851.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1987
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Nr. 18
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ausgegeben am 12. Juni 1987
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Verordnung
vom 7. April 1987
zum Sozialhilfegesetz
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17
1, verordnet die Regierung:
Art. 1
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst insbesondere Massnahmen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums. Das soziale Existenzminimum soll in einem angemessenen Verhältnis zum allgemeinen Lebensstandard der Bevölkerung stehen und die individuellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen berücksichtigen.
Art. 2
Beschaffung von Unterkunft
Die Hilfe zur Beschaffung von Unterkunft umfasst insbesondere:
a) Bereitstellung einer Wohnung;
b) notwendige Ausstattung der Unterkunft;
c) Unterbringung in einer Wohngemeinschaft;
d) Unterbringung in einer Institution.
Art. 3
Vermittlung von Arbeit
Die Vermittlung von Arbeit umfasst insbesondere:
a) Schulung und Umschulung;
b) Vermittlung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes.
Art. 4
Krankenhilfe und vorbeugende Gesundheitshilfe
Die Krankenhilfe und die vorbeugende Gesundheitshilfe umfassen insbesondere:
a) Beratung und Betreuung;
b) ärztliche Behandlung;
c) psychologische Hilfen;
d) Zahnbehandlung und Zahnersatz;
e) Krankenpflege;
f) Unterbringung in einem Genesungs-, Kur- oder Erholungsheim;
g) Übernahme der Krankenkassenmindestprämien;
h) Krankenrücktransport.
Art. 5
Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen
Die Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung.
Art. 6
Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen
Die Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen umfasst insbesondere:
a) Beratung und Betreuung;
b) Versorgung und Pflege im häuslichen Bereich;
c) Unterbringung in Anstalten, Heimen, Wohnungen oder an Pflegeplätzen;
d) Bereitstellung von Hilfsmitteln zur Selbstversorgung.
Art. 7
Familienhilfe
Die Familienhilfe umfasst als Hilfen für vollständige und unvollständige Familien insbesondere Hilfsdienste für die Familie, wie Beistellung einer Familienhelferin oder Haushaltshilfe.
Art. 8
Psychisch und sozial Gefährdete, Invalide, Suchtgefährdete und Suchtkranke
Die Hilfe für psychisch und sozial Gefährdete, für Invalide, Alkoholgefährdete, Alkoholkranke und andere Suchtgefährdete und Suchtkranke umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Unterbringung in geeigneten Anstalten, Heimen und Wohngemeinschaften.
Art. 9
Hilfe für Straffällige
Die Hilfe für Straffällige umfasst Hilfen während der Untersuchungshaft, des Strafvollzuges und der Resozialisierung, insbesondere:
a) Beratung und Betreuung;
b) Bereitstellung von Mitteln für gefängnisinterne Beschäftigung und Bildung.
Art. 10
Übernahme der Bestattungskosten
Die Kosten der Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen, landesüblichen Begräbnisses einschliesslich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten erscheint.
II. Formen der Sozialhilfe
Art. 11
Persönliche Hilfe
1) Persönliche Hilfe in Form von Beratung darf dem Hilfsbedürftigen nicht aufgezwungen werden. Der Hilfsbedürftige ist in der Wahl der sozialen Dienste frei. Die Beratung ergibt sich aus dem Anliegen des Hilfsbedürftigen.
2) Die Art der persönlichen Hilfe in Form von Betreuung ergibt sich aus der von der betreuenden Stelle vorgenommenen Einschätzung des körperlichen und geistigen Zustandes des Hilfsbedürftigen und aus dessen Verhalten und Umfeld.
3) Persönliche Hilfe in Form von Betreuung kann durch Empfehlungen und Weisungen gemäss Art. 10 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes erfolgen.
Art. 12
1) In der Regel sind wiederkehrende Geldleistungen zu gewähren. Einmalige Geldleistungen sind zu gewähren, wenn dadurch die wirtschaftliche Selbständigkeit des Hilfsbedürftigen hergestellt und gesichert werden kann.
