0.453
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1980 Nr. 63 ausgegeben am 14. Oktober 1980
Übereinkommen
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Abgeschlossen in Washington am 3. März 1973
Zustimmung des Landtags: 26. September 1979
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Februar 1980
Die Vertragsstaaten,
in der Erkenntnis, dass die freilebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt;
im Bewusstsein, dass die Bedeutung der freilebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt;
in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre freilebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten;
sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermässigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Massnahmen unverzüglich zu treffen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens:
a) "Art" jede Art, Unterart oder geografisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart;
b) "Exemplar"
i) jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze;
ii) bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie
iii) bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt;
c) "Handel" Ausfuhr, Wiederausfuhr, Einfuhr und Einbringen aus dem Meer;
d) "Wiederausfuhr" die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars;
e) "Einbringen aus dem Meer" die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat;
f) "wissenschaftliche Behörde" eine nach Art. 9 bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;
g) "Vollzugsbehörde" eine nach Art. 9 bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;
h) "Vertragspartei" einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Art. 2
Grundsätze
1) Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muss der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.
2) Anhang II enthält
a) alle Arten, die obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und
b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Bst. a unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann.
3) Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.
4) Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
Art. 3
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist;
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und
d) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass eine Einfuhrgenehmigung für das Exemplar erteilt worden ist.
3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates mitgeteilt hat, dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, dass im Fall eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll.
4) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass eine Einfuhrgenehmigung für das lebende Exemplar erteilt worden ist.
5) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer in einen Staat erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass im Fall eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass es nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll.
Art. 4
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3) Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht die von dem betreffenden Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten sowie die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dieser Exemplare. Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu dem Schluss, dass die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten eingeschränkt werden müsste, um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Stand zu erhalten, der ihrer Rolle innerhalb der Ökosysteme, in denen sie vorkommt, entspricht und der erheblich über dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme in Anhang I in Frage käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Massnahmen zur Beschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art.
4) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung.
5) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
6) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so behandelt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
7) Die in Abs. 6 genannten Bescheinigungen können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen Behörde nach Anhören anderer innerstaatlicher wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls internationaler wissenschaftlicher Behörden für Zeitabschnitte von höchstens einem Jahr für die Gesamtzahlen der in diesen Zeitabschnitten einzubringenden Exemplare erteilt werden.
Art. 5
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus einem Staat, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Aufuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art erfordert - ausser im Fall von Abs. 4 - die vorherige Vorlage eines Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat, eine Ausfuhrgenehmigung.
4) Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates erteilte Bescheinigung, dass das Exemplar in dem betreffenden Staat be- oder verarbeitet worden ist oder unverändert wieder ausgeführt wird, als Beweis dafür an, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf das betreffende Exemplar erfüllt sind.
Art. 6
Genehmigungen und Bescheinigungen
1) Genehmigungen und Bescheinigungen, die nach den Art. 3, 4 und 5 erteilt werden, haben den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen.
2) Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben zu enthalten, die in dem Muster von Anhang IV festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr benutzt werden.
3) Jede Genehmigung oder Bescheinigung muss den Titel dieses Übereinkommens, die Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugeteilte Kontrollnummer aufweisen.
4) Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten Genehmigung oder Bescheinigung sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen - ausser in dem darauf vermerkten Umfang - nicht anstelle des Originals verwendet werden.
5) Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.
6) Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates entwertet die Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sowie die entsprechende für die Einfuhr des Exemplars vorgelegte Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein.
7) Sofern zweckmässig und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein Exemplar zur Erleichterung seiner Identifizierung mit einem Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet "Kennzeichen" einen unauslöschlichen Aufdruck, eine Plombe oder ein anderes zur Identifizierung eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet ist, dass seine Nachahmung durch Unbefugte soweit wie möglich erschwert wird.
Art. 7
Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel
1) Die Art. 3, 4 und 5 gelten nicht für die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet oder die Umladung von Exemplaren in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
2) Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert, dass ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, so gelten die Art. 3, 4 und 5 für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
3) Die Art. 3, 4 und 5 gelten nicht für Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. Diese Ausnahme gilt nicht
a) bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten, wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden, oder
b) bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten,
i) wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes und in einem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte;
ii) wenn sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Eigentümers eingeführt werden und
iii) wenn der Staat, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte, vor der Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vorschreibt,
es sei denn, dass eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass die Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung fand.
4) Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden oder Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten.
5) Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert, dass ein Exemplar einer Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder dass ein Exemplar Teil eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze ist oder daraus erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser Vollzugsbehörde anstelle einer der in den Art. 3, 4 und 5 vorgeschriebenen Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen.
6) Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, gelten die Art. 3, 4 und 5 nicht für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial, sofern diese Exemplare und dieses Material mit einem von einer Vollzugsbehörde ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind.
7) Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann auf die Erfüllung der Erfordernisse von Art. 3, 4 und 5 verzichten und einen genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder einer sonstigen Wanderausstellung gehören, vorausgesetzt,
a) dass der Exporteur oder der Importeur diese Exemplare mit allen erforderlichen Angaben bei der betreffenden Vollzugsbehörde anmeldet;
b) dass die Exemplare einer der in Abs. 2 oder 5 genannten Kategorien angehören und
c) dass die Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so befördert und behandelt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
Art. 8
Massnahmen, die von den Vertragsparteien zu treffen sind
1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen zum Vollzug dieses Übereinkommens und zur Verhinderung eines unter Verletzung dieses Übereinkommens stattfindenden Handels mit Exemplaren. Dazu gehören Massnahmen, die
a) den Handel mit derartigen Exemplaren oder ihren Besitz oder beides ahnden;
b) die Einziehung derartiger Exemplare oder ihre Rücksendung an den Ausfuhrstaat vorsehen.
2) Zusätzlich zu den nach Abs. 1 getroffenen Massnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie es für notwendig erachtet, ein innerstaatliches Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen, die ihr infolge der Einziehung eines Exemplars entstanden sind, das unter Verletzung der in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen gehandelt wurde.
3) Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Abwicklung der für den Handel mit Exemplaren erforderlichen Förmlichkeiten in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern, können die Vertragsparteien Ausgangs- und Eingangsstellen bestimmen, in denen die Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die Vertragsparteien sorgen ferner dafür, dass alle lebenden Exemplare während der Durchfuhr, der Lagerung oder des Versandes in angemessener Weise betreut werden, so dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
4) Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der in Abs. 1 genannten Massnahmen eingezogen,
a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates, in dem die Einziehung erfolgte, übergeben;
b) so schickt die Vollzugsbehörde das Exemplar nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurück oder bringt es in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort, der ihr geeignet und mit den Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar erscheint, und
c) so kann die Vollzugsbehörde zur Erleichterung der unter Bst. b vorgesehenen Entscheidung, der Wahl eines Schutzzentrums oder eines sonstigen Ortes den Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen oder, wenn sie es für wünschenswert hält, das Sekretariat konsultieren.
5) Ein Schutzzentrum im Sinne von Abs. 4 ist eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung, die sich um das Wohl lebender Exemplare, insbesondere solcher, die eingezogen worden sind, kümmert.
6) Jede Vertragspartei führt Verzeichnisse über den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu enthalten haben:
a) die Namen und Anschriften der Exporteure und der Importeure und
b) die Zahl und Art der erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen, die Staaten, mit denen ein derartiger Handel stattgefunden hat, die Zahlen oder Mengen und Arten der Exemplare, die Namen der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten und gegebenenfalls die Grösse und das Geschlecht der betreffenden Exemplare.
7) Jede Vertragspartei verfasst periodisch Berichte darüber, wie sie dieses Übereinkommen vollzieht, und übermittelt dem Sekretariat
a) jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung der in Abs. 6 Bst. b vorgesehenen Daten und
b) alle zwei Jahre einen Bericht über die Massnahmen, die zum Vollzug dieses Übereinkommens durch den Erlass von Gesetzen und Verordnungen sowie im Bereich der Verwaltung getroffen worden sind.
8) Die in Abs. 7 genannten Informationen werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht, soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.
Art. 9
Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden
1) Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens
a) eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Namen dieser Vertragspartei zuständig sind, und
b) eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.
2) Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde mit, die ermächtigt ist, mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren.
3) Jede Änderung einer nach diesem Artikel erfolgten Bestimmung oder Ermächtigung wird von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
4) Jede in Abs. 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel oder des sonstigen Geräts, das sie verwendet, um Genehmigungen oder Bescheinigungen rechtswirksam auszustellen.
Art. 10
Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien sind
Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien anstelle der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung ein vergleichbares Dokument annehmen, das von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen im wesentlichen entspricht.
Art. 11
Konferenz der Vertragsparteien
1) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
2) In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschliesst, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen einberufen.
3) Auf ordentlichen oder ausserordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien den Vollzug dieses Übereinkommens und können
a) alle etwa erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen, und Finanzbestimmungen beschliessen;1
b) nach Art. 15 Änderungen der Anhänge I und II beraten und annehmen;
c) prüfen, welche Fortschritte in bezug auf die Wiedervermehrung und Erhaltung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten erzielt worden sind;
d) Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien entgegennehmen und prüfen;
e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens aussprechen.
4) Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort der nach Abs. 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Tagung bestimmen.
5) Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für diese Tagung festlegen und annehmen.
6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, können auf Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die teilnahme- aber nicht stimmberechtigt sind.
7) Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, durch Beobachter auf Tagungen der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:
a) internationale staatliche oder nicht staatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.
Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.
Art. 12
Das Sekretariat
1) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens stellt der geschäftsführende Direktor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat. Soweit er es für zweckmässig hält, kann er von geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen oder nationalen Organisationen und Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind.
2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) die Tagungen der Vertragsparteien zu organisieren und zu betreuen;
b) die ihm nach Art. 15 und 16 übertragenen Aufgaben durchzuführen;
