| 174.60 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1982
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Nr. 21
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ausgegeben am 16. Februar 1982
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Gesetz
vom 17. Dezember 1981
über die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe und der Kommissionen
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
2
Regierung
1) Die Mitglieder der Regierung haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, welche ihnen aus der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen im Ausland erwachsen.
2) Den Stellvertretern der Mitglieder der Regierung steht für die Teilnahme an den Regierungssitzungen die gleiche Fahrtkostenentschädigung und das gleiche Sitzungsgeld zu wie den Landtagsabgeordneten.
Art. 2
Mitglieder von Gerichtshöfen
1) Den Mitgliedern des Staatsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und der Kollegialgerichte gebührt für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld (Art. 4) und der Ersatz der Reiseauslagen (Art. 6).
3
2) Für die Vorsitzenden und deren Stellvertreter sowie für die juristischen Beisitzer setzt der Landtag auf Vorschlag der Regierung gesonderte Pauschalentschädigungen fest.
3) Besondere Aufwendungen werden nach Massgabe der tatsächlich angefallenen Kosten vergütet.
Art. 3
Mitglieder von Kommissionen
4
1) Den Mitgliedern von Kommissionen, die vom Landtag oder der Regierung bestellt werden, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld (Art. 4) und der Ersatz der Reiseauslagen (Art. 6).
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2) Die Präsidenten und Vorsitzenden von Kommissionen erhalten für Vorbereitungs- und Ausfertigungsarbeiten eine jährliche, von der Regierung festzusetzende Pauschalentschädigung von 1 000 Franken bis 20 000 Franken, die je zur Hälfte auf Mitte und Ende des Jahres im Nachhinein ausbezahlt wird.
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2a) Zeitintensive Vorbereitungs- und Ausfertigungsarbeiten werden mit einer Stundenentschädigung von 80 Franken vergütet. Präsidenten und Vorsitzende erhalten keine Stundenentschädigung.
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3) Besondere Aufwendungen werden nach Massgabe der tatsächlich angefallenen Kosten vergütet.
4) Eine in anderen Gesetzen festgelegte Entschädigung bleibt vorbehalten.
II. Sitzungsgelder und Entschädigungen
Art. 4
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Sitzungsgelder
1) Die Sitzungsgelder betragen 250 Franken für einen ganzen Tag und 150 Franken für einen halben Tag.
2) Der halbe Tag wird bis zu vier Stunden, der ganze Tag bis zu acht Stunden gerechnet. Für verschiedene Sitzungen am gleichen Tag kann nur ein Sitzungsgeld bezogen werden.
3) Landes- und Gemeindeangestellte, die von der Regierung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches in eine Kommission bestellt werden, haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder und Entschädigungen gemäss Art. 3.
Art. 5
Sonderentschädigungen
1) Die Regierung wird ermächtigt, an Kommissionsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland von Art. 4 abweichende Entschädigungen auszurichten.
2) Der Landtag kann für Mitglieder von Kommissionen, die er bestellt hat, eine von Art. 3 und 4 abweichende Entschädigung festsetzen.
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Art. 6
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Reiseauslagen
Den in Art. 3 genannten Personen gebührt eine von der Regierung in analoger Anwendung der Spesenverordnung festzusetzende Fahrtkostenentschädigung.
III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 7
Aufhebung von Gesetzen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend Taggelder und Reiseentschädigungen in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1961, LGBl. 1962 Nr. 1, und des Gesetzes vom 23. Mai 1969, LGBl. 1969 Nr. 31, aufgehoben.
Art. 8
Übergangsrecht
Die im Jahre 1981 angefallenen Entschädigungen richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 378.
2
Art. 1 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 12.
3
Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 33.
4
Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 378.
5
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 378.
6
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2009 Nr. 378.
7
Art. 3 Abs. 2a abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 68.
8
Art. 4 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 68.
9
Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 68.
10
Art. 6 abgeändert durch
LGBl. 2002 Nr. 68.