0.455
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 42 ausgegeben am 2. Juni 1982
Übereinkommen
über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Abgeschlossen in Bern am 19. September 1979
Zustimmung des Landtags: 8. Oktober 1980
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 1982
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anbetracht des Wunsches des Europarats, auf dem Gebiet des Naturschutzes mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten;
in der Erkenntnis, dass wildlebende Pflanzen und Tiere ein Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem, kulturellem, erholungsbezogenem, wirtschaftlichem und ideellem Wert darstellen, das erhalten und an künftige Generationen weitergegeben werden muss;
in Anerkennung der wesentlichen Rolle, die wildlebende Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung biologischer Gleichgewichte spielen;
in Anbetracht dessen, dass sich der Bestand vieler Arten wildlebender Pflanzen und Tiere erheblich verringert, und dass einige Arten vom Aussterben bedroht sind;
in dem Bewusstsein, dass die Erhaltung natürlicher Lebensräume ein lebenswichtiges Element des Schutzes und der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere darstellt;
in der Erkenntnis, dass die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere von den Regierungen bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele und Programme berücksichtigt und eine internationale Zusammenarbeit zum Schutz insbesondere der wandernden Arten herbeigeführt werden sollte;
eingedenk dessen, dass Regierungen oder internationale Gremien, vor allem die Konferenz der Vereinten Nationen von 1972 über die Umwelt des Menschen und die Beratende Versammlung des Europarats, in zahlreichen Forderungen ein gemeinsames Vorgehen verlangt haben;
insbesondere in dem Wunsch, im Bereich der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere die in der Entschliessung Nr. 2 der Zweiten Europäischen Ministerkonferenz über die Umwelt ausgesprochenen Empfehlungen zu befolgen,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1) Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern.
2) Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und den empfindlichen Arten einschliesslich der gefährdeten und der empfindlichen wandernden Arten.
Art. 2
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Population der wildlebenden Pflanzen und Tiere auf einem Stand zu erhalten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen und den Bedürfnissen von örtlich bedrohten Unterarten, Varietäten oder Formen Rechnung getragen wird.
Art. 3
1) Im Einklang mit diesem Übereinkommen unternimmt jede Vertragspartei die notwendigen Schritte, um die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume zu fördern, wobei den gefährdeten und den empfindlichen Arten, vor allem den endemischen Arten, sowie den gefährdeten Lebensräumen besondere Aufmerksamkeit zugewendet wird.
2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik sowie bei ihren Massnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen.
3) Jede Vertragspartei fördert die Erziehung und die Verbreitung allgemeiner Informationen in bezug auf die Notwendigkeit, wildlebende Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten.
Kapitel II
Schutz von Lebensräumen
Art. 4
1) Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um die Erhaltung der Lebensräume wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der in den Anhängen I und II genannten Arten, sowie die Erhaltung gefährdeter natürlicher Lebensräume sicherzustellen.
2) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik die Erfordernisse der Erhaltung der nach Abs. 1 geschützten Gebiete, um jede Beeinträchtigung dieser Gebiete zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, besondere Aufmerksamkeit dem Schutz derjenigen Gebiete zuzuwenden, die für die in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten von Bedeutung sind und die als Überwinterungs-, Sammel-, Futter-, Brut- oder Mauserplätze im Verhältnis zu den Wanderrouten günstig gelegen sind.
4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in diesem Artikel bezeichneten natürlichen Lebensräume, wenn diese in Grenzgebieten liegen, soweit erforderlich zu koordinieren.
Kapitel III
Artenschutz
Art. 5
Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang I aufgeführten wildlebenden Pflanzenarten sicherzustellen. Es ist zu verbieten, diese Pflanzen absichtlich zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder auszureissen. Jede Vertragspartei verbietet, soweit erforderlich, den Besitz oder den Verkauf dieser Arten.
Art. 6
Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang II aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen. In bezug auf diese Arten ist insbesondere zu verbieten:
a) jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens;
b) das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten;
c) das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere, vor allem während der Zeit des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in bezug auf die Ziele dieses Übereinkommens von Bedeutung ist;
d) das mutwillige Zerstören oder absichtliche Entnehmen von Eiern aus der Natur oder der Besitz dieser Eier, auch wenn sie leer sind;
e) der Besitz von oder der innerstaatliche Handel mit lebenden oder toten Tieren, einschliesslich ausgestopfter Tiere und ohne weiteres erkennbarer Teile dieser Tiere oder ohne weiteres erkennbarer Erzeugnisse aus diesen Tieren, soweit dies zur Wirksamkeit dieses Artikels beiträgt.