c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen im Rahmen der von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Programme, soweit sie zur Durchführung des Übereinkommens beitragen, vorzunehmen und Normen für die sachgemässe Vorbereitung auf den Transport und für den entsprechenden Versand lebender Exemplare sowie Mittel zur Identifizierung von Exemplaren zu erarbeiten;
d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen und die Vertragsparteien um alle weiteren Informationen zu ersuchen, die es für die Durchführung des Übereinkommens für erforderlich hält;
e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam zu machen, die mit den Zielen des Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
f) in regelmässigen Abständen auf den neusten Stand gebrachte Ausgaben der Anhänge I, II und III zusammen mit Informationen zur Erleichterung der Identifizierung von Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten Arten zu veröffentlichen und den Vertragsparteien zu übermitteln;
g) für die Vertragsparteien jährlich einen Bericht über seine Arbeit und über die Durchführung des Übereinkommens sowie sonstige von den Tagungen der Vertragsparteien etwa geforderte Berichte zu verfassen;
h) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie für den Austausch von Informationen wissenschaftlicher und technischer Art auszusprechen;
i) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.
Art. 13
Internationale Massnahmen
1) Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, dass eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder dass das Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden Vertragsparteien mit.
2) Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Abs. 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so bald wie möglich über den Sachverhalt und schlägt gegebenenfalls Abhilfemassnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann diese von einer oder mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen werden.
3) Die von der Vertragspartei vorgelegten oder aus einer Untersuchung nach Abs. 2 hervorgegangenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft; diese kann dazu die ihr zweckmässig erscheinenden Empfehlungen aussprechen.
Art. 14
Auswirkung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften und auf internationale Übereinkünfte
1) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien,
a) strengere innerstaatliche Massnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu verbieten oder
b) innerstaatliche Massnahmen zu ergreifen, die den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von nicht in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten beschränken oder verbieten.
2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen innerstaatlicher Massnahmen oder die sich aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf andere Fragen des Handels, der Inbesitznahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren, die für die Vertragsparteien in Kraft sind oder künftig in Kraft treten, einschliesslich aller Massnahmen auf dem Gebiet des Zoll-, Gesundheits- oder Veterinärwesens oder des Pflanzenschutzes.
3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen eines Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens oder die Verpflichtungen aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen, die zwischen Staaten geschlossen wurden oder werden und die eine Union oder ein regionales Handelsübereinkommen schaffen, wodurch eine gemeinsame Aussenzollkontrolle eingeführt oder beibehalten und die Zollkontrolle zwischen den betreffenden Vertragsparteien beseitigt wird, soweit sie sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens beziehen.
4) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und zugleich Vertragspartei eines anderen Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen den in Anhang II aufgeführten in der Meeresumwelt vorkommenden Arten Schutz gewähren, ist von den ihm nach diesem Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf den Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten befreit, die von in dem betreffenden Staat registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit einem solchen anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen werden.
5) Ungeachtet der Art. 3, 4 und 5 ist für die Ausfuhr eines nach Abs. 4 in Besitz genommenen Exemplars nur eine Bescheinigung einer Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, notwendig, die besagt, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit dem betreffenden anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen wurde.
6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechtes durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nach Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsgewalt von Küsten- und Flaggenstaaten.
Art. 15
Änderungen der Anhänge I und II
1) Für Änderungen der Anhänge I und II auf Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung auf der nächsten Tagung vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung mitzuteilen. Das Sekretariat konsultiert nach Abs. 2 Bst. b und c die anderen Vertragsparteien und die interessierten Gremien bezüglich der Änderung und teilt die Antwort allen Vertragsparteien spätestens 30 Tage vor der Tagung mit.
b) Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
c) Die auf einer Tagung angenommenen Änderungen treten 90 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft.
2) Für Änderungen der Anhänge I und II zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
a) jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung zwischen den Tagungen nach den in diesem Absatz vorgesehenen schriftlichen Verfahren vorschlagen;
b) bei in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit. Ferner konsultiert es die mit diesen Arten befassten zwischenstaatlichen Gremien, um wissenschaftliche Unterlagen zu erhalten, die diese Gremien zur Verfügung stellen können, und um die Koordinierung mit den von diesen Gremien durchgeführten Erhaltungsmassnahmen sicherzustellen. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die von diesen Gremien übersandten Stellungnahmen und Unterlagen sowie seine eigenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen;
c) bei anderen als in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit und übermittelt ihnen danach so bald wie möglich seine eigenen Empfehlungen;
d) jede Vertragspartei kann dem Sekretariat innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung der unter Bst. b oder c vorgesehenen Empfehlungen ihre Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen Unterlagen und Informationen übermitteln;
e) das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die eingegangenen Antworten zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen;
f) ist innerhalb von 30 Tagen vom Datum der Übermittlung der Antworten und Empfehlungen nach Bst. e beim Sekretariat kein Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung eingegangen, so tritt die Änderung 90 Tage später für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft;
g) geht beim Sekretariat ein Einspruch einer Vertragspartei ein, so wird über die vorgeschlagene Änderung nach den Bst. h, i und j schriftlich abgestimmt;
h) das Sekretariat notifiziert den Vertragsparteien, dass ein Einspruch eingegangen ist;
i) gehen innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Notifikation nach Bst. h nicht Ja-Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenthaltungen von mindestens der Hälfte der Vertragsparteien beim Sekretariat ein, so wird die vorgeschlagene Änderung zur weiteren Beratung an die nächste Tagung der Konferenz verwiesen;
j) sofern Stimmabgaben von der Hälfte der Vertragsparteien eingegangen sind, bedarf die Änderung zu ihrer Annahme einer Zweidrittelsmehrheit der Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgegeben haben;
k) das Sekretariat notifiziert allen Vertragsparteien das Abstimmungsergebnis;
l) wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, so tritt sie 90 Tage nach dem Datum der vom Sekretariat vorgenommenen Notifikation ihrer Annahme für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft.
3) Während des in Abs. 1 Bst. c oder in Abs. 2 Bst. l vorgesehenen Zeitabschnittes von 90 Tagen kann jede Vertragspartei durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf die Änderung machen. Solange dieser Vorbehalt nicht zurückgezogen ist, wird die Vertragspartei im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Art. 16
Anhang III und Änderungen dieses Anhangs
1) Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit eine Liste der Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 unterliegen. Anhang III enthält die Namen der Vertragsparteien, welche die Aufnahme der betreffenden Arten in Anhang III veranlasst haben, die wissenschaftlichen Bezeichnungen der genannten Arten sowie die Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder die daraus hergestellten Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 1 Bst. b in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt sind.
2) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien jede nach Abs. 1 unterbreitete Liste so bald wie möglich nach ihrem Erhalt. Die Liste tritt 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung als Teil des Anhangs III in Kraft. Nach Übermittlung dieser Liste kann jede Vertragspartei jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf eine Art oder auf Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder auf daraus hergestellte Erzeugnisse machen, und solange ein derartiger Vorbehalt nicht zurückgezogen wird, wird der betreffende Staat im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art oder mit Teilen der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder mit daraus hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
3) Eine Vertragspartei, welche die Aufnahme einer Art in Anhang III veranlasst hat, kann diese Art jederzeit durch eine an das Sekretariat gerichtete Notifikation aus Anhang III herausnehmen; das Sekretariat teilt die Herausnahme allen Vertragsparteien mit. Der Rückzug wird 30 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung wirksam.
4) Eine Vertragspartei, die nach Abs. 1 eine Liste unterbreitet, hat dem Sekretariat einen Abdruck aller innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über den Schutz der betreffenden Arten mit den von ihr für zweckmässig gehaltenen oder vom Sekretariat erbetenen Auslegungen vorzulegen. Solange die betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist, hat die Vertragspartei alle Änderungen der genannten Gesetze und anderen Rechtsvorschriften oder alle neuen Auslegungen jeweils nach Annahme vorzulegen.
Art. 17
Änderung des Übereinkommens
1) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
2) Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Vertragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.
3) Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre Änderung betreffend Annahmeurkunde hinterlegt hat.
Art. 18
Beilegung von Streitigkeiten
1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.
2) Kann die Streitigkeit nicht nach Abs. 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Art. 19
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.
Art. 20
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche die Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.
Art. 21
Beitritt
Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.
Art. 22
Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft.
2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 23
Vorbehalte
1) Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Art. 15 und 16 gemacht werden.
2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in bezug auf
a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführten Art oder
b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind.
3) Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurückzieht, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Art. 24
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam.
Art. 25
Verwahrregierung
1) Die Urschrift dieses Übereinkommens, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften.
2) Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Übereinkommens, die Anmeldung und den Rückzug jedes Vorbehaltes und den Eingang jeder Kündigungsnotifikation mit.
3) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt die Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Washington am 3. März 1973.
(Es folgen die Unterschriften)
A
Anhänge I und II
Stand: 28. Juni 1979
Erläuterung
1. Die in diesen Anhängen aufgeführten Arten werden bezeichnet
a) mit dem Namen der Art oder
b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.
2. Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxon verwendet.
3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
4. Die Abkürzung "p.e." bezeichnet vermutlich ausgestorbene Arten.
5. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon bedeutet, dass eine oder mehrere geografisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten des betreffenden Taxon in Anhang I aufgeführt sind und dass diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang II ausgenommen sind.
6. Zwei Sternchen (**) neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon bedeutet, dass eine oder mehrere geografisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten des betreffenden Taxon in Anhang II aufgeführt sind und dass diese Populationen, Unterarten oder Arten von Anhang I ausgenommen sind.
7. Das Zeichen (+) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon bedeutet, dass bestimmte geografisch abgegrenzte Populationen, Unterarten oder Arten der betreffenden Art oder des betreffenden Taxon wie folgt im betreffenden Anhang aufgeführt sind:
+ 201 Südamerikanische Population
+ 202 (A) Nordpazifische Population
(B) Population aus dem Gebiet zwischen 0° und 70° östlicher Länge und zwischen Äquator und Antarktis
+ 203 Population von Bhutan, Indien, Nepal und Pakistan
+ 204 Italienische Population
+ 205 Alle nordamerikanischen Arten
+ 206 Asiatische Population
+ 207 Indische Population
+ 208 Australische Population
+ 209 Population im Himalaya
+ 210 Population der Vereinigten Staaten von Amerika
+ 211 Alle neuseeländischen Arten
+ 212 Chilenische Population
+ 213 Alle Arten der Familie in Nord- und Südamerika
+ 214 Australische Populationen
8. Das Zeichen (-) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxon bedeutet, dass bestimmte geografisch abgegrenzte Populationen, Unterarten, Arten oder Gruppen von Arten wie folgt von der betreffenden Art oder dem betreffenden Taxon ausgenommen sind:
-101 (A) Nordatlantische Population im Gebiet von Island
(B) Nordatlantische Population im Gebiet von Neufundland
(C) Population aus dem Gebiet zwischen 120° und 60° westlicher Länge und zwischen 40° südlicher Breite und Antarktis
-102 Population von Bhutan, Indien, Nepal und Pakistan
-103 Panthera tigris altacia (= amurensis)
-104 Australische Population
-105 Neuweltgeier (Cathartidae)
-106 Population der Vereinigten Staaten von Amerika
-107 Australische Population
-108 Population von Papua-Neuguinea
-109 Chilenische Population
-110 Arten, die keine Fettpflanzen sind
9. Jede lebende oder tote Pflanze sowie jeder ohne weiteres erkennbare Teil einer Pflanze oder jedes ohne weiteres erkennbare Erzeugnis aus einer Pflanze fällt unter das Übereinkommen, sofern nicht das Zeichen (>) vor einer Zahl neben dem Namen der betreffenden Art oder des betreffenden höheren Taxon steht.
Trifft dies zu, fallen nur die lebende oder tote Pflanze sowie folgende, spezifizierten Teile oder Erzeugnisse unter das Übereinkommen:
> 1 bedeutet Wurzel
> 2 bedeutet Holz
> 3 bedeutet Stämme
10. Schweizerische Vorbehalte:
[ ] bedeutet, dass die Schweiz das betreffende Taxon nach Anhang II behandelt;
[[ ]] bedeutet, dass die Schweiz das betreffende Taxon als nicht unter das Übereinkommen fallend behandelt.
 