2) Geldleistungen, zu deren Rückerstattung sich der Hilfsbedürftige verpflichtet, dürfen nur gewährt werden:
a) bei vorübergehender Not;
b) in Fällen vorbeugender Sozialhilfe;
c) falls die sofortige Verwertung des Vermögens des Hilfsbedürftigen eine besondere Härte für ihn darstellen würde.
Art. 12a
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b) Anspruch und Zusammensetzung
1) Anspruch auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe hat, wer das soziale Existenzminimum nicht erreicht.
2) Das soziale Existenzminimum berechnet sich aus:
a) dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Art. 20a);
b) den Wohnkosten (Art. 20b);
c) den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 20c); und
d) den berufsbedingten Mehrkosten (Art. 20e Abs. 2).
3) Arbeitslose haben nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn sie dem Amt für Soziale Dienste den Nachweis erbringen über:
a) die für die Arbeitsvermittlung erforderliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft; und
b) die Befolgung der ihnen dort auferlegten Weisungen.
4) Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe entsteht frühestens mit Beginn jenes Monats, in dem diese schriftlich beantragt wurde.
5) Personen, deren Einkommen gerichtlich gepfändet wurde, haben auch bei Unterschreitung des sozialen Existenzminimums keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Art. 13
Gerichtliche Massnahmen
Gerichtliche Massnahmen sollen nur beantragt werden, wenn notwendige betreuerische Massnahmen nicht möglich sind, erfolglos geblieben sind oder verweigert werden.
Art. 14
Auskunfts- und Meldepflicht
1) Hilfsbedürftige, die Antrag auf Sozialhilfe stellen, sind verpflichtet, in ihrem Antrag das Amt für Soziale Dienste über die für die Ausrichtung der Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig zu unterrichten. Ihrem Antrag haben sie die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung der Sozialhilfe beizufügen. Der Hilfsbedürftige muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen.
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2) Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfsbedürftigen und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.
2a) Das Amt für Soziale Dienste fordert von der zuständigen Behörde die letzte geprüfte Steuererklärung sowie allfällige Grundbuchauszüge des Antragstellers an.
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3) Hilfsbedürftige, denen Sozialhilfe ausgerichtet wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die eine Änderung der Sozialhilfe oder deren Einstellung bewirken können, dem Amt für Soziale Dienste zu melden.
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Art. 14a
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Entscheid über die Sozialhilfe
1) Das Amt für Soziale Dienste trifft seine Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
2) Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen werden. Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen.
Art. 15
Auszahlung der Sozialhilfe
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1) Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt in der Regel direkt an den Berechtigten durch das Amt für Soziale Dienste. Der Auszahlungsmodus wird im Einzelfall festgelegt. Mit den Gemeinden wird im Rahmen des Lastenausgleiches abgerechnet.
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2) Die Kosten der medizinischen Grundversorgung (Art. 20 Bst. f) werden direkt der Krankenkasse vergütet.
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Art. 16
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Besondere Auszahlungsformen
1) Zuwendungen der Sozialhilfe können in begründeten Fällen, insbesondere bei Zweifel an der zweckmässigen Verwendung der Sozialhilfe, ausgerichtet werden in Form von:
a) periodischen Auszahlungen von Teilbeträgen;
b) Auszahlungen an Dritte;
c) Naturalien; oder
d) anderen Leistungen, die eine zweckmässige Verwendung der Sozialhilfe gewährleisten.
2) Die Kosten für stationäre Aufenthalte werden in der Regel direkt der betreffenden Einrichtung ausgerichtet.
Art. 17
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Einstellung von Leistungen
Erlangt das Amt für Soziale Dienste Kenntnis von Umständen, welche eine begründete Annahme zulassen, dass Anspruchsvoraussetzungen weggefallen oder Ausschliessungsgründe eingetreten sind, kann es die Leistungen vorläufig einstellen, sofern unverzüglich Abklärungen zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung eingeleitet werden.
Art. 18
Überprüfung; Berichterstattung
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1) Das Amt für Soziale Dienste überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Unterstützungsfälle. Für jeden Unterstützungsfall wird ein individuelles Konto geführt.
