| 840 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1977
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Nr. 46
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ausgegeben am 10. August 1977
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Gesetz
vom 30. Juni 1977
über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG)
1
Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1. Teil
Förderung des privaten Wohnungsbaues
1. Abschnitt
Art. 1
Grundsatz
Der Staat fördert den privaten Wohnungsbau nach Massgabe dieses Gesetzes.
Art. 2
2
Umfang der Förderung
Gefördert werden die Erstellung, der Erwerb und die Erneuerung, soweit diese mit einem Eigentumswechsel in Zusammenhang steht, von Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung im Inland.
Art. 3
1) Die Förderungsmittel werden volljährigen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gewährt, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gleichgestellt sind.
4
2) Antragsteller und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die jeder für sich oder gemeinsam bereits über familiengerechtes Wohneigentum in Liechtenstein verfügen, sind von einer Förderung ausgenommen.
5
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
6
Art. 4
7
Förderung
Die Förderung umfasst:
a) die Gewährung von Darlehen (Art. 21 und 22);
c) die Beratung von Bauwerbern (Art. 26).
2. Abschnitt
Art. 5
9
Organe
Aufgehoben
Art. 6
Amt für Bau und Infrastruktur
10
1) Das Amt für Bau und Infrastruktur ist für alle Aufgaben gemäss diesem Gesetz zuständig, sofern diese nicht ausdrücklich der Regierung oder den Gemeinden zugewiesen sind.
11
2) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen insbesondere:
12
a) die Beratung in allen Fragen der Wohnbauförderung;
13
b) die Überprüfung der finanziellen Voraussetzungen der Empfänger von Förderungsmitteln im Rahmen des privaten Wohnungsbaues;
14
c) die Entscheidung über die Gewährung und Rückerstattung von Förderungsmitteln im Rahmen der Förderung des privaten Wohnungsbaues;
15
d) die Durchführung von stichprobenweisen Kontrollen bei geförderten Objekten (bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes auf Verletzung von gesetzlichen Vorschriften ist in jedem Fall eine Kontrolle durchzuführen);
16
e) die Erstattung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes zu Handen der Regierung.
17
Art. 7
18
Kommission
Aufgehoben
Art. 8
19
Aufgaben der Kommission
Aufgehoben
Art. 9
20
Finanzierung
Die Finanzierung der zur Förderung des privaten Wohnungsbaues erforderlichen Leistungen erfolgt über die allgemeinen Landesmittel.
3. Abschnitt
Einfamilienhäuser und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung
21
Art. 10
22
Förderungswürdige Objekte
1) Förderungswürdig sind Einfamilienhäuser und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung mit einer Nettowohnfläche von mindestens 60 m² und höchstens 150 m².
2) Wohneinheiten in verdichteter Überbauung sind Reihen- und Terrassenhäuser, Eigentumswohnungen und andere bodensparende Haustypen, die hinsichtlich Siedlungsplanung, Wohnungs- und Freiraumnutzung ebenso besondere Vorzüge aufweisen.
Art. 10a
23
Nettowohnfläche
1) Die anrechenbare Nettowohnfläche ergibt sich aus der Berechnung der Bruttogeschossfläche gemäss Baugesetz. Die Berechnung der Nettowohnfläche erfolgt aufgrund der Abstände von Wand zu Wand.
2) Nicht zur Nettowohnfläche gerechnet werden:
a) bei sämtlichen Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung die Fläche von Treppen vom Antritt bis zum Austritt;
b) bei Wohneinheiten in verdichteter Überbauung gemeinschaftlich genutzte Flächen von Treppen, Aufzügen und Gängen.
3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen mit Verordnung.
Art. 10b
24
Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen
1) Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen dürfen zusammen 50 % der tatsächlichen Nettowohnfläche nicht überschreiten. Bei Wohnungsgrössen bis 100 m² Nettowohnfläche ist eine maximale Nebenfläche von 50 m² zulässig. Die Berechnung der Nebenflächen erfolgt von Wand zu Wand.
2) Zu den Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen zählen jene Räume, welche gemäss Baugesetz nicht der Bruttogeschossfläche zugerechnet werden müssen. Nicht zur Nebenfläche gerechnet werden:
a) Dachgeschossflächen, welche gemäss Baugesetz als nicht ausbaubar gelten;
b) bei sämtlichen Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung die Fläche von Treppen vom Antritt bis zum Austritt;
c) bei Wohneinheiten in verdichteter Überbauung gemeinschaftlich genutzte Flächen von Treppen, Aufzügen und Gängen.
