vom 29. April 1980
Art. 1
1) Wird über das Vermögen des Eigentümers eines Pflichtlagers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist das Aussonderungsrecht im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Landesversorgung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend zu machen.
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2) Wird über den Eigentümer eines Pflichtlagers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das Landgericht die für die Landesversorgung zuständige Stelle über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen.
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3) Zur Sicherstellung seiner gesicherten Forderungen (Art. 12 Landesversorgungsgesetz) hat der Bund ein gesetzliches Pfandrecht am Pflichtlager und allfälligen Ersatzansprüchen mit Anspruch auf vorrangige Befriedigung seiner Forderungen im Verwertungsverfahren.
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Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 379.
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Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2020 Nr. 379.
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Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1987 Nr. 26.