| 812.120 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1983
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Nr. 38
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ausgegeben am 30. Juli 1983
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Gesetz
vom 20. April 1983
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(Betäubungsmittelgesetz; BMG)
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1) Die Betäubungsmittel unterliegen der Kontrolle nach Massgabe dieses Gesetzes.
2) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln gelten die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Vorschriften.
Art. 2
1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis.
2) Zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Abs. 1 gehören insbesondere:
a) Rohmaterialien
1. Opium,
2. Mohnstroh, das zur Herstellung von Stoffen oder Präparaten dient, die unter die Gruppen b 1, c oder d dieses Absatzes fallen,
3. Kokablatt,
4. Hanfkraut, ausgenommen jene Hanfsorten, die in der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Oel- und Faserpflanzen sowie Betarüben, SR 916.151.6, enthalten sind, und deren THC-Gehalt 0.3 % nicht übersteigt.
2
b) Wirkstoffe
1. die Phenantren-Alkaloide des Opiums sowie ihre Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit (Toxikomanie) führen,
2. Ekgonin sowie seine Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit führen,
3. das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes;
c) Weitere Stoffe
die eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes;
d) Präparate
die Stoffe der Gruppen a, b oder c dieses Absatzes enthalten.
3) Den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind gleichgestellt:
a) Halluzinogene, wie Lysergid (LSD 25) und Mescalin;
b) zentrale Stimulanten vom Wirkungstyp des Amphetamins;
c) zentral dämpfende Stoffe vom Wirkungstyp der Barbiturate oder Benzodiazepine;
3
d) weitere Stoffe, denen eine den Stoffen der Gruppen a bis c dieses Absatzes ähnliche Wirkung innewohnt;
4
e) Präparate, die Stoffe der Gruppen a bis d dieses Absatzes enthalten.
5
4) Die Regierung erstellt mit Verordnung das Verzeichnis der Stoffe und Präparate im Sinne der Abs. 2 und 3.
II. Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln und Meldung von Betäubungsmittelmissbräuchen
1. Fabrikations- und Handelsfirmen
Art. 3
1) Firmen und Personen, die alkaloidhaltige Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbauen oder Betäubungsmittel herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben wollen, bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Vorbehalten bleibt Art. 6.
6
2) Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer, regelt die Regierung mit Verordnung.
3) Die Gewerbebewilligung bleibt vorbehalten.
Art. 4
Die Regierung kann aufgrund der internationalen Abkommen den Bewilligungsinhabern den Anbau alkaloidhaltiger Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln sowie Herstellung und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln untersagen oder mengenmässig beschränken.
Art. 5
1) Stoffe und Präparate, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die Stoffe und Präparate nach Art. 2, dürfen nur mit Bewilligung der Regierung und der von ihr festgelegten Bedingungen gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
2) Die Bewilligung gilt bis festgestellt ist, ob der Stoff oder das Präparat den Kriterien von Art. 2 entspricht oder nicht.
3) Die Regierung erstellt mit Verordnung das Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate.
Art. 6
1) Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden:
a) Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
b) Diazetylmorphin und seine Salze;
c) Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
d) Hanfkraut gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 und das Harz der Drüsenhaare von Hanfkraut jeglicher Art (Haschisch).
7
2) Die Regierung kann Herstellung und Inverkehrbringung weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer darauf verzichten.
3) Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht des Amtes für Gesundheit in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
8
4) Die Regierung kann, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht, Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Betäubungsmittel nach den Abs. 1 und 3 der wissenschaftlichen Forschung oder zu Bekämpfungsmassnahmen dienen oder die Stoffe nach Abs. 1 Bst. b und c für eine beschränkte medizinische Anwendung benützt werden.
Art. 7
1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von konzessionierten Apotheken oder Spitalapotheken können Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben.
2) Das Amt für Gesundheit kann die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken.
9
3) Zur Vermeidung der Verbreitung epidemischer Krankheiten können Ärzte sterile Instrumente, die auch zur Verabreichung von Betäubungsmitteln geeignet sind, an ihnen bekannte betäubungsmittelabhängige Patienten abgeben. Die Regierung erlässt hierzu durch Verordnung nähere Richtlinien.
10
Art. 8
1) Zum Verordnen von Betäubungsmitteln sind die in Art. 7 genannten Ärzte und Tierärzte befugt.
