831.301 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1982 |
Nr. 5 |
ausgegeben am 14. Januar 1982 |
Verordnung
vom 1. Dezember 1981
zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
1
Aufgrund von Art. 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
2
Art. 1
Wohnsitz
1) Als in Liechtenstein gemäss Art. 1 des Gesetzes wohnhaft gelten Personen, die in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz haben.
2) Bezüger von Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen haben den Wegzug ins Ausland sofort zu melden. Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 90. Tag im Ausland verbracht hat.
3
3) Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person Liechtenstein erneut verlassen hat.
4
4) Die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr nach Liechtenstein folgt.
5
5) Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
6
Art. 2
8
Ergänzungsleistungen für Ehegatten
1) Die Berechnungsregeln für Ehepaare gelten, wenn die Ehegatten eine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden. Sofern beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind, haben sie einen gemeinsamen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
2) Für getrennt lebende Ehegatten gelten die Berechnungsregeln für Alleinstehende. Sofern beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind, hat jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
3) Ehegatten, die keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden, gelten als getrennt lebend im Sinne von Abs. 2, wenn
a) ihre Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist, oder
b) eine Trennungs- oder Scheidungsklage anhängig ist, oder
c) eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder
d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
Art. 2bis
9
Bewohner von Heimen oder Heilanstalten
1) Leben Alleinstehende dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung) und den gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anrechenbaren Einkommensteilen. Sie darf jedoch die erhöhte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen.
2) Leben beide Ehegatten dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxen, Beträge für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) und den gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anrechenbaren Einkommensteilen. Sie darf jedoch die erhöhte doppelte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen.
3) Lebt nur ein Ehegatte in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen der Einkommensgrenze für Alleinstehende gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, den Abzügen gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie den Ausgaben für den Heimbewohner (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen) einerseits und den gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung anrechenbaren Einkommensteilen andererseits. Sie darf jedoch die erhöhte doppelte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen. In diesen Fällen ist bei Altersrentnern der Vermögensverzehr mit einem Fünfzehntel des Reinvermögens anzurechnen.
5) Die Begrenzung nach Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bleibt in allen Fällen vorbehalten.
6) Sind in der Tagestaxe des Heimes oder der Heilanstalt auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung nach Art. 3bis des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und nach Art. 26 des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung sowie der Pflegebeitrag nach Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung zum Einkommen gerechnet.
11
Art. 3
12
Minderjährige Bezüger einer Invalidenrente
Aufgehoben
Art. 4
13
Ergänzungsleistungen für Hinterlassene
1) Die Ergänzungsleistung für anspruchsberechtigte Hinterlassene wird wie folgt berechnet:
a) für zusammenlebende und eine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bildende Hinterlassene erfolgt eine gemeinsame Berechnung;
b) für getrennt lebende Hinterlassene, die keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden, erfolgt eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung.
2) Bei einer gesonderten Berechnung für Waisen im Sinne von Abs. 1 Bst. b ist das Einkommen von Mutter oder Vater nebst allfälligen Unterstützungsleistungen der Stiefmutter oder des Stiefvaters zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhaltsbedarf und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Der Unterhaltsbedarf ist nach den Bestimmungen über die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu ermitteln.
Art. 5
14
Mutterwaisen
Aufgehoben
Art. 6
15
Vollwaisen
Aufgehoben
Art. 7
16
Ergänzungsleistungen bei Ausrichtung von Kinderrenten
1) Bei Ausrichtung von Kinderrenten der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, werden die Ergänzungsleistungen vorbehaltlich Abs. 2 wie folgt festgesetzt:
a) leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung;
b) leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigt ist, erfolgt eine gemeinsame Berechnung mit diesem Elternteil.
2) Lebt ein Kind nicht bei den Eltern und besteht keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern, oder lebt ein Kind bei einem Elternteil, der nicht im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigt ist, so erfolgt eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung; in diesen Fällen haben die Kinder einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
3) Bei einer Berechnung nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhaltsbedarf und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Der Unterhaltsbedarf ist nach den Bestimmungen über die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu ermitteln.
Art. 8
Kinder, die ausser Rechnung bleiben
17
1) Kinder, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben, noch Anspruch auf eine Kinderrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, fallen mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Errechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.
18
2) Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, und deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen gemäss Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind Einkommen und Einkommensgrenzen der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.
