an sich unzuständige Landgericht wird insoweit, als dasselbe durch Übereinkommen der Parteien zuständig gemacht werden kann, auch dadurch zuständig, dass der Beklagte, ohne rechtzeitig die Einwendung der Unzuständigkeit erhoben zu haben, in der Hauptsache mündlich verhandelt.
§ 53a
1) Vereinbarungen von Inländern und Ausländern oder von Inländern im Inlande in besonderen Verträgen oder in Klauseln als Bestandteil anderer Verträge, wonach ein ausländisches Gericht zuständig ist, sind nur mehr gültig, wenn sie öffentlich beurkundet worden sind. 17
2) Dies bezieht sich auch auf Bestimmungen in Statuten, Gesellschaftsverträgen und dergleichen, nicht jedoch auf Vereinbarungen auf ein im Auslande tätig werdendes Schiedsgericht.18
3) Für Rechtssachen aus Versicherungsverträgen, wenn der Versicherungsnehmer im Inland wohnt oder wenn das versicherte Interesse im Inland gelegen ist, ist jede Verabredung auf ein ausländisches Gericht nichtig. Gerichtsstand für Rechtssachen aus vorgenannten Verträgen ist Vaduz.19
4) Das Gericht hat von Amts wegen und selbst im Zwangsvollstreckungs- oder Konkursverfahren die Beobachtung dieser Bestimmung zu überwachen. 20
§ 53b 21
1) Für Klagen aus einem Eigentumsvorbehalt an einer im Fürstentum gelegenen Sache sowie aus Abzahlungsgeschäften jeder Art, die sich auf im Inland gelegene Sachen beziehen, ist das Landgericht auch dann zuständig, wenn dieser Gerichtsstand durch Parteienvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
2) Die Unzuständigkeit des ausländischen Gerichtes kann auch im Zwangsvollstreckungsverfahren noch geltend gemacht werden.
3. Teil
Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften
ausser Streitsachen
Verlassenschaftsabhandlung
§ 54 22
Zur Abhandlung von Verlassenschaften ist das Landgericht berufen, wenn der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inlande hatte.
§ 55 23
Ist ein liechtensteinischer Staatsangehöriger oder ein Ausländer mit letztem Wohnsitz im Auslande verstorben, so ist zur Abhandlung seiner Verlassenschaft das Landgericht berufen, wenn er im Inlande befindliches bewegliches Vermögen hinterlassen hat und sofern sich ein ausländisches Gericht nicht mit dem Nachlass befasst.
§ 56 24
Hinsichtlich der im Fürstentum Liechtenstein gelegenen unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers oder eines liechtensteinischen Staatsangehörigen, der mit letztem Wohnsitz im Ausland verstorben ist, kommt die Zuständigkeit für die Verlassenschaftsabhandlung und die erbrechtlichen Streitigkeiten dem Landgericht ausschliesslich zu.
§ 56a 25
Ist das Landgericht zuständig, so handelt es vorbehaltlich der unbeweglichen Sachen, die im Ausland liegen, die gesamte Verlassenschaft ab, auf welche das Landgericht Zugriff hat.
§ 56b 26
Wird die Abhandlung vor einem ausländischen Gericht durchgeführt, so beschränkt sich die Zuständigkeit des Landgerichtes auf die Sicherung des Nachlasses, der Ansprüche der Erben, Legatare und Gläubiger, die sich in Liechtenstein aufhalten, und die Verlassenschaftsgebühren.
Vormundschaft und Kuratel
§ 57
1) Zur Bestellung des Vormundes oder Kurators und zur Besorgung aller Geschäfte, welche der Vormundschafts- und Kuratelbehörde obliegen, ist das Landgericht berufen, wenn der Minderjährige oder Pflegebefohlene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inlande hat. Ist für einen Ausländer, für den im Inlande ein allgemeiner Gerichtsstand nicht begründet ist, ein Vormund oder Kurator zu bestellen, so ist das Landgericht zuständig, wenn der Ausländer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande hat.
2) Wenn der minderjährige oder pflegebefohlene liechtensteinische Staatsangehörige seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Auslande hat, der ausländische Staat aber die Besorgung der vormundschafts- und kuratelsbehördlichen Geschäfte verweigert, ist hiefür das Landgericht zuständig.
§ 58
1) Wenn dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint, und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des vom Pflegebefohlenen zugedachten vormundschafts- oder kuratelbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird, kann das Landgericht von Amts wegen oder auf Antrag die Aufsicht und Fürsorge über die Person des Pflegebefohlenen oder die Ausübung der dem Gerichte in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Pflegebefohlenen zukommenden Obliegenheiten ganz oder zum Teile einem ausländischen Gerichte übertragen.
2) Ein solcher Beschluss bedarf der vorgängigen Genehmigung des Appellationsgerichtes.
Annahme an Kindesstatt; Legitimation unehelicher Kinder
§ 59
1) Sofern bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Legitimation unehelicher Kinder das Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu das Landgericht zuständig, wenn der Wahlvater, die Wahlmutter oder der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inlande hat.
2) Soll nach dem Tode des Vaters die Behebung oder die schuldlose Unwissenheit des Ehehindernisses (§ 160 ABGB) oder die Vaterschaft zu einem ausser der Ehe geborenen Kinde behufs Legitimation desselben durch nachfolgende Ehe (§ 161 ABGB) festgestellt werden, so ist hiezu das Landgericht zuständig, wenn die zu legitimierende Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inlande hat.
Ausserstreitige Eheangelegenheiten27
§ 60 28
Für Verfahren zur Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 46a ff. EheG) und Verfahren über nichtstreitige Eheschutzangelegenheiten (Art. 49h EheG) ist das Landgericht berufen, wenn nur einer der Ehegatten seinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt.
Wien, am 10. Dezember 1912
Johannm.p.