Anhang I
Anhang II
Fauna
   
Mammalia
Säugetiere
   
Monotremata
Kloakentiere
   
Tachyglossidae
Schnabeligel
 
Zaglossus spp.
Langschnabeligel
Marsupialia
Beuteltiere
   
Macropodidae
Känguruhs
Bettongia spp.
Bürstenkänguruhs
 
 
Caloprymnus campestris p.e.
Nacktbrustkänguruh
 
   
Dendrolagus bennettianus
Bennett-Baumkänguruh
   
Dendrolagus lumholtzi
Lumholtz-Baumkänguruh
   
Dendrolagus inustus
Braunes Baumkänguruh
   
Dendrolagus ursinus
Bärenbaumkänguruh
 
Lagorchestes hirsutus
Zottelhasenkänguruh
 
 
Lagostrophus fasciatus
Bänderkänguruh
 
 
Onychogalea frenata
Zügel- oder Kurznagelkänguruh
 
 
Onychogalea lunata
Mondnagelkänguruh
 
Phalangeridae
Kletterbeutler
 
Phalanger maculatus
Tüpfelkuskus
   
Phalanger orientalis
Wollkuskus
Burramyidae
 
Burramys parvus
Bergschlafbeutler
Vombatidae
Plumpbeutler
Lasiorhinus krefftii
Moonie-Wombat
 
Peramelidae
Nasenbeutler
Chaeropus ecaudatus p.e.
Schweinsfuss
 
 
Macrotis lagotis
Grosser Kaninchennasenbeutler
 
 
Macrotis leucura
Kleiner Kaninchennasenbeutler
 
 
Perameles bougainville
Westaustral. Streifenbeuteldachs
 
Dasyuridae
Raubbeutler
Sminthopsis longicaudata
Langschwanz-Schmalfussbeutelmaus
 
 
Sminthopsis psammophila
Grosse Wüsten-Schmalfussbeutelmaus
 
Thylacinidae
Beutelwölfe
Thylacinus cynocephalus p.e.
Beutelwolf
 
Insectivora
Insektenfresser
   
Erinaceidae
Igel
 
Erinaceus frontalis
Kapigel
Primates
Herrentiere (Affen)
 
Spp. * -alle Arten *
Lemuridae
Lemurenartige
Allecebus spp.
Büschelohr-Katzenmakis
 
 
Cheirogaleus spp.
Echte Katzenmakis
 
 
Hapalemur spp.
Halbmakis
 
 
Lemur spp.
Makis
 
 
Lepilemur spp.
Wieselmakis
 
 
Microcebus spp.
Mausmakis oder Zwergmakis
 
 
Phaner spp.
Gabelstreifige Zwergmakis
 
Indriidae
Indriartige
Avahi spp.
Wollmakis
 
 
Indri spp.
Indris
 
 
Propithecus spp.
Sifakas
 
Daubentoniidae
Fingertiere
Daubentonia
madagascariensis

Fingertier
 
Callithricidae
Krallenäffchen
Callimico goeldii
Springtamarin
 
 
Callithrix aurita
Weissohrseidenäffchen
 
 
Callithrix flaviceps
Gelbkopfbüscheläffchen
 
 
Leontopithecus (Leontideus) spp.
Löwenäffchen
 
 
Saguinus bicolor
Manteläffchen
 
 
Saguinus leucopus
Weissfussäffchen
 
 
Saguinus oedipus
Lisztäffchen
 
Cebidae
Kapuzinerartige

Neuweltaffen
Alouatta palliata (villosa)
Mantelbrüllaffe
 
 
Ateles geoffroyi frontatus
Geoffroy-Klammeraffe

(Unterart)
 
 
Ateles geoffroyi panamensis
Panama-Klammeraffe
 
 
Brachyteles arachnoides
Spinnenaffe
 
 
Cacajao spp.
Uakaris, Kurzschwanzaffen
 
 
Chiropotes albinasus
Weissnasensaki
 
 
Saimiri oerstedii
Gelbes Totenkopfäffchen
 
Cercopithecidae
Meerkatzenartige

Altweltaffen
Cercocebus galeritusgaleritus
Tana-Haubenmangabe
 
 
Colobus badius kirkii
Sansibarstummelaffe

(Kirk's Colobus)
 
 
Colobus badius rufomitratus
Rotkopfstummelaffe

(Roter Colobus)
 
 
Macaca silenus
Wanderu (Bartaffe)
 
 
Nasalis Iarvatus
Nasenaffe
 
 
Presbytis entellus
Hulman
 
 
Presbytis geei
Goldlangur
 
 
Presbytis pileatus
Schopflangur
 
 
Presbytis potenziani
Mentawilangur
 
 
Pygathrix nemaeus
Kleideraffe
 
 
Simias concolor
Pagehstummelaffe
 
Hylobatidae
Gibbons
Hylobates spp.
Gibbons
 
 
Symphalangus syndactylus
Siamang
 
Pongidae
Menschenaffen
Spp. -alle Arten
 
Edentata
Zahnlose
   
Myrmecophagidae
Ameisenbären
 
Myrmecophaga tridactyla
Grosser Ameisenbär
   
Tamandua tetradactylachapadensis
Tamandua (Unterart)
Bradypodidae
Faultiere
 
Bradypus boliviensis
Bolivianisches Dreizehenfaultier
Dasypodidae
Gürteltiere
Priodontes giganteus
( = maximus)

Riesengürteltier
 
Pholidota
Schuppentiere
   
Manidae
Schuppentiere
 
Manis crassicaudata
Vorderindisches Schuppentier
   
Manis javanica
Javanisches Schuppentier
   
Manis pentadactyla
Chinesisches Schuppentier
 
Manis temmincki
Steppenschuppentier
 
Lagomorpha
Hasenartige
   
Leporidae
Hasen
Caprolagus hispidus
Borstenkaninchen
 
   
Nesolagus netscheri
Sumatrakaninchen
 
Romerolagus diazi
Mexikanisches Vulkankaninchen
 
Rodentia
Nagetiere
   
Sciuridae
Hörnchen
Cynomys mexicanus
Mexikanischer Präriehund
 
   
Lariscus hosei
Vierstreifen-Erdhörnchen
   
Ratufa spp.
Riesenhörnchen
Heteromyidae
Taschenmäuse
 
Dipodomys phillipsii
phillipsii

Phillips-Taschenspringer
Muridae
Mäuseartige
Leporillus conditor
Langohr-Häschenratte
 
   
Notomys spp.
Hüpfmäuse
 
Pseudomys fumeus
Russ-Falschmaus
 
 
Pseudomys praeconis
Shark Bai-Falschmaus
 
   
Pseudomys shortridgei
Shortridge-Falschmaus
 
Xeromys myoides
Falsche Wasserratte
 
 
Zyzomys pedunculatus
Dickschwanzratte
 
Chinchillidae
Hasenmäuse
Chinchilla spp. + 201
Chinchillas
 
Cetacea
Wale
 
Spp.* - alle Arten*
Platanistidae
Flussdelphine
Lipotes vexillifer
Chinesischer Flussdelphin
 
 
Platanista spp.
Indische Flussdelphine
 
Delphinidae
Eigentliche Delphine
Sotalia spp.
Südamerikanische Brackwasserdelphine,

Toninas
 
 
Sousa spp.
Altwelt-Brackwasserdelphine
 
Phocaenidae
Schweinswale
Neophocaena phocaenoides
Indischer Schweinswal
 
 
Phocaena sinus
Pazifischer Hafenschweinswal
 
Eschrichtidae
Grauwale
Eschrichtius robustus
(glaucus)

Grauwal
 
Balaenopteridae
Bartenwale
Balaenoptera
borealis ** + 202

Seiwal
 
 
Balaenoptera musculus
Blauwal
 
 
Balaenoptera physalus**-101
Finnwal
 
 
Megaptera novaeangliae
Buckelwal
 
Balaenidae
Glattwale
Balaena mysticetus
Grönlandwal
 
 
Eubalaena spp.
Glattwal
 
Carnivora
Raubtiere
   
Canidae
Hunde
[Canis lupus** + 203 Wolf]
Canis lupus* -102
Wolf
   
Chrysocyon
brachyurus

Mähnenwolf
   
Cuon alpinus
Rothund
   
Dusicyon culpaeus
Andenschakal
   
Dusicyon fulvipes
Chiloefuchs
   
Dusicyon griseus
Argentinischer Graufuchs
 
Speothos venaticus
Waldhund
 
   
Vulpes cana
Afghanfuchs
 
Vulpes velox hebes
Nördlicher Swiftfuchs
 
Ursidae
Bären
Helarctos malayanus
Malayenbär
 
 
Selenarctos thibetanus
Kragenbär
 
 
Tremarctos ornatus
Brillenbär
 
 
Ursus arctos** + 204
Braunbär
Ursus arctos* + 205
Braunbär
 
[[Ursus arctos isabellinus
Isabell-Braunbär]]
 
 
Ursus arctos nelsoni
Nelson's Braunbär
 
 
Ursus arctos pruinosus
Tibet-Braunbär
 
   
Ursus (Thalarctos)
maritimus

Eisbär
Procyonidae
Kleinbären
 
Ailurus fulgens
Kleiner Panda (Katzenbär)
Mustelidae
Marder
Aonyx microdon
Fleckenotter
 
   
Conepatus humboldti
Patagonischer Skunk
 
Enhydra lutris nereis
Südlicher Seeotter
 
 
Lutra felina
Meerotter
 
 
Lutra longicaudis
(platensis/annectens)

La Plata-Otter
 
 
Lutra lutra
Eurasischer Fischotter
 
 
Lutra provocax
Südlicher Flussotter
 
   
Lutrinae spp.*
alle übrigen Otterarten
 
Mustela nigripes
Schwarzfussiltis
 
 
Pteronura brasiliensis
Riesenotter
 
Viverridae
Schleichkatzen
 
Cryptoprocta ferox
Fossa oder Frettkatze
   
Cynogale bennetti
Mampalon oder Otterzivette
   
Eupleres goudoti
Kleinfanaluk
   
Eupleres major
Grossfanaluk
   
Fossa fossa
Fanaloka
   
Hemigalus derbyanus
Bänderroller
   
Prionodon linsang
Bänderlinsang
 
Prionodon pardicolor
Fleckenlinsang
 
Hyaenidae
Hyänen
Hyaena brunnea
Braune Hyäne (Strandwolf, Schabrackenhyäne)
 