19
Art. 9
Wohnsitz ausser Landes und Einkommensgrenzen
Rentenberechtigte Familienmitglieder, die ausserhalb Liechtensteins wohnhaft sind, fallen bei der Berechnung des massgebenden Einkommens und Vermögens und bei der Bestimmung der Einkommensgrenzen ausser Betracht.
Art. 10
20
Naturaleinkommen
Das in Verpflegung und Unterkunft bestehende Naturaleinkommen wird in der Regel wie folgt bewertet:
Unterkunft: für Einzelperson 1100 Franken im Jahr;
für Ehepaar 1800 Franken im Jahr;
Verpflegung: für Einzelperson 1600 Franken im Jahr;
für Ehepaar 2400 Franken im Jahr.
Bei Kindern, die der Beitragspflicht gemäss dem Gesetz über die Alters-und Hinterlassenenversicherung nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze massgebend.
Art. 11
1) Haben erwerbstätige Familienmitglieder Unterkunft oder Verpflegung im Haus des Antragstellers, so wird dies als Naturaleinkommen gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet.
21
2) Sind diese Ansätze im Einzelfall offensichtlich zu hoch oder zu niedrig oder führt ihre Anwendung zu einer Herabsetzung der bisher bezogenen Ergänzungsleistung, so ist die AHV-Anstalt befugt, davon abzuweichen.
22
Art. 12
Leistungen von Krankenversicherungen
Leistungen der Krankenversicherung, die für den Unterhalt in einer Heilanstalt ausgerichtet werden, sind gemäss Art. 10 zu bewerten. Vorbehalten bleibt eine abweichende Bewertung, wenn feststeht, dass der Versicherte durch Anwendung dieser Ansätze offensichtlich begünstigt oder benachteiligt wird.
Art. 13
Sonderfälle
Das Einkommen Behinderter, die in einer Werkstätte für Dauerbeschäftigung von Invaliden der Invalidenversicherung tätig sind, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls der Insasse der Beitragspflicht unterläge.
Art. 14
23
Abzüge für Unterhaltskosten
Die Kosten des laufenden Unterhalts von Gebäuden werden mit 2 % des in der Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechneten Vermögenswertes des Gebäudes in Abzug gebracht.
Art. 14bis
24
Anrechnung von Miet- und Pachtzinsen; Mietzinsaufteilung
1) Miet- und Pachtzinse sind grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen.
2) Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleitungen eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
3) Die Aufteilung nach Abs. 2 hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.
Art. 15
25
Anrechenbares Vermögen
1) Als Vermögen angerechnet werden die nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung ermittelten und um die nachgewiesenen Schulden verminderten Vermögenswerte.
2) Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum amtlichen Schätzungswert anzurechnen.
3) Bei selbstbewohnten Grundstücken sind Gebäude und Umgebung, die das übliche Mass übersteigen und ohne Beeinträchtigung des vorhandenen Gebäudes anderweitig verwendet werden können, gesondert zu schätzen. Dabei gelangen die Bewertungsregeln des Abs. 2 zur Anwendung.
4) Nicht anrechenbar sind der den üblichen Bedürfnissen dienende Hausrat sowie Nutzniessungsvermögen. Dieses wird weder dem Eigentümer noch dem Nutzniesser angerechnet.
Art. 15bis
Einkommens- und Vermögensverzicht
26
1) Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verzichtet worden ist, wird jährlich um 10 000 Franken vermindert.
27
2) Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unveränderbar auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
28
3) Bei Anmeldungen nach Art. 33 Abs. 1 oder Art. 34 Abs. 1 ist für die Berechnung der verminderte Betrag am 1. Januar des Jahres massgebend, das auf den Anspruchsbeginn folgt.
29
4) Bei einer laufenden Ergänzungsleistung wird die Verminderung bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 38 vorgenommen. Massgebend ist der anzurechnende Betrag am 1. Januar des Jahres, das auf die Überprüfung folgt.
30
5) Der Vorbezug einer Rente gemäss Art. 73 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Bezug einer vergleichbaren Leistung einer ausländischen staatlichen Altersversicherung gilt nicht als Verzicht auf Einkünfte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes; für die Berechnung der Ergänzungsleistung wird die gekürzte Rente als Einkommen angerechnet. Dies gilt sinngemäss bei Vorbezug von anderen Leistungen der Altersvorsorge.