Karl v. In der Maurm.p.

Fürstlicher Kabinettsrat

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 140.

2   §§ 1 bis 7 aufgehoben durch LGBl. 1922 Nr. 16.

3   § 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 351.

4   § 13 aufgehoben durch LGBl. 1922 Nr.16.

5   § 14 aufgehoben durch LGBl. 1922 Nr.16.

6   §§ 15 bis 22 aufgehoben durch LGBl. 1922 Nr.16.

7   "Wo in den bestehenden Gesetzen oder Verordnungen die politischen Behörden erwähnt sind, ist darunter die Regierung, wenn sich aus dem Inhalte der Vorschriften nichts Abweichendes ergibt, und wo von der Hofkanzlei oder der politischen Rekursinstanz die Rede ist, ist darunter die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu verstehen." (Art. 170 Abs. 3 des LGBl. 1922 Nr. 24, LR 172.020).

8   "Wo in den bestehenden Gesetzen oder Verordnungen die politischen Behörden erwähnt sind, ist darunter die Regierung, wenn sich aus dem Inhalte der Vorschriften nichts Abweichendes ergibt, und wo von der Hofkanzlei oder der politischen Rekursinstanz die Rede ist, ist darunter die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu verstehen." (Art. 170 Abs. 3 des LGBl. 1922 Nr. 24, LR 172.020). Die Bezeichnung Verwaltungsbeschwerdeinstanz ist durch die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof zu ersetzen (Ziff. II. Abs. 2 von LGBl. 2004 Nr. 33).

9   § 33 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 56.

10   § 34 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 56.

11   § 35 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 56.

12   § 36 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 176.

13   § 41 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 87.

14   Überschrift vor § 51 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 56.

15   § 51 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 31.

16   § 51 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 56.

17   § 53a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.

18   § 53a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 183.

19   § 53a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1941 Nr. 14.

20   § 53a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1924 Nr. 9.

21   § 53b eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 140.

22   § 54 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 131.

23   § 55 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 131.

24   § 56 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 131.

25   § 56a eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 131.

26   § 56b eingefügt durch LGBl. 1997 Nr. 131.

27   Überschrift vor § 60 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 56.

28   § 60 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 31.