3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen mit Verordnung.
Art. 11
25
Voraussetzungen für eine Förderung
1) Die Erstellung der in Art. 10 Abs. 1 genannten Objekte wird gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Antragsteller hat das Eigentum oder ein auf mindestens 40 Jahre vereinbartes, selbständiges Baurecht an einem Baugrundstück im Inland nachzuweisen;
b) das Objekt darf die vorgeschriebene Mindestfläche nicht unterschreiten und die höchstzulässigen Nettowohnflächen und Nebenflächen nicht überschreiten;
c) der Antragsteller muss die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllen (Art. 3, 17 und 19).
2) Der Erwerb und die Erneuerung der in Art. 10 Abs. 1 genannten Objekte werden gefördert, wenn die Voraussetzungen gemäss dem vorstehenden Abs. 1 Bst. b und c erfüllt sind.
Art. 12
26
Zusätzliche Wohneinheit
1) Zusätzlich zu den in Art. 10 Abs. 1 genannten Wohntypen kann der Antragsteller gleichzeitig im selben Objekt eine zweite Wohneinheit erstellen oder erwerben.
2) Die zusätzliche Wohneinheit muss die Voraussetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b erfüllen und ist von einer Förderung ausgenommen. Sie ist im Stockwerkeigentum auszubilden.
Art. 13
27
Holz- und Geräteschuppen
Kleine angebaute oder freistehende Holz- und Geräteschuppen sowie Autounterstellplätze, für welche gemäss Baugesetz innerhalb der Bauzonen ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommt, werden bei der Berechnung der zulässigen Nebenflächen nicht berücksichtigt.
Art. 14
Ein- und Anbau von Gewerberäumen
28
1) Gewerberäume können in ein gefördertes Objekt integriert oder an ein gefördertes Objekt angebaut werden, sofern der Antragsteller, sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner ein gemäss Gewerbegesetz bewilligtes Gewerbe oder einen freien Beruf ausübt, oder einen sonst gesetzlich zugelassenen Geschäftsbetrieb führt.
29
2) Die Gewerberäume sind von einer Förderung ausgenommen. Sie sind im Stockwerkeigentum auszubilden.
30
Art. 14a
31
Objekte in Feriengebieten
Objekte in Feriengebieten (z.B. Malbun, Steg, Gaflei, Silum, Masescha, Oberplanken) sind von der Förderung ausgenommen.
4. Abschnitt
Art. 15
32
Begriff
Aufgehoben
Art. 16
33
Voraussetzungen für eine Förderung
Aufgehoben
5. Abschnitt
Art. 17
34
Eigenbedarf
Die der Förderung unterliegenden Objekte müssen, vorbehaltlich Art. 18 Abs. 2 und Art. 36, für die dauernde Wohnnutzung des Antragstellers und, gegebenenfalls, seiner Familienangehörigen (Ehegatte, eingetragener Partner und Kinder) bestimmt sein.
Art. 18
1) Förderungsmittel dürfen an die gleiche Person einschliesslich des Ehegatten oder eingetragenen Partners nur einmal ausgerichtet werden.
36
2) Beim Wechsel des Wohneigentums können die noch geschuldeten Förderungsmittel innerhalb eines Jahres auf das neue Objekt übertragen werden, sofern dieses den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
37
3) Geschiedene und gerichtlich Getrennte, welche bereits Förderungsmittel gemäss Art. 10 ff. erhalten haben, sind wieder anspruchsberechtigt, wenn das geförderte Objekt an den geschiedenen oder getrennten Partner übergegangen ist. Dasselbe gilt sinngemäss für eingetragene Partner.
38
Art. 19
Einkommensverhältnisse
1) Der Antragsteller muss über ein Einkommen oder über Einkünfte verfügen, welche Verzinsung, Amortisation, Betrieb und Unterhalt des Objektes gewährleisten.
2) Das Einkommen setzt sich zusammen aus dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 des Steuergesetzes sowie einem Zwanzigstel des Reinvermögens, soweit dieses 150 000 Franken übersteigt. Alimentenzahlungen werden vom Gesamterwerb abgezogen.
