831.40
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 12 ausgegeben am 6. Mai 1988
Gesetz
vom 20. Oktober 1987
über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG)1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Zweck, Geltungsbereich, Versichertenkreis
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge und legt die Mindestbestimmungen für die obligatorische Vorsorge fest.2
2) Ferner enthält es allgemeine Vorschriften für die obligatorische und die freiwillige betriebliche Vorsorge.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dem Gesetz sind unterstellt:
a) die in den Art. 3 bis 5 genannten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden, sofern sie bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind;3
b) die Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nach diesem Gesetz durchführen.
2) Versichert eine Vorsorgeeinrichtung weitergehende Leistungen, als nach diesem Gesetz verlangt werden, so untersteht sie hierfür den Bestimmungen von Art. 5, Art. 7 Abs. 4, 5, 6 und 8, Art. 8c Abs. 2, Art. 9 Abs. 4, 6 und 7, Art. 10 bis 14 und 16 bis 27b.4
3) Für Vorsorgeeinrichtungen, welche nicht die obligatorische sondern lediglich die freiwillige betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nach diesem Gesetz durchführen, gelten Art. 5, Art. 7 Abs. 4, 5, 6 und 8, Art. 8c Abs. 2, Art. 9 Abs. 4, 6 und 7, Art. 10 bis 13 und 15 bis 27b.5
Art. 2a6
Betriebliche Altersversorgung nach dem Pensionsfondsgesetz
Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die bei der liechtensteinischen AHV versichert sind, können sich für weitergehende Leistungen, als sie nach diesem Gesetz verlangt werden, auch einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Pensionsfondsgesetzes anschliessen. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen der Pensionsfondsgesetzgebung massgebend.
Art. 3
Versicherungspflicht
1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und sie die Voraussetzungen von Art. 4 erfüllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe dieses Gesetzes zu versichern.
2) Jeder Arbeitnehmer muss der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers beitreten, sofern er Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entrichten hat und er die Voraussetzungen von Art. 4 erfüllt.
3) Nicht beitrittspflichtig sind:
a) Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nach dem Gesetz über die Alters-und Hinterlassenenversicherung nicht beitragspflichtig ist;
b) Arbeitnehmer, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
c) Arbeitnehmer von juristischen Personen, die daran massgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben;
d) Arbeitnehmer, die zu mindestens zwei Dritteln invalid sind;
e) die Familienmitglieder des Arbeitgebers, die in dessen Betrieb mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen oder deren Barlohn drei Viertel der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erreicht;7
f) Arbeitnehmer, die nicht dauernd in Liechtenstein tätig sind und für die im Ausland ein genügender Versicherungsschutz besteht.
4) Nicht beitrittspflichtige Arbeitnehmer können sich auf eigenen Antrag der Vorsorgeeinrichtung ihres Arbeitgebers anschliessen. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, an die Kosten der Versicherung beizutragen.
Art. 4
Obligatorische Versicherung
1) Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn wenigstens drei Viertel der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Todes und des Alters zu versichern, sofern er folgende Voraussetzungen erfüllt:8
a) für den Invaliditätsfall, wenn er das 17. Altersjahr vollendet hat;
b) für den Todesfall, wenn er das 17. Altersjahr vollendet hat und für den Ehegatten oder für Kinder sorgen oder Unterhaltspflichten gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten erfüllen muss;
c) für Altersleistungen, wenn er das 23. Altersjahr vollendet hat und sein Arbeitsverhältnis unbefristet ist. Wird das Arbeitsverhältnis auf mehr als drei Monate befristet, so gilt es als unbefristet; ist das Arbeitsverhältnis auf weniger als drei Monate befristet und wird es über die Dauer von drei Monaten verlängert, so gilt es ab dem Zeitpunkt der Verlängerung als unbefristet.9
1a) Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen bei Ganzarbeitslosigkeit für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.10
2) Die Risikoversicherung, welche ausschliesslich Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall erbringt, setzt ein mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.11
3) Die Vollversicherung, welche überdies Altersleistungen gewährt, setzt ein mit dem Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses, frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahres.12
4) Die Versicherung erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst, die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung endgültig eingestellt wird oder wenn der Jahreslohn den in Abs. 1 genannten Betrag nicht mehr erreicht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles läuft die Versicherung weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht sind.13
Art. 4a14
Überprüfung der Anschlusspflicht
1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
2) Der Arbeitgeber muss der AHV alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen. Er muss ihr auf Verlangen eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss erfolgt ist.
