Art. 3
1) Im Bereiche des Naturschutzgebietes sind sämtliche Massnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung, Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur in anderer Weise beeinträchtigen.
2) Im Bereiche des Naturschutzgebietes sind insbesonders verboten:
a) durch künstliche Eingriffe den Wasserzufluss zu vermindern (Drainage), den Wasserspiegel zu senken und die Wasserfläche zu verkleinern;
b) das Wasser zu verunreinigen;
c) bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen;
d) Pflanzen zu beschädigen, auszureissen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken oder abzureissen;
e) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
f) die Jagd und Fischerei auszuüben;
g) zu baden und die Wasserpartien oder die Insel zu betreten oder zu befahren;
h) zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu entfachen, Abfälle wegzuwerfen;
i) den Riedbiotop durch irgendwelche Eingriffe, insbesondere durch Düngung, zu verändern;
j) das Vieh weiden zu lassen;
k) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern.