0.453
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1980 Nr. 63 ausgegeben am 14. Oktober 1980
Übereinkommen
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Abgeschlossen in Washington am 3. März 1973
Zustimmung des Landtags: 26. September 1979
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Februar 1980
Die Vertragsstaaten,
in der Erkenntnis, dass die freilebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt;
im Bewusstsein, dass die Bedeutung der freilebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt;
in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre freilebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten;
sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermässigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Massnahmen unverzüglich zu treffen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens:
a) "Art" jede Art, Unterart oder geografisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart;
b) "Exemplar"
i) jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze;
ii) bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie
iii) bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt;
c) "Handel" Ausfuhr, Wiederausfuhr, Einfuhr und Einbringen aus dem Meer;
d) "Wiederausfuhr" die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars;
e) "Einbringen aus dem Meer" die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat;
f) "wissenschaftliche Behörde" eine nach Art. 9 bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;
g) "Vollzugsbehörde" eine nach Art. 9 bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;
h) "Vertragspartei" einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Art. 2
Grundsätze
1) Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muss der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.
2) Anhang II enthält
a) alle Arten, die obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und
b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Bst. a unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann.
3) Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.
4) Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
Art. 3
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist;
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und
d) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass eine Einfuhrgenehmigung für das Exemplar erteilt worden ist.
3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates mitgeteilt hat, dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, dass im Fall eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll.
4) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass eine Einfuhrgenehmigung für das lebende Exemplar erteilt worden ist.
5) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer in einen Staat erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass im Fall eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass es nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll.
Art. 4
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und
c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3) Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht die von dem betreffenden Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten sowie die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dieser Exemplare. Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu dem Schluss, dass die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten eingeschränkt werden müsste, um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Stand zu erhalten, der ihrer Rolle innerhalb der Ökosysteme, in denen sie vorkommt, entspricht und der erheblich über dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme in Anhang I in Frage käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Massnahmen zur Beschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art.
4) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung.
5) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
6) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so behandelt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
7) Die in Abs. 6 genannten Bescheinigungen können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen Behörde nach Anhören anderer innerstaatlicher wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls internationaler wissenschaftlicher Behörden für Zeitabschnitte von höchstens einem Jahr für die Gesamtzahlen der in diesen Zeitabschnitten einzubringenden Exemplare erteilt werden.
Art. 5
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus einem Staat, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und
b) wenn eine Vollzugsbehörde des Aufuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art erfordert - ausser im Fall von Abs. 4 - die vorherige Vorlage eines Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat, eine Ausfuhrgenehmigung.
4) Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates erteilte Bescheinigung, dass das Exemplar in dem betreffenden Staat be- oder verarbeitet worden ist oder unverändert wieder ausgeführt wird, als Beweis dafür an, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf das betreffende Exemplar erfüllt sind.
Art. 6
Genehmigungen und Bescheinigungen
1) Genehmigungen und Bescheinigungen, die nach den Art. 3, 4 und 5 erteilt werden, haben den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen.
2) Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben zu enthalten, die in dem Muster von Anhang IV festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr benutzt werden.
3) Jede Genehmigung oder Bescheinigung muss den Titel dieses Übereinkommens, die Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugeteilte Kontrollnummer aufweisen.
4) Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten Genehmigung oder Bescheinigung sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen - ausser in dem darauf vermerkten Umfang - nicht anstelle des Originals verwendet werden.
5) Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.
6) Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates entwertet die Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sowie die entsprechende für die Einfuhr des Exemplars vorgelegte Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein.
7) Sofern zweckmässig und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein Exemplar zur Erleichterung seiner Identifizierung mit einem Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet "Kennzeichen" einen unauslöschlichen Aufdruck, eine Plombe oder ein anderes zur Identifizierung eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet ist, dass seine Nachahmung durch Unbefugte soweit wie möglich erschwert wird.
Art. 7
Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel
1) Die Art. 3, 4 und 5 gelten nicht für die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet oder die Umladung von Exemplaren in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
2) Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert, dass ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, so gelten die Art. 3, 4 und 5 für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
3) Die Art. 3, 4 und 5 gelten nicht für Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. Diese Ausnahme gilt nicht
a) bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten, wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden, oder
b) bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten,
i) wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes und in einem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte;
ii) wenn sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Eigentümers eingeführt werden und
iii) wenn der Staat, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte, vor der Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vorschreibt,
es sei denn, dass eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass die Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung fand.
4) Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden oder Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten.
5) Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert, dass ein Exemplar einer Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder dass ein Exemplar Teil eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze ist oder daraus erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser Vollzugsbehörde anstelle einer der in den Art. 3, 4 und 5 vorgeschriebenen Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen.
6) Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, gelten die Art. 3, 4 und 5 nicht für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial, sofern diese Exemplare und dieses Material mit einem von einer Vollzugsbehörde ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind.
7) Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann auf die Erfüllung der Erfordernisse von Art. 3, 4 und 5 verzichten und einen genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder einer sonstigen Wanderausstellung gehören, vorausgesetzt,
a) dass der Exporteur oder der Importeur diese Exemplare mit allen erforderlichen Angaben bei der betreffenden Vollzugsbehörde anmeldet;
b) dass die Exemplare einer der in Abs. 2 oder 5 genannten Kategorien angehören und
c) dass die Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so befördert und behandelt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
Art. 8
Massnahmen, die von den Vertragsparteien zu treffen sind
1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen zum Vollzug dieses Übereinkommens und zur Verhinderung eines unter Verletzung dieses Übereinkommens stattfindenden Handels mit Exemplaren. Dazu gehören Massnahmen, die
a) den Handel mit derartigen Exemplaren oder ihren Besitz oder beides ahnden;
b) die Einziehung derartiger Exemplare oder ihre Rücksendung an den Ausfuhrstaat vorsehen.
2) Zusätzlich zu den nach Abs. 1 getroffenen Massnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie es für notwendig erachtet, ein innerstaatliches Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen, die ihr infolge der Einziehung eines Exemplars entstanden sind, das unter Verletzung der in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen gehandelt wurde.
3) Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Abwicklung der für den Handel mit Exemplaren erforderlichen Förmlichkeiten in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern, können die Vertragsparteien Ausgangs- und Eingangsstellen bestimmen, in denen die Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die Vertragsparteien sorgen ferner dafür, dass alle lebenden Exemplare während der Durchfuhr, der Lagerung oder des Versandes in angemessener Weise betreut werden, so dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
4) Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der in Abs. 1 genannten Massnahmen eingezogen,
a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates, in dem die Einziehung erfolgte, übergeben;
b) so schickt die Vollzugsbehörde das Exemplar nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurück oder bringt es in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort, der ihr geeignet und mit den Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar erscheint, und
c) so kann die Vollzugsbehörde zur Erleichterung der unter Bst. b vorgesehenen Entscheidung, der Wahl eines Schutzzentrums oder eines sonstigen Ortes den Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen oder, wenn sie es für wünschenswert hält, das Sekretariat konsultieren.
5) Ein Schutzzentrum im Sinne von Abs. 4 ist eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung, die sich um das Wohl lebender Exemplare, insbesondere solcher, die eingezogen worden sind, kümmert.
6) Jede Vertragspartei führt Verzeichnisse über den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu enthalten haben:
a) die Namen und Anschriften der Exporteure und der Importeure und
b) die Zahl und Art der erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen, die Staaten, mit denen ein derartiger Handel stattgefunden hat, die Zahlen oder Mengen und Arten der Exemplare, die Namen der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten und gegebenenfalls die Grösse und das Geschlecht der betreffenden Exemplare.
7) Jede Vertragspartei verfasst periodisch Berichte darüber, wie sie dieses Übereinkommen vollzieht, und übermittelt dem Sekretariat
a) jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung der in Abs. 6 Bst. b vorgesehenen Daten und
b) alle zwei Jahre einen Bericht über die Massnahmen, die zum Vollzug dieses Übereinkommens durch den Erlass von Gesetzen und Verordnungen sowie im Bereich der Verwaltung getroffen worden sind.
8) Die in Abs. 7 genannten Informationen werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht, soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.
Art. 9
Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden
1) Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens
a) eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Namen dieser Vertragspartei zuständig sind, und
b) eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.
2) Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde mit, die ermächtigt ist, mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren.
3) Jede Änderung einer nach diesem Artikel erfolgten Bestimmung oder Ermächtigung wird von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
4) Jede in Abs. 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel oder des sonstigen Geräts, das sie verwendet, um Genehmigungen oder Bescheinigungen rechtswirksam auszustellen.
Art. 10
Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien sind
Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien anstelle der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung ein vergleichbares Dokument annehmen, das von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen im wesentlichen entspricht.
Art. 11
Konferenz der Vertragsparteien
1) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
2) In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschliesst, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen einberufen.
3) Auf ordentlichen oder ausserordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien den Vollzug dieses Übereinkommens und können
a) alle etwa erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen, und Finanzbestimmungen beschliessen;1
b) nach Art. 15 Änderungen der Anhänge I und II beraten und annehmen;
c) prüfen, welche Fortschritte in bezug auf die Wiedervermehrung und Erhaltung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten erzielt worden sind;
d) Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien entgegennehmen und prüfen;
e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens aussprechen.
4) Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort der nach Abs. 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Tagung bestimmen.
5) Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für diese Tagung festlegen und annehmen.
6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, können auf Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die teilnahme- aber nicht stimmberechtigt sind.
7) Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, durch Beobachter auf Tagungen der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:
a) internationale staatliche oder nicht staatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.
Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.
Art. 12
Das Sekretariat
1) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens stellt der geschäftsführende Direktor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat. Soweit er es für zweckmässig hält, kann er von geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen oder nationalen Organisationen und Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind.
2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) die Tagungen der Vertragsparteien zu organisieren und zu betreuen;
b) die ihm nach Art. 15 und 16 übertragenen Aufgaben durchzuführen;
c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen im Rahmen der von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Programme, soweit sie zur Durchführung des Übereinkommens beitragen, vorzunehmen und Normen für die sachgemässe Vorbereitung auf den Transport und für den entsprechenden Versand lebender Exemplare sowie Mittel zur Identifizierung von Exemplaren zu erarbeiten;
d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen und die Vertragsparteien um alle weiteren Informationen zu ersuchen, die es für die Durchführung des Übereinkommens für erforderlich hält;
e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam zu machen, die mit den Zielen des Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
f) in regelmässigen Abständen auf den neusten Stand gebrachte Ausgaben der Anhänge I, II und III zusammen mit Informationen zur Erleichterung der Identifizierung von Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten Arten zu veröffentlichen und den Vertragsparteien zu übermitteln;
g) für die Vertragsparteien jährlich einen Bericht über seine Arbeit und über die Durchführung des Übereinkommens sowie sonstige von den Tagungen der Vertragsparteien etwa geforderte Berichte zu verfassen;
h) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie für den Austausch von Informationen wissenschaftlicher und technischer Art auszusprechen;
i) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.
Art. 13
Internationale Massnahmen
1) Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, dass eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder dass das Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden Vertragsparteien mit.
2) Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Abs. 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so bald wie möglich über den Sachverhalt und schlägt gegebenenfalls Abhilfemassnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann diese von einer oder mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen werden.
3) Die von der Vertragspartei vorgelegten oder aus einer Untersuchung nach Abs. 2 hervorgegangenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft; diese kann dazu die ihr zweckmässig erscheinenden Empfehlungen aussprechen.
Art. 14
Auswirkung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften und auf internationale Übereinkünfte
1) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien,
a) strengere innerstaatliche Massnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu verbieten oder
b) innerstaatliche Massnahmen zu ergreifen, die den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von nicht in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten beschränken oder verbieten.
2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen innerstaatlicher Massnahmen oder die sich aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf andere Fragen des Handels, der Inbesitznahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren, die für die Vertragsparteien in Kraft sind oder künftig in Kraft treten, einschliesslich aller Massnahmen auf dem Gebiet des Zoll-, Gesundheits- oder Veterinärwesens oder des Pflanzenschutzes.
3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen eines Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens oder die Verpflichtungen aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen, die zwischen Staaten geschlossen wurden oder werden und die eine Union oder ein regionales Handelsübereinkommen schaffen, wodurch eine gemeinsame Aussenzollkontrolle eingeführt oder beibehalten und die Zollkontrolle zwischen den betreffenden Vertragsparteien beseitigt wird, soweit sie sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens beziehen.
4) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und zugleich Vertragspartei eines anderen Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen den in Anhang II aufgeführten in der Meeresumwelt vorkommenden Arten Schutz gewähren, ist von den ihm nach diesem Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf den Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten befreit, die von in dem betreffenden Staat registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit einem solchen anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen werden.
5) Ungeachtet der Art. 3, 4 und 5 ist für die Ausfuhr eines nach Abs. 4 in Besitz genommenen Exemplars nur eine Bescheinigung einer Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, notwendig, die besagt, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit dem betreffenden anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen wurde.
6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechtes durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nach Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsgewalt von Küsten- und Flaggenstaaten.
Art. 15
Änderungen der Anhänge I und II
1) Für Änderungen der Anhänge I und II auf Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung auf der nächsten Tagung vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung mitzuteilen. Das Sekretariat konsultiert nach Abs. 2 Bst. b und c die anderen Vertragsparteien und die interessierten Gremien bezüglich der Änderung und teilt die Antwort allen Vertragsparteien spätestens 30 Tage vor der Tagung mit.
b) Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
c) Die auf einer Tagung angenommenen Änderungen treten 90 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft.
2) Für Änderungen der Anhänge I und II zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
a) jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung zwischen den Tagungen nach den in diesem Absatz vorgesehenen schriftlichen Verfahren vorschlagen;
b) bei in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit. Ferner konsultiert es die mit diesen Arten befassten zwischenstaatlichen Gremien, um wissenschaftliche Unterlagen zu erhalten, die diese Gremien zur Verfügung stellen können, und um die Koordinierung mit den von diesen Gremien durchgeführten Erhaltungsmassnahmen sicherzustellen. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die von diesen Gremien übersandten Stellungnahmen und Unterlagen sowie seine eigenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen;
c) bei anderen als in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit und übermittelt ihnen danach so bald wie möglich seine eigenen Empfehlungen;
d) jede Vertragspartei kann dem Sekretariat innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung der unter Bst. b oder c vorgesehenen Empfehlungen ihre Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen Unterlagen und Informationen übermitteln;
e) das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die eingegangenen Antworten zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen;
f) ist innerhalb von 30 Tagen vom Datum der Übermittlung der Antworten und Empfehlungen nach Bst. e beim Sekretariat kein Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung eingegangen, so tritt die Änderung 90 Tage später für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft;
g) geht beim Sekretariat ein Einspruch einer Vertragspartei ein, so wird über die vorgeschlagene Änderung nach den Bst. h, i und j schriftlich abgestimmt;
h) das Sekretariat notifiziert den Vertragsparteien, dass ein Einspruch eingegangen ist;
i) gehen innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Notifikation nach Bst. h nicht Ja-Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenthaltungen von mindestens der Hälfte der Vertragsparteien beim Sekretariat ein, so wird die vorgeschlagene Änderung zur weiteren Beratung an die nächste Tagung der Konferenz verwiesen;
j) sofern Stimmabgaben von der Hälfte der Vertragsparteien eingegangen sind, bedarf die Änderung zu ihrer Annahme einer Zweidrittelsmehrheit der Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgegeben haben;
k) das Sekretariat notifiziert allen Vertragsparteien das Abstimmungsergebnis;
l) wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, so tritt sie 90 Tage nach dem Datum der vom Sekretariat vorgenommenen Notifikation ihrer Annahme für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft.
3) Während des in Abs. 1 Bst. c oder in Abs. 2 Bst. l vorgesehenen Zeitabschnittes von 90 Tagen kann jede Vertragspartei durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf die Änderung machen. Solange dieser Vorbehalt nicht zurückgezogen ist, wird die Vertragspartei im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Art. 16
Anhang III und Änderungen dieses Anhangs
1) Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit eine Liste der Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 unterliegen. Anhang III enthält die Namen der Vertragsparteien, welche die Aufnahme der betreffenden Arten in Anhang III veranlasst haben, die wissenschaftlichen Bezeichnungen der genannten Arten sowie die Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder die daraus hergestellten Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 1 Bst. b in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt sind.
2) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien jede nach Abs. 1 unterbreitete Liste so bald wie möglich nach ihrem Erhalt. Die Liste tritt 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung als Teil des Anhangs III in Kraft. Nach Übermittlung dieser Liste kann jede Vertragspartei jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf eine Art oder auf Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder auf daraus hergestellte Erzeugnisse machen, und solange ein derartiger Vorbehalt nicht zurückgezogen wird, wird der betreffende Staat im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art oder mit Teilen der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder mit daraus hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
3) Eine Vertragspartei, welche die Aufnahme einer Art in Anhang III veranlasst hat, kann diese Art jederzeit durch eine an das Sekretariat gerichtete Notifikation aus Anhang III herausnehmen; das Sekretariat teilt die Herausnahme allen Vertragsparteien mit. Der Rückzug wird 30 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung wirksam.
4) Eine Vertragspartei, die nach Abs. 1 eine Liste unterbreitet, hat dem Sekretariat einen Abdruck aller innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über den Schutz der betreffenden Arten mit den von ihr für zweckmässig gehaltenen oder vom Sekretariat erbetenen Auslegungen vorzulegen. Solange die betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist, hat die Vertragspartei alle Änderungen der genannten Gesetze und anderen Rechtsvorschriften oder alle neuen Auslegungen jeweils nach Annahme vorzulegen.
Art. 17
Änderung des Übereinkommens
1) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
2) Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Vertragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.
3) Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre Änderung betreffend Annahmeurkunde hinterlegt hat.
Art. 18
Beilegung von Streitigkeiten
1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.
2) Kann die Streitigkeit nicht nach Abs. 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Art. 19
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.
Art. 20
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche die Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.
Art. 21
Beitritt
1) Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.
2) Dieses Übereinkommen liegt für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die ihnen von ihren Mitgliedstaaten übertragen worden sind und in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen, zum Beitritt auf.2
3) In ihren Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeit für die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit mit. Die Notifikationen der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration über ihre Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und über Änderungen dieser Zuständigkeit werden vom Verwahrer an die Vertragsparteien verteilt.3
4) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Rechte aus und erfüllen die Pflichten, die dieses Übereinkommen den Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten der Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.4
5) In ihren Zuständigkeitsbereichen üben die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ihr Stimmrecht mit der Anzahl Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht selbst ausüben, und umgekehrt.5
6) Jede Bezugnahme auf "Vertragspartei" in dem in Art. 1 Bst. h dieses Übereinkommens verwendeten Sinne sowie auf "Staat/Staaten" oder "Staat, der Vertragspartei" des Übereinkommens "ist"/"Staaten, die Vertragsparteien" des Übereinkommens "sind", ist so auszulegen, als schliesse sie eine Bezugnahme auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ein, die für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.6
Art. 22
Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft.
2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 23
Vorbehalte
1) Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Art. 15 und 16 gemacht werden.
2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in bezug auf
a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführten Art oder
b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind.
3) Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurückzieht, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Art. 24
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam.
Art. 25
Verwahrregierung
1) Die Urschrift dieses Übereinkommens, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften.
2) Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Übereinkommens, die Anmeldung und den Rückzug jedes Vorbehaltes und den Eingang jeder Kündigungsnotifikation mit.
3) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt die Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Washington am 3. März 1973.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhänge I, II und III7
Erläuterung
1. Die in diesen Anhängen aufgeführten Arten werden bezeichnet:
a) mit dem Namen der Art; oder
b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.
2. Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.
3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
4. Die folgenden Abkürzungen werden für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus verwendet:
a) "ssp." bezeichnet die Unterart;
b) "var(s)." bezeichnet die Varietät(en).
5. Die Abkürzung "p.e." bezeichnet möglicherweise ausgestorbene Arten.
6. In Übereinstimmung mit Art. I Abs. b) (iii) des Übereinkommens bestimmt das Zeichen (#) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons des Anhangs II wie folgt jene Teile von und Erzeugnisse aus Exemplaren der Art oder des höheren Taxons, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet:
#1 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
a) Samen, Sporen und Pollen (einschliesslich Pollinien),
b) In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden,
c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen, und
d) Früchte sowie deren Teile und Erzeugnisse von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla;
#2 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
a) Samen und Pollen, sowie
b) fertige Erzeugnisse, verpackt und bereit für den Einzelhandel;
#3 bezeichnet ganze und zerkleinerte Wurzeln und Teile von Wurzeln, ausser verarbeitete Teile und Erzeugnisse, wie Puder, Tabletten, Extrakte, Tonika, Tees und konfektionierte Ware;
#4 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausser:
a) Samen (einschliesslich Samenschoten von Orchideaceae), Sporen und Pollen (einschliesslich Pollinia); diese Ausnahme gilt nicht für aus Mexiko exportierte Samen von Cactaceae sowie für aus Madagaskar exportierten Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Dypsis decaryi,
b) Sämlinge oder Zellkulturen gezüchtet in vitro, transportiert in sterilen Behältnissen,
c) abgeschnittene Blüten von künstlich vermehrten Pflanzen,
d) Früchte, deren Teile und Erzeugnisse von natürlich oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae), und der Familie Cactaceae,
e) Stämme, Blüten sowie deren Teile oder Erzeugnisse von natürlich oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Opuntia Untergattung Opuntia und Selenicereus (Cactaceae),
f) fertige Produkte von Aloe ferox und Euphorbia antisyphilitica, die verpackt und versandfertig für den Einzelhandel sind,
g) fertige Kosmetikprodukte, verpackt und versandfertig für den Einzelhandel, die Teile und Erzeugnisse von folgenden Orchideenarten aus künstlicher Vermehrung enthalten: Bletilla striata, Cycnoches cooperi, Gastrodia elata, Phalaenopsis amabilis oder Phalaenopsis lobbii;
#5 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter;
#6 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter sowie Sperrholz;
#7 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte;
#8 bezeichnet unterirdische Teile (d.h. Wurzeln, Rhizome): ganz sowie Teile und pulverisiert;
#9 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, mit Ausnahme derjenigen, welche eine Etikette tragen mit der Bezeichnung "Erzeugt aus Material von Hoodia spp., das durch kontrollierte Ernte und Erzeugung gewonnen wurde, in Zusammenarbeit mit den relevanten CITES-Vollzugsbehörden (Botswana unter Vereinbarung Nr. BW xxxxxx") (Namibia unter Vereinbarung Nr. NA xxxxx) (Südafrika unter Vereinbarung Nr. ZA xxxxx); "Produced from Hoodia spp. material obtained through controlled harvesting and production under the terms of an agreement with the relevant CITES Management Authority of [Botswana under agreement No. BW/xxxxxx] [Namibia under agreement No. NA/xxxxxx] [South Africa under agreement No. ZA/xxxxxx]";
#10 bezeichnet alle Teile, Erzeugnisse und Fertigprodukte, ausgenommen Wiederausfuhren von fertigen Musikinstrumenten, fertige Teile und Zubehör von Musikinstrumenten;
#11 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, Sperrholz sowie Pulver und Extrakte; Fertige Produkte, die solche Extrakte beinhalten, inklusive Duftstoffe, sind von dieser Annotation ausgenommen;
#12 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, Sperrholz sowie Extrakte. Fertige Produkte, die solche Extrakte beinhalten, inklusive Duftstoffe, sind von dieser Annotation ausgenommen;
#13 bezeichnet den Samenkern (Endosperm, Fruchtfleisch oder Kobra genannt) und alle Erzeugnisse davon;
#14 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausser:
a) Samen und Pollen,
b) In-vitro Samlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden,
c) Früchte,
d) Blätter,
e) Ausgeschöpftes Adlerholzpulver, einschliesslich gepresstes Pulver in allen Formen, und
f) Fertige Erzeugnisse, verpackt und bereit für den Einzelhandel. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Holzschnitzel oder Holzspäne, Holzperlen, Gebetsketten und Schnitzereien;
#15 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse ausser:
a) Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen;
b) fertige Produkte bis zu einem Maximalgewicht von 10kg des betroffenen Holzes pro Sendung;
c) Fertige Musikinstrumente, fertige Teile und Zubehör von Musikinstrumenten
d) Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis die von der Annotation #4 erfasst sind;
e) Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. der mexikanischen Population exportiert von Mexiko, welche von der Annotation #6 erfasst sind;
#16 bezeichnet Samen, Früchte und Öle;
#17 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter, Furnierblätter, Sperrholz und teilverarbeitetes Holz.8
7. Es ist keine in Anhang-I-FLORA aufgeführte Art und kein solches höhere Taxon mit einer Fussnote versehen, wonach deren Hybriden den Bestimmungen von Art. III des Übereinkommens unterliegen. Dies bedeutet, dass künstlich vermehrte Hybriden von einer oder mehreren dieser Arten oder von einem oder mehreren Taxa mit einem Zertifikat für künstliche Vermehrung gehandelt werden dürfen und dass Samen und Pollen (einschliesslich Pollinien), Schnittblumen, in vitro Gewebe- oder Keimlingskulturen auf solidem oder in flüssigem Medium, welche in sterilen Behältern transportiert werden, dieser Hybriden nicht den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.
8. Liechtensteinische Vorbehalte:
Für folgende gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in Anhang II und III, findet das vorliegende Übereinkommen keine Anwendung:
a) Vorbehalte zu Anhang II
FAUNA
 