31
Art. 16
1. Allgemeines
1) Ausgewiesene Krankheits- und Hilfsmittelkosten, die nicht durch die Pauschale nach Art. 19bis abgegolten werden, sind nur für das Kalenderjahr abziehbar, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes und für die behinderungsbedingten Mehrkosten.
32
2) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
33
3) Fällt die Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzelne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittlung zu vergütender Kosten gemäss Abs. 1 zu erfolgen.
Art. 17
34
Die Kosten nach Art. 16 Abs. 1 sind abziehbar, wenn
a) der Abzug innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird,
b) die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem der Antragsteller einen Anspruch auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung hatte und er in diesem Zeitabschnitt auch Ergänzungsleistungen bezogen hatte und
36
c) die Karenzfrist nach Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erfüllt war.
Art. 18
37
3. Vergütung beim Tod des Versicherten
Ist ein in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehender Versicherter gestorben, so können die von ihm verursachten Krankheitskosten, Kosten für Hilfsmittel sowie behinderungsbedingte Mehrkosten abgezogen werden, wenn seine Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach seinem Tod verlangen.
Art. 19
4. Ausland
Für im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten gelten die in der Region üblichen Tarife.
Art. 19bis
38
5. Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung
Die Pauschale zur Deckung der Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung beträgt:
a) ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Person das 21. Altersjahr vollendet: 240 Franken;
b) ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres, in dem eine Person das 65. Altersjahr vollendet: 100 Franken.
Art. 20
39
Pauschale für die Prämien an die obligatorische Krankenversicherung
Die Pauschale für die Prämien an die obligatorische Krankenversicherung beträgt:
a) ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Person das 17. Altersjahr vollendet: 695 Franken;
b) ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Person das 21. Altersjahr vollendet: 1 390 Franken.
Art. 24
43
Kosten in Heimen
Kosten von nicht pflegebedürftigen Personen für den Aufenthalt in einem Heim oder in einer Heilanstalt werden höchstens im Umfang der um 150 % erhöhten Einkommensgrenze für Alleinstehende gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berücksichtigt. Der auf den Tag umzurechnende Betrag ist auf den nächsten Franken aufzurunden.
Art. 24bis
44
Persönliche Auslagen
Für persönliche Auslagen von Bewohnern eines Heimes oder einer Heilanstalt wird ein Abzug in der Höhe von einem Drittel der Einkommensgrenze für Alleinstehende gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt.
Hilfsmittel und Hilfsgeräte
Art. 27
1. Anspruch
1) Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 2 Abs. 4 Bst. l des Gesetzes Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe der im Anhang aufgeführten Hilfsmittel und Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Die in dieser Liste mit einem Stern (*) bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsgeräte können nur leihweise abgegeben werden.
47
1bis) Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei Hilfsmitteln,
a) die im Anhang zur Verordnung vom 8. April 1980 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung aufgeführt sind, und
b) an welche die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Kostenbeitrag geleistet hat.
48
2) Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
3) Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur im Rahmen der verfügbaren Quote und soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung abgegeben oder finanziert werden.
4) Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
5) Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.
6) Für die Anschaffung von Hörgeräten haben Bezüger von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 2 Abs. 4 Bst. l des Gesetzes Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 2 830 Franken für die monaurale Versorgung und 4 170 Franken für die binaurale Versorgung. Die von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung geleisteten Beiträge für die Anschaffung von Hörgeräten werden von dieser Pauschale abgezogen. Zusätzlich werden die Reparaturkosten für Hörgeräte übernommen, soweit sie nicht bereits durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung gedeckt sind. Für Auslagen in Zusammenhang mit der Anschaffung von Hörgerätebatterien wird zusätzlich zur Batteriekostenpauschale der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung jährlich eine Pauschale von 120 Franken ausgerichtet.
49
Art. 28
50
2. Anmeldung
Aufgehoben
Art. 29
3. Abklärung
1) Wo es zweifelhaft erscheint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte die Bescheinigung eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle beizubringen.
2) Bei Hörapparaten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einem von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Experten bescheinigt sein.
3) Die Kosten dieser Abklärungen gelten als Kosten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. l des Gesetzes.
51
Art. 30
4. Abgabe aus dem Depot der Invalidenversicherung und Rücknahme
1) Ist das leihweise abzugebende Hilfsmittel oder Hilfsgerät im Depot der Invalidenversicherung vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes.
2) Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der Invalidenversicherung massgebend.