Art. 7
1) Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um den Schutz der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen.
2) Jegliche Nutzung der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tiere wird so geregelt, dass die Populationen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden, wobei Art. 2 Rechnung zu tragen ist.
3) Diese Massnahmen umfassen unter anderem:
a) Schonzeiten und/oder andere Verfahren zur Regelung der Nutzung;
b) gegebenenfalls ein zeitweiliges oder örtlich begrenztes Nutzungsverbot zur Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Populationsstandes;
c) gegebenenfalls die Regelung des Verkaufs lebender und toter wildlebender Tiere, des Haltens solcher Tiere zum Verkauf, des Transports solcher Tiere zu Verkaufszwecken oder des Anbietens solcher Tiere zum Verkauf.
Art. 8
Im Zusammenhang mit dem Fangen oder Töten der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten und in Fällen, in denen nach Art. 9 Ausnahmen für die in Anhang II aufgeführten Arten Anwendung finden, verbieten die Vertragsparteien die Verwendung aller zum wahllosen Fangen und Töten geeigneten Mittel sowie aller Mittel, die gebietsweise zum Verschwinden oder zu einer schweren Beunruhigung von Populationen einer Art führen können; dieses Verbot gilt insbesondere für die in Anhang IV aufgeführten Mittel.
Art. 9
1) Unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Art. 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in Art. 8 bezeichneten Mittel zulassen:
- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
- zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum;
- im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange;
- für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht;
- um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten.
2) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss alle zwei Jahre über die nach Abs. 1 zugelassenen Ausnahmen Bericht. Diese Berichte müssen enthalten:
- die Populationen, die von den Ausnahmen erfasst wurden oder werden, und, falls möglich, die Anzahl der betroffenen Exemplare;
- die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel;
- die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen solche Ausnahmen zugelassen wurden;
- die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmen erfüllt sind, und die befugt ist, Beschlüsse in bezug auf die zu verwendenden Mittel, ihre Grenzen und die mit der Durchführung beauftragten Personen zu fassen;
- die Kontrollmassnahmen.
Kapitel IV
Sonderbestimmungen für wandernde Arten
Art. 10
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Art. 4, 6, 7 und 8 genannten Massnahmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren.
2) Die Vertragsparteien ergreifen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die nach Art. 7 Abs. 3 Bst. a festgelegten Schonzeiten und/oder anderen Verfahren zur Regelung der Nutzung angemessen und so beschaffen sind, dass sie den Bedürfnissen der in Anhang III aufgeführten wandernden Arten gerecht werden.
Kapitel V
Ergänzende Bestimmungen
Art. 11
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens
a) soweit zweckdienlich zusammenzuarbeiten, vor allem wenn dies die Wirksamkeit der aufgrund der übrigen Artikel dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen erhöhen könnte;
b) die den Zwecken dieses Übereinkommens dienenden Forschungsarbeiten zu fördern und zu koordinieren.
2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
a) die Wiederansiedlung einheimischer wildlebender Pflanzen- und Tierarten zu fördern, wenn dadurch ein Beitrag zur Erhaltung einer gefährdeten Art geleistet würde, vorausgesetzt, dass zunächst auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Vertragsparteien untersucht wird, ob eine solche Wiederansiedlung erfolgreich und vertretbar wäre;
b) die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen.
3) Jede Vertragspartei teilt dem Ständigen Ausschuss die Arten mit, die in ihrem Hoheitsgebiet vollen Schutz geniessen und nicht in den Anhängen I und II enthalten sind.
Art. 12
Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume treffen.
Kapitel VI
Ständiger Ausschuss
Art. 13
1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt.
2) Jede Vertragspartei kann durch einen oder mehrere Delegierte im Ständigen Ausschuss vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
3) Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann durch einen Beobachter im Ausschuss vertreten sein.
Der Ständige Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer der Tagungen des Ständigen Ausschusses vertreten zu lassen.
Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Hege und Nutzung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensräume fachlich qualifiziert sind:
a) internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen oder Gremien;
b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat,
können dem Generalsekretär des Europarats spätestens drei Monate vor der Tagung des Ausschusses ihren Wunsch mitteilen, sich auf dieser Tagung durch Beobachter vertreten zu lassen. Sie werden zugelassen, sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor der Tagung dem Generalsekretär ihren Einspruch mitgeteilt hat.
4) Der Ständige Ausschuss wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Tagung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens statt. In der Folge tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie stets dann zusammen, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt.
