451.101.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1969 Nr. 19 ausgegeben am 13. März 1969
Verordnung
vom 24. Februar 1969
betreffend das Naturschutzgebiet
"Triesner Heilos"
Aufgrund des Abschnitt 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl. 1933 Nr. 111, verordnet die Regierung:
Art. 1
Das Gebiet "Triesner Heilos" wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.
Art. 2
1) Das Naturschutzgebiet "Triesner Heilos", nachstehend Naturschutzgebiet genannt, hat ein Flächenausmass von 3.4 ha und wird folgendermassen abgegrenzt:
im Westen: durch die Böschung Landstrasse Triesen-Balzers;
im Süden: durch die Böschung Sägestrasse der Gemeinde;
im Osten: durch das Anwesen Karolina Kindle und die landwirtschaftlich genutzte Fläche;
im Norden: durch die Dammschüttung zum Schlammsammler.
2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind im Übersichtsplan 1:10 000, Blatt 4, Balzers, eingetragen. Je ein Plan mit dem eingetragenen Naturschutzgebiet liegt bei der Regierung und bei der Gemeindevorstehung Triesen auf. Das Planexemplar der Regierung gilt als Bestandteil dieser Verordnung.
3) Das Naturschutzgebiet wird an den Zugängen durch Aufstellung von Tafeln mit der Aufschrift "Naturschutzgebiet" gekennzeichnet.
Art. 3
1) Das Naturschutzgebiet ist im heutigen Zustand zu belassen. Sämtliche Massnahmen sind verboten, welche zu einer Veränderung oder Zerstörung des Naturschutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.
2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:
a) durch künstliche Eingriffe den Wasserzufluss zu vermindern, den Wasserspiegel zu senken und die Wasserfläche zu verkleinern;
b) das Wasser zu verunreinigen;
c) bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen;
d) Pflanzen zu beschädigen, auszureissen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken oder abzureissen;
e) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
f) die Jagd auszuüben;2
g) zu baden und die Wasserpartien oder die Inseln zu betreten oder zu befahren;
h) zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu entfachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Naturschutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
i) Schilf, Streu und Gras zu ernten oder im Dürrezustand abzubrennen;
k) die Baum- und Buschbestockung zu roden oder zu beschädigen;
l) durch Grabung oder Auffüllung die Bodengestalt zu verändern.
3) Das Fischen ist im Weiher Heilos in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September den dazu befugten Personen gestattet. Das Fischen muss naturschonend erfolgen, wobei die Existenz der weiteren Lebewesen nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.3
Art. 44
Art. 3 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Massnahmen, die zur Erhaltung und Pflege der Strauch- und Baumbestockung nach Massgabe des Amtes für Umwelt vorgenommen werden. Solche Massnahmen sollen sich auf den Winter beschränken.
Art. 55
Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet und dessen treuhänderische Verwaltung obliegt dem Amt für Umwelt. Die Forst- und Jagdschutzorgane sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.
Art. 6
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes verfolgt.
Art. 7
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachnung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Gerard Batliner

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 451.0

2   Art. 3 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 1975 Nr. 29.

3   Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1975 Nr. 29.

4   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

5   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.