Art. 31
5. Mitteilung
Die vollständige oder teilweise Vergütung der Kosten sowie die leihweise Abgabe von Hilfsmitteln oder Hilfsgeräten ist dem Versicherten schriftlich bekanntzugeben. Dabei ist ihm mitzuteilen, dass er eine beschwerdefähige Verfügung verlangen kann. Dies gilt auch bei Ablehnung des Anspruchs.
Art. 31bis
52
Behinderungsbedingte Mehrkosten
1) Als behinderungsbedingte Mehrkosten gelten, wenn sie nicht bereits durch eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung oder durch eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung gedeckt werden, ausgewiesene Kosten für:
b) Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Wege entsprechen. Ist der Versicherte wegen seiner Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten berücksichtigt;
c) die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung, soweit die Kosten die Abzüge und den Selbstbehalt nach Art. 2 Abs. 4 Bst. f des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung übersteigen.
2) Heimbewohnern können nur Kosten nach Abs. 1 Bst. b vergütet werden.
Art. 32
54
Geltendmachung
1) Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird durch schriftliche Anmeldung auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung geltend gemacht. Das Formular ist bei der zuständigen Gemeindezweigstelle (Art. 1 AHVV) der Wohngemeinde einzureichen.
2) Die zuständige Gemeindezweigstelle ist den Gesuchstellern auf deren Ersuchen beim Ausfüllen des Anmeldeformulars behilflich. Der Gesuchsteller muss das Formular korrekt und vollständig ausfüllen sowie die notwendigen Unterlagen einreichen.
3) Die zuständige Gemeindezweigstelle bestätigt alle für die Beurteilung des Gesuches erheblichen Tatsachen, insbesondere die Angaben über Einkommen und Vermögen.
4) Sie leitet das Anmeldeformular samt Unterlagen unverzüglich an die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung weiter.
Art. 33
Beginn und Ende des Anspruches
1) Der Anspruch auf Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorbehalten bleibt Art. 34 Abs. 1.
2) Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
3) Für den gleichen Monat ist in jedem Fall nur eine Ergänzungsleistung geschuldet.
Art. 34
Nachzahlung
1) Wird die Anmeldung für eine Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung.
2) Wird eine laufende Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung mittels Verfügung geändert, so findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
55
3) Der Anspruch auf bereits zugesprochene, aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wurde.
4) Hat eine private oder öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Ergänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, gewährt, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.
56
Art. 35
Grundsatz der zeitlichen Einkommensbemessung
1) Für die Ermittlung der Ergänzungsleistung eines bestimmten Jahres sind in der Regel das Einkommen und Vermögen des dem Bezugsjahr vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Besteht im Zeitpunkt der Antragstellung vom vorangegangenen Kalenderjahr aber noch keine Steuervorschreibung, so kann die Ermittlung der Ergänzungsleistung auf Grund der vorletzten Steuervorschreibung vorgenommen werden.
2) Bei der Bemessung der Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung in Rechnung zu stellen.
3) Kann der Antragsteller mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass er während des Zeitraumes, für welchen er die Ergänzungsleistung begehrt, ein wesentlich kleineres Einkommen erzielen werde als während der Berechnungsperiode gemäss Abs. 1, so ist auf das mutmassliche, auf ein Jahr umgerechnete Einkommen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchbeginns abzustellen.
Art. 36
57
Meldepflicht
Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
Art. 37
58
Invalide Personen ohne Invalidenrente
Die erstmalige Bemessung und die laufende Überprüfung der Invalidität von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 1quater Bst. b des Gesetzes beanspruchen, obliegt der Liechtensteinischen Invalidenversicherung nach Massgabe des Gesetzes über die Invalidenversicherung und der entsprechenden Verordnung. Bei Veränderungen im Invaliditätsgrad finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Invalidenversicherung und der entsprechenden Verordnung über die Revision von Invalidenrenten sinngemäss Anwendung.
Art. 38
59
Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger sind von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung periodisch, mindestens aber alle drei Jahre, zu überprüfen.
