Art. 3
1) Im Bereiche des Naturschutzgebietes sind sämtliche Massnahmen untersagt, die zu einer Beeinträchtigung, Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur in anderer Weise beeinträchtigen.
2) Im Bereiche des Naturschutzgebietes sind insbesondere verboten:
a) den Riedbiotop durch Entwässerung, Düngungen oder andere Massnahmen zu verändern;
b) die heutige Bodengestalt zu verändern;
c) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen;
d) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten und ihre Brutstätten und Bauten zu zerstören; die Ausübung der Jagd ist hiervon unberührt;
e) Müll und Schutt oder Abraum abzulagern;
f) Bauten irgendwelcher Art zu errichten, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen;
g) Vieh weiden zu lassen;
h) zu zelten, zu lagern, Feuer zu entfachen, zu lärmen oder Abfälle wegzuwerfen.