vom 29. April 1980
Art. 1
1) Kommt ein Eigentümer eines Pflichtlagers in Konkurs oder begehrt er einen Nachlassvertrag, so ist das Aussonderungsrecht im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Landesversorgung nach den Vorschriften des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung), LGBl. 1973 Nr. 45, geltend zu machen.
2) Wird über den Eigentümer eines Pflichtlagers der Konkurs eröffnet oder wird ihm eine Nachlassstundung bewilligt, so hat das Landgericht die für die Landesversorgung zuständige Stelle über die Eröffnung des Konkurses bzw. die Bewilligung der Nachlassstundung zu benachrichtigen.
3) Zur Sicherstellung seiner gesicherten Forderungen (Art. 12 Landesversorgungsgesetz) hat der Bund ein gesetzliches Pfandrecht am Pflichtlager und allfälligen Ersatzansprüchen mit Anspruch auf vorrangige Befriedigung seiner Forderungen im Verwertungsverfahren.
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Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1987 Nr. 26.