Art. 39
Änderung der Ergänzungsleistung
1) Die Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben:
a) bei jeder Veränderung der der Berechnung der Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft;
b) bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung;
c) bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung des anrechenbaren Einkommens. Massgebend sind das neue, auf ein Jahr umgerechnete dauernde Einkommen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
60
d) bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung des anrechenbaren Einkommens festgestellt wird. Macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
61
2) Die Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:
a) in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente auf den Beginn des der Veränderung folgenden Monats; bei Änderung der Rente auf den Beginn des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt;
b) im Fall von Abs. 1 Bst. c bei Verminderung des anrechenbaren Einkommens auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist;
c) im Fall von Abs. 1 Bst. c bei Erhöhung des anrechenbaren Einkommens spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt Art. 41 bei Verletzung der Meldepflicht;
d) im Fall von Abs. 1 Bst. d auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt Art. 41 bei Verletzung der Meldepflicht.
62
3) Eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehr ist nur einmal jährlich möglich.
63
Art. 40
Auszahlung
1) Die Ergänzungsleistung wird in der Regel dem Berechtigten ausbezahlt. Die Vorschriften der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Auszahlung und die zweckmässige Verwendung der Renten sind sinngemäss anwendbar.
2) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.
64
3) Die monatliche Ergänzungsleistung wird an Ehegatten, sofern es sich um einen gemeinsamen Anspruch der Ehegatten handelt, je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Bei einmaligen Vergütungen kann der ganze Betrag dem betroffenen Ehegatten ausgerichtet werden. Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die gesamte Ergänzungsleistung nur einem von ihnen ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann jederzeit die getrennte Auszahlung verlangen. Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
65
4) Bei gemeinsamem Anspruch eines Ehepaars auf Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 2bis Abs. 3 kann auf Antrag eines der beiden Ehegatten eine getrennte Auszahlung der Ergänzungsleistung in der Weise erfolgen, dass dem grösseren finanziellen Bedarf eines der beiden Ehegatten angemessen Rechnung getragen wird. Abweichende zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.
66
Art. 41
67
Rückerstattung und Erlass
1) Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und der entsprechenden Verordnung über die Rückerstattung und den Erlass finden sinngemäss Anwendung.
2) Rückforderungen können mit fälligen Leistungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie des Gesetzes über die Invalidenversicherung verrechnet werden.
B. Hilflosenentschädigung
68
Art. 41bis
69
Bemessung der Hilflosigkeit
1) Eine wesentliche Unterbrechung der Hilflosigkeit liegt vor, wenn die hilflose Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen keiner behinderungsbedingten Hilfeleistung oder behinderungsbedingten persönlichen Überwachung bedurfte.
2) Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn eine Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen ihrer Behinderung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3) Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen ihrer Behinderung:
a) in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; oder
b) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
4) Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn eine Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen ihrer Behinderung:
a) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; oder
d) wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
5) Für die Beurteilung der behinderungsbedingten Hilflosigkeit von Kindern ist auf den Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Kindern gleichen Alters abzustellen.
Art. 41ter
Beginn und Erlöschen des Anspruchs
70
1) Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
71
2) Der Anspruch besteht jedoch nicht, solange eine Person sich zur Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne von Art. 40 bis 43 des Gesetzes über die Invalidenversicherung in einer Anstalt aufhält. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die berechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.
72
Art. 41quater
74
Heimaufenthalt von Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr
Bei Heimaufenthalt von Personen bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, wird zusätzlich zur Hilflosenentschädigung ein Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro Übernachtung ausgerichtet.
Art. 41quinquies
75
Reisekosten
Im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Hilflosenentschädigung besteht kein Anspruch auf Vergütung von Reisekosten.
Art. 41sexies
76
Revision der Hilflosenentschädigung
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erheblichen Weise, so ist die Hilflosenentschädigung für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Für die Revision der Hilflosenentschädigung finden die Regelungen der Art. 90 ff der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 41septies
77
Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht
Für die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht finden die Regelungen von Art. 35 des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 41octies
78
Ergänzendes Recht
Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften der Invalidenversicherung sinngemäss. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung des Anspruchs, für die Meldepflicht bei Änderung der persönlichen Verhältnisse, für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung, für die Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Hilflosenentschädigungen und für den Erlass von Rückerstattungsforderungen.
C. Besondere medizinische Massnahmen
79
Art. 41novies
80
Besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen
Die besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 3quater bis 3septies des Gesetzes sind in der Verordnung über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen geregelt.
Art. 41decies
82
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 42
Ausserkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 12. Januar 1967 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1967 Nr. 7, aufgehoben.
Art. 43
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 27 Abs. 1)
Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte
1 Aufgehoben
1.01 Aufgehoben
1.02 Aufgehoben
1.03 Aufgehoben
2 Orthesen
2.01 Aufgehoben
2.02 Aufgehoben
2.03 Rumpforthesen,
sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.
