851.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1987 Nr. 18 ausgegeben am 12. Juni 1987
Verordnung
vom 7. April 1987
zum Sozialhilfegesetz
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 171, verordnet die Regierung:
I. Arten der Sozialhilfe
Art. 1
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst insbesondere Massnahmen zur Sicherung eines sozialen Existenzminimums. Das soziale Existenzminimum soll in einem angemessenen Verhältnis zum allgemeinen Lebensstandard der Bevölkerung stehen und die individuellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen berücksichtigen.
Art. 2
Beschaffung von Unterkunft
Die Hilfe zur Beschaffung von Unterkunft umfasst insbesondere:
a) Bereitstellung einer Wohnung;
b) notwendige Ausstattung der Unterkunft;
c) Unterbringung in einer Wohngemeinschaft;
d) Unterbringung in einer Institution.
Art. 3
Vermittlung von Arbeit
Die Vermittlung von Arbeit umfasst insbesondere:
a) Schulung und Umschulung;
b) Vermittlung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes.
Art. 4
Krankenhilfe und vorbeugende Gesundheitshilfe
Die Krankenhilfe und die vorbeugende Gesundheitshilfe umfassen insbesondere:
a) Beratung und Betreuung;
b) ärztliche Behandlung;
c) psychologische Hilfen;
d) Zahnbehandlung und Zahnersatz;
e) Krankenpflege;
f) Unterbringung in einem Genesungs-, Kur- oder Erholungsheim;
g) Übernahme der Krankenkassenmindestprämien;
h) Krankenrücktransport.
Art. 5
Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen
Die Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung.
Art. 6
Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen
Die Hilfe für alte und pflegebedürftige Personen umfasst insbesondere:
a) Beratung und Betreuung;
b) Versorgung und Pflege im häuslichen Bereich;
c) Unterbringung in Anstalten, Heimen, Wohnungen oder an Pflegeplätzen;
d) Bereitstellung von Hilfsmitteln zur Selbstversorgung.
Art. 7
Familienhilfe
Die Familienhilfe umfasst als Hilfen für vollständige und unvollständige Familien insbesondere Hilfsdienste für die Familie, wie Beistellung einer Familienhelferin oder Haushaltshilfe.
Art. 8
Psychisch und sozial Gefährdete, Invalide, Suchtgefährdete und Suchtkranke
Die Hilfe für psychisch und sozial Gefährdete, für Invalide, Alkoholgefährdete, Alkoholkranke und andere Suchtgefährdete und Suchtkranke umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Unterbringung in geeigneten Anstalten, Heimen und Wohngemeinschaften.
Art. 9
Hilfe für Straffällige
Die Hilfe für Straffällige umfasst Hilfen während der Untersuchungshaft, des Strafvollzuges und der Resozialisierung, insbesondere:
a) Beratung und Betreuung;
b) Bereitstellung von Mitteln für gefängnisinterne Beschäftigung und Bildung.
Art. 10
Übernahme der Bestattungskosten
Die Kosten der Bestattung umfassen die Kosten eines einfachen, landesüblichen Begräbnisses einschliesslich der Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten, sofern eine Überführung aus familiären oder öffentlichen Interessen geboten erscheint.
II. Formen der Sozialhilfe
Art. 11
Persönliche Hilfe
1) Persönliche Hilfe in Form von Beratung darf dem Hilfsbedürftigen nicht aufgezwungen werden. Der Hilfsbedürftige ist in der Wahl der sozialen Dienste frei. Die Beratung ergibt sich aus dem Anliegen des Hilfsbedürftigen.
2) Die Art der persönlichen Hilfe in Form von Betreuung ergibt sich aus der von der betreuenden Stelle vorgenommenen Einschätzung des körperlichen und geistigen Zustandes des Hilfsbedürftigen und aus dessen Verhalten und Umfeld.
3) Persönliche Hilfe in Form von Betreuung kann durch Empfehlungen und Weisungen gemäss Art. 10 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes erfolgen.
Wirtschaftliche Hilfe2
Art. 12
a) Grundsatz3
1) In der Regel sind wiederkehrende Geldleistungen zu gewähren. Einmalige Geldleistungen sind zu gewähren, wenn dadurch die wirtschaftliche Selbständigkeit des Hilfsbedürftigen hergestellt und gesichert werden kann.
2) Geldleistungen, zu deren Rückerstattung sich der Hilfsbedürftige verpflichtet, dürfen nur gewährt werden:
a) bei vorübergehender Not;
b) in Fällen vorbeugender Sozialhilfe;
c) falls die sofortige Verwertung des Vermögens des Hilfsbedürftigen eine besondere Härte für ihn darstellen würde.
3) Besteht eine finanzielle Notsituation, in der sofortige Hilfe erforderlich ist, hat das Amt für Soziale Dienste mit Zustimmung des Vorsitzenden der zuständigen Fürsorgekommission die wirtschaftliche Hilfe für die Zeit bis zur nächsten Sitzung der Fürsorgekommission zuzusprechen.4
Art. 12a5
b) Anspruch und Zusammensetzung
1) Anspruch auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe hat, wer das soziale Existenzminimum nicht erreicht.
2) Das soziale Existenzminimum berechnet sich aus:
a) dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Art. 20a);
b) den Wohnkosten (Art. 20b);
c) den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Art. 20c); und
d) den berufsbedingten Mehrkosten (Art. 20e Abs. 2).
3) Arbeitslose haben nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn sie dem Amt für Soziale Dienste den Nachweis erbringen über:
