0.453
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1980 Nr. 63 ausgegeben am 14. Oktober 1980
Übereinkommen
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Abgeschlossen in Washington am 3. März 1973
Zustimmung des Landtags: 26. September 1979
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Februar 1980
Die Vertragsstaaten,
in der Erkenntnis, dass die freilebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt;
im Bewusstsein, dass die Bedeutung der freilebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt;
in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre freilebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten;
sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermässigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Massnahmen unverzüglich zu treffen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens:
a) "Art" jede Art, Unterart oder geografisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart;
b) "Exemplar"
i) jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze;
ii) bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie
iii) bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt;
c) "Handel" Ausfuhr, Wiederausfuhr, Einfuhr und Einbringen aus dem Meer;
d) "Wiederausfuhr" die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars;
e) "Einbringen aus dem Meer" die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat;
f) "wissenschaftliche Behörde" eine nach Art. 9 bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;
g) "Vollzugsbehörde" eine nach Art. 9 bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;
h) "Vertragspartei" einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Art. 2
Grundsätze
1) Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muss der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.
2) Anhang II enthält
a) alle Arten, die obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und
b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Bst. a unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann.
3) Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.
4) Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
Art. 3
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist;
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und
d) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass eine Einfuhrgenehmigung für das Exemplar erteilt worden ist.
3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates mitgeteilt hat, dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, dass im Fall eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll.
4) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass eine Einfuhrgenehmigung für das lebende Exemplar erteilt worden ist.
5) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer in einen Staat erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass im Fall eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass es nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll.
Art. 4
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3) Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht die von dem betreffenden Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten sowie die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dieser Exemplare. Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu dem Schluss, dass die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten eingeschränkt werden müsste, um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Stand zu erhalten, der ihrer Rolle innerhalb der Ökosysteme, in denen sie vorkommt, entspricht und der erheblich über dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme in Anhang I in Frage käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Massnahmen zur Beschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art.
4) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung.
5) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
6) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so behandelt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
7) Die in Abs. 6 genannten Bescheinigungen können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen Behörde nach Anhören anderer innerstaatlicher wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls internationaler wissenschaftlicher Behörden für Zeitabschnitte von höchstens einem Jahr für die Gesamtzahlen der in diesen Zeitabschnitten einzubringenden Exemplare erteilt werden.
Art. 5
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus einem Staat, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Aufuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art erfordert - ausser im Fall von Abs. 4 - die vorherige Vorlage eines Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat, eine Ausfuhrgenehmigung.
4) Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates erteilte Bescheinigung, dass das Exemplar in dem betreffenden Staat be- oder verarbeitet worden ist oder unverändert wieder ausgeführt wird, als Beweis dafür an, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf das betreffende Exemplar erfüllt sind.
Art. 6
Genehmigungen und Bescheinigungen
1) Genehmigungen und Bescheinigungen, die nach den Art. 3, 4 und 5 erteilt werden, haben den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen.
2) Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben zu enthalten, die in dem Muster von Anhang IV festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr benutzt werden.
3) Jede Genehmigung oder Bescheinigung muss den Titel dieses Übereinkommens, die Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugeteilte Kontrollnummer aufweisen.
4) Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten Genehmigung oder Bescheinigung sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen - ausser in dem darauf vermerkten Umfang - nicht anstelle des Originals verwendet werden.
5) Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.
6) Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates entwertet die Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sowie die entsprechende für die Einfuhr des Exemplars vorgelegte Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein.
7) Sofern zweckmässig und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein Exemplar zur Erleichterung seiner Identifizierung mit einem Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet "Kennzeichen" einen unauslöschlichen Aufdruck, eine Plombe oder ein anderes zur Identifizierung eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet ist, dass seine Nachahmung durch Unbefugte soweit wie möglich erschwert wird.
Art. 7
Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel
1) Die Art. 3, 4 und 5 gelten nicht für die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet oder die Umladung von Exemplaren in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
2) Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert, dass ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, so gelten die Art. 3, 4 und 5 für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
3) Die Art. 3, 4 und 5 gelten nicht für Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. Diese Ausnahme gilt nicht
a) bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten, wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden, oder
b) bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten,
i) wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes und in einem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte;
ii) wenn sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Eigentümers eingeführt werden und
iii) wenn der Staat, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte, vor der Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vorschreibt,
es sei denn, dass eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass die Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung fand.
4) Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden oder Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten.
5) Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert, dass ein Exemplar einer Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder dass ein Exemplar Teil eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze ist oder daraus erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser Vollzugsbehörde anstelle einer der in den Art. 3, 4 und 5 vorgeschriebenen Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen.
6) Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, gelten die Art. 3, 4 und 5 nicht für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial, sofern diese Exemplare und dieses Material mit einem von einer Vollzugsbehörde ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind.
7) Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann auf die Erfüllung der Erfordernisse von Art. 3, 4 und 5 verzichten und einen genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder einer sonstigen Wanderausstellung gehören, vorausgesetzt,
a) dass der Exporteur oder der Importeur diese Exemplare mit allen erforderlichen Angaben bei der betreffenden Vollzugsbehörde anmeldet;
b) dass die Exemplare einer der in Abs. 2 oder 5 genannten Kategorien angehören und
c) dass die Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so befördert und behandelt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
Art. 8
Massnahmen, die von den Vertragsparteien zu treffen sind
1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen zum Vollzug dieses Übereinkommens und zur Verhinderung eines unter Verletzung dieses Übereinkommens stattfindenden Handels mit Exemplaren. Dazu gehören Massnahmen, die
a) den Handel mit derartigen Exemplaren oder ihren Besitz oder beides ahnden;
b) die Einziehung derartiger Exemplare oder ihre Rücksendung an den Ausfuhrstaat vorsehen.
2) Zusätzlich zu den nach Abs. 1 getroffenen Massnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie es für notwendig erachtet, ein innerstaatliches Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen, die ihr infolge der Einziehung eines Exemplars entstanden sind, das unter Verletzung der in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen gehandelt wurde.
3) Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Abwicklung der für den Handel mit Exemplaren erforderlichen Förmlichkeiten in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern, können die Vertragsparteien Ausgangs- und Eingangsstellen bestimmen, in denen die Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die Vertragsparteien sorgen ferner dafür, dass alle lebenden Exemplare während der Durchfuhr, der Lagerung oder des Versandes in angemessener Weise betreut werden, so dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
4) Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der in Abs. 1 genannten Massnahmen eingezogen,
a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates, in dem die Einziehung erfolgte, übergeben;
b) so schickt die Vollzugsbehörde das Exemplar nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurück oder bringt es in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort, der ihr geeignet und mit den Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar erscheint, und
c) so kann die Vollzugsbehörde zur Erleichterung der unter Bst. b vorgesehenen Entscheidung, der Wahl eines Schutzzentrums oder eines sonstigen Ortes den Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen oder, wenn sie es für wünschenswert hält, das Sekretariat konsultieren.
5) Ein Schutzzentrum im Sinne von Abs. 4 ist eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung, die sich um das Wohl lebender Exemplare, insbesondere solcher, die eingezogen worden sind, kümmert.
6) Jede Vertragspartei führt Verzeichnisse über den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu enthalten haben:
a) die Namen und Anschriften der Exporteure und der Importeure und
b) die Zahl und Art der erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen, die Staaten, mit denen ein derartiger Handel stattgefunden hat, die Zahlen oder Mengen und Arten der Exemplare, die Namen der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten und gegebenenfalls die Grösse und das Geschlecht der betreffenden Exemplare.
7) Jede Vertragspartei verfasst periodisch Berichte darüber, wie sie dieses Übereinkommen vollzieht, und übermittelt dem Sekretariat
a) jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung der in Abs. 6 Bst. b vorgesehenen Daten und
b) alle zwei Jahre einen Bericht über die Massnahmen, die zum Vollzug dieses Übereinkommens durch den Erlass von Gesetzen und Verordnungen sowie im Bereich der Verwaltung getroffen worden sind.
8) Die in Abs. 7 genannten Informationen werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht, soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.
Art. 9
Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden
1) Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens
a) eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Namen dieser Vertragspartei zuständig sind, und
b) eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.
2) Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde mit, die ermächtigt ist, mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren.
3) Jede Änderung einer nach diesem Artikel erfolgten Bestimmung oder Ermächtigung wird von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
4) Jede in Abs. 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel oder des sonstigen Geräts, das sie verwendet, um Genehmigungen oder Bescheinigungen rechtswirksam auszustellen.
Art. 10
Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien sind
Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien anstelle der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung ein vergleichbares Dokument annehmen, das von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen im wesentlichen entspricht.
Art. 11
Konferenz der Vertragsparteien
1) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
2) In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschliesst, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen einberufen.
3) Auf ordentlichen oder ausserordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien den Vollzug dieses Übereinkommens und können
a) alle etwa erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen, und Finanzbestimmungen beschliessen;1
b) nach Art. 15 Änderungen der Anhänge I und II beraten und annehmen;
c) prüfen, welche Fortschritte in bezug auf die Wiedervermehrung und Erhaltung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten erzielt worden sind;
d) Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien entgegennehmen und prüfen;
e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens aussprechen.
4) Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort der nach Abs. 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Tagung bestimmen.
5) Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für diese Tagung festlegen und annehmen.
6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, können auf Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die teilnahme- aber nicht stimmberechtigt sind.
7) Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, durch Beobachter auf Tagungen der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:
a) internationale staatliche oder nicht staatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.
Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.
Art. 12
Das Sekretariat
1) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens stellt der geschäftsführende Direktor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat. Soweit er es für zweckmässig hält, kann er von geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen oder nationalen Organisationen und Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind.
2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) die Tagungen der Vertragsparteien zu organisieren und zu betreuen;
b) die ihm nach Art. 15 und 16 übertragenen Aufgaben durchzuführen;
c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen im Rahmen der von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Programme, soweit sie zur Durchführung des Übereinkommens beitragen, vorzunehmen und Normen für die sachgemässe Vorbereitung auf den Transport und für den entsprechenden Versand lebender Exemplare sowie Mittel zur Identifizierung von Exemplaren zu erarbeiten;
d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen und die Vertragsparteien um alle weiteren Informationen zu ersuchen, die es für die Durchführung des Übereinkommens für erforderlich hält;
e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam zu machen, die mit den Zielen des Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
f) in regelmässigen Abständen auf den neusten Stand gebrachte Ausgaben der Anhänge I, II und III zusammen mit Informationen zur Erleichterung der Identifizierung von Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten Arten zu veröffentlichen und den Vertragsparteien zu übermitteln;
g) für die Vertragsparteien jährlich einen Bericht über seine Arbeit und über die Durchführung des Übereinkommens sowie sonstige von den Tagungen der Vertragsparteien etwa geforderte Berichte zu verfassen;
h) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie für den Austausch von Informationen wissenschaftlicher und technischer Art auszusprechen;
i) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.
Art. 13
Internationale Massnahmen
1) Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, dass eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder dass das Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden Vertragsparteien mit.
2) Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Abs. 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so bald wie möglich über den Sachverhalt und schlägt gegebenenfalls Abhilfemassnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann diese von einer oder mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen werden.
3) Die von der Vertragspartei vorgelegten oder aus einer Untersuchung nach Abs. 2 hervorgegangenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft; diese kann dazu die ihr zweckmässig erscheinenden Empfehlungen aussprechen.
Art. 14
Auswirkung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften und auf internationale Übereinkünfte
1) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien,
a) strengere innerstaatliche Massnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu verbieten oder
b) innerstaatliche Massnahmen zu ergreifen, die den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von nicht in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten beschränken oder verbieten.
2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen innerstaatlicher Massnahmen oder die sich aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf andere Fragen des Handels, der Inbesitznahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren, die für die Vertragsparteien in Kraft sind oder künftig in Kraft treten, einschliesslich aller Massnahmen auf dem Gebiet des Zoll-, Gesundheits- oder Veterinärwesens oder des Pflanzenschutzes.
3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen eines Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens oder die Verpflichtungen aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen, die zwischen Staaten geschlossen wurden oder werden und die eine Union oder ein regionales Handelsübereinkommen schaffen, wodurch eine gemeinsame Aussenzollkontrolle eingeführt oder beibehalten und die Zollkontrolle zwischen den betreffenden Vertragsparteien beseitigt wird, soweit sie sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens beziehen.
4) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und zugleich Vertragspartei eines anderen Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen den in Anhang II aufgeführten in der Meeresumwelt vorkommenden Arten Schutz gewähren, ist von den ihm nach diesem Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf den Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten befreit, die von in dem betreffenden Staat registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit einem solchen anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen werden.
5) Ungeachtet der Art. 3, 4 und 5 ist für die Ausfuhr eines nach Abs. 4 in Besitz genommenen Exemplars nur eine Bescheinigung einer Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, notwendig, die besagt, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit dem betreffenden anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen wurde.
6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechtes durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nach Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsgewalt von Küsten- und Flaggenstaaten.
Art. 15
Änderungen der Anhänge I und II
1) Für Änderungen der Anhänge I und II auf Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung auf der nächsten Tagung vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung mitzuteilen. Das Sekretariat konsultiert nach Abs. 2 Bst. b und c die anderen Vertragsparteien und die interessierten Gremien bezüglich der Änderung und teilt die Antwort allen Vertragsparteien spätestens 30 Tage vor der Tagung mit.
b) Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
c) Die auf einer Tagung angenommenen Änderungen treten 90 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft.
2) Für Änderungen der Anhänge I und II zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
a) jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung zwischen den Tagungen nach den in diesem Absatz vorgesehenen schriftlichen Verfahren vorschlagen;
b) bei in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit. Ferner konsultiert es die mit diesen Arten befassten zwischenstaatlichen Gremien, um wissenschaftliche Unterlagen zu erhalten, die diese Gremien zur Verfügung stellen können, und um die Koordinierung mit den von diesen Gremien durchgeführten Erhaltungsmassnahmen sicherzustellen. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die von diesen Gremien übersandten Stellungnahmen und Unterlagen sowie seine eigenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen;
c) bei anderen als in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit und übermittelt ihnen danach so bald wie möglich seine eigenen Empfehlungen;
d) jede Vertragspartei kann dem Sekretariat innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung der unter Bst. b oder c vorgesehenen Empfehlungen ihre Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen Unterlagen und Informationen übermitteln;
e) das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die eingegangenen Antworten zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen;
f) ist innerhalb von 30 Tagen vom Datum der Übermittlung der Antworten und Empfehlungen nach Bst. e beim Sekretariat kein Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung eingegangen, so tritt die Änderung 90 Tage später für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft;
g) geht beim Sekretariat ein Einspruch einer Vertragspartei ein, so wird über die vorgeschlagene Änderung nach den Bst. h, i und j schriftlich abgestimmt;
h) das Sekretariat notifiziert den Vertragsparteien, dass ein Einspruch eingegangen ist;
i) gehen innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Notifikation nach Bst. h nicht Ja-Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenthaltungen von mindestens der Hälfte der Vertragsparteien beim Sekretariat ein, so wird die vorgeschlagene Änderung zur weiteren Beratung an die nächste Tagung der Konferenz verwiesen;
j) sofern Stimmabgaben von der Hälfte der Vertragsparteien eingegangen sind, bedarf die Änderung zu ihrer Annahme einer Zweidrittelsmehrheit der Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgegeben haben;
k) das Sekretariat notifiziert allen Vertragsparteien das Abstimmungsergebnis;
l) wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, so tritt sie 90 Tage nach dem Datum der vom Sekretariat vorgenommenen Notifikation ihrer Annahme für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft.
3) Während des in Abs. 1 Bst. c oder in Abs. 2 Bst. l vorgesehenen Zeitabschnittes von 90 Tagen kann jede Vertragspartei durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf die Änderung machen. Solange dieser Vorbehalt nicht zurückgezogen ist, wird die Vertragspartei im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Art. 16
Anhang III und Änderungen dieses Anhangs
1) Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit eine Liste der Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 unterliegen. Anhang III enthält die Namen der Vertragsparteien, welche die Aufnahme der betreffenden Arten in Anhang III veranlasst haben, die wissenschaftlichen Bezeichnungen der genannten Arten sowie die Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder die daraus hergestellten Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 1 Bst. b in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt sind.
2) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien jede nach Abs. 1 unterbreitete Liste so bald wie möglich nach ihrem Erhalt. Die Liste tritt 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung als Teil des Anhangs III in Kraft. Nach Übermittlung dieser Liste kann jede Vertragspartei jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf eine Art oder auf Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder auf daraus hergestellte Erzeugnisse machen, und solange ein derartiger Vorbehalt nicht zurückgezogen wird, wird der betreffende Staat im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art oder mit Teilen der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder mit daraus hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
3) Eine Vertragspartei, welche die Aufnahme einer Art in Anhang III veranlasst hat, kann diese Art jederzeit durch eine an das Sekretariat gerichtete Notifikation aus Anhang III herausnehmen; das Sekretariat teilt die Herausnahme allen Vertragsparteien mit. Der Rückzug wird 30 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung wirksam.
4) Eine Vertragspartei, die nach Abs. 1 eine Liste unterbreitet, hat dem Sekretariat einen Abdruck aller innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über den Schutz der betreffenden Arten mit den von ihr für zweckmässig gehaltenen oder vom Sekretariat erbetenen Auslegungen vorzulegen. Solange die betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist, hat die Vertragspartei alle Änderungen der genannten Gesetze und anderen Rechtsvorschriften oder alle neuen Auslegungen jeweils nach Annahme vorzulegen.
Art. 17
Änderung des Übereinkommens
1) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
2) Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Vertragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.
3) Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre Änderung betreffend Annahmeurkunde hinterlegt hat.
Art. 18
Beilegung von Streitigkeiten
1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.
2) Kann die Streitigkeit nicht nach Abs. 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Art. 19
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.
Art. 20
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche die Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.
Art. 21
Beitritt
1) Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.
2) Dieses Übereinkommen liegt für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die ihnen von ihren Mitgliedstaaten übertragen worden sind und in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen, zum Beitritt auf.2
3) In ihren Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeit für die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit mit. Die Notifikationen der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration über ihre Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und über Änderungen dieser Zuständigkeit werden vom Verwahrer an die Vertragsparteien verteilt.3
4) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Rechte aus und erfüllen die Pflichten, die dieses Übereinkommen den Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten der Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.4
5) In ihren Zuständigkeitsbereichen üben die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ihr Stimmrecht mit der Anzahl Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht selbst ausüben, und umgekehrt.5
6) Jede Bezugnahme auf "Vertragspartei" in dem in Art. 1 Bst. h dieses Übereinkommens verwendeten Sinne sowie auf "Staat/Staaten" oder "Staat, der Vertragspartei" des Übereinkommens "ist"/"Staaten, die Vertragsparteien" des Übereinkommens "sind", ist so auszulegen, als schliesse sie eine Bezugnahme auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ein, die für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.6
Art. 22
Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft.
2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 23
Vorbehalte
1) Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Art. 15 und 16 gemacht werden.
2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in bezug auf
a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführten Art oder
b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind.
3) Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurückzieht, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Art. 24
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam.
Art. 25
Verwahrregierung
1) Die Urschrift dieses Übereinkommens, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften.
2) Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Übereinkommens, die Anmeldung und den Rückzug jedes Vorbehaltes und den Eingang jeder Kündigungsnotifikation mit.
3) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt die Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Washington am 3. März 1973.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhänge I, II und III7
Erläuterung
1. Die in diesen Anhängen aufgeführten Arten werden bezeichnet:
a) mit dem Namen der Art; oder
b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.
2. Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.
3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
4. Die folgenden Abkürzungen werden für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus verwendet:
a) "ssp." bezeichnet die Unterart;
b) "var(s)." bezeichnet die Varietät(en).
5. Die Abkürzung "p.e." bezeichnet möglicherweise ausgestorbene Arten.
6. In Übereinstimmung mit Art. I Abs. b) (iii) des Übereinkommens bestimmt das Zeichen (#) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons des Anhangs II wie folgt jene Teile von und Erzeugnisse aus Exemplaren der Art oder des höheren Taxons, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet:
#1 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
a) Samen, Sporen und Pollen (einschliesslich Pollinien),
b) In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden,
c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen, und
d) Früchte sowie deren Teile und Erzeugnisse von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla;
#2 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
a) Samen und Pollen, sowie
b) fertige Erzeugnisse, verpackt und bereit für den Einzelhandel;
#3 bezeichnet ganze und zerkleinerte Wurzeln und Teile von Wurzeln, ausser verarbeitete Teile und Erzeugnisse, wie Puder, Tabletten, Extrakte, Tonika, Tees und konfektionierte Ware;
#4 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausser:
a) Samen (einschliesslich Samenschoten von Orchideaceae), Sporen und Pollen (einschliesslich Pollinia); diese Ausnahme gilt nicht für aus Mexiko exportierte Samen von Cactaceae sowie für aus Madagaskar exportierten Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Dypsis decaryi,
b) Sämlinge oder Zellkulturen gezüchtet in vitro, in festen oder flüssigen Medien, transportiert in sterilen Behältnissen,
c) abgeschnittene Blüten von künstlich vermehrten Pflanzen,
d) Früchte, deren Teile und Erzeugnisse von natürlich oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae), und der Familie Cactaceae,
e) Stämme, Blüten sowie deren Teile oder Erzeugnisse von natürlich oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Opuntia Untergattung Opuntia und Selenicereus (Cactaceae), und
f) fertige Produkte von Aloe ferox und Euphorbia antisyphilitica, die verpackt und versandfertig für den Einzelhandel sind;
#5 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter;
#6 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter sowie Sperrholz;
#7 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte;
#8 bezeichnet unterirdische Teile (d.h. Wurzeln, Rhizome): ganz sowie Teile und pulverisiert;
#9 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, mit Ausnahme derjenigen, welche eine Etikette tragen mit der Bezeichnung "Erzeugt aus Material von Hoodia spp., das durch kontrollierte Ernte und Erzeugung gewonnen wurde, in Zusammenarbeit mit den relevanten CITES-Vollzugsbehörden (Botswana unter Vereinbarung Nr. BW xxxxxx") (Namibia unter Vereinbarung Nr. NA xxxxx) (Südafrika unter Vereinbarung Nr. ZA xxxxx); "Produced from Hoodia spp. material obtained through controlled harvesting and production under the terms of an agreement with the relevant CITES Management Authority of [Botswana under agreement No. BW/xxxxxx] [Namibia under agreement No. NA/xxxxxx] [South Africa under agreement No. ZA/xxxxxx]";
#10 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, einschliesslich nicht vollständig bearbeiteter Holzerzeugnisse, die zur Anfertigung von Bögen für Streichinstrumente verwendet werden;
#11 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, Sperrholz sowie Pulver und Extrakte; Fertige Produkte, die solche Extrakte beinhalten, inklusive Duftstoffe, sind von dieser Annotation ausgenommen;
#12 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, Sperrholz sowie Extrakte. Fertige Produkte, die solche Extrakte beinhalten, inklusive Duftstoffe, sind von dieser Annotation ausgenommen;
#13 bezeichnet den Samenkern (Endosperm, Fruchtfleisch oder Kobra genannt) und alle Erzeugnisse davon;
#14 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausser:
a) Samen und Pollen,
b) In-vitro Samlings- oder Zellkurturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden,
c) Früchte,
d) Blätter,
e) Ausgeschöpftes Adlerholzpulver, einschliesslich gepresstes Pulver in allen Formen, und
f) Fertige Erzeugnisse, verpackt und bereit für den Einzelhandel. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Holzschnitzel oder Holzspäne, Holzperlen, Gebetsketten und Schnitzereien;
#15 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse ausser:
a) Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen;
b) fertige Produkte bis zu einem Maximalgewicht von 10kg des betroffenen Holzes pro Sendung;
c) Fertige Musikinstrumente, fertige Teile und Zubehör von Musikinstrumenten
d) Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis die von der Annotation #4 erfasst sind;
e) Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. der mexikanischen Population exportiert von Mexiko, welche von der Annotation #6 erfasst sind.
#16 bezeichnet Samen, Früchte und Öle.
#17 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter, Furnierblätter, Sperrholz und teilverarbeitetes Holz.8
7. Es ist keine in Anhang-I-FLORA aufgeführte Art und kein solches höheres Taxon mit einer Fussnote versehen, wonach deren Hybriden den Bestimmungen von Art. III des Übereinkommens unterliegen. Dies bedeutet, dass künstlich vermehrte Hybriden von einer oder mehreren dieser Arten oder von einem oder mehreren Taxa mit einem Zertifikat für künstliche Vermehrung gehandelt werden dürfen und dass Samen und Pollen (einschliesslich Pollinien), Schnittblumen, in vitro Gewebe- oder Keimlingskulturen auf solidem oder in flüssigem Medium, welche in sterilen Behältern transportiert werden, dieser Hybriden nicht den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.
8. Liechtensteinische Vorbehalte:
Für folgende gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in Anhang II und III findet das vorliegende Übereinkommen keine Anwendung:
a) Vorbehalte zu Anhang II
FAUNA
 
In Kraft seit
Aves
   
PSITTACIFORMES
   
Cacatuidae
Eolophus roseicapillus
06.06.1981
Psittacidae
   
 
Agapornis spp.
06.06.1981
 
Amazona aestiva
06.06.1981
 
Myiopsitta monachus
06.06.1981
Reptilia
   
SAURIA
   
Lacertidae
Podarcis lilfordi
22.10.1987
 
Podarcis pityusensis
22.10.1987
b) Vorbehalte zu Anhang III
FAUNA
 
In Kraft seit
Mammalia
   
CARNIVORA
   
Canidae
Canis aureus
21.03.1989
 
Vulpes vulpes griffithi
21.03.1989
 
Vulpes vulpes montana
21.03.1989
 
Vulpes vulpes pusilla
21.03.1989
Mustelidae
Martes foina intermedia
21.03.1989
 
Mustela altaica
21.03.1989
 
Mustela erminea ferghanae
21.03.1989
 
Mustela kathiah
21.03.1989
 
Mustela sibirica
21.03.1989
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Fauna (Tiere)
   
Chordata
   
Mammalia Säugetiere
   
ARTIODACTYLA Paarhufer
   
Antilocapridae Gabelböcke
(Pronghornantilopen)
   
Antilocapra americana
(Nur die Populationen von Mexiko)
Gabelbock, Gabelhornantilope
   
Bovidae Rinderverwandte
   
Addax nasomaculatus
Addax oder Mendesantilope
   
 
Ammotragus lervia
Mähnenschaf
 
   
Antilope cervicapra (Nepal, Pakistan)
Hirschziegenantilope, Sasin
   
Boselaphus tragocamelus (Pakistan)
Bos gaurus 9
Gaur
   
Bos mutus 10
Wildyak oder Grunzochse
   
Bos sauveli
Kouprey
   
   
Bubalus arnee 11 (Nepal)
Wasserbüffel, Arni
Bubalus depressicornis
Tiefland-Anoa oder Gemsbüffel
   
Bubalus mindorensis
Tamarau oder Mindorobüffel
   
Bubalus quarlesi
Berganoa
   
 
Budorcas taxicolor
Takin
 
 
Capra caucasica
Kaukasischer Steinbock, Tur
 
Capra falconeri
Schraubenziege, Markhor
   
   
Capra hircus aegagrus 12 (Pakistan)
   
Capra sibirica (Pakistan)
Capricornis milneedwardsii
Chinesischer Serau
   
Capricornis rubidus
Roter Serau
   
Capricornis sumatraensis
Serau
   
Capricornis thar
Himalaya-Serau
   
 
Cephalophus brookei
Brooke-Ducker
 
 
Cephalophus dorsalis
Schwarzrückenducker
 
Cephalophus jentinki
Jentink-Ducker
   
 
Cephalophus ogilbyi
Ogilby-Ducker, Fernando-Po-Ducker
 
 
Cephalophus silvicultor
Gelbrückenducker
 
 
Cephalophus zebra
Zebraducker
 
 
Damaliscus pygargus pygargus
Buntbock
 
   
Gazella benettii (Pakistan)
Gazella cuvieri
Cuvier-Gazelle
   
   
Gazella dorcas (Algeria, Tunisia)
Dorcas-Gazelle
Gazella leptoceros
Afrikanische Dünengazelle
   
Hippotragus niger variani
Riesen-Rappenantilope
   
 
Kobus leche
Litschi-Wasserbock oder Litschi-Moorantilope
 
Naemorhedus baileyi
Goral (Waldziegenantilope)
   
Naemorhedus caudatus
Langschwanzgoral
   
Naemorhedus goral
Goral
   
Naemorhedus griseus
Chinesischer Goral
   
Nanger dama
Damagazelle
   
Oryx dammah
Säbelantilope
   
Oryx leucoryx
Weisse Oryx
   
 
Ovis ammon
Asiatisches Wildschaf, Argali
 
 
Ovis arabica
 
 
Ovis bochariensis
 
 
Ovis canadensis
(Nur die Population von Mexiko)
Dickhornschaf
 
 
Ovis collium
 
 
Ovis cycloceros
 
 
Ovis darwini
 
Ovis gmelini
(Nur die Population von Zypern)
   
Ovis hodgsonii
   
 
Ovis jubata
 
 
Ovis karelini
 
Ovis nigrimontana
   
 
Ovis polii
 
 
Ovis punjabiensis
 
 
Ovis severtzovi
 
Ovis vignei
   
Pantholops hodgsonii
Tschiru, Orongo oder Tibetantilope
   
 
Philantomba monticola
Blauböckchen
 
   
Pseudois nayaur (Pakistan)
Pseudoryx nghetinhensis
Vu-Quang-Rind, Vietnamesisches Waldrind
   
 
Rupicapra pyrenaica ornata
Abruzzengemse
 
 
Saiga borealis 13
Mongolische Saiga-Antilope
 
 
Saiga tatarica 14
Saiga-Antilope
 
   
Tetracerus quadricornis (Nepal)
Vierhornantilope
Camelidae Kamele
   
 
Lama guanicoe
Guanako
 
Vicugna vicugna
(Ausgenommen die Populationen von: Argentien [die Populationen der Provinzen Jujuy, Catamarca und Salta, und die semi-captiven Populationen der Provincen von Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan]; Bolivien [die ganze Population]; Chile [Populationen der Regionen Tarapacá, Arica und Parinacota] Ecuador [die ganze Population] und Peru [die ganze Population])
Vikunja
   
 
Vicugna vicugna*
(Populationen von Argentinien) [die Populationen der Provinzen Jujuy, Catamarca und Salta, und die semi captiven Populationen der Provinzen von Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan]; Bolivien [die ganze Population]; Chile [Populationen der Regionen Tarapacá, Arica und Parinacota]; Ecuador [die ganze Population] Peru [die ganze Population])
Vikunja
 
* Einziger Zweck dieser Anmerkung ist es, den internationalen Handel mit Wollhaar von Vicunjas (Vicugna vicugna) und dessen Erzeugnisse nur zu genehmigen, wenn das Haar durch Scheren lebender Vicunjas gewonnen wurde. Der Handel mit Erzeungissen, die aus diesem Wollhaar hergestellt werden, ist nur unter den folgenden Bedingungen zulässig:
a) Personen und Unternehmen, die bei der Herstellung von Stoffen und Kleidung Vicuña-Fasern verarbeiten, müssen eine Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes zur Verwendung des Schriftzuges bzw. der Marke oder des Logos "Vicuña Herkunftsland" einholen. Der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logos wurde von den Arealstaaten dieser Art, welche Unterzeichner des Übereinkommens zum Schutz und zur Erhaltung der Vicuñas sind, angenommen.
b) Zum Verkauf angebotene Stoffe oder Kleidungsstücke müssen gemäss den folgenden Bestimmungen gekennzeichnet sein:
i) Beim internationalen Handel mit Stoffen aus Fasern von lebend geschorenen Vicuñas müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo so angebracht werden, dass das Herkunftsland ersichtlich ist, ungeachtet dessen, ob der Stoff innerhalb oder ausserhalb der Arealstaaten der Art hergestellt wurde. Der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo VICUÑA [HERKUNFTSLAND] müssen die nachstehend beschriebene Form haben:
Schriftzug, Marke oder Logo müssen auf der Rückseite des Stoffes angebracht sein. Darüber hinaus muss die Gewebekante des Stoffes mit dem Schriftzug VICUÑA [HERKUNFTSLAND] versehen sein.
ii) Beim internationalen Handel mit Kleidungsstücken aus Fasern von lebend geschorenen Vicuñas müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo gemäss Abs b, i) verwendet werden, ungeachtet dessen, ob der Stoff innerhalb oder ausserhalb der Arealstaaten der Art hergestellt wurde. Der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo müssen sich auf dem Etikett des Kleidungsstücks selbst befinden.
Werden die Kleidungsstücke ausserhalb des Herkunftslandes hergestellt, muss zusätzlich zum Schriftzug bzw. der Marke oder dem Logo gemäss Abs b, i) auch das Land angegeben werden, in dem das Kleidungsstück hergestellt wurde.
c) Beim internationalen Handel mit Kunsthandwerkserzeugnissen aus Fasern von lebend geschorenen Vicuñas, die innerhalb der Arealstaaten der Art hergestellt wurden, müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo VICUÑA [HERKUNFTSLAND] – ARTESANÍA wie folgt verwendet werden:
d) Wenn für die Herstellung von Stoffen und Kleidung Fasern von lebend geschorenen Vicuñas aus verschiedenen Herkunftsländern verwendet werden, müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo jedes einzelnen Herkunftslandes der Fasern verwendet werden, wie in Abs. b, i) und ii) beschrieben.
e) Alle anderen Muster gelten als Muster von in Anhang I aufgeführten Arten, und der Handel ist entsprechend reguliert.
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Cervidae Hirsche
   
