vom 26. September 1981
des Finanzbeschlusses vom 12. August 1981 betreffend die Errichtung der "Fürst Franz Josef von Liechtenstein Stiftung"
Art. 1
Die Regierung wird ermächtigt, zusammen mit den liechtensteinischen Gemeinden eine Stiftung zum Zwecke der Förderung und Auszeichnung von wissenschaftlichen und kulturellen Vorhaben und Leistungen, welche der Volkswohlfahrt, der Humanität und dem Frieden dienen und für das Fürstentum Liechtenstein von besonderer Bedeutung sind, zu errichten. Die Statuten dieser Stiftung bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Finanzbeschlusses.