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2) Das Amt für Soziale Dienste stellt der Regierung periodisch sowie auf Verlangen der Regierung die zweckmässigen Informationen über die Entwicklungen im Bereich der Sozialhilfe zur Verfügung.
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III. Ausmass der wirtschaftlichen Sozialhilfe
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Art. 19
Grundsätze
1) Die Hilfe soll nicht in schematischer Weise nach einem festen Tarif bemessen, sondern an die örtlichen und individuellen Verhältnisse angepasst werden. Dabei ist besonders Rücksicht zu nehmen auf die Situation des Hilfsbedürftigen, die Grösse und Gliederung der Familie, die Einkommensverhältnisse und Einkommensmöglichkeiten sowie die voraussichtliche Dauer der Bedürftigkeit.
2) Alleinerziehende sollen solange nicht verpflichtet werden, einem Verdienst nachzugehen, als sie sich der Kindererziehung widmen und die Kinder ihrer Obhut und Aufsicht bedürfen.
3) Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, dürfen nicht besser gestellt werden als Eheleute oder eingetragene Partner.
19
Richtsätze und Pauschalen für die materielle Grundsicherung
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Art. 20
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a) Grundsatz
Die materielle Grundsicherung setzt sich zusammen aus:
a) dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt;
b) den Wohnkosten;
c) der medizinischen Grundversorgung; und
d) den Mindestversicherungsbeiträgen der AHV-IV-FAK.
Art. 20a
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b) Grundbedarf für den Lebensunterhalt
1) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient der Deckung folgender Aufwendungen:
a) Nahrungsmittel und Getränke;
b) Bekleidung und Schuhe;
c) Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten;
d) laufende Haushaltsführung (Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, Kehrrichtgebühren);
e) Haushaltsgegenstände;
f) Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte (z.B. selbstgekaufte Medikamente);
g) Verkehrsauslagen (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Fahrrad/Mofa);
h) Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post);
i) Unterhaltung und Bildung (z.B. Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung);
k) Körperpflege (z.B. Friseur, Toilettenartikel);
l) persönliche Ausstattung;
m) Hausrat- und Haftpflichtversicherung;
n) Taschengeld.
2) Zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt werden folgende Pauschalbeträge nach Personenanzahl in einem gemeinsam geführten Haushalt ausgerichtet:
Haushaltgrösse:
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Pauschale pro Monat (in Franken):
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Pauschale pro Person und Monat (in Franken):
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1 Person
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1 110.-
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2 Personen
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1 700.-
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850.-
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3 Personen
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2 070.-
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690.-
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4 Personen
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2 375.-
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594.-
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5 Personen
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2 660.-
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532.-
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6 Personen
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2 940.-
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490.-
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7 Personen
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3 225.-
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461.-
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pro weitere Person
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zusätzlich 461.-
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Art. 20b
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c) Wohnkosten
1) Bei der Berechnung der Wohnkosten werden der Wohnungsmietzins oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins ohne Amortisation sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten oder die absolut notwendigen Reparaturkosten berücksichtigt, soweit diese angemessen sind und im ortsüblichen Rahmen liegen.
2) Bei überhöhten Wohnkosten, welche die zweckmässige Verwendung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gefährden, kann der Umzug in eine günstigere Wohnung angeordnet werden.
Art. 20c
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d) Medizinische Grundversorgung
Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) sowie die Selbstbehalte werden vergütet.
Art. 20d
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e) Sozialversicherungsbeiträge
Die Mindestversicherungsbeiträge der AHV-IV-FAK werden vergütet.
Art. 20e
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Richtsätze und Pauschalen für Zulagen für berufsbedingte Mehrkosten, Erwerbs- und Integrationszulagen
1) Zur Förderung und Erhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Integration können gewährt werden:
a) Zulagen für berufsbedingte Mehrkosten;
b) Erwerbszulagen;
c) Integrationszulagen.
2) An die Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeuges wird ein Betrag bis maximal 100 Franken pro Monat angerechnet, sofern der Arbeitsplatz nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (Zulage für berufsbedingte Mehrkosten).