Axis calamianensis
Calamian-Schweinshirsch
   
Axis kuhlii
Bawean-Schweinshirsch oder Kuhlhirsch
   
   
Axis porcinus (Pakistan)
(ausser der Subspecies, welche in Anhang I aufgelistet ist.)
Axis porcinus annamiticus
Hinterindischer Schweinshirsch
   
Blastocerus dichotomus
Sumpfhirsch
   
 
Cervus elaphus bactrianus
Bucharahirsch
 
   
Cervus elaphus barbarus (Algeria, Tunisia)
Berberhirsch
Cervus elaphus hanglu
Kaschmir-Hirsch
   
Dama dama mesopotamica
Mesopotamischer Damhirsch
   
Hippocamelus spp.
Andenhirsche
   
   
Mazama temama cerasina (Guatemala)
Guatemalensischer Roter Spiesshirsch
Muntiacus crinifrons
Schwarzer Muntjak
   
Muntiacus vuquangensis
Riesenmuntjak
   
   
Odocoileus virginianus mayensis (Guatemala)
Weisswedelhirsch (Unterart)
Ozotoceros bezoarticus
Pampashirsch
   
 
Pudu mephistophiles
Nordpudu
 
Pudu puda
Südpudu
   
Rucervus duvaucelii
Barasingha
   
Rucervus eldii
Leierhirsch
   
Giraffidae (Giraffen)
   
 
Giraffa camelopardalis
Giraffe
 
Hippopotamidae Flusspferde
   
 
Hexaprotodon liberiensis
Zwergflusspferd
 
 
Hippopotamus amphibius
Flusspferd, Nilpferd
 
Moschidae Moschustiere
   
Moschus spp.
(Nur die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan)
Moschustiere
   
 
Moschus spp.
(Ausgenommen die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan)
Moschustiere
 
Suidae Schweine
   
Babyrousa babyrussa
Hirscheber
   
Babyrousa bolabatuensis
   
Babyrousa celebensis
   
Babyrousa togeanensis
   
Sus salvanius
Zwergwildschwein
   
Tayassuidae Pekaris
   
 
Tayassuidae 15
 
Catagonus wagneri
Chaco-Pekari
   
Carnivora Raubtiere
   
Ailuridae Katzenbären
   
Ailurus fulgens
Kleiner Panda (Katzenbär)
   
Canidae Hunde
   
   
Canis aureus (Indien)
Goldschakal
Canis lupus
(Nur die Populationen von Bhutan, Indien, Nepal und Pakistan; ausgenommen die domestizierte Form und der Dingo, bezeichnet als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo)
Wolf
   
 
Canis lupus
(Ausgenommen die Populationen von Bhutan, Indien, Nepal und Pakistan; ausgenommen die domestizierte Form und der Dingo, bezeichnet als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo)
Wolf
 
 
Cerdocyon thous
Waldfuchs
 
 
Chrysocyon brachyurus
Mähnenwolf
 
 
Cuon alpinus
Rothund
 
 
Lycalopex culpaeus
Andenschakal
 
 
Lycalopex fulvipes
Darwin-Fuchs
 
 
Lycalopex griseus
Argentinischer Graufuchs
 
 
Lycalopex gymnocercus
Pampasfuchs
 
Speothos venaticus
Waldhund
   
   
Vulpes bengalensis (Indien)
Bengalfuchs
 
Vulpes cana
Afghanfuchs
 
   
Vulpes vulpes griffithi (Indien)
Vulpes vulpes montana (Indien)
Vulpes vulpes pusilla (Indien)
Unterarten des Rotfuchses
 
Vulpes zerda
Fennek, Wüstenfuchs
 
Eupleridae Madagassische Raubtiere
   
 
Cryptoprocta ferox
Fossa oder Frettkatze
 
 
Eupleres goudotii
Fanaluk, Ameisenschleichkatze
 
 
Fossa fossana
Fanaloka
 
Felidae Katzen
   
 
Felidae16
(Ausgenommen die Arten im Anhang I)
 
Acinonyx jubatus 17
Gepard
   
Caracal caracal
(Nur die Population von Asien)
Karakal, Wüstenluchs
   
Catopuma temminckii
Asiatische Goldkatze
   
Felis nigripes
Schwarzfusskatze
   
Herpailurus yagouaroundi
(Nur die Populationen von Zentral- und Nordamerika)
   
Leopardus geoffroyi
Kleinfleckkatze
   
Leopardus guttulus
   
Leopardus jacobita
Bergkatze
   
Leopardus pardalis
Ozelot
   
Leopardus tigrinus
Zwergtigerkatze
   
Leopardus wiedii
Langschwanzkatze, Margay
   
Lynx pardinus
Pardelluchs
   
Neofelis diardi
   
Neofelis nebulosa
Nebelparder
   
 
Panthera leo 18
(Populationen Afrikas)
 
Panthera leo
(Nur die Populationen von Indien)
Persischer Löwe
   
Panthera onca
Jaguar
   
Panthera pardus
Leopard
   
Panthera tigris
Tiger
   
Panthera uncia
   
Pardofelis marmorata
Marmorkatze
   
Prionailurus bengalensis bengalensis
(Nur die Populationen von Bangladesch, Indien und Thailand)
Indische Bengal- oder Leopardkatze
   
Prionailurus planiceps
Flachkopfkatze
   
Prionailurus rubiginosus
(Nur die Populationen von Indien)
Rostkatze
   
Puma concolor
(Nur die Populationen von Costa Rica und Panama)
Costa-Rica-Puma
   
Herpestidae Mungos
   
   
Herpestes edwardsi (Indien, Pakistan)
Indischer Mungo
   
Herpestes fuscus (Indien)
Kurzschwanz-Manguste
   
Herpestes javanicus (Pakistan)
   
Herpestes javanicus auropunctatus (Indien)
Goldstaub-Manguste
   
Herpestes smithii (Indien)
Indische Rotmanguste
   
Herpestes urva (Indien)
Krabben-Manguste
   
Herpestes vitticollis (Indien)
Goldstaub-Manguste
Hyaenidae Aardwolf
   
   
Hyaena hyaena (Pakistan)
   
Proteles cristata (Botsuana)
Erdwolf
Mephitidae Stinktiere
   
 
Conepatus humboldtii
Patagonischer Skunk
 
Mustelidae Marder
   
Lutrinae Otter
   
 
Lutrinae
 
Aonyx capensis microdon
(Nur die Populationen von Kamerun und Nigeria)
Kleinkrallenotter
   
Aonyx cinerea
Zwergotter
   
Enhydra lutris nereis
Südlicher Seeotter
   
Lontra felina
Meerotter
   
Lontra longicaudis
Südamerika-Fischotter
   
Lontra provocax
Südlicher Flussotter
   
Lutra lutra
Eurasischer Fischotter
   
Lutra nippon
   
Lutrogale perspicillata
Indischer Fischotter, Weichfellotter
   
Pteronura brasiliensis
Riesenotter
   
Mustelinae Marder
   
   
Eira barbara (Honduras)
Tayra
   
Martes flavigula (Indien)
Buntmarder
   
Martes foina intermedia (Indien)
Unterart des Steinmarders
   
Martes gwatkinsii (Indien)
Charsa
   
Mellivora capensis (Botsuana)
Honigdachs
   
Mustela altaica (Indien)
Altaiwiesel
   
Mustela erminea ferghanae (Indien)
Hermelin (Unterart)
   
Mustela kathiah (Indien)
Gelbbauchwiesel
Mustela nigripes
Schwarzfussiltis
   
   
Mustela sibirica (Indien)
Sibirisches Feuerwiesel
Odobenidae Walross
   
   
Odobenus rosmarus (Canada)
Walross
Otariidae Ohrenrobben
   
 
Arctocephalus spp.
Südliche Seebären
 
Arctocephalus townsendi
Guadalupe-Seebär
   
Phocidae Hundsrobben
   
 
Mirounga leonina
Südlicher See-Elefant
 
Monachus spp.
Mönchsrobben
   
Procyonidae Kleinbären
   
   
Nasua narica (Honduras)
Nasenbär
   
Nasua nasua solitaria (Uruguay)
Nasenbär (Unterart)
   
Potos flavus (Honduras)
Wickelbär
Ursidae Bären
   
 
Ursidae
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
 
Ailuropoda melanoleuca
Grosser Panda, Bambusbär
   
Helarctos malayanus
Malayenbär
   
Melursus ursinus
Lippenbär
   
Tremarctos ornatus
Brillenbär
   
Ursus arctos
(Nur die Populationen von Bhutan, China, Mexiko und der Mongolei)
Braunbär
   
Ursus arctos isabellinus
Isabell-Braunbär
   
Ursus thibetanus
Kragenbär
   
Viverridae Schleichkatzen
   
   
Arctictis binturong (Indien)
Binturong
   
Civettictis civetta (Botsuana)
Afrikanische Zibethkatze
 
Cynogale bennettii
Mampalon oder Otterzivette
 
 
Hemigalus derbyanus
Bänderroller
 
   
Paguma larvata (Indien)
Larvenroller
   
Paradoxurus hermaphroditus (Indien)
Flecken-Musang
   
Paradoxurus jerdoni (Indien)
Jerdon-Musang
 
Prionodon linsang
Bänderlinsang
 
Prionodon pardicolor
Fleckenlinsang
   
   
Viverra civettina (Indien)
Grossfleck-Zibethkatze
   
Viverra zibetha (Indien)
Indien-Zibethkatze
   
Viverricula indica (Indien)
Indische Kleinzibethkatze
Cetacea Wale
   
 
Cetaceae 19
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
 
Balaenidae Glattwale
   
Balaena mysticetus
Grönlandwal
   
Eubalaena spp.
Glattwale
   
Balaenopteridae Bartenwale
   
Balaenoptera acutorostrata
(Ausgenommen die Populationen von West-Grönland)
Nördlicher Zwergwal
   
Balaenoptera bonaerensis
Südlicher Zwergwal
   
Balaenoptera borealis
Seiwal
   
Balaenoptera edeni
Brydewal
   
Balaenoptera musculus
Blauwal
   
Balaenoptera omurai
   
Balaenoptera physalus
Finnwal
   
Megaptera novaeangliae
Buckelwal
   
Delphinidae Eigentliche Delfine
   
Orcaella brevirostris
Irrawaddy-Delfin
   
Orcaella heinsohni
   
Sotalia spp.
Südamerikanische Brackwasserdelfine, Toninas
   
Sousa spp.
Altwelt-Brackwasserdelfine
   
Eschrichtiidae Grauwale
   
Eschrichtius robustus
Grauwal
   
Iniidae
   
Lipotes vexillifer
Chinesischer Flussdelfin
   
Neobalaenidae Zwergglattwale
   
Caperea marginata
Zwergglattwal
   
Phocoenidae Schweinswale
   
Neophocaena phocaenoides
Indischer Schweinswal
   
Phocoena sinus
Pazifischer Hafenschweinswal
   
Physeteridae Pottwale
   
Physeter macrocephalus
Pottwal
   
Platanistidae Flussdelfine
   
Platanista spp.
Indische Flussdelfine
   
Ziphiidae Schnabelwale
   
Berardius spp.
Schwarzwale
   
Hyperoodon spp.
Schnabelwale
   
Chiroptera Flattertiere
   
Phyllostomidae Blattnasen
   
   
Platyrrhinus lineatus (Uruguay)
Pteropodidae Flughunde
   
 
Acerodon spp.
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
Flughunde
 
Acerodon jubatus
Luzon-Flughund
   
 
Pteropus spp.
(Ausgenommen die Arten in Anhang I und Pteropus brunneus)
Flughunde
 
Pteropus insularis
Truk-Flughund
   
Pteropus loochoensis
   
Pteropus mariannus
Marianen-Flughund
   
Pteropus molossinus
Ponape-Flughund
   
Pteropus pelewensis
   
Pteropus pilosus
Palau-Flughund
   
Pteropus samoensis
Samoa-Flughund
   
Pteropus tonganus
Tonga-Flughund
   
Pteropus ualanus
   
Pteropus yapensis
   
Cingulata Gürteltiere, gepanzerte Nebengelenktiere
   
Dasypodidae Gürteltiere
   
     
   
Cabassous tatouay (Uruguay)
Nacktschwanzgürteltier
 
Chaetophractus nationi20
Anden-Borstengürteltier
 
Priodontes maximus
Riesengürteltier
   
Dasyuromorphia Raubbeutelartige
   
Dasyuridae Raubbeutler
   
Sminthopsis longicaudata
Langschwanz-Schmalfussbeutelmaus
   
Sminthopsis psammophila
Grosse Wüsten-Schmalfussbeutelmaus
   
Diprotodontia
   
Macropodidae Känguruhs
   
 
Dendrolagus inustus
Braunes Baumkänguruh
 
 
Dendrolagus ursinus
Bärenbaumkänguruh
 
Lagorchestes hirsutus
Zottelhasenkänguruh
   
Lagostrophus fasciatus
Bänderkänguruh
   
Onychogalea fraenata
Zügel- oder Kurznagelkänguruh
   
Phalangeridae Kletterbeutler
   
 
Phalanger intercastellanus
Südlicher Wollkuskus
 
 
Phalanger mimicus
 
 
Phalanger orientalis
Wollkuskus
 
 
Spilocuscus kraemeri
 
 
Spilocuscus maculatus
Tüpfelkuskus
 
 
Spilocuscus papuensis
 
Potoroidae Rattenkänguruhs
   
Bettongia spp.
Bürstenkänguruhs
   
Vombatidae Plumpbeutler
   
Lasiorhinus krefftii
Moonie-Wombat
   
Lagomorpha Hasenartige
   
Leporidae Hasen
   
Caprolagus hispidus
Borstenkaninchen
   
Romerolagus diazi
Mexikanisches Vulkankaninchen
   
Monotremata Kloakentiere
   
Tachyglossidae Schnabeligel
   
 
Zaglossus spp.
Langschnabeligel
 
Peramelemorphia Nasenbeutler
   
Peramelidae Nasenbeutler
   
Perameles bougainville
Westaustral. Streifenbeuteldachs
   
Thylacomyidae Kaninchennasenbeutler
   
Macrotis lagotis
Grosser Kaninchennasenbeutler
   
Perissodactyla Unpaarhufer
   
Equidae Pferde
   
Equus africanus 21
Afrikanischer Wildesel
   
Equus grevyi
Grevyzebra
   
 
Equus hemionus
Asiatischer Wildesel
 
Equus hemionus hemionus
Mongolischer Wildesel
   
Equus hemionus khur
Khur (Indischer Wildesel)
   
 
Equus kiang
Kiang (Tibet-Wildesel)
 
Equus przewalskii
Przewalskipferd (Urwildpferd)
   
 
Equus zebra hartmannae
Hartmann-Bergzebra
 
 
Equus zebra zebra
Kap-Bergzebra
 
Rhinocerotidae Nashörner
   
Rhinocerotidae
(Ausgenommen die Unterarten, die im Anhang II inbegriffen sind)
   
 
Ceratotherium simum simum 22
(Nur die Population von Eswatini und Südafrika)
Weisses Nashorn, Breitmaulnashorn
 
Tapiridae Tapir
   
Tapiridae
(Ausgenommen die Arten in Anhang II)
   
 
Tapirus terrestris
Flachland- oder Amerikanischer Tapir
 
Pholidota Schuppentiere
   
Manidae Schuppentiere
   
 
Manis spp.23
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
 
Manis crassicaudata
Vorderindisches oder Indien-Schuppentier
   
Manis culionensis
Palawan- oder Philippinisches Schuppentier
   
Manis gigantea
Riesenschuppentier
   
Manis javanica
Javanisches oder Mailaien-Schuppentier
   
Manis pentadactyla
Chinesisches oder
Ohrenschuppentier
   
Manis temminckii
Steppenschuppentier
   
Manis tetradactyla
Langschwanzschuppentier
   
Manis tricuspis
Weissbauchschuppentier
   
Pilosa Zahnarme
   
Bradypodidae Dreizehenfaultiere
   
 
Bradypus pygmaeus
 
 
Bradypus variegates
Bolivianisches Dreizehenfaultier
 
Myrmecophagidae Ameisenbären
   
 
Myrmecophaga tridactyla
Grosser Ameisenbär
 
   
Tamandua mexicana (Guatemala)
Tamandu
PRIMATES Herrentiere (Affen)
   
 
PRIMATES
 
Atelidae Klammerschwanzaffen
   
Alouatta coibensis
Coiba-Brüllaffe
   
Alouatta palliata
Mantelbrüllaffe
   
Alouatta pigra
Guatemala-Brüllaffe
   
Ateles geoffroyi frontatus
Geoffroy-Klammeraffe
   
Ateles geoffroyi panamensis
Panama-Klammeraffe
   
Brachyteles arachnoides
Spinnenaffe
   
Brachyteles hypoxanthus
Nördliche Spinnenaffen
   
Oreonax flavicauda
Gelbschwanzwollaffe
   
Cebidae Kapuzinerartige Neuweltaffen
   
Callimico goeldii
Springtamarin
   
Callithrix aurita
Weissrohrseidenäffchen
   
Callithrix flaviceps
Gelbkopfbüscheläffchen
   
Leontopithecus spp.
Löwenäffchen
   
Saguinus bicolor
Manteläffchen
   
Saguinus geoffroyi
Geoffroy-Perückenaffe
   
Saguinus leucopus
Weissfussäffchen
   
Saguinus martinsi
Martin-Tamarin
   
Saguinus oedipus
Lisztäffchen
   
Saimiri oerstedii
Gelbes Totenkopfäffchen
   
Cercopithecidae Meerkatzenverwandte, Altweltaffen
   
Cercocebus galeritus
Tana-Haubenmangabe
   
Cercopithecus diana
Dianameerkatze
   
Cercopithecus roloway
Roloway-Meerkatze
   
Macaca silenus
Wanderu (Bartaffe)
   
Macaca sylvanus
Berberaffe
   
Mandrillus leucophaeus
Drill
   
Mandrillus sphinx
Mandrill
   
Nasalis larvatus
Nasenaffe
   
Piliocolobus kirkii
Sansibarstummelaffe (Kirk’s Colobus)
   
Piliocolobus rufomitratus
Rotkopfstummelaffe (Roter Colobus)
   
Presbytis potenziani
Mentawilangur
   
Pygathrix spp.
Kleideraffe
   
Rhinopithecus spp.
   
Semnopithecus ajax
   
Semnopithecus dussumieri
   
Semnopithecus entellus
Hulman
   
Semnopithecus hector
   
Semnopithecus hypoleucos
   
Semnopithecus priam
   
Semnopithecus schistaceus
   
Simias concolor
   
Trachypithecus geei
Goldlangur
   
Trachypithecus pileatus
Schopflangur
   
Trachypithecus shortridgei
   
Cheirogaleidae Katzenmakis
   
Cheirogaleidae
   
Daubentoniidae Fingertiere
   
Daubentonia madagascariensis
Fingertier
   
Hominidae Menschenaffen
   
Gorilla beringei
Östlicher Gorilla
   
Gorilla gorilla
Westlicher Gorilla
   
Pan spp.
Schimpansen
   
Pongo abelii
Sumatra-Orang-Utan
   
Pongo pygmaeus
Borneo-Orang-Utan
   
Hylobatidae Gibbons
   
Hylobatidae
   
Indriidae Indriartige
   
Indriidae
   
Lemuridae Lemurenartige
   
Lemuridae
   
Lepilemuridae Wieselmakis
   
Lepilemuridae
   
Lorisidae Loris
   
Nycticebus spp.
Plumploris
   
Pithecidae Sakis und Uakaris
   
Cacajao spp.
Uakaris, Kurzschwanzaffen
   
Chiropotes albinasus
Weissnasensaki
   
Proboscidea Rüsseltiere
   
Elephantidae Elefanten
   
Elephas maximus
Asiatischer (Indischer) Elefant
   
Loxodonta africana
(Ausgenommen die Populationen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe)
Afrikanischer Elefant
   
 
Loxodonta africana
(Nur die Populationen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe)24
Afrikanischer Elefant
 
Rodentia Nagetiere
   
Chinchillidae Hasenmäuse
   
Chinchilla spp.25
Chinchillas
   
Cuniculidae Pakas
   
   
Cuniculus paca (Honduras)
Paka
Dasyproctidae Agutis
   
   
Dasyprocta punctata (Honduras)
Mittelamerikanischer Aguti
Erethizontidae Baumstachler
   
   
Sphiggurus mexicanus (Honduras)
Mittelamerikanischer Greifstachler
   
Sphiggurus (Uruguay)
Spitzgreifstachler
Muridae Mäuseartige
   
 
Leporillus conditor
Langohr-Häschenratte
 
 
Pseudomys fieldi
Shark-Bai-Falschmaus
 
 
Xeromys myoides
Falsche Wasserratte
 
 
Zyzomys pedunculatus
Dickschwanzratte
 
Sciuridae Hörnchen
   
Cynomys mexicanus
Mexikanischer Präriehund
   
   
Marmota caudata (Indien)
Langschwänziges Murmeltier
   
Marmota himalayana (Indien)
Himalaya-Murmeltier
 
Ratufa spp.
Riesenhörnchen
 
     
Scandentia Spitzhörnchen
   
Tupaiidae Spitzhörnchen
   
 
Tupaiidae
Spitzhörnchen
 
Sirenia Sirenen (Seekühe)
   
Dugongidae Gabelschwanz-Seekühe
   
Dugong dugon
Dugong (Pazifische Seekuh)
   
Trichechidae Rundschwanz-Seekühe
   
Trichechus inunguis
Fluss-Manati
   
Trichechus manatus
Nagel-Manati
   
Trichechus senegalensis
Afrikanischer Manati
   
AVES Vögel
   
ANSERIFORMES Gänsevögel
   
Anatidae Enten und Gänse
   
Anas aucklandica
Auckland-Kastanienente
   
 
Anas bernieri
Bernier-Ente
 
Anas chlorotis
Neuseelandente
   
 
Anas formosa
Baikal-Ente, Gluckente
 
Anas laysanensis
Laysan-Stockente
   
Anas nesiotis
Campbellente
   
Branta canadensis leucopareia
Aleuten-Zwergkanadagans
   
 
Branta ruficollis
Rothalsgans
 
Branta sandvicensis
Hawaii- oder Sandwichgans (Nene)
   
Cairina scutulata
Malayen- oder Weissflügelente
   
 
Coscoroba coscoroba
Coscorobaschwan
 
 
Cygnus melanocoryphus
Schwarzhalsschwan
 
 
Dendrocygna arborea
Kuba-Baumente
 
   
Dendrocygna autumnalis (Honduras)
Dendrocygne siffleur
   
Dendrocygna bicolor (Honduras)
Dendrocygne fauve
 
Oxyura leucocephala
Weisskopfruderente
 
Rhodonessa caryophyllacea p.e.
Rosenkopf- oder Nelkenente
   
 
Sarkidiornis melanotos
Höckerente
 
APODIFORMES Segler
   
Trochilidae Kolibris
   
 
Trochilidae
 
Glaucis dohrnii
Hakenschnabelkolibri
   
CHARADRIIFORMES Sumpf- und Strandvögel
   
Burhinidae Triele
   
   
Burhinus bistriatus (Guatemala)
Amerikanischer Triel
Laridae Möwen
   
Larus relictus
Gobi-Schwarzkopfmöwe
   
Scolopacidae Schnepfenvögel
   
Numenius borealis
Eskimo-Brachvogel
   
Numenius tenuirostris
Dünnschnabel-Brachvogel
   
Tringa guttifer
Sachalin-Grünschenkel
   
CICONIIFORMES Stelzvögel
   
Balaenicipitidae Schuhschnäbel
   
 
Balaeniceps rex
Schuhschnabel
 
Ciconiidae Störche
   
Ciconia boyciana
Schwarzschnabelstorch
   
 
Ciconia nigra
Schwarzstorch
 
Jabiru mycteria
Jabiru
   
Mycteria cinerea
Malaien-Nimmersatt, Milchstorch
   
Phoenicopteridae Flamingos
   
 
Phoenicopteridae
 
Threskiornithidae Ibisvögel
   
 
Eudocimus ruber
Roter Sichler
 
 
Geronticus calvus
Glattnackenrapp
 
Geronticus eremita
Waldrapp
   
Nipponia nippon
Japanischer Ibis
   
 
Platalea leucorodia
Löffler
 
COLUMBIFORMES Taubenvögel
   
Columbidae Tauben
   
Caloenas nicobarica
Kragentaube
   
Ducula mindorensis
Mindoro-Bronzefruchttaube
   
 
Gallicolumba luzonica
Dolchstichtaube
 
 
Goura spp.
Krontauben
 
   
Nesoenas mayeri (Mauritius)
Mauritiustaube
CORACIIFORMES Rakenvögel
   
Bucerotidae Nashornvögel
   
 
Aceros spp.
 
Aceros nipalensis
Nepal-Hornvogel
   
 
Anorrhinus spp.
 
 
Anthracoceros spp.
 
 
Berenicornis spp.
 
 
Buceros spp.
Hornvögel
 
Buceros bicornis
Doppelhornvogel
   
 
Penelopides spp.
 
Rhinoplax vigil
Schildhornvogel
   
 
Rhyticeros spp.
 
Rhyticeros subruficollis
Sundajahr-Vogel
   
CUCULIFORMES Kuckucksvögel
   
Musophagidae Turakos
   
 
Tauraco spp.
Helmturakos
 
FALCONIFORMES Tagraubvögel
   
 
FALCONIFORMES
(Alle Arten, ausgenommen Caraca lutosa und die Familie der Neuweltgeier)
 
Accipitridae Habichtartige
   
Aquila adalberti
Iberischer Kaiseradler
   
Aquila heliaca
Kaiseradler
   
Chondrohierax uncinatus wilsonii
Wilsons Langschnabelweihe
   
Haliaeetus albicilla
Seeadler
   
Harpia harpyja
Harpye
   
Pithecophaga jefferyi
Affenadler
   
Cathartidae Neuweltgeier
   
Gymnogyps californianus
Kalifornischer Kondor
   
   
Sarcoramphus papa (Honduras)
Königsgeier
Vultur gryphus
Andenkondor
   
Falconidae Falken
   
Falco araeus
Seychellen-Turmfalke
   
Falco jugger
Laggarfalke
   
Falco newtoni
(Nur die Populationen der Seychellen)
Aldabra-Turmfalke
   
Falco pelegrinoides
Berberfalke
   
Falco peregrinus
Wanderfalke
   
Falco punctatus
Mauritius-Turmfalke
   
Falco rusticolus
Gerfalke
   
GALLIFORMES Hühnervögel
   
Cracidae Hokkos
   
   
Crax alberti (Kolumbien)
Blaulappenhokko
Crax blumenbachii
Blumenbach-Hokko
   
   
Crax daubentoni (Kolumbien)
Gelblappenhokko
   
Crax globulosa (Kolumbien)
Karunkelhokko
   
Crax rubra (Kolumbien, Guatemala, Honduras)
Tuberkelhokko
Mitu mitu
Nordwest-Mitu
   
Oreophasis derbianus
Bergguan
   
   
Ortalis vetula (Guatemala, Honduras)
Braunflügelguan
   
Pauxi pauxi (Kolumbien)
Helmhokko
Penelope albipennis
Weissschwingenguan
   
   
Penelope purpurascens (Honduras)
Rotbauch-Schakuhuhn
   
Penelopina nigra (Guatemala)
Mohrenguan
Pipile jacutinga
Schakutinga
   
Pipile pipile
Schakuhuhn
   
Megapodiidae Grossfusshühner
   
Macrocephalon maleo
Hammerhuhn
   
Phasianidae Fasanenartige
   
 
Argusianus argus
Argusfasan
 
Catreus wallichii
Wallich-Fasan
   
Colinus virginianus ridgwayi
Ridgways Virginiawachtel
   
Crossoptilon crossoptilon
Weisser Ohrfasan
   
Crossoptilon mantchuricum
Brauner Ohrfasan
   
 
Gallus sonneratii
Sonnerat-Huhn
 
 
Ithaginis cruentus
Blutfasan
 
Lophophorus impejanus
Himalaya-Glanzfasan
   
Lophura edwardsi
Edwards-Fasan
   
Lophura swinhoii
Swinhoe-Fasan
   
   
Lophura leucomelanos (Pakistan)
Lophura edwardsi
Edwards-Fasan
   
Lophura swinhoii
Swinhoe-Fasan
   
   
Meleagris ocellata (Guatemala)
Pfauentruthuhn
   
Pavo cristatus (Pakistan)
 
Pavo muticus
Ährenträgerpfau
 
 
Polyplectron bicalcaratum
Nord-Spiegelpfau
 
 
Polyplectron germaini
Ost-Spiegelpfau
 
 
Polyplectron malacense
Malaia-Spiegelpfau
 
Polyplectron napoleonis
Palawan-Pfaufasan oder Palawan-Spiegelpfau
   
 
Polyplectron schleiermacheri
Borneo-Spiegelpfau
 
   
Pucrasia macrolopha (Pakistan)
Rheinardia ocellata
Rheinartfasan
   
Syrmaticus ellioti
Elliot-Fasan
   
Syrmaticus humiae
Hume-Fasan
   
Syrmaticus mikado
Mikado-Fasan
   
 
Syrmaticus reevesii
Königsfasan
 
Tetraogallus caspius
Kaspisches Königshuhn
   
Tetraogallus tibetanus
Tibetanisches Königshuhn
   
Tragopan blythii
Blyth-Satyrhuhn oder Tragopan
   
Tragopan caboti
Cabot-Satyrhuhn oder Tragopan
   
Tragopan melanocephalus
Westsatyrhuhn oder Tragopan
   
   
Tragopan satyra (Nepal)
Satyrtragopan
 
Tympanuchus cupido attwateri
Attwaters-Präriehuhn
 
GRUIFORMES Kranichvögel
   
Gruidae Kraniche
   
Balearica pavonina
Schwarzhals-Kronenkranich
   
 
Gruidae
(Ausgenommen die Arten im Anhang I)
 
Grus americana
Schreikranich
   
Grus canadensis nesiotes
Kuba-Sandhügelkranich
   
Grus canadensis pulla
Mississippi-Sandhügelkranich
   
Grus japonensis
Mandschurenkranich
   
Grus leucogeranus
Nonnenkranich
   
Grus monacha
Mönchskranich
   
Grus nigricollis
Schwarzhalskranich
   
Grus vipio
Weissnackenkranich
   
Otididae Trappen
   
 
Otididae
(Ausgenommen die Arten im Anhang I)
 
Ardeotis nigriceps
Hindutrappe
   
Chlamydotis macqueenii
   
Chlamydotis undulata
Kragentrappe
   
Houbaropsis bengalensis
Barttrappe
   
Rallidae Rallenvögel
   
Gallirallus sylvestris
Lord-Howe-Waldralle
   
Rhynochetidae Kagus
   
Rhynochetos jubatus
Kagu
   
PASSERIFORMES Sperlingsvögel
   
Atrichornithidae Dickichtschlüpfer
   
Atrichornis clamosus
Grosser Dickichtschlüpfer
   
Cotingidae Schmuckvögel
   
   
Cephalopterus ornatus (Kolumbien)
Schmuckschirmvogel
   
Cephalopterus penduliger (Kolumbien)
Zapfentragender Schirmvogel
Cotinga maculata
Halsbandkotinga
   
 
Rupicola spp.
Felsenhähne
 
Xipholena atropurpurea
Weissflügelkotinga
   
Emberizidae Ammern
   
 
Gubernatrix cristata
Grünkardinal
 
 
Paroaria capitata
Mantelkardinal
 
 
Paroaria coronata
Graukardinal
 
 
Tangara fastuosa
Vielfarbentangare
 
Estrildidae Prachtfinken
   
 
Amandava formosa
Olivenastrild
 
 
Lonchura oryzivora
Reisfink
 
 
Poephila cincta cincta
Schwarzkehlgürtelgrasfink
 
Fringillidae Finken
   
Carduelis cucullata
Kapuzenzeisig
   
 
Carduelis yarrellii
Gelbwangenfink
 
Hirundinidae Schwalben
   
Pseudochelidon sirintarae
Sirintara-Schwalbe
   
Icteridae Stärlinge
   
Xanthopsar flavus
Gilbstärling
   
Meliphagidae Honigfresser
   
 
Lichenostomus melanops cassidix
Büschelohrhonigfresser
 
Muscicapidae Fliegenschnäpperartige
   
   
Acrocephalus rodericanus (Mauritius)
Mauritius-Sänger
 
Cyornis ruckii
Blauer Sumatra-Fliegenschnäpper
 
 
Dasyornis broadbenti litoralis
Westliche Rötlichbraune, Grasmücke
 
 
Dasyornis longirostris
Westliche Langschnabelgrasmücke
 
 
Garrulax canorus
Augenbrauenhäherling
 
 
Garrulax taewanus
 
 
Leiothrix argentauris
Silberohrsonnenvogel
 
 
Leiothrix lutea
Sonnenvogel, China-Nachtigall
 
 
Liocichla omeiensis
Omei-Häherling
 
Picathartes gymnocephalus
Gelbkopf-Felshüpfer
   
Picathartes oreas
Kamerun-Felshüpfer
   
   
Terpsiphone bourbonnensis (Mauritius)
Mauritius-Paradiesfliegenschnäpper
Paradisaeidae Paradiesvögel
   
