640.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 26 ausgegeben am 24. Februar 1982
Gesetz
vom 17. Dezember 1981
über die Befreiung des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Abgabenpflicht
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Der Landesfürst ist von allen öffentlichen Abgaben befreit. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich ebenso auf den Erbprinzen. Keine öffentlichen Abgaben entrichten ausserdem die fürstliche Domäne und die Stiftungen, welche gemäss statutarischer Zweckbestimmung dem Landesfürsten zur Erfüllung seiner Obliegenheiten dienen.
Art. 2
Bei Quellensteuern werden die überwälzten und an den Fiskus entrichteten Beträge über entsprechenden Ausweis durch die Steuerverwaltung an die gemäss Art. 1 abgabenbefreiten Berechtigten erstattet.
Art. 3
Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen sind hiermit aufgehoben; vorbehalten bleiben die Art. 93 Bst. a und 94 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes.
Art. 4
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef