831.411 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1946 |
Nr. 19 |
ausgegeben am 24. Juli 1946 |
Statut
vom 17. Juli 1946
über die Altersversicherung der landschäftlichen Wegmacher des Fürstentums Liechtenstein
Für die vom Landtage in seiner Sitzung vom 16. März 1946 beschlossene Einführung einer Altersversicherung der landschäftlichen Wegmacher gilt ab 1. Januar 1946 nachstehendes Statut:
Art. 1
Die Altersversicherung der landschäftlichen Wegmacher umfasst jene Personen, die vom Lande Liechtenstein seit 1. Januar 1946 als Wegmacher angestellt sind (derzeit im Dienste und neu hinzutretende).
Art. 2
Die Versicherung besteht in einer Sparhefteinlage von 5 % des Grundlohnes seitens des Versicherten und einer ebenso grossen Einlage seitens des Landes, bzw. wenn der Beitrag des Landes an die Versicherungskasse der Beamten eine Änderung der Höhe nach erfährt, so verändert sich auch in gleicher Weise die Beitragspflicht des Versicherten. Die Einlagen und Zinsgutschriften erfolgen jeweils auf Ende des Jahres auf Namenssparbücher der Versicherten bei der liechtensteinischen Sparkasse. Die Sparbücher bleiben in der Verwaltung der Landeskasse.
Art. 3
Für die in die Versicherung Aufgenommenen besteht die Einlagepflicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Lande. Sie erlischt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Vorzeitiger Austritt ist nicht gestattet. Die Einzahlung seitens des Versicherten erfolgt durch Abzug vom Lohn.
Art. 4
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede Abhebung aus den Namenssparbüchern gesperrt, ausgenommen der Fall, der Versicherte sei bereits über 60 Jahre alt und durch Krankheit oder sonst unverschuldeterweise in Notlage geraten. Hiezu bedarf es der Genehmigung der Regierung.
Art. 5
Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Lande (Austritt, Entlassung, Tod) wird das Sparbuch dem Versicherten, bzw. den gesetzlichen Erben zur freien Verfügung ausgehändigt unter folgenden Einschränkungen: Wenn begründeter Verdacht besteht, dass durch Ausfolgung des Sparbuches bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Versicherung nicht den Zweck der Altersfürsorge aus Gründen, die in der Person des Versicherten liegen, erfüllen würde (Verschwendung, Trunksucht, Unfähigkeit geordneter Vermögensverwaltung) kann die Regierung im Einvernehmen mit der Heimatgemeinde des Versicherten an Stelle der Ausfolgung des Sparbuches eine vierteljährlich auszuzahlende, entsprechende Rente setzen. Die Festsetzung einer solchen Rente hat nach den allgemein geltenden versicherungstechnischen Grundsätzen zu geschehen.
Art. 6
Dieses Statut wurde beschlossen in der Regierungssitzung vom 17. Juli 1946 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1946.
Vaduz, am 17. Juli 1946
Fürstliche Regierung:
gez. Nigg