Felidae
Katzen
 
Spp.* -alle Arten*
 
Acinonyx jubatus
Gepard
 
 
Felis bengalensis bengalensis
Indische Bengal- oder Leopardkatze
 
 
[[Felis caracal** + 206
Karakal, Wüstenluchs]]
 
 
Felis concolor coryi
Florida-Puma
 
 
Felis concolor costaricensis
Costa Rica-Puma
 
 
Felis concolor cougar
Ostamerikanischer Puma
 
 
Felis jacobita
Bergkatze
 
 
Felis marmorata
Marmorkatze
 
 
Felis nigripes
Schwarzfusskatze
 
 
Felis pardalis mearnsi
Costa Rica-Ozelot
 
 
Felis pardalis mitis
Brasilianischer Ozelot
 
 
Felis planiceps
Flachkopfkatze
 
 
(Felis rubiginosa** + 207)
(Rostkatze)
 
 
Felis (Lynx) rufa escuinapae
Mexikanischer Rotluchs
 
 
Felis temmincki
Asiatische Goldkatze
 
 
Felis tigrina oncilla
Oncilla, Unterart der Ozelot- oder Tigerkatze
 
 
Felis wiedii nicaraguae
Nicaragua-Langschwanzkatze
 
 
Felis wiedii salvinia
Guatemala-Langschwanzkatze
 
 
Felis yagouaroundi cacomitli
Ostmexikanische Wieselkatze
 
 
Felis yagouaroundi fossata
Südmexikanische Wieselkatze
 
 
Felis yagouaroundi panamensis
Panama-Wieselkatze
 
 
Felis yagouaroundi tolteca
Westmexikanische Wieselkatze
 
 
Neofelis nebulosa
Nebelparder
 
 
Panthera leo persica
Persischer Löwe
 
 
Panthera onca
Jaguar
 
 
Panthera pardus
Leopard
 
 
Panthera tigris** -103
Tiger
 
 
Panthera uncia
Schneeleopard
 
Pinnipedia
Wasser-Raubtiere

(Robben)
   
Otariidae
Ohrenrobben
 
Arctocephalus spp.*
Südliche Seebären
 
Arctocephalus townsendi
Guadalupe-Seebär
 
Phocidae
Hundsrobben
 
Mirounga spp.
See-Elefanten
 
Monachus spp.
Mönchsrobben
 
Tubulidentata
Röhrenzähner
   
Orycteropodidae
Erdferkel
 
Orycteropus afer
Erdferkel
Proboscidea
Rüsseltiere
   
Elephantidae
Elefanten
Elephas maximus
Asiatischer (Indischer)

Elefant
 
   
Loxodonta africana
Afrikanischer Elefant
Sirenia
Sirenen (Seekühe)
   
Dugongidae
Gabelschwanz-Seekühe
Dugong dugon** -102
Dugong (Pazifische Seekuh)
Dugong dugon* + 208
Dugong (Pazifische Seekuh)
Trichechidae
Rundschwanz-Seekühe
Trichechus inunguis
Nagel-Manati
 
 
Trichechus manatus
Fluss-Manati
 
   
Trichechus senegalensis
Afrikanischer Manati
Perissodactyla
Unpaarhufer
   
Equidae
Pferde
Equus grevyi
Grévyzebra
 
   
Equus hemionus*
Asiatischer Wildesel oder Halbesel
 
Equus hemionus hemionus
Dschiggetai (Mongolischer Wildesel)
 
 
Equus hemionus khur
Khur (Indischer Wildesel)
 
 
Equus przewalskii
Przewalskipferd (Urwildpferd)
 
   
Equus zebra hartmannae
Hartmann-Bergzebra
 
Equus zebra zebra
Kap-Bergzebra
 
Tapiridae
Tapire
Tapirus bairdii
Mittelamerikanischer oder Baird's Tapir
 
 
Tapirus indicus
Schabrackentapir
 
 
Tapirus pinchaque
Berg- oder Wolltapir
 
   
Tapirus terrestris
Flachland- oder Amerikanischer Tapir
Rhinocerotidae
Nashörner
Spp. -alle Arten
 
Artiodactyla
Paarhufer
   
Suidae
Schweine
Babyrousa babyrussa
Hirscheber
 
 
Sus salvanius
Zwergwildschwein
 
Hippopotamidae
Flusspferde
 
Choeropsis liberiensis
Zwergflusspferd
Camelidae
Kamele
 
Lama guanicoe
Guanako
 
Vicugna vicugna
Vicugna
 
Cervidae
Hirsche
Axis (Hyelaphus) calamianensis
Calamian-Schweinshirsch
 
 
Axis (Hyelaphus) kuhli
Bawean-Schweinshirsch oder Kuhhirsch
 
 
Axis (Hyelaphus) porcinus annamiticus
Hinterindischer Schweinshirsch
 
 
Blastocerus dichotomus
Sumpfhirsch
 
 
Cervus duvauceli
Barasingha
 
   
Cervus elaphus bactrianus
Bucharahirsch
 
Cervus elaphus hanglu
Kaschmir-Hirsch
 
 
Cervus eldi
Leierhirsch
 
 
Dama mesopotamica
Mesopotamischer

Damhirsch
 
 
Hippocamelus antisensis
Nordandenhirsch
 
 
Hippocamelus bisulcus
Südandenhirsch oder Huemul
 
 
Moschus moschiferus ** + 209
Himalaya-Moschustier
Moschus moschiferus*
Moschustier
 
Ozotoceros bezoarticus
Pampashirsch
 
   
Pudu mephistophiles
Nordpudu
 
Pudu pudu
Südpudu
 
Antilocapridae
Gabelböcke

(Pronghornanti-lopen)
 
Antilocapra americana mexicana
Mexikanischer Gabelbock
 
Antilocapra americana peninsularis
Niederkalifornischer Gabelbock
 
 
Antilocapra americana sonoriensis
Sonora-Gabelbock
 
Bovidae
Horntiere
 
Addax nasomaculatus
Addax oder Mendesantilope
 
Bison bison athabascae
Waldbison
 
 
Bos gaurus
Gaur
 
 
Bos (grunniens) mutus
Wildyak oder Grunzochse
 
 
Bubalus (Anoa) depressicornis
Tiefland-Anoa oder Gemsbüffel
 
 
Bubalus (Anoa) mindorensis
Tamarau oder Mindorobüffel
 
 
Bubalus (Anoa) quarlesi
Berganoa
 
   
Capra falconeri*
Schraubenziege
 
Capra falconeri chiltanensis
Belutschistan-Schraubenziege
 
 
Capra falconeri jerdoni
Suleiman-Schraubenziege
 
 
Capra falconeri megaceros
Kandahar-Schraubenziege
 
 
Capricornis sumatraensis
Serau
 
   
Cephalophus monticola
Blauböckchen
 
Damaliscus dorcas dorcas
Buntbock
 
 
Hippotragus niger variani
Riesen-Rappenantilope
 
   
Kobus leche
Litschi-Wasserbock oder Litschi-Moorantilope
 
Nemorhaedus goral
Goral (Waldziegenantilope)
 
 
Novibos (Bos) sauveli
Kouprey
 
   
Oryx (tao) dammah
Säbelantilope
 
Oryx leucoryx
Weisse Oryx
 
   
Ovis ammon*
Asiatisches Wildschaf
 
Ovis ammon hodgsoni
Himalayaschaf
 
   
Ovis canadensis
Dickhornschaf
 
Ovis orientalis ophion
Zyprisches Mufflon
 
 
Ovis vignei
Ladakschaf
 
 
[Pantholops hodgsoni
Tschiru, Orongo oder Tibetantilope]
 
 
Rupicapra rupicapra ornata
Abruzzengemse
 
Aves
Vögel
   
Rheiformes
Nanduartige
   
Rheidae
Nandus
Pterocnemia pennata
Darwin-Nandu
 
   
Rhea americana albescens
Argentinischer Nandu
Tinamiformes
Steisshühner
   
Tinamidae
Waldsteisshühner

Pampashühner
 
Rhynchotus rufescens maculicollis
Anden-Rotflügeltinamu

(Guaipo)
   
Rhynchotus rufescens pallescens
Pampas-Rotflügeltinamu (Martineta comun)
   
Rhynchotus rufescens rufescens
Südbrasilianischer Rotflügeltinamu (Inambu Guazu)
 
Tinamus solitarius
Grausteisstinamu
 
Sphenisciformes
Pinguine
   
Spheniscidae
Pinguine
 
Spheniscus demersus
Brillenpinguin
Podicipediformes
Lappentaucher
   
Podicipedidae
Lappentaucher
Podilymbus gigas
Atitlantaucher
 
Procellariiformes
Röhrennasen
   
Diomedeidae
Albatrosse
Diomedea albatrus
Kurzschwanzalbatros
 
Pelecaniformes
Ruderfüsser
   
Pelecanidae
Pelikane
 
Pelecanus crispus
Krauskopfpelikan
Sulidae
Tölpel
Sula abbotti
Graufusstölpel
 
Fregatidae
Fregattvögel
Fregata andrewsi
Weissbauch-Fregattvogel
 
Ciconiiformes
Stelzvögel
   
Ciconiidae
Störche
Ciconia ciconia boyciana
Schwarzschnabelstorch
 
   
Ciconia nigra
Schwarzstorch
Threskiornithidae
Ibisvögel
 
Geronticus calvus
Glattnackenrapp
 
Geronticus eremita
Waldrapp
 
 
Nipponia nippon
Japanischer Ibis
 
   
Platalea leucorodia
Löffler
Phoenicopteridae
Flamingos
 
Phoenicoparrus andinus
Anden-Flamingo
   
Phoenicoparrus jamesi
James-Flamingo
   
Phoenicopterus ruber chilensis
Chilenischer Flamingo
   
Phoenicopterus ruber ruber
Kubaflamingo
Anseriformes
Gänsevögel
   
Anatidae
Enten und Gänse
 
Anas aucklandica aucklandica
Auckland-Kastanienente
   
Anas aucklandica chlorotis
Neuseeland-Ente
 
Anas aucklandica nesiotis
Campbell-Kastanienente
 
   
Anas bernieri
Bernier-Ente
 
Anas laysanensis
Laysan-Stockente
 
 
Anas oustaleti
Marianen-Stockente
 
   
Anser albifrons gambelli
Tule-Blessgans
 
Branta canadensis leucopareia
Aleuten-Zwergkanadagans
 
   
Branta ruficollis
Rothalsgans
 
Branta sandvicensis
Hawaii- oder Sandwichgans (Nene)
 