3) Die AHV fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht fristgemäss nach, so meldet die AHV ihn der Aufsichtsbehörde.
4) Die Aufsichtsbehörde weist säumige Arbeitgeber rückwirkend einer Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung zu.
5) Die Aufsichtsbehörde und die AHV können dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellen.
6) Die Vorsorgeeinrichtung hat der Aufsichtsbehörde bei Auflösung eines Anschlussvertrages bis spätestens 30 Tage nach Auflösung des Anschlussvertrages Meldung zu erstatten.
7) Die Aufsichtsbehörde erlässt Richtlinien über den Ablauf und den Zeitpunkt der Überprüfung der Anschlusspflicht sowie über die zu liefernden Dokumente.
Art. 515
Anschluss der Selbständigerwerbenden
1) Selbständigerwerbende können sich der für ihre Arbeitnehmer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Selbständigerwerbende, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, können sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen, sofern deren Reglement dies vorsieht.
2) Schliessen sich Selbständigerwerbende einer Vorsorgeeinrichtung an, haben sie den vollen Beitrag gemäss Art. 7 zu entrichten.
3) Im Übrigen gelten für Selbständigerwerbende sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeitnehmer.
II. Die Versicherung
Art. 6
Anrechenbarer Lohn
1) Der für die Versicherung anrechenbare Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn, von dem zur Vermeidung von Doppelversicherung ein Freibetrag abgezogen wird.
2) Als massgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich das auf das ganze Jahr berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen. Vorübergehende Lohnzulagen können ausgenommen und zeitlich schwankende Einkommensteile durch angemessene Pauschalbeträge erfasst werden.
3) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann den massgebenden Jahreslohn nach oben begrenzen. Die Grenze darf jedoch nicht niedriger sein als der dreifache Jahresbetrag der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung.16
4) Der Freibetrag, der vom massgebenden Jahreslohn abgezogen wird, entspricht dem Jahresbetrag der minimalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Im Versicherungsfall wird dieser Teil des massgebenden Jahreslohnes durch die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. der Invalidenversicherung abgedeckt.17
5) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann den Freibetrag höher oder niedriger festsetzen oder ganz wegfallen lassen. In einem solchen Fall sind die Beitragssätze nach Art. 7 und die Leistungssätze nach Art. 8 so festzulegen, dass sich im ganzen obligatorisch zu versichernden Lohnbereich keine niedrigeren Beiträge und keine niedrigeren Leistungen ergeben.
6) Die in Abs. 3 genannte Grenze für den massgebenden Jahreslohn und der in Abs. 4 festgelegte Freibetrag gelten für vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Für teilbeschäftigte Arbeitnehmer ist der Freibetrag dem Beschäftigungsgrad entsprechend niedriger festzusetzen; die Lohngrenze kann entsprechend niedriger festgelegt werden. Der Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit.
7) Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, so gilt er bei jedem dieser Arbeitgeber als teilbeschäftigt, sofern es sich nicht nur um eine Nebenbeschäftigung handelt und damit die Versicherungspflicht entfällt.
Art. 7
Beiträge
1) Für Arbeitnehmer in der Risikoversicherung sind Risikobeiträge zu entrichten. Sie müssen genügen, um die in Art. 8a und 8b festgelegten Mindestleistungen für den Invaliditäts- und Todesfall zu finanzieren.18
2) Für die Arbeitnehmer in der Altersversicherung sind für den Gesamtbestand der Arbeitnehmer mindestens 8 % des anrechenbaren Lohnes für die Altersvorsorge zu entrichten. Für den einzelnen Arbeitnehmer sind mindestens 6 % des anrechenbaren Lohnes für die Altersvorsorge zu verwenden.19
3) Die betriebsinternen Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung sind zusätzlich zu den vorgenannten Beiträgen aufzubringen, sofern sie der Arbeitgeber einfordert.
4) Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge und der betriebsinternen Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung aufzubringen.