 
Paradisaeidae
 
Pittidae Pittas
   
 
Pitta guajana
Blauschwanzpitta
 
Pitta gurneyi
Goldkehlpitta, Gurneys Pitta
   
Pitta kochi
Kochs Pitta
   
 
Pitta nympha
Japanischer Neunfarbenpitta
 
Pycnonotidae Haarvögel
   
 
Pycnonotus zeylanicus
Gelbscheitelbülbül
 
Sturnidae Stare
   
 
Gracula religiosa
Beo
 
Leucopsar rothschildi
Bali-Star oder Rothschild-Maina
   
Zosteropidae Brillenvögel
   
Zosterops albogularis
Weisskehlbrillenvogel
   
PELECANIFORMES Ruderfüsser
   
Fregatidae Fregattvögel
   
Fregata andrewsi
Weissbauch-Fregattvogel
   
Pelecanidae Pelikane
   
Pelecanus crispus
Krauskopfpelikan
   
Sulidae Tölpel
   
Papasula abbotti
Graufusstölpel
   
PICIFORMES Spechtvögel
   
Capitonidae Bartvögel
   
   
Semnornis ramphastinus (Kolumbien)
Tukan-Bartvogel
Picidae Echte Spechte
   
Dryocopus javensis richardsi
Korea-Weissbauch-Schwarzspecht
   
Ramphastidae Tukane
   
   
Baillonius bailloni (Argentinien)
Goldtukan
 
Pteroglossus aracari
Schwarzkehlarassari
 
   
Pteroglossus castanotis (Argentinien)
Braunohr-Arassari
 
Pteroglossus viridis
Grünarassari
 
   
Ramphastos dicolorus (Argentinien)
Bunttukan
 
Ramphastos sulfuratus
Fischertukan
 
 
Ramphastos toco
Riesentukan
 
 
Ramphastos tucanus
Weissbrusttukan
 
 
Ramphastos vitellinus
Dottertukan
 
   
Selenidera maculirostris (Argentinien)
Goldohr-Arassari
PODICIPEDIFORMES Lappentaucher
   
Podicipedidae Lappentaucher
   
Podilymbus gigas
Atitlantaucher
   
PROCELLARIIFORMES Röhrennasen
   
Diomedeidae Albatrosse
   
Phoebastria albatrus
Kurzschwanzalbatros
   
PSITTACIFORMES Papageienvögel
   
 
PSITTACIFORMES
(Ausgenommen sind die Arten Agapornis roseicollis Rosenköpfchen, Melopsittacus undulatus Wellensittich, Nymphicus hollandicus Nymphensittich und Psittacula krameri Halsband-
oder kleiner Alexandersittich)
 
Cacatuidae Kakadus
   
 
Cacatua galerita
Grosser Gelbhaubenkakadu
 
Cacatua goffiniana
Goffinkakadu
   
Cacatua haematuropygia
Rotsteisskakadu
   
Cacatua moluccensis
Molukken-Kakadu
   
Cacatua sulphurea
Kleiner Gelbhaubenkakadu, Gelbwangenkakadu
   
 
Eolophus roseicapillus
Rosenkakadu
 
Probosciger aterrimus
Ara-Kakadu, Palm-Kakadu
   
Loriidae Lories
   
Eos histrio
Diademlori
   
Vini ultramarina
Smaragdlori
   
Psittacidae Papageien und Sittiche
   
 
Agapornis spp.
Unzertrennliche
 
 
Amazona aestiva
Rotbugamazone
 
Amazona arausiaca
Blaukopfamazone
   
Amazona auropalliata
Gelbnackenamazone
   
Amazona barbadensis
Gelbschulteramazone
   
Amazona brasiliensis
Rotschwanzamazone
   
Amazona finschi
Blaukappen-Amazone
   
Amazona guildingii
Königsamazone
   
Amazona imperialis
Kaiseramazone
   
Amazona leucocephala
Bahama-Amazone, Kuba-Amazone
   
Amazona oratrix
Doppel-Gelbkopfamazone
   
Amazona pretrei
Prachtamazone
   
Amazona rhodocorytha
Goldmaskenamazone
   
Amazona tucumana
Tucuman-Amazone
   
Amazona versicolor
Blaumaskenamazone
   
Amazona vinacea
Taubenhalsamazone
   
Amazona viridigenalis
Grünwangenamazone
   
Amazona vittata
Puerto-Rico-Amazone
   
Anodorhynchus spp.
Blauaras
   
Ara ambiguus
Bechstein-Ara, Grosser Soldatenara
   
Ara glaucogularis
Kaninde-Ara, Blaukehlara
   
Ara macao
Hellroter Ara, Gelbflügelara
   
Ara militaris
Kleiner Soldatenara
   
Ara rubrogenys
Rotohrara
   
 
Aratinga spp.
Keilschwanzsittiche
 
 
Cyanoliseus patagonus
Felsensittich
 
Cyanopsitta spixii
Spix-Blauara
   
Cyanoramphus cookii
Norfolk-Laufsittich
   
Cyanoramphus forbesi
Forbes-Springsittich
   
Cyanoramphus novaezelandiae
Laufsittich oder Ziegensittich
   
Cyanoramphus saisseti
Neukaledonien-Ziegensittich
   
Cyclopsitta diphthalma coxeni
Coxens Rotwangen-Zwergpapagei
   
Eunymphicus cornutus
Hornsittich
   
Geopsittacus occidentalis p.e.
Nachtsittich
   
Guarouba guarouba
Goldsittich
   
 
Myiopsitta monachus
Mönchssittich
 
 
Nandayus nenday
Nandasittich
 
Neophema chrysogaster
Goldbauchsittich
   
Ognorhynchus icterotis
Gelbohrsittich
   
Pezoporus wallicus
Erdsittich
   
Pionopsitta pileata
Scharlachkopf
   
 
Platycercus eximius
Rosella
 
 
Poicephalus senegalus
Mohrenkopfpapagei
 
Primolius couloni
Gebirgsara, Blaukopfara
   
Primolius maracana
Marakana
   
Psephotus chrysopterygius
Goldschultersittich
   
Psephotus dissimilis
Hooded-Sittich
   
Psephotus pulcherrimus p.e.
Paradiessittich
   
Psittacula echo
Mauritius-Sittich
   
Psittacus erithacus
Graupapagei
   
Pyrrhura cruentata
Blaulatzsittich
   
Rhynchopsitta spp.
Ara-Sittiche
   
Strigops habroptilus
Eulenpapagei
   
RHEIFORMES Nanduartige
   
Rheidae Nandus
   
Pterocnemia pennata
(Ausgenommen die Population von Argentinien)
Darwin-Nandu
   
 
Pterocnemia pennata pennata
(Nur die Population von Argentinien)
Darwin-Nandu
 
 
Rhea americana
Nandu
 
SPHENISCIFORMES Pinguine
   
Spheniscidae Pinguine
   
 
Spheniscus demersus
Brillenpinguin
 
Spheniscus humboldti
Humboldtpinguin
   
STRIGIFORMES
Eulenvögel
   
 
STRIGIFORMES
(Ausgenommen Sceloglaux albifacies)
 
Strigidae Eulen
   
Heteroglaux blewitti
Bändersteinkauz
   
Mimizuku gurneyi
Riesenzwergohreule
   
Ninox natalis
Weihnachtsinsel-Kauz
   
Tytonidae Schleiereulen
   
Tyto soumagnei
Madagaskar-Schleiereule oder Malegassen-Eule
   
STRUTHIONIFORMES Straussenartige
   
Struthionidae Strausse
   
Struthio camelus
(Nur die Populationen von Algerien, Burkina Faso, Kamerun, Mali, Marokko, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sudan, Tschad und der Zentralafrikanischen Republik)
Strauss
   
TINAMIFORMES Steisshühner
   
Tinamidae Waldsteisshühner, Pampashühner
   
Tinamus solitarius
Grausteisstinamu
   
TROGONIFORMES Verkehrtfüssler
   
Trogonidae Trogons
   
Pharomachrus mocinno
Quetzal
   
Reptilia Kriechtiere
   
CROCODYLIA Krokodile (Panzerechsen)
   
 
CROCODYLIA
 
Alligatoridae Alligatoren
   
Alligator sinensis
China-Alligator
   
Caiman crocodilus apaporiensis
Rio-Apaporis-Brillenkaiman
   
Caiman latirostris
(Ausgenommen die Population von Argentinien)
Breitschnauzenkaiman
   
Melanosuchus niger 26
(Ausgenommen die Population von Ecuador und Brasilien)
Mohrenkaiman
   
Crocodylidae Echte Krokodile
   
Crocodylus acutus
(Ausgenommen die Populationen von Kuba, Mexiko und der folgenden Gebiete in Kolumbien: "Integrated Management District of Mangroves" der Cispata Bay, Tinajones, La Balsa und umgebende Gebiete im Departement Cordoba, die im Anhang II aufgeführt sind.)
Spitzkrokodil
   
 
Crocodylus acutus (Mexiko)27
 
Crocodylus cataphractus
Panzerkrokodil
   
Crocodylus intermedius
Orinoko-Krokodil
   
Crocodylus mindorensis
Mindoro-Krokodil
   
Crocodylus moreletii
(Ausgenommen die Populationvon Belize, die in Anhang II aufgeführt ist mit einer Nullquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken und der Population von Mexiko, die in Anhang II aufgeführt ist.)
Beulenkrokodil
   
Crocodylus niloticus
(Ausgenommen sind die Populationen von Ägypten (mit einer Nullquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken), Äthiopien, Botsuana, Kenia, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Uganda, Tansania, Sambia und Simbabwe [Ranching-Programme]; diese Populationen sind im Anhang II aufgeführt. Neben Exemplaren aus Ranching wird Tansania jährlich die Ausfuhr von maximal 1600 der Natur entnommenen Exemplaren bewilligt [einschliesslich Jagdtrophäen])
Nil-Krokodil
   
Crocodylus palustris
Sumpfkrokodil
   
Crocodylus porosus
(Ausgenommen die Populationen von Australien, Indonesien, Malaysia [Einschränkung für aus der Natur entnommene Exemplare aus dem Bundesstaat Sarawak und einer Nullquote für Wildarten aus den anderen Malayischen Bundesstaaten (Sabah und Peninsular Malaysia) und keiner Änderung betreffend Nullquote ausser von den CITES-Vertragsparteien genehmigt] und Papua-Neuguinea, die in den Anhängen II aufgeführt sind.)
Leistenkrokodil
   
Crocodylus rhombifer
Rautenkrokodil
   
Crocodylus siamensis
Siamkrokodil
   
Osteolaemus tetraspis
Stumpfkrokodil
   
Tomistoma schlegelii
Sunda-Gavial
   
Gavialidae Gaviale
   
Gavialis gangeticus
Ganges-Gavial
   
Rhynchocephalia Schnabelechsen
   
Sphenodontidae Brückenechsen
   
Sphenodon spp.
   
Sauria Echsen
   
Agamidae Agamen
   
 
Ceratophora aspera 28
 
Ceratophora erdeleni
   
Ceratophora karu
   
 
Ceratophora stoddartii 29
 
Ceratophora tennentii
   
Cophotis ceylanica
Ceylonesische Taubagame
   
Cophotis dumbara
   
 
Lyriocephalus scutatus 30
(Leierkopfagame)
 
 
Saara spp.
 
 
Uromastyx spp.
Dornschwänze
 
Anguidae Schleichen
   
 
Abronia spp.31
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
 
Abronia anzuetoi
   
Abronia campbelli
   
Abronia fimbriata
   
Abronia frosti
   
Abronia meledona
   
Chamaeleonidae Chamäleons
   
 
Archaius spp.
 
 
Bradypodion spp.
Zwergchamäleons
 
 
Brookesia spp.
(Ausgenommen die Arten in Anhang I) Stummelschwanzchamäleon, Erdchamäleon
 
Brookesia perarmata
Panzerchamäleon
   
 
Calumma spp.
 
 
Chamaeleo spp.
Chamäleons
 
 
Furcifer spp.
 
 
Kinyongia spp.
Zwergchamäleons
 
 
Nadzikambia spp.
Zwergchamäleons
 
 
Rhampholeon spp.
 
 
Rieppeleon spp.
 
 
Trioceros spp.
 
Cordylidae Gürtelschweife
   
 
Cordylus spp.
Echte Gürtelschweife
 
Eublepharidae
   
 
Goniurosaurus spp.
(China, Vietnam; ausgenommen die einheimischen Arten von Japan)
Leopardgeckos
 
Gekkonidae Geckos
   
Cnemaspis psychedelica
   
   
Dactylocnemis spp. (Nouvelle-Zélande)
 
Gekko gecko
Tokeh
 
Gonatodes daudini
   
   
Hoplodactylus spp. (Neuseeland)
Lygodactylus williamsi
   
   
Mokopirirakau spp. (Nouvelle-Zélande)
 
Nactus serpensinsula
Serpent-Insel-Gecko
 
 
Naultinus spp.
 
 
Paroedura androyensis
Grandidier’s Madagaskar-Erdgecko
 
 
Paroedura masobe
 
 
Phelsuma spp.
Taggeckos
 
 
Rhoptropella spp.
 
   
Sphaerodactylus armasi (Kuba)
   
Sphaerodactylus celicara (Kuba)
   
Sphaerodactylus dimorphicus (Kuba)
   
Sphaerodactylus intermedius (Kuba)
   
Sphaerodactylus nigropunctatus alayoi (Kuba)
   
Sphaerodactylus nigropunctatus granti (Kuba)
   
Sphaerodactylus nigropunctatus lissodesmus (Kuba)
   
Sphaerodactylus nigropunctatus ocujal (Kuba)
   
Sphaerodactylus nigropunctatus strategus (Kuba)
   
Sphaerodactylus notatus atactus (Kuba)
   
Sphaerodactylus oliveri (Kuba)
   
Sphaerodactylus pimienta (Kuba)
   
Sphaerodactylus ruibali (Kuba)
   
Sphaerodactylus siboney (Kuba)
   
Sphaerodactylus torrei (Kuba)
   
Toropuku spp. (Nouvelle-Zélande)
   
Tukutuku spp. (Nouvelle-Zélande)
 
Uroplatus spp.
Madegassische Plattschwanzgeckos
 
   
Woodworthia spp. (Nouvelle-Zélande)
Helodermatidae Krustenechsen
   
 
Heloderma spp.
Krustenechsen
 
Heloderma horridum charlesbogerti
   
Iguanidae Leguane
   
 
Amblyrhynchus cristatus
Meerechse
 
Brachylophus spp.
Fidschi-Leguane
   
 
Conolophus spp.
Drusenköpfe
 
 
Ctenosaura spp.
Schwarzleguane
 
Cyclura spp.
Wirtelschwanzleguane
   
 
Iguana spp.
Grüne Leguane
 
 
Phrynosoma blainvillii
 
 
Phrynosoma cerroense
 
 
Phrynosoma coronatum
Texas-Krötenechse
 
 
Phrynosoma wigginsi
 
Sauromalus varius
Esteban-Chuckwalla
   
Lacertidae Eidechsen
   
Gallotia simonyi
Hierro-Rieseneidechse
   
 
Podarcis lilfordi
Balearen-Eidechse
 
 
Podarcis pityusensis
Pityusen-Eidechse
 
Lanthanotidae Taubwaranae
   
 
Lanthanotidae 32
 
Polychrotidae Anoles
   
   
Anolis agueroi (Kuba)
   
Anolis baracoa (Kuba)
   
Anolis barbatus (Kuba)
   
Anolis chamaeleonides (Kuba)
   
Anolis equestris (Kuba)
   
Anolis guamuhaya (Kuba)
   
Anolis luteogularis (Kuba)
   
Anolis pigmaequestris (Kuba)
   
Anolis purcus (Kuba)
Scincidae Skinke
   
 
Corucia zebrata
Wickelschwanzskink, Salomonen-Riesenskink
 
Teiidae Schienenechsen
   
 
Crocodilurus amazonicus
Krokodilschwanzechse
 
 
Dracaena spp.
Krokodiltejus
 
 
Tupinambis spp.
Grosstejus
 
Varanidae Warane
   
 
Varanus spp.
 