 
Cairina scutulata
Malayen- oder Weissflügelente
 
   
Coscoroba coscoroba
Coscorobaschwan
   
Cygnus bewickii jankowskii
Jankowski-Zwergschwan
   
Cygnus melancoryphus
Schwarzhalsschwan
   
Dendrocygna arborea
Kuba-Baumente
 
Rhodonessa caryophyllacea
Rosenkopf- oder

Nelkenente
 
   
Sarkidiornis melanotos
Höckerente
Falconiformes
Tagraubvögel
 
Spp.*-105
Alle Arten, ausgenommen Neuweltgeier*
Cathartidae
Neuweltgeier
Gymnogyps californianus
Kalifornischer Kondor
 
 
Vultur gryphus
Andenkondor
 
Accipitridae
Habichtartige
Aquila heliaca
Kaiseradler
 
 
Chondrohierax wilsonii
Wilsons Langschnabelweihe
 
 
Haliaeetus albicilla
Seeadler
 
 
Haliaeetus leucocephalus
Weisskopfseeadler
 
 
Harpia harpyja
Harpye
 
 
Pithecophaga jefferyi
Affenadler
 
Falconidae
Falken
Falco araea
Seychellen-Turmfalke
 
 
Falco newtoni aldabranus
Aldabra-Turmfalke
 
 
Falco peregrinus (pelegrinoides babylonicus)
Wanderfalke
 
 
Falco punctatus
Mauritius-Turmfalke
 
 
Falco rusticolus
Gerfalke
 
Galliformes
Hühnervögel
   
Megapodiidae
Grossfusshühner
Macrocephalon maleo
Hammerhuhn
 
   
Megapodius freycinet abbotti
Abbot-Grossfusshuhn
   
Megapodius freycinet nicobariensis
Nikobaren-Grossfusshuhn
Cracidae
Hokkos
Crax blumenbachii
Blumenbach-Hokko
 
 
Mitu mitu mitu
Nordwest-Mitu
 
 
Oreophasis derbianus
Bergguan
 
 
Pipile jacutinga
Schakutinga
 
 
Pipile pipile pipile
Schakuhuhn
 
Tetraonidae
Rauhfusshühner
 
Lyrurus mlokosiewiezi
Kaukasus-Birkhuhn
 
Tympanuchus cupido
Attwaters Präriehuhn
 
Phasianidae
Fasanenartige
 
Argusianus argus
Argusfasan
 
Catreus wallichii
Wallich-Fasan
 
 
Colinus virginianus ridgwayi
Ridgways Virginiawachtel
 
 
Crossoptilon crossoptilon
Weisser Ohrfasan
 
 
Crossoptilon mantchuricum
Brauner Ohrfasan
 
   
Cyrtonyx montezumae mearnsi -106
Mearns' Massena- Haubenwachtel
   
Cyrtonyx montezumae montezumae
Mittelmexikanische Massena-Haubenwachtel
   
Francolinus ochropectus
Tajoura-Frankolin
   
Francolinus swierstrai
Swierstra-Frankolin
   
Gallus sonneratii
Sonnerat-Huhn
   
Ithaginis cruentus
Blutfasan
 
Lophophorus impejanus
Himalaya-Glanzfasan
 
 
Lophophorus Ihuysii
Grünschwanz-Glanzfasan
 
 
Lophophorus sclateri
Weissschwanz-Glanzfasan
 
 
Lophura edwardsi
Edwards-Fasan
 
 
Lophura imperialis
Kaiserfasan
 
 
Lophura swinhoii
Swinhoe-Fasan
 
   
Pavo muticus
Ährenträgerpfau
   
Polyplectron bicalcaratum
Nord-Spiegelpfau
 
Polyplectron emphanum
Palawan-Pfaufasan oder Palawan-Spiegelpfau
 
   
Polyplectron germaini
Ost-Spiegelpfau
   
Polyplectron malacense
Malaia-Spiegelpfau
 
Syrmaticus ellioti
Elliot-Fasan
 
 
Syrmaticus humiae
Hume-Fasan
 
 
Syrmaticus mikado
Mikado-Fasan
 
 
Tetraogallus caspius
Kaspisches Königshuhn
 
 
Tetraogallus tibetanus
Tibetanisches Königshuhn
 
 
Tragopan blythii
Blyth-Satyrhuhn oder

-Tragopan
 
 
Tragopan caboti
Cabot-Satyrhuhn oder

-Tragopan
 
 
Tragopan melanocephalus
Westsatyrhuhn oder

-Tragopan
 
Gruiformes
Kranichvögel
   
Turnicidae
Wachtellaufhühnchen
 
[[Turnix melanogaster
Schwarzbrust-Laufhühnchen]]
   
[[Pedionomus torquatus
Trappenlaufhühnchen]]
Pedionomidae
Trappenlaufhühnchen
   
Gruidae
Kraniche
 
Balearica regulorum
Südlicher Kronenkranich
 
Grus americana
Schreikranich
 
 
Grus canadensis nesiotes
Kuba-Sandhügelkranich
 
   
Grus canadensis pratensis
   
Florida-Sandhügelkranich
 
Grus canadensis pulla
Mississippi-Sandhügelkranich
 
 
Grus japonensis
Mandschurenkranich
 
 
Grus leucogeranus
Nonnenkranich
 
 
Grus monacha
Mönchskranich
 
 
Grus nigricollis
Schwarzhalskranich
 
 
Grus vipio
Weissnackenkranich
 
Rallidae
Rallenvögel
 
Gallirallus australis hectori
Östliche Wekaralle
 
Tricholimnas sylvestris
Lord Howe-Waldralle
 
Rhynochetidae
Kagus
Rhynochetos jubatus
Kagu
 
Otididae
Trappen
[Chlamydotis undulata Kragentrappe]
 
 
Choriotis nigriceps
Hindutrappe
 
 
Eupodotis bengalensis
Barttrappe
 
   
Otis tarda
Grosstrappe
Charadriiformes
Sumpf- und Strandvögel
   
Scolopacidae
Schnepfenvögel
Numenius borealis
Eskimo-Brachvogel
 
   
Numenius minutus
Kleiner Brachvogel (Zwergbrachvogel)
   
Numenius tenuirostris
Dünnschnabel-Brachvogel
 
Tringa guttifer
Sachalin-Grünschenkel
 
Laridae
Möwen
 
Larus brunneicephalus
Tibet-Lachmöwe
 
Larus relictus
Gobi-Schwarzkopfmöwe
 
Columbiformes
Taubenvögel
   
Columbidae
Tauben
[Caloenas nicobarica
Kragentaube]
 
 
Ducula mindorensis
Mindoro-Bronzefruchttaube
 
   
Gallicolumba luzonica
Dolchstichtaube
   
Goura cristata
Krontaube
   
Goura scheepmakeri
Scheepmakers-Krontaube
   
Goura victoria
Fächertaube
Psittaciformes
Papageienvögel
   
Psittacidae
Papageien
Amazona guildingii
Königsamazone
 
 
Amazona imperialis
Kaiseramazone
 
 
Amazona leucocephala
Bahama-Amazone
 
 
Amazona pretrei pretrei
Prachtamazone
 
 
Amazona rhodocorytha
Goldmaskenamazone
 
 
Amazona versicolor
Blaumaskenamazone
 
 
Amazona vinacea
Taubenhalsamazone
 
 
Amazona vittata
Puerto Rico-Amazone
 
 
Anodorhynchus glaucus
Blauara
 
 
Anodorhynchus leari
Kleiner Hyazinthara
 
 
Aratinga guaruba
Goldsittich
 
   
Cacatua (Kakatoe) tenuirostris
Nasenkakadu
   
Calyptorhynchus lathami
Braunkopfkakadu
   
Coracopsis nigra barklyi
Seychellen-Vasapapagei
   
[[Cyanoliseus patagonus byroni
Chilenischer Felsensittich]]
 
Cyanopsitta spixii
Spix-Blauara
 
 
Cyanoramphus auriceps forbesi
Forbes-Springsittich
 
   
Cyanoramphus malherbi
Orangestirn-Laufsittich
 
Cyanoramphus novaezelandiae
Laufsittich oder Ziegensittich
 
   
Cyanoramphus unicolor
Einfarb-Laufsittich
   
Eunymphicus cornutus
Hornsittich
 
Geopsittacus occidentalis p.e.
Nachtsittich
 
 
Neophema chrysogaster
Goldbauchsittich
 
   
Neophema splendida
Glanzsittich
   
Opopsitta diophtalma coxeni
Coxens Rotwangen-Zwergpapagei
 
Pezoporus wallicus
Erdsittich
 
 
Pionopsitta pileata
Scharlachkopf
 
   
Poicephalus robustus
Kap-Papagei
   
Polytelis alexandrae
Princess-of-Wales-Sittich oder Blaukappensittich
   
Probosciger aterrimus
Ara-Kakadu
   
Prosopeia personata
Maskensittich
 
Psephotus chrysopterygius
Goldschultersittich (einschliesslich Hoodedsittich)
 
   
Psephotus (Northiella) haematogaster narethae
Narethasittich
 
Psephotus pulcherrimus
Paradiessittich
 
 
Psittacula krameri echo
Mauritiussittich
 
 
Psittacus erithacus princeps
Fernando Poo-Graupapagei
 
 
Pyrrhura cruentata
Blaulatzsittich
 
 
Rhynchopsitta pachyrhyncha
Arasittich
 
 
Strigops habroptilus
Eulenpapagei
 
   
Tanygnathus lucionensis
Blaunacken-Grossschnabelpapagei
Cuculiformes
Kuckucksvögel
   
Musophagidae
Turakos

 
Gallirex porphyreolophus
Glanzhaubenturako
   
Tauraco corythaix
Federhelmturako
Strigiformes
Eulenvögel
 
Spp.* alle Arten *
Tytonidae
Schleiereulen
Tyto soumagnei
Madagaskarschleiereuleoder Malegasseneule
 
Strigidae
Eulen
Athene blewitti
Bänder-Steinkauz
 
 
Ninox novaeseelandiae royana
Kuckuckskauz (Unterart)
 