In Kraft seit
Aves
 
 
PSITTACIFORMES
 
 
Cacatuidae
Eolophus roseicapillus
06.06.1981
Psittacidae
 
 
 
Agapornis spp.
06.06.1981
 
Amazona aestiva
06.06.1981
 
Myiopsitta monachus
06.06.1981
Reptilia
 
 
SAURIA
 
 
Lacertidae
Podarcis lilfordi
22.10.1987
 
Podarcis pityusensis
22.10.1987
FLORA
 
 
APOCYNACEAE
Hoodia spp.
12.01.2005
 
Bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, mit Ausnahme derjenigen, welche eine Etikette tragen mit der Bezeichnung "Erzeugt aus Material von Hoodia spp., das durch kontrollierte Ernte und Erzeugung gewonnen wurde, in Zusammenarbeit mit den relevanten CITES-Vollzugsbehörden (Botswana unter Vereinbarung Nr. BW/xxxxxx") (Namibia unter Vereinbarung Nr. NA/xxxxx) (Südafrika unter Vereinbarung Nr. ZA/xxxxx); "Produced from Hoodia spp. material obtained through controlled harvesting and production under the terms of an agreement with the relevant CITES Management Authority of [Botswana under agreement No. BW/xxxxxx] [Namibia under agreement No. NA/xxxxxx] [South Africa under agreement No. ZA/xxxxxx]"
ASPARAGACEAE
Beaucarnea spp.
02.01.2017
b) Vorbehalte zu Anhang III
FAUNA
 
In Kraft seit
Mammalia
 
 
CARNIVORA
 
 
Canidae
Canis aureus
21.03.1989
 
Vulpes vulpes griffithi
21.03.1989
 
Vulpes vulpes montana
21.03.1989
 
Vulpes vulpes pusilla
21.03.1989
Mustelidae
Martes foina intermedia
21.03.1989
 
Mustela altaica
21.03.1989
 
Mustela erminea ferghanae
21.03.1989
 
Mustela kathiah
21.03.1989
 
Mustela sibirica
21.03.1989
Anhang I
Anhang II
Anhang III
Fauna (Tiere)
 
 
Chordata
 
 
Mammalia Säugetiere
 
 
ARTIODACTYLA Paarhufer
 
 
Antilocapridae Gabelböcke
Pronghornantilopen
 
 
Antilocapra americana
(Nur die Populationen von Mexiko)
Gabelbock, Gabelhornantilope
 
 
Bovidae Rinderverwandte
 
 
Addax nasomaculatus
Addax oder Mendesantilope
 
 
 
Ammotragus lervia
Mähnenschaf
 
 
 
Antilope cervicapra (Nepal, Pakistan)
Hirschziegenantilope, Sasin
 
 
Boselaphus tragocamelus (Pakistan)
Bos gaurus 9
Gaur
 
 
Bos mutus 10
Wildyak oder Grunzochse
 
 
Bos sauveli
Kouprey
 
 
 
 
Bubalus arnee11 (Nepal)
Wasserbüffel, Arni
Bubalus depressicornis
Tiefland-Anoa oder Gemsbüffel
 
 
Bubalus mindorensis
Tamarau oder Mindorobüffel
 
 
Bubalus quarlesi
Berganoa
 
 
 
Budorcas taxicolor
Takin
 
 
Capra caucasica
Kaukasischer Steinbock, Tur
 
Capra falconeri
Schraubenziege, Markhor
 
 
 
 
Capra hircus aegagrus12 (Pakistan)
 
 
Capra sibirica (Pakistan)
Capricornis milneedwardsii
Chinesischer Serau
 
 
Capricornis rubidus
Roter Serau
 
 
Capricornis sumatraensis
Serau
 
 
Capricornis thar
Himalaya-Serau
 
 
 
Cephalophus brookei
Brooke-Ducker
 
 
Cephalophus dorsalis
Schwarzrückenducker
 
Cephalophus jentinki
Jentink-Ducker
 
 
 
Cephalophus ogilbyi
Ogilby-Ducker, Fernando-Po-Ducker
 
 
Cephalophus silvicultor
Gelbrückenducker
 
 
Cephalophus zebra
Zebraducker
 
 
Damaliscus pygargus pygargus
Buntbock
 
 
 
Gazella benettii (Pakistan)
Gazella cuvieri
Cuvier-Gazelle
 
 
 
 
Gazella dorcas (Algeria, Tunisia)
Dorcas-Gazelle
Gazella leptoceros
Afrikanische Dünengazelle
 
 
Hippotragus niger varia ni
Riesen-Rappenantilope
 
 
 
Kobus leche
Litschi-Wasserbock oder Litschi-Moorantilope
 
Naemorhedus baileyi
Goral (Waldziegenantilope)
 
 
Naemorhedus caudatus
Langschwanzgoral
 
 
Naemorhedus goral
Goral
 
 
Naemorhedus griseus
Chinesischer Goral
 
 
Nanger dama
Damagazelle
 
 
Oryx dammah
Säbelantilope
 
 
Oryx leucoryx
Weisse Oryx
 
 
 
Ovis ammon
Asiatisches Wildschaf, Argali
 
 
Ovis arabica
 
 
Ovis bochariensis
 
 
Ovis canadensis
(Nur die Population von Mexiko)
Dickhornschaf
 
 
Ovis collium
 
 
Ovis cycloceros
 
 
Ovis darwini
 
Ovis gmelini
(Nur die Population von Zypern)
 
 
Ovis hodgsonii
 
 
 
Ovis jubata
 
 
Ovis karelini
 
Ovis nigrimontana
 
 
 
Ovis polii
 
 
Ovis punjabiensis
 
 
Ovis severtzovi
 
Ovis vignei
 
 
Pantholops hodgsonii
Tschiru, Orongo oder Tibetantilope
 
 
 
Philantomba monticola
Blauböckchen
 
 
 
Pseudois nayaur (Pakistan)
Pseudoryx nghetinhensis
Vu-Quang-Rind, Vietnamesisches Waldrind
 
 
 
Rupicapra pyrenaica ornata
Abruzzengemse
 
 
Saiga borealis 13
Mongolische Saiga-Antilope
 
 
Saiga tatarica 14
Saiga-Antilope
 
 
 
Tetracerus quadricornis (Nepal)
Vierhornantilope
Camelidae Kamele
 
 
 
Lama guanicoe
Guanako
 
Vicugna vicugna
(Ausgenommen die Populationen von:
Argentien [die Populationen der Provinzen Jujuy, Catamarca und Salta, und die semi-captiven Populationen der Provincen von Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan]; Bolivien [die ganze Population]; Chile [Populationen der Regionen Tarapacá, Arica und Parinacota] Ecuador [die ganze Population] und Peru
[die ganze Population])
Vikunja
 
 
 
Vicugna vicugna 15
(Populationen von Argentinien) [die Populationen der Provinzen Jujuy, Catamarca und Salta, und die semicaptiven Populationen der Provinzen von Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan]; Bolivien [die ganze Population]; Chile [Populationen der Regionen Tarapacá, Arica und Parinacota]; Ecuador [die ganze Population] Peru [die ganze Population])
Vikunja
 
Cervidae Hirsche
 
 
Axis calamianensis
Calamian-Schweinshirsch
 
 
Axis kuhlii
Bawean-Schweinshirsch oder Kuhlhirsch
 
 
 
 
Axis porcinus (Pakistan)
(ausser der Subspecies, welche in Anhang I aufgelistet ist.)
Axis porcinus annamiticus
Hinterindischer Schweinshirsch
 
 
Blastocerus dichotomus
Sumpfhirsch
 
 
 
Cervus elaphus bactrianus
Bucharahirsch
 
 
 
Cervus elaphus barbarus (Algeria, Tunisia)
Berberhirsch
Cervus elaphus hanglu
Kaschmir-Hirsch
 
 
Dama dama mesopotamica
Mesopotamischer Damhirsch
 
 
Hippocamelus spp.
Andenhirsche
 
 
 
 
Mazama temama cerasina (Guatemala)
Guatemalensischer Roter Spiesshirsch
Muntiacus crinifrons
Schwarzer Muntjak
 
 
Muntiacus vuquangensis
Riesenmuntjak
 
 
 
 
Odocoileus virginianus mayensis (Guatemala)
Weisswedelhirsch (Unterart)
Ozotoceros bezoarticus
Pampashirsch
 
 
 
Pudu mephistophiles
Nordpudu
 
Pudu puda
Südpudu
 
 
Rucervus duvaucelii
Barasingha
 
 
Rucervus eldii
Leierhirsch
 
 
Giraffidae (Giraffen)
 
 
 
Giraffa camelopardalis
Giraffe
 
Hippopotamidae Flusspferde
 
 
 
Hexaprotodon liberiensis
Zwergflusspferd
 
 
Hippopotamus amphibius
Flusspferd, Nilpferd
 
Moschidae Moschustiere
 
 
Moschus spp.
(Nur die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan)
Moschustiere
 
 
 
Moschus spp.
(Ausgenommen die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan)
Moschustiere
 
Suidae Schweine
 
 
Babyrousa babyrussa
Hirscheber
 
 
Babyrousa bolabatuensis
 
 
Babyrousa celebensis
 
 
Babyrousa togeanensis
 
 
Sus salvanius
Zwergwildschwein
 
 
Tayassuidae Pekaris
 
 
 
Tayassuidae spp.16
 
Catagonus wagneri
Chaco-Pekari
 
 
Carnivora Raubtiere
 
 
Ailuridae Katzenbären
 
 
Ailurus fulgens
Kleiner Panda (Katzenbär)
 
 
Canidae Hunde
 
 
 
 
Canis aureus (Indien)
Goldschakal
Canis lupus
(Nur die Populationen von Bhutan, Indien, Nepal und Pakistan; ausgenommen die domestizierte Form und der Dingo, bezeichnet als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo)
Wolf
 
 
 
Canis lupus
(Ausgenommen die Populationen von Bhutan, Indien, Nepal und Pakistan; ausgenommen die domestizierte Form und der Dingo, bezeichnet als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo)
Wolf
 
 
Cerdocyon thous
Waldfuchs
 
 
Chrysocyon brachyurus
Mähnenwolf
 
 
Cuon alpinus
Rothund
 
 
Lycalopex culpaeus
Andenschakal
 
 
Lycalopex fulvipes
Darwin-Fuchs
 
 
Lycalopex griseus
Argentinischer Graufuchs
 
 
Lycalopex gymnocercus
Pampasfuchs
 
Speothos venaticus
Waldhund
 
 
 
 
Vulpes bengalensis (Indien)
Bengalfuchs
 
Vulpes cana
Afghanfuchs
 
 
 
Vulpes vulpes griffithi (Indien)
Vulpes vulpes montana (Indien)
Vulpes vulpes pusilla (Indien)
Unterarten des Rotfuchses
 
Vulpes zerda
Fennek, Wüstenfuchs
 
Eupleridae Madagassische Raubtiere
 
 
 
Cryptoprocta ferox
Fossa oder Frettkatze
 
 
Eupleres goudotii
Fanaluk, Ameisenschleichkatze
 
 
Fossa fossana
Fanaloka
 
Felidae Katzen
 
 
 
Felidae spp.17
(Ausgenommen die Arten im Anhang I)
 
Acinonyx jubatus 18
Gepard
 
 
Caracal caracal
(Nur die Population von Asien)
Karakal, Wüstenluchs
 
 
Catopuma temminckii
Asiatische Goldkatze
 
 
Felis nigripes
Schwarzfusskatze
 
 
Herpailurus yagouaroundi
(Nur die Populationen von Zentral- und Nordamerika)
 
 
Leopardus geoffroyi
Kleinfleckkatze
 
 
Leopardus guttulus
 
 
Leopardus jacobita
Bergkatze
 
 
Leopardus pardalis
Ozelot
 
 
Leopardus tigrinus
Zwergtigerkatze
 
 
Leopardus wiedii
Langschwanzkatze, Margay
 
 
Lynx pardinus
Pardelluchs
 
 
Neofelis diardi
 
 
Neofelis nebulosa
Nebelparder
 
 
 
Panthera leo 19
(Populationen Afrikas)
 
Panthera leo
(Nur die Populationen von Indien)
Persischer Löwe
 
 
Panthera onca
Jaguar
 
 
Panthera pardus
Leopard
 
 
Panthera tigris
Tiger
 
 
Panthera uncia
 
 
Pardofelis marmorata
Marmorkatze
 
 
Prionailurus bengalensis bengalensis
(Nur die Populationen von Bangladesch, Indien und Thailand)
Indische Bengal- oder Leopardkatze
 
 
Prionailurus planiceps
Flachkopfkatze
 
 
Prionailurus rubiginosus
(Nur die Populationen von Indien)
Rostkatze
 
 
Puma concolor
(Nur die Populationen von Costa Rica und Panama)
Costa-Rica-Puma
 
 
Herpestidae Mungos
 
 
 
 
Herpestes edwardsi (Indien, Pakistan)
Indischer Mungo
 
 
Herpestes fuscus (Indien)
Kurzschwanz-Manguste
 
 
Herpestes javanicus (Pakistan)
 
 
Herpestes javanicus auropunctatus (Indien)
Goldstaub-Manguste
 
 
Herpestes smithii (Indien)
Indische Rotmanguste
 
 
Herpestes urva (Indien)
Krabben-Manguste
 
 
Herpestes vitticollis (Indien)
Goldstaub-Manguste
Hyaenidae Aardwolf
 
 
 
 
Hyaena hyaena (Pakistan)
 
 
Proteles cristata (Botsuana)
Erdwolf
Mephitidae Stinktiere
 
 
 
Conepatus humboldtii
Patagonischer Skunk
 
Mustelidae Marder
 
 
Lutrinae Otter
 
 
 
Lutrinae spp.
 