a) die für die Arbeitsvermittlung erforderliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft; und
b) die Befolgung der ihnen dort auferlegten Weisungen.
4) Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe entsteht frühestens mit Beginn jenes Monats, in dem diese schriftlich beantragt wurde.
5) Personen, deren Einkommen gerichtlich gepfändet wurde, haben auch bei Unterschreitung des sozialen Existenzminimums keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Art. 13
Gerichtliche Massnahmen
Gerichtliche Massnahmen sollen nur beantragt werden, wenn notwendige betreuerische Massnahmen nicht möglich sind, erfolglos geblieben sind oder verweigert werden.
Art. 14
Auskunfts- und Meldepflicht
1) Hilfsbedürftige, die Antrag auf Sozialhilfe stellen, sind verpflichtet, in ihrem Antrag die zuständige Fürsorgekommission und das Amt für Soziale Dienste über die für die Ausrichtung der Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig zu unterrichten. Ihrem Antrag haben sie die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung der Sozialhilfe beizufügen. Der Hilfsbedürftige muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen.6
2) Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfsbedürftigen und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.
3) Hilfsbedürftige, denen Sozialhilfe ausgerichtet wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die eine Änderung der Sozialhilfe oder deren Einstellung bewirken können, dem Amt für Soziale Dienste zu melden.7
Art. 15
Auszahlung der Sozialhilfe8
1) Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt in der Regel direkt an den Berechtigten durch das Amt für Soziale Dienste. Der Auszahlungsmodus wird im Einzelfall festgelegt. Mit der zuständigen Gemeindekasse wird periodisch abgerechnet.9
2) Die Kosten der medizinischen Grundversorgung (Art. 20 Bst. f) werden direkt der Krankenkasse vergütet.10
Art. 16
Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
Bietet der Hilfsbedürftige keine Gewähr für die zweckmässige Verwendung der Sozialhilfe, sind die Zuwendungen der Sozialhilfe so zu gestalten, dass eine zweckmässige Verwendung gesichert ist, z. B. durch periodische Auszahlung von Teilbeträgen, Auszahlungen an Drittpersonen, Amtsstellen, Heime, Anstalten oder Abgabe von Naturalien.
Art. 1711
Einstellung von Leistungen
Erlangen das Amt für Soziale Dienste oder die zuständige Fürsorgekommission der Gemeinde Kenntnis von Umständen, welche eine begründete Annahme zulassen, dass Anspruchsvoraussetzungen weggefallen oder Ausschliessungsgründe eingetreten sind, können sie die Leistungen vorläufig einstellen, sofern unverzüglich Abklärungen zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung eingeleitet werden.
Art. 1812
Überprüfung
Das Amt für Soziale Dienste überprüft zuhanden der zuständigen Gemeindefürsorgekommission periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Unterstützungsfälle. Für jeden Unterstützungsfall wird ein individuelles Konto geführt.
III. Ausmass der Sozialhilfe
Art. 19
Grundsätze
1) Die Hilfe soll nicht in schematischer Weise nach einem festen Tarif bemessen, sondern an die örtlichen und individuellen Verhältnisse angepasst werden. Dabei ist besonders Rücksicht zu nehmen auf die Situation des Hilfsbedürftigen, die Grösse und Gliederung der Familie, die Einkommensverhältnisse und Einkommensmöglichkeiten sowie die voraussichtliche Dauer der Bedürftigkeit.
2) Alleinerziehende sollen solange nicht verpflichtet werden, einem Verdienst nachzugehen, als sie sich der Kindererziehung widmen und die Kinder ihrer Obhut und Aufsicht bedürfen.
3) Personen, die in einer ausserehelichen Lebensgemeinschaft wohnen, sollen nicht besser gestellt werden als Eheleute.
Richtsätze und Pauschalen für die materielle Grundsicherung13
Art. 2014
a) Grundsatz
Die materielle Grundsicherung setzt sich zusammen aus:
a) dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt;
b) den Wohnkosten;
c) der medizinischen Grundversorgung; und
d) den Mindestversicherungsbeiträgen der AHV-IV-FAK.
Art. 20a15
b) Grundbedarf für den Lebensunterhalt
1) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient der Deckung folgender Aufwendungen:
a) Nahrungsmittel und Getränke;
b) Bekleidung und Schuhe;
c) Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten;
d) laufende Haushaltsführung (Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, Kehrrichtgebühren);
e) Haushaltsgegenstände;
f) Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte (z.B. selbstgekaufte Medikamente);
g) Verkehrsauslagen (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Fahrrad/Mofa);
h) Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post);
i) Unterhaltung und Bildung (z.B. Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung);
k) Körperpflege (z.B. Friseur, Toilettenartikel);
l) persönliche Ausstattung;
m) Hausrat- und Haftpflichtversicherung;
n) Taschengeld.
2) Zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt werden folgende Pauschalbeträge nach Personenanzahl in einem gemeinsam geführten Haushalt ausgerichtet:
Haushaltgrösse:
Pauschale pro Monat (in Franken):
Pauschale pro Person und Monat
(in Franken):
1 Person
1 110.-
 