 
Ninox squamipila natalis
Weihnachtsinselkauz
 
 
Otus guerneyi
Riesen-Zwergohreule
 
Apodiformes
Segler
   
Trochilidae
Kolibris
Ramphodon dohrnii
Hakenschnabel-Kolibri
 
Trogoniformes
Verkehrtfüssler
   
Trogonidae
Trogons
Pharomachrus mocinno costaricensis
Costa Rica-Quetzal
 
 
Pharomachrus mocinno mocinno
Pracht-Quetzal
 
Coraciiformes
Rakenvögel
   
Bucerotidae
Nashornvögel
 
Aceros narcondami
Narcondam-Hornvogel
   
Buceros bicornis*
Doppelhornvogel
 
Buceros bicornis homrai
Homrai-Doppelhornvogel
 
   
Buceros hydrocorax hydrocorax
Rotbraun-Hornvogel
   
Buceros rhinoceros rhinoceros
Malaia-Rhinozerosvogel
 
Rhinoplax vigil
Schildhornvogel
 
Piciformes
Spechtvögel
   
Picidae
Echte Spechte
Campephilus imperialis
Kaiserspecht
 
 
Dryocopus javensis richardsi
Korea-Weissbauch-Schwarzspecht
 
   
Picus squamatus flavirostris
Schuppen-Zwergspecht
Passeriformes
Sperlingsvögel
   
Pittidae
Pittas
 
Pitta brachyura nympha
Japanischer Neunfarbenpitta
 
Pitta kochi
Kochs Pitta
 
Cotingidae
Schmuckvögel
Cotinga maculata
Halsbandkotinga
 
   
Rupicola peruviana
Roter Felsenhahn oder Anden-Klippenvogel
   
Rupicola rupicola
Orange-Felsenhahn oder Guayana-Klippenvogel
 
Xipholena atro-purpurea
Weissflügelkotinga
 
Atrichornithidae
Dickichtschlüpfer
Atrichornis clamosa
Grosser Dickichtschlüpfer
 
Hirundinidae
Schwalben
 
Pseudochelidon siantarae
Siantaraschwalbe
Muscicapidae
Fliegenschnäpperartige
Dasyornis brachypterus longirostris
Westliche Langschnabelgrasmücke
 
 
Dasyornis broadbenti littoralis p. e.
Westliche Rötlichbraune Grasmücke
 
   
Muscicapa ruecki
Blauer Sumatra-

Fliegenschnäpper
 
Picathartes gymnocephalus
Gelbkopf-Felsenhüpfer oder Weisshalsstelzenkrähe
 
 
Picathartes oreas
Kamerun-Felsenhüpfer oder Blaustirnstelzenkrähe
 
   
Psophodes nigrogularis
Western Whip-Bird
Zosteropidae
Brillenvögel
Zosterops albogularis
Weisskehlbrillenvogel
 
Meliphagidae
Honigfresser
Meliphaga cassidix
Büschelohr-Honigfresser
 
Fringillidae
Finken
Spinus cucullatus
Kapuzenzeisig
 
   
Spinus yarrellii
Gelbwangenfink
Estrildidae
Prachtfinken
 
Emblema oculata
Rotohramadine
Sturnidae
Stare
Leucopsar rothschild
Bali-Star oder Rothschild Maina
 
Paradisaeidae
Paradiesvögel
 
Spp. -alle Arten
Reptilia
Kriechtiere
   
Testudinata
Schildkröten
   
Emydidae
Sumpfschildkröten
Batagur baska
Batagurschildkröte
 
   
Clemmys muhlenbergi
Mühlenberg-Wasserschildkröte
 
Geoclemys (=Damonia) hamiltonii
Strahlen-Dreikielschildkröte
 
 
Geomyda (=Nicoria) tricarinata
Dreikielerdschildkröte
 
 
Kachuga tecta tecta
Indische Dachschildkröte
 
 
Morenia ocellata
Hinterindische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte
 
 
Terrapene coahuila
Wasser-Dosenschildkröte
 
Testudinidae
Landschildkröten
 
Spp. *-alle Arten *
 
Geochelone (= Testudo) elephantopus
Elefantenschildkröte oder

Galapagosriesenschildkröte
 
 
Geochelone (= Testudo) radiata
Strahlenschildkröte
 
 
Geochelone (= Testudo) yniphora
Madagassische Schnabelbrustschildkröte
 
 
Gopherus flavomarginatus
Gelbrand-Gopherschildkröte
 
 
Psammobates geometrica
Geometrische Landschildkröte
 
Cheloniidae
Meerschildkröten
 
Spp. *-alle Arten *
 
Caretta caretta
Unechte Karettschildkröte
 
 
Chelonia mydas** -107
Suppenschildkröte
 
 
Eretmochelys imbricata
Karettschildkröte
 
 
Lepidochelys kempii
Kemps Bastardschildkröte
 
 
Lepidochelys olivacea
Bastardschildkröte
 
Dermochelyidae
Lederschildkröten
Dermochelys coriacea
Lederschildkröte
 
Trionychidae
Weichschildkröten
Lissemys punctata punctata
Indische Klappen-Weichschildkröte
 
 
Trionyx ater
Schwarze Weichschildkröte
 
 
Trionyx gangeticus
Ganges-Weichschildkröte
 
 
Trionyx hurum
Pfauenaugen-Weichschildkröte
 
 
Trionyx nigrican
Dunkle Weichschildkröte
 
Pelomdedusidae Pelomedusenschildkröten
 
Podocnemis spp.
Schienenschildkröten
Chelidae
Schlangenhalsschildkröten
Pseudemydura umbrina
Falsche Spitzkopfschildkröte
 
Crocodylia
Krokodile (Panzerechsen)
   
Alligatoridae
Alligatoren
 
Spp. *-alle Arten*
 
Alligator sinensis
China-Alligator
 
 
Caiman crocodilus apaporiensis
Rio Apaporis-Brillenkaiman
 
 
Caiman latirostris
Breitschnauzenkaiman
 
 
Melanosuchus niger
Mohrenkaiman
 
Crocodylidae
Echte Krokodile
 
Spp. *-alle Arten *
 
[Crocodylus acutus
** + 210

Spitzkrokodil]
 
 
Crocodylus cataphractus
Panzerkrokodil
 
 
Crocodylus intermedius
Orinoko-Krokodil
 
 
Crocodylus moreletii
Beulenkrokodil
 
 
Crocodylus niloticus
Nilkrokodil
 
 
Crocodylus novaeguinea mindorensis
Mindorokrokodil
 
 
Crocodylus palustris
Sumpfkrokodil
 
 
[Crocodylus porosus **-108
Leistenkrokodil]
 
 
Crocodylus rhombifer
Rautenkrokodil
 
 
Crocodylus siamensis
Siamkrokodil
 
 
Osteolaemus tetraspis
Stumpfkrokodil
 
 
Tomistoma schlegelii
Sundagavial
 
Gavialidae
Gaviale
Gavialis gangeticus
Gangesgavial
 
Rhynchocephalia
Schnabelechsen
   
Sphenodontidae
Brückenechsen
Sphenodon punctatus
Brückenechse oder Tuatara
 
Sauria
Echsen
   
Gekkonidae
Geckos
 
Cyrtodactylus serpensinsula
Serpent-Insel-Gecko
   
Phelsuma spp.
Taggeckos
Pygopodidae
Flossenfüsse
 
Paradelma orientalis
Paradelma
Agamidae
Agamen
 
Uromastyx spp.
Dornschwänze
Chamaeleonidae
Chamäleons
 
Chamaeleo spp.
Chamäleons
Iguanidae
Leguane
 
Amblyrhynchus cristatus
Meerechse
   
Conolophus spp.
Drusenköpfe
   
Cyclura spp.
Wirtelschwanzleguane
   
Iguana spp.
Grüne Leguane
   
Phrynosoma coronatum blainvillei
San Diego-Krötenechse
Teiidae
Schienenechsen
 
Cnemidophorus hyperythrus
Orangekehlige Rennechse
   
Crocodilurus lacertinus
Krokodilschwanzechse
   
Dracaena guianensis
Krokodilteju
   
Tupinambis spp.
Grosstejus
Helodermatidae
Krustenechsen
 
Heloderma spp.
Krustenechsen
Varanidae
Warane
 
Varanus spp. * -alle Arten *
 
Varanus bengalensis
Bengalenwaran
 
 
Varanus flavescens
Gelbwaran
 
 
Varanus griseus
Wüstenwaran
 
 
Varanus komodoensis
Komodowaran
 
Serpentes
Schlangen
   
Boidae
Riesenschlangen
 
Spp. *-alle Arten *
 
Acrantophis spp.
Madagaskarboa
 
 
Bolyeria spp.
Mauritiusboa
 
 
Casarea spp.
Rundinselboa
 
 
Epicrates inornatus
Puerto Rico-Boa
 
 
Epicrates subflavus
Jamaika-Boa
 
 
Python molurus molurus
Heller Tigerpython
 
 
Sanzinia madagascariensis
Madagaskar-Hundskopfboa
 
Colubridae
Land- und Baumnattern
 
Cyclagras gigas
Brasilianische Glattnatter
   
Elachistodon westermanni
Indische Eierschlange
   
Pseudoboa cloelia
Mussurana
   
Thamnophis elegans hammondi
Zweistreifenstrumpfbandnatter
     
Amphibia
Lurche
   
Urodela
Schwanzlurche
   
Cryptobranchidae
Riesensalamander
Andrias (=Megalobatrachus)
davidianus

Chinesischer Riesensalamander
 
 
Andrias (=Megalobatrachus) japonicus
Japanischer Riesensalamander
 
     
     
Ambystomidae
Querzahnmolche
 
Ambystoma dumerilii
Patzcuarosee-Querzahnmolch
   
Ambystoma lermaensis
Lermasee-Querzahnmolch
   
Ambystoma mexicanum
Axolotl
Salientia
Froschlurche
   
Bufonidae
Echte Kröten
Bufo periglenes
Orangekröte
 
   
Bufo retiformis
Grüne Kröte
 
Bufo superciliaris
Zipfelkröte
 
 
Nectophrynoides spp.
Lebendgebärende Kröten
 
Atelopodidae
Stummelfussfrösche
Atelopus varius zeteki
Panama-Stummelfussfrosch
 
Pisces
Fische
   
Acipenseriformes
Störe
   
Acipenseridae
Eigentliche Störe
Acipenser brevirostrum
Kurznasenstör
 
   
Acipenser fulvescens
Roter Stör
   
Acipenser oxyrhynchus
Atlantischer Stör
   
Acipenser sturio
Baltischer Stör
Osteoglossiformes
Knochenzüngler
   
Osteoglossidae
Knochenzüngler
   
   
Arapaima gigas
Riesenfisch oder Arapaima
 
Scleropages formosus
Malaiischer Knochenzüngler
 
Salmoniformes
Lachsfische
   
Salmonidae
Lachsartige
Coregonus alpenae
Langkieferrenke
 
   
Salmo chrysogaster
Mexikanische Goldforelle
   
Stenodus leucichthysl
eucichthys

Weisslachs (Unterart)
Cypriniformes
Karpfenfische
   
Catostomidae
Sauger
Chasmistes cujus
Cui-ui
 
Cyprinidae
Weissfische
 
Plagopterus argentissimus
Silberstachelflosser
 
Probarbus jullien
Plaa eesok oder Ikan temoleh
 
   
Ptychocheilus lucius
Colorado River-Squawfisch
Siluriformes
Welse
   
Schilbeidae
Eigentliche Glaswelse
Pangasianodon gigas
Riesenwels
 
Atheriniformes
Ahrenfischartige
   
Cyprinodontidae
Eierlegende Zahnkärpflinge
 
Cynolebias constanciae Blaugrüner
Fächerkärpfling
   
Cynolebias marmoratus
Marmorierter Fächerkärpfling
   
Cynolebias minimus
Zwergfächerkärpfling
   
Cynolebias opalescens
Schillernder Fächerkärpfling
   
Cynolebias splendens
Grünrotgestreifter Fächerkärpfling
Poeciliidae
Lebendgebärende