Aonyx capensis microdon
(Nur die Populationen von Kamerun und Nigeria)
Kleinkrallenotter
 
 
Aonyx cinerea
Zwergotter
 
 
Enhydra lutris nereis
Südlicher Seeotter
 
 
Lontra felina
Meerotter
 
 
Lontra longicaudis
Südamerika-Fischotter
 
 
Lontra provocax
Südlicher Flussotter
 
 
Lutra lutra
Eurasischer Fischotter
 
 
Lutra nippon
 
 
Lutrogale perspicillata
Indischer Fischotter, Weichfellotter
 
 
Pteronura brasiliensis
Riesenotter
 
 
Mustelinae Marder
 
 
 
 
Eira barbara (Honduras)
Tayra
 
 
Martes flavigula (Indien)
Buntmarder
 
 
Martes foina intermedia (Indien)
Unterart des Steinmarders
 
 
Martes gwatkinsii (Indien)
Charsa
 
 
Mellivora capensis (Botsuana)
Honigdachs
 
 
Mustela altaica (Indien)
Altaiwiesel
 
 
Mustela erminea ferghanae (Indien)
Hermelin (Unterart)
 
 
Mustela kathiah (Indien)
Gelbbauchwiesel
Mustela nigripes
Schwarzfussiltis
 
 
 
 
Mustela sibirica (Indien)
Sibirisches Feuerwiesel
Odobenidae Walross
 
 
 
 
Odobenus rosmarus (Canada)
Walross
Otariidae Ohrenrobben
 
 
 
Arctocephalus spp.
Südliche Seebären
 
Arctocephalus townsendi
Guadalupe-Seebär
 
 
Phocidae Hundsrobben
 
 
 
Mirounga leonina
Südlicher See-Elefant
 
Monachus spp.
Mönchsrobben
 
 
Procyonidae Kleinbären
 
 
 
 
Nasua narica (Honduras)
Nasenbär
 
 
Nasua nasua solitaria (Uruguay)
Nasenbär (Unterart)
 
 
Potos flavus (Honduras)
Wickelbär
Ursidae Bären
 
 
 
Ursidae spp.
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
 
Ailuropoda melanoleuca
Grosser Panda, Bambusbär
 
 
Helarctos malayanus
Malayenbär
 
 
Melursus ursinus
Lippenbär
 
 
Tremarctos ornatus
Brillenbär
 
 
Ursus arctos
(Nur die Populationen von Bhutan, China, Mexiko und der Mongolei)
Braunbär
 
 
Ursus arctos isabellinus
Isabell-Braunbär
 
 
Ursus thibetanus
Kragenbär
 
 
Viverridae Schleichkatzen
 
 
 
 
Arctictis binturong (Indien)
Binturong
 
 
Civettictis civetta (Botsuana)
Afrikanische Zibethkatze
 
Cynogale bennettii
Mampalon oder Otterzivette
 
 
Hemigalus derbyanus
Bänderroller
 
 
 
Paguma larvata (Indien)
Larvenroller
 
 
Paradoxurus hermaphroditus (Indien)
Flecken-Musang
 
 
Paradoxurus jerdoni (Indien)
Jerdon-Musang
 
Prionodon linsang
Bänderlinsang
 
Prionodon pardicolor
Fleckenlinsang
 
 
 
 
Viverra civettina (Indien)
Grossfleck-Zibethkatze
 
 
Viverra zibetha (Indien)
Indien-Zibethkatze
 
 
Viverricula indica (Indien)
Indische Kleinzibethkatze
Cetacea Wale
 
 
 
Cetaceae spp.20
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
 
Balaenidae Glattwale
 
 
Balaena mysticetus
Grönlandwal
 
 
Eubalaena spp.
Glattwale
 
 
Balaenopteridae Bartenwale
 
 
Balaenoptera acutorostrata
(Ausgenommen die Populationen von WestGrönland)
Nördlicher Zwergwal
 
 
Balaenoptera bonaerensis
Südlicher Zwergwal
 
 
Balaenoptera borealis
Seiwal
 
 
Balaenoptera edeni
Brydewal
 
 
Balaenoptera musculus
Blauwal
 
 
Balaenoptera omurai
 
 
Balaenoptera physalus
Finnwal
 
 
Megaptera novaeangliae
Buckelwal
 
 
Delphinidae Eigentliche Delfine
 
 
Orcaella brevirostris
Irrawaddy-Delfin
 
 
Orcaella heinsohni
 
 
Sotalia spp.
Südamerikanische Brackwasserdelfine, Toninas
 
 
Sousa spp.
Altwelt-Brackwasserdelfine
 
 
Eschrichtiidae Grauwale
 
 
Eschrichtius robustus
Grauwal
 
 
Iniidae
 
 
Lipotes vexillifer
Chinesischer Flussdelfin
 
 
Neobalaenidae Zwergglattwale
 
 
Caperea marginata
Zwergglattwal
 
 
Phocoenidae Schweinswale
 
 
Neophocaena phocaenoides
Indischer Schweinswal
 
 
Phocoena sinus
Pazifischer Hafenschweinswal
 
 
Physeteridae Pottwale
 
 
Physeter macrocephalus
Pottwal
 
 
Platanistidae Flussdelfine
 
 
Platanista spp.
Indische Flussdelfine
 
 
Ziphiidae Schnabelwale
 
 
Berardius spp.
Schwarzwale
 
 
Hyperoodon spp.
Schnabelwale
 
 
Chiroptera Flattertiere
 
 
Phyllostomidae Blattnasen
 
 
 
 
Platyrrhinus lineatus (Uruguay)
Pteropodidae Flughunde
 
 
 
Acerodon spp.
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
Flughunde
 
Acerodon jubatus
Luzon-Flughund
 
 
 
Pteropus spp.
(Ausgenommen die Arten in Anhang I und Pteropus brunneus)
Flughunde
 
Pteropus insularis
Truk-Flughund
 
 
Pteropus loochoensis
 
 
Pteropus mariannus
Marianen-Flughund
 
 
Pteropus molossinus
Ponape-Flughund
 
 
Pteropus pelewensis
 
 
Pteropus pilosus
Palau-Flughund
 
 
Pteropus samoensis
Samoa-Flughund
 
 
Pteropus tonganus
Tonga-Flughund
 
 
Pteropus ualanus
 
 
Pteropus yapensis
 
 
Cingulata Gürteltiere, gepanzerte Nebengelenktiere
 
 
Dasypodidae Gürteltiere
 
 
 
 
Cabassous tatouay (Uruguay)
Nacktschwanzgürteltier
 
Chaetophractus nationi 21
Anden-Borstengürteltier
 
Priodontes maximus
Riesengürteltier
 
 
Dasyuromorphia Raubbeutelartige
 
 
Dasyuridae Raubbeutler
 
 
Sminthopsis longicaudata
Langschwanz-Schmalfussbeutelmaus
 
 
Sminthopsis psammophila
Grosse Wüsten-Schmalfussbeutelmaus
 
 
Diprotodontia
 
 
Macropodidae Känguruhs
 
 
 
Dendrolagus inustus
Braunes Baumkänguruh
 
 
Dendrolagus ursinus
Bärenbaumkänguruh
 
Lagorchestes hirsutus
Zottelhasenkänguruh
 
 
Lagostrophus fasciatus
Bänderkänguruh
 
 
Onychogalea fraenata
Zügel- oder Kurznagelkänguruh
 
 
Phalangeridae Kletterbeutler
 
 
 
Phalanger intercastellanus
Südlicher Wollkuskus
 
 
Phalanger mimicus
 
 
Phalanger orientalis
Wollkuskus
 
 
Spilocuscus kraemeri
 
 
Spilocuscus maculatus
Tüpfelkuskus
 
 
Spilocuscus papuensis
 
Potoroidae Rattenkänguruhs
 
 
Bettongia spp.
Bürstenkänguruhs
 
 
Vombatidae Plumpbeutler
 
 
Lasiorhinus krefftii
Moonie-Wombat
 
 
Lagomorpha Hasenartige
 
 
Leporidae Hasen
 
 
Caprolagus hispidus
Borstenkaninchen
 
 
Romerolagus diazi
Mexikanisches Vulkankaninchen
 
 
Monotremata Kloakentiere
 
 
Tachyglossidae Schnabeligel
 
 
 
Zaglossus spp.
Langschnabeligel
 
Peramelemorphia Nasenbeutler
 
 
Peramelidae Nasenbeutler
 
 
Perameles bougainville
Westaustral. Streifenbeuteldachs
 
 
Thylacomyidae Kaninchennasenbeutler
 
 
Macrotis lagotis
Grosser Kaninchennasenbeutler
 
 
Perissodactyla Unpaarhufer
 
 
Equidae Pferde
 
 
Equus africanus 22
Afrikanischer Wildesel
 
 
Equus grevyi
Grevyzebra
 
 
 
Equus hemionus
Asiatischer Wildesel
 
Equus hemionus hemionus
Mongolischer Wildesel
 
 
Equus hemionus khur
Khur (Indischer Wildesel)
 
 
 
Equus kiang
Kiang (Tibet-Wildesel)
 
Equus przewalskii
Przewalskipferd (Urwildpferd)
 
 
 
Equus zebra hartmannae
Hartmann-Bergzebra
 
 
Equus zebra zebra
Kap-Bergzebra
 
Rhinocerotidae Nashörner
 
 
Rhinocerotidae spp.
(Ausgenommen die Unterarten, die im Anhang II inbegriffen sind)
 
 
 
Ceratotherium simum simum 23
(Nur die Population von Eswatini, Namibia24 und Südafrika)
Weisses Nashorn, Breitmaulnashorn
 
Tapiridae Tapir
 
 
Tapiridae spp.
(Ausgenommen die Arten in Anhang II)
 
 
 
Tapirus terrestris
Flachland- oder Amerikanischer Tapir
 
Pholidota Schuppentiere
 
 
Manidae Schuppentiere
 
 
 
Manis spp.25
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
 
Manis crassicaudata
Vorderindisches oder Indien-Schuppentier
 
 
Manis culionensis
Palawan- oder Philippinisches Schuppentier
 
 
Manis gigantea
Riesenschuppentier
 
 
Manis javanica
Javanisches oder Mailaien-Schuppentier
 
 
Manis pentadactyla
Chinesisches oder Ohrenschuppentier
 
 
Manis temminckii
Steppenschuppentier
 
 
Manis tetradactyla
Langschwanzschuppentier
 
 
Manis tricuspis
Weissbauchschuppentier
 
 
Pilosa Zahnarme
 
 
Bradypodidae Dreizehenfaultiere
 
 
 
Bradypus pygmaeus
 
 
Bradypus variegates
Bolivianisches Dreizehenfaultier
 
Myrmecophagidae Ameisenbären
 
 
 
Myrmecophaga tridactyla
Grosser Ameisenbär
 
 
 
Tamandua mexicana (Guatemala)
Tamandu
PRIMATES Herrentiere (Affen)
 
 
 
PRIMATES
 
Atelidae Klammerschwanzaffen
 
 
Alouatta palliata
Mantelbrüllaffe
 
 
Alouatta pigra
Guatemala-Brüllaffe
 
 
Ateles geoffroyi frontatus
Geoffroy-Klammeraffe
 
 
Ateles geoffroyi panamensis
Panama-Klammeraffe
 
 
Brachyteles arachnoides
Spinnenaffe
 
 
Brachyteles hypoxanthus
Nördliche Spinnenaffen
 
 
Oreonax flavicauda
Gelbschwanzwollaffe
 
 
Cebidae Kapuzinerartige Neuweltaffen
 
 
Callimico goeldii
Springtamarin
 
 
Callithrix aurita
Weissrohrseidenäffchen
 
 
Callithrix flaviceps
Gelbkopfbüscheläffchen
 
 
Leontopithecus spp.
Löwenäffchen
 
 
Saguinus bicolor
Manteläffchen
 
 
Saguinus geoffroyi
Geoffroy-Perückenaffe
 
 
Saguinus leucopus
Weissfussäffchen
 
 
Saguinus martinsi
Martin-Tamarin
 
 
Saguinus oedipus
Lisztäffchen
 
 
Saimiri oerstedii
Gelbes Totenkopfäffchen
 
 
Cercopithecidae Meerkatzenverwandte, Altweltaffen
 
 
Cercocebus galeritus
Tana-Haubenmangabe
 
 
Cercopithecus diana
Dianameerkatze
 
 
Cercopithecus roloway
Roloway-Meerkatze
 
 
Macaca silenus
Wanderu (Bartaffe)
 
 
Macaca sylvanus
Berberaffe
 
 
Mandrillus leucophaeus
Drill
 
 
Mandrillus sphinx
Mandrill
 
 
Nasalis larvatus
Nasenaffe
 
 
Piliocolobus kirkii
Sansibarstummelaffe (Kirk’s Colobus)
 
 
Piliocolobus rufomitratus
Rotkopfstummelaffe (Roter Colobus)
 
 
Presbytis potenziani
Mentawilangur
 
 
Pygathrix spp.
Kleideraffe
 
 
Rhinopithecus spp.
 
 
Semnopithecus ajax
 
 
Semnopithecus dussumieri
 
 
Semnopithecus entellus
Hulman
 
 
Semnopithecus hector
 
 
Semnopithecus hypoleucos
 
 
Semnopithecus priam
 
 
Semnopithecus schistaceus
 
 
Simias concolor
 
 
Trachypithecus geei
Goldlangur
 
 
Trachypithecus pileatus
Schopflangur
 
 
Trachypithecus shortridgei
 
 
Cheirogaleidae Katzenmakis
 
 
Cheirogaleidae spp.
 
 
Daubentoniidae Fingertiere
 
 
Daubentonia madagascariensis
Fingertier
 
 
Hominidae Menschenaffen
 
 
Gorilla beringei
Östlicher Gorilla
 
 
Gorilla gorilla
Westlicher Gorilla
 
 
Pan spp.
Schimpansen
 
 
Pongo abelii
Sumatra-Orang-Utan
 
 
Pongo pygmaeus
Borneo-Orang-Utan
 
 
Pongo tapanuliensis
 
 
Hylobatidae Gibbons
 
 
Hylobatidae spp.
 
 
Indriidae Indriartige
 
 
Indriidae spp.
 
 
Lemuridae Lemurenartige
 
 
Lemuridae spp.
 
 
Lepilemuridae Wieselmakis
 
 
Lepilemuridae spp.
 
 
Lorisidae Loris
 
 
Nycticebus spp.
Plumploris
 
 
Pithecidae Sakis und Uakaris
 
 
Cacajao spp.
Uakaris, Kurzschwanzaffen
 
 
Chiropotes albinasus
Weissnasensaki
 
 
Proboscidea Rüsseltiere
 
 
Elephantidae Elefanten
 
 
Elephas maximus
Asiatischer (Indischer) Elefant
 
 
Loxodonta africana
(Ausgenommen die Populationen von Botswana, Namibia, Südafrika und Simbabwe)
Afrikanischer Elefant
 
 
 
Loxodonta africana
(Nur die Populationen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe)26
Afrikanischer Elefant
 
Rodentia Nagetiere
 
 
Chinchillidae Hasenmäuse
 
 
Chinchilla spp.27
Chinchillas
 
 
Cuniculidae Pakas
 
 
 
 
Cuniculus paca (Honduras)
Paka
Dasyproctidae Agutis
 
 
 
 
Dasyprocta punctata (Honduras)
Mittelamerikanischer Aguti
Erethizontidae Baumstachler
 
 
 
 
Sphiggurus mexicanus (Honduras)
Mittelamerikanischer Greifstachler
 
 
Sphiggurus (Uruguay)
Spitzgreifstachler
Muridae Mäuseartige
 
 
 
Leporillus conditor
Langohr-Häschenratte
 
 
Pseudomys fieldi
Shark-Bai-Falschmaus
 
 
Xeromys myoides
Falsche Wasserratte
 
 
Zyzomys pedunculatus
Dickschwanzratte
 
Sciuridae Hörnchen
 
 
 
Cynomys mexicanus
Mexikanischer Präriehund
 
 
 
Marmota caudata (Indien)
Langschwänziges Murmeltier
 
 
Marmota himalayana (Indien)
Himalaya-Murmeltier
 
Ratufa spp.
Riesenhörnchen
 
Scandentia Spitzhörnchen
 
 
Tupaiidae Spitzhörnchen
 
 
 
Tupaiidae spp.
Spitzhörnchen
 
Sirenia Sirenen (Seekühe)
 
 
Dugongidae Gabelschwanz-Seekühe
 
 
Dugong dugon
Dugong (Pazifische Seekuh)
 
 
Trichechidae Rundschwanz-Seekühe
 
 
Trichechus inunguis
Fluss-Manati
 
 
Trichechus manatus
Nagel-Manati
 
 
Trichechus senegalensis
Afrikanischer Manati
 
 
AVES Vögel
 
 
ANSERIFORMES Gänsevögel
 
 
Anatidae Enten und Gänse
 
 
Anas aucklandica
Auckland-Kastanienente
 
 
 
Anas bernieri
Bernier-Ente
 
Anas chlorotis
Neuseelandente
 
 
 
Anas formosa
Baikal-Ente, Gluckente
 
Anas laysanensis
Laysan-Stockente
 
 
Anas nesiotis
Campbellente
 
 
 
Branta canadensis leucopareia
Aleuten-Zwergkanadagans
 
 
Branta ruficollis
Rothalsgans
 
Branta sandvicensis
Hawaii- oder Sandwichgans (Nene)
 
 
Cairina scutulata
Malayen- oder Weissflügelente
 
 
 
Coscoroba coscoroba
Coscorobaschwan
 
 
Cygnus melanocoryphus
Schwarzhalsschwan
 
 
Dendrocygna arborea
Kuba-Baumente
 
 
 
Dendrocygna autumnalis (Honduras)
Dendrocygne siffleur
 
 
Dendrocygna bicolor (Honduras)
Dendrocygne fauve
 
Oxyura leucocephala
Weisskopfruderente
 
Rhodonessa caryophyllacea p.e.
Rosenkopf- oder Nelkenente
 
 
 
Sarkidiornis melanotos
Höckerente
 
APODIFORMES Segler
 
 
Trochilidae Kolibris
 
 
 
Trochilidae spp.
 