Varanus bengalensis
Bengalenwaran
   
Varanus flavescens
Gelbwaran
   
Varanus griseus
Wüstenwaran
   
Varanus komodoensis
Komodowaran
   
Varanus nebulosus
Nebelwaran
   
Xenosauridae Höckerechsen
   
Shinisaurus crocodilurus
Krokodilschwanz-Höckerechse
   
SERPENTES Schlangen
   
Boidae Riesenschlangen
   
 
Boidae
 
Acrantophis spp.
Madagaskar-Boa
   
Boa constrictor occidentalis
Südboa
   
Epicrates inornatus
Puerto-Rico-Boa
   
Epicrates monensis
Mona-Schlankboa
   
Epicrates subflavus
Jamaika-Boa
   
Sanzinia madagascariensis
Madagaskar-Hundskopfboa
   
Bolyeriidae Bolyerschlangen
   
 
Bolyeriidae
 
Bolyeria multocarinata
Mauritius-Boa
   
Casarea dussumieri
Rundinsel-Boa
   
Colubridae Land- und Baumnattern
   
   
Atretium schistosum (Indien)
Olive Kielrücken-Wasserschlange
   
Cerberus rhynchops (Indien)
Hundskopf-Wassertrugnatter
 
Clelia clelia
Mussurana
 
 
Cyclagras gigas
Brasilianische Glattnatter
 
 
Elachistodon westermanni
Indische Eierschlange
 
 
Ptyas mucosus
Rattennatter
 
   
Xenochrophis piscator (Indien)
Fischernatter
Elapidae Giftnattern
   
 
Hoplocephalus bungaroides
Gelbfleckenschlange
 
   
Micrurus diastema (Honduras)
Honduras-Korallenschlange
   
Micrurus nigrocinctus (Honduras)
Zentralamerikanische Korallenschlange
 
Naja atra
Indochinesische Kobra
 
 
Naja kaouthia
Monokelkobra
 
 
Naja mandalayensis
Burmesische Speikobra
 
 
Naja naja
Kobra, Brillenschlange
 
 
Naja oxiana
Mittelasiatische Kobra
 
 
Naja philippinensis
Philippinen-Kobra
 
 
Naja sagittifera
Samar-Kobra
 
 
Naja samarensis
Speikobra
 
 
Naja siamensis
Südostasiatische Speikobra
 
 
Naja sputatrix
Javanische Speikobra
 
 
Naja sumatrana
Goldene Speikobra
 
 
Ophiophagus hannah
Königskobra
 
Loxocemidae Spitzkopfpythons
   
 
Loxocemidae
 
Pythonidae Pythons
   
 
Pythonidae
 
Python molurus molurus
Heller Tigerpython
   
Tropidophiidae Zwergboas
   
 
Tropidophiidae
 
Viperidae Vipern
   
 
Atheris desaixi
 
 
Bitis worthingtoni
 
   
Crotalus durissus (Honduras)
Schreckens-Klapperschlange
   
Daboia russelii (Indien)
Kettenviper
 
Pseudocerastes urarachnoides
Spinnenschwanzviper
 
 
Trimeresurus mangshanensis
Mangshan Viper
 
Vipera ursinii
(Nur die Populationen von Europa, mit Ausnahme des Gebiets der früheren Sowjetunion)
Wiesenotter
   
 
Vipera wagneri
Wagners Viper
 
TESTUDINES Schildkröten
   
Carettochelyidae Neuguinea-Weichschildkröten
   
 
Carettochelys insculpta
Neuguinea-Weichschildkröten
 
Chelidae Schlangenhalsschildkröten
   
 
Chelodina mccordi 33
McCords Schlangenhalsschildkröte
 
Pseudemydura umbrina
Falsche Spitzkopfschildkröte
   
Cheloniidae Meerschildkröten
   
Cheloniidae
   
Chelydridae Alligatorschildkröten
   
   
Chelydra serpentina (USA)
   
Macroclemys temminckii (USA)
Dermatemydidae Tabasco-Schildkröten
   
 
Dermatemys mawii
Tabasco-Schildkröte
 
Dermochelyidae Lederschildkröten
   
Dermochelys coriacea
   
Emydidae Sumpfschildkröten
   
 
Clemmys guttata
Tropfenschildkröte
 
 
Emydoidea blandingii
Amerikanische Sumpfschildkröte
 
 
Glyptemys insculpta
Waldbachschildkröte
 
Glyptemys muhlenbergii
Mühlenberg-Wasserschildkröte
   
   
Graptemys spp. (USA)
 
Malaclemys terrapin
Diamantschildkröte
 
 
Terrapene spp.
Dosenschildkröten
 
Terrapene coahuila
Wasser-Dosenschildkröte
   
Geoemydidae
   
Batagur affinis
   
Batagur baska
Batagur-Schildkröte
   
 
Batagur borneoensis 34
 
 
Batagur dhongoka
 
 
Batagur kachuga
 
 
Batagur trivittata 35
 
 
Cuora spp.36
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
Scharnierschildkröten
 
Cuora bourreti
Zentralvietnamesische Scharnierschildkröte
   
Cuora picturata
Südvietnamesische Scharnierschildkröte
   
 
Cyclemys spp.
Asiatische Sumpfschildkröten
 
Geoclemys hamiltonii
Strahlendreikielschildkröte
   
 
Geoemyda japonica
Japanische Zacken-Erdschildkröte
 
 
Geoemyda spengleri
Zacken-Erdschildkröte
 
 
Hardella thurjii
Ganges-Diademschildkröte
 
 
Heosemys annandalii 37
Tempelschildkröte
 
 
Heosemys depressa 38
Flache Erdschildkröte
 
 
Heosemys grandis
Riesen-Erdschildkröte
 
 
Heosemys spinosa
Stachel-Erdschildkröte
 
 
Leucocephalon yuwonoi
Sulawesi-Erdschildkröte
 
 
Malayemys macrocephala
 
 
Malaemys subtrijuga
 
Mauremys annamensis
Annam-Wasserschildkröte
   
   
Mauremys iversoni (China)
Iversons Bachschildkröte
 
Mauremys japonica
Japanische Sumpfschildkröte
 
   
Mauremys megalocephala (China)
Chinesische Dickkopfschildkröte
 
Mauremys mutica
Dreikiel-Wasserschildkröte
 
 
Mauremys nigricans
Chinesische Rothalsschildkröte
 
   
Mauremys pritchardi (China)
Pritchards Bachschildkröte
   
Mauremys reevesii (China)
Chinesische Dreikielschildkröte
   
Mauremys sinensis (China)
Chinesische Streifenschildkröte
Melanochelys tricarinata
Dreikiel-Erdschildkröte
   
 
Melanochelys trijuga
Schwarzbauch-Erdschildkröte
 
Morenia ocellata
Hinterindische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte
   
 
Morenia petersi
Vorderindische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte
 
 
Notochelys platynota
Plattrückenschildkröte
 
   
Ocadia glyphistoma (China)
Guangxi-Streifenschildkröte
   
Ocadia philippeni (China)
Philippens Streifenschildkröte
 
Orlitia borneensis 39
Borneo-Flussschildkröte
 
 
Pangshura spp.
 
Pangshura tecta
Indische Dachschildkröte
   
 
Sacalia bealei
Chinesische Pfauenaugenschildkröte
 
   
Sacalia pseudocellata (China)
Hainan-Sumpfschildkröte
 
Sacalia quadriocellata
Vieraugenschildkröte
 
Siebenrockiella crassicollis
Indische Dornschildkröte
 
 
Siebenrockiella leytensis
Philippinen-Erdschildkröte
 
 
Vijayachelys silvatica
Gelbkopf-Erdschildkröte
 
Platysternidae Grosskopfschildkröten
   
Platysternia spp.
   
Podocnemididae
   
 
Erymnochelys madagascariensis
Madagaskar-Schienenschildkröte
 
 
Peltocephalus dumerilianus
Dumerils Schienenschildkröte
 
 
Podocnemis spp.
Schienenschildkröten
 
Testudinidae Landschildkröten
   
 
Testudinidae 40
 
Astrochelys radiata
Strahlenschildkröte
   
Astrochelys yniphora
Madegassische Schnabelbrustschildkröte
   
Chelonoidis nigra
Elefantenschildkröte oder Galapagosriesenschildkröte
   
Geochelone elegans
Indische Sternschildkröte
   
Geochelone platynota
Burmesische Sternschildkröte
   
Gopherus flavomarginatus
Gelbrand-Gopherschildkröte
   
Malacochersus tornieri
Spaltenschildkröte
   
Psammobates geometricus
Geometrische Landschildkröte
   
Pyxis arachnoides
Spinnenschildkröte
   
Pyxis planicauda
Madegassische Flachrücken-Schildkröte
   
Testudo kleinmanni
Ägyptische Landschildkröte
   
Trionychidae Weichschildkröten
   
 
Amyda cartilaginea
Asiatische Weichschildkröte
 
   
Apalone ferox (USA)
   
Apalone mutica (USA)
   
Apalone spinifera (USA, ausgenommen sind die Unterarten, die im Anhang I aufgeführt sind)
Apalone spinifera atra
Schwarze Weichschildkröte
   
 
Chitra spp.
Chitra-Weichschildkröte
 
Chitra chitra
   
Chitra vandijki
   
 
Cyclanorbis elegans
 
 
Cyclanorbis senegalensis
 
 
Cycloderma aubryi
 
 
Cycloderma frenatum
 
 
Dogania subplana
Malayen-Weichschildkröte
 
 
Lissemys ceylonensis
 
 
Lissemys punctata
Indische Klappenweichschildkröte
 
 
Lissemys scutata
 
 
Nilssonia formosa
Birma-Weichschildkröte
 
Nilssonia gangeticus
Ganges-Weichschildkröte
   
Nilssonia hurum
Pfauenaugen-Weichschildkröte
   
 
Nilssonia leithii
Leiths Weichschildkröte
 
Nilssonia nigricans
Tempel-Weichschildkröte
   
 
Palea steindachneri
Nackendornen-Weichschildkröte
 
 
Pelochelys spp.
Riesen-Weichschildkröten
 
 
Pelodiscus axenaria
Hunan-Weichschildkröte
 
 
Pelodiscus maackii
Amur-Weichschildkröte
 
 
Pelodiscus parviformis
Guangxi-Weichschildkröte
 
 
Rafetus euphraticus
 
 
Rafetus swinhoei
Jangtse-Riesenweichschildkröte
 
 
Trionyx triunguis
 
Amphibia Lurche
   
Anura Froschlurche
   
Aromobatidae
   
 
Allobates femoralis
 
 
Allobates hodli
 
 
Allobates myersi
 
 
Allobates rufulus
 
 
Allobates zaparo
 
Bufonidae Echte Kröten
   
Altiphrynoides spp.
   
Amietophrynus superciliaris
Zipfelkröte
   
Atelopus zeteki
Panama-Stummelfussfrosch
   
Incilius periglenes
Goldkröte
   
Nectophrynoides spp.
Lebendgebärende Kröten
   
Nimbaphrynoides spp.
   
Calyptocephalellidae
   
   
Calyptocephalella gayi (Chile)
Dendrobatidae Pfeilgiftfrösche
   
 
Adelphobates spp.
 
 
Ameerega spp.
 
 
Andinobates spp.
 
 
Dendrobates spp.
Baumsteigerfrösche
 
 
Epipedobates spp.
 
 
Excidobates spp.
 
 
Hyloxalus azureiventris
 
 
Minyobates spp.
 
 
Oophaga spp.
 
 
Phyllobates spp.
Blattsteigerfrösche
 
 
Ranitomeya spp.
 
Dicroglossidae Echte Frösche
   
 
Euphlyctis hexadactylus
Sechszehenfrosch
 
 
Hoplobatrachus tigerinus
Asiatischer Ochsenfrosch, Tigerfrosch
 
Hylidae Laubfrösche
   
 
Agalychnis spp.
Rotaugenlaubfrösche
 
Mantellidae Mantellas
   
 
Mantella spp.
Mantellen, madegassische Giftfrösche
 
Microhylidae Engmaulfrösche
   
 
Dyscophus antongilii
Tomatenfrosch
 
 
Dyscophus guineti
 
 
Dyscophus insularis
 
 
Scaphiophryne gottlebei
Gottlebes Engmaulfrosch
 
 
Scaphiophryne boribory
 
 
Scaphiophryne marmorat
 
 
Scaphiophryne spinosa
 
Myobatrachidae Südfrösche
   
 
Rheobatrachus spp.
(Ausgenommen Rheobatrachus silus und Rheobatrachus vitellinus)
Magenbrüterfrösche
 
Telmatobiidae
   
Telmatobius culeus
   
CAUDATA Schwanzlurche
   
Ambystomatidae Querzahnmolche
   
 
Ambystoma dumerilii
Patzcuarosee-Querzahnmolch
 
 
Ambystoma mexicanum
Axolotl
 
Cryptobranchidae Riesensalamander
   
Andrias spp.
Riesensalamander
   
   
Cryptobranchus alleganiensis
(Vereinigte Staaten)
Schlammteufel
Hynobiidae Asiatische Landsalamander oder Winkelzahnmolche
   
   
Hynobius amjiensis (China)
Salamandridae Echte Salamander
   
 
Echinotriton chinhaiensis
 
 
Echinotriton maxiquadratus
 
Neurergus kaiseri
Zagros-Molch
   
 
Paramesotriton spp.
 
   
Salamandra algira (Algerien)
 
Tylototriton spp.
Krokodilmolche
 
Elasmobranchii Haie und Rochen
   
CARCHARHINIFORMES Grundhaie
   
Carcharhinidae Requiemhaie
   
 
Carcharhinus falciformis
Seidenhai
 
 
Carcharhinus longimanus
Weissspitzen-Hochseehai
 
Sphyrnidae Hammerhaie
   
 
Sphyrna lewini
Bogenstirn-Hammerhai
 
 
Sphyrna mokarran
Gosser Hammerhai
 
 
Sphyrna zygaena
Glatter Hammerhai
 
LAMNIFORMES Makrelenhaiartige
   
Alopiidae Fuchshaie
   
 
Alopiasspp.
Fuchshaie
 
Cetorhinidae Riesenhaie
   
 
Cetorhinus maximus
Riesenhai
 
Lamnidae Makrelenhaie
   
 
Carcharodon carcharias
Weisser Hai
 
 
Isurus oxyrinchus
Kurzflossen-Mako
 
 
Isurus paucus
Langflossen-Mako
 
 
Lamna nasus
Herringshai
 
MYLIOBATIFORMES
   
Myliobatidae Adler- und Teufelsrochen
   
 
Manta spp.
 
 
Mobula spp.
 
Potamotrygonidae Süsswasserrochen
   
   
Paratrygon aiereba (Kolumbien)
   
Potamotrygon spp. (Population von Brasilien)
   
Potamotrygon constellata (Kolumbien)
   
Potamotrygon magdalenae (Kolumbien)
   
Potamotrygon motoro (Kolumbien)
   
Potamotrygon orbignyi (Kolumbien)
   
Potamotrygon schroederi (Kolumbien)
   
Potamotrygon scobina (Kolumbien)
   
Potamotrygon yepezi (Kolumbien)
ORECTOLOBIFORMES Ammenhaie, Teppichhaie
   
Rhincodontidae
Walhaie
   
 
Rhincodon typus
Walhai
 
PRISTIFORMES
Sägerochen
   
Pristidae
   
RHINOPRISTIFORMES
   
Glaucostegidae
   
 
Glaucostegus spp.
 
Rhinidae
   
 
Rhinidae
 
Actinopterygii Strahlenflosser
   
ACIPENSERIFORMES Störe
   
 
ACIPENSERIFORMES
(ausgenommend die Arten in Anhang I)
 
Acipenseridae Eigentliche Störe
   
Acipenser brevirostrum
Kurznasenstör
   
Acipenser sturio
Baltischer Stör
   
ANGUILLIFORMES Aalartige
   
Anguillidae Flussaale
   
 
Anguilla anguilla
Europäischer Flussaal
 
CYPRINIFORMES Karpfenfische
   
Catostomidae Sauger
   
Chasmistes cujus
Cui-ui
   
Cyprinidae Weissfische
   
 
Caecobarbus geertsi
Kongo-Blindbarbe
 
Probarbus jullieni
Plaa eesok oder Ikan temoleh
   
OSTEOGLOSSIFORMES Knochenzüngler
   
Arapaimidae
   
 
Arapaima gigas
Riesenfisch oder Arapaima
 
Osteoglossidae Knochenzüngler
   
Scleropages aureus
   
Scleropages formosus
(beinhaltet die neu beschriebene Art Scleropages inscriptus)
Malaiischer Knochenzüngler
   
Scleropages legendrei
   
Scleropages macrocephalus
   
PERCIFORMES Barschfische
   
Labridae Lippfisch
   
 
Cheilinus undulatus
Napoleon-Lippfisch
 
Pomacanthidae Kaiserfische
   
 
Holacanthus clarionensis
Orange-Prachtkaiserfisch
 
Sciaenidae Umberfische
   
Totoaba macdonaldi
Macdonalds Umberfisch
   
SILURIFORMES Welse
   
Loricariidae Harnischwelse
   
   
Hypancistrus zebra
Zebrawels (Brasilien)
Pangasiidae Haiwelse
   
Pangasianodon gigas
Riesenwels
   
SYNGNATHIFORMES Röhrenmäuler
   
Syngnathidae Seepferdchen, Seenadeln
   
 
Hippocampus spp.
Seepferdchen
 
Sarcopterygii Muskelflosser
   
CERATODONTIFORMES Lurchfischartige
   
Ceratodontidae Lungenfische
   
 
Neoceratodus forsteri
Australischer Lungenfisch
 
COELACANTHIFORMES Hohlstachler
   
Latimeriidae Quastenflosser
   
Latimeria spp.
Komoren-Quastenflosser
   
Echinodermata
   
Holothuroidea Seegurken
   
ASPIDOCHIROTIDA
   
Holothuriidae
   
 
Holothuria (Microthele) fuscogilva 41
 
 
Holothuria (Microthele) nobilis 42
 
 
Holothuria (Microthele) whitmaei 43
 
Stichopodidae Seewalzen
   
   
Isostichopus fuscus (Ecuador)
Seegurke
Arthropoda
   
Arachnida
   
ARANEAE Echte Spinnen
   
Theraphosidae Eigentliche Vogelspinnen
   
 
Aphonopelma albiceps
 
 
Aphonopelma pallidum
 
 
Brachypelma spp.
 
