vom 9. Januar 1979
Art. 1
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1) Anlagen, mit denen auf eigenem Grund und Boden Wasser aus einem öffentlichen Gewässer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c des Wasserrechtsgesetzes entnommen wird, sind dem Amt für Umwelt vor Beginn der Bauarbeiten unter Angabe des Ortes und der Art der Wasserentnahme zu melden.
2) Sind solche Anlagen vor dem 18. Dezember 1976 erstellt worden, so müssen sie dem Amt für Umwelt bis zum 30. April 1979 unter Angabe des Ortes und der Art der Wasserentnahme gemeldet werden.
Art. 3
1) Die bezogene Wassermenge wird vom Amt für Umwelt nach den Angaben eines Wassermengenmessers, der bei Wasserbezugsanlagen in der Regel einzubauen ist, festgesetzt.
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2) Rechtfertigt sich der Einbau eines Wassermengenmessers nicht, so ist die installierte Pumpenleistung massgebend.
3) Wird für den Wasserbezug keine Pumpe verwendet, so hat das Amt für Umwelt die bezogene Wassermenge auf andere sachgemässe Weise zu berechnen.
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Art. 5
1) Für die vor dem 18. Dezember 1976 bestehenden, nach dem Wasserrechtsgesetz konzessionspflichtigen Nutzungen und Anlagen, Bauten oder Einrichtungen, deren Rechtsverhältnisse weder durch eine Bewilligung noch durch eine Konzession geregelt wurden, ist bis zum 30. April 1979 bei der Regierung die Konzession nachzusuchen.
2) Das Konzessionsgesuch hat die in Art. 8 des Wasserrechtsgesetzes aufgezählten Angaben und Unterlagen zu enthalten.
Art. 6
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1) Das Amt für Umwelt hat die Einhaltung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen zu überwachen. Werden Verstösse festgestellt, ist an die Regierung schriftlicher Bericht zu erstatten.
2) In Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen jeder Art, bei denen Wasser aus öffentlichen Gewässern zu Kühlzwecken und zur Gewinnung von Wärme verwendet wird (Art. 7 Bst. b Wasserrechtsgesetz), obliegt ihm zudem:
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a) die Veröffentlichung der Auflage des Konzessionsgesuchs in den amtlichen Kundmachungsorganen (Art. 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz);
b) die Entscheidung über die öffentlich-rechtlichen Einsprachen (Art. 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz);
c) die Erteilung, die Einschränkung, der Widerruf und die Erklärung der Verwirkung der Konzession (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 und 17 Wasserrechtsgesetz);
d) die Überprüfung von Anlagen (Art. 15 Wasserrechtsgesetz);
e) die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (Art. 18 Wasserrechtsgesetz).
Übergangsbestimmungen
721.101 V zum Wasserrechtsgesetz (WRV)
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 Nr. 305 ausgegeben am 3. November 2022 |
Verordnung
vom 31. Oktober 2022
über die Abänderung der Verordnung
zum Wasserrechtsgesetz
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens
9 dieser Verordnung hängige Konzessionsgesuche findet das neue Recht Anwendung.
...
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Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 127 und
LGBl. 2012 Nr. 321.
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Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 127 und
LGBl. 2012 Nr. 321.
8
Art. 6 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2022 Nr. 305.
9
Inkrafttreten: 4. November 2022.