Glaucis dohrnii
Hakenschnabelkolibri
 
 
CHARADRIIFORMES Sumpf- und Strandvögel
 
 
Burhinidae Triele
 
 
 
 
Burhinus bistriatus (Guatemala)
Amerikanischer Triel
Laridae Möwen
 
 
Larus relictus
Gobi-Schwarzkopfmöwe
 
 
Scolopacidae Schnepfenvögel
 
 
Numenius borealis
Eskimo-Brachvogel
 
 
Numenius tenuirostris
Dünnschnabel-Brachvogel
 
 
Tringa guttifer
Sachalin-Grünschenkel
 
 
CICONIIFORMES Stelzvögel
 
 
Balaenicipitidae Schuhschnäbel
 
 
 
Balaeniceps rex
Schuhschnabel
 
Ciconiidae Störche
 
 
Ciconia boyciana
Schwarzschnabelstorch
 
 
 
Ciconia nigra
Schwarzstorch
 
Jabiru mycteria
Jabiru
 
 
Mycteria cinerea
Malaien-Nimmersatt, Milchstorch
 
 
Phoenicopteridae Flamingos
 
 
 
Phoenicopteridae spp.
 
Threskiornithidae Ibisvögel
 
 
 
Eudocimus ruber
Roter Sichler
 
 
Geronticus calvus
Glattnackenrapp
 
Geronticus eremita
Waldrapp
 
 
Nipponia nippon
Japanischer Ibis
 
 
 
Platalea leucorodia
Löffler
 
COLUMBIFORMES Taubenvögel
 
 
Columbidae Tauben
 
 
Caloenas nicobarica
Kragentaube
 
 
Ducula mindorensis
Mindoro-Bronzefruchttaube
 
 
 
Gallicolumba luzonica
Dolchstichtaube
 
 
Goura spp.
Krontauben
 
 
 
Nesoenas mayeri (Mauritius)
Mauritiustaube
CORACIIFORMES Rakenvögel
 
 
Bucerotidae Nashornvögel
 
 
 
Aceros spp.
 
Aceros nipalensis
Nepal-Hornvogel
 
 
 
Anorrhinus spp.
 
 
Anthracoceros spp.
 
 
Berenicornis spp.
 
 
Buceros spp.
Hornvögel
 
Buceros bicornis
Doppelhornvogel
 
 
 
Penelopides spp.
 
Rhinoplax vigil
Schildhornvogel
 
 
 
Rhyticeros spp.
 
Rhyticeros subruficollis
Sundajahr-Vogel
 
 
CUCULIFORMES Kuckucksvögel
 
 
Musophagidae Turakos
 
 
 
Tauraco spp.
Helmturakos
 
FALCONIFORMES Tagraubvögel
 
 
 
FALCONIFORMES
(Alle Arten, ausgenommen Caraca lutosa und die Familie der Neuweltgeier)
 
Accipitridae Habichtartige
 
 
Aquila adalberti
Iberischer Kaiseradler
 
 
Aquila heliaca
Kaiseradler
 
 
Chondrohierax wilsonii
Wilsons Langschnabelweihe
 
 
Haliaeetus albicilla
Seeadler
 
 
Harpia harpyja
Harpye
 
 
Pithecophaga jefferyi
Affenadler
 
 
Cathartidae Neuweltgeier
 
 
Gymnogyps californianus
Kalifornischer Kondor
 
 
 
 
Sarcoramphus papa (Honduras)
Königsgeier
Vultur gryphus
Andenkondor
 
 
Falconidae Falken
 
 
Falco araeus
Seychellen-Turmfalke
 
 
Falco jugger
Laggarfalke
 
 
Falco newtoni
(Nur die Populationen der Seychellen)
Aldabra-Turmfalke
 
 
Falco peregrinus
Wanderfalke
 
 
Falco punctatus
Mauritius-Turmfalke
 
 
Falco rusticolus
Gerfalke
 
 
GALLIFORMES Hühnervögel
 
 
Cracidae Hokkos
 
 
 
 
Crax alberti (Kolumbien)
Blaulappenhokko
Crax blumenbachii
Blumenbach-Hokko
 
 
 
 
Crax daubentoni (Kolumbien)
Gelblappenhokko
 
 
Crax globulosa (Kolumbien)
Karunkelhokko
 
 
Crax rubra (Kolumbien, Guatemala, Honduras)
Tuberkelhokko
Mitu mitu
Nordwest-Mitu
 
 
Oreophasis derbianus
Bergguan
 
 
 
 
Ortalis vetula (Guatemala, Honduras)
Braunflügelguan
 
 
Pauxi pauxi (Kolumbien)
Helmhokko
Penelope albipennis
Weissschwingenguan
 
 
 
 
Penelope purpurascens (Honduras)
Rotbauch-Schakuhuhn
 
 
Penelopina nigra (Guatemala)
Mohrenguan
Pipile jacutinga
Schakutinga
 
 
Pipile pipile
Schakuhuhn
 
 
Megapodiidae Grossfusshühner
 
 
Macrocephalon maleo
Hammerhuhn
 
 
Phasianidae Fasanenartige
 
 
 
Argusianus argus
Argusfasan
 
Catreus wallichii
Wallich-Fasan
 
 
Colinus virginianus ridgwayi
Ridgways Virginiawachtel
 
 
Crossoptilon crossoptilon
Weisser Ohrfasan
 
 
Crossoptilon mantchuricum
Brauner Ohrfasan
 
 
 
Gallus sonneratii
Sonnerat-Huhn
 
 
Ithaginis cruentus
Blutfasan
 
Lophophorus impejanus
Himalaya-Glanzfasan
 
 
Lophura edwardsi
Edwards-Fasan
 
 
Lophura swinhoii
Swinhoe-Fasan
 
 
 
 
Lophura leucomelanos (Pakistan)
Lophura edwardsi
Edwards-Fasan
 
 
Lophura swinhoii
Swinhoe-Fasan
 
 
 
 
Meleagris ocellata (Guatemala)
Pfauentruthuhn
 
 
Pavo cristatus (Pakistan)
 
Pavo muticus
Ährenträgerpfau
 
 
Polyplectron bicalcaratum
Nord-Spiegelpfau
 
 
Polyplectron germaini
Ost-Spiegelpfau
 
 
Polyplectron malacense
Malaia-Spiegelpfau
 
Polyplectron napoleonis
Palawan-Pfaufasan oder Palawan-Spiegelpfau
 
 
 
Polyplectron schleiermacheri
Borneo-Spiegelpfau
 
 
 
Pucrasia macrolopha (Pakistan)
Rheinardia ocellata
Rheinartfasan
 
 
Syrmaticus ellioti
Elliot-Fasan
 
 
Syrmaticus humiae
Hume-Fasan
 
 
Syrmaticus mikado
Mikado-Fasan
 
 
 
Syrmaticus reevesii
Königsfasan
 
Tetraogallus caspius
Kaspisches Königshuhn
 
 
Tetraogallus tibetanus
Tibetanisches Königshuhn
 
 
Tragopan blythii
Blyth-Satyrhuhn
oder Tragopan
 
 
Tragopan caboti
Cabot-Satyrhuhn oder Tragopan
 
 
Tragopan melanocephalus
Westsatyrhuhn
oder Tragopan
 
 
 
 
Tragopan satyra (Nepal)
Satyrtragopan
 
Tympanuchus cupido attwateri
Attwaters-Präriehuhn
 
GRUIFORMES Kranichvögel
 
 
Gruidae Kraniche
 
 
Antigone canadensis nesiotes
Kuba-Sandhügelkranich
 
 
Antigone canaensis pulla
Mississippi-Sandhügelkranich
 
 
Antigone vipio
Weissnackenkranich
 
 
Balearica pavonina
Schwarzhals-Kronenkranich
 
 
 
Gruidae spp.
(Ausgenommen die Arten im Anhang I)
 
Grus americana
Schreikranich
 
 
Grus japonensis
Mandschurenkranich
 
 
Grus monacha
Mönchskranich
 
 
Grus nigricollis
Schwarzhalskranich
 
 
Leucogeranus leucogeranus
 
 
Otididae Trappen
 
 
 
Otididae spp.
(Ausgenommen die Arten im Anhang I)
 
Ardeotis nigriceps
Hindutrappe
 
 
Chlamydotis macqueenii
 
 
Chlamydotis undulata
Kragentrappe
 
 
Houbaropsis bengalensis
Barttrappe
 
 
Rallidae Rallenvögel
 
 
Hypotaenidia sylvestris
Lord-Howe-Waldralle
 
 
Rhynochetidae Kagus
 
 
Rhynochetos jubatus
Kagu
 
 
PASSERIFORMES Sperlingsvögel
 
 
Alaudidae Lerchen
 
 
 
 
Alauda arvensis (Ukraine)
Feldlerche
 
 
Galerida cristata (Ukraine)
Haubenlerche
 
 
Lullula arborea (Ukraine)
Heidelerche
 
 
Malanocorypha calandra (Ukraine)
Kalanderlerche
Atrichornithidae
Dickichtschlüpfer
 
 
Atrichornis clamosus
Grosser Dickichtschlüpfer
 
 
Cotingidae Schmuckvögel
 
 
 
 
Cephalopterus ornatus (Kolumbien)
Schmuckschirmvogel
 
 
Cephalopterus penduliger (Kolumbien)
Zapfentragender Schirmvogel
Cotinga maculata
Halsbandkotinga
 
 
 
Rupicola spp.
Felsenhähne
 
Xipholena atropurpurea
Weissflügelkotinga
 
 
Emberizidae Ammern
 
 
 
 
Emberiza citrinella (Ukraine)
Goldammer
 
 
Emberiza hortulana (Ukraine)
Ortolan
 
Gubernatrix cristata
Grünkardinal
 
 
 
Melopyrrha nigra (Kuba)
 
Paroaria capitata
Mantelkardinal
 
 
Paroaria coronata
Graukardinal
 
 
Tangara fastuosa
Vielfarbentangare
 
 
 
Tiaris canorus (Kuba)
Estrildidae Prachtfinken
 
 
 
Amandava formosa
Olivenastrild
 
 
Lonchura oryzivora
Reisfink
 
 
Poephila cincta cincta
Schwarzkehlgürtelgrasfink
 
Fringillidae Finken
 
 
 
 
Caduelis cannabina (Ukraine)
Bluthänfling
 
 
Carduelis carduelis (Ukraine)
Stieglitz
Carduelis cucullata
Kapuzenzeisig
 
 
 
 
Carduelis flammea (Ukraine)
Birkenzeisig
 
 
Carduelis hornemanni (Ukraine)
Polar-Birkenzeisig
 
 
Carduelis spinus (Ukraine)
Erlenzeisig
 
Carduelis yarrellii
Gelbwangenfink
 
 
 
Carpodacus erythrinus (Ukraine)
Karmingimpel
 
 
Loxia curvirostra (Ukraine)
Fichtenkreuzschnabel
 
 
Pyrrhula pyrrhula (Ukraine)
Gimpel, Dompfaff
 
 
Serinus serinus (Ukraine)
Girlitz
Hirundinidae Schwalben
 
 
Pseudochelidon sirintarae
Sirintara-Schwalbe
 
 
Icteridae Stärlinge
 
 
Xanthopsar flavus
Gilbstärling
 
 
Meliphagidae Honigfresser
 
 
 
Lichenostomus melanops cassidix
Büschelohrhonigfresser
 
Muscicapidae Fliegenschnäpperartige
 
 
 
 
Acrocephalus rodericanus (Mauritius)
Mauritius-Sänger
 
Copsychus malabaricus
Schamadrossel
 
 
Cyornis ruckii
Blauer Sumatra-Fliegenschnäpper
 
 
Dasyornis broadbenti litoralis
Westliche Rötlichbraune, Grasmücke
 
 
Dasyornis longirostris
Westliche Langschnabelgrasmücke
 
 
 
Erithacus rubecula (Ukraine)
Rotkehlchen
 
 
Ficedula parva (Ukraine)
Zwergschnäpper
 
 
Hippolais icterina (Ukraine)
Gelbspötter
 
Garrulax canorus
Augenbrauenhäherling
 
 
Garrulax taewanus
 
 
Leiothrix argentauris
Silberohrsonnenvogel
 
 
Leiothrix lutea
Sonnenvogel, China-Nachtigall
 
 
Liocichla omeiensis
Omei-Häherling
 
 
 
Luscinia luscinia (Ukraine)
Sprosser
 
 
Luscinia megarhynchos (Ukraine)
Nachtigall
 
 
Luscinia svecica (Ukraine)
Blaukehlchen
 
 
Monticola saxatilis (Ukraine)
Steinrötel
Picathartes gymnocephalus
Gelbkopf-Felshüpfer
 
 
Picathartes oreas
Kamerun-Felshüpfer
 
 
 
 
Sylvia atricapilla (Ukraine)
Mönchsgrasmücke
 
 
Sylvia borin (Ukraine)
Gartengrasmücke
 
 
Sylvia curruca (Ukraine)
Klappergrasmücke
 
 
Sylvia nisoria (Ukraine)
Sperbergrasmücke
 
 
Terpsiphone bourbonnensis (Mauritius)
Mauritius-Paradiesfliegenschnäpper
 
 
Turdus merula (Ukraine)
Amsel
 
 
Turdus philomelos (Ukraine)
Singdrossel
Oriolidae Pirole
 
 
 
 
Oriolus oriolus (Ukraine)
Pirol
Paradisaeidae Paradiesvögel
 
 
 
Paradisaeidae spp.
 
Paridae Meisen
 
 
 
 
Parus ater (Ukraine)
Tannenmeise
Pittidae Pittas
 
 
 
Pitta guajana
Blauschwanzpitta
 
Pitta gurneyi
Goldkehlpitta, Gurneys Pitta
 
 
Pitta kochi
Kochs Pitta
 
 
 
Pitta nympha
Japanischer Neunfarbenpitta
 
Pycnonotidae Haarvögel
 
 
Pycnonotus zeylanicus 28
Gelbscheitelbülbül
29
 
Sturnidae Stare
 
 
 
Gracula religiosa
Beo
 
Leucopsar rothschildi
Bali-Star oder Rothschild-Maina
 
 
Troglodytidae Zaunkönige
 
 
 
 
Troglodytes troglodytes (Ukraine)
Zaunkönig
Zosteropidae Brillenvögel
 
 
Zosterops albogularis
Weisskehlbrillenvogel
 
 
PELECANIFORMES Ruderfüsser
 
 
Fregatidae Fregattvögel
 
 
Fregata andrewsi
Weissbauch-Fregattvogel
 
 
Pelecanidae Pelikane
 
 
Pelecanus crispus
Krauskopfpelikan
 
 
Sulidae Tölpel
 
 
Papasula abbotti
Graufusstölpel
 
 
PICIFORMES Spechtvögel
 
 
Capitonidae Bartvögel
 
 
 
 
Semnornis ramphastinus (Kolumbien)
Tukan-Bartvogel
Picidae Echte Spechte
 
 
Dryocopus javensis richardsi
Korea-Weissbauch-Schwarzspecht
 
 
Ramphastidae
Tukane
 
 
 
 
Baillonius bailloni (Argentinien)
Goldtukan
 
Pteroglossus aracari
Schwarzkehlarassari
 
 
 
Pteroglossus castanotis (Argentinien)
Braunohr-Arassari
 
Pteroglossus viridis
Grünarassari
 
 
 
Ramphastos dicolorus (Argentinien)
Bunttukan
 
Ramphastos sulfuratus
Fischertukan
 
 
Ramphastos toco
Riesentukan
 
 
Ramphastos tucanus
Weissbrusttukan
 
 
Ramphastos vitellinus
Dottertukan
 
 
 
Selenidera maculirostris (Argentinien)
Goldohr-Arassari
PODICIPEDIFORMES Lappentaucher
 
 
Podicipedidae Lappentaucher
 
 
Podilymbus gigas
Atitlantaucher
 
 
PROCELLARIIFORMES Röhrennasen
 
 
Diomedeidae Albatrosse
 
 
 
Phoebastria albatrus
Kurzschwanzalbatros
 
PSITTACIFORMES Papageienvögel
 
 
 
PSITTACIFORMES
(Ausgenommen sind die Arten Agapornis roseicollis Rosenköpfchen, Melopsittacus undulatus Wellensittich, Nymphicus hollandicus Nymphensittich und Psittacula krameri Halsband- oder kleiner Alexandersittich)
 
Cacatuidae Kakadus
 
 
 
Cacatua galerita
Grosser Gelbhaubenkakadu
 
Cacatua goffiniana
Goffinkakadu
 
 
Cacatua haematuropygia
Rotsteisskakadu
 
 
Cacatua moluccensis
Molukken-Kakadu
 
 
Cacatua sulphurea
Kleiner Gelbhaubenkakadu, Gelbwangenkakadu
 
 
 
Eolophus roseicapillus
Rosenkakadu
 
Probosciger aterrimus
Ara-Kakadu, Palm-Kakadu
 
 
Loriidae Lories
 
 
Eos histrio
Diademlori
 
 
Vini ultramarina
Smaragdlori
 
 
Psittacidae Papageien und Sittiche
 
 
 
