vom 20. Mai 1940
Art. 1
Die Regierung erhält unbeschränkte Vollmacht, Evakuierungsmassnahmen zu treffen, eine eventuell notwendige Evakuierung vorzubereiten und die Organisation durchzuführen. Zu diesem Zwecke wird die Regierung bevollmächtigt, die diesbezüglichen Anordnungen und Verordnungen unbeschadet bestehender verfassungsrechtlicher oder gesetzlicher Bestimmungen zu treffen.