Art. 1
Wer den Namen des Fürstenhauses missbraucht oder sich anmasst,
wer die Zugehörigkeit zum Fürstenhaus vortäuscht oder sonst vorgibt,
wer, ohne Mitglied des Fürstenhauses zu sein, Handlungen setzt, die den Anschein einer Zugehörigkeit zum Fürstenhaus erwecken,
wer einen Auftrag des Landesfürsten oder der Fürstlichen Regierung vortäuscht,
wird, sofern nicht der Tatbestand eines Verbrechens erfüllt ist, vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.