39
3) Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen werden die Förderungsmittel gewährt, wenn das Einkommen gemäss Abs. 2, welches sich aus dem Durchschnitt der vergangenen zwei Jahre ergibt, 100 000 Franken nicht übersteigt. Bei verheirateten Antragstellern wird nur das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, welcher den höheren Erwerb erzielt. Der Betrag wird für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige, nicht erwerbstätige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, sofern der Antragsteller für den Unterhalt des Kindes aufkommt, um 5 000 Franken erhöht. Gerichtlich getrennte und geschiedene Antragsteller mit Unterhalts- oder Sorgepflichten sind den verheirateten Antragstellern gleichzustellen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für eingetragene Partner.
40
4) Übersteigt das Einkommen den gemäss Abs. 3 festgelegten Betrag, werden die Förderungsmittel für je 1 000 Franken Mehrerwerb um 10 % gekürzt.
41
5) Die Regierung kann mit Verordnung die Einkommensgrenzen der Teuerung anpassen.
42
Art. 20
43
Finanzierung
Die Finanzierung eines geförderten Objektes muss gesichert sein.
Art. 21
44
Darlehen
1) Das Darlehen wird zinsfrei gewährt und entspricht bei einer Mindest-Nettowohnfläche von 60 m² einem Betrag von 60 000 Franken. Das Darlehen erhöht sich bei jedem weiteren vollen Quadratmeter um jeweils 1 000 Franken, so dass bei einem Objekt mit der höchstzulässigen Nettowohnfläche von 150 m² das Darlehen 150 000 Franken beträgt.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Darlehensbeträge der Teuerung anpassen.
Art. 22
45
Darlehen für Wohneinheiten in verdichteter Überbauung
Bei der Erstellung oder dem Erwerb von Wohneinheiten in verdichteter Überbauung wird zusätzlich ein zinsfreies Darlehen von einem Drittel des Darlehens gemäss Art. 21 Abs. 1 gewährt.
Art. 24
47
Bankkredit
Kredite zur Finanzierung geförderter Objekte sind bei einer in- oder ausländischen Bank aufzunehmen.
Art. 25
Nachträglicher An- und Ausbau
48
1) Während der Laufzeit des Darlehens dürfen an geförderten Objekten bauliche Veränderungen, die zu einer Vergrösserung der Nettowohnfläche bzw. der Nebenfläche führen, nur vorgenommen werden, wenn:
49
a) das Amt für Bau und Infrastruktur dies bewilligt; und
50
b) die höchstzulässigen Flächen gemäss Art. 10 und Art. 10b nicht überschritten werden.
51
2) Nachträgliche bauliche Veränderungen sind von einer Förderung ausgenommen.
52
6. Abschnitt
Art. 26
53
Beratung
Interessenten können sich beim Amt für Bau und Infrastruktur hinsichtlich Projektierung, Finanzierung und Ausführung von Bauvorhaben, die der Förderung unterliegen, kostenlos beraten lassen.
Art. 27
Der Antrag auf Ausrichtung von Förderungsmitteln ist auf den amtlichen Formularen und unter Beifügung nachstehender Unterlagen beim Amt für Bau und Infrastruktur einzureichen:
55
a) Staatsangehörigkeitsnachweis;
56
b) Wohnsitzbestätigung;
57
c) Vermögens- und Einkommensnachweis;
58
d) Grundbuchauszug sowie Bestätigung des Amtes für Justiz über das Grundeigentum im Inland;
59
e) vermasste Baupläne, Flächenberechnung (Nettowohnfläche und Nebenfläche);
60
f) detaillierter Kostenvoranschlag bzw. Kaufvorvertrag oder Kaufvertrag;
61
g) Finanzierungszusicherung der Bank.
62
Art. 27a
63
Frist für die Antragstellung
1) Bei der Erstellung eines Objektes ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln vor dem Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau darf erst nach Zustellung der Entscheidung über die Gewährung der Förderungsmittel begonnen werden.
2) Beim Erwerb eines Objektes ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln binnen eines Jahres ab Grundbucheintrag zu stellen.
3) Bei der Erneuerung eines Objektes gemäss Art. 10 Abs. 1 ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln im Hinblick auf die entsprechenden baulichen Massnahmen binnen eines Jahres ab Grundbucheintrag zu stellen.
4) Bei Nichtbeachtung dieser Fristen geht der Förderungsanspruch verloren.
Art. 28
64
Entscheidung
Aufgehoben
Art. 29
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Bau und Infrastruktur kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
66
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
67
Art. 30
68
Verwaltungshilfe
Die Gerichtsbehörden, die Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten sind verpflichtet, dem Amt für Bau und Infrastruktur auf Verlangen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte gebührenfrei zu erteilen.