Agapornis spp.
Unzertrennliche
 
 
Amazona aestiva
Rotbugamazone
 
Amazona arausiaca
Blaukopfamazone
 
 
Amazona auropalliata
Gelbnackenamazone
 
 
Amazona barbadensis
Gelbschulteramazone
 
 
Amazona brasiliensis
Rotschwanzamazone
 
 
Amazona finschi
Blaukappen-Amazone
 
 
Amazona guildingii
Königsamazone
 
 
Amazona imperialis
Kaiseramazone
 
 
Amazona leucocephala
Bahama-Amazone, Kuba-Amazone
 
 
Amazona oratrix
Doppel-Gelbkopfamazone
 
 
Amazona pretrei
Prachtamazone
 
 
Amazona rhodocorytha
Goldmaskenamazone
 
 
Amazona tucumana
Tucuman-Amazone
 
 
Amazona versicolor
Blaumaskenamazone
 
 
Amazona vinacea
Taubenhalsamazone
 
 
Amazona viridigenalis
Grünwangenamazone
 
 
Amazona vittata
Puerto-Rico-Amazone
 
 
Anodorhynchus spp.
Blauaras
 
 
Ara ambiguus
Bechstein-Ara, Grosser Soldatenara
 
 
Ara glaucogularis
Kaninde-Ara, Blaukehlara
 
 
Ara macao
Hellroter Ara, Gelbflügelara
 
 
Ara militaris
Kleiner Soldatenara
 
 
Ara rubrogenys
Rotohrara
 
 
 
Aratinga spp.
Keilschwanzsittiche
 
 
Cyanoliseus patagonus
Felsensittich
 
Cyanopsitta spixii
Spix-Blauara
 
 
Cyanoramphus cookii
Norfolk-Laufsittich
 
 
Cyanoramphus forbesi
Forbes-Springsittich
 
 
Cyanoramphus novaezelandiae
Laufsittich oder Ziegensittich
 
 
Cyanoramphus saisseti
Neukaledonien-Ziegensittich
 
 
Cyclopsitta diphthalma coxeni
Coxens Rotwangen-Zwergpapagei
 
 
Eunymphicus cornutus
Hornsittich
 
 
Geopsittacus occidentalis p.e.
Nachtsittich
 
 
Guarouba guarouba
Goldsittich
 
 
 
Myiopsitta monachus
Mönchssittich
 
 
Nandayus nenday
Nandasittich
 
Neophema chrysogaster
Goldbauchsittich
 
 
Ognorhynchus icterotis
Gelbohrsittich
 
 
Pezoporus flaviventris
 
 
Pezoporus occidentalis
 
 
Pezoporus wallicus
Erdsittich
 
 
Pionopsitta pileata
Scharlachkopf
 
 
 
Platycercus eximius
Rosella
 
 
Poicephalus senegalus
Mohrenkopfpapagei
 
Primolius couloni
Gebirgsara, Blaukopfara
 
 
Primolius maracana
Marakana
 
 
Psephotellus chrysopterygius
Goldschultersittich
 
 
Psephoelltus dissimilis
Hooded-Sittich
 
 
Psephotellus pulcherrimus p.e.
Paradiessittich
 
 
Psittacula echo
Mauritius-Sittich
 
 
Psittacus erithacus
Graupapagei
 
 
Pyrrhura cruentata
Blaulatzsittich
 
 
Rhynchopsitta spp.
Ara-Sittiche
 
 
Strigops habroptilus
Eulenpapagei
 
 
RHEIFORMES Nanduartige
 
 
Rheidae Nandus
 
 
Pterocnemia pennata
(Ausgenommen die Population von Argentinien)
Darwin-Nandu
 
 
 
Pterocnemia pennata pennata
(Nur die Population von Argentinien)
Darwin-Nandu
 
 
Rhea americana
Nandu
 
SPHENISCIFORMES Pinguine
 
 
Spheniscidae Pinguine
 
 
 
Spheniscus demersus
Brillenpinguin
 
Spheniscus humboldti
Humboldtpinguin
 
 
STRIGIFORMES Eulenvögel
 
 
 
STRIGIFORMES
(Ausgenommen Sceloglaux albifacies)
 
Strigidae Eulen
 
 
Heteroglaux blewitti
Bändersteinkauz
 
 
Mimizuku gurneyi
Riesenzwergohreule
 
 
Ninox natalis
Weihnachtsinsel-Kauz
 
 
Tytonidae Schleiereulen
 
 
Tyto soumagnei
Madagaskar-Schleiereule oder Malegassen-Eule
 
 
STRUTHIONIFORMES Straussenartige
 
 
Struthionidae Strausse
 
 
Struthio camelus
(Nur die Populationen von Algerien, Burkina Faso, Kamerun, Mali, Marokko, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sudan, Tschad und der Zentralafrikanischen Republik)
Strauss
 
 
TINAMIFORMES Steisshühner
 
 
Tinamidae Waldsteisshühner, Pampashühner
 
 
Tinamus solitarius
Grausteisstinamu
 
 
TROGONIFORMES Verkehrtfüssler
 
 
Trogonidae Trogons
 
 
Pharomachrus mocinno
Quetzal
 
 
Reptilia Kriechtiere
 
 
CROCODYLIA Krokodile (Panzerechsen)
 
 
 
CROCODYLIA
 
Alligatoridae Alligatoren
 
 
Alligator sinensis
China-Alligator
 
 
Caiman crocodilus apaporiensis
Rio-Apaporis-Brillenkaiman
 
 
Caiman latirostris
(Ausgenommen die Population von Argentinien und Brasilien)
Breitschnauzenkaiman
Caiman latirostris
(Population von Argentinien und Brasilien30) Breitschnauzenkaiman
 
Melanosuchus niger 31
(Ausgenommen die Population von Ecuador und Brasilien)
Mohrenkaiman
 
 
Crocodylidae Echte Krokodile
 
 
Crocodylus acutus
(Ausgenommen die Populationen von Kuba, Mexiko und der folgenden Gebiete in Kolumbien: "Integrated Management District of Mangroves" der Cispata Bay, Tinajones, La Balsa und umgebende Gebiete im Departement Cordoba, die im Anhang II aufgeführt sind.)
Spitzkrokodil
 
 
 
Crocodylus acutus (Mexiko)32
 
Crocodylus cataphractus
Panzerkrokodil
 
 
Crocodylus intermedius
Orinoko-Krokodil
 
 
Crocodylus mindorensis
Mindoro-Krokodil
 
 
Crocodylus moreletii
(Ausgenommen die Populationvon Belize, die in Anhang II aufgeführt ist mit einer Nullquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken und der Population von Mexiko, die in Anhang II aufgeführt ist.)
Beulenkrokodil
 
 
Crocodylus niloticus
(Ausgenommen sind die Populationen von Ägypten (mit einer Nullquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken), Äthiopien, Botsuana, Kenia, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Uganda, Tansania, Sambia und Simbabwe [Ranching-Programme]; diese Populationen sind im Anhang II aufgeführt. Neben Exemplaren aus Ranching wird Tansania jährlich die Ausfuhr von maximal 1600 der Natur entnommenen Exemplaren bewilligt [einschliesslich Jagdtrophäen])
Nil-Krokodil
 
 
Crocodylus palustris
Sumpfkrokodil
 
 
Crocodylus porosus
(Ausgenommen die Populationen von Australien, Indonesien, Malaysia [Einschränkung für aus der Natur entnommene Exemplare aus dem Bundesstaat Sarawak und einer Nullquote für Wildarten aus den anderen Malayischen Bundesstaaten (Sabah und Peninsular Malaysia) und keiner Änderung betreffend Nullquote ausser von den CITES-Vertragsparteien genehmigt], Papua-Neuguinea und den Philippinen [gilt nicht für die Population der Palawan Inseln], die in den Anhängen II aufgeführt sind.)
Leistenkrokodil
Crocodylus porosus
Philippinen [gilt nur für die Population der
Palawan Inseln33]
Leistenkrokodil
 
Crocodylus rhombifer
Rautenkrokodil
 
 
Crocodylus siamensis
Siamkrokodil
 
 
Osteolaemus tetraspis
Stumpfkrokodil
 
 
Tomistoma schlegelii
Sunda-Gavial
 
 
Gavialidae Gaviale
 
 
Gavialis gangeticus
Ganges-Gavial
 
 
RHYNCHOCEPHALIA Schnabelechsen
 
 
Sphenodontidae Brückenechsen
 
 
Sphenodon spp.
 
 
Sauria Echsen
 
 
Agamidae Agamen
 
 
 
 
Calotes ceylonensis (Sri Lanka)
 
 
Calotes desilvai (Sri Lanka)
 
 
Calotes liocephalus (Sri Lanka)
 
 
Calotes liolepis (Sri Lanka)
 
 
Calotes manamendrai (Sri Lanka)
 
 
Calotes nigrilabris (Sri Lanka)
 
 
Calotes pethiyagodai (Sri Lanka)
 
Ceratophora aspera 34
 
Ceratophora erdeleni
 
 
Ceratophora karu
 
 
 
Ceratophora stoddartii 35
 
Ceratophora tennentii
 
 
Cophotis ceylanica
Ceylonesische Taubagame
 
 
Cophotis dumbara
 
 
 
 
Ctenophorus spp. (Australien)
 
 
Intellagama spp. (Australien)
 
Lyriocephalus scutatus 36
(Leierkopfagame)
 
 
Physignathus cocincinus
Grüne Wasseragame
 
 
Saara spp.
 
 
 
Tympanocryptis spp. (Australien)
 
Uromastyx spp.
Dornschwänze
 
Anguidae Schleichen
 
 
 
Abronia spp.37
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
 
Abronia anzuetoi
 
 
Abronia campbelli
 
 
Abronia fimbriata
 
 
Abronia frosti
 
 
Abronia meledona
 
 
Chamaeleonidae Chamäleons
 
 
 
Archaius spp.
 
 
Bradypodion spp.
Zwergchamäleons
 
 
Brookesia spp.
(Ausgenommen die Arten in Anhang I) Stummelschwanzchamäleon, Erdchamäleon
 
Brookesia perarmata
Panzerchamäleon
 
 
 
Calumma spp.
 
 
Chamaeleo spp.
Chamäleons
 
 
Furcifer spp.
 
 
Kinyongia spp.
Zwergchamäleons
 
 
Nadzikambia spp.
Zwergchamäleons
 
 
Rhampholeon spp.
 
 
Rieppeleon spp.
 
 
Trioceros spp.
 
Cordylidae Gürtelschweife
 
 
 
Cordylus spp.
Echte Gürtelschweife
 
Eublepharidae
 
 
 
Goniurosaurus spp.
(ausgenommen die einheimischen Arten von Japan)
Leopardgeckos
 
 
 
Goniurosaurus kuroiwae38 (Japan)
 
 
Goniurosaurus orientalis39 (Japan)
 
 
Goniurosaurus sengokui40 (Japan)
 
 
Goniurosaurus splendens41 (Japan)
 
 
Goniurosaurus toyamai42 (Japan)
 
 
Goniurosaurus yamashinae43 (Japan)
Gekkonidae Geckos
 
 
 
 
Carphodactylus spp. (Australien)
Cnemaspis psychedelica
 
 
 
Cyrtodactylus jeyporensis
 
 
 
Dactylocnemis spp. (Neuseeland)
 
Gekko gecko
Tokeh
 
Gonatodes daudini
 
 
 
 
Hoplodactylus spp. (Neuseeland)
Lygodactylus williamsi
 
 
 
 
Mokopirirakau spp. (Neuseeland)
 
Nactus serpensinsula
Serpent-Insel-Gecko
 
 
Naultinus spp.
 
 
 
Nephrus spp. (Australien)
 
 
Orraya spp. (Australien)
 
Paroedura androyensis
Grandidier’s Madagaskar-Erdgecko
 
 
Paroedura masobe
 
 
Phelsuma spp.
Taggeckos
 
 
 
Phyllurus spp. (Australien)
 
Rhoptropella spp.
 
 
 
Saltuarius spp. (Australien)
 
 
Sphaerodactylus armasi (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus celicara (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus dimorphicus (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus intermedius (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus nigropunctatus alayoi (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus nigropunctatus granti (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus nigropunctatus lissodesmus (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus nigropunctatus ocujal (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus nigropunctatus strategus (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus notatus atactus (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus oliveri (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus pimienta (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus ruibali (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus siboney (Kuba)
 
 
Sphaerodactylus torrei (Kuba)
 
 
Strophurus spp. (Australien)
 
Tarentola chazaliae
Helmkopfgecko
 
 
 
Toropuku spp. (Neuseeland)
 
 
Tukutuku spp. (Neuseeland)
 
 
Underwoodisaurus spp. (Australien)
 
Uroplatus spp.
Madegassische Plattschwanzgeckos
 
 
 
Uvidicolus spp. (Australien)
 
 
Woodworthia spp. (Neuseeland)
Helodermatidae Krustenechsen
 
 
 
Heloderma spp.
Krustenechsen
 
Heloderma horridum charlesbogerti
 
 
Iguanidae Leguane
 
 
 
Amblyrhynchus cristatus
Meerechse
 
Brachylophus spp.
Fidschi-Leguane
 
 
 
Conolophus spp.
Drusenköpfe
 
 
Ctenosaura spp.
Schwarzleguane
 
Cyclura spp.
Wirtelschwanzleguane
 
 
 
Iguana spp.
Grüne Leguane
 
Phrynosomatidae Krötenechsen
 
 
 
Phrynosoma spp.
Krötenechsen
 
Sauromalus varius
Esteban-Chuckwalla
 
 
Lacertidae Eidechsen
 
 
Gallotia simonyi
Hierro-Rieseneidechse
 
 
 
Podarcis lilfordi
Balearen-Eidechse
 
 
Podarcis pityusensis
Pityusen-Eidechse
 
Lanthanotidae Taubwaranae
 
 
 
Lanthanotidae spp.44
 
Polychrotidae Anoles
 
 
 
 
Anolis agueroi (Kuba)
 
 
Anolis baracoa (Kuba)
 
 
Anolis barbatus (Kuba)
 
 
Anolis chamaeleonides (Kuba)
 
 
Anolis equestris (Kuba)
 
 
Anolis guamuhaya (Kuba)
 
 
Anolis luteogularis (Kuba)
 
 
Anolis pigmaequestris (Kuba)
 
 
Anolis purcus (Kuba)
Scincidae Skinke
 
 
 
Corucia zebrata
Wickelschwanzskink, Salomonen-Riesenskink
 
 
 
Egernia spp. (Australien)
Tiliqua adelaidensis
Adelaide-Pygmäen Blauzungenskunk
 
 
 
 
Tiliqua multifasciata (Australien)
 
 
Tiliqua nigrolutea (Australien)
 
 
Tiliqua occipitalis (Australien)
 
 
Tiliqua rugosa (Australien)
 
 
Tiliqua scincoides intermedia (Australien)
 
 
Tiliqua scincoides scincoides (Australien)
Teiidae Schienenechsen
 
 
 
Crocodilurus amazonicus
Krokodilschwanzechse
 
 
Dracaena spp.
Krokodiltejus
 
 
Tupinambis spp.
Grosstejus
 
Varanidae Warane
 
 
 
Varanus spp.
 
Varanus bengalensis
Bengalenwaran
 
 
Varanus flavescens
Gelbwaran
 
 
Varanus griseus
Wüstenwaran
 
 
Varanus komodoensis
Komodowaran
 
 
Varanus nebulosus
Nebelwaran
 
 
Xenosauridae Höckerechsen
 
 
Shinisaurus crocodilurus
Krokodilschwanz-Höckerechse
 
 
SERPENTES Schlangen
 
 
Boidae Riesenschlangen
 
 
 
Boidae spp.
 
Acrantophis spp.
Madagaskar-Boa
 
 
Boa constrictor occidentalis
Südboa
 
 
 
Chilabothrus inornatus
Puerto-Rico-Boa
 
Chilabothrus monensis
Mona-Schlankboa
 
 
Chilabothrus subflavus
Jamaika-Boa
 
 
Sanzinia madagascariensis
Madagaskar-Hundskopfboa
 
 
Bolyeriidae Bolyerschlangen
 
 
 
Bolyeriidae spp.
 
Bolyeria multocarinata
Mauritius-Boa
 
 
Casarea dussumieri
Rundinsel-Boa
 
 
Colubridae Land- und Baumnattern
 
 
 
 
Atretium schistosum (Indien)
Olive Kielrücken-Wasserschlange
 
 
Cerberus rhynchops (Indien)
Hundskopf-Wassertrugnatter
 
Clelia clelia
Mussurana
 
 
Cyclagras gigas
Brasilianische Glattnatter
 
 
Elachistodon westermanni
Indische Eierschlange
 
 
Ptyas mucosus
Rattennatter
 
 
 
Xenochrophis piscator (Indien)
Fischernatter
Elapidae Giftnattern
 
 
 
Hoplocephalus bungaroides
Gelbfleckenschlange
 
 
 
Micrurus diastema (Honduras)
Honduras-Korallenschlange
 
 
Micrurus nigrocinctus (Honduras)
Zentralamerikanische Korallenschlange
 
Naja atra
Indochinesische Kobra
 
 
Naja kaouthia
Monokelkobra
 
 
Naja mandalayensis
Burmesische Speikobra
 
 
Naja naja
Kobra, Brillenschlange
 
 
Naja oxiana
Mittelasiatische Kobra
 
 
Naja philippinensis
Philippinen-Kobra
 
 
Naja sagittifera
Samar-Kobra
 
 
Naja samarensis
Speikobra
 
 
Naja siamensis
Südostasiatische Speikobra
 
 
Naja sputatrix
Javanische Speikobra
 
 
Naja sumatrana
Goldene Speikobra
 
 
Ophiophagus hannah
Königskobra
 
Loxocemidae Spitzkopfpythons
 
 
 
Loxocemidae spp.
 
Pythonidae Pythons
 
 
 
Pythonidae spp.
 
Python molurus
Heller Tigerpython
 
 
Tropidophiidae Zwergboas
 
 
 
Tropidophiidae spp.
 
Viperidae Vipern
 
 
 
Atheris desaixi
 
 
Bitis worthingtoni
 
 
 
Crotalus durissus (Honduras)
Schreckens-Klapperschlange
 
 
Daboia russelii (Indien)
Kettenviper
 
 
Daboia palaestinae (Israel)
 
Montivipera wagneri
 
 
Protobothrops mangshanensis
Mangshan Viper
 
 
Pseudocerastes urarachnoides
Spinnenschwanzviper
 
Vipera ursinii
(Nur die Populationen von Europa, mit Ausnahme des Gebiets der früheren Sowjetunion)
Wiesenotter
 
 
TESTUDINES Schildkröten
 
 
Carettochelyidae Neuguinea-Weichschildkröten
 
 
 
Carettochelys insculpta
Neuguinea-Weichschildkröten
 
Chelidae Schlangenhalsschildkröten
 
 
 
Chelodina mccordi 45
McCords Schlangenhalsschildkröte
 
 
Chelus fimbriata
Fransenschildkröte
 
 
Chelus orinocensis
Matamata
 
Pseudemydura umbrina
Falsche Spitzkopfschildkröte
 
 
Cheloniidae Meerschildkröten
 
 
Cheloniidae spp.
 