5) Die Arbeitnehmerbeiträge werden bei der Lohnzahlung zurückbehalten und sind zusammen mit dem entsprechenden Arbeitgeberbeitrag spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten. Der Arbeitgeber kann seine Beiträge auch im Voraus in eine Beitragsreserve der Vorsorgeeinrichtung überweisen. Ist der Arbeitgeber in Verzug, hat die Vorsorgeeinrichtung ihrer Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde innert drei Monaten Meldung zu erstatten.20
5a) Die Arbeitslosenversicherungskasse zieht den Beitragsanteil der betrieblichen Personalvorsorge von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Versicherungsgesellschaft, die mit der Durchführung der Risikoversicherung für Arbeitslose betraut ist. Die Regierung bestimmt die Beitragshöhe durch Verordnung.21
6) Die Beiträge der Arbeitnehmer sind individuell für deren Versicherung zu verwenden. Die Arbeitgeberbeiträge werden global für den Gesamtbestand der versicherten Arbeitnehmer aufgebracht; sie können, vorbehaltlich Abs. 2, vermehrt zugunsten der älteren Versicherten eingesetzt werden.22
7) Aufgehoben23
8) Für Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet werden, können für die freiwillige Vorsorge während der Dauer der Entsendung weiterhin Beiträge geleistet werden.24
Art. 825
Altersleistungen
1) Zur Festsetzung der Mindestleistungen gilt, vorbehaltlich Abs. 2, das Rentenalter der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung, 64 Jahre für Männer und Frauen.
2) Es kann auch ein anderes Rentenalter gewählt werden, sofern eine mindestens gleichwertige Versicherung gewährt wird. Personen, die nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Anspruch auf eine Altersrente haben, können die ganze oder halbe Rente in jedem Fall auf jeden Monat hin um ein bis vier Jahre vorbeziehen.
3) Die Regierung legt durch Verordnung die Grundlagen für die Berechnung der Altersrente fest.
Art. 8a
Invalidenleistungen26
1) Für den Invaliditätsfall vor Erreichen des Rentenalters sind folgende Mindestleistungen zu versichern:
a) eine Invalidenrente von jährlich 30 % des anrechenbaren Lohnes; und
b) Kinderrenten von jährlich je 6 % des anrechenbaren Lohnes.27
2) Die Ansätze nach Abs. 1 gelten bei Vollinvalidität. Bei Teilinvalidität können sie dem Invaliditätsgrad entsprechend niedriger festgesetzt werden.28
3) Die Invalidenrente läuft solange der Versicherte im Sinne der staatlichen Invalidenversicherung invalid ist, längstens aber, bis er das Rentenalter erreicht hat. Anschliessend besteht Anspruch auf Altersleistungen. Zur Sicherstellung der Altersleistungen ist zusätzlich die Beitragsbefreiung für den Sparteil der Versicherung mitzuversichern.29
4) Für die Kinderrenten gelten zusätzlich und sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Kinderrenten zur Altersrente.30
Art. 8b 31
Hinterlassenenleistungen
1) Für den Todesfall vor Erreichen des Rentenalters sind folgende Mindestleistungen zu versichern:
a) eine lebenslängliche Witwen- oder Witwerrente von jährlich 18 % des anrechenbaren Lohnes; und
b) Waisenrenten von jährlich je 6 % des anrechenbaren Lohnes.
2) Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente je 20 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
3) Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Versicherten:
a) für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b) älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
4) Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
5) Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers.
6) Für den Anspruch auf Waisenrenten gelten zusätzlich und sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
7) Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen.
Art. 8c32
Kürzung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen
1) Für die Kürzung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gelten Art. 53 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Art. 32 des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss.
2) Besteht für einen Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ein erhöhtes Invaliditäts- oder Todesfallrisiko, so dürfen die für ihn zu versichernden Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen, welche die Mindestleistungen nach diesem Gesetz übersteigen, angemessen, höchstens aber um die Hälfte gekürzt werden. Die Kürzung ist mit jedem abgelaufenen Versicherungsjahr um mindestens einen Zehntel des anfänglichen Kürzungssatzes zu mildern, so dass der Arbeitnehmer nach spätestens zehn abgelaufenen Versicherungsjahren voll versichert ist.
Art. 9
Versicherte Leistungen, allgemeine Bestimmungen
1) Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden in der Regel als lebenslängliche oder temporäre Renten ausgerichtet.
2) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Alters-, Invaliden- oder einer Witwen- oder Witwerrente eine Kapitalabfindung verlangen kann, die mindestens 90 % des versicherungstechnischen Barwertes der abzulösenden Rente betragen muss. Für die Altersleistung hat die versicherte Person die entsprechende Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs abzugeben, sofern das Reglement keine kürzere Frist festlegt.33
3) Schreibt das Reglement eine Kapitalabfindung vor, so muss der Gesamtwert der anwartschaftlichen Leistungen mindestens dem Gesamtwert der anwartschaftlichen Renten gemäss diesem Gesetz entsprechen.
4) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung legt Art und Höhe der versicherten Leistungen fest. Dabei sind die Leistungen so festzusetzen, dass sie mit den verfügbaren Einnahmen der Vorsorgeeinrichtung ausreichend finanziert werden können.
5) Solange nach Eintritt eines Versicherungsfalles noch der Lohn oder ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung ausbezahlt wird, besteht keine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung.
6) Fallen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit solchen anderer Versicherungen oder mit Haftpflichtleistungen Dritter zusammen, so kann das Reglement der Vorsorgeeinrichtung bestimmen, dass deren Leistungen gekürzt werden, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übertreffen. Die Regierung regelt durch Verordnung, welche Leistungen das Reglement als anrechenbar bezeichnen kann.34
7) Leistungen von Versicherungen, die der versicherte Arbeitnehmer freiwillig abgeschlossen und allein finanziert hat, dürfen nicht angerechnet werden, ebenso nicht Hilflosenentschädigungen und Abfindungssummen.
Art. 10
Finanzierungsverfahren
1) Die reglementarisch festgelegten Versicherungsleistungen sind nach dem Kapitaldeckungsverfahren zu finanzieren. Allfällige Teuerungszulagen zu laufenden Renten können auch, im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel, nach dem Umlageverfahren finanziert werden.
2) Vorsorgeeinrichtungen, die selbst Vorsorgerisiken tragen, haben ihre versicherungstechnischen Bilanzen in geschlossener Kasse, d.h. für den am Bilanzstichtag vorhandenen Versicherten- und Rentnerbestand, nach fachlich anerkannten Grundsätzen zu erstellen.35
3) Die Vorsorgeeinrichtungen wählen die für ihre Versicherung massgebenden technischen Grundlagen und den technischen Zinsfuss dem Versicherungsplan entsprechend und den gegebenen Verhältnissen angepasst, damit sie ihre Leistungsverpflichtungen langfristig erfüllen können.
Art. 11
Freizügigkeitsleistung
1) Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grunde als wegen Alter, Invalidität oderTod aus der Vorsorgeeinrichtung aus, so hat diese eine Freizügigkeitsleistung zu erbringen.
2) Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem zurückgestellten Deckungskapital. Dieses umfasst den für die Altersvorsorge des ausscheidenden Arbeitnehmers verwendeten Teil der Vollbeiträge und eine gegebenenfalls aus früherer Versicherung eingebrachte Freizügigkeitsleistung samt den auf diesen Beträgen erzielten Zinsen sowie eine gegebenenfalls vom Arbeitnehmer persönlich geleistete Kapitaleinlage. Der für die Risikodeckung und an die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung erbrachte Teil der Beiträge gilt als verbraucht und wird nicht zurückerstattet.36
3) Das zurückgestellte Deckungskapital ist mit den gleichen technischen Grundlagen, mit dem gleichen technischen Zinsfuss und gemäss den gleichen Annahmen und Regeln zu berechnen, wie sie von der Vorsorgeeinrichtung für individuelle Eintritts- und Einkaufsberechnungen angewendet werden. Bei Sparversicherungen entspricht das angesammelte Sparguthaben dem Deckungskapital. Ein allfälliger Fehlbetrag kann anteilmässig angerechnet werden. Die Regierung kann durch Verordnung ausführlichere Berechnungsregeln vorschreiben.
4) Hat der Arbeitgeber oder die Vorsorgeeinrichtung für den austretenden Arbeitnehmer eine Kapitaleinlage erbracht, so kann diese Einlage vom zurückgestellten Deckungskapital abgezogen werden. Dieser Abzug ist jedoch nach jedem in der Vorsorgeeinrichtung zurückgelegten Jahr um einen festen Bruchteil zu mildern, der so bemessen wird, dass der Abzug spätestens wegfällt, wenn der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht.