2) Allfällige Abmachungen mit Nachbarstaaten über die beiderseitige Zulassung der in den Grenzgebieten wohnhaften Medizinalpersonen zur Berufsausübung bleiben vorbehalten.
Art. 9
1) Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft notwendig ist.
2) Dasselbe gilt für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.
Art. 10
Die Regierung kann die Befugnisse nach Art. 7 für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Art. 20 bis 26 begangen hat.
Art. 11
In den Apotheken darf die Abgabe von Betäubungsmitteln an das Publikum nur auf ärztliche oder tierärztliche Verordnung hin erfolgen.
3. Krankenanstalten und Institute
Art. 12
1) Krankenanstalten können vom Amt für Gesundheit die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der in Art. 7 genannten Personen verantwortlich ist.
11
2) Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können vom Amt für Gesundheit die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zum Zweck der Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.
12
3) Vorbehalten bleibt Art. 6.
4. Meldung von Betäubungsmittelmissbräuchen
Art. 13
1) Behörden, Ämter, Ärzte und Apotheker sind ermächtigt, die in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellten Fälle von Betäubungsmittelmissbrauch, bei denen sich Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patienten, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit als angezeigt erachten, der für die Betreuung zuständigen Behörde zu melden.
2) Öffentlich Bedienstete, die Funktionen eines Erziehers oder Betreuers ausüben, sind nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn sie erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Art. 21 dieses Gesetzes verstossen hat.
Art. 14
Die Betäubungsmittel unterliegen der Kontrolle durch die Regierung.
Art. 15
1) Die Regierung kann Stoffe, die an sich nicht zur Betäubungsmittelabhängigkeit führen, aber in die in Art. 2 genannten Stoffe übergeführt werden können, der Kontrolle durch das Amt für Gesundheit unterstellen.
13
2) Die Regierung kann für diese oder für weitere Stoffe, die sich zur Herstellung von Betäubungsmitteln oder von psychotropen Stoffen eignen, eine Bewilligungspflicht oder andere, weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Sie befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.
14
3) Die Regierung kann Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und - in bestimmter Konzentration oder Menge - ganz ausnehmen, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von Liechtenstein ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen.
15
4) Das Amt für Gesundheit erstellt das Verzeichnis der Stoffe nach Abs. 1 und 2.
16
5) Für den Vollzug von Abs. 1 und 2, insbesondere für Informations- und Beratungsaufgaben, kann die Regierung private Organisationen beiziehen.
17
Art. 16
1) Für jede Abgabe von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Ausgenommen sind die Abgaben von Betäubungsmitteln der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und der Apotheker an das Publikum.
2) Die zur Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln berechtigten Firmen und Personen stellen dem Amt für Gesundheit die erforderlichen Abschriften der Lieferscheine zu.
18
Art. 17
1) Die im Besitze einer Bewilligung gemäss den Art. 3 und 12 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen.
2) Die in Art. 3 erwähnten Firmen und Personen haben dem Amt für Gesundheit jeweils auf Jahresende über ihren Verkehr mit Betäubungsmitteln und die Vorräte zu berichten.
19
3) Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem Amt für Gesundheit vierteljährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.
20
4) Die gemäss Art. 7 zum Bezug und Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigten oder gemäss Art. 12 dafür verantwortlichen Personen haben sich über die Verwendung der bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen.
Art. 18
1) Betäubungsmittel müssen gesondert von allen andern Waren in dafür geeigneten Räumen unter Verschluss aufbewahrt werden.
2) Betäubungsmittel dürfen nur unter Angabe der Sachbezeichnung in den Handel gebracht werden.
3) Jede an das Publikum gerichtete Anpreisung von Betäubungsmitteln ist untersagt.
4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und Anpreisung von Betäubungsmitteln sowie über die Angaben in Bepackungsprospekten.
Art. 19
1) Die der Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Krankenanstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazu gehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die vom Amt für Gesundheit verlangten Auskünfte zu erteilen.
21
2) Die Personen, denen die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln übertragen ist, sind zur Geheimhaltung der dabei gewonnenen Kenntnisse verpflichtet.