3 Aufgehoben
3.01 Aufgehoben
3.02 Aufgehoben
4 Aufgehoben
4.01 Aufgehoben
4.02 Aufgehoben
5 Aufgehoben
5.01 Aufgehoben
5.02 Aufgehoben
5.03 Aufgehoben
6 Aufgehoben
7 Aufgehoben
8 Aufgehoben
9 Aufgehoben
9.01 Aufgehoben
9.02 Aufgehoben
10 Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache
10.01* Blindenlangstöcke
10.02* Blindenführhunde,
sofern die Eignung des Versicherten als Führhundehalter erwiesen ist und er sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbständig fortbewegen kann.
10.03* Punktschriftschreibmaschinen
10.04* Tonbandgeräte
für Blinde und hochgradig Sehschwache zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur.
10.05 Aufgehoben
11 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt
11.01* Elektrische Schreibmaschinen,
sofern ein Versicherter wegen Lähmung oder anderer Gebrechen der oberen Gliedmassen weder von Hand schreiben noch eine gewöhnliche Schreibmaschine bedienen kann.
11.02* Automatische Schreibgeräte,
sofern ein Versicherter wegen Lähmung sprech- und schreibunfähig ist und nur mit Hilfe eines solchen Gerätes mit der Umwelt in Kontakt treten kann.
11.03* Tonbandgeräte,
sofern ein gelähmter Versicherter, der nicht in der Lage ist, selbständig Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.
11.04* Seitenwendegeräte,
sofern ein Versicherter, der die Voraussetzung für ein Tonbandgerät erfüllt, dieses Gerät anstelle eines Tonbandgerätes benötigt.
11.05* Steuergeräte
zur selbständigen Bedienung des Telefons, sofern ein schwerstgelähmter Versicherter, der nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann.
* Leihweise abzugebende Geräte
12* Aufgehoben
14 Hilfsmittel für die Selbstsorge
14.05
Spezielle Hausnotruf-Geräte,
für Personen, die zu Hause wohnen; es werden pauschal 70 Franken monatlich an sämtlichen im Zusammenhang mit dem Hausnotruf anfallenden Kosten als Ausgaben im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes angerechnet.
II. Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte
20* Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz
21* Inhalationsapparate
22* Automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen,
sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist.
23* Krankenheber,
sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist.
* Leihweise abzugebende Geräte
24* Elektrobetten,
sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt.
25 Nachtstühle
26* Coxarthrosestühle
27* Aufzugständer (Bettgalgen)
* Leihweise abzugebende Geräte
Übergangsbestimmungen
831.301 Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1990 Nr. 69 ausgegeben am 13. Dezember 1990 |
Verordnung
vom 16. Oktober 1990
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
...
1) Die Änderungen von Art. 2 und 14 sind bei Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
84 schon laufen, spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 38) zu berücksichtigen.
2) Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Art. 15bis
85 verzichtet worden ist, unterliegen erst ab 1. Januar 1991 der jährlichen Verminderung.
3) Kosten nach den Art. 23 und 31bis sind abzugsfähig, wenn sie seit dem 1. Oktober 1990 entstanden sind.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1993 Nr. 82 ausgegeben am 23. September 1993 |
Verordnung
vom 6. Juli 1993
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
...
Die Änderungen der Hilfsmittelliste gelten für Anträge, über die bei Inkrafttreten
86 noch nicht rechtskräftig verfügt wurde.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1997 Nr. 12 ausgegeben am 15. Januar 1997 |
Verordnung
vom 10. Dezember 1996
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
...
Bei getrennt lebenden Ehegatten hat die Ehefrau einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau gemäss § 4 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 192, bzw. gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 19. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 195, besteht und sofern diese Zusatzrente an die Ehefrau ausgerichtet wird. Es gelten die Berechnungsregeln für Alleinstehende. Ehegatten, die keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden, gelten als getrennt lebend , wenn
a) ihre Ehe gerichtlich getrennt oder geschieden ist, oder
b) eine Trennungs- oder Scheidungsklage anhängig ist, oder
c) eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat, oder
d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 Nr. 8 ausgegeben am 14. Januar 2016 |
Verordnung
vom 12. Januar 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
...