 
Chelydridae Alligatorschildkröten
 
 
 
Chelydra serpentina
Schnappschildkröte
 
 
Macroclemys temminckii
Geierschildkröte
 
Dermatemydidae Tabasco-Schildkröten
 
 
 
Dermatemys mawii
Tabasco-Schildkröte
 
Dermochelyidae Lederschildkröten
 
 
Dermochelys coriacea
 
 
Emydidae Sumpfschildkröten
 
 
 
Clemmys guttata
Tropfenschildkröte
 
 
 
Emys orbicularis (Ukraine)
Europäische Sumpfschildkröte
 
Emydoidea blandingii
Amerikanische Sumpfschildkröte
 
 
Glyptemys insculpta
Waldbachschildkröte
 
Glyptemys muhlenbergii
Mühlenberg-Wasserschildkröte
 
 
 
 
Graptemys spp. (USA, ausgenommen Arten in Anhang II)
 
Graptemys barbouri
 
 
Graptemys ernesti
 
 
Graptemys gibbonsi
 
 
Graptemys pearlensis
 
 
Graptemys pulchra
 
 
Malaclemys terrapin
Diamantschildkröte
 
 
Terrapene spp.
Dosenschildkröten
 
Terrapene coahuila
Wasser-Dosenschildkröte
 
 
Geoemydidae
 
 
Batagur affinis
 
 
Batagur baska
Batagur-Schildkröte
 
 
 
Batagur borneoensis 46
 
 
Batagur dhongoka
 
Batagur kachuga
Rotkronen- oder Bengalen-Dachschildkröte
 
 
 
Batagur trivittata 47
 
 
Cuora spp.48
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
Scharnierschildkröten
 
Cuora bourreti
Zentralvietnamesische Scharnierschildkröte
 
 
Cuora galbinifrons
Hinterindische- oder Dreistreifen-Scharnierschildkröte
 
 
Cuora picturata
Südvietnamesische Scharnierschildkröte
 
 
 
Cyclemys spp.
Asiatische Sumpfschildkröten
 
Geoclemys hamiltonii
Strahlendreikielschildkröte
 
 
 
Geoemyda japonica
Japanische Zacken-Erdschildkröte
 
 
Geoemyda spengleri
Zacken-Erdschildkröte
 
 
Hardella thurjii
Ganges-Diademschildkröte
 
 
Heosemys annandalii 49
Tempelschildkröte
 
 
Heosemys depressa 50
Flache Erdschildkröte
 
 
Heosemys grandis
Riesen-Erdschildkröte
 
 
Heosemys spinosa
Stachel-Erdschildkröte
 
 
Leucocephalon yuwonoi
Sulawesi-Erdschildkröte
 
 
Malayemys khoratenis
 
 
Malayemys macrocephala
 
 
Malaemys subtrijuga
 
Mauremys annamensis
Annam-Wasserschildkröte
 
 
 
 
Mauremys iversoni (China)
Iversons Bachschildkröte
 
Mauremys japonica
Japanische Sumpfschildkröte
 
 
 
Mauremys megalocephala (China)
Chinesische Dickkopfschildkröte
 
Mauremys mutica
Dreikiel-Wasserschildkröte
 
 
Mauremys nigricans
Chinesische Rothalsschildkröte
 
 
 
Mauremys pritchardi (China)
Pritchards Bachschildkröte
 
 
Mauremys reevesii (China)
Chinesische Dreikielschildkröte
 
 
Mauremys sinensis (China)
Chinesische Streifenschildkröte
Melanochelys tricarinata
Dreikiel-Erdschildkröte
 
 
 
Melanochelys trijuga
Schwarzbauch-Erdschildkröte
 
Morenia ocellata
Hinterindische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte
 
 
 
Morenia petersi
Vorderindische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte
 
 
Notochelys platynota
Plattrückenschildkröte
 
 
 
Ocadia glyphistoma (China)
Guangxi-Streifenschildkröte
 
 
Ocadia philippeni (China)
Philippens Streifenschildkröte
 
Orlitia borneensis 51
Borneo-Flussschildkröte
 
 
Pangshura spp.
 
Pangshura tecta
Indische Dachschildkröte
 
 
 
Rhinoclemmys spp.
Amerikanische Erdschildkröten
 
 
Sacalia bealei
Chinesische Pfauenaugenschildkröte
 
 
 
Sacalia pseudocellata (China)
Hainan-Sumpfschildkröte
 
Sacalia quadriocellata
Vieraugenschildkröte
 
 
Siebenrockiella crassicollis
Indische Dornschildkröte
 
 
Siebenrockiella leytensis
Philippinen-Erdschildkröte
 
 
Vijayachelys silvatica
Gelbkopf-Erdschildkröte
 
Kinosternidae
 
 
 
Claudius angustatus
Grosskopf-Schlammschildkröte
 
 
Kinosternon spp.
(ausgenommen die Arten im Anhang I)
Klappbrust-Schildkröten
 
Kinosternon cora
 
 
Kinosternon vogti
 
 
 
Staurotypus salvinii
Riesen-Moschusschildkröte
 
 
Staurotypus triporcatus
Mexikanische Moschusschildkröte
 
 
Sternotherus spp.
Moschusschildkröten
 
Platysternidae Grosskopfschildkröten
 
 
Platysternidae spp.
 
 
Podocnemididae
 
 
 
Erymnochelys madagascariensis
Madagaskar-Schienenschildkröte
 
 
Peltocephalus dumerilianus
Dumerils Schienenschildkröte
 
 
Podocnemis spp.
Schienenschildkröten
 
Testudinidae Landschildkröten
 
 
 
Testudinidae spp.52
 
Astrochelys radiata
Strahlenschildkröte
 
 
Astrochelys yniphora
Madegassische Schnabelbrustschildkröte
 
 
Chelonoidis nigra
Elefantenschildkröte oder Galapagosriesenschildkröte
 
 
Geochelone elegans
Indische Sternschildkröte
 
 
Geochelone platynota
Burmesische Sternschildkröte
 
 
Gopherus flavomarginatus
Gelbrand-Gopherschildkröte
 
 
Malacochersus tornieri
Spaltenschildkröte
 
 
Psammobates geometricus
Geometrische Landschildkröte
 
 
Pyxis arachnoides
Spinnenschildkröte
 
 
Pyxis planicauda
Madegassische Flachrücken-Schildkröte
 
 
Testudo kleinmanni
Ägyptische Landschildkröte
 
 
Trionychidae Weichschildkröten
 
 
 
Amyda cartilaginea
Asiatische Weichschildkröte
 
 
Apalone spp.
(ausgenommen die Unterarten im Anhang I)
Weichschildkröten
 
Apalone spinifera atra
Schwarze Weichschildkröte
 
 
 
Chitra spp.
Chitra-Weichschildkröte
 
Chitra chitra
 
 
Chitra vandijki
 
 
 
Cyclanorbis elegans
 
 
Cyclanorbis senegalensis
 
 
Cycloderma aubryi
 
 
Cycloderma frenatum
 
 
Dogania subplana
Malayen-Weichschildkröte
 
 
Lissemys ceylonensis
 
 
Lissemys punctata
Indische Klappenweichschildkröte
 
 
Lissemys scutata
 
 
Nilssonia formosa
Birma-Weichschildkröte
 
Nilssonia gangeticus
Ganges-Weichschildkröte
 
 
Nilssonia hurum
Pfauenaugen-Weichschildkröte
 
 
Nilssonia leithii
Leiths Weichschildkröte
 
 
Nilssonia nigricans
Tempel-Weichschildkröte
 
 
 
Palea steindachneri
Nackendornen-Weichschildkröte
 
 
Pelochelys spp.
Riesen-Weichschildkröten
 
 
Pelodiscus axenaria
Hunan-Weichschildkröte
 
 
Pelodiscus maackii
Amur-Weichschildkröte
 
 
Pelodiscus parviformis
Guangxi-Weichschildkröte
 
 
Rafetus euphraticus
 
 
Rafetus swinhoei
Jangtse-Riesenweichschildkröte
 
 
Trionyx triunguis
 
Amphibia Lurche
 
 
Anura Froschlurche
 
 
Aromobatidae
 
 
 
Allobates femoralis
 
 
Allobates hodli
 
 
Allobates myersi
 
 
Allobates rufulus
 
 
Allobates zaparo
 
Bufonidae Echte Kröten
 
 
Altiphrynoides spp.
 
 
Atelopus zeteki
Panama-Stummelfussfrosch
 
 
Incilius periglenes
Goldkröte
 
 
Nectophrynoides spp.
Lebendgebärende Kröten
 
 
Nimbaphrynoides spp.
 
 
Sclerophrys channingi
 
 
Sclerophrys superciliaris
Zipfelkröte
 
 
Calyptocephalellidae
 
 
 
 
Calyptocephalella gayi (Chile)
Centrolenidae Glasfrösche
Centrolenidae spp.
 
Dendrobatidae Pfeilgiftfrösche
 
 
 
Adelphobates spp.
 
 
Ameerega spp.
 
 
Andinobates spp.
 
 
Dendrobates spp.
Baumsteigerfrösche
 
 
Epipedobates spp.
 
 
Excidobates spp.
 
 
Hyloxalus azureiventris
 
 
Minyobates spp.
 
 
Oophaga spp.
 
 
Paruwrobates andinus
 
 
Paruwrobates erythromos
 
 
Phyllobates spp.
Blattsteigerfrösche
 
 
Ranitomeya spp.
 
Dicroglossidae Echte Frösche
 
 
 
Euphlyctis hexadactylus
Sechszehenfrosch
 
 
Hoplobatrachus tigerinus
Asiatischer Ochsenfrosch, Tigerfrosch
 
Hylidae Laubfrösche
 
 
 
Agalychnis spp.53
Rotaugenlaubfrösche
 
Mantellidae Mantellas
 
 
 
Mantella spp.
Mantellen, madegassische Giftfrösche
 
Microhylidae Engmaulfrösche
 
 
 
Dyscophus antongilii
Tomatenfrosch
 
 
Dyscophus guineti
 
 
Dyscophus insularis
 
 
Scaphiophryne gottlebei
Gottlebes Engmaulfrosch
 
 
Scaphiophryne boribory
 
 
Scaphiophryne marmorat
 
 
Scaphiophryne spinosa
 
Myobatrachidae Südfrösche
 
 
 
Rheobatrachus spp.
(Ausgenommen Rheobatrachus silus und Rheobatrachus vitellinus)
Magenbrüterfrösche
 
Telmatobiidae
 
 
Telmatobius culeus
 
 
CAUDATA Schwanzlurche
 
 
Ambystomatidae Querzahnmolche
 
 
 
Ambystoma dumerilii
Patzcuarosee-Querzahnmolch
 
 
Ambystoma mexicanum
Axolotl
 
Cryptobranchidae Riesensalamander
 
 
Andrias spp.
Riesensalamander
 
 
 
 
Cryptobranchus alleganiensis
(Vereinigte Staaten)
Schlammteufel
Hynobiidae Asiatische Landsalamander oder Winkelzahnmolche
 
 
 
 
Hynobius amjiensis (China)
Salamandridae Echte Salamander
 
 
 
 
Echinotriton andersoni54 (Japan)
 
Echinotriton chinhaiensis
 
 
Echinotriton maxiquadratus
 
 
Laotriton laoensis 55
Laos-Warzenmolch
 
Neurergus kaiseri
Zagros-Molch
 
 
 
Paramesotriton spp.
 
 
 
Salamandra algira (Algerien)
 
Tylototriton spp.
Krokodilmolche
 
Elasmobranchii Haie und Rochen
 
 
CARCHARHINIFORMES Grundhaie
 
 
Carcharhinidae Requiemhaie
Carcharhinidae spp.56
 
 
Carcharhinus falciformis 57
Seidenhai
 
 
Carcharhinus longimanus58
Weissspitzen-Hochseehai
 
Sphyrnidae Hammerhaie
Sphyrnidae spp.
 
LAMNIFORMES Makrelenhaiartige
 
 
Alopiidae Fuchshaie
 
 
 
Alopias spp.
Fuchshaie
 
Cetorhinidae Riesenhaie
 
 
 
Cetorhinus maximus
Riesenhai
 
Lamnidae Makrelenhaie
 
 
 
Carcharodon carcharias
Weisser Hai
 
 
Isurus oxyrinchus
Kurzflossen-Mako
 
 
Isurus paucus
Langflossen-Mako
 
 
Lamna nasus
Herringshai
 
MYLIOBATIFORMES
 
 
Myliobatidae Adler- und Teufelsrochen
 
 
 
Mobula spp.
 
Potamotrygonidae Süsswasserrochen
 
 
 
 
Paratrygon aiereba (Kolumbien)
 
 
Potamotrygon spp. (Brasilien, ausgenommen Arten in Anhang II)
 
Potamotrygon albimaculata
 
 
 
Potamotrygon constellata (Kolumbien)
 
Potamotrygon henlei
 
 
Potamotrygon jabuti
 
 
Potamotrygon leopoldi
 
 
 
Potamotrygon magdalenae (Kolumbien)
 
Potamotrygon marquesi
 
 
 
Potamotrygon motoro (Kolumbien)
 
 
Potamotrygon orbignyi (Kolumbien)
 
 
Potamotrygon schroederi (Kolumbien)
 
 
Potamotrygon scobina (Kolumbien)
 
Potamotrygon signata
 
 
Potamotrygon wallacei
 
 
 
Potamotrygon yepezi (Kolumbien)
ORECTOLOBIFORMES Ammenhaie, Teppichhaie
 
 
Rhincodontidae Walhaie
 
 
 
Rhincodon typus
Walhai
 
PRISTIFORMES Sägerochen
 
 
Pristidae spp.
 
 
RHINOPRISTIFORMES
 
 
Glaucostegidae
 
 
 
Glaucostegus spp.
 
Rhinidae Geigenrochen
 
 
 
Rhinidae spp.
 
Rhinobatidae Gitarrenfische
 
 
 
Rhinobatidae spp.
 
Actinopterygii Strahlenflosser
 
 
ACIPENSERIFORMES Störe
 
 
 
ACIPENSERIFORMES
(ausgenommen die Arten in Anhang I)
 
Acipenseridae Eigentliche Störe
 
 
Acipenser brevirostrum
Kurznasenstör
 
 
Acipenser sturio
Baltischer Stör
 
 
ANGUILLIFORMES Aalartige
 
 
Anguillidae Flussaale
 
 
 
Anguilla anguilla
Europäischer Flussaal
 
CYPRINIFORMES Karpfenfische
 
 
Catostomidae Sauger
 
 
Chasmistes cujus
Cui-ui
 
 
Cyprinidae Weissfische
 
 
 
Caecobarbus geertsi
Kongo-Blindbarbe
 
Probarbus jullieni
Plaa eesok oder Ikan temoleh
 
 
OSTEOGLOSSIFORMES Knochenzüngler
 
 
Arapaimidae
 
 
 
Arapaima gigas
Riesenfisch oder Arapaima
 
Osteoglossidae Knochenzüngler
 
 
Scleropages aureus
 
 
Scleropages formosus
(beinhaltet die neu beschriebene Art Scleropages inscriptus)
Malaiischer Knochenzüngler
 
 
Scleropages legendrei
 
 
Scleropages macrocephalus
 
 
PERCIFORMES Barschfische
 
 
Labridae Lippfisch
 
 
 
Cheilinus undulatus
Napoleon-Lippfisch
 
Pomacanthidae
Kaiserfische
 
 
 
Holacanthus clarionensis
Orange-Prachtkaiserfisch
 
 
 
Holocanthus limbaughi (Frankreich)
Sciaenidae Umberfische
 
 
Totoaba macdonaldi
Macdonalds Umberfisch
 
 
SILURIFORMES Welse
 
 
Loricariidae Harnischwelse
 
 
 
Hypancistrus zebra 59
Zebrawels
 
Pangasiidae Haiwelse
 
 
Pangasianodon gigas
Riesenwels
 
 
SYNGNATHIFORMES Röhrenmäuler
 
 
Syngnathidae Seepferdchen, Seenadeln
 
 
 
Hippocampus spp.
Seepferdchen
 
Sarcopterygii Muskelflosser
 
 
CERATODONTIFORMES Lurchfischartige
 
 
Ceratodontidae Lungenfische
 
 
 
Neoceratodus forsteri
Australischer Lungenfisch
 
COELACANTHIFORMES Hohlstachler
 
 
Latimeriidae Quastenflosser
 
 
Latimeria spp.
Komoren-Quastenflosser
 
 
Echinodermata
 
 
Holothuroidea Seegurken
 
 
ASPIDOCHIROTIDA
 
 
Holothuriidae
 
 
 
Holothuria (Microthele) fuscogilva
 
 
Holothuria (Microthele) nobilis
 
 
Holothuria (Microthele) whitmaei
 
Stichopodidae Seewalzen
 
 
 
 
Isostichopus fuscus (Ecuador)
Seegurke
 
Thelenota spp.60
 
Arthropoda
 
 
Arachnida
 
 
ARANEAE Echte Spinnen
 
 
Theraphosidae Eigentliche Vogelspinnen
 
 
 
Aphonopelma pallidum
 
 
Brachypelma spp.
 
 
 
Caribena versicolor (EU)
 
Poecilotheria spp.
 
 
Sericopelma angustum
 
 
Sericopelma embrithes
 
 
Tliltocatl spp.
 
SCORPIONES Skorpione
 
 
Scorpionidae Skorpione
 
 
 
Pandinus camerounensis
 
 
Pandinus dictator
Riesenskorpion
 
 
Pandinus gambiensis
Riesenskorpion
 
 
Pandinus imperator
Kaiserskorpion
 
 
Pandinus roeseli
 
Insecta
 
 
COLEOPTERA
 
 
Dynastidae Riesenkäfer
 
 
 
Dynastes satanas
Satanas Käfer
 
Lucanidae Cape stag beetles
 
 
 
 
Colophon spp. (Südafrika)
LEPIDOPTERA Schmetterlinge
 
 
Nymphalidae
 
 
 
 
Agrias amydon boliviensis (Bolivien)
 
 
Morpho godartii lachaumei (Bolivien)
 
 
Prepona praeneste buckleyana (Bolivien)
Papilionidae Ritterfalter
 
 
Achillides chikae chikae (Papilio chikae)
 
 
Achillides chikae hermeli
 
 
 
Atrophaneura jophon
 
 
Atrophaneura pandiyana
 
 
Bhutanitis spp.
 
 
Ornithoptera spp.
 
