(Stand: 1. Januar 1995)
Die J + S-Stelle in Liechtenstein (nachstehend J + S L genannt) hat Sitz und Stimme in der Konferenz der Vorsteher der kantonalen Ämter für J + S. Ausserdem treffen sich die Vertreter der J + S L und der Eidgenössischen Sportschule Magglingen (ESSM) mindestens einmal jährlich zu einer Aussprache. Interessierte liechtensteinische Verbände werden zur Verbandsdelegiertenkonferenz eingeladen.
Die Ausbildung der Teilnehmer (s. Ziff. 3) erfolgt in beiden Ländern im Rahmen von:
- Sportfachkursen;
- J + S Einzelanlässen.
7. Betreuung
(J + SV Art. 5 Abs. 2)
7.1 Für Betreuung und Aufsicht von J + S-Anlässen werden in beiden Ländern liechtensteinische und schweizerische Betreuer eingesetzt.
7.2 Die Berichterstattung erfolgt jeweils an die Stelle, welche die Betreuung des J + S-Anlasses angeordnet hat.
7.3 Die Jahresberichte von Betreuern, die liechtensteinische und schweizerische J + S-Anlässe betreut haben, gehen sowohl an die J + S L als auch an die betreffenden kantonalen Ämter für J + S; diese leiten eine Kopie an die ESSM weiter.
8. Finanzielle Leistungen
(J + SV Art. 39 und 42, inkl. Anhang)
8.1
Grundsatz
In beiden Ländern werden die gleichen Entschädigungen und Beiträge für J + S ausgerichtet.
8.2 Der Beitrag für die Förderung von J + S (J + S Art. 40) entfällt.
8.3
Beratende Kommissionen (J + SV Anhang Ziff. 1 und 10)
Liechtensteinische Vertretungen in beratenden Kommissionen von J + S werden von der Schweiz entschädigt.
8.4
Erwerbsausfallentschädigung (J + SV Anhang Ziff. 6.2 und 7.3)
In der Schweiz wohnhafte Personen, die aufgrund des Abkommens an J + S-Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskursen im Fürstentum Liechtenstein teilnehmen, erhalten die Erwerbsausfallentschädigung wie beim Besuch solcher Kurse in der Schweiz. Diese Regelung ergibt sich aus den Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 der Erwerbsersatzordnung, wonach Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskursen von J + S Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung haben. Da die liechtensteinischen Kurse für die erwähnten Personen an die Stelle der eidgenössischen und kantonalen Kurse treten und diesen gleichgestellt sind, werden auch die Voraussetzungen für die Erwerbsausfallentschädigung erfüllt.
Anderseits richten sich die Entschädigungsansprüche der im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Personen, die eidgenössische oder kantonale Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskurse von J + S in der Schweiz besuchen, aufgrund des gleichen Grundsatzes nach den liechtensteinischen Bestimmungen. Entschädigungen der schweizerischen Erwerbsersatzordnung kommen für sie nicht in Betracht.
8.5
Ausbildung der Jugendlichen (J + SV Anhang Ziff. 2 bis 4)
Die J + S L leitet die Abrechnungsunterlagen der von ihr bewilligten Sportfachkurse und Einzelanlässe an die ESSM weiter; diese kontrolliert sie und übergibt sie dem Rechenzentrum der allgemeinen Bundesverwaltung zur Errechnung der Entschädigungen und zur statistischen Erfassung. Die J + S L erhält die Abrechnungsunterlagen und Ergebnisse zurück und weist die Beiträge und Entschädigungen an.
8.6
Entschädigung für die Betreuung (J + SV Anhang Ziff. 4 und 5)
Jedes Land entschädigt die von ihm eingesetzten Betreuer aufgrund der eingehenden Betreuerberichte.
9. Andere Leistungen
9.1 Aufgehoben
9.2 Aufgehoben
9.3
Haftpflicht (BG Art. 9 Abs. 3 und J + SV Art. 51)
Die J + S L regelt selbständig die Haftpflichtversicherung der Jugendlichen, des Kaders und der Leiter.
9.4
Ärztliche Untersuchungen (J + SV Art. 43)
Die J + S L regelt selbst die Bewilligung und die Entschädigung von sportärztlichen Untersuchungen für Kader, Leiter und Teilnehmer im Fürstentum Liechtenstein.
9.5 Material (J + SV Art. 44)
9.5.1 Für J + S-Anlässe von Organisationen des Fürstentums Liechtenstein wird J + S-Leihmaterial von der Schweiz zur Verfügung gestellt.
9.5.2 Es erfolgt keine Abgabe von J + S-Leihmaterial zur direkten Verwaltung durch die J + S L. Das J + S-Leihmaterial für das Fürstentum Liechtenstein wird in der Regel vom Eidgenössischen Zeughaus Mels geliefert.
9.5.3 Der Transport des J + S-Leihmaterials erfolgt franko vom schweizerischen Lieferzeughaus bis zum Kursort in Liechtenstein oder in der Schweiz und zurück.
9.5.4 Das Bundesamt für Landestopographie gibt für J + S in Liechtenstein leihweise Landeskarten ab und liefert gegen Bezahlung Kartenausschnitte. Das Porto für Rücksendung ist zu bezahlen.
9.6
Personentransport (J + SV Art. 45)
Die Abgabe von J + S-Gutscheinen in der Aus- und Fortbildung der Kader und Leiter ist wie folgt geregelt:
Für sämtliche J + S-Tätigkeiten (ausgenommen die Kurse der ESSM), die von schweizerischen Stellen bewilligt werden, werden sie auch an Liechtensteiner abgegeben.
Für sämtliche von der J + S L bewilligten Tätigkeiten werden sie nur an die in der Schweiz wohnhaften Schweizer, Liechtensteiner und übrigen Ausländer abgegeben.
9.7
Motorfahrzeuge (J + SV Art. 46)
Für J + S-Anlässe des Fürstentums Liechtenstein entfällt die leihweise Abgabe von Militärmotorfahrzeugen.
9.8 Aufgehoben
9.9
Unterkunft (J + SV Art. 48)
Das Eidgenössische Militärdepartement (Stab der Gruppe für Ausbildung) gewährt den J + S-Organisationen des Fürstentums Liechtenstein die gleichen Vergünstigungen wie den schweizerischen J + S-Organisationen.
9.10
Lebensmittel (J + SV Art. 49)
Das Eidgenössische Militärdepartement (Oberkriegskommissariat) gewährt den J + S-Organisationen des Fürstentums Liechtenstein die gleichen Vergünstigungen wie den schweizerischen J + S-Organisationen. Das Porto wird den Organisationen in Rechnung gestellt.
9.11
Audiovisuelle Mittel und Bücher
Die ESSM stellt den Bezügern aus dem Fürstentum Liechtenstein audiovisuelle Mittel und Bücher kostenlos zur Verfügung. Das Porto für Rücksendungen ist zu bezahlen.
10. Unterlagen und Abzeichen
Die Schweiz stellt dem Fürstentum Liechtenstein alle für Ausbildung und Organisation von J + S inklusive Werbung verwendeten Drucksachen sowie Abzeichen zur Verfügung.
11. Abgeltung der Leistungen
Die finanzielle Abgeltung der Leistungen für J + S zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz ist in der Anlage III festgelegt.
12. Administration
Die J + S L nimmt die administrativen Aufgaben gegenüber der ESSM wahr. Sie besorgt die für die Abrechnung notwendigen Unterlagen (J + SV Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b).
Die Revision ist Sache des Fürstentums Liechtenstein (J + SV Art. 53). Die ESSM kann zur Beratung beigezogen werden.