2 Personen
1 700.-
850.-
3 Personen
2 070.-
690.-
4 Personen
2 375.-
594.-
5 Personen
2 660.-
532.-
6 Personen
2 940.-
490.-
7 Personen
3 225.-
461.-
pro weitere Person
zusätzlich 461.-
 
Art. 20b16
c) Wohnkosten
1) Bei der Berechnung der Wohnkosten werden der Wohnungsmietzins oder bei Wohneigentum der Hypothekarzins ohne Amortisation sowie die vertraglich vereinbarten Nebenkosten oder die absolut notwendigen Reparaturkosten berücksichtigt, soweit diese angemessen sind und im ortsüblichen Rahmen liegen.
2) Bei überhöhten Wohnkosten, welche die zweckmässige Verwendung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gefährden, kann der Umzug in eine günstigere Wohnung angeordnet werden.
Art. 20c17
d) Medizinische Grundversorgung
Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) sowie die Selbstbehalte werden vergütet.
Art. 20d18
e) Sozialversicherungsbeiträge
Die Mindestversicherungsbeiträge der AHV-IV-FAK werden vergütet.
Art. 20e19
Richtsätze und Pauschalen für Zulagen für berufsbedingte Mehrkosten, Erwerbs- und Integrationszulagen
1) Zur Förderung und Erhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Integration können gewährt werden:
a) Zulagen für berufsbedingte Mehrkosten;
b) Erwerbszulagen;
c) Integrationszulagen.
2) An die Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeuges wird ein Betrag bis maximal 100 Franken pro Monat angerechnet, sofern der Arbeitsplatz nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (Zulage für berufsbedingte Mehrkosten).
3) Übt eine unterstützte Person eine Vollzeitbeschäftigung aus und erreicht sie das soziale Existenzminimum nicht, kann ein Betrag von 600 Franken pro Monat gewährt werden (Erwerbszulage). Dieser Betrag wird bei Teilzeitbeschäftigten anteilsmässig ausgerichtet.
4) Nicht vollzeitbeschäftigten Personen, die sich aktiv um ihre soziale oder berufliche Integration bemühen oder gemeinnützige Arbeit erbringen, kann ein Betrag von bis zu 300 Franken pro Monat gewährt werden (Integrationszulage). Das Ausmass der Tätigkeit ist bei der Festlegung der Höhe der Zulage angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Richtlinien des Amtes für Soziale Dienste.
5) Die Erwerbs- oder Integrationszulage wird während 24 Monaten ausgerichtet. Das Amt für Soziale Dienste kann die Bezugsdauer um maximal 24 Monate verlängern, wenn die unterstützte Person nachweist, dass während der Dauer der Verlängerung eine Verbesserung der Situation infolge der bereits getroffenen Massnahme eintreten wird.
6) Die Beträge der Erwerbs- und Integrationszulage können kumuliert werden. Sie dürfen den Betrag von 900 Franken pro Haushalt und Monat nicht übersteigen.
7) Bei der Gewährung von kurzfristigen Nothilfen bis zu drei Monaten sind die Erwerbs- und Integrationszulagen nicht auszurichten.
8) Für Minderjährige wird keine Erwerbs- und Integrationszulage ausgerichtet.
Art. 2120
Kürzung von Leistungen; Erbringung von Sachleistungen
1) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt kann um maximal 15 % gekürzt oder die wirtschaftliche Hilfe kann anstelle einer Geldleistung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erbracht werden, wenn der Hilfsbedürftige:
a) mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht umgehen kann;
b) die wirtschaftliche Hilfe zweckwidrig verwendet;
c) trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen;
d) Auflagen und Weisungen missachtet;
e) die Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste und den von diesem beauftragten Stellen verweigert oder dieser ungenügend nachkommt;
f) die Auskunfts- und Meldepflichten nicht einhält;
g) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise eine Leistung aufgrund dieser Verordnung erwirkt, die ihm nicht zukommt.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 können miteinander verbunden werden.
3) Sie müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht länger als zwölf Monate angeordnet werden. Eine Verlängerung der Massnahme um weitere zwölf Monate ist zulässig, wenn der Grund für deren Anordnung weiterhin gegeben ist.
Art. 2221
Richtsätze und Pauschalen für Sonderfälle
1) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen mit anderen, nicht unterstützten Personen im gleichen Haushalt, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:
a) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für alle Personen des Haushaltes wird nach Art. 20a Abs. 2 berechnet und auf den Pro-Kopf-Anteil der unterstützten Person(en) umgerechnet. Zusätzlich wird für jede unterstützte Person ein Betrag von 100 Franken dazugerechnet.
b) Die Wohnkosten werden anteilsmässig für die unterstützten Personen berechnet. Kinder bis und mit dem 11. Lebensjahr werden bei der Berechnung mit einem halben Pro-Kopf-Anteil berücksichtigt.
c) Führt eine unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere nicht unterstützte Personen, ist ein Einkommen in Höhe von 600 bis 1 000 Franken pro Monat als Entschädigung für die Haushaltsführung einzuberechnen.
d) Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind in der Berechnung des Haushaltseinkommens nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils des Aufwandes anzurechnen. Bei den sich in Ausbildung (z.B. Berufslehre) befindlichen Minderjährigen ist deren Einkommen zu einem Viertelanteil beim Haushaltseinkommen anzurechnen.
2) Für junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr gilt Folgendes:
a) Sie haben keinen Anspruch auf die Finanzierung einer eigenen Wohnung, wenn sie noch nicht in der Lage waren, einen eigenen Haushalt über einen längeren Zeitraum selbstständig zu finanzieren.
b) Sie erhalten als Grundbedarf jene Pauschale, die für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt berechnet wird, sofern sie in einer Wohngemeinschaft leben.
3) Hilfsbedürftige Personen in stationären Einrichtungen, Heimen und therapeutischen Wohngemeinschaften haben zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse Anspruch auf eine Pauschale von 255 bis zu maximal 510 Franken pro Monat. Die Höhe der Pauschale ist sowohl dem individuellen Bedarf als auch den internen Regelungen der jeweiligen Institution anzupassen.
Art. 2322
Aufgehoben
Art. 24
Einsatz der eigenen Mittel
1) Bei der Bemessung der Sozialhilfe sind voll anzurechnen:
a) das Nettoerwerbseinkommen;
b) Bezüge von AHV, IV, FAK (mit Ausnahme der Alleinerziehendenzulage), Ergänzungsleistungen der AHV, Pensionskassen, Krankenkassen, Arbeitslosenversicherungen, Unfallversicherungen und privaten Versicherungen sowie Unterhaltsbeiträge Dritter; nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen sind mit der im Voraus ausgerichteten Unterstützung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu verrechnen, wenn die Sozialversicherungsleistungen und die Sozialhilfeunterstützung denselben Zeitraum betreffen;23
c) allfällige weitere Einkünfte.
1a) Bei Personen, die Anspruch auf einen Rentenvorbezug haben, wird die Sozialhilfe nach Massgabe des Rentenbetrags gekürzt, wenn sie mehr als ein Jahr arbeitslos sind und seit mindestens sechs Monaten Sozialhilfe beziehen. Das Amt für Soziale Dienste kann eine entsprechende Rentenberechung durchführen lassen.24
2) Aufgehoben25
Art. 25
Bei Bemessung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel sind ausser Betracht zu lassen:
a) Zuwendungen, die die private Sozialhilfe oder ein Dritter in Ergänzung zur Sozialhilfe gewährt, ohne dazu eine rechtliche Pflicht zu haben. Dies gilt nicht, wenn die Zuwendungen die wirtschaftliche Lage des Hilfsbedürftigen so günstig beeinflussen, dass Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre;
b) die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben;
c) der den Lebensverhältnissen des Hilfsbedürftigen angemessene Hausrat;
d) Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit notwendig sind;
e) ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, das dem Hilfsbedürftigen oder dessen Familie als Unterkunft dient;
f) Vermögensbestandteile, deren Verwertung für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familie eine besondere Härte darstellen würde;
g) Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
h) kleine Bargeldbeträge oder kleinere Sachwerte.