Ornithoptera alexandrae
 
 
Papilio homerus
 
 
 
Papilio hospiton
 
Parides burchellanus
 
 
 
Parnassius apollo
 
 
Teinopalpus spp.
 
 
Trogonoptera spp.
 
 
Troides spp.
 
Annelida
 
 
Hirudinoidea
 
 
ARHYNCHOBDELLIDA Egel
 
 
Hirudinidae Blutegel
 
 
 
Hirudo medicinalis
Medizinischer Blutegel
 
 
Hirudo verbena
 
Mollusca
 
 
Bivalvia
 
 
MYTILOIDA
 
 
Mytilidae Miesmuscheln
 
 
 
Lithophaga lithophaga
Steindattel
 
UNIONIDA Flussmuscheln
 
 
Unionidae Flussmuscheln
 
 
Conradilla caelata
 
 
 
Cyprogenia aberti
 
Dromus dromas
 
 
Epioblasma curtisi
 
 
Epioblasma florentina
 
 
Epioblasma sampsoni
 
 
Epioblasma sulcata perobliqua
 
 
Epioblasma torulosa gubernaculum
 
 
 
Epioblasma torulosa rangiana
 
Epioblasma torulosa torulosa
 
 
Epioblasma turgidula
 
 
Epioblasma walkeri
 
 
Fusconaia cuneolus
 
 
Fusconaia edgariana
 
 
Lampsilis higginsii
 
 
Lampsilis orbiculata orbiculata
 
 
Lampsilis satura
 
 
Lampsilis virescens
 
 
Plethobasus cicatricosus
 
 
Plethobasus cooperianus
 
 
 
Pleurobema clava
 
Pleurobema plenum
 
 
Potamilus capax
 
 
Quadrula intermedia
 
 
Quadrula sparsa
 
 
Toxolasma cylindrella
 
 
Unio nickliniana
 
 
Unio tampicoensis tecomatensis
 
 
Villosa trabalis
 
 
VENEROIDA Venusmuscheln
 
 
Tridacnidae Riesenmuscheln
 
 
 
Tridacnidae spp.
 
Cephalopoda
 
 
NAUTILIDA
 
 
 
Nautilidae spp.
 
Gastropoda
 
 
Cepolidae
 
 
Polymita spp
 
 
MESOGASTROPODA Breitzüngler
 
 
Strombidae
 
 
 
Strombus gigas
Fechterschnecke
 
STYLOMMATOPHORA Landlungenschnecken
 
 
Achatinellidae Achatschnecken
 
 
Achatinella spp.
 
 
Camaenidae Baumschnecken
 
 
 
Papustyla pulcherrima
 
Cnidaria
 
 
Anthozoa
 
 
ANTIPTHARIA Dörnchenkorallen, Schwarze Korallen
 
 
 
ANTIPATHARIA spp.
 
GORGONACEAE
 
 
Corallidae
 
 
 
 
Corallium elatius (China)
 
 
Corallium japonicum (China)
 
 
Corallium konjoi (China)
 
 
Corallium secundum (China)
HELIOPORACEAE
 
 
Helioporidae Blaue Korallen
 
 
 
Helioporidae spp.61
 
SCLERACTINIA Steinkorallen
 
 
 
SCLERACTINIA spp.62
 
STOLONIFERA Röhrenkorallen
 
 
Tubiporidae Orgelkorallen
 
 
 
Tubiporidae spp.63
 
Hydrozoa
 
 
MILLEPORINA Athekaten
 
 
Milleporidae Feuerkorallen
 
 
 
Milleporidae spp.64
 
STYLASTERINA
 
 
Stylasteridae Filigrankorallen
 
 
 
Stylasteridae spp.65
 
Flora (Pflanzen)
 
 
Agavaceae Agavengewächse
 
 
Agave parviflora
Little-Princess-Agave
 
 
 
Agave victoriae reginae #4
Königin-Victoria-Agave
 
 
Nolina interrata
(schliesst alle Teile und Erzeugnisse ein, namentlich Samen)
 
 
Yucca queretaroensis
 
Aizoaceae Mittagsblumengewächse
 
 
 
 
Conophytum spp. (Südafrika)
 
 
Mestokleama tuberosum (Südafrika)
Amaryllidaceae Amaryllisgewächse
 
 
 
Galanthus spp. #4
Schneeglöckchen
 
 
Sternbergia spp. #4
Gewitterblumen
 
Anacardiaceae
Sumachgewächse
 
 
 
Operculicarya decaryi
 
 
Operculicarya hyphaenoides
 
 
Operculicarya pachypus
 
Apocynaceae Hundsgiftgewächse
 
 
 
Hoodia spp. #9
"Hungerkaktus"
 
 
Pachypodium spp. #4
 
Pachypodium ambongense
 
 
Pachypodium baronii
(enthält var. windsorii)
 
 
Pachypodium decaryi
 
 
 
 
Raphionacme zeyheri spp. (Südafrika)
 
Rauvolfia serpentina #2
Schlangenholz
 
Araliaceae Efeugewächse
 
 
 
Panax ginseng #3
(nur die Population Russlands)
Asiatischer Ginseng
 
 
Panax quinquefolius #3
Amerikanischer Ginseng
 
Araucariaceae Araukariengewächse
 
 
Araucaria araucana
Andentanne, Araukarie
 
 
Asparagaceae Spargelgewächse
 
 
 
Beaucarnea spp.
Elefantenfuss
 
Berberidaceae Berberitzengewächse
 
 
 
Podophyllum hexandrum #2
Himalaya-Maiapfel
 
Bignoniaceae Trompetenbaumgewächse
 
 
 
Handroanthus spp.66 #17
 
 
Roseodendron spp.67 #17
 
 
Tabebuia spp.68 #17
 
Bromeliaceae Ananasgewächse
 
 
 
Tillandsia harrisii #4
 
 
Tillandsia kammii #4
 
 
Tillandsia xerographica #4
 
Cactaceae Kakteen
 
 
 
Cactaceae spp. 69#4, ausgenommen Pereskia spp., Pereskiopsis spp. und Quiabentia spp., enthält u.A. Peyote (Lophophora williamsii), San Pedro (Echinopsis pachanoi), Königin der Nacht (Selenicereus grandiflorus), Feigenkaktus oder "nopal" (Opuntia spp.), Drachenfrucht oder Pitaya (Hylocereus spp., Selenicereus spp.), Regenhölzer oder "palos de agua" oder "rainsticks" (Corryocactus spp., Echinopsis spp., Eulychnia spp.)
 
Ariocarpus spp.
Wollfruchtkaktus
 
 
Astrophytum asterias
Seeigelkaktus
 
 
Aztekium ritteri
Aztekenkaktus
 
 
Coryphantha werdermannii
 
 
Discocactus spp.
Scheibenkaktus
 
 
Echinocereus ferreiranus ssp. lindsayorum
Igel-Säulenkaktus
 
 
Echinocereus schmollii
 
 
Escobaria minima
 
 
Escobaria sneedii
 
 
Mammillaria pectinifera
(enthält ssp. solisioides)
 
 
Melocactus conoideus
 
 
Melocactus deinacanthus
 
 
Melocactus glaucescens
 
 
Melocactus paucispinus
 
 
Obregonia denegrii
 
 
Pachycereus militaris
 
 
Pediocactus bradyi
 
 
Pediocactus knowltonii
 
 
Pediocactus paradinei
 
 
Pediocactus peeblesianus
 
 
Pediocactus sileri
 
 
Pelecyphora spp.
Asselkaktus
 
 
Sclerocactus blainei
 
 
Sclerocactus brevihamatus ssp. tobuschii
 
 
Sclerocactus brevispinus
 
 
Sclerocactus cloverae
 
 
Sclerocactus erectocentrus
 
 
Sclerocactus glaucus
 
 
Sclerocactus mariposensis
 
 
Sclerocactus mesae verdae
 
 
Sclerocactus nyensis
 
 
Sclerocactus papyracanthus
 
 
Sclerocactus pubispinus
 
 
Sclerocactus sileri
 
 
Sclerocactus wetlandicus
 
 
Sclerocactus wrightiae
 
 
Strombocactus spp.
 
 
Turbinicarpus spp.
 
 
Uebelmannia spp.
 
 
Caryocaraceae
 
 
 
Caryocar costaricense #4
Piquia
 
Compositae (Asteraceae) Korbblütler
 
 
 
 
Crassothonna cacalioides (Südafrika)
 
 
Crassothonna clavifolia (Südafrika)
 
 
Othonna armiana (Südafrika)
 
 
Othonna euphorbioides (Südafrika)
 
 
Othonna retrorsa (Südafrika)
Saussurea costus
Indische Schlangenwurzel
 
 
Crassulaceae Dickblattgewächse
 
 
 
Rhodiola spp. #2
Rosenwurz
 
 
 
Tylecodon bodleyae (Südafrika)
 
 
Tylecodon nolteei (Südafrika)
 
 
Tylecodon reticulatus (Südafrika)
Cucurbitaceae Kürbisgewächse
 
 
 
Zygosicyos pubescens
 
 
Zygosicyos tripartitus
 
Cupressaceae Zypressengewächse
 
 
Fitzroya cupressoides
Patagonische Zypresse, Alerchholz, Alerce
 
 
Pilgerodendron uviferum
Chilenische Flusszeder
 
 
 
Widdringtonia whytei
Afrikanische Zeder
 
Cyatheaceae Baumfarne
 
 
 
Cyathea spp. #4
Becher-Baumfarne
 
Cycadaceae Palmfarne
 
 
 
Cycadaceae spp. #4
 
Cycas beddomei
 
 
Dicksoniaceae Baumfarne
 
 
 
Cibotium barometz #4
Vegetabilisches Lamm
 
 
Dicksonia spp. #4
(Populationen von Amerika)
 
Didiereaceae Didieragewächse
 
 
 
Didieraceae spp. #4
 
Dioscoreaceae Yamsgewächse
 
 
 
Dioscorea deltoidea #4
Delta-Yamswurzel (Diosgenin)
 
Droseraceae Sonnentaugewächse
 
 
 
Dionaea muscipula #4
Venus-Fliegenfalle
 
Ebenaceae Ebenholzgewächse
 
 
 
Diospyros spp. #5
(Populationen von Madagaskar)
 
Euphorbiaceae Wolfsmilchgewächse
 
 
 
Euphorbia spp.70 #4
(nur sukkulente Arten gemäss der jeweils aktuellen Ausgabe von "The CITES Checklist of Succulent Euphorbia Taxa") enthält u.A. Candelilla-Wachs (E. antisyphilitica)
 
Euphorbia ambovombensis
 
 
Euphorbia capsaintemariensis
 
 
Euphorbia cremersii
(enthält forma viridifolia und var. rakotozafyi)
 
 
Euphorbia cylindrifolia
(enthält ssp. tuberifera)
 
 
Euphorbia decaryi
(enthält vars. ampanihyensis, robinsonii und spirosticha)
 
 
Euphorbia francoisii
 
 
Euphorbia moratii
(enthält vars. antsingiensis, bemarahensis und multiflora)
 
 
Euphorbia parvicyathophora
 
 
Euphorbia quartziticola
 
 
Euphorbia tulearensis
 
 
Fagaceae Buchengewächse
 
 
 
 
Quercus mongolica #5 (Russische Föderation)
Fouquieriaceae Ocotillogewächse
 
 
 
Fouquieria columnaris #4
 
Fouquieria fascicolata
 
 
Fouquieria purpusii
 
 
Geraniaceae Storchschnabelgewächse
 
 
 
 
Monsonia herrei (Südafrika)
 
 
Monsonia multifida (Südafrika)
 
 
Monsonia patersonii (Südafrika)
 
 
Pelargonium crassicaule (Südafrika)
 
 
Pelargonium triste (Südafrika)
Gnetaceae
 
 
 
 
Gnetum montanum #1 (Nepal)
Berg-Tangil
Juglandaceae Walnussgewächse
 
 
 
Oreomunnea pterocarpa #4
Gavilan
 
Lauraceae Loorbeergewächse
 
 
 
Aniba rosaeodora #12
Rosenholz
 
Leguminosae (Fabaceae) Leguminosen (Hülsenfrüchtler)
 
 
 
Afzelia spp. #17
(betrifft nur die Afrikanischen Populationen)
Afrikanische Mahagoni
 
 
Dalbergia spp. #15
(Ausgenommen die Arten in Anhang I)
 
Dalbergia nigra
Rio-Palisander, Brasilianisches Rosenholz, Jacaranda
 
 
 
 
Dipteryx panamensis71 (Costa Rica, Nicaragua)
Almendro de montaña, Waldmandelbaum
 
Dipteryx spp.72 #17
 
 
Guibourtia demeusei #15
 
 
Guibourtia pellegriniana #15
 
 
Guibourtia tessmanii #15
 
 
Paubrasilia echinata #10
Fernambuk- oder Pernambuco-Holz, pau-brasil oder Brazilwood
 
 
Pericopsis elata #17
Afrormosia, Afrikanisches Teak
 
 
Platymiscium parviflorum #4
Macacauba
 
 
Pterocarpus spp. #17
(betrifft nur die Afrikanischen Populationen)
 
 
Pterocarpus santalinus #7
Rotsandelholzbaum, Padouk, Kaliaturholzbaum, Rotes Sandelholz
 
 
Senna meridionalis
 
Liliaceae (Aloaceae) Liliengewächse
 
 
 
Aloe spp. #4
(Ausgenommen ist Aloe vera, wird auch bezeichnet als Aloe barbadensis und fertige Produkte von Aloe ferox = Kap-Aloe oder Schwedenbitter, verpackt und versandfertig für den Einzelhandel)
 
Aloe albida
 
 
Aloe albiflora
 
 
Aloe alfredii
 
 
Aloe bakeri
 
 
Aloe bellatula
 
 
Aloe calcairophila
 
 
Aloe compressa
(enthält vars. paucituberculata, rugosquamosa und schistophila)
 
 
Aloe delphinensis
 
 
Aloe descoingsii
 
 
Aloe fragilis
 
 
Aloe haworthioides
(enthält var. aurantiaca)
 
 
Aloe helenae
 
 
Aloe laeta
(enthält var. maniaensis)
 
 
Aloe parallelifolia
 
 
Aloe parvula
 
 
Aloe pillansii
 
 
Aloe polyphylla
 
 
Aloe rauhii
 
 
Aloe suzannae
 
 
Aloe versicolor
 
 
Aloe vossii
 
 
Magnoliaceae Magnoliengewächse
 
 
 
 
Magnolia liliifera var. obovata #1 (Nepal)
Taungme-Baum
Malvaceae Malvengewächse
 
 
 
Adansonia grandidieri #16
Baobab
 
Meliaceae Mahagonigewächse, Zedrachgewächse
 
 
 
Cedrela spp. #6
[Neotropische Populationen (Mittel- und
Südamerika)] Zedern
 
 
Khaya spp. #17
(betrifft nur die Afrikanischen Populationen)
Afrikanische Mahagoni
 
 
Swietenia humilis #4
Mexikanisches oder Honduras-Mahagoni, Gateado-Mahagonibaum
 
 
Swietenia macrophylla #6
[nur die neotropischen Populationen
(Mittel- und Südamerika)]
Amerikanischer Mahagonibaum
 
 
Swietenia mahagoni #5
Kuba- oder Westindisches Mahagoni, Echter Mahagonibaum
 
Nepenthaceae Kannenpflanzengewächse
 
 
 
Nepenthes spp. #4
Kannenpflanzen
 
Nepenthes khasiana
 
 
Nepenthes rajah
 
 
Oleaceae Ölbaumgewächse
 
 
 
 
Fraxinus mandshurica #5
(Russische Föderation)
Orchidaceae Orchideen
 
 
 
Orchidaceae spp.73 #4
enthält u.A. Salep
 
Aerangis ellisii 74
 
 
Cattleya jongheana 75
 
 
Cattleya lobata 76
 
 
Dendrobium cruentum 77
 
 
Mexipedium xerophyticum 78
 
 
Paphiopedilum spp.79
Venus-Schuh
 
 
Peristeria elata 80
 
 
Phragmipedium spp.81
 
 
Renanthera imschootiana82
 
 
Orobanchaceae Sommerwurzgewächse
 
 
 
Cistanche deserticola #4
Wüsten-Ginseng
 
Palmae (Arecaceae) Palmen
 
 
 
Beccariophoenix madagascariensis #4
 
 
Dypsis decaryi #4
Dreieckpalme, Dreikantpalme
 
Dypsis decipiens
Trügerische Goldfruchtpalme
 
 
 
Lemurophoenix halleuxii
 
 
 
Lodoicea maldivica #13 (Seychellen)
Seychellennuss
 
Marojejya darianii
 
 
Ravenea louvelii
 
 
Ravenea rivularis
 
 
Satranala decussilvae
 
 
Voanioala gerardii
 
Papaveraceae Mohngewächse
 
 
 
 
Meconopsis regia #1 (Nepal)
Gelber Himalaya-Mohn
Passifloraceae Passionsblumen
 
 
 
Adenia firingalavensis
 
 
Adenia olaboensis
 
 
 
Adenia spinosa (Südafrika)
 
Adenia subsessilifolia
 
Pedaliaceae Sesamgewächse
 
 
 
Uncarina grandidieri
 
 
Uncarina stellulifera
 
Pinaceae Kieferngewächse
 
 
Abies guatemalensis
Guatemala-Tanne
 
 
 
 
Pinus koraiensis #5 (Russland)
Podocarpaceae Steineibengewächse
 
 
 
 
Podocarpus neriifolius #1 (Nepal)
Oleanderblättrige Steineibe
Podocarpus parlatorei
Pinoholzbaum
 
 
Portulacaceae Portulakgewächse
 
 
 
Anacampseros spp. #4
Liebesröschen
 
 
Avonia spp. #4
 
 
Lewisia serrata #4
 
 
 
Portulacaria pygmaea (Südafrika)
Primulaceae Primelgewächse
 
 
 
Cyclamen83 spp. #4
Alpenveilchen, Zyklamen
 
Ranunculaceae Hahnenfussgewächse
 
 
 
Adonis vernalis #2
Frühlings-Adonisröschen
 
 
Hydrastis canadensis #8
Goldsiegelwurzel, Gelbwurzel
 
Rosaceae Rosengewächse
 
 
 
Prunus africana #4
Afrikanisches Stinkholz, Pygeum
 
Rubiaceae Krappgewächse
 
 
Balmea stormiae
Ayuque
 
 
Santalaceae Sandelholzgewächse
 
 
 
Osyris lanceolata #2
(Populationen von Äthiopien, Burundi, Kenia, Ruanda, Uganda und Vereinigte Republik Tansania)
 
Sarraceniaceae Schlauchpflanzengewächse
 
 
 
Sarracenia spp. #4
(Ausgenommen die Arten im Anhang I)
Schlauchpflanzen
 
Sarracenia oreophila
Gebirgs-Schlauchpflanze
 
 
Sarracenia rubra ssp. alabamensis
Alabama-Schlauchpflanze
 
 
Sarracenia rubra ssp. jonesii
Jones’ Schlauchpflanze
 
 
Scrophulariaceae Braunwurzgewächse
 
 
 
Picrorhiza kurrooa #2
(Ausgenommen ist Picrorhiza scrophulariiflora)
 
Stangeriaceae Palmfarne
 
 
 
Bowenia spp. #4
 
Stangeria eriopus
 
 
Taxaceae Eibengewächse
 
 
 
Taxus chinensis
einschliesslich Unterarten #2
Chinesische Eibe (Taxol, Paclitaxel)
 
 
Taxus cuspidata
einschliesslich Unterarten84 #2
Japanische Eibe (Taxol, Paclitaxel)
 
 
Taxus fuana
einschliesslich Unterarten #2
Fu-Eibe (Taxol, Paclitaxel)
 
 
Taxus sumatrana
einschliesslich Unterarten #2
Sumatra Eibe (Taxol, Paclitaxel)
 
 
Taxus wallichiana #2
Himalaya-Eibe, Wallichs Eibe
(Taxol, Paclitaxel)
 
Thymelaeaceae (Aquilariaceae)
Seidelbastgewächse
 
 
 
Aquilaria spp. #14
Adlerholz, Agarholz
 
 
Gonystylus spp. #4
Ramin
 
 
Gyrinops spp. #14
Adlerholz, Agarholz
 
Trochodendraceae (Tetracentraceae)
 
 
 
 
Tetracentron sinense #1 (Nepal)
Ährenblütiger Scheinjudasbaum
Valerianaceae Baldriangewächse
 
 
 
Nardostachys grandiflora #2
Indische Narde
 
Vitaceae Weinrebengewächse
 
 
 
Cyphostemma elephantopus
 
 
Cyphostemma laza
 
 
Cyphostemma montagnacii
 
Welwitschiaceae Weltwitschien
 
 
 
Welwitschia mirabilis #4
Welwitschie
 
Zamiaceae Palmfarne
 
 
 
Zamiaceae spp. #4
(Ausgenommen die Arten im Anhang I)
 
Ceratozamia spp.
 