Art. 30a
1) Das Amt für Bau und Infrastruktur kann alle Daten der Gesuchsteller erheben und bearbeiten, welche notwendig sind, um den Anspruch auf Förderungsmittel zu beurteilen. Es kann insbesondere Daten erheben und bearbeiten hinsichtlich:
70
a) Einkommen und Vermögen;
71
b) Alter und familiäre Situation;
72
2) Das Amt kann anderen Behörden nur Daten bekannt geben, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Die Antragsteller müssen die Notwendigkeit nachweisen. Sofern keine schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt, darf das Amt für Bau und Infrastruktur Personendaten Dritten nur bekannt geben, wenn:
74
a) die Empfänger sich verpflichten, diese zu anonymisieren, sofern der Zweck der Bearbeitung dies erlaubt;
75
b) die Empfänger sich verpflichten, die Daten Dritten nicht bekannt zu geben und sie nach dem Gebrauch dem Amt für Bau und Infrastruktur zurückzugeben oder sie zu löschen;
76
c) die Empfänger sich verpflichten, die Resultate so zu veröffentlichen, dass es nicht möglich ist, die Betroffenen zu identifizieren;
77
d) davon ausgegangen werden kann, dass die Empfänger die Geheimhaltung und die Datenschutzgesetzgebung einhalten werden;
78
e) kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Weitergabe entgegensteht.
79
3) Das Amt für Bau und Infrastruktur trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen.
80
4) Die gesammelten Personendaten werden nach Rückzahlung der Förderungsmittel vernichtet, soweit keine gesetzliche Archivierungspflicht besteht.
81
Art. 31
1) Die Bauarbeiten sind binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderungsmitteln zu beginnen und binnen zwei Jahren ab Baubeginn abzuschliessen. Das Amt für Bau und Infrastruktur kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
83
2) Abänderungen gegenüber den eingereichten Bauplänen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Bau und Infrastruktur vorgenommen werden.
84
Art. 32
85
Endabrechnung und Auszahlung
1) Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt:
a) bei der Erstellung eines Objektes nach dessen Fertigstellung und dem Vorliegen der Endabrechnung;
b) beim Erwerb eines Objektes nach der grundbücherlichen Durchführung.
2) Mit der Auszahlung der Förderungsmittel beginnt die gesetzliche Laufzeit des zinslosen Darlehens.
3) Die Bank kann das gewährte Darlehen vorfinanzieren. Die Förderungsmittel werden auf das bei der Bank geführte Baukreditkonto überwiesen.
Art. 33
86
Sicherstellung
1) Das gewährte Darlehen ist grundbücherlich im zweiten Rang sicherzustellen. Diese Eintragung ist gebührenfrei.
2) Die Bankhypothek im ersten Rang darf 65 % des vierfachen Betrages des Darlehens gemäss Art. 21 Abs. 1 nicht überschreiten.
Art. 34
1) Für das geförderte Objekt besteht unter Vorbehalt von Art. 18 Abs. 2 ein gesetzliches Veräusserungsverbot, solange das Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt ist. Das Veräusserungsverbot ist im Grundbuch anzumerken.
88
2) Das Amt für Bau und Infrastruktur hat aufgrund einer vorzeitigen Rückerstattung der Förderungsmittel oder bei einer gerichtlich verfügten Veräusserung die Aufhebung des Veräusserungsverbotes zu bewilligen.
89
7. Abschnitt
Tilgung, Vermietung, vorzeitige Rückzahlung
Art. 35
1) Die Tilgung des zinslosen Darlehens beginnt unter Vorbehalt von Art. 36 im fünften Jahr nach der Auszahlung des Darlehens.
91
2) Die jährliche Tilgungsrate beträgt bei einem Einkommen bis 100 000 Franken 3 %. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige, nicht erwerbstätige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, sofern der Antragsteller für den Unterhalt des Kindes aufkommt, um 5 000 Franken. Das Einkommen von Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.
92
3) Empfänger von Förderungsmitteln, die während der Laufzeit des Darlehens die Einkommensgrenzen gemäss Abs. 2 überschreiten, haben ihren Einkommensverhältnissen entsprechende höhere jährliche Tilgungsraten zu leisten. Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestimmungen. Ab einem Einkommen von 180 000 Franken beträgt die Tilgungsrate höchstens 15 % des Darlehens.
