721.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1979 Nr. 7 ausgegeben am 24. Januar 1979
Verordnung
vom 9. Januar 1979
zum Wasserrechtsgesetz
Aufgrund von Art. 44 und 45 des Wasserrechtsgesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 691, verordnet die Regierung:
Art. 1 2
1) Anlagen, mit denen auf eigenem Grund und Boden Wasser aus einem öffentlichen Gewässer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c des Wasserrechtsgesetzes entnommen wird, sind dem Amt für Umwelt vor Beginn der Bauarbeiten unter Angabe des Ortes und der Art der Wasserentnahme zu melden.
2) Sind solche Anlagen vor dem 18. Dezember 1976 erstellt worden, so müssen sie dem Amt für Umwelt bis zum 30. April 1979 unter Angabe des Ortes und der Art der Wasserentnahme gemeldet werden.
Art. 2 3
Der Wasserzins wird bei verliehenen Wassernutzungen gemäss Art. 37 und 38 des Wasserrechtsgesetzes vom Amt für Umwelt jeweils auf Ende des Kalenderjahres aufgrund der bezogenen Wassermenge erhoben.
Art. 3
1) Die bezogene Wassermenge wird vom Amt für Umwelt nach den Angaben eines Wassermengenmessers, der bei Wasserbezugsanlagen in der Regel einzubauen ist, festgesetzt.4
2) Rechtfertigt sich der Einbau eines Wassermengenmessers nicht, so ist die installierte Pumpenleistung massgebend.
3) Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, so hat das Amt für Umwelt die bezogene Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen.5
Art. 4 6
Gegen die vom Amt für Umwelt getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 5
1) Für die vor dem 18. Dezember 1976 bestehenden, nach dem Wasserrechtsgesetz konzessionspflichtigen Nutzungen und Anlagen, Bauten oder Einrichtungen, deren Rechtsverhältnisse weder durch eine Bewilligung noch durch eine Konzession geregelt wurden, ist bis zum 30. April 1979 bei der Regierung die Konzession nachzusuchen.
2) Das Konzessionsgesuch hat die in Art. 8 des Wasserrechtsgesetzes aufgezählten Angaben und Unterlagen zu enthalten.
Art. 6 7
Das Amt für Umwelt hat die Einhaltung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen zu überwachen. Werden Verstösse festgestellt, ist an die Regierung schriftlicher Bericht zu erstatten.
Art. 7
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 721.10

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

3   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

4   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

5   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

6   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

7   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.