 
Encephalartos spp.
Brotfrucht-Palmen, Brotpalmenfarne
 
 
Microcycas calocoma
 
 
Zamia restrepoi
 
 
Zingiberaceae Ingwergewächse
 
 
 
Hedychium philippinense #4
 
 
Siphonochilus aethiopicus (Populationen von Mosambik, Südafrika, Swasiland und Simbabwe)
 
Zygophyllaceae Jochblattgewächse
 
 
 
Bulnesia sarmientoi #11
Palo Santo, Paraguay Lignum-Vitae, Guaïac oil, Guayacol
 
 
Guaiacum spp. #2
Guajakholz, Lignum-Vitae, Pockholz
 
Anhang IV
Ausfuhrgenehmigung Nr.
Ausfuhrland: Gültig bis: (Datum)
Diese Genehmigung wird ausgestellt für
Anschrift:
der erklärt, dass ihm die Bestimmungen des Übereinkommens bekannt sind, für die Ausfuhr von
(Exemplar(e)oder Teil(e) oder Erzeugnis(se) aus Exemplaren)1
einer Art nach Anhang I
Anhang II
Anhang III des Übereinkommens, wie nachstehend näher bezeichnet.2
(in der Gefangenschaft gezüchtet oder angebaut in )2
Diese(s) Exemplar(e)wird (werden) versandt an
Anschrift: Land:
in am
(Unterschrift des Antragstellers)
in am
1 Anzugeben ist die Art des Erzeugnisses
2 Nichtzutreffendes streichen
(Stempel und Unterschrift der Vollzugsbehörde, welche die Ausfuhrgenehmigung ausstellt)
Beschreibung des Exemplars (der Exemplare) oder des Teils (der Teile) oder des Erzeugnisses (der Erzeugnisse) aus Exemplaren einschliesslich etwa angebrachter Kennzeichen:
Lebende Exemplare
Art
Anzahl
Geschlecht
Grösse
Kennzeichnung
(wissenschaftliche und Vulgärbezeichnung)
 
 
(oder Umfang)
(falls vorhanden)
Teile oder Erzeugnisse
Art
Menge
Warenart
Kennzeichnung
(wissenschaftliche und Vulgärbezeichnung)
 
 
(falls vorhanden)
Stempel der abfertigenden Stellen
a) bei der Ausfuhr
b) bei der Einfuhr85

1   Art. 11 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 36.

2   Art. 21 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.

3   Art. 21 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.

4   Art. 21 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.

5   Art. 21 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.

6   Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.

7   Anhänge I, II und III abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 204.

8   Bearbeitetes Holz wird gemäss HS Code 44.09 wie folgt definiert: Holz (einschl. Stäbe und Friese für Parkett, nichtzusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnl. Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden.

9   Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Bos frontalis, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

10   Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Bos grunniens, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

11   Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Bubalus bubalis, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

12   Exemplare der domestizierten Form sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

13   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

14   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

15   Einziger Zweck dieser Anmerkung ist es, den internationalen Handel mit Wollhaar von Vicunjas (Vicugna vicugna) und dessen Erzeugnisse nur zu genehmigen, wenn das Haar durch Scheren lebender Vicunjas gewonnen wurde. Der Handel mit Erzeungissen, die aus diesem Wollhaar hergestellt werden, ist nur unter den folgenden Bedingungen zulässig: a) Personen und Unternehmen, die bei der Herstellung von Stoffen und Kleidung Vicuña-Fasern verarbeiten, müssen eine Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes zur Verwendung des Schriftzuges bzw. der Marke oder des Logos "Vicuña Herkunftsland" einholen. Der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logos wurde von den Arealstaaten dieser Art, welche Unterzeichner des Übereinkommens zum Schutz und zur Erhaltung der Vicuñas sind, angenommen. b) Zum Verkauf angebotene Stoffe oder Kleidungsstücke müssen gemäss den folgenden Bestimmungen gekennzeichnet sein: i) Beim internationalen Handel mit Stoffen aus Fasern von lebend geschorenen Vicuñas müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo so angebracht werden, dass das Herkunftsland ersichtlich ist, ungeachtet dessen, ob der Stoff innerhalb oder ausserhalb der Arealstaaten der Art hergestellt wurde. Der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo VICUÑA [HERKUNFTSLAND] müssen die nachstehend beschriebene Form haben: (Grafik). Schriftzug, Marke oder Logo müssen auf der Rückseite des Stoffes angebracht sein. Darüber hinaus muss die Gewebekante des Stoffes mit dem Schriftzug VICUÑA [HERKUNFTSLAND] versehen sein. ii) Beim internationalen Handel mit Kleidungsstücken aus Fasern von lebend geschorenen Vicuñas müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo gemäss Abs. b, i) verwendet werden, ungeachtet dessen, ob der Stoff innerhalb oder ausserhalb der Arealstaaten der Art hergestellt wurde. Der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo müssen sich auf dem Etikett des Kleidungsstücks selbst befinden. Werden die Kleidungsstücke ausserhalb des Herkunftslandes hergestellt, muss zusätzlich zum Schriftzug bzw. der Marke oder dem Logo gemäss Abs. b, i) auch das Land angegeben werden, in dem das Kleidungsstück hergestellt wurde. c) Beim internationalen Handel mit Kunsthandwerkserzeugnissen aus Fasern von lebend geschorenen Vicuñas, die innerhalb der Arealstaaten der Art hergestellt wurden, müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo VICUÑA [HERKUNFTSLAND] - ARTESANÍA wie folgt verwendet werden: (Grafik). d) Wenn für die Herstellung von Stoffen und Kleidung Fasern von lebend geschorenen Vicuñas aus verschiedenen Herkunftsländern verwendet werden, müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo jedes einzelnen Herkunftslandes der Fasern verwendet werden, wie in Abs. b, i) und ii) beschrieben. e) Alle anderen Muster gelten als Muster von in Anhang I aufgeführten Arten, und der Handel ist entsprechend reguliert.

16   Ausgenommen sind die Populationen von Pecari tajacu von Mexiko und den USA.

17   Exemplare der domestizierten Form sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

18   Es sind folgende jährlichen Exportquoten für lebende Tiere und Jagdtrophäen festgelegt worden: - Botsuana 5; - Namibia 150; - Simbabwe 50. Der Handel dieser Exemplare unterliegt den Bestimmungen von Art. III des Übereinkommens.

19   Für Knochen, Knochenstücke, Knochenprodukte, Krallen, Skelette, Schädel und Zähne, die aus der Natur entnommen wurden und dem Zwecke gewerblichen Handels dienen, ist eine jährliche Nullquote festgelegt worden. Jährliche Nullquoten für Knochen, Knochenstücke, Knochenprodukte, Krallen, Skelette, Schädel und Zähne zu Zwecken gewerblichen Handels, welche aus Aufzuchten in Gefangenschaft in Südafrika stammen, werden festgelegt und dem CITES-Sekretariat jährlich kommuniziert.

20   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare aus dem Schwarzen Meer der Art Tursiops truncatus ist eine Nullquote festgelegt worden.

21   Es wurde eine jährliche Nullquote festgelegt. Alle Exemplare sind als Anhang-I-Exemplare zu betrachten und sind den entsprechenden Bestimmungen zu unterstellen.

22   Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Equus asinus, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

23   Betrifft nur den internationalen Handel mit lebenden Tieren an geeignete und akzeptierbare Einrichtungen sowie mit Jagdtrophäen. Alle anderen Exemplare sind als Anhang-I-Exemplare zu betrachten und sind den entsprechenden Bestimmungen zu unterstellen.

24   Betrifft nur den internationalen Handel mit lebenden Tieren für "in-situ"-Artenschutzprojekte und nur innerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebietes von Ceratotherium simum in Afrika.

25   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare der Arten Manis crassicaudata, Manis javanica und Manis pentadactyla ist eine Nullquote festgelegt worden.

26   Ausschliesslich für die Gewährung des Handels mit: a) Jagdtrophäen für nicht-gewerbliche Zwecke; b) lebenden Tieren nach angemessenen und akzeptierbaren Bestimmungsorten, gemäss Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP17), für Simbabwe und Botsuana und für In-situ-Artenschutzprojekte für Namibia und Südafrika; c) Häuten; d) Haaren; e) Lederprodukten für gewerbliche oder nicht-gewerbliche Zwecke für Botsuana, Namibia und Südafrika und für nicht-gewerbliche Zwecke für Simbabwe; f) individuell markierten und zertifizierten Ekipas, fertig verarbeitet zu Schmuckstücken für nicht-gewerbliche Zwecke fürNamibia, und Elfenbeinschnitzereien für nicht-gewerbliche Zwecke für Simbabwe; g) reregistriertem Rohelfenbein (für Botsuana undNamibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stosszähne und Stosszahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung aus dem jeweiligen Land (mit Ausnahme von beschlagnahmtem Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft), ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über ausreichende innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht wieder ausgeführt wird, sowie sämtliche Bestimmungen der Entschliessung Conf.10.10 (Rev.CoP 17) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden, iii) nicht bevor das Sekretariat die vorgesehenen Einfuhrländer und die registrierten Lagerbestände in Besitz der jeweiligen Regierung überprüft hat, iv) Rohelfenbein gemäss dem an der 12. Vertragsstaatenkonferenz vereinbarten, bedingten Verkauf von registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung von 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia) und 30 000 kg (Südafrika), v) Elfenbein im Besitz der jeweiligen Regierung, zusätzlich zu den an der 12. Vertragsstaatenkonferenz vereinbarten Mengen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe, welches bis zum 31. Jan. 2007 registriert und vom Sekretariat kontrolliert worden ist, zusammen gehandelt und versandt mit dem Elfenbein gemäss obigem Bst. g) iv), vi) der Erlös aus dem Handel wird ausschliesslich verwendet zum Schutz der Elefanten und für Programme zum Schutz und zur Entwicklung der Bevölkerung in Gebieten oder angrenzend an Gebiete, die von Elefanten besiedelt werden, und vii) die zusätzlichen Mengen, festgelegt in obigem Bst. g) v.), sollen nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss übereingekommen ist, dass die oben aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; und h) nach der 14. Vertragsstaatenkonferenz soll kein weiterer Vorschlag für einen bewilligten Handel von Elfenbein von Populationen aus Anhang II eingereicht werden bis neun Jahre nach dem Datum des einmaligen Verkaufs gemäss den Bst. g) i.), g) ii.), g) iii.), g) vi.) und g) vii.). Zusätzlich sollen solche weiteren Vorschläge gemäss den Entscheidungen 14.77 und 14.88 behandelt werden. Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss beschliessen, den Handel teilweise oder ganz einzustellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstossen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle anderen Exemplare sind als Anhang-I-Exemplare zu betrachten und sind den entsprechenden Bestimmungen zu unterstellen.

27   Exemplare der domestizierten Form sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.

28   In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 12 Monaten auf 26.11.2023.

29   In Kraft bleibend bis am 25.11.2023

30   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

31   Population von Ecuador mit Nullquote so lange bis eine Jahresquote durch das CITES-Sekretariat und die IUCN/SSC Crocodile Specialist Group genehmigt wird.

32   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

33   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

34   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

35   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

36   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

37   Für den Export der Natur entnommener Exemplare von Abronia aurita, A. gaiophantasma, A. montecristoi, A. salvadoriensis und A. vasconcelosii ist eine Nullquote festgelegt worden.

38   Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier

39   Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier

40   Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier

41   Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier

42   Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier

43   Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier

44   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

45   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

46   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

47   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

48   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist für Cuora aurocapitata, C. flavomarginata, C. mccordi, C. mouhotii, C. pani, C. trifasciata, C. yunnanensis und C. zhoui eine Nullquote festgelegt worden.

49   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

50   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

51   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

52   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare der Art Geochelone sulcata ist eine Nullquote festgelegt worden.

53   Für den Export der Natur entnommener Exemplare von Agalychnis lemur ist eine Nullquote festgelegt worden.

54   Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier

55   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

56   In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 12 Monaten auf 26.11.2023.

57   In Kraft bleibend bis am 25.11.2023

58   In Kraft bleibend bis am 25.11.2023

59   Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.

60   In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 18 Monaten auf 26.05.2024.

61   Beinhaltet nur die Art Heliopora coerulea. Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.

62   Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.

63   Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.

64   Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.

65   Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.

66   In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 24 Monaten auf 26.11.2024.

67   In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 24 Monaten auf 26.11.2024.

68   In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 24 Monaten auf 26.11.2024.

69   Künstlich vermehrte Exemplare der folgenden Hybriden und/oder Kulturvariatäten unterliegen nicht den Bestimmungen des Abkommens: - Hatiora x graeseri; - Schlumbergera x buckleyi; - Schlumbergera russelliana x Schlumbergera truncata; - Schlumbergera orssichiana x Schlumbergera truncata; - Schlumbergera opuntioides x Schlumbergera truncata; - Schlumbergera truncata (Kulturvarietäten); - Cactaceae spp. Farbmutanten, gepfropft auf folgende Unterlagen: Harrisia "Jusbertii", Hylocerus trigonus oder Hylocerus undatus; - Opuntia microdasys (Kulturvarietäten).

70   Künstlich vermehrte Exemplare der folgenden Hybriden, Kulturvarietäten und Mutanten sind von den Bestimmungen des Übereinkommens ausgenommen: - Kulturvarietäten von Euphorbia trigona; - Kristaten (Kammformen) und Farbmutanten von Euphorbia lactea, die auf künstlich vermehrte Unterlagen von E. neriifolia gepfropft sind; - Kulturvarietäten von Euphorbia "Milii" (einschliesslich E. x lomi = E. milii x E. lophogona), welche in Sendungen mit mindestens 100 Exemplaren befördert werden und ohne Weiteres als künstlich vermehrt erkennbar sind.

71   In Kraft bleibend bis am 25.11.2024.

72   In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 24 Monaten auf 26.11.2024.

73   Künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Gattungen unterstehen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens, wenn die Bedingungen unter a) und b) erfüllt sind: Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda: a) Die Exemplare sind ohne Weiteres erkennbar als künstlich vermehrt und zeigen keinerlei Anzeichen, dass sie der Natur entnommen sein könnten, wie z.B. mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung, die durch Naturentnahme verursacht sein können, unregelmässigen Wuchs sowie heterogene Grösse und Gestalt innerhalb eines Taxons in einer Sendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen epiphyllen Organismen, oder Schädigung durch Insekten oder andere Schadorganismen; und b) i) wenn die Exemplare in nicht blühendem Zustand transportiert werden, muss die Sendung aus mindestens 20 Exemplaren pro Hybride bestehen, welche getrennt in individuellen Behältern (wie z.B. Kartons, Kisten, Holzverschläge oder einzelne Tablare von CC-Containern) abgepackt sind; die Pflanzen in jedem Behälter müssen in hohem Mass einheitlich und gesund sein; und die Sendung muss von Dokumenten, wie z.B. einer Handelsrechnung, begleitet sein, in welchen klar die Anzahl Pflanzen von jeder Hybride genannt wird, oder ii) wenn die Exemplare in blühendem Zustand transportiert werden, mit mindestens einer voll geöffneten Blüte pro Exemplar, ist keine Mindestmenge pro Hybride erforderlich, aber die Exemplare müssen fertig verarbeitet sein für den Detailhandel, z.B. mit bedruckten Etiketten versehen oder in bedruckte Verpackungen abgepackt, welche den Namen der Hybride und das Land der Endverarbeitung angeben. Diese Angaben müssen gut sichtbar sein und eine einfache Überprüfung erlauben. Pflanzen, welche diese Bedingungen nicht klar erfüllen, müssen von gültigen CITES-Dokumenten begleitet sein.

74   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

75   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

76   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

77   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

78   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

79   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

80   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

81   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

82   In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.

83   Künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Cyclamen persicum unterstehen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens. Diese Ausnahmebestimmung gilt jedoch nicht für Exemplare, welche als ruhende Knollen befördert werden.

84   Künstlich vermehrte, lebende Exemplare von Hybriden und Kultivaren von Taxus cuspidata (z.B. Taxus x media) in Töpfen oder anderen kleinen Gefässen unterstehen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens, wenn die Sendung von einer Etikette oder einem Dokument begleitet ist, wo der Name der Hybride(n) oder des Kultivars/der Kultivare angegeben und der Text "künstlich vermehrt" enthalten ist.

85   Dieser Stempel entwertet diese Genehmigung für den weiteren Handel; diese Genehmigung ist der Vollzugsbehörde auszuhändigen.