Für das Jahr 2016 werden die angepassten Pauschalen für die Prämien an die obligatorische Krankenversicherung ab 1. März 2016 als Ausgaben angerechnet.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2022 Nr. 404 ausgegeben am 20. Dezember 2022 |
Verordnung
vom 13. Dezember 2022
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
...
Auf die Berechnung von Ergänzungsleistungen, deren Anspruch vor dem Inkrafttreten
87 dieser Verordnung entstanden ist, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 Nr. 412 ausgegeben am 3. November 2023 |
Verordnung
vom 31. Oktober 2023
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
...
Auf die Berechnung von Ergänzungsleistungen, deren Anspruch vor dem Inkrafttreten
88 dieser Verordnung entstanden ist, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 546.
2
Ingress abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 402.
3
Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 402.
4
Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 402.
5
Art. 1 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 402.
6
Art. 1 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 402.
7
Überschrift vor Art. 2 eingefügt durch
LGBl. 1995 Nr. 149.
8
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 12.
9
Art. 2bis eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
10
Art. 2bis Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 1991 Nr. 95.
11
Art. 2bis Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 149.
12
Art. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2000 Nr. 60.
13
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 12.
14
Art. 5 aufgehoben durch
LGBl. 1997 Nr. 12.
15
Art. 6 aufgehoben durch
LGBl. 1997 Nr. 12.
16
Art. 7 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 12.
17
Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
18
Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 60.
19
Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
20
Art. 10 abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
21
Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
22
Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 1986 Nr. 11.
23
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 423.
24
Art. 14bis abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 423.
25
Art. 15 abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 423.
26
Art. 15bis Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 12.
27
Art. 15bis Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
28
Art. 15bis Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
29
Art. 15bis Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
30
Art. 15bis Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
31
Art. 15bis Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 12.
32
Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 380.
33
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 499.
34
Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
35
Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 380.
36
Art. 17 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2021 Nr. 402.
37
Art. 18 abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
38
Art. 19bis abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 404.
39
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 412.
40
Art. 21 aufgehoben durch
LGBl. 2013 Nr. 380.
41
Art. 22 aufgehoben durch
LGBl. 2013 Nr. 380.
42
Art. 23 aufgehoben durch
LGBl. 2016 Nr. 423.
43
Art. 24 abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
44
Art. 24bis abgeändert durch
LGBl. 1991 Nr. 95.
45
Art. 25 aufgehoben durch
LGBl. 2013 Nr. 380.
46
Art. 26 aufgehoben durch
LGBl. 2013 Nr. 380.
47
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 380.
48
Art. 27 Abs. 1bis eingefügt durch
LGBl. 1993 Nr. 82.
49
Art. 27 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 380.
50
Art. 28 aufgehoben durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
51
Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 380.
52
Art. 31bis eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
53
Art. 31bis Abs. 1 Bst. a aufgehoben durch
LGBl. 2021 Nr. 402.
54
Art. 32 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 546.
55
Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1993 Nr. 104.
56
Art. 34 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
57
Art. 36 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 499.
58
Art. 37 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 499.
59
Art. 38 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 499.
60
Art. 39 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1983 Nr. 50.
61
Art. 39 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 1983 Nr. 50.
62
Art. 39 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 1983 Nr. 50.
63
Art. 39 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 69.
64
Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2011 Nr. 499.
65
Art. 40 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 12.
66
Art. 40 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 12.
67
Art. 41 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 12.
68
Überschrift vor Art. 41bis eingefügt durch
LGBl. 1995 Nr. 149.
69
Art. 41bis abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 86.
70
Art. 41ter Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1995 Nr. 149.
71
Art. 41ter Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 1995 Nr. 149.
72
Art. 41ter Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 86.
73
Art. 41ter Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2001 Nr. 86.
74
Art. 41quater abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 86.
75
Art. 41quinquies abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 86.
76
Art. 41sexies abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 86.
77
Art. 41septies abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 86.
78
Art. 41octies abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 86.
79
Überschrift vor Art. 41novies eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 86.
80
Art. 41novies abgeändert durch
LGBl. 2016 Nr. 423.
81
Überschrift vor Art. 42 eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 86.
82
Art. 41decies eingefügt durch
LGBl. 2021 Nr. 402.
84
Inkrafttreten: 1. Oktober 1990.
85
Inkrafttreten: 1. Oktober 1990.
86
Inkrafttreten: 1. Juli 1993.
87
Inkrafttreten: 1. Januar 2023.
88
Inkrafttreten: 1. Januar 2024.