5) Aufgehoben37
6) Die Ansprüche eines austretenden teilinvaliden Arbeitnehmers werden in der durch die Regierung zu erlassenden Verordnung geregelt.
Art. 12
Verwendung der Freizügigkeitsleistung
1) Die Freizügigkeitsleistung ist weiterhin für die Vorsorge des aus der Versicherung ausscheidenden Arbeitnehmers zu verwenden. Zu diesem Zweck wird sie an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers überwiesen.
2) Falls sich dies nicht durchführen lässt, ist sie als Einlage für eine prämienfreie Freizügigkeitspolice bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen einzuzahlen oder auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einzulegen. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verwendung der Freizügigkeitsleistung bei Tod und Invalidität.38
3) Die Freizügigkeitsleistung wird bar ausbezahlt, wenn diese weniger als einen Jahresbeitrag des Versicherten beträgt.39
4) Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird die Freizügigkeitsleistung ausserdem bar ausbezahlt, falls er:
a) den Wirtschaftsraum Liechtenstein - Schweiz endgültig verlässt oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; und
b) nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch in der Rentenversicherung versichert ist.40
5) Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss Abs. 3 und 4 kann bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind und entscheidet über die Auszahlung.41
5a) An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.42
6) Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine bereits bestehende Freizügigkeitspolice durch Rückkauf aufgelöst oder ein gesperrtes Bankkonto freigegeben werden. Das gilt stets auch dann, wenn der dabei freiwerdende Betrag an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen werden kann. In allen anderen Fällen sind Freizügigkeitspolicen und gesperrte Bankkonten weder rückkaufsfähig noch belehnbar.43
Ehescheidung44
Art. 12a45
Grundsatz
1) Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 89b und 89c des Ehegesetzes geteilt. Art. 12 ist auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
2) Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.
3) Anteile einer Einkaufsleistung, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln des Eigenguts (Art. 75 des Ehegesetzes) finanziert hat, sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.
4) Hat ein Ehegatte die Vorsorgeeinrichtung seit der Eheschliessung bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nie gewechselt, so ist die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund jener gesetzlichen bzw. reglementarischen Bestimmungen zu berechnen, die im Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Geltung haben.
5) Ist nach der Eheschliessung, aber vor Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, eine Freizügigkeitsleistung fällig geworden, so ist die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund jener gesetzlichen bzw. reglementarischen Bestimmungen festzulegen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Austrittsleistung gültig gewesen sind.
6) Ist es nicht mehr möglich, die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gemäss den vorstehenden Bestimmungen festzulegen, so ist diese Leistung nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden annähernd zu bestimmen.
Art. 12b46
Entschädigung
1) Wird einem Ehegatten nach Art. 89d des Ehegesetzes eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird.
2) Das Gericht teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit. Für die Übertragung ist Art. 12 sinngemäss anwendbar.
Art. 12c47
Wiedereinkauf
Die Vorsorgeeinrichtung hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen.
Art. 12d48
Information und Dokumentation
1) Heiratet die versicherte Person, so hat ihr die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt ihre Austrittsleistung mitzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt der versicherten Person der neuen Vorsorgeeinrichtung oder dem Träger einer allfälligen Freizügigkeitspolice bzw. eines allfälligen gesperrten Kontos zu übermitteln.
2) Im Fall einer Ehescheidung hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.
III. Organisation und Durchführung
Art. 13
Träger der Vorsorge
1) Rechtsträger der Vorsorge können nur im Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftungen mit Sitz in Liechtenstein sein. § 1173a Art. 37 Abs. 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bleibt vorbehalten, wenn es sich um einen Arbeitgeber mit nicht mehr als drei Arbeitnehmern handelt.49
2) Aufgehoben50
3) Der Staat, die Gemeinden und die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts können die Vorsorge für ihre Arbeitnehmer selbst durchführen oder hiefür selbständige Rechtsträger wählen.
4) Risikoträger der Vorsorge können dafür in Liechtenstein zugelassene Versicherungsunternehmen oder die Vorsorgeeinrichtungen selbst sein, sofern diese die versicherungstechnischen Voraussetzungen hiefür erfüllen. Die Regierung legt durch Verordnung die Bedingungen fest, die eine Vorsorgeeinrichtung erfüllen muss, wenn sie versicherungstechnisches Risiko tragen will.51
5) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen, wie die Versicherungsunternehmen die Vorsorgeeinrichtungen an ihren Überschüssen zu beteiligen und wie sie die Verwaltungskosten auszuweisen haben.52
Art. 14
Organisation von Vorsorgeeinrichtungen mit obligatorischer Vorsorge
1) Für Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische betriebliche Vorsorge nach diesem Gesetz durchführen und gegebenenfalls auch weitergehende Leistungen versichern, gelten die folgenden Bestimmungen betreffend ihre Organisation.