93
3a) Bei der Geburt eines Kindes wird die Tilgungsrate im darauffolgenden Jahr gestundet.
94
4) Bedeutet die Tilgung des Darlehens eine erhebliche Härte, kann das Amt für Bau und Infrastruktur als Überbrückungsmassnahme über Antrag kleinere Tilgungsraten oder eine Stundung bewilligen.
95
5) Die Regierung kann mit Verordnung die Einkommensgrenzen der Teuerung anpassen und regelt die Berechnung von Verzugszinsen.
96
6) Die finanziellen Voraussetzungen der Empfänger von Förderungsmitteln sind vom Amt für Bau und Infrastruktur im Hinblick auf die Höhe der zu leistenden Tilgungsrate jährlich zu überprüfen.
97
Art. 36
1) Geförderte Objekte dürfen für die Dauer von drei Jahren ab Fertigstellung oder Erwerb des Objektes vermietet werden. In diesem Falle beginnt die Darlehenstilgung in dem der Auszahlung der Förderungsmittel folgenden Jahr.
99
2) In begründeten Fällen kann das Amt für Bau und Infrastruktur die Vermietungsdauer um höchstens zwei Jahre verlängern oder eine spätere Vermietung befristet bewilligen, wobei die gesamte Vermietungsdauer fünf Jahre nicht übersteigen darf.
100
Art. 37
Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und der Subventionen für Kinder
101
1) Das Darlehen wird zur sofortigen Rückzahlung fällig und die Subventionen sind zurückzuerstatten, wenn:
102
a) bauliche Veränderungen ohne Bewilligung des Amtes für Bau und Infrastruktur durchgeführt werden;
103
b) vorbehaltlich Art. 36 das geförderte Objekt ganz oder in wesentlichen Teilen vermietet, sonst einer Fremdnutzung zugeführt oder mehr als ein Jahr nicht genutzt wird;
104
c) sich nachträglich herausstellt, dass der Antragsteller die Förderungsmittel erschlichen hat.
105
2) In den Fällen nach Abs. 1 sind das Darlehen und allfällige Subventionen, unter Berechnung des während der Laufzeit des Darlehens gültigen variablen Hypothekarzinssatzes für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen der Liechtensteinischen Landesbank AG, zurückzuerstatten.
106
3) Die freiwillige vorzeitige Rückzahlung des zinslosen Darlehens ist jederzeit möglich.
107
4) Verfügen Ehegatten nach der Eheschliessung über zwei geförderte Objekte, ist das Darlehen für dasjenige Objekt, welches nicht als gemeinsame Wohnung dient, innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Eheschliessung zurückzuzahlen. Dasselbe gilt sinngemäss für eingetragene Partner.
108
2. Teil
Förderung des vorsorglichen Landerwerbs und der Erschliessung von Bauland
1. Vorsorglicher Landerwerb
Art. 38
a) Grundsatz
Der Staat fördert den vorsorglichen Landerwerb der Gemeinden für den Wohnungsbau im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 39
b) Umfang
1) Die Förderung bezieht sich auf Grundstücke, welche im eigenen Gemeindegebiet liegen und als Bauland geeignet sind.
2) Die Landerwerbskosten dürfen den ortsüblichen Rahmen nicht übersteigen.
Art. 40
109
c) Förderungsmittel
Der vorsorgliche Landerwerb wird durch Zuweisung von Erträgnissen der Grundstücksgewinnsteuer gefördert.
Art. 41
110
d) Zuweisung
Aufgehoben
2. Erschliessung von Bauland
Art. 42
a) Grundsatz
Der Staat fördert die Erschliessung von Bauland der Gemeinden für den Wohnungsbau im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 43
b) Umfang
Als Erschliessung gelten jene Massnahmen, die für die Bereitstellung baureifer Grundstücke notwendig sind, insbesondere:
a) die Durchführung einer Grenzregulierung und Baulandumlegung;
b) die Erstellung von Strassen und Fusswegen, Wasser-, Kanalisations- und Energieleitungen;
c) die Erstellung von Gemeinschaftsanlagen für verdichtete Überbauungen in Hanglagen, wenn ohne zusätzliche Erschliessung die Einhaltung der höchstzulässigen Flächen nicht möglich ist.
111
Art. 44
c) Förderungsmittel
1) Die Förderung besteht in einem 50%-igen Beitrag an die von der Gemeinde aufgewendeten Erschliessungskosten.
