Art. 4
Im Naturschutzgebiet Äulehäg ist der heutige Zustand aufrecht zu erhalten. Insbesondere wird verboten:
a) den vorhandenen Baumbestand und die Gebüsche zu schlagen, zu roden und zu beschädigen,
b) Quellen, Wasserläufe und Wasserflächen zu verunreinigen,
c) die Bodengestalt zu verändern, sofern dies nicht im unmittelbaren Interesse des Schutzgebietes liegt,
d) den vorhandenen Rietbiotop durch irgendwelche Eingriffe zu stören,
e) Streue und Gras zu nutzen oder im Dürrezustand abzubrennen,
f) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
g) die Jagd auszuüben und allgemein die freilebenden Tiere zu stören, zu fangen, zu töten und ihre Bauten sowie die natürlichen und künstlich angebrachten Brutstätten zu beschädigen und zu zerstören.