2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind an den Organen der Vorsorgeeinrichtung, die über die Wahl des Risikoträgers, über den Erlass und die Änderung von Reglementen, die Finanzierung der Vorsorge und die Vermögensverwaltung bestimmen, paritätisch zu beteiligen. Der Arbeitgeber kann seine Beteiligung zugunsten der Arbeitnehmer vermindern. Die versicherten Arbeitnehmer wählen ihre Vertreter aus ihrer Mitte.
3) Ist eine paritätische Vertretung gemäss Abs. 2 wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Die Sammelstiftungen erlassen ein Wahlreglement.53
4) Die Organe ernennen unter ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden. Die Vorsorgeeinrichtung regelt das Verfahren bei Stimmengleichheit.54
5) Deckt der Arbeitgeber neben der Hälfte der Beiträge die vollen betriebsinternen Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung, so kann er den Vorsitzenden bezeichnen.
6) Beschlüsse betreffend Wahl des Risikoträgers, Erlass und Änderung von Reglementen, Auflösung von Anschlussverträgen mit einer Sammelstiftung, Auflösung der Vorsorgeeinrichtung oder deren Zusammenschluss mit einer anderen können nicht gefasst werden, wenn sich ihnen sämtliche Arbeitgeber- oder sämtliche Arbeitnehmervertreter widersetzen, die an der Beschlussfassung teilnehmen.55
7) Die Regierung beauftragt eine Versicherungsgesellschaft, die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen. Die Regierung bestimmt die Organisation und das Verfahren durch Verordnung.56
8) Die Vorsorgeeinrichtung hat die Erst- und Weiterbildung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter im obersten paritätischen Organ so zu gewährleisten, damit diese ihre Führungsaufgaben wahrnehmen können.57
Art. 15
Organisation von Vorsorgeeinrichtungen mit freiwilliger Vorsorge
1) Für Vorsorgeeinrichtungen, die sich auf dem Gebiet der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge betätigen, jedoch nicht die obligatorische betriebliche Vorsorge nach diesem Gesetz durchführen, gelten die folgenden Bestimmungen betreffend ihre Organisation.
2) Leistet der Arbeitgeber allein Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, so kann er deren Organe bestimmen und deren Mitglieder ernennen.
3) Leisten die Arbeitnehmer ebenfalls Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, so sind sie an deren Organen mindestens nach Massgabe ihrer Beiträge zu beteiligen. Die versicherten Arbeitnehmer wählen ihre Vertreter aus ihrer Mitte.
Art. 16
Reglement
1) Jede Vorsorgeeinrichtung hat ein Reglement zu erlassen, das die Rechte und Pflichten der versicherten Arbeitnehmer und des Arbeitgebers gegenüber der Vorsorgeeinrichtung festlegt.
2) Das Reglement setzt insbesondere die Art und die Höhe der versicherten Leistungen, die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Freizügigkeitsleistungen fest und regelt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung.
Art. 17
Kapitalanlagen
1) Das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ist so anzulegen, dass Sicherheit und Rendite gewährleistet, das Anlagerisiko angemessen verteilt und die notwendigen flüssigen Mittel verfügbar sind.
2) Das Vermögen darf nicht beim Arbeitgeber angelegt werden. Die Ausnahmen regelt die Regierung durch Verordnung.58
3) Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen. Dazu erlässt sie insbesondere ein Anlagereglement und legt eine Anlagestrategie fest.59
4) Die Regierung erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Anteile und die Bewertung der für die Vorsorgeeinrichtungen und die Sperrkonti bei Banken zulässigen Kapitalanlagen.60
5) Aufgehoben61
Art. 1862
Abtretung, Pfändung und Verrechnung
1) Ansprüche und Anwartschaften aus betrieblicher Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge, einschliesslich Freizügigkeitspolicen und für Vorsorgezwecke gesperrte Konten, können vor Fälligkeit der Leistungen weder abgetreten noch verpfändet werden.