2) Die planerischen und technischen Voraussetzungen einer Förderung sowie das Verfahren werden von der Regierung mit Verordnung geregelt.
3. Teil
Abgabe von Bauland durch die Gemeinden
Art. 45
Grundsatz
1) Bauland der Gemeinden, das gemäss Art. 38 ff. gefördert wurde, ist, soweit es nicht für die gemeindeeigene Wohnbautätigkeit (Art. 47 ff.) verwendet wird, im selbständigen und dauernden Baurecht an Antragsteller abzugeben, die über kein eigenes Bauland verfügen.
2) Mit Bewilligung der Regierung können die Gemeinden gefördertes Bauland zur Erfüllung von Gemeindeaufgaben auch einer anderen Verwendung zuführen, sofern die staatlichen Förderungsmittel angemessen verzinst zurückgezahlt werden oder ein entsprechender Realersatz geleistet wird.
Art. 46
Durchführung
1) Die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Abgabe von gemäss Art. 38 ff. geförderten Bauplätzen im Baurecht sind von den Gemeinden in einem Reglement und dazu gehörigen Musterverträgen festzulegen. Das Reglement und die Musterverträge bedürfen der Genehmigung der Regierung.
2) Das Reglement hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
a) die Voraussetzungen für die Einräumung des Baurechts;
b) die Dauer bzw. Verlängerung des Baurechts;
c) die Entschädigung bei Heimfall des Bauwerkes;
d) den Baurechtszins oder die einmalige Abgeltung;
e) die Bauverpflichtung des Erwerbers.
3) Volljährige Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht, die in der betreffenden Gemeinde seit mehr als fünf Jahren unbeschränkt steuerpflichtig sind oder wenigstens zehn Jahre Wohnsitz haben, dürfen weder vom Bezügerkreis ausgeschlossen noch sonst schlechter gestellt werden als Gemeindebürger.
4. Teil
Förderung der gemeinnützigen Wohnbautätigkeit der Gemeinden
Art. 47
Grundsatz
Der Staat fördert die gemeinnützige Wohnbautätigkeit der Gemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes.
Art. 48
112
Umfang
Gefördert wird die Erstellung von Wohneinheiten in verdichteter Überbauung (Art. 10), die den sachlichen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen des 1. Teils dieses Gesetzes entsprechen.
Art. 49
Bauträger
Die Förderungsmittel werden an liechtensteinische Gemeinden oder an die von ihnen gebildeten, gemeinnützigen Rechtsträger gewährt.
Art. 50
Förderungsmittel
1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen gemäss Art. 21 des Gesetzes.
113
2) Die Darlehen sind mit 3 % zu tilgen.
Art. 51
Verwendung
Die gemäss Art. 47 ff. geförderten Objekte sind
a) an förderungsberechtigte Personen (Art. 3, 17 und 19) zu den Selbstkosten abzugeben oder
b) an Personen gemäss Art. 52 zu vermieten.
Art. 52
Vermietung
1) Die Vermietung von geförderten Wohnbauten darf nur an Personen erfolgen, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gleichgestellt sind und den Bestimmungen gemäss Art. 17 und 19 Abs. 3 entsprechen. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit der Regierung zulässig.
114
2) Die Vermietung an förderungsberechtigte Personen (Art. 3, 17 und 19) muss mit einer Kaufverpflichtung verbunden sein (Miet-Kauf). Ausnahmen sind zulässig, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters einen Erwerb ausschliessen.
3) Die Regierung stellt Musterverträge für den Abschluss von Miet-Kauf-Verträgen und Mietverträgen auf.
Art. 53
Zuständigkeit und Verfahren
Über Anträge auf Förderung gemäss Art. 47 ff. entscheidet die Regierung. Sie erlässt Vorschriften über das Verfahren.
5. Teil
Art. 53a
116
Widerhandlungen (Strafnorm)
Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Beibringung falscher Unterlagen oder in anderer Weise Förderungsmittel gemäss diesem Gesetz erwirkt, die ihm nicht zustehen, ist vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
117
Art. 54
Haushaltsmittel
Die Ausrichtung von Förderungsmitteln gemäss Art. 44 und 50 dieses Gesetzes erfolgt nach Massgabe der jeweils im Landesvoranschlag bewilligten Haushaltsmittel.
