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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1984 Nr. 31 ausgegeben am 23. August 1984
Gesetz
vom 28. Juni 1984
über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Grundsatz
Den politischen Parteien werden für Zwecke der politischen Bildung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Antrag finanzielle Beiträge nach Massgabe dieses Gesetzes ausgerichtet, wenn sie
a) im Landtag vertreten sind oder
b) bei der letzten Landtagswahl in beiden Wahlkreisen aufgetreten sind und hiebei zwar kein Mandat, jedoch mindestens drei Prozent der abgegebenen Wählerstimmen als Parteisumme im ganzen Land erreicht haben.
Art. 2 1
Anspruchsberechtigung; Antragstellung
1) Anspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen haben politische Parteien, die:
a) in Form eines Vereins (Art. 246 ff. PGR) errichtet und im Handelsregister eingetragen sind;
b) sich zu den Grundsätzen der Verfassung bekennen; und
c) Tätigkeiten im Sinne von Art. 1 nachweisen können.
2) Der Antrag auf Ausrichtung von Beiträgen ist jährlich bis zum 31. August des Anspruchsjahrs beim Amt für Finanzen einzureichen; die Antragstellung hat durch das satzungsgemäss zur Vertretung nach aussen bestellte Organ zu erfolgen.2
3) Dem Antrag sind beizulegen:
a) die Jahresrechnung in Bezug auf das letzte Geschäftsjahr; und
b) der Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung.
4) Für die erstmalige Auszahlung einer Halbjahresrate nach einer Landtagswahl sind beim Amt für Finanzen bis zum 31. März folgende Dokumente einzureichen:3
a) die Statuten;
b) der Handelsregisterauszug.
5) Die Antragstellung und die Einreichung der Unterlagen nach diesem Artikel können auch auf elektronischem Weg erfolgen.
Art. 3
Höhe der Beiträge4
1) Der Beitrag für die politischen Parteien wird auf 710 000 Franken pro Jahr festgesetzt.5
2) Dieser Beitrag wird an die in Art. 1 Bst. a und b erwähnten Parteien nach Massgabe der jeweils bei den letzten Landtagswahlen erzielten Anteile an den Wählerstimmen zugeteilt.6
3) Zusätzlich wird jeder der bei der letzten Landtagswahl aufgetretenen und im Landtag vertretenen politischen Parteien ein pauschaler Beitrag von jährlich 80 000 Franken ausgerichtet.7
Art. 4 8
Aufgehoben
Art. 5
Entscheidungen über die Beitragsgewährung9
1) Die Regierung setzt im Anschluss an eine Landtagswahl die Beiträge an die politischen Parteien fest.10
2) Nach dem Beschluss der Regierung über die Festsetzung der Beiträge an die politischen Parteien nach Art. 3 entscheidet das Amt für Finanzen über die Auszahlung der jährlichen Beiträge. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt, so werden die Beiträge in Halbjahresraten auf den 15. April und 15. Oktober ausgerichtet.11
3) Reichen die vorgelegten Unterlagen zur abschliessenden Beurteilung und Entscheidung über einen Antrag nicht aus, so hat das Amt für Finanzen dem Antragsteller die Ergänzung derselben binnen einer bestimmten Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrags aufzutragen.12
4) Die Regierung kann auf Antrag des Amtes für Finanzen ein unabhängiges Revisionsunternehmen mit einer Nachprüfung der Jahresrechnung beauftragen. Die Kosten der Nachprüfung sind, soweit die Jahresrechnung nicht ordnungsgemäss erstellt wurde oder sonstige Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes vorliegen, von der betroffenen politischen Partei zu tragen; andernfalls trägt der Staat die Kosten.13
Art. 5a 14
Rechtsmittel
1) Gegen die Verfügungen des Amtes für Finanzen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung beim Amt für Finanzen oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.15
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 6 16
Jahresrechnung
1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einer Jahresrechnung (bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) öffentlich Rechenschaft zu geben. Gemeindebeiträge an die Ortsgruppen sowie die für die Jahresrechnung angewendeten Rechnungslegungs- und Bewertungsvorschriften sind im Anhang aufzuführen.
2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
3) Die Jahresrechnung ist von den politischen Parteien zusammen mit dem jeweiligen Bericht der Revisionsstelle über die prüferische Durchsicht (Review) während mindestens fünf Jahren im Internet in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
4) Die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle über die prüferische Durchsicht (Review) der Jahresrechnung sind nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung (Art. 1050 bis 1055 und 1058 PGR) zu erstellen.
5) Die Jahresrechnung hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare;
c) Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit;
d) Erträge aus Unternehmensbeteiligungen;
e) Einnahmen aus sonstigem Vermögen;
f) Spenden (mit Ausnahme der Bst. h und i);
g) Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge;
h) Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals;
i) Sachleistungen;
k) Aufnahme von Krediten;
l) staatliche Beiträge an die Partei;
m) Beiträge an die Landtagsfraktion;
n) Beiträge/Kostenbeteiligungen von Ortsgruppen;
o) sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als fünf Prozent der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.
6) Die Jahresrechnung hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
a) Personal;
b) Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter;
c) Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschliesslich Presseerzeugnisse;
d) Veranstaltungen;
e) Fuhrpark;
f) sonstiger Sachaufwand für Administration;
g) Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit;
h) Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten;
i) Kreditkosten und Kreditrückzahlungen;
k) Ausgaben für Reisen und Fahrten;
l) Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen;
m) Aufwendungen für die Landtagsfraktion;
n) Beiträge/Kostenbeteiligungen an Ortsgruppen;
o) sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als fünf Prozent der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.
Art. 6a 17
Spenden
1) Politische Parteien, die Anspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen nach Massgabe dieses Gesetzes erheben, haben ein Spendenreglement zu erlassen und dieses im Internet zu veröffentlichen.
2) Politische Parteien dürfen keine Spenden von anonymen Spendenden annehmen, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 300 Franken beträgt.
Art. 6b 18
Strafbestimmung
1) Vom Landgericht ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, zu bestrafen, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Beibringung falscher Unterlagen oder in anderer Weise eine Förderung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zusteht.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 7
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.
2) Die Beiträge werden erstmals für das Jahr 1984 ausgerichtet.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
162 G über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 121 ausgegeben am 29. April 2019
Gesetz
vom 28. Februar 2019
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Für die erstmalige Auszahlung einer Halbjahresrate nach Inkrafttreten19 dieses Gesetzes sind die Statuten und der Handelsregisterauszug zusammen mit der Jahresrechnung und dem Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung bis zum 31. August 2019 bei der Stabsstelle Finanzen einzureichen.
2) Art. 6 dieses Gesetzes findet erstmals auf die Erstellung der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle über die prüferische Durchsicht (Review) für das Geschäftsjahr 2020 Anwendung.
...

1   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 121.

2   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

3   Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

4   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 102.

5   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 18.

6   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 102.

7   Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 38.

8   Art. 4 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 121.

9   Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 19.

10   Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 19.

11   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

12   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

13   Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

14   Art. 5a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 37.

15   Art. 5a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

16   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 121.

17   Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 121.

18   Art. 6b eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 121.

19   Inkrafttreten: 1. Mai 2019.