3) Übt eine unterstützte Person eine Vollzeitbeschäftigung aus und erreicht sie das soziale Existenzminimum nicht, kann ein Betrag von 600 Franken pro Monat gewährt werden (Erwerbszulage). Dieser Betrag wird bei Teilzeitbeschäftigten anteilsmässig ausgerichtet.
4) Nicht vollzeitbeschäftigten Personen, die sich aktiv um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen oder gemeinnützige Arbeit erbringen, kann ein Betrag von bis zu 300 Franken pro Monat gewährt werden (Integrationszulage). Das Ausmass der Tätigkeit ist bei der Festlegung der Höhe der Zulage angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Richtlinien des Amtes für Soziale Dienste.
5) Die Erwerbs- oder Integrationszulage wird während 24 Monaten ausgerichtet. Das Amt für Soziale Dienste kann die Bezugsdauer um maximal 24 Monate verlängern, wenn die unterstützte Person nachweist, dass während der Dauer der Verlängerung eine Verbesserung der Situation infolge der bereits getroffenen Massnahme eintreten wird.
6) Die Beträge der Erwerbs- und Integrationszulage können kumuliert werden. Sie dürfen den Betrag von 900 Franken pro Haushalt und Monat nicht übersteigen.
7) Bei der Gewährung von kurzfristigen Nothilfen bis zu drei Monaten sind die Erwerbs- und Integrationszulagen nicht auszurichten.
8) Für Minderjährige wird keine Erwerbs- und Integrationszulage ausgerichtet.
Art. 21
Kürzung von Leistungen; Erbringung von Sachleistungen
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1) Der Pauschalbetrag zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt kann um höchstens 25 % gekürzt oder die wirtschaftliche Hilfe kann anstelle einer Geldleistung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erbracht werden, wenn der Hilfsbedürftige:
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a) mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht umgehen kann;
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b) die wirtschaftliche Hilfe zweckwidrig verwendet;
30
c) trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen;
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d) Auflagen und Weisungen missachtet;
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e) die Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste und den von diesem beauftragten Stellen verweigert oder dieser ungenügend nachkommt;
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f) die Auskunfts- und Meldepflichten nicht einhält;
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g) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise eine Leistung aufgrund dieser Verordnung erwirkt, die ihm nicht zukommt.
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2) Die Massnahmen nach Abs. 1 können miteinander verbunden werden.
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3) Sie müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht länger als zwölf Monate angeordnet werden. Eine Verlängerung der Massnahme um weitere zwölf Monate ist zulässig, wenn der Grund für deren Anordnung weiterhin gegeben ist.
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Art. 22
Richtsätze und Pauschalen für Sonderfälle
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1) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen mit anderen, nicht unterstützten Personen im gleichen Haushalt, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:
a) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für alle Personen des Haushaltes wird nach Art. 20a Abs. 2 berechnet und auf den Pro-Kopf-Anteil der unterstützten Person(en) umgerechnet. Zusätzlich wird für jede unterstützte Person ein Betrag von 100 Franken dazugerechnet.
b) Die Wohnkosten werden anteilsmässig für die unterstützten Personen berechnet. Kinder bis und mit dem 11. Lebensjahr werden bei der Berechnung mit einem halben Pro-Kopf-Anteil berücksichtigt.
c) Führt eine unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere nicht unterstützte Personen, ist ein Einkommen in Höhe von 600 bis 1 000 Franken pro Monat als Entschädigung für die Haushaltsführung einzuberechnen.
d) Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind in der Berechnung des Haushaltseinkommens nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils des Aufwandes anzurechnen. Bei den sich in Ausbildung (z.B. Berufslehre) befindlichen Minderjährigen ist deren Einkommen zu einem Viertelanteil beim Haushaltseinkommen anzurechnen.
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2) Für junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr gilt Folgendes:
a) Sie haben keinen Anspruch auf die Finanzierung einer eigenen Wohnung, wenn sie noch nicht in der Lage waren, einen eigenen Haushalt über einen längeren Zeitraum selbstständig zu finanzieren.
b) Sie erhalten als Grundbedarf jene Pauschale, die für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt berechnet wird, sofern sie in einer Wohngemeinschaft leben.
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3) Hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen, Heimen und therapeutischen Wohngemeinschaften, welche die Voraussetzungen für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe erfüllen, haben zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse Anspruch auf eine Pauschale von 255 bis zu maximal 510 Franken pro Monat. Die Höhe der Pauschale ist sowohl dem individuellen Bedarf als auch den internen Regelungen der jeweiligen Institution anzupassen.
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Art. 24
Einsatz der eigenen Mittel
1) Bei der Bemessung der Sozialhilfe sind voll anzurechnen:
a) das Nettoerwerbseinkommen;
b) Bezüge von AHV, IV, FAK (mit Ausnahme der Alleinerziehendenzulage), Ergänzungsleistungen der AHV, Pensionskassen, Krankenkassen, Arbeitslosenversicherungen, Unfallversicherungen und privaten Versicherungen sowie Unterhaltsbeiträge Dritter; nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen sind mit der im Voraus ausgerichteten Unterstützung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu verrechnen, wenn die Sozialversicherungsleistungen und die Sozialhilfeunterstützung denselben Zeitraum betreffen;
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c) allfällige weitere Einkünfte.
1a) Bei Personen, die Anspruch auf einen Rentenvorbezug haben, wird die Sozialhilfe nach Massgabe des Rentenbetrags gekürzt, wenn sie mehr als ein Jahr arbeitslos sind und seit mindestens sechs Monaten Sozialhilfe beziehen. Das Amt für Soziale Dienste kann eine entsprechende Rentenberechung durchführen lassen.
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Art. 25
Bei Bemessung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel sind ausser Betracht zu lassen:
a) Zuwendungen, die die private Sozialhilfe oder ein Dritter in Ergänzung zur Sozialhilfe gewährt, ohne dazu eine rechtliche Pflicht zu haben. Dies gilt nicht, wenn die Zuwendungen die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig beeinflussen, dass Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre;
b) die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben;
c) der den Lebensverhältnissen des Hilfsbedürftigen angemessene Hausrat;
d) Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit notwendig sind;
e) ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, das dem Hilfsbedürftigen oder dessen Familie als Unterkunft dient;
f) Vermögensbestandteile, deren Verwertung für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familie eine besondere Härte darstellen würde;
g) Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
h) kleine Bargeldbeträge oder kleinere Sachwerte.
IIIa. Stationäre Betreuung
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Art. 25a
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Grundsatz
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Fälle der stationären Betreuung die Grundsätze dieser Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über das Ausmass der wirtschaftlichen Sozialhilfe, sinngemäss Anwendung.
Art. 25b
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Zuweisung
1) Ist eine stationäre Betreuung eines Hilfsbedürftigen notwendig, klärt das Amt für Soziale Dienste unter Berücksichtigung des Bedarfs ab, welche Massnahmen erforderlich sind und welche stationäre Einrichtung geeignet ist; die Abklärung ist schriftlich zu dokumentieren.
2) Steht im Inland eine angemessene Betreuung zur Verfügung, so besteht kein Anspruch auf Unterbringung in einer ausländischen stationären Einrichtung.
3) Über die Zuweisung in eine stationäre Einrichtung entscheidet die Amtsleitung oder der von dieser delegierte zuständige Dienstleiter des Amtes für Soziale Dienste, in Absprache mit dem fallführenden Sachbearbeiter. Für die Unterbringung im Ausland ist in jedem Fall die Entscheidung der Amtsleitung erforderlich.
4) Das Amt für Soziale Dienste entscheidet über die Zuweisung in eine stationäre Einrichtung in der Regel mit Verfügung. Eine solche ist in jedem Fall zu erlassen, wenn der Hilfsbedürftige dies verlangt oder eigene Mittel des Hilfsbedürftigen anzurechnen sind.
Art. 25c
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Betreuungsvereinbarung
1) Das Amt für Soziale Dienste schliesst mit der stationären Einrichtung eine auf den konkreten Fall bezogene Betreuungsvereinbarung ab.
2) Die Vereinbarung regelt das Ziel, die Art, die Dauer und die Kosten der Betreuung sowie die vorgesehenen Massnahmen.
