Art. 1
Unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung werden der Regierungskanzlei folgende Geschäfte zur Erledigung übertragen:
a) die Erteilung von Aufführungsbewilligungen nach der Verordnung über die Erteilung von Aufführungsbewilligungen (LGBl. 1950 Nr. 11) und die Bestrafung bei Übertretung derselben mit Verwaltungsstrafboten;
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c) die Erteilung von Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb von Spiel- und Musikautomaten in öffentlichen Lokalen nach der Verordnung betreffend die Aufstellung und den Betrieb von Spiel- und Musikautomaten in öffentlichen Lokalen (LGBl. 1912 Nr. 3) und die Bestrafung bei Übertretung derselben mit Verwaltungsstrafboten;
g) die Erteilung von Bewilligungen für den Handel mit gebrannten und nicht gebrannten alkoholischen Getränken nach der Verordnung über den Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken (LGBl. 1964 Nr. 47 und Art. 20 ff des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag mit der Schweiz, LGBl. 1924 Nr. 11);
i) die Erteilung von Bewilligungen nach der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss (LGBl. 1992 Nr. 25);
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k) die Erteilung von Bewilligungen für Tombola-Veranstaltungen und Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken.
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