Art. 3
1) Das Naturschutzgebiet ist im heutigen Zustand zu belassen. Sämtliche Massnahmen sind verboten, welche zu einer Veränderung oder Zerstörung des Naturschutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.
2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist insbesondere verboten:
a) durch künstliche Eingriffe den Wasserzufluss zu vermindern, den Wasserspiegel zu senken und die Wasserfläche zu verkleinern;
b) das Wasser zu verunreinigen;
c) bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen;
d) Pflanzen zu beschädigen, auszureissen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken oder abzureissen;
e) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
g) zu baden und die Wasserpartien oder die Inseln zu betreten oder zu befahren;
h) zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu entfachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Naturschutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
i) Schilf, Streu und Gras zu ernten oder im Dürrezustand abzubrennen;
k) die Baum- und Buschbestockung zu roden oder zu beschädigen;
l) durch Grabung oder Auffüllung die Bodengestalt zu verändern.