Art. 55
118
Ausschluss
Die Ausrichtung von Förderungsmitteln nach Art. 44 und 50 schliesst eine anderweitig vorgesehene, staatliche Förderung aus. Vorbehalten bleiben Förderungsmittel im Sinne von Art. 43 Bst. c und finanzielle Beiträge im Sinne des Kulturgütergesetzes.
Art. 56
Übergangsrecht
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Gesuche sind nach bisherigem Recht zu erledigen.
2) Die Bedingungen, unter denen Förderungsmittel nach bisherigem Recht ausgerichtet wurden, bleiben aufrecht.
3) Für Objekte, die nach bisherigem Recht gefördert wurden, finden die Art. 23 Abs. 1 und 2, 34, 35, 36 und 37 dieses Gesetzes Anwendung.
4) Die Art. 7 Abs. 4 und 16 des Gesetzes vom 18. November 1964 über die Förderung des Baues von Eigenheimen bleiben für Objekte, die nach bisherigem Recht gefördert wurden, für die Laufzeit des Darlehens weiterhin in Kraft.
Art. 57
Auskunftserteilung; Überwachung
119
1) Antragsteller und Empfänger von Förderungsmitteln sind verpflichtet, auf Verlangen des Amtes für Bau und Infrastruktur jede zweckdienliche Auskunft zu erteilen.
120
2) Die Kontrolle über die vorschriftsgemässe Bauausführung obliegt den vom Baugesetz bestimmten Organen.
121
3) Dem Amt für Bau und Infrastruktur ist unbeschränkter Zutritt zur Baustelle zu gewähren. Nach dem Bezug des Objektes ist dem Amt jeweils nach Vorankündigung das Betreten des geförderten Objektes zu gestatten.
122
Art. 58
Durchführung
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 59
Aufgehobene Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben:
- Gesetz vom 18. November 1964 über die Förderung des Baues von Eigenheimen, LGBl. 1965 Nr. 1, mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 4 und Art. 16;
- Gesetz vom 3. Februar 1965 über die Schaffung von Baulandreserven und die Zweckbindung der Grundstücksgewinnsteuer, LGBl. 1965 Nr. 17;
- Gesetz vom 29. November 1967 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung des Baues von Eigenheimen, LGBl. 1968 Nr. 2;
- Gesetz vom 21. Dezember 1967 über die Förderung des Baues oder Erwerbes von Wohnungen im Stockwerkeigentum, LGBl. 1968 Nr. 5;
- Gesetz vom 12. Juni 1969 betreffend die authentische Interpretation von Art. 2 des Gesetzes vom 29. November 1967 über die Abänderung des Gesetzes über die Förderung des Baues von Eigenheimen, LGBl. 1969 Nr. 36;
- Gesetz vom 6. Juli 1972 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung des Baues von Eigenheimen, LGBl. 1972 Nr. 43.
Art. 60
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1977 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
840 G über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG)
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2004 Nr. 263 ausgegeben am 14. Dezember 2004 |
Gesetz
vom 20. Oktober 2004
über die Abänderung des Gesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues
...
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
123 hängigen Gesuche sind nach bisherigem Recht zu erledigen. Auf die Gewährung von Subventionen für Kinder findet Art. 23 Abs. 1 dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen nach Art. 19 des bisherigen Rechts Anwendung.
2) Soweit nach bisherigem Recht die Kommission für Wohnbauförderung zuständig ist, tritt an deren Stelle das Amt für Wohnungswesen.
3) Auf Förderungen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, findet weiterhin das bisherige Recht Anwendung. Davon ausgenommen sind Bestimmungen des neuen Rechts über:
a) die Gewährung von Subventionen für später geborene Kinder (Art. 23 dieses Gesetzes);
b) das Veräusserungsverbot (Art. 34 dieses Gesetzes);
c) die Berechnung der Verzugszinsen und die jährliche Überprüfung der finanziellen Voraussetzungen der Empfänger von Förderungsmitteln (Art. 35 Abs. 5 und 6 dieses Gesetzes);
d) die Vermietung geförderter Objekte (Art. 36 dieses Gesetzes). Art. 36 Abs. 3 des bisherigen Rechts bleibt vorbehalten;
e) die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und der Subventionen (Art. 37 dieses Gesetzes) mit der Massgabe, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 37 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes auf Subventionen nach Art. 23 Abs. 3 des bisherigen Rechts bezieht;
f) den Datenschutz (Art. 30a dieses Gesetzes) und die Widerhandlungen (Art. 53a dieses Gesetzes), soweit die strafbare Handlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wird.