5) Die Mehrheit der Vertragsparteien kann die Abhaltung einer Tagung des Ständigen Ausschusses beschliessen.
6) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Art. 14
1) Der Ständige Ausschuss ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens. Er kann insbesondere:
- die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliesslich seiner Anhänge laufend überprüfen und auf etwa erforderliche Änderungen untersuchen;
- den Vertragsparteien Massnahmen empfehlen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens getroffen werden sollen;
- die geeigneten Massnahmen empfehlen, um die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Arbeiten auf dem laufenden zu halten;
- dem Ministerkomitee Nichtmitgliedstaaten des Europarats empfehlen, die zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen werden sollen;
- Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens vorlegen, darunter Vorschläge, mit Staaten, die keine Vertragsparteien sind, Übereinkünfte zur Verbesserung der wirksamen Erhaltung einzelner Arten oder Gruppen von Arten zu schliessen.
2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ständige Ausschuss von sich aus Tagungen von Sachverständigengruppen veranstalten.
Art. 15
Nach jeder Tagung übermittelt der Ständige Ausschuss dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Durchführung des Übereinkommens.
Kapitel VII
Änderungen
Art. 16
1) Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Art. 19 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach Art. 20 zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet.
2) Jede nach Abs. 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuss geprüft, der
a) bei Änderungen der Art. 1 bis 12 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme vorlegt;
b) bei Änderungen der Art. 13 bis 24 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nach der Genehmigung wird dieser Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
3) Jede Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme dieser Änderung mitgeteilt haben.
4) Die Abs. 1, 2 Bst. a und 3 gelten auch für die Annahme neuer Anhänge zu diesem Übereinkommen.
Art. 17
1) Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Anhänge dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Art. 19 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach Art. 20 zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet.
2) Jede nach Abs. 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuss geprüft, der sie mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschliessen kann. Der beschlossene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.
3) Sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat, tritt eine Änderung für die Vertragsparteien, die keine Einwände notifiziert haben, drei Monate nach der Beschlussfassung durch den Ständigen Ausschuss in Kraft.
Kapitel VIII
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 18
1) Der Ständige Ausschuss bemüht sich nach besten Kräften, eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu erleichtern, die sich bei der Durchführung dieses Übereinkommens ergibt.
2) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht nach Abs. 1 oder durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt worden ist, wird, sofern die betreffenden Parteien nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer dieser Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bestimmen einen dritten Schiedsrichter. Vorbehaltlich des Abs. 3 gilt folgendes: Hat eine der Parteien drei Monate nach Beantragung eines Schiedsverfahrens noch keinen Schiedsrichter bestimmt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei innerhalb von weiteren drei Monaten vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmt. Können sich die Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach Bestimmung der ersten beiden Schiedsrichter nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen, so wird das gleiche Verfahren angewendet.
3) Ist in einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien die eine Vertragspartei zugleich Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst ebenfalls Vertragspartei, so richtet die andere Vertragspartei den Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an diesen Staat als auch an die Gemeinschaft; diese notifizieren ihr gemeinsam innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam Streitpartei sein werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als eine Streitpartei für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über die Errichtung und das Verfahren des Schiedsgerichts. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.
4) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
5) Jede Streitpartei übernimmt die Kosten des von ihr bestimmten Schiedsrichters; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen durch das Schiedsverfahren entstehenden Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Art. 19
1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf.
Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens liegt es auch für jeden anderen vom Ministerkomitee dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf.
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Abs. 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
3) Für jeden Unterzeichnerstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 20
1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Rates, der nach Art. 19 zur Unterzeichnung eingeladen worden ist, dies jedoch noch nicht getan hat, sowie jeden anderen Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Art. 21
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.
3) Jede nach Abs. 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 22
1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte in bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführten Arten und/oder für bestimmte in dem oder den Vorbehalten genannte Arten in bezug auf bestimmte in Anhang IV aufgeführte Mittel oder Methoden des Tötens, Fangens oder der sonstigen Nutzung machen. Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig.
2) Jede Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet ausdehnt, das in der in Art. 21 Abs. 2 bezeichneten Erklärung genannt ist, kann für das betreffende Hoheitsgebiet einen oder mehrere Vorbehalte nach Massgabe des Abs. 1 machen.
3) Sonstige Vorbehalte sind nicht zulässig.
4) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach den Abs. 1 und 2 gemacht hat, kann diesen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Zurücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 23
1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 24
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sofern sie Unterzeichner dieses Übereinkommens ist, und jeder Vertragspartei
a) jede Unterzeichnung,
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Art. 19 und 20,
d) jede nach Art. 13 Abs. 3 übermittelte Information,
e) jeden nach Art. 15 ausgearbeiteten Bericht,
f) jede Änderung oder jeden neuen Anhang, die nach den Art. 16 und 17 beschlossen werden, und den Zeitpunkt, zu dem die Änderung oder der neue Anhang in Kraft tritt,
g) jede nach Art. 21 Abs. 2 und 3 abgegebene Erklärung,
h) jeden nach Art. 22 Abs. 1 und 2 gemachten Vorbehalt,
i) die Zurücknahme jedes Vorbehalts nach Art. 22 Abs. 4,
j) jede nach Art. 23 vorgenommene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am 19. September 1979, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sofern sie Unterzeichner ist, sowie jedem Staat, der zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung
Niederlande
Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa.
Anhang I
Streng geschützte Pflanzenarten
Dieser Anhang enthält 119 Pflanzenarten, die unter strengen Schutz gestellt sind. Es handelt sich überwiegend um sehr seltene Pflanzen, die nur unter ihrer wissenschaftlichen Bezeichnung laufen.
Pteridophyta
Aspodiacese
Diplazium caudatum (Cav.) Jermy
Pteridaceae
Pteris serrulata Forssk.
Gymnospermae
Pinaceae
Abies nebrodensis (Lojac.) Mattei
Angiospermae
Alismataceae
Alisma wahlenbergii (0. R. Holmberg) Juzepczuk
Berberidaceae
Gymnospermium altaicum (Pallas) Spach
Boraginaceae
Anchusa crispa Viv.
Myosotis rehsteineri Wartm.
Omphalodes littoralis Lehm.
Onosma caespitosum Kotschy
Onosma troodi Kotschy
Solenanthus albanicus (Degen et al.) Degen & Baldacci
Symphytum cycladense Pawl.
Campanulaceae
Campanula sabatia De Not.
Caryophyllaceae
Arenaria lithops Heywood ex McNeill
Gypsophila papillosa P. Porta
Loeflingia tavaresiana G. Samp.
Silene orphanidis Boiss.
Silene rothmaleri Pinto de Silva
Silene velutina Pourret ex Loisel.
Chenopodiaceae
Kochia saxicola Guss.
Salicornia veneta Pignatti & Lausi
Cistaceae
Tuberaria major (Willk.) Pinto de Silva
Compositae
Anacyclus alboranensis Esteve Chueca & Varo
Anthemis glaberrima (Rech. f.) Greuter
Artemisia granatensis Boiss.
Artemisia laciniata Willd.
Aster pyrenaeus Desf. ex DC.
Aster sibiricus L.
Centaurea balearica J. D. Rodriguez
Centaurea heldreichii Halácsy
Centaurea horrida Badaro
Centaurea kalambakensis Freyn & Sint.
Centaurea lactiflora Halácsy
Centaurea linaresii Lazaro
Centaurea megarensis Halácsy & Hayek
Centaurea niederi Heldr.
Centaurea peucedanifolia Boiss. & Orph.
Centaurea princeps Boiss. & Heldr.
Crepis crocifolia Boiss. & Heldr.
Lamyropsis microcephala (Moris) Dittrich & Greuter
Leontodon siculus (Guss.) Finch & Sell
Logfia neglecta (Soy.-Will.) Holub
Senecio alboranicus Maire
Convolvulaceae
Convolvulus argyrothamnos Greuter
Cruciferae
Alyssum akamasicum B. L. Burtt
Alyssum fastigiatum Heywood
Arabis kennedyae Meikle
Biscutella neustriaca Bonnet
Brassica hilarionis Post
Brassica macrocarpa Guss.
Braya purpurascens (R. Br.) Bunge
Coronopus navasii Pau
Diplotaxis siettiana Maire
Enarthrocarpus pterocarpus DC.
Hutera rupestris P. Porta
Iberis arbuscula Runemark
Ionopsidium acaule (Desf.) Reichenb.
Ptilotrichum pyrenaicum (Lapeyr.) Boiss.
Rhynchosinapis johnstonii (G. Samp.) Heywood
Sisymbrium matritense P. W. Ball & Heywood
Euphorbiaceae
Euphorbia ruscinonensis Boiss.
Gramineae
Stipa bavarica Martinovsky & H. Scholz
Grossulariaceae
Ribes sardoum Martelli
Hypericaceae
Hypericum aciferum (Greuter) N. K. B. Robson
Iridaceae
Crocus cyprius Boiss. & Kotschy
Crocus hartmannianus Holmboe
Labiatae
Amaracus cordifolium Montr. & Auch.