3) Das Amt für Soziale Dienste hat die Einhaltung der Betreuungsvereinbarung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen regelmässig zu kontrollieren.
Art. 25d
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Dauer des Aufenthaltes
1) Das Amt für Soziale Dienste erstellt zu Beginn der Unterbringung eines Hilfsbedürftigen in einer stationären Einrichtung eine Prognose über die Dauer des Aufenthaltes.
2) Je nach Dauer des Aufenthaltes wird unterschieden zwischen:
a) kurzfristigen Aufenthalten bis drei Monate;
b) mittelfristigen Aufenthalten bis zwölf Monate;
c) langfristigen Aufenthalten von mehr als zwölf Monaten.
3) Bei mehreren Aufenthalten aufgrund derselben Indikation ist die Gesamtdauer der Aufenthalte massgebend.
Einsatz der eigenen Mittel
51
Art. 25e
52
a) Grundsatz
1) Das Amt für Soziale Dienste prüft im Einzelfall, ob eigene Mittel des Hilfsbedürftigen zur Deckung der Kosten für stationäre Betreuungen anzurechnen sind.
2) Der therapeutische und rehabilitative Zweck der Betreuung darf durch die Anrechnung eigener Mittel nicht in Frage gestellt werden.
Art. 25f
53
b) Umfang der Anrechnung
1) Bei kurzfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden in der Regel keine eigenen Mittel des Hilfsbedürftigen angerechnet.
2) Bei mittelfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden die eigenen Mittel nach Massgabe von Art. 24 und 25 angerechnet, wobei:
a) Vermögensbestandteile nur anzurechnen sind, wenn ansonsten der Hilfsbedürftige durch den Aufenthalt finanziell besser gestellt würde;
b) dem Hilfsbedürftigen bei den Kosten für Kost und Logis eigene Mittel in Höhe von höchstens 1 500 Franken pro Monat angerechnet werden; bei den Kosten für therapeutische Massnahmen bleiben die eigenen Mittel ausser Betracht.
3) Bei langfristigen Aufenthalten in einer stationären Einrichtung werden die eigenen Mittel in vollem Umfang nach Massgabe von Art. 24 und 25 für sämtliche daraus anfallende Kosten angerechnet.
4) Sind eigene Mittel anzurechnen, erfolgt die Anrechnung für die gesamte Dauer des Aufenthaltes.
5) Aus triftigen Gründen, insbesondere bei der Rehabilitation von jungen Erwachsenen, kann von den Grundsätzen nach Abs. 1 bis 4 zu Gunsten des Hilfsbedürftigen abgewichen werden.
Art. 25g
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Koordination
Das Amt für Soziale Dienste sorgt für die Koordination der Unterstützungsleistungen zwischen den verschiedenen Trägern der Sozial- und Sozialhilfeleistungen.
IV. Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge
Art. 26
Inkassohilfe
1) Das Amt für Soziale Dienste kann zur Durchführung der Inkassohilfe ein Inkassobüro oder eine zur berufsmässigen Parteienvertretung befugte Person beiziehen.
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2) Sofern es nicht aussichtslos erscheint, ist die Eintreibung ausständiger Unterhaltsbeiträge durch Zwangsvollstreckung zu versuchen. Die durch Eintreibungsversuche inklusive gerichtlicher Verfahren entstehenden Vertretungs- und Gerichtskosten sind dem Hilfsbedürftigen vorzustrecken.
3) Die durch Eintreibungsversuche entstehenden Vertretungs- und Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes je zur Hälfte vom Staat und den Gemeinden zu tragen.
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Art. 27
Höhe der Unterhaltsbeiträge
1) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der zu gewährenden Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge sind die Richtsätze gemäss den Art. 20 ff. anzuwenden.
2) Die Höhe der Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ist im Ausmass der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge festzusetzen, wobei jedoch der Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschritten werden darf.
V. Unterhaltspflicht der Angehörigen und Kostenrückerstattung
Art. 28
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Unterhaltspflicht der Angehörigen
Das Amt für Soziale Dienste überprüft, ob Angehörige zur Unterstützung des Hilfsbedürftigen verpflichtet sind. Wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, können unterstützungspflichtige Angehörige zur Hilfe aufgefordert und zwischen ihnen und den Hilfsbedürftigen vermittelt werden.