Zahnkärpflinge
 
Xiphophorus couchianus
Monterrey-Kärpfling
Perciformes
Barschfische
   
Percidae
Echte Barsche
Stizostedion vitreum glaucum
Glasaugenbarsch (Unterart)
 
Sciaenidae
Umberfische
Cynoscion macdonaldi
Macdonalds Umberfisch
 
Coelacanthiformes
Hohlstachler
   
Coelacanthidae
Quastenflosser
 
Latimeria chalumnae
Komoren-Quastenflosser
Ceratodiformes
Lungenfische
   
Ceratodidae
Lungenfische
 
Neoceratodus forsteri
Australischer Lungenfisch
Mollusca
Weichtiere
   
Anisomyaria Schwachzähnige Muscheln
   
Mytilidae
Miesmuscheln
 
[[ Mytilus chorus ]]
Naiadoida
Flussmuscheln
   
Unionidae
Flussmuscheln
Conradilla caelata
 
   
Cyprogenia aberti
 
Dromus dromas
 
 
Epioblasma (=Dysnomia)
forentina curtisi
 
 
Epioblasma (=Dysnomia)
forentina forentina
 
 
Epioblasma (=Dysnomia)
sampsoni
 
 
Epioblasma (=Dysnomia)
sulcata perobliqua
 
 
Epioblasma (=Dysnomia)
torulosa gubernaculum
 
   
Epioblasma (=Dysnomia)
torulosa rangiana
 
Epioblasma (=Dysnomia)
torulosa torulosa
 
 
Epioblasma (=Dysnomia)
turgidula
 
 
Epioblasma (=Dysnomia)
walkeri
 
 
Fusconaia cuneolus
 
 
Fusconaia edgariana
 
   
Fusconaia subrotunda
Lampsilis brevicula
 
Lampsilis higginsi
 
 
Lampsilis orbiculata
orbiculata
 
 
Lampsilis satura
 
 
Lampsilis virescens
 
   
Lexingtonia dolabelloides
Pleorobema clava
 
Plethobasis cicatricosus
 
 
Plethobasis cooperianus
 
 
Pleurobema plenum
 
 
Potamilus (=Proptera) capax
 
 
Quadrula intermedia
 
 
Quadrula sparsa
 
 
Toxolasma (=Carunculina) cylindrella
 
 
Unio (Megalonaias/?/) nickliniana
 
 
Unio (Lampsilis/?/)
tampicoensis tecomatensis
 
 
Villosa (=Micromya) trabalis
 
Stylommatophora
Landlungen-schnecken
   
Camaenidae
 
Papustyla (=Papuina)
pulcherrima
Paraphantidae
 
Paraphanta spp. + 211
Prosobranchia
   
Hydrobiidae
Schnauzenschnecken
 
Coahuilix hubbsi
   
Cochliopina milleri
   
Durangonella coahuilae
   
Mexipyrgus carranzae
   
Mexipyrgus churinceanus
   
Mexipyrgus escobedae
   
Mexipyrgus lugoi
   
Mexipyrgus mojarralis
   
Mexipyrgus multilineatus
   
Mexithauma quadripaludium
   
Nymphophilus minckleyi
   
Paludiscala caramba
Insecta
Insekten
   
Lepidoptera
Schmetterlinge
   
Papilionidae
Ritterfalter
 
Ornithoptera spp.
(sensu d'Abrera)
   
Parnassius apollo
   
Trogonoptera spp.
(sensu d'Abrera)
   
Troides spp.
(sensu d'Abrera)
Flora
   
Apocynaceae
 
Pachypodium spp.
Araceae
Alocasia sanderana
 
 
Alocasia zebrina
 
Araliaceae
 
Panax quinquefolius > 1
Araucariaceae
[Araucaria araucana
** + 212]
 
   
Araucaria araucana > 2 * -109
Asclepiadaceae
 
[[Ceropegia spp.]]
[[Frerea indica]]
Byblidaceae
 
[[Byblis spp.]]
Cactaceae
 
Cactaceae spp. + 213
Rhipsalis spp.
Caryocaraceae
Caryocar costaricense
 
Caryophyllaceae
Gymnocarpos przewalskii
Melandrium mongolicus
 
 
Silene mongolica
Stellaria pulvinata
 
Cephalotaceae
 
[[Cephalotus follicularis]]
Chloanthaceae
 
[[Chloanthaceae spp. + 214 ]]
Compositae
 
Saussurea lappa > 1
Cupressaceae
Fitzroya cupressoides
Pilgerodendron uviferum
 
Cyatheaceae
 
Cyatheaceae spp. > 3
Cycadaceae
 
Cycadaceae spp. *
 
Microcycas calocoma
 
Dicksoniaceae
 
Dicksoniaceae spp. > 3
Didiereaceae
 
Didiereaceae spp.
Dioscoreaceae
 
Dioscorea deltoidea > 1
Euphorbiaceae
 
Euphorbia spp. -110
Fagaceae
 
Quercus copeyensis > 2
Gentianaceae
Prepusa hookeriana
 
Haemodoraceae
 
[[Anigozanthos spp.]]
[[Macropidia fuliginosa]]
Humiriaceae
Vantanea barbourii
 
Juglandaceae
Engelhardtia pterocarpa
 
Leguminosae
Ammopipanthus mongolicum
 
 
Cynometra hemitomophylla
 
 
Platymiscium pleiostachyum
 
 
Tachigalia versicolor
 
   
Thermopsis mongolica
Liliaceae
 
Aloe spp. *
 
Aloe albida
 
 
Aloe pillansii
 
 
Aloe polyphylla
 
 
Aloe thorncroftii
 
 
Aloe vossii
 
Melastomataceae
Lavoisiera itambana
 
Meliaceae
Guarea longipetiola
 
   
Swietenia humilis > 2
Moraceae
Batocarpus costaricensis
 
Myrtaceae
 
[[Verticordia spp.]]
Orchidaceae
 
Orchidaceae spp. *
 
Cattleya skinneri
 
 
Cattleya trianae
 
 
Didiciea cunninghamii
 
 
Laelia jongheana
 
 
Laelia lobata
 
 
Lycaste virginalis var. alba
 
 
Peristeria elata
 
 
[Renanthera imschootiana]
 
 
[Vanda coerulea]
 
Palmae
 
Areca ipot
   
Chrysalidocarpus decipiens
   
Chrysalidocarpus lutescens
   
Neodypsis decaryi
   
Phoenix hanceana var. philippinensis
   
Zalacca clemensiana
Pinaceae
Abies guatemalensis
 
 
Abies nebrodensis
 
Podocarpaceae
Podocarpus costalis
 
 
Podocarpus parlatorei
 
Portulacaceae
 
Anacampseros spp.
Primulaceae
 
Cyclamen spp.
Proteaceae
 
[[Banksia spp.]]
   
[[Conospermum spp.]]
   
[[Dryandra formosa]]
   
[[Dryandra polycephala]]
 
Orothamnus zeyheri
 
 
Protea odorata
 
   
[[Xylomelum spp.]]
Rubiaceae
Balmea stormae
 
Rutaceae
 
[[Boronia spp.]]
   
[[Crowea spp.]]
   
[[Geleznowia verrucosa]]
Saxikagaceae
   
(Grossulariaceae)
Ribes sardoum
 
Solanaceae
 
Solanum sylvestre
Stangeriaceae
 
Stangeriaceae spp. *
 
Stangeria eriopus
 
Sterculiaceae
 
Basiloxylon excelsum > 2
Thymelaeaceae
 
[[Pimelea physodes]]
Ulmaceae
Celtis aetnensis
 
Verbenaceae
 
Caryopteris mongolica
Welwitschiaceae
 
Welwitschiaceae spp. *
 
Welwitschia bainesii
 
Zamiaceae
 
Zamiaceae spp. *
 
Encephalartos spp.
 
Zingiberaceae
Hedychium philippinense
 
Zygophyllaceae
 
Guaiacum sanctum > 2
B
Vorbehalte
Dänemark
Die dänische Regierung hat bezüglich der am 16. Februar 1979 in Kraft getretenen Änderungen der Anhänge I und II folgenden Vorbehalt angebracht:
Fauna
Mammalia
Artiodactyla Moschus moschiferus, Population im Himalaya in Anhang I anstelle von Moschus moschiferus moschiferus
Moschus spp. in Anhang II
Insecta
Lepidoptera
Papilionidae Ornithoptera spp. (sensu d'abrera) in Anhang II
Trogonoptera spp. (sensu d'abrera)in Anhang II
Troides spp. (sensu d'abrera) in Anhang II
Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens haben die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Kanada, die Schweiz und Südafrika Vorbehalte betreffend die geänderten, am 28. Juni 1979 in Kraft getretenen Anhänge I und II angebracht:
Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt einen Vorbehalt ein gegen die Aufnahme des Leistenkrokodils (Crocodylus porosus) in Anhang I.
Frankreich
Die Regierung Frankreichs erklärt, dass sie einen besondern Vorbehalt betreffend die Aufnahme in Anhang I der folgenden Art anbringt:
Crocodylus porosus (Reptilia-Crocodylia).
Kanada
Die Regierung Kanadas bringt Vorbehalte betreffend die Aufnahme in die Anhänge I und II der folgenden Arten an:
Anhang I
Sotalia spp.
Sousa spp.
Neophocaena phocaenoides
Anhang II
Cetacea spp.
Früher angebrachte Vorbehalte bezüglich in Anhang I aufgeführte Arten bleiben bestehen. Es sind dies:
Eschrichtius robustus (glaucus)
Balaenoptera borealis
Balaenoptera physalus
Schweiz
Die schweizerische Regierung bringt die folgenden Vorbehalte betreffend die nachstehend aufgeführten Änderungen zu den Anhängen I und II an:
a) Nach wie vor werden die folgenden Taxa aufgrund von Anhang II behandelt:
Fauna
- Canis lupus (Population von Bhutan, Indien, Nepal und Pakistan)
- Felis caracal (Asiatische Population)
- Felis rubiginosa (Indische Population)
- Pantholops hodgsoni
- Chlamydotis undulata
- Crocodylus acutus (Population der Vereinigten Staaten von Amerika)
- Crocodylus porosus (Ausgenommen die Population von Papua-Neuguinea)
Flora
- Araucaria araucana (Chilenische Population)
- Renanthera imschootiana
- Vanda coerulea
b) Nach wie vor werden die folgenden Taxa als nicht unter das Übereinkommen fallend betrachtet:
Fauna
- Ursus arctos isabellinus
- Turnix melanogaster
- Pedionomus torquatus
- Caloenas nicobarica
- Cyanoliseus patagonus byroni
- Mytilus chorus
Flora
- Ceropegia spp.
- Frerea indica
- Byblis spp.
- Cephalotus follicularis
- Cloanthaceae spp. (Australische Populationen)
- Anigozanthos spp.
- Macropidia fuliginosa
- Verticordia spp.
- Banksia spp.
- Conospermum spp.
- Dryandra polycephala
- Xylomelum spp.
- Boronia spp.
- Crowea spp.
- Geleznowia verrucosa
- Pimelea physodes
Südafrika
Die südafrikanische Regierung wünscht einen Vorbehalt betreffend die folgenden Änderungen der Anlagen des Übereinkommens anzubringen:
1. die Aufnahme in Anhang I von Sousa spp. und Sotalia spp. sowie
2. die Aufnahme in Anhang II aller andern Arten der Cetacea.
C
Anhang III
Gestützt auf Art. 16 des Übereinkommens haben die Regierungen von Botswana, Costa Rica, Ghana, Kanada, Mauritius, Nepal, Tunesien und Uruguay bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Listen der Arten von Tieren zur Aufnahme in Anhang III überreicht:
Botswana
   