Micromeria taygetea P. H. Davis
Nepeta sphaciotica P. H. Davis
Phlomis brevibracteata Turrill
Phlomis cypria Post
Salvia crassifolia Sibth. & Smith
Sideritis cypria Post
Thymus camphoratus Hoffmanns. & Link
Thymus carnosus Boiss.
Thymus cephalotos L.
Leguminosae
Astragalus algarbiensis Coss. ex Bunge
Astragalus aquilinus Anzalone
Astragalus maritimus Moris
Astragalus verrucosus Moris
Cytisus aeolicus Guss. ex Lindl.
Ononis maweana Ball
Oxytropis deflexa (Pallas) DC.
Lentibulariaceae
Pinguicula crystallina Sibth & Smith
Liliaceae
Androcymbium rechingeri Greuter
Chionodoxa lochiae Meikle
Muscari gussonei (Parl.) Tod.
Scilla morrisii Meikle
Orchidaceae
Ophrys kotschyi Fleischm. & Soó
Papaveraceae
Rupicapnos africana (Lam.) Pomel
Plumbaginaceae
Armeria rouyana Daveau
Limonium paradoxum Pugsley
Limonium recurvum C. E. Salmon
Polygonaceae
Rheum rhaponticum L.
Primulaceae
Primula apennina Widmer
Primula egaliksensis Wormsk.
Ranunculaceae
Aquilegia cazorlensis Heywood
Aquilegia kitaibelii Schott
Consolida samia P. H. Davis
Delphinium cadeyi B. L. Burtt
Ranunculus kykkoënsis Meikle
Ranunculus weyleri Mares
Rubiaceae
Galium litorale Guss.
Scrophulariaceae
Antirrhinum charidemi Lange
Euphrasia marchesettii Wettst. ex Marches.
Linaria algarviana Chav.
Linaria ficalhoana Rouy
Selaginaceae
Globularia stygia Orph. ex Boiss.
Solanaceae
Atropa baetica Willk.
Thymelaeaceae
Daphne rodriguezii Texidor
Umbelliferae
Angelica heterocarpa Lloyd
Angelica palustris (Besser) Hoffman
Bupleurum kakiskalae Greuter
Ferula cypria Post
Laserpitium longiradium Boiss.
Oenanthe conioides Lange
Valerianaceae
Valeriana longiflora Willk.
Violaceae
Viola hispida Lam.
Viola jaubertiana Mares & Vigineix
Anhang II
Streng geschützte Tierarten
Säugetiere
Desmana pyrenaica Pyrenäen-Desman
Microchiroptera Fledermäuse: alle Arten ohne Zwergfledermaus
Citellus citellus Ziesel
Cricetus cricetus Europäischer Hamster
Hystrix cristata Stachelschwein
Canis lupus Wolf
Alopex lagopus Polarfuchs
Ursidae Grossbären: alle Arten
Lutreola lutreola Nerz
Lutra lutra Otter
Gulo gulo Vielfrass
Lynx pardina Pardelluchs
Panthera pardus Panther
Panthera tigris Tiger
Odobenus rosmarus Walross
Monachus monachus Mönchsrobbe
Capra aegagrus Bezoarziege
Rupicapra rupicapra ornata Abruzzen-Gemse
Ovibos moschatus Moschusochs
Delphinus delphis Delphin
Tursiops truncatus Grosstümmler
Phocaena phocaena Schweinswal
Sibbaldus musculus Blauwal
Megaptera novaeangliae Buckelwal
Eubalaena glacialis Nordkaper
Balaena mysticetus Grönlandwal
Vögel
Gaviidae Seetaucher: alle Arten
Podiceps griseigena Rothalstaucher
Podiceps auritus Ohrentaucher
Podiceps nigricollis Schwarzhalstaucher
Podiceps ruficollis Zwergtaucher
Hydrobatidae Sturmschwalben: alle Arten
Puffinus puffinus Schwarzschnabel-Sturmtaucher
Procellaria diomedea Gelbschnabel-Sturmtaucher
Phalacrocorax pygmaeus Zwergscharbe
Pelecanidae Pelikane: alle Arten
Ardea purpurea Purpurreiher
Casmerodius albus (Egretta alba) Silberreiher
Egretta garzetta Seidenreiher
Ardeola ralloides Rallenreiher
Bubulcus (Ardeola) ibis Kuhreiher
Nycticorax nycticorax Nachtreiher
Ixobrychus minutus Zwergrohrdommel
Botaurus stellaris Grosse Rohrdommel
Ciconiidae Störche: alle Arten
Threskiornithidae Ibisse und Löffler: alle Arten
Phoenicopterus ruber Flamingo
Cygnus cygnus Singschwan
Cygnus (columbianus) bewickii Zwergschwan
Anser erythropus Zwerggans
Branta leucopsis Weisswangengans