Art. 29
Kostenrückerstattung
1) Die Kostenrückerstattung ist dann zumutbar, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen derart günstig verändert haben, dass er in der Lage ist, Rückzahlungen ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes zu leisten, oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach Art. 15 des Sozialhilfegesetzes erfüllt sind.
2) Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei Erschleichung der Sozialhilfe.
VI. Private Träger der Sozialhilfe
Art. 30
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Grundsatz
1) Eine Förderung privater Träger der Sozialhilfe kommt dann in Betracht, wenn diese Träger Sozialhilfe durch persönliche, sachliche oder finanzielle Mittel leisten.
2) Förderungshilfe an Institutionen der Sozialhilfe erstreckt sich nur auf Aufwendungen, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind.
3) Über Förderungsbeiträge an private Träger der Sozialhilfe entscheidet die Regierung. Die Regierung entscheidet auch, welcher private Träger zu fördern ist, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Massnahmen gleichermassen geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs beizutragen.
Art. 31
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Träger
Als private Träger der Sozialhilfe kommen sowohl Vereine, Interessengemeinschaften, Arbeitskreise oder juristische Personen anderer Art mit gemeinnützigem Charakter in Frage als auch Privatpersonen.
Art. 32
Förderungsvoraussetzungen
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1) Die Gewährung einer Förderung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
a) Nachweis des Bedarfs für die vom privaten Träger beabsichtigte oder bereits getätigte Sozialhilfe;
b) Erbringungen einer angemessenen Eigenleistung, wobei die Finanzkraft und die besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen sind;
c) Gewährleistung der Koordination mit den zuständigen staatlichen Organen der Sozialhilfe;
d) Gewährleistung der Durchführung der Sozialhilfe nach fachlich einwandfreien Gesichtspunkten und Gewährleistung der systematischen Auswertung der geleisteten Sozialhilfe durch den Träger und die mit der Durchführung beauftragten Personen;
e) der Hauptzweck des privaten Trägers muss den Zielsetzungen der Sozialhilfe entsprechen;
f) die Organisation und Führung des privaten Trägers muss betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen.
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2) Die Regierung kann die Gewährung der Förderung vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen Land und privatem Träger abhängig machen. Der Abschluss der Vereinbarung obliegt der Regierung oder, sofern es hierzu ermächtigt wurde, dem Amt für Soziale Dienste. Die Regierung legt dabei jeweils vor Abschluss oder allfälliger Änderung der Vereinbarung zumindest die dafür zu beachtenden Eckwerte und Grundsätze fest.
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Art. 33
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Förderungsformen
1) Zuschüsse können laufend oder einmalig gewährt werden.
2) Folgende Arten von Unkosten können durch Förderungsbeiträge unterstützt werden:
a) Personalkosten, wobei die allgemein übliche Besoldungshöhe für entsprechendes Fachpersonal massgeblich ist;
b) Kosten für den allgemeinen Betriebsaufwand wie Ausgaben für Büroräumlichkeiten und Büroeinrichtungen, allgemeine Büroauslagen und Ausgaben für Fachmaterial. Der Aufwand soll dabei in einem vernünftigen Verhältnis zur Grösse der Organisation und der erbrachten Leistung stehen;
c) Fortbildungskosten, Kosten von Veranstaltungen, Werbekosten.
3) Nicht förderungsberechtigt im Rahmen der Sozialhilfe sind insbesondere Baukosten.
Art. 34
1) Förderungsgesuche sind bis zum 30. Juni des Vorjahres dem Amt für Soziale Dienste zur Begutachtung einzureichen. Bei erstmaligen Gesuchen sind Unterlagen, die über die Organisationsform Auskunft geben, einzureichen. Das Amt für Soziale Dienste kann weitere Unterlagen anfordern.
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2) Gesuchen um laufende Zuschüsse sind beizulegen:
a) Jahresbericht des abgelaufenen Jahres;
b) Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Jahres;
c) Budget des laufenden und des kommenden Betriebsjahres.
