0.142.191.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1956 Nr. 9 ausgegeben am 20. Oktober 1956
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Festlegung der Landesgrenze im Rhein
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat
in Anbetracht der bisher unvollständigen staatsvertraglichen Grundlagen, vom Wunsche geleitet, die Landesgrenze im Rhein festzulegen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen.
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein:
Herrn Alexander Frick
Fürstlicher Regierungschef,
Der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Simon Bertschmann
Direktor der Eidgen. Landestopographie,
die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
1) Vom Grenzpunkt Liechtenstein/Graubünden/St. Gallen beim Ellhorn bis zur Mündung des liechtensteinischen Binnenkanals wird die Landesgrenze im Rhein durch die Mittellinie zwischen den beidseitigen Hochwasserwuhren gebildet.
2) Von der Mündung des liechtensteinischen Binnenkanals bis zum Dreiländerpunkt Liechtenstein/Schweiz/Österreich bildet die Mitte des sogenannten Mittelgerinnes des Rheins die Landesgrenze.
3) Auf den Rheinbrücken wird die Landesgrenze so kenntlich gemacht, dass sie mit der Grenzlinie im Rhein übereinstimmt.
Art. 2
Mit der technischen Festlegung und der Erstellung der Dokumentation für die Landesgrenze im Rhein werden das Kantonale Meliorations- und Vermessungsamt St.Gallen und das Fürstlich liechtensteinische Landesgeometeramt beauftragt, denen folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Festlegung und Vermessung der in Art. 1 Abs. 1 und 2 beschriebenen Grenze im Rhein.
b) Absteckung, Vermessung und Kennzeichnung durch Grenzbolzen und Grenztafeln der in Art. 1 Abs. 3 beschriebenen Grenze auf den Rheinbrücken.
c) Erstellung der Dokumentation mit Tabellen, Plänen und Beschreibungen, die ergänzende Bestandteile des vorliegenden Abkommens bilden werden.
Art. 3
Die Kosten für die Festlegung der Grenze und für die Dokumentation gemäss Art. 2 Bst. a, b und c werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen. Dagegen übernimmt jeder Staat für sich die Auslagen seiner Delegationsmitglieder.
Art. 4
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird Art. 3 des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Kanton St. Gallen über die längs der beidseitigen Rheingrenze einzuhaltenden Ufer-und Wuhrlinien, sowie über die Landesgrenze zwischen beiden Staaten, vom 31. August 1847, ausser Kraft gesetzt.
Art. 5
Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Am Tage dieses Austausches tritt das Abkommen in Kraft.
Geschehen zu Vaduz in doppelter Ausfertigung, am 7. Mai 1955.
Für das Fürstentum
Liechtenstein:
gez. A. Frick
Für die Schweizerische
Eidgenossenschaft:
gez. Bertschmann