Branta ruficollis Rothalsgans
Tadorna tadorna Brandente
Tadorna ferruginea Rostgans
Marmaronetta (Anas) angustirostris Marmelente
Somateria spectabilis Prachteiderente
Polysticta stelleri Scheckente
Histrionicus histrionicus Kragenente
Bucephala islandica Spatelente
Mergus albellus Zwergsäger
Oxyura leucocephala Ruderente
Falconiformes Greifvögel: alle Arten
Turnix sylvatica Laufhühnchen
Gruidae Kraniche: alle Arten
Porzana porzana Tüpfelsumpfhuhn
Porzana pusilla Zwergsumpfhuhn
Porzana parva Kleines Sumpfhuhn
Crex crex Wachtelkönig
Porphyrio porphyrio Purpurhuhn
Fulica cristata Kammblässhuhn
Otididae Trappen: alle Arten
Hoplopterus spinosus Sporenkiebitz
Charadrius hiaticula Sandregenpfeifer
Charadrius dubius Flussregenpfeifer
Charadrius alexandrinus Seeregenpfeifer
Charadrius leschenaulti Wüstenregenpfeifer
Eudromias morinellus Mornellregenpfeifer
Arenaria interpres Steinwälzer
Gallinago media Doppelschnepfe
Numenius tenuirostris Dünnschnabel-Brachvogel
Tringa stagnatilis Teichwasserläufer
Tringa ochropus Waldwasserläufer
Tringa glareola Bruchwasserläufer
Tringa hypoleucos Flussuferläufer
Tringa cinerea Terekwasserläufer
Calidris minuta Zwergstrandläufer
Calidris temminckii Temmincksstrandläufer
Calidris maritima Seestrandläufer
Calidris alpina Alpenstrandläufer
Calidris ferruginea Sichelstrandläufer
Calidris alba Sanderling
Limicola falcinellus Sumpfläufer
Recurvirostridae Stelzenläufer: alle Arten
Phalaropodidae Wassertreter: alle Arten
Burhinus oedicnemus Triel
Glareolidae Brachschwalben und Rennvogel: alle Arten
Pagophila eburnea Elfenbeinmöwe
Larus audouinii Korallenmöwe
Larus melanocephalus Schwarzkopfmöwe
Larus genei Dünnschnabelmöwe
Larus minutus Zwergmöwe
Larus (Xema) sabini Schwalbenmöwe
Chlidonias niger Trauerseeschwalbe
Chlidonias leucopterus Weissflügelseeschwalbe
Chlidonias hybrida Weissbartseeschwalbe
Gelochelidon nilotica Lachseeschwalbe
Hydroprogne caspia Raubseeschwalbe
Sterna hirundo Flussseeschwalbe
Sterna paradisaea (macrura) Küstenseeschwalbe
Sterna dougallii Rosenseeschwalbe
Sterna albifrons Zwergseeschwalbe
Sterna sandvicensis Brandseeschwalbe
Pteroclididae Flughühner: alle Arten
Clamator glandarius Häherkuckuck
Strigiformes Eulen: alle Arten
Caprimulgidae Ziegenmelker: alle Arten
Apus pallidus Fahlsegler
Apus melba Alpensegler
Apus caffer Kaffernsegler
Alcedo atthis Eisvogel
Merops apiaster Bienenfresser
Coracias garrulus Blauracke
Upupa epops Wiedehopf
Piciformes Spechte: alle Arten
Calandrella brachydactyla Kurzzehenlerche
Calandrella rufescens Stummellerche
Melanocorypha calandra Kalanderlerche
Melanocorypha leucoptera Weissflügellerche
Melanocorypha yeltoniensis Mohrenlerche
Galerida theklae Theklas Haubenlerche
Eremophila alpestris Ohrenlerche
Hirundinidae Schwalben: alle Arten
Motacillidae Pieper: alle Arten
Laniidae Würger: alle Arten
Bombycilla garrulus Seidenschwanz
Cinclus cinclus Wasseramsel
Troglodytes troglodytes Zaunkönig
Prunellidae Braunellen: alle Arten
Saxicola rubetra Braunkehlchen
Saxicola torquata Schwarzkehlchen
Oenanthe oenanthe Steinschmätzer
Oenanthe pleschanka (leucomela) Nonnensteinschmätzer
Oenanthe hispanica Mittelmeersteinschmätzer
Oenanthe isabellina Isabellsteinschmätzer
Oenanthe leucura Trauersteinschmätzer
Cercotrichas galactotes Heckensänger
Monticola saxatilis Steinrötel
Monticola solitarius Blaumerle
Phoenicurus ochruros Hausrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz
Erithacus rubecula Rotkehlchen
Luscinia megarhynchos Nachtigall
Luscinia luscinia Sprosser
Luscinia (Cyanosylvia) svecica Blaukehlchen
Tarsiger cyanurus Blauschwanz
Sylviinae Grasmücken: alle Arten
Regulinae Goldhähnchen: alle Arten
Muscicapinae Fliegenschnäpper: alle Arten
Panurus biarmicus Bartmeise
Paridae Meisen: alle Arten
Sittidae Spechtmeisen: alle Arten
Certhiidae Baumläufer: alle Arten
Emberiza citrinella Goldammer
Emberiza cirlus Zaunammer
Emberiza cineracea Kleinasiatische Ammer
Emberiza caesia Grauer Ortolan
Emberiza leucocephala Fichtenammer
Emberiza cia Zippammer
Emberiza schoeniclus Rohrammer
Emberiza melanocephala Kappenammer
Emberiza aureola Weidenammer
Emberiza pusilla Zwergammer
Emberiza rustica Waldammer
Plectrophenax nivalis Schneeammer
Calcarius lapponicus Spornammer
Carduelis chloris Grünfink
Carduelis carduelis Stieglitz
Carduelis spinus Erlenzeisig
Carduelis flavirostris Berghänfling
Carduelis cannabina Bluthänfling
Carduelis flammea Birkenzeisig (Lärchen-)
Carduelis hornemanni Polarbirkenzeisig
Serinus citrinella Zitronenzeisig
Serinus serinus Girlitz
Loxia curvirostra Fichtenkreuzschnabel
Loxia pityopsittacus Kiefernkreuzschnabel
Loxia leucoptera Bindenkreuzschnabel
Ptnicola enucleator Hakengimpel
Carpodacus erythrinus Karmingimpel
Rhodopechys githaginea Wüstengimpel
Coccothraustes coccothraustes Kernbeisser
Petronia petronia Steinsperling
Montifringilla nivalis Schneefink
Sturnus unicolor Einfarbstar
Sturnus roseus (Pastor roseus) Rosenstar
Oriolus oriolus Pirol
Perisoreus infaustus Unglückshäher
Cyanopica cyanus Blauelster
Nucifraga caryocatactes Tannenhäher
Pyrrhocorax pyrrhocorax Alpenkrähe
Pyrrhocorax graculus Alpendohle
Lurche
Salamandrina terdigitata Brillensalamander
Salamandra luschani Lysischer Salamander
Chioglossa lusitanica Goldstreifensalamander
Triturus cristatus Kamm-Molch
Proteus anguinus Grottenolm
Bombina variegata Gelbbauchunke
Bombina bombina Rotbauchunke
Alytes obstetricans Geburtshelferkröte
Alytes cisternasii Spanische Geburtshelfkröte
Pelobates cultripes Messerfuss
Pelobates fuscus Knoblauchkröte
Bufo calamita Kreuzkröte
Bufo viridis Wechselkröte
Hyla arborea Laubfrosch
Rana arvalis Moorfrosch
Rana dalmatina Springfrosch
Rana latastei Italienischer Springfrosch
Reptilien
Testudo hermanni Griechische Landschildkröte
Testudo graeca Maurische und Orientalische Land- schildkröte
Testudo marginata Breitrandschildkröte
Emys orbicularis Europäische Sumpfschildkröte
Mauremys caspica Kaspische Sumpfschildkröte
Dermochelys coriacea Lederschildkröte
Caretta caretta Unechte Karettschildkröte
Lepidochelys kempii Kemp's Meerschildkröte
Chelonia mydas Suppenschildkröte
Eretmochelys imbricata Echte Karettschildkröte
Cyrtodactylus kotschyi Krim Nacktfinger-Gecko
Chamaeleo chamaeleon Europäisches Chamäleon
Algyroides marchi Spanische Kielechse
Lacerta lepida Perleidechse
Lacerta parva (Gallotia) Zwergeidechse
Lacerta simonyi Hierro Rieseneidechse
Lacerta princeps Westliche Zagros Eidechse
Lacerta viridis Smaragdeidechse
Podarcis muralis Mauereidechse
Podarcis lilfordi Balearen Eidechse
Podarcis sicula Faraglione Eidechse
Podarcis filfolensis Malta-Mauer-Eidechse
Alblepharus kitaibelii Johannisechse
Coluber hippocrepis Hufeisennatter
Elaphe situla Leopardnatter
Elaphe quatuorlineata Vierstreifennatter
Elaphe longissima Äskulapnatter
Coronella austriaca Glattnatter