Art. 20
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
22
a) unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln oder Hanfkraut gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 anbaut;
23
b) unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet;
24
c) sie unbefugt lagert, versendet oder befördert;
25
d) sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt;
26
e) sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt;
27
f) hiezu Anstalten trifft;
28
g) den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
29
h) öffentlich zu Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt.
30
In schweren Fällen ist der Täter wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
31
2) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter:
32
a) weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann,
b) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelt;
33
c) durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3) Werden die Widerhandlungen nach Abs. 1 fahrlässig begangen, so wird der Täter vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
34
Art. 21
1) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 20 begeht, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
36
2) In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.
Art. 22
1) Im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist, kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren oder einer Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens fünf Jahren vorläufig aufschieben, sofern sich der Täter einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung unterzieht, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände ein Erfolg dieser Behandlung zu erwarten ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Institution, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
37
2) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die das Gericht festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen haben dem Gerichte einen Abbruch der Behandlung mitzuteilen.
3) Das Gericht erster Instanz widerruft den Aufschub des Strafvollzuges und ordnet den Vollzug der aufgeschobenen Strafe an, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird, der Verurteilte den nach Abs. 2 geforderten Nachweis nicht erbringt, die Behandlung offensichtlich erfolglos ist oder er eine nicht bloss geringfügige Straftat begeht.
4) Tätern, die wegen einer Straftat gemäss Abs. 1 eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben, kann das Gericht, wenn die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst ist, den Rest der Strafe erlassen, sofern er sich einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung unterzieht, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände ein Erfolg dieser Behandlung zu erwarten ist. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
38
Art. 23
Wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder anzustiften versucht, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
39
Art. 24
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker Betäubungsmittel anders als nach Art. 7 verwendet oder abgibt;
b) als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Art. 9 oder 11 verwendet oder abgibt;
c) als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Art. 9 verordnet.
In schweren Fällen ist der Täter wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
40
2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
41
Art. 25
1) Wer die in den Art. 16 und 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Lieferscheine und Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche Angaben macht oder Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen unterlässt,
wer von Lieferscheinen oder Betäubungsmittelkontrollen, die falsche oder unvollständige Angaben enthalten, Gebrauch macht,
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
42
2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
43
Art. 26
44
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine strafbare Handlung nach den Art. 20 bis 25 vorliegt, vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
Art. 27
Der Beamte, der zu Ermittlungszwecken selber oder durch einen andern ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt oder Betäubungsmittel persönlich oder durch einen andern entgegennimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekanntgibt.
Art. 28
45
Betäubungsmittel, die Gegenstand einer nach den Art. 20 bis 26 mit Strafe bedrohten Handlung bilden, sind nach Massgabe von § 26 StGB einzuziehen.
Art. 29
Die besonderen Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bleiben vorbehalten.
Art. 30
Die Fürstliche Verordnung vom 13. Juli 1982, LGBl. 1982 Nr. 49, wird aufgehoben.
Art. 31
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2007 Nr. 188 ausgegeben am 27. Juli 2007 |
Gesetz
vom 23. Mai 2007
über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes
...
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfes ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches vorzugehen.
...
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 105.
2
Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 105.
3
Art. 2 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16.
4
Art. 2 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16.
5
Art. 2 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 16.
6
Art. 3 Abs 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
7
Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 105.
8
Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
9
Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
10
Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1992 Nr. 67.
11
Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
12
Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
13
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
14
Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16.
15
Art. 15 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 16.
16
Art. 15 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 16 und abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 140.
17
Art. 15 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2000 Nr. 16.
18
Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
19
Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
20
Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
21
Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 16 und
LGBl. 2007 Nr. 140.
22
Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 258.
23
Art. 20 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 105.
24
Art. 20 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 258.
25
Art. 20 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 258.
26
Art. 20 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 258.
27
Art. 20 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 258.
28
Art. 20 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 258.
29
Art. 20 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 258.
30
Art. 20 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 258.
31
Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 258.
32
Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2008 Nr. 12.
33
Art. 20 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 188.
34
Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 38.
35
Art. 20a aufgehoben durch
LGBl. 2000 Nr. 258.
36
Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 38.
37
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 72.
38
Art. 22 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1989 Nr. 72.
39
Art. 23 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 38.
40
Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nt. 258.
41
Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 38.
42
Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 38.
43
Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 38.
44
Art. 26 abgeändert durch
LGBl. 1988 Nr. 38.
45
Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 2000 Nr. 258.