4) Objekte, die nach dem Kubikmetersystem gefördert wurden und die höchstzulässigen Flächen nach Art. 10 und 10a dieses Gesetzes überschreiten, können im Falle einer Eigentumsübertragung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gefördert werden.
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2010 Nr. 120 ausgegeben am 10. Mai 2010 |
Gesetz
vom 17. März 2010
über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes
...
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
124 hängige Gesuche findet das neue Recht Anwendung.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2012 Nr. 352 ausgegeben am 15. November 2012 |
Gesetz
vom 19. September 2012
über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes
...
1) Die bei Inkrafttreten
125 dieses Gesetzes hängigen Gesuche sind nach bisherigem Recht zu erledigen. Bei der Ermittlung der Einkommensverhältnisse findet Art. 19 Abs. 2 und 3 Satz 1 dieses Gesetzes Anwendung.
2) Auf Förderungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, findet das bisherige Recht Anwendung. Auf die Berechnung der jährlichen Tilgungsrate findet Art. 35 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes Anwendung.
...
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2014 Nr. 205 ausgegeben am 1. August 2014 |
Gesetz
vom 6. Juni 2014
über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes
...
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
126 dieses Gesetzes hängigen Gesuche sind nach bisherigem Recht zu erledigen.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
2
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
3
Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
4
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 352.
5
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 397.
6
Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
7
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 352.
8
Art. 4 Bst. b aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 205.
9
Art. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
10
Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
11
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl 2012 Nr. 269.
12
Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl 2012 Nr. 269.
13
Art. 6 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
14
Art. 6 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
15
Art. 6 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
16
Art. 6 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
17
Art. 6 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
18
Art. 7 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
19
Art. 8 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
20
Art. 9 abgeändert durch
LGBl. 1998 Nr. 32.
21
Überschrift vor Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
22
Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
23
Art. 10a abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 120.
24
Art. 10b eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 120.
25
Art. 11 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
26
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
27
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
28
Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
29
Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 397.
30
Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
31
Art. 14a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
32
Art. 15 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
33
Art. 16 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
34
Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 397.
35
Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
36
Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 397.
37
Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
38
Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 397.
39
Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 352.
40
Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 205.
41
Art. 19 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
42
Art. 19 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
43
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
44
Art. 21 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
45
Art. 22 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 352.
46
Art. 23 aufgehoben durch
LGBl. 2014 Nr. 205.
47
Art. 24 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
48
Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
49
Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
50
Art. 25 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
51
Art. 25 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 120.
52
Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
54
Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
55
Art. 27 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
56
Art. 27 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
57
Art. 27 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
58
Art. 27 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
59
Art. 27 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 6.
60
Art. 27 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
61
Art. 27 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
62
Art. 27 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
63
Art. 27a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
64
Art. 28 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
65
Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
66
Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
67
Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
69
Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
70
Art. 30a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 269.
71
Art. 30a Abs. 1 Bst. a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
72
Art. 30a Abs. 1 Bst. b eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
73
Art. 30a Abs. 1 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
74
Art. 30a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 269.
75
Art. 30a Abs. 2 Bst. a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
76
Art. 30a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 269.
77
Art. 30a Abs. 2 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
78
Art. 30a Abs. 2 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
79
Art. 30a Abs. 2 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
80
Art. 30a Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 269.
81
Art. 30a Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
82
Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
83
Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
84
Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
85
Art. 32 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
86
Art. 33 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
87
Art. 34 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
88
Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
89
Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
90
Art. 35 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
91
Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 352.
92
Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 205.
93
Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 352.
94
Art. 35 Abs. 3a eingefügt durch
LGBl. 2014 Nr. 205.
95
Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
96
Art. 35 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
97
Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
98
Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
99
Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
100
Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
101
Art. 37 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 352.
102
Art. 37 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
103
Art. 37 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
104
Art. 37 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
105
Art. 37 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
106
Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
107
Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 352.
108
Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 397.
109
Art. 40 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
110
Art. 41 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
111
Art. 43 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
112
Art. 48 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
113
Art. 50 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
114
Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
115
Überschrift vor Art. 53a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
116
Art. 53a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
117
Überschrift vor Art. 54 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
118
Art. 55 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 278.
119
Art. 57 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263.
120
Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
121
Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
122
Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 263 und
LGBl. 2012 Nr. 269.
123
Inkrafttreten: 1. Januar 2005.
124
Inkrafttreten: 10. Mai 2010.
125
Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
126
Inkrafttreten: 1. Januar 2015.