Vipera ursinii Orsini's Viper
Vipera latasti Lataste's Viper
Vipera ammodytes Sandotter
Vipera xanthina Ottomanotter
Vipera lebetina Schweizer's Levanteotter
Vipera kaznakovi Kaukasusotter
Anhang III
Geschützte Tierarten
Säugetiere
Erinaceus europaeus Igel
Soricidae Spitzmäuse: alle Arten
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus
Lepus timidus Schneehase
Lepus capensis Feldhase
Sciurus vulgaris Eichhörnchen
Marmota marmota Alpenmurmeltier
Castor fiber Biber
Gliridae Schläfermäuse: alle Arten
Microtus ratticeps Sumpfmaus
Microtus nivalis Schneemaus
Cetacea Wale: alle nicht in Anhang II aufge- führten Arten
Meles meles Dachs
Mustela erminea Hermelin
Mustela nivalis Mauswiesel
Putorius (Mustela) putorius Iltis
Martes martes Baummarder
Martes foina Steinmarder
Viverridae Schleichkatzen: alle Arten
Felis catus Wildkatze
Lynx Lynx Nordluchs
Phoca vitulina Seehund
Pusa (phoca) hispida Ringelrobbe
Pagophilus groenlandicus Sattelrobbe
Erignathus barbatus Bartrobbe
Halichoerus grypus Kegelrobbe
Cystophora cristata Klappmütze
Sus scrofa meridionalis Mittelmeer-Wildschwein
Cervidae Hirsche: alle Arten
Ovis aries Mufflon
Capra ibex Alpensteinbock
Capra pyrenaica Spanischer Steinbock
Rupicapra rupicapra Gemse
Vögel
Alle nicht in Anhang II aufgeführten Arten ausser:
Larus marinus Mantelmöwe
Larus fuscus Heringsmöwe
Larus argentatus Silbermöwe
Columba palumbus Ringeltaube
Passer domesticus Haussperling
Sturnus vulgaris Star
Garrulus glandarius Eichelhäher
Pica pica Elster
Corvus monedula Dohle
Corvus frugilegus Saatkrähe
Corvus corone corone Rabenkrähe
Corvus corone cornix Nebelkrähe
Lurche
Alle nicht in Anhang II aufgeführten Arten.
Reptilien
Alle nicht in Anhang II aufgeführten Arten.
Anhang IV1
Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung
Säugetiere
Schlingen
Als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere
Tonbandgeräte
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können
Künstliche Lichtquellen
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele
Visiervorrichtungen für das Schiessen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler
Sprengstoffe2
Netze3
Fallen4
Gift und vergiftete oder betäubende Köder
Begasen und Ausräuchern
Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann
Flugzeuge
Fahrende Kraftfahrzeuge
Vögel
Schlingen5
Leimruten
Haken
Als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Vögel
Tonbandgeräte
Elektrische Geräte, die töten oder betäuben können
Künstliche Lichtquellen
Spiegel und andere blendende Vorrichtungen
Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele
Visiervorrichtungen für das Schiessen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler
Sprengstoffe
Netze
Fallen
Gift und vergiftete oder betäubende Köder
Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann
Flugzeuge
Fahrende Kraftfahrzeuge
Süsswasserfische
Sprengstoffe
Feuerwaffen
Gifte
Betäubungsmittel
Elektrizität mit Wechselstrom
Künstliches Licht
Zehnfüssige Krebse (Decapoda)
Sprengstoffe
Gifte

1   Konsolidierte Fassung mit den vom Ständigen Ausschuss am 24. März 1995 (Inkrafttreten: 25. Juni 1995) beschlossenen Änderungen (LGBl. 2019 Nr. 237).

2   Ausser für den Walfang.

3   Soweit Tiere in Mengen und/oder wahllos gefangen oder getötet werden.

4   Soweit Tiere in Mengen und/oder wahllos gefangen oder getötet werden.

5   Ausser Lagopus nördlich des 58. Breitengrads N.