Art. IX
A. Mitglieder können der Organisation die von ihnen als zweckdienlich erachteten Mengen besonderen spaltbaren Materials zu Bedingungen zur Verfügung stellen, die mit der Organisation zu vereinbaren sind. Dieses Material kann nach Ermessen des Mitgliedes, das es zur Verfügung stellt, entweder von ihm selbst oder mit Zustimmung der Organisation in deren Lagern aufbewahrt werden.
B. Mitglieder können ferner der Organisation Ausgangsmaterial im Sinne des Art. 20 sowie anderes Material zur Verfügung stellen. Der Gouverneursrat setzt die Menge derartigen Materials fest, welche die Organisation gemäss den in Art. 13 vorgesehenen Vereinbarungen übernimmt.
C. Jedes Mitglied notifiziert der Organisation die Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen Materials, das in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen sofort oder während eines vom Gouverneursrat festgesetzten Zeitraumes der Organisation zur Verfügung zu stellen bereit ist.
D. Auf Ersuchen der Organisation liefert jedes Mitglied aus dem von ihm zur Verfügung gestellten Material unverzüglich die von der Organisation bestimmten Mengen an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern; ebenso liefert es der Organisation selbst unverzüglich die Mengen solchen Materials, die für den Betrieb und die wissenschaftliche Forschung in ihren Einrichtungen unbedingt erforderlich sind.
E. Die Menge, Form und Zusammensetzung des von einem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann jederzeit von diesem Mitglied mit Genehmigung des Gouverneursrates geändert werden.
F. Eine erste Notifizierung gemäss Bst. C hat innerhalb von drei Monaten, nachdem diese Satzung für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, zu erfolgen. Sofern der Gouverneursrat nicht anders entscheidet, ist das erstmals zur Verfügung gestellte Material für die Zeit des Kalenderjahres bestimmt, das auf das Jahr folgt, in dem diese Satzung für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist. Spätere Notifizierungen gelten, sofern der Gouverneursrat nicht anders entscheidet, gleichfalls für die Zeit des auf die Notifizierung folgenden Kalenderjahres; sie haben spätestens am 1. November jedes Jahres zu erfolgen.
G. Die Organisation bezeichnet den Ort und die Art der Lieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zusammensetzung des Materials, um dessen Lieferung aus den Beständen, die ein Mitglied laut Notifizierung an die Organisation zur Verfügung zu stellen bereit ist, sie dieses Mitglied ersucht. Die Organisation prüft auch die Mengen des gelieferten Materials und gibt diese den Mitgliedern in regelmässigen Zeitabständen bekannt.
H. Die Organisation ist für die Lagerung und den Schutz des in ihrem Besitz befindlichen Materials verantwortlich. Sie sorgt dafür, dass dieses Material geschützt ist gegen 1. Witterungseinflüsse, 2. unbefugte Entfernung oder bestimmungswidrige Verwendung, 3. Beschädigung oder Zerstörung einschliesslich Sabotage und 4. gewaltsame Wegnahme. Bei der Lagerung des besonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem Besitz befindet, sorgt die Organisation für dessen geographische Verteilung, um die Anhäufung grosser Mengen solchen Materials in einem einzelnen Land oder Gebiet der Welt zu vermeiden.
I. Sobald durchführbar und soweit erforderlich, trifft die Organisation folgende Massnahmen:
1. Sie erstellt oder erwirbt Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen für die Übernahme, Lagerung und Ausgabe von Material;
2. sie trifft Schutzvorkehrungen;
3. sie ergreift ausreichende Gesundheits- und Sicherheitsmassnahmen;
4. sie erstellt oder erwirbt Kontrollaboratorien für die Analyse und Prüfung des erhaltenen Materials;
5. sie erstellt oder erwirbt Räumlichkeiten für die Unterbringung und die Verwaltungstätigkeit des für die vorgenannten Zwecke erforderlichen Personals.
J. Das aufgrund dieses Artikels zur Verfügung gestellte Material wird so verwendet, wie es der Gouverneursrat gemäss dieser Satzung bestimmt. Kein Mitglied ist berechtigt, von der Organisation die gesonderte Aufbewahrung des der Organisation von ihm zur Verfügung gestellten Materials zu verlangen oder ein besonderes Vorhaben zu bezeichnen, für das es zu verwenden ist.