| 162 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1984 |
Nr. 31 |
ausgegeben am 23. August 1984 |
Gesetz
vom 28. Juni 1984
über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Grundsatz
Den politischen Parteien werden für Zwecke der politischen Bildung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Antrag finanzielle Beiträge nach Massgabe dieses Gesetzes ausgerichtet, wenn sie
a) im Landtag vertreten sind oder
b) bei der letzten Landtagswahl in beiden Wahlkreisen aufgetreten sind und hiebei zwar kein Mandat, jedoch mindestens drei Prozent der abgegebenen Wählerstimmen als Parteisumme im ganzen Land erreicht haben.
Art. 2
Anspruchsberechtigung; Antragstellung
1) Anspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen haben politische Parteien, die in Form eines Vereins (Art. 246 ff PGR) errichtet sind, sich zu den Grundsätzen der Verfassung bekennen und Tätigkeiten im Sinne von Art. 1 nachweisen können.
2) Der Antrag auf Ausrichtung von Beiträgen ist bei der Regierung von dem satzungsgemäss zur Vertretung nach aussen bestellten Organ zu stellen.
Art. 3
1) Der Beitrag für die politischen Parteien wird auf 710 000 Franken pro Jahr festgesetzt.
2
2) Dieser Beitrag wird an die in Art. 1 Bst. a und b erwähnten Parteien nach Massgabe der jeweils bei den letzten Landtagswahlen erzielten Anteile an den Wählerstimmen zugeteilt.
3
3) Zusätzlich wird jeder der im Landtag vertretenen politischen Parteien ein pauschaler Beitrag von jährlich 55 000 Franken ausgerichtet.
4
Art. 4
Ausrichtung der Beiträge
1) Die Beiträge werden in Halbjahresraten auf 1. März und 1. September ausgerichtet.
2) Die Regierung kann die Ausrichtung von Beiträgen von der Vorlage genehmigter Statuten, Jahresrechnungen sowie Unterlagen über die Zielsetzung und Tätigkeit der politischen Parteien abhängig machen.
Art. 5
Entscheidungen über die Beitragsgewährung
5
1) Die Regierung setzt im Anschluss an eine Landtagswahl die Beiträge an die politischen Parteien fest.
6
2) Nach dem Grundsatzentscheid der Regierung über die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet die Stabsstelle Finanzen über die Auszahlung der jährlichen Beiträge.
7
Art. 5a
8
Rechtsmittel
1) Gegen die Verfügungen der Stabsstelle Finanzen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Stabsstelle Finanzen oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 6
9
Verpflichtungen
Die politischen Parteien haben über die Verwendung der Beiträge genaue Aufzeichnungen zu führen und die dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren. Die Jahresrechnungen sind jeweils in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Regierung kann ein unabhängiges Revisionsunternehmen mit der Prüfung beauftragen.
Art. 7
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.
2) Die Beiträge werden erstmals für das Jahr 1984 ausgerichtet.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
1
Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 102.
2
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 18.
3
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 102.
4
Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2014 Nr. 18.
5
Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 19.
6
Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 19.
7
Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 37.
8
Art. 5a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 37.
9
Art. 6 abgeändert durch
LGBl. 1995 Nr. 102.