Art. 3
1) Im Naturschutzgebiet sind alle Vorkehrungen, die den Naturhaushalt gefährden und die Beschaffenheit des Bodens verändern können, verboten.
2) Es ist insbesondere verboten:
a) bauliche Massnahmen aller Art auszuführen, sofern sie nicht dem Schutzzweck dienen;
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b) Ackerbau zu betreiben, die Riedflächen zu düngen und Biozide anzuwenden;
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c) Mauern und Einfriedungen, Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen zu errichten;
d) die Mahd während der Zeit vom 16. März bis 14. September vorzunehmen;
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e) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere anzueignen oder zu zerstören; die Ausübung der Jagd ist hiervon unberührt.
f) Pflanzen zu beschädigen, auszureissen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken oder abzureissen;
g) das bestehende Entwässerungssystem während der Vegetationszeit zu reinigen;
h) durch künstliche Eingriffe den Wasserzufluss zu vermindern, den Wasserspiegel zu senken und die Wasserfläche zu verkleinern;
i) das Wasser zu verunreinigen;
k) die Fischerei auszuüben;
l) zu baden und die Wasserpartien zu betreten oder zu befahren;
m) zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu entfachen, Abfälle wegzuwerfen;
n) Müll, Schutt oder Abraum abzulagern;
o) Aufforstungen vorzunehmen.
3) Ausgenommen vom Verbot, bauliche Massnahmen aller Art auszuführen, sind insbesondere:
a) der Unterhalt und die Instandstellung bestehender Torfhütten und Wege im bisherigen Umfang;
b) der Wiederaufbau ehemaliger Torfhütten, sofern eine Verwendung gemäss ihrer Zweckbestimmung gewährleistet ist.
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