IV. Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge
Art. 26
Inkassohilfe
1) Das Amt für Soziale Dienste kann zur Durchführung der Inkassohilfe ein Inkassobüro oder eine zur berufsmässigen Parteienvertretung befugte Person beiziehen.26
2) Sofern es nicht aussichtslos erscheint, ist die Eintreibung ausständiger Unterhaltsbeiträge durch Zwangsvollstreckung zu versuchen. Die durch Eintreibungsversuche inklusive gerichtlicher Verfahren entstehenden Vertretungs- und Gerichtskosten sind dem Hilfsbedürftigen vorzustrecken.
3) Die durch Eintreibungsversuche entstehenden Vertretungs- und Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes je zur Hälfte vom Staat und den Gemeinden zu tragen.27
Art. 27
Höhe der Unterhaltsbeiträge
1) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der zu gewährenden Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge sind die Richtsätze gemäss den Art. 20 ff. anzuwenden.
2) Die Höhe der Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge ist im Ausmass der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge festzusetzen, wobei jedoch der Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschritten werden darf.
V. Unterhaltspflicht der Angehörigen und Kostenrückerstattung
Art. 2828
Unterhaltspflicht der Angehörigen
Das Amt für Soziale Dienste und die zuständige Gemeindefürsorgekommission überprüfen, ob Angehörige zur Unterstützung des Hilfsbedürftigen verpflichtet sind. Wenn die Verhältnisse dies rechtfertigen, können unterstützungspflichtige Angehörige zur Hilfe aufgefordert und zwischen ihnen und den Hilfsbedürftigen vermittelt werden.
Art. 29
Kostenrückerstattung
1) Die Kostenrückerstattung ist dann zumutbar, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen derart günstig verändert haben, dass er in der Lage ist, Rückzahlungen ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes zu leisten, oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach Art. 15 des Sozialhilfegesetzes erfüllt sind.
2) Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenommen bei Erschleichung der Sozialhilfe.
VI. Private Träger der Sozialhilfe
Art. 3029
Grundsatz
1) Eine Förderung privater Träger der Sozialhilfe kommt dann in Betracht, wenn diese Träger Sozialhilfe durch persönliche, sachliche oder finanzielle Mittel leisten.
2) Förderungshilfe an Institutionen der Sozialhilfe erstreckt sich nur auf Aufwendungen, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind.
3) Über Förderungsbeiträge an private Träger der Sozialhilfe entscheidet die Regierung. Die Regierung entscheidet auch, welcher private Träger zu fördern ist, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Massnahmen gleichermassen geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs beizutragen.
Art. 3130
Träger
Als private Träger der Sozialhilfe kommen sowohl Vereine, Interessengemeinschaften, Arbeitskreise oder juristische Personen anderer Art mit gemeinnützigem Charakter in Frage als auch Privatpersonen.
Art. 3231
Förderungsvoraussetzungen
Die Gewährung einer Förderung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
a) Nachweis des Bedarfs für die vom privaten Träger beabsichtigte oder bereits getätigte Sozialhilfe;
b) Erbringungen einer angemessenen Eigenleistung, wobei die Finanzkraft und die besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen sind;
c) Gewährleistung der Koordination mit den zuständigen staatlichen Organen der Sozialhilfe;
d) Gewährleistung der Durchführung der Sozialhilfe nach fachlich einwandfreien Gesichtspunkten und Gewährleistung der systematischen Auswertung der geleisteten Sozialhilfe durch den Träger und die mit der Durchführung beauftragten Personen;
e) der Hauptzweck des privaten Trägers muss den Zielsetzungen der Sozialhilfe entsprechen;
f) die Organisation und Führung des privaten Trägers muss betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechen.
Art. 3332
Förderungsformen
1) Zuschüsse können laufend oder einmalig gewährt werden.
2) Folgende Arten von Unkosten können durch Förderungsbeiträge unterstützt werden:
a) Personalkosten, wobei die allgemein übliche Besoldungshöhe für entsprechendes Fachpersonal massgeblich ist;
