451.101.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1962Nr. 2/2ausgegeben am 31. Januar 1962
Verordnung
vom 28. September 1961
betreffend das Naturschutzgebiet
"Gampriner Seelein"
Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 und Art. 53 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:1
Art. 1
Das stehende Gewässer im Äule, Gemeindebezirk Gamprin (Gampriner Seelein), wird mitsamt dem Uferschilf und dem Ufergehölz als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.
Art. 1a2
Umfang des Naturschutzgebietes
Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 2.33 ha. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist als Situationsplan im Anhang dieser Verordnung dargestellt. Der Umfang des Naturschutzgebietes ist vor Ort zu beschildern.
Art. 2
Verbote3
Das Naturschutzgebiet "Gampriner Seelein" ist im heutigen Zustande zu belassen. Insbesondere wird verboten:
a) den Grundwasseraufstoss künstlich zu beeinflussen,
b) durch Vertiefung des Wasserabzugsgrabens den Wasserspiegel zu senken,
c) durch jede Art von Auffüllung die Wasserfläche zu verkleinern,
d) das Wasser zu verunreinigen,
e) im Wasser oder am Ufer Schutt, Müll oder andere Abfälle abzulagern,
f) durch Grabungen die Schilf- und Ufergehölzzone zu verändern,
g) im Seelein zu baden und die Wasserfläche mit Floss oder sonstwie zu befahren,
h) die Jagd auf alle Arten von Wasser- und Sumpfvögel auszuüben,
i) wildwachsende Sumpf- und Wasserpflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu beschädigen,
k) das Ufergehölz zu roden, kahlzuschlagen oder abzubrennen.
Art. 34
Pflegemassnahmen
Die fachgemässe Durchforstung des Ufergehölzes und die Entnahme von hiebsreifen Bäumen sind den Bodenbesitzern nach vorausgegangener Anzeichnung durch den Forstdienst gestattet. Die waldbauliche Behandlung des Ufergehölzes hat auf standortgerechte, heimische Baum- und Straucharten sowie mehrstufigen Bestandesaufbau hinzuzielen.
Art. 45
Aufsichtsorgane
Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet "Gampriner Seelein" obliegt der Liechtensteinischen Naturwacht. Im Weiteren sind die Forst-, Gewässer- und Jagdschutzorgane verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.
Art. 56
Verstösse
Verstösse gegen Art. 2 und 3 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.
Art. 6
Inkrafttreten7
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang8
(Art. 1a)
Begrenzung des Naturschutzgebietes
"Gampriner Seelein"

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 43.

2   Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 43.

3   Art. 2 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 43.

4   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 43.

5   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 43.

6   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 43.

7   Art. 6 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 43.

8   Anhang eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 43.