451.101.6
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1972Nr. 62ausgegeben am 22. November 1972
Verordnung
vom 7. November 1972
betreffend das Naturschutzgebiet
"Wisanels" in Mauren
Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 und Art. 53 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:1
Art. 12
Unterschutzstellung
Ein Teilstück des Gebietes "Wisanels" in Mauren wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.
Art. 23
Umfang des Naturschutzgebietes
Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 1.05 ha. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist als Situationsplan im Anhang dieser Verordnung dargestellt. Der Umfang des Naturschutzgebietes ist vor Ort zu beschildern.
Art. 3
Verbote4
Es ist verboten, das Schutzgebiet zu zerstören, zu beschädigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Im Bereiche des Schutzgebietes ist insbesondere verboten:
a) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen;
b) die Streue oder das Trockengras abzubrennen;
c) den Riedbiotop durch irgendwelche Eingriffe, insbesondere durch Düngung zu verändern;
d) die Kulturart des Grundstückes zu ändern;
e) die Bodengestaltung durch Grabungen oder auf sonstige Weise zu verändern;
f) Herbizide, Insektizide und andere Pestizide zu verwenden;
g) Vieh weiden zu lassen;
h) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern;
i) Hochbauten irgendwelcher Art zu errichten;
j) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten und ihre Bauten und Brutstätten zu zerstören.
Art. 45
Pflegemassnahmen
Die anfallende Streue ist alljährlich ab dem 15. September bis zum 15. März des folgenden Jahres zu schneiden und zu entfernen.
Art. 56
Aufsichtsorgane
Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet "Wisanels" obliegt der Liechtensteinischen Naturwacht. Im Weiteren sind die Forst-, Gewässer- und Jagdschutzorgane verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.
Art. 67
Verstösse
Verstösse gegen Art. 3 und 4 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.
Art. 7
Inkrafttreten8
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Alfred Hilbe

Fürstlicher Regierungschef
Anhang9
(Art. 2)
Begrenzung des Naturschutzgebietes "Wisanels"

1   Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

3   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

4   Art. 3 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 48.

5   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

6   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

7   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

8   Art. 7 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 48.

9   Anhang eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 48.