b) Kosten für den allgemeinen Betriebsaufwand wie Ausgaben für Büroräumlichkeiten und Büroeinrichtungen, allgemeine Büroauslagen und Ausgaben für Fachmaterial. Der Aufwand soll dabei in einem vernünftigen Verhältnis zur Grösse der Organisation und der erbrachten Leistung stehen;
c) Fortbildungskosten, Kosten von Veranstaltungen, Werbekosten.
3) Nicht förderungsberechtigt im Rahmen der Sozialhilfe sind insbesondere Baukosten.
Art. 34
Förderungsgesuch33
1) Förderungsgesuche sind bis zum 30. Juni des Vorjahres dem Amt für Soziale Dienste zur Begutachtung einzureichen. Bei erstmaligen Gesuchen sind Unterlagen, die über die Organisationsform Auskunft geben, einzureichen. Das Amt für Soziale Dienste kann weitere Unterlagen anfordern.34
2) Gesuchen um laufende Zuschüsse sind beizulegen:
a) Jahresbericht des abgelaufenen Jahres;
b) Bilanz und Erfolgsrechnung des abgelaufenen Jahres;
c) Budget des laufenden und des kommenden Betriebsjahres.35
3) Gesuche um einmalige Zuschüsse haben Auskunft zu geben über:
a) Zielsetzung und Begründung der einmaligen Aktion oder des Projektes;
b) Dauer der Aktion oder des Projektes;
c) Auswertungskriterien;
d) Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan.36
4) Das Amt für Soziale Dienste überprüft die Gesuche und leitet diese mit einem Begleitbericht an die Regierung weiter.37

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
851.01 Verordnung zum Sozialhilfegesetz
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 365 ausgegeben am 21. Dezember 2007
Verordnung
vom 18. Dezember 2007
über die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens38 dieser Verordnung hängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...

1   LR 851.0

2   Sachüberschrift vor Art. 12 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

3   Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

4   Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

5   Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

6   Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

7   Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

8   Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

9   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

10   Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 244.

11   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

12   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

13   Sachüberschrift vor Art. 20 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

14   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

15   Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

16   Art. 20b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

17   Art. 20c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

18   Art. 20d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

19   Art. 20e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

20   Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

21   Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

22   Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 365.

23   Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 85.

24   Art. 24 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 244.

25   Art. 24 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 365.

26   Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 365.

27   Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 365.

28   Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

29   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

30   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

31   Art. 32 eingefügt durch LGBl. 1990 Nr. 24.

32   Art. 33 eingefügt durch LGBl. 1990 Nr. 24.

33   Art. 34 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1990 Nr. 24.

34   Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

35   Art. 34 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

36   Art. 34 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1990 Nr. 24.

37   Art. 34 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 25.

38   Inkrafttreten: 1.1.2008.