 
Poecilotheria spp.
 
SCORPIONES Skorpione
   
Scorpionidae Skorpione
   
 
Pandinus camerounensis
 
 
Pandinus dictator
Riesenskorpion
 
 
Pandinus gambiensis
Riesenskorpion
 
 
Pandinus imperator
Kaiserskorpion
 
 
Pandinus roeseli
 
Insecta
   
COLEOPTERA
   
Dynastidae Riesenkäfer
   
 
Dynastes satanas
Satanas Käfer
 
Lucanidae Cape stag beetles
   
   
Colophon spp. (Südafrika)
LEPIDOPTERA Schmetterlinge
   
Nymphalidae
   
   
Agrias amydon boliviensis (Bolivien)
   
Morpho godartii lachaumei (Bolivien)
   
Prepona praeneste buckleyana (Bolivien)
Papilionidae Ritterfalter
   
Achillides chikae chikae (Papilio chikae)
   
Achillides chikae hermeli
   
 
Atrophaneura jophon
 
 
Atrophaneura pandiyana
 
 
Bhutanitis spp.
 
 
Ornithoptera spp.
 
Ornithoptera alexandrae
   
Papilio homerus
   
 
Papilio hospiton
 
Parides burchellanus
   
 
Parnassius apollo
 
 
Teinopalpus spp.
 
 
Trogonoptera spp.
 
 
Troides spp.
 
Annelida
   
Hirudinoidea
   
ARHYNCHOBDELLIDA Egel
   
Hirudinidae Blutegel
   
 
Hirudo medicinalis
Medizinischer Blutegel
 
 
Hirudo verbena
 
Mollusca
   
Bivalvia
   
MYTILOIDA
   
Mytilidae Miesmuscheln
   
 
Lithophaga lithophaga
Steindattel
 
UNIONIDA Flussmuscheln
   
Unionidae Flussmuscheln
   
Conradilla caelata
   
 
Cyprogenia aberti
 
Dromus dromas
   
Epioblasma curtisi
   
Epioblasma florentina
   
Epioblasma sampsoni
   
Epioblasma sulcata perobliqua
   
Epioblasma torulosa gubernaculum
   
 
Epioblasma torulosa rangiana
 
Epioblasma torulosa torulosa
   
Epioblasma turgidula
   
Epioblasma walkeri
   
Fusconaia cuneolus
   
Fusconaia edgariana
   
Lampsilis higginsii
   
Lampsilis orbiculata orbiculata
   
Lampsilis satura
   
Lampsilis virescens
   
Plethobasus cicatricosus
   
Plethobasus cooperianus
   
 
Pleurobema clava
 
Pleurobema plenum
   
Potamilus capax
   
Quadrula intermedia
   
Quadrula sparsa
   
Toxolasma cylindrella
   
Unio nickliniana
   
Unio tampicoensis tecomatensis
   
Villosa trabalis
   
VENEROIDA Venusmuscheln
   
Tridacnidae Riesenmuscheln
   
 
Tridacnidae
 
Cephalopoda
   
NAUTILIDA
   
 
Nautilidae
 
Gastropoda
   
Cepolidae
   
Polymita spp
   
MESOGASTROPODA Breitzüngler
   
Strombidae
   
 
Strombus gigas
Fechterschnecke
 
STYLOMMATOPHORA Landlungenschnecken
   
Achatinellidae Achatschnecken
   
Achatinella spp.
   
Camaenidae Baumschnecken
   
 
Papustyla pulcherrima
 
Cnidaria
   
Anthozoa
   
ANTIPTHARIA Dörnchenkorallen, Schwarze Korallen
   
 
ANTIPATHARIA
 
GORGONACEAE
   
Corallidae
   
   
Corallium elatius (China)
   
Corallium japonicum (China)
   
Corallium konjoi (China)
   
Corallium secundum (China)
HELIOPORACEAE
   
Helioporidae Blaue Korallen
   
 
Helioporidae44
 
SCLERACTINIA Steinkorallen
   
 
SCLERACTINIA45
 
STOLONIFERA Röhrenkorallen
   
Tubiporidae Orgelkorallen
   
 
Tubiporidae46
 
Hydrozoa
   
MILLEPORINA Athekaten
   
Milleporidae Feuerkorallen
   
 
Milleporidae47
 
STYLASTERINA
   
Stylasteridae Filigrankorallen
   
 
Stylasteridae48
 
Flora (Pflanzen)
   
Agavaceae Agavengewächse
   
Agave parviflora
Little-Princess-Agave
   
 
Agave victoria-reginae #4
Königin-Victoria-Agave
 
 
Nolina interrata
(schliesst alle Teile und Erzeugnisse ein, namentlich Samen)
 
 
Yucca queretaroensis
 
Amaryllidaceae Amaryllisgewächse
   
 
Galanthus spp. #4
Schneeglöckchen
 
 
Sternbergia spp. #4
Gewitterblumen
 
Anacardiaceae Sumachgewächse
   
 
Operculicarya decaryi
 
 
Operculicarya hyphaenoides
 
 
Operculicarya pachypus
 
Apocynaceae Hundsgiftgewächse
   
 
Hoodia spp. #9
"Hungerkaktus"
 
 
Pachypodium spp. #4
 
Pachypodium ambongense
   
Pachypodium baronii
(enthält var. windsorii)
   
Pachypodium decaryi
   
 
Rauvolfia serpentina #2
Schlangenholz
 
Araliaceae Efeugewächse
   
 
Panax ginseng #3
(nur die Population Russlands)
Asiatischer Ginseng
 
 
Panax quinquefolius #3
Amerikanischer Ginseng
 
Araucariaceae Araukariengewächse
   
Araucaria araucana
Andentanne, Araukarie
   
Asparagaceae Spargelgewächse
   
 
Beaucarnea spp.
Elefantenfuss
 
Berberidaceae Berberitzengewächse
   
 
Podophyllum hexandrum #2
Himalaya-Maiapfel
 
Bromeliaceae Ananasgewächse
   
 
Tillandsia harrisii #4
 
 
Tillandsia kammii #4
 
 
Tillandsia xerographica #4
 
Cactaceae Kakteen
   
 
Cactaceae49 #4, ausgenommen Pereskia spp., Pereskiopsis spp. und Quiabentia spp., enthält u.A. Peyote (Lophophora williamsii), San Pedro (Echinopsis pachanoi), Königin der Nacht (Selenicereus grandiflorus), Feigenkaktus oder "nopal" (Opuntia spp.), Drachenfrucht oder Pitaya (Hylocereus spp., Selenicereus spp.), Regenhölzer oder "palos de agua" oder "rainsticks" (Corryocactus spp., Echinopsis spp., Eulychnia spp.)
 
Ariocarpus spp.
Wollfruchtkaktus
   
Astrophytum asterias
Seeigelkaktus
   
Aztekium ritteri
Aztekenkaktus
   
Coryphantha werdermannii
   
Discocactus spp.
Scheibenkaktus
   
Echinocereus ferreiranus ssp. lindsayorum
Igel-Säulenkaktus
   
Echinocereus schmollii
   
Escobaria minima
   
Escobaria sneedii
   
Mammillaria pectinifera (enthält ssp. solisioides)
   
Melocactus conoideus
   
Melocactus deinacanthus
   
Melocactus glaucescens
   
Melocactus paucispinus
   
Obregonia denegrii
   
Pachycereus militaris
   
Pediocactus bradyi
   
Pediocactus knowltonii
   
Pediocactus paradinei
   
Pediocactus peeblesianus
   
Pediocactus sileri
   
Pelecyphora spp.
Asselkaktus
   
Sclerocactus blainei
   
Sclerocactus brevihamatus ssp. tobuschii
   
Sclerocactus brevispinus
   
Sclerocactus cloverae
   
Sclerocactus erectocentrus
   
Sclerocactus glaucus
   
Sclerocactus mariposensis
   
Sclerocactus mesae-verdae
   
Sclerocactus nyensis
   
Sclerocactus papyracanthus
   
Sclerocactus pubispinus
   
Sclerocactus sileri
   
Sclerocactus wetlandicus
   
Sclerocactus wrightiae
   
Strombocactus spp.
   
Turbinicarpus spp.
   
Uebelmannia spp.
   
Caryocaraceae
   
 
Caryocar costaricense #4
Piquia
 
Compositae (Asteraceae) Korbblütler
   
Saussurea costus
Indische Schlangenwurzel
   
Cucurbitaceae Kürbisgewächse
   
 
Zygosicyos pubescens
 
 
Zygosicyos tripartitus
 
Cupressaceae Zypressengewächse
   
Fitzroya cupressoides
Patagonische Zypresse, Alerchholz, Alerce
   
Pilgerodendron uviferum
Chilenische Flusszeder
   
 
Widdringtonia whytei
Afrikanische Zeder
 
Cyatheaceae Baumfarne
   
 
Cyathea spp. #4
Becher-Baumfarne
 
Cycadaceae Palmfarne
   
 
Cycadaceae #4
 
Cycas beddomei
   
Dicksoniaceae Baumfarne
   
 
Cibotium barometz #4
Vegetabilisches Lamm
 
 
Dicksonia spp. #4
(Populationen von Amerika)
 
Didiereaceae Didieragewächse
   
 
Didieraceae #4
 
Dioscoreaceae Yamsgewächse
   
 
Dioscorea deltoidea #4
Delta-Yamswurzel (Diosgenin)
 
Droseraceae Sonnentaugewächse
   
 
Dionaea muscipula #4
Venus-Fliegenfalle
 
Ebenaceae Ebenholzgewächse
   
 
Diospyros spp. #5
(Populationen von Madagaskar)
 
Euphorbiaceae Wolfsmilchgewächse
   
 
Euphorbia spp50 #4
(nur sukkulente Arten gemäss der jeweils aktuellen Ausgabe von "The CITES Checklist of Succulent Euphorbia Taxa") enthält u.A. Candelilla-Wachs (E. antisyphilitica)
 
Euphorbia ambovombensis
   
Euphorbia capsaintemariensis
   
Euphorbia cremersii
(enthält forma viridifolia und var. rakotozafyi)
   
Euphorbia cylindrifolia
(enthält ssp. tuberifera)
   
Euphorbia decaryi
(enthält vars. ampanihyensis, robinsonii und spirosticha)
   
Euphorbia francoisii
   
Euphorbia moratii
(enthält vars. antsingiensis, bemarahensis und multiflora)
   
Euphorbia parvicyathophora
   
Euphorbia quartziticola
   
Euphorbia tulearensis
   
Fagaceae Buchengewächse
   
   
Quercus mongolica #5 (Russische Föderation)
Fouquieriaceae Ocotillogewächse
   
 
Fouquieria columnaris #4
 
Fouquieria fascicolata
   
Fouquieria purpusii
   
Gnetaceae
   
   
Gnetum montanum #1 (Nepal)
Berg-Tangil
Juglandaceae Walnussgewächse
   
 
Oreomunnea pterocarpa #4
Gavilan
 
Lauraceae Loorbeergewächse
   
 
Aniba rosaeodora #12
Rosenholz
 
Leguminosae (Fabaceae) Leguminosen (Hülsenfrüchtler)
   
 
Dalbergiaspp. #15
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
 
Dalbergia nigra
Rio-Palisander, Brasilianisches Rosenholz, Jacaranda
   
   
Dipteryx panamensis (Costa Rica, Nicaragua)
Almendro de montaña, Waldmandelbaum
 
Guibourtia demeusei #15
 
 
Guibourtia pellegriniana #15
 
 
Guibourtia tessmanii #15
 
 
Paubrasilia echinata #10
Fernambuk- oder Pernambuco-Holz, pau-brasil oder Brazilwood
 
 
Pericopsis elata #17
Afrormosia, Afrikanisches Teak
 
 
Platymiscium parviflorum #4
Macacauba
 
 
Pterocarpus erinaceus
 
 
Pterocarpus santalinus #7
Rotsandelholzbaum, Padouk, Kaliaturholzbaum, Rotes Sandelholz
 
 
Pterocarpus tinctorius #6
Afrikanischer Padouk, Mukkula
 
 
Senna meridionalis
 
Liliaceae (Aloaceae) Liliengewächse
   
 
Aloe spp. #4
(Ausgenommen ist Aloe vera, wird auch bezeichnet als Aloe barbadensis und fertige Produkte von Aloe ferox = Kap-Aloe oder Schwedenbitter, verpackt und versandfertig für den Einzelhandel)
 
Aloe albida
   
Aloe albiflora
   
Aloe alfredii
   
Aloe bakeri
   
Aloe bellatula
   
Aloe calcairophila
   
Aloe compressa
(enthält vars. paucituberculata, rugosquamosa und schistophila)
   
Aloe delphinensis
   
Aloe descoingsii
   
Aloe fragilis
   
Aloe haworthioides
(enthält var. aurantiaca)
   
Aloe helenae
   
Aloe laeta
(enthält var. maniaensis)
   
Aloe parallelifolia
   
Aloe parvula
   
Aloe pillansii
   
Aloe polyphylla
   
Aloe rauhii
   
Aloe suzannae
   
Aloe versicolor
   
Aloe vossii
   
Magnoliaceae Magnoliengewächse
   
   
Magnolia liliifera var. obovata #1 (Nepal)
Taungme-Baum
Malvaceae Malvengewächse
   
 
Adansonia grandidieri #16
Baobab
 
Meliaceae Mahagonigewächse, Zedrachgewächse
   
 
Cedrela spp.51 #6
[Neotropische Populationen (Mittel- und Südamerika)]Zedern
 
   
Cedrela fissilis 52 #5 (Bolivien, Brasilien)
   
Cedrela lilloi 53 #5 (Bolivien, Brasilien)
   
Cedrela odorata 54 #5 (Bolivien, Brasilien, Guatemala, Kolumbien, Peru)
Cedrela, Cedro, Andenzeder, Westindische Zeder, Wohlriechender Cedrobaum
 
Swietenia humilis #4
Mexikanisches oder Honduras-Mahagoni, Gateado-Mahagonibaum
 
 
Swietenia macrophylla #6
[nur die neotropischen Populationen (Mittel- und Südamerika)]
Amerikanischer Mahagonibaum
 
 
Swietenia mahagoni #5
Kuba- oder Westindisches Mahagoni, Echter Mahagonibaum
 
Nepenthaceae Kannenpflanzengewächse
   
 
Nepenthes spp. #4
Kannenpflanzen
 
Nepenthes khasiana
   
Nepenthes rajah
   
Oleaceae Ölbaumgewächse
   
   
Fraxinus mandshurica #5
(Russische Föderation)
Orchidaceae Orchideen
   
 
Orchidaceae55 #4
enthält u.A. Salep
 
Aerangis ellisii 56
   
Cattleya jongheana 57
   
Cattleya lobata 58
   
Dendrobium cruentum 59
   
Mexipedium xerophyticum 60
   
Paphiopedilum spp.61
Venus-Schuh
   
Peristeria elata 62
   
Phragmipedium spp.63
   
Renanthera imschootiana64
   
Orobanchaceae Sommerwurzgewächse
   
 
Cistanche deserticola #4
Wüsten-Ginseng
 
Palmae (Arecaceae) Palmen
   
 
Beccariophoenix madagascariensis #4
 
 
Dypsis decaryi #4
Dreieckpalme, Dreikantpalme
 
Dypsis decipiens
Trügerische Goldfruchtpalme
   
 
Lemurophoenix halleuxii
 
   
Lodoicea maldivica #13 (Seychellen)
Seychellennuss
 
Marojejya darianii
 
 
Ravenea louvelii
 
 
Ravenea rivularis
 
 
Satranala decussilvae
 
 
Voanioala gerardii
 
Papaveraceae Mohngewächse
   
   
Meconopsis regia #1 (Nepal)
Gelber Himalaya-Mohn
Passifloraceae Passionsblumen
   
 
Adenia firingalavensis
 
 
Adenia olaboensis
 
 
Adenia subsessilifolia
 
Pedaliaceae Sesamgewächse
   
 
Uncarina grandidieri
 
 
Uncarina stellulifera
 
Pinaceae Kieferngewächse
   
Abies guatemalensis
Guatemala-Tanne
   
   
Pinus koraiensis #5 (Russland)
Podocarpaceae Steineibengewächse
   
   
Podocarpus neriifolius #1 (Nepal)
Oleanderblättrige Steineibe
Podocarpus parlatorei
Pinoholzbaum
   
