| 413.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1979 |
Nr. 45 |
ausgegeben am 23. August 1979 |
Gesetz
vom 5. Juli 1979
über die Förderung der Erwachsenenbildung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz
Der Staat fördert die Erwachsenenbildung.
Art. 2
Ziele der Erwachsenenbildung
Die Erwachsenenbildung bietet die Möglichkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und zu vermehren. Sie trägt bei zur geistigen Entfaltung des einzelnen, insbesondere zur Persönlichkeitsentwicklung und zu vermehrter Anteilnahme der Bevölkerung an den Zeitproblemen.
Art. 3
Bereiche
Als Bereiche der Erwachsenenbildung gelten insbesondere:
a) Persönlichkeitsbildung;
b) Sittliche und religiöse Bildung;
c) Elternbildung;
d) Betagtenbildung;
e) Staatsbürgerliche und soziale Bildung;
f) Musische Bildung;
g) Umwelterziehung;
h) Medienerziehung.
Art. 4
Abgrenzung
Die Erwachsenenbildung erfolgt ausserhalb der schulischen und beruflichen Bildung.
II. Träger und Veranstalter der Erwachsenenbildung
1
Art. 5
1) Trägerin der Erwachsenenbildung ist die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein".
3
2) Veranstalter der Erwachsenenbildung sind:
a) gemeinnützige Organisationen mit Sitz im Inland, die von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung als gemeinnützig anerkannt sind und in den in Art. 3 genannten Bereichen tätig werden;
b) die römisch-katholische Kirche und andere von der Regierung anerkannte Religionsgemeinschaften;
Art. 6
5
Voraussetzungen für die Förderung
1) Veranstalter der Erwachsenenbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 haben, um in den Genuss staatlicher Förderung zu kommen, folgende Voraussetzungen zu erfüllen und für ihre Veranstaltungen zu gewährleisten und nachzuweisen:
a) die Öffentlichkeit der Bildungsarbeit;
b) die Planmässigkeit der Bildungsarbeit;
c) eine der Erwachsenenbildung entsprechende Didaktik und Methodik;
d) die qualifizierte Leitung oder Betreuung der Veranstaltungen;
e) die Übereinstimmung der Bildungsinhalte mit allgemeinen Grundsätzen der Ethik wie Toleranz, Nächstenliebe und Respekt vor dem Leben.
2) Die geförderten Veranstalter haben der Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und die Verwendung der vom Staat gewährten Mittel zu erstatten.
Art. 7
1) Die Regierung übt die Aufsicht über die vom Staat geförderte Erwachsenenbildung aus. Sie überwacht die Geschäftsführung der Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" und erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
7
2) Die Regierung fördert die Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung durch:
a) die Vorsehung und Bereitstellung der notwendigen Mittel im jährlichen Landesvoranschlag;
b) die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Anlagen.
8
3) Werden weder gemeinnützige Organisationen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 noch die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" für bestimmte Bereiche der Erwachsenenbildung aus eigenem Antrieb tätig, kann die Regierung die Stiftung beauftragen, vom Staat getragene Bildungsmöglichkeiten anzubieten, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
9
Art. 8
10Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein"
1) Die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" koordiniert sämtliche geförderten Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung und sorgt für die Ausrichtung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel an die gemäss diesem Gesetz förderungswürdigen Institutionen.
2) Die Aufgaben und Kompetenzen der Stiftung richten sich im einzelnen nach dem Gesetz über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein".
Art. 11
13Beitrag der Gemeinden
Die Gemeinden unterstützen die Erwachsenenbildung insbesondere dadurch, dass sie verfügbare und geeignete Räumlichkeiten für Kurse und Veranstaltungen bei Bedarf unentgeltlich für die Erwachsenenbildung zur Verfügung stellen.
Art. 11a
15Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen der Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" über die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung über Beschwerden nach Abs. 1 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Die Beschwerde an die Regierung oder den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen richten.
4) Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
413.0 Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2008 Nr. 36 ausgegeben am 31. Januar 2008 |
Gesetz
vom 13. Dezember 2007
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten
16dieses Gesetzes anhängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung. Verfügungen und Leistungsvereinbarungen betreffend die Förderung von Veranstaltungen im Jahre 2008 bleiben aufrecht.
1
Überschrift vor Art. 5 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 125.
2
Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 125.
3
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 125.
4
Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 36.
5
Art. 6 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 125.
6
Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 125.
7
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 125.
8
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 125.
9
Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 36.
10
Art. 8 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 125.
11
Art. 9 aufgehoben durch
LGBl. 1999 Nr. 125.
12
Art. 10 aufgehoben durch
LGBl. 1999 Nr. 125.
13
Art. 11 abgeändert durch
LGBl. 2005 Nr. 232.
14
Überschrift vor Art. 11a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 36.
15
Art. 11a eingefügt durch
LGBl. 2008 Nr. 36.
16
Inkrafttreten: 31. Januar 2008.