Art. 3
Es ist verboten, das Schutzgebiet zu zerstören, zu beschädigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Im Bereiche des Schutzgebietes ist insbesondere verboten:
a) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen;
b) die Streue oder das Trockengras abzubrennen;
c) den Riedbiotop durch irgendwelche Eingriffe, insbesondere durch Düngung zu verändern;
d) die Kulturart des Grundstückes zu ändern;
e) die Bodengestaltung durch Grabungen oder auf sonstige Weise zu verändern;
f) Herbizide, Insektizide und andere Pestizide zu verwenden;
g) Vieh weiden zu lassen;
h) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern;
i) Hochbauten irgendwelcher Art zu errichten;
j) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten und ihre Bauten und Brutstätten zu zerstören.