Portulacaceae Portulakgewächse
   
 
Anacampseros spp. #4
Liebesröschen
 
 
Avonia spp. #4
 
 
Lewisia serrata #4
 
Primulaceae Primelgewächse
   
 
Cyclamen 65 spp. #4
Alpenveilchen, Zyklamen
 
Ranunculaceae Hahnenfussgewächse
   
 
Adonis vernalis #2
Frühlings-Adonisröschen
 
 
Hydrastis canadensis #8
Goldsiegelwurzel, Gelbwurzel
 
Rosaceae Rosengewächse
   
 
Prunus africana #4
Afrikanisches Stinkholz, Pygeum
 
Rubiaceae Krappgewächse
   
Balmea stormiae
Ayuque
   
Santalaceae Sandelholzgewächse
   
 
Osyris lanceolata #2
(Populationen von Äthiopien, Burundi, Kenia, Ruanda, Uganda und Vereinigte Republik Tansania)
 
Sarraceniaceae Schlauchpflanzengewächse
   
 
Sarracenia spp. #4
(Ausgenommen die Arten im Anhang I)
Schlauchpflanzen
 
Sarracenia oreophila
Gebirgs-Schlauchpflanze
   
Sarracenia rubra ssp. alabamensis
Alabama-Schlauchpflanze
   
Sarracenia rubra ssp. jonesii
Jones’ Schlauchpflanze
   
Scrophulariaceae Braunwurzgewächse
   
 
Picrorhiza kurrooa #2
(Ausgenommen ist Picrorhiza scrophulariiflora)
 
Stangeriaceae Palmfarne
   
 
Bowenia spp. #4
 
Stangeria eriopus
   
Taxaceae Eibengewächse
   
 
Taxus chinensis
einschliesslich Unterarten #2
Chinesische Eibe (Taxol, Paclitaxel)
 
 
Taxus cuspidata
einschliesslich Unterarten66 #2
Japanische Eibe (Taxol, Paclitaxel)
 
 
Taxus fuana
einschliesslich Unterarten #2
Fu-Eibe (Taxol, Paclitaxel)
 
 
Taxus sumatrana
einschliesslich Unterarten #2
Sumatra Eibe (Taxol, Paclitaxel)
 
 
Taxus wallichiana #2
Himalaya-Eibe, Wallichs Eibe
(Taxol, Paclitaxel)
 
Thymelaeaceae (Aquilariaceae) Seidelbastgewächse
   
 
Aquilaria spp. #14
Adlerholz, Agarholz
 
 
Gonystylus spp. #4
Ramin
 
 
Gyrinops spp. #14
Adlerholz, Agarholz
 
Trochodendraceae (Tetracentraceae)
   
   
Tetracentron sinense #1 (Nepal)
Ährenblütiger Scheinjudasbaum
Valerianaceae Baldriangewächse
   
 
Nardostachys grandiflora #2
Indische Narde
 
Vitaceae Weinrebengewächse
   
 
Cyphostemma elephantopus
 
 
Cyphostemma laza
 
 
Cyphostemma montagnacii
 
Welwitschiaceae Weltwitschien
   
 
Welwitschia mirabilis #4
Welwitschie
 
Zamiaceae Palmfarne
   
 
Zamiaceae #4
(Ausgenommen die Arten im Anhang I)
 
Ceratozamia spp.
   
Encephalartos spp.
Brotfrucht-Palmen, Brotpalmenfarne
   
Microcycas calocoma
   
Zamia restrepoi
   
Zingiberaceae Ingwergewächse
   
 
Hedychium philippinense #4
 
 
Siphonochilus aethiopicus (Populationen von Mosambik, Südafrika, Swasiland und Simbabwe)
 
Zygophyllaceae Jochblattgewächse
   
 
Bulnesia sarmientoi #11
Palo Santo, Paraguay Lignum-Vitae, Guaïac oil, Guayacol
 
 
Guaiacum spp. #2
Guajakholz, Lignum-Vitae, Pockholz
 
Anhang IV
Ausfuhrgenehmigung Nr.
Ausfuhrland: Gültig bis: (Datum)
Diese Genehmigung wird ausgestellt für
Anschrift:
der erklärt, dass ihm die Bestimmungen des Übereinkommens bekannt sind, für die Ausfuhr von
(Exemplar(e)oder Teil(e) oder Erzeugnis(se) aus Exemplaren)1
einer Art nach Anhang I
Anhang II
Anhang III des Übereinkommens, wie nachstehend näher bezeichnet.2
(in der Gefangenschaft gezüchtet oder angebaut in )2
Diese(s) Exemplar(e)wird (werden) versandt an
Anschrift: Land:
in am
(Unterschrift des Antragstellers)
in am
1 Anzugeben ist die Art des Erzeugnisses
2 Nichtzutreffendes streichen
(Stempel und Unterschrift der Vollzugsbehörde, welche die Ausfuhrgenehmigung ausstellt)
Beschreibung des Exemplars (der Exemplare) oder des Teils (der Teile) oder des Erzeugnisses (der Erzeugnisse) aus Exemplaren einschliesslich etwa angebrachter Kennzeichen:
Lebende Exemplare
Art
Anzahl
Geschlecht
Grösse
Kennzeichnung
(wissenschaftliche und Vulgärbezeichnung)
   
(oder Umfang)
(falls vorhanden)
Teile oder Erzeugnisse
Art
Menge
Warenart
Kennzeichnung
(wissenschaftliche und Vulgärbezeichnung)
   
(falls vorhanden)
Stempel der abfertigenden Stellen
a) bei der Ausfuhr
b) bei der Einfuhr67

1   Art. 11 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 36.

2   Art. 21 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.

3   Art. 21 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.

4   Art. 21 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.

5   Art. 21 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.

6   Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.

7   Anhänge I, II und III abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 117.

8   Bearbeitetes Holz wird gemäss HS Code 44.09 wie folgt definiert: Holz (einschl. Stäbe und Friese für Parkett, nichtzusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnl. Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden.

9   Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Bos frontalis, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

10   Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Bos grunniens, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

11   Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Bubalus bubalis, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

12   Exemplare der domestizierten Form sind in den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

13   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

14   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

15   Ausgenommen sind die Populationen von Pecari tajacu von Mexiko und den USA.

16   Exemplare der domestizierten Form sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

17   Es sind folgende jährlichen Exportquoten für lebende Tiere und Jagdtrophäen festgelegt worden: - Botsuana:  5 - Namibia:  150 - Simbabwe:  50 Der Handel dieser Exemplare unterliegt den Bestimmungen von Art. III des Übereinkommens.

18   Für Knochen, Knochenstücke, Knochenprodukte, Krallen, Skelette, Schädel und Zähne, die aus der Natur entnommen wurden und dem Zwecke gewerblichen Handels dienen, ist eine jährliche Nullquote festgelegt worden. Jährliche Nullquoten für Knochen, Knochenstücke, Knochenprodukte, Krallen, Skelette, Schädel und Zähne zu Zwecken gewerblichen Handels, welche aus Aufzuchten in Gefangenschaft in Südafrika stammen, werden festgelegt und dem CITES Sekretariat jährlich kommuniziert.

19   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare aus dem Schwarzen Meer der Art Tursiops truncatus ist eine Nullquote festgelegt worden.

20   Es wurde eine jährliche Nullquote festgelegt. Alle Exemplare sind als Anhang-I-Exemplare zu betrachten und sind den entsprechenden Bestimmungen zu unterstellen.

21   Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Equus asinus, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

22   Betrifft nur den internationalen Handel mit lebenden Tieren an geeignete und akzeptierbare Einrichtungen sowie mit Jagdtrophäen. Alle anderen Exemplare sind als Anhang-I-Exemplare zu betrachten und sind den entsprechenden Bestimmungen zu unterstellen.

23   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare der Arten Manis crassicaudata, Manis javanica und Manis pentadactyla ist eine Nullquote festgelegt worden.

24   Ausschliesslich für die Gewährung des Handels mit: a) Jagdtrophäen für nicht-gewerbliche Zwecke; b) lebenden Tieren nach angemessenen und akzeptierbaren Bestimmungsorten, gemäss Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP17), für Simbabwe und Botsuana und für In-situ-Artenschutzprojekte für Namibia und Südafrika; c) Häuten; d) Haaren; e) Lederprodukten für gewerbliche oder nicht-gewerbliche Zwecke für Botsuana, Namibia und Südafrika und für nicht-gewerbliche Zwecke für Simbabwe; f) individuell markierten und zertifizierten Ekipas, fertig verarbeitet zu Schmuckstücken für nicht-gewerbliche Zwecke fürNamibia, und Elfenbeinschnitzereien für nicht-gewerbliche Zwecke für Simbabwe; g) reregistriertem Rohelfenbein (für Botsuana undNamibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stosszähne und Stosszahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung aus dem jeweiligen Land (mit Ausnahme von beschlagnahmtem Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft), ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über ausreichende innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht wieder ausgeführt wird, sowie sämtliche Bestimmungen der Entschliessung Conf.10.10 (Rev.CoP 17) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden, iii) nicht bevor das Sekretariat die vorgesehenen Einfuhrländer und die registrierten Lagerbestände in Besitz der jeweiligen Regierung überprüft hat, iv) Rohelfenbein gemäss dem an der 12. Vertragsstaatenkonferenz vereinbarten, bedingten Verkauf von registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung von 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia) und 30 000 kg (Südafrika), v) Elfenbein im Besitz der jeweiligen Regierung, zusätzlich zu den an der 12. Vertragsstaatenkonferenz vereinbarten Mengen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe, welches bis zum 31. Jan. 2007 registriert und vom Sekretariat kontrolliert worden ist, zusammen gehandelt und versandt mit dem Elfenbein gemäss obigem Bst. g) iv), vi) der Erlös aus dem Handel wird ausschliesslich verwendet zum Schutz der Elefanten und für Programme zum Schutz und zur Entwicklung der Bevölkerung in Gebieten oder angrenzend an Gebiete, die von Elefanten besiedelt werden, und vii) die zusätzlichen Mengen, festgelegt in obigem Bst. g) v.), sollen nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss übereingekommen ist, dass die oben aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; und h) nach der 14. Vertragsstaatenkonferenz soll kein weiterer Vorschlag für einen bewilligten Handel von Elfenbein von Populationen aus Anhang II eingereicht werden bis neun Jahre nach dem Datum des einmaligen Verkaufs gemäss den Bst. g) i.), g) ii.), g) iii.), g) vi.) und g) vii.). Zusätzlich sollen solche weiteren Vorschläge gemäss den Entscheidungen 14.77 und 14.88 behandelt werden. Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss beschliessen, den Handel teilweise oder ganz einzustellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstossen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle anderen Exemplare sind als Anhang-I-Exemplare zu betrachten und sind den entsprechenden Bestimmungen zu unterstellen.

25   Exemplare der domestizierten Form sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

26   Population von Ecuador mit Nullquote, solange bis eine Jahresquote durch das CITES-Sekretariat und die IUCN/SSC Crocodile Specialist Group genehmigt wird.

27   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

28   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

29   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

30   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

31   Für den Export der Natur entnommener Exemplare von Abronia aurita, A. gaiophantasma, A. montecristoi, A. salvadoriensis und A. vasconcelosii, ist eine Nullquote festgelegt worden.

32   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

33   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

34   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

35   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

36   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist für Cuora aurocapitata, C. flavomarginata, C. galbinifrons, C. mccordi, C. mouhotii, C. pani, C. trifasciata, C. yunnanensis und C. zhoui eine Nullquote festgelegt worden.

37   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

38   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

39   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare, ist eine Nullquote festgelegt worden.

40   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare der Art Geochelone sulcata ist eine Nullquote festgelegt worden.

41   In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 12 Monaten, bis am 28. August 2020.

42   In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 12 Monaten, bis am 28. August 2020.

43   In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 12 Monaten, bis am 28. August 2020.

44   Beinhaltet nur die Art Heliopora coerulea. Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.

45   Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.

46   Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.

47   Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.

48   Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.

49   Künstlich vermehrte Exemplare der folgenden Hybriden und/oder Kulturvariatäten unterliegen nicht den Bestimmungen des Abkommens: - Hatiora x graeseri; - Schlumbergera x buckleyi; - Schlumbergera russelliana x Schlumbergera truncata; - Schlumbergera orssichiana x Schlumbergera truncata; - Schlumbergera opuntioides x Schlumbergera truncata; - Schlumbergera truncata (Kulturvarietäten); - Cactaceae spp. Farbmutanten, gepfropft auf folgende Unterlagen: Harrisia "Jusbertii", Hylocerus trigonus oder Hylocerus undatus; - Opuntia microdasys (Kulturvarietäten).

50   Künstlich vermehrte Exemplare der folgenden Hybriden, Kulturvarietäten und Mutanten sind von den Bestimmungen des Übereinkommens ausgenommen: - Kulturvarietäten von Euphorbia trigona; - Kristaten (Kammformen) und Farbmutanten von Euphorbia lactea, die auf künstlich vermehrte Unterlagen von E. neriifolia gepfropft sind; - Kulturvarietäten von Euphorbia "Milii" (einschliesslich E. x lomi = E. milii x E. lophogona), welche in Sendungen mit mindestens 100 Exemplaren befördert werden und ohne Weiteres als künstlich vermehrt erkennbar sind.

51   In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 12 Monaten, bis am 28. August 2020.

52   In Kraft bleibend bis am 28. August 2020.

53   In Kraft bleibend bis am 28. August 2020.

54   In Kraft bleibend bis am 28. August 2020.

55   Künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Gattungen unterstehen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens, wenn die Bedingungen unter a) und b) erfüllt sind: Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda: a) Die Exemplare sind ohne Weiteres erkennbar als künstlich vermehrt und zeigen keinerlei Anzeichen, dass sie der Natur entnommen sein könnten, wie z.B. mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung, die durch Naturentnahme verursacht sein können, unregelmässigen Wuchs sowie heterogene Grösse und Gestalt innerhalb eines Taxons in einer Sendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen epiphyllen Organismen, oder Schädigung durch Insekten oder andere Schadorganismen; und b) i) wenn die Exemplare in nicht blühendem Zustand transportiert werden, muss die Sendung aus mindestens 20 Exemplaren pro Hybride bestehen, welche getrennt in individuellen Behältern (wie z.B. Kartons, Kisten, Holzverschläge oder einzelne Tablare von CC-Containern) abgepackt sind; die Pflanzen in jedem Behälter müssen in hohem Mass einheitlich und gesund sein; und die Sendung muss von Dokumenten, wie z.B. einer Handelsrechnung, begleitet sein, in welchen klar die Anzahl Pflanzen von jeder Hybride genannt wird, oder ii) wenn die Exemplare in blühendem Zustand transportiert werden, mit mindestens einer voll geöffneten Blüte pro Exemplar, ist keine Mindestmenge pro Hybride erforderlich, aber die Exemplare müssen fertig verarbeitet sein für den Detailhandel, z.B. mit bedruckten Etiketten versehen oder in bedruckte Verpackungen abgepackt, welche den Namen der Hybride und das Land der Endverarbeitung angeben. Diese Angaben müssen gut sichtbar sein und eine einfache Überprüfung erlauben. Pflanzen, welche diese Bedingungen nicht klar erfüllen, müssen von gültigen CITES-Dokumenten begleitet sein.

56   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

57   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

58   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

59   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

60   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

61   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

62   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

63   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

64   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, in flüssigen oder auf festen Nährmedien, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

65   Künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Cyclamen persicum unterstehen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens. Diese Ausnahmebestimmung gilt jedoch nicht für Exemplare, welche als ruhende Knollen befördert werden.

66   Künstlich vermehrte, lebende Exemplare von Hybriden und Kultivaren von Taxus cuspidata (z.B. Taxus x media) in Töpfen oder anderen kleinen Gefässen unterstehen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens, wenn die Sendung von einer Etikette oder einem Dokument begleitet ist, wo der Name der Hybride(n) oder des Kultivars/der Kultivare angegeben und der Text "künstlich vermehrt" enthalten ist.

67   Dieser Stempel entwertet diese Genehmigung für den weiteren Handel; diese Genehmigung ist der Vollzugsbehörde auszuhändigen.