Fauna
   
Mammalia
   
Carnivora
Raubtiere
   
Mustelidae
Marder
Mellivora capensis2
Honigdachs
 
Viverridae
Schleichkatzen
Viverra civetta1
Afrikanische Zibetkatze
 
Hyaenidae
Hyänen
Proteles cristatus1
Erdwolf
 
Costa Rica
   
Fauna
   
Mammalia
   
Edentata
Zahnarme
   
Bradypodidae
Faultiere
Bradypus griseus
Graues Dreizehenfaultier
 
 
Choloepus hoffmanni
Weisskopf-Zweizehenfaultier
 
Dasypodidae
Gürteltiere
Cabassous centralis
Mittelam. Nacktschwanzgürteltier
 
Rodentia
Nagetiere
   
Sciuridae
Hörnchen
Sciurus deppei
Deppe's Hörnchen
 
Carnivora
Raubtiere
   
Procyonidae
Kleinbären
Bassariscus sumichrasti
Mittelam. Katzenfrett
 
 
Bassaricyon gabbii
Schlankbär
 
Mustelidae
Marder
Galictis allamandi
Allamand's Grison
 
Aves
   
Galliformes
Hühnervögel
   
Cracidae
Hokkos
Crax rubra
Tuberkelhokko
 
Psittaciformes
Papageienvögel
   
Psittacidae
Papageien
Ara macao
Hellroter Ara, Arakanga
 
 
Ara ambigua
Grosser Soldaten-Ara
 
Ghana
   
Fauna
   
Mammalia
   
Pholidota
Schuppentiere
   
Manidae
Schuppentiere
Manis gigantea
Riesenschuppentier
 
 
Manis longicaudata
Langschwanzschuppen-tier
 
 
Manis tricuspis
Weissbauchschuppentier
 
Rodentia
Nagetiere
   
Sciuridae
Hörnchen
Epixerus ebii
Palmenhörnchen
 
Anomaluridae
Dornschwanzhörn-chen
Anomalurus spp.
Dornschwanzhörnchen
 
 
Idiurus spp.
Gleitbilche
 
Hystricidae
Stachelschweine
Hystrix spp.
Stachelschweine
 
Carnivora
Raubtiere
   
Mustelidae
Marder
Mellivora capensis
Honigdachs
 
Artiodactyla
Paarhufer
   
Hippopotamidae
Flusspferde
Hippopotamus amphibius
Flusspferd
 
Tragulidae
Hirschferkel
Hyemoschus aquaticus
Afrikanisches Hirschferkel
 
Bovidae
Horntiere
Tragelaphus spekei
Sumpfantilope
 
 
Boocerus euryceros
Bongo
 
 
Hippotragus equinus
Pferdeantilope
 
 
Damaliscus lunatus
Leierantilope, Sassaby
 
Aves
   
Ciconiiformes
Stelzvögel
   
Ardeidae
Reiher
Bubulcus ibis
Kuhreiher
 
 
Casmerodius albus
Silberreiher
 
 
Egretta garzetta
Seidenreiher
 
 
Ardea goliath
Goliathreiher
 
Ciconiidae
Störche
Ephippiorhynchus senegalensis
Sattelstorch
 
 
Leptoptilos crumeniferus
Afrikanischer Marabu
 
Threskiornithidae
Ibisse
Threskiornis aethiopica
Heiliger Ibis
 
 
Hagedashia hagedash
Hagedash-bis
 
 
Lampribis rara
Fleckbrustibis
 
Anseriformes
Gänsevögel
   
Anatidae
Enten und Gänse
spp.3
 
Galliformes
Hühnervögel
   
Phasianidae
Fasanenartige
Agelastes meleagrides
Weissbrustperlhuhn
 
Columbiformes
Taubenvögel
   
Columbidae
Tauben
spp.*
 
Psittaciformes
Papageienvögel
   
Psittacidae
Papageien
spp.*
 
Cuculiformes
Kuckucksvögel
   
Musophagidae
Turakos
spp.**
 
Passeriformes
Singvögel
   
Ploceidae
Webervögel
spp.
 
Fringillidae
Finkenvögel
spp.*
 
Reptilia
   
Testudines
Schildkröten
   
Trionychidae
Weichschildkröten
Trionx triunguis
Afrikanische-Weichschildkröte
 
Pelomedusidae
Pelomedusenschild-kröten
Pelomedusa subrufa
Starrbrust-Pelomeduse
 
 
Pelusios spp.
Pelomedusen-Schildkröte
 
Kanada
   
Fauna
   
Mammalia
   
Pinnipedia
Wasser-Raubtiere

(Robben)
   
Odobenidae
Walrosse
Odobenus rosmarus
Walross
 
Mauritius
   
Fauna
   
Aves
   
Columbiformes
Taubenvögel
   
Columbidae
Tauben
Nesoenas mayeri
Mauritiustaube
 
Passeriformes
Sperlingsvögel
   
Muscicapidae
Fliegenschnäpper
Tchitrea (Tersiphone) bourbonnensis
Mauritius-Paradiesfliegen-schnäpper
 
 
Bebrornis rodericanus
Mauritius-Sänger
 
Nepal
   
Fauna
   
Mammalia
   
Artiodactyla
Paarhufer
   
Bovidae
Tetracerus quadricornis
Vierhornantilope
 
 
Bubalus bubalis
Wasserbüffel, Arni
 
 
Antilope cervicapra
Hirschziegenantilope, Sasin
 
Aves
   
Galliformes
Hühnervögel
   
Phasianidae
Fasanenartige
Tragopan satyra
Satyrtragopan
 
Flora
   
Gnetaceae
Gnetum montanum
 
Magnoliaceae
Magnoliengewächse
Talauma hodgsonii
 
Papaveraceae
Mohngewächse
Meconopsis regia
 
Podocarpaceae
Steineiben
Podocarpus neriifolius
 
Tetracentraceae
Tetracentron spp.
 
Tunesien
   
Fauna
   
Mammalia
   
Carnivora
Raubtiere
   
Canidae
Hunde
Fennecus zerda
Fennek, Wüstenfuchs
 
Artiodactyla
Paarhufer
Cervus elaphus barbarus
Berberhirsch
 
Cervidae
Hirsche
   
Bovidae
Horntiere
Gazella gazella
Cuviers Gazelle
 
 
Gazella dorcas
Dorcasgazelle
 
 
Gazella leptoceros
Afrikanische Dünengazelle
 
 
Ammotragus lervia
Mähnenschaf
 
Uruguay
   
Fauna
   
Mammalia
   
Chiroptera
Flattertiere
   
Phyllostomatidae
Blattnasen
Vampyrops lineatus
 
Edentata
Zahnarme
   
Dasypodidae
Gürteltiere
Cabassous gymnurus (tatouay)
Nacktschwanzgürteltier
 
Rodentia
Nagetiere
   
Erethizontidae
Baumstachler
Coendou spinosus
Spitzgreifstachler
 
Cetacea
Wale
   
Carnivora
Raubtiere
   
Procyonidae
Kleinbären
Nasua nasua solitaria
Nasenbär (Unterart)
 
Aves
   
Rheiformes
Nanduartige
   
Rheidae
Nandus
Rhea americana4
Gewöhnlicher Nandu
 
Passeriformes
Singvögel
   
Icteridae
Stärlinge
Xanthopsar flavus
Gelbköpfiger Stärling
 
Emberizidae
Ammern
Gubernatrix cristata
Grünkardinal
 
D
Anhang IV
Ausfuhrgenehmigung Nr.
Ausfuhrland: Gültig bis: (Datum)
Diese Genehmigung wird ausgestellt für
Anschrift:
der erklärt, dass ihm die Bestimmungen des Übereinkommens bekannt sind, für die Ausfuhr von
(Exemplar(e)oder Teil(e) oder Erzeugnis(se) aus Exemplaren)1
einer Art nach Anhang I
Anhang II
Anhang III des Übereinkommens, wie nachstehend näher bezeichnet.2
(in der Gefangenschaft gezüchtet oder angebaut in )2
Diese(s) Exemplar(e)wird (werden) versandt an
Anschrift: Land:
in am
(Unterschrift des Antragstellers)
in am
1 Anzugeben ist die Art des Erzeugnisses
2 Nichtzutreffendes streichen
(Stempel und Unterschrift der Vollzugsbehörde, welche die Ausfuhrgenehmigung ausstellt)
Beschreibung des Exemplars (der Exemplare) oder des Teils (der Teile) oder des Erzeugnisses (der Erzeugnisse) aus Exemplaren einschliesslich etwa angebrachter Kennzeichen:
Lebende Exemplare
Art
Anzahl
Geschlecht
Grösse
Kennzeichnung
(wissenschaftliche und Vulgärbezeichnung)
   
(oder Umfang)
(falls vorhanden)
Teile oder Erzeugnisse
Art
Menge
Warenart
Kennzeichnung
(wissenschaftliche und Vulgärbezeichnung)
   
(falls vorhanden)
Stempel der abfertigenden Stellen
a) bei der Ausfuhr
b) bei der Einfuhr5

1   Art. 11 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 36.

2   Einschliesslich Teile und daraus hergestellte Erzeugnisse.

3   Bedeutet, dass die ghanaische Liste alle Arten oder Unterarten dieser Familie umfasst, die nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind.

4   Bedeutet, dass eine Unterart dieser Art im Anhang II aufgeführt ist und dass diese Unterart von Anhang III ausgenommen ist.

5   Dieser Stempel entwertet diese Genehmigung für den weiteren Handel; diese Genehmigung ist der Vollzugsbehörde auszuhändigen.