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3) Gesuche um einmalige Zuschüsse haben Auskunft zu geben über:
a) Zielsetzung und Begründung der einmaligen Aktion oder des Projektes;
b) Dauer der Aktion oder des Projektes;
c) Auswertungskriterien;
d) Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan.
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4) Das Amt für Soziale Dienste überprüft die Gesuche und leitet diese mit einem Begleitbericht an die Regierung weiter.
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VII. Von der öffentlichen Hand geführte Alters- und Pflegeheime
69
Art. 35
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Übernahme von Betriebsdefiziten
1) Das Land und die Gemeinden übernehmen das Betriebsdefizit eines von der öffentlichen Hand geführten Alters- und Pflegeheims, wenn die angebotenen Leistungen:
a) dem tatsächlichen Bedarf entsprechen; soweit eine Bedarfsplanung des Landes für Leistungen im Bereich von Alters- und Pflegeheimen besteht, ist diese für die Beurteilung des tatsächlichen Bedarfs massgebend;
b) den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen; die Regierung kann das Erreichen bestimmter Wirkungsziele und Vergleichsgrössen vorschreiben, das von der betreffenden Einrichtung nachzuweisen ist;
c) die massgebenden Qualitätsstandards erfüllen; die Regierung kann Qualitätsstandards festlegen oder die von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen festgelegten Qualitätsstandards für massgebend erklären.
2) Als Alters- und Pflegeheime im Sinne von Abs. 1 gelten:
a) die von der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe geführten Heime;
b) Heime, die von einer Gemeinde direkt oder indirekt über eine von ihr beherrschte Institution geführt werden.
3) Die Entscheidung über die Übernahme eines Betriebsdefizits obliegt der Regierung. Auf das Verfahren ist Art. 34 sinngemäss anwendbar.
VIII. Schlussbestimmungen
71
Art. 36
72
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
851.01 Verordnung zum Sozialhilfegesetz
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2007 Nr. 365 ausgegeben am 21. Dezember 2007 |
Verordnung
vom 18. Dezember 2007
über die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
73 dieser Verordnung hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
2
Sachüberschrift vor Art. 12 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
3
Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
4
Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2012 Nr. 224.
5
Art. 12a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
6
Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 224.
7
Art. 14 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
8
Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 25.
9
Art. 14a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
10
Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 25.
11
Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
12
Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 244.
13
Art. 16 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
14
Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 224.
15
Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
16
Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 224.
17
Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
18
Überschrift vor Art. 19 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
19
Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
20
Sachüberschrift vor Art. 20 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
21
Art. 20 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
22
Art. 20a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
23
Art. 20b eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
24
Art. 20c eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
25
Art. 20d eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
26
Art. 20e eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
27
Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
28
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2013 Nr. 303.
29
Art. 21 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
30
Art. 21 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
31
Art. 21 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
32
Art. 21 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
33
Art. 21 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
34
Art. 21 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
35
Art. 21 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
36
Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
37
Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
38
Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
39
Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
40
Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
41
Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
42
Art. 23 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
43
Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 85.
44
Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 244.
45
Art. 24 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
46
Überschrift vor Art. 25a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
47
Art. 25a eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
48
Art. 25b eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
49
Art. 25c eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
50
Art. 25d eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
51
Sachüberschrift vor Art. 25e eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
52
Art. 25e eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
53
Art. 25f eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
54
Art. 25g eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
55
Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
56
Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 365.
57
Art. 28 abgeändert durch
LGBl. 2012 Nr. 224.
58
Art. 30 abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 24.
59
Art. 31 abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 24.
60
Art. 32 Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 24.
61
Art. 32 Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 24.
62
Art. 32 Abs. 2 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
63
Art. 33 eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 24.
64
Art. 34 Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1990 Nr. 24.
65
Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 25.
66
Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 24.
67
Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1990 Nr. 24.
68
Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 25.
69
Überschrift vor Art. 35 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
70
Art. 35 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
71
Überschrift vor Art. 36 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
72
Art. 36 eingefügt durch
LGBl. 2012 Nr. 7.
73
Inkrafttreten: 1.1.2008.