2) Anerkannte oder gerichtlich bestätigte Forderungen der Vorsorgeeinrichtung oder an diese abgetretene Forderungen des Arbeitgebers, die sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen wurden, können gegenüber einem Versicherten oder Leistungsberechtigten mit Vorsorgeleistungen verrechnet werden.
3) Die Regierung kann durch Verordnung Vorschriften erlassen betreffend Verrechnung von Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit Forderungen.
Art. 18a63
Verjährung
1) Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern der Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen hat.
2) Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren.
3) Forderungen auf Freizügigkeitsleistungen gemäss Art. 11 Abs. 2 verjähren, wenn der Versicherte das 75. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
4) Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Art. 12 Abs. 2 angelegt sind, werden, wenn der Versicherte das 75. Altersjahr erreicht hat oder erreicht hätte, an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
Art. 18b64
Rechnungslegung und Berichterstattung
1) Die Regierung erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gemäss Art. 19a gewährleistet werden muss. Sie erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.
2) Die Vorsorgeeinrichtungen haben Geschäftsbericht und den Bericht an die Aufsichtsbehörde nach Massgabe der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien zu erstellen.
Art. 19
Kontrolle65
1) Die Vorsorgeeinrichtungen haben ihre Geschäftstätigkeit jährlich durch eine von ihnen unabhängige und anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Sie haben der Revisionsstelle alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine sachgemässe Prüfung notwendig sind. Die Revisionsstelle prüft die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen. Die Revisionsstelle hat in ihrem Bericht festzuhalten, wenn das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung nicht mehr gesichert erscheint. Die Regierung legt mit Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend Anerkennung und Aufgaben von Revisionsstellen fest.66
1a) Die Revisionsstellen haben bei der Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen die Prüfungsstandards gemäss Art. 10a Abs. 1 des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften anzuwenden.67
2) Trägt die Vorsorgeeinrichtung versicherungstechnisches Risiko, so hat sie einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Pensionsversicherungsexperten zu bestellen, der mindestens alle drei Jahre die Vorsorgeeinrichtung überprüft. Der Pensionsversicherungsexperte hat zu bescheinigen, dass die grundlegenden Satzungen der Vorsorgeeinrichtung und deren Reglement gesetzeskonform sind. Er hat in seinem Bericht festzuhalten, wenn die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung bedroht sein sollte. Der Pensionsversicherungsexperte gibt einen jährlichen Zwischenbericht ab. Die Regierung legt die näheren Bestimmungen betreffend Anerkennung und Aufgaben von Pensionsversicherungsexperten durch Verordnung fest.68
Art. 19a 69
Transparenz
1) Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
2) Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
a) die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
b) die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
c) das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
d) die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
3) Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abgeben zu können. Die allgemeinen Verwaltungskosten, die Vermögensverwaltungskosten und die Kosten für das Marketing und die Werbung sind in der Betriebsrechnung auszuweisen.
4) Die Versicherungsunternehmen haben den Vorsorgeeinrichtungen die nötigen Angaben zu liefern, damit diese die in diesem Artikel geforderte Transparenz gewährleisten können.
Art. 20 70
Information und Auskunftspflicht
1) Die Vorsorgeeinrichtung erteilt den versicherten Arbeitnehmern jährlich in ihrem Geschäftsbericht Auskunft über die Tätigkeit im vergangenen Jahr, über die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang, sowie über die Vermögensanlagen. Auf Anfrage hin hat sie den Versicherten Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben.
2) Die Vorsorgeeinrichtung informiert ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form mindestens über:
a) die Leistungsansprüche, den versicherten Lohn und den Beitragssatz;
b) die Organisation und die Finanzierung;
c) die Mitglieder des paritätischen Organs.
3) Die Vorsorgeeinrichtung hat die versicherten Arbeitnehmer, die aus der Vorsorgeeinrichtung austreten, über die Verwendung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 12 und die anspruchsberechtigten Personen über ihre Leistungsansprüche angemessen zu informieren.
4) Vorsorgeeinrichtungen, welche die Altersvorsorge nach dem Beitragsprimat aufbauen, haben die versicherten Arbeitnehmer zudem jährlich über die Höhe der Verzinsung ihres persönlichen Altersguthabens und dessen Höhe zu orientieren.
5) Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und Banken, welche Freizügigkeitskonti oder -policen führen, haben die Versicherten jährlich über ihren Anspruch schriftlich zu informieren. Können diese Informationen nicht mehr zugestellt werden, ist dem Sicherheitsfonds innert sechs Monaten seit der letzten erfolglosen Zustellung mit allen persönlichen Angaben über diese vergessenen Guthaben Meldung zu erstatten.
6) Versicherungsunternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben der Vorsorgeeinrichtung die für die Durchführung der Versicherung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beizubringen.
7) Sammelstiftungen müssen jedem Vorsorgekollektiv die massgebenden Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, der Überschussbeteiligung sowie der Versicherungsleistungen bekannt geben. Die Grundlagen für die Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grundsätze für deren Verteilung sind reglementarisch festzuhalten. Versicherungsunternehmen, die Verträge mit Sammelstiftungen haben, müssen diesen die notwendigen Informationen in nachvollziehbarer Weise liefern.
Art. 20a 71
Bearbeiten von Personendaten
Die mit der Durchführung sowie Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
a) für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen;
b) die Beiträge der Versicherten zu berechnen und zu erheben;
c) Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
d) ein Rückgriffsrecht gegenüber haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
e) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
f) Statistiken zu führen.
Art. 20b 72
Datenbekanntgabe
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten bekannt geben:
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Art. 21
Schweigepflicht
1) Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der betrieblichen Vorsorge beteiligt sind, unterliegen hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Arbeitgeber, der versicherten Arbeitnehmer und der Anspruchsberechtigten der Schweigepflicht.
2) Ausgenommen sind gesetzliche Auskunftspflichten.
Art. 22
Verantwortlichkeit
1) Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass alle seine Arbeitnehmer, die gemäss diesem Gesetz der Versicherungspflicht unterstehen, der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung angemeldet und dass die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge fristgerecht der Vorsorgeeinrichtung vergütet werden.
2) Die Vorsorgeeinrichtung ist dafür verantwortlich, dass die Versicherung gemäss Gesetz, der Stiftungsurkunde bzw. den Statuten und dem erlassenen Reglement durchgeführt wird.
3) Die Organe der Vorsorgeeinrichtung, die Revisionsstelle und der Pensionsversicherungsexperte haften für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.73
Art. 22a 74
Teilliquidation
1) Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b) eine Unternehmung restrukturiert wird;
c) der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2) Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Art. 22b75
Gesamtliquidation
Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind und genehmigt den Verteilplan.
Art. 22c 76
Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
1) Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Regierung durch Verordnung.
2) Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a) den genauen Zeitpunkt;
b) die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c) den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d) den Verteilungsplan.
3) Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentenbezüger über die Teil- und Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
4) Die Versicherten und die Rentenbezüger haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen.
Art. 22d77
Auflösung von Verträgen
1) Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungsunternehmen und Vorsorgeeinrichtungen besteht ein Anspruch auf das volle Deckungskapital. Das Deckungskapital entspricht dem Betrag, den das Versicherungsunternehmen beim Anschluss eines neuen Vertrags im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde. Vertragsabschlusskosten für einen Neuanschluss werden nicht mitgerechnet.
2) Der Anspruch nach Abs. 1 erhöht sich um eine anteilmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Das Versicherungsunternehmen hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3) Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Sparkapital, gebildet aufgrund der Sparbeiträge samt Zinsen und Zinseszinsen gemäss Art. 7, darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4) Wird der Anschlussvertrag aufgelöst, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrages, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist.
IIIa. Sicherheitsfonds78
Art. 22e79
Errichtung und Organisation
1) Die Regierung errichtet oder bestimmt spätestens bis zum 1. Januar 2007 eine paritätisch zu verwaltende Stiftung, die einen Sicherheitsfonds führt. Art. 27b bleibt vorbehalten.
2) Der Stiftungsrat wird aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Es können auch neutrale Personen in den Stiftungsrat gewählt werden. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und erlässt die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Er überwacht deren Geschäftsführung und setzt eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
3) Der Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.
Art. 22f 80
Aufgaben
1) Der Sicherheitsfonds:
a) stellt die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher;
b) fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, Übermittlung und Aufbewahrung der Angaben betreffend Freizügigkeitskonti oder -policen, die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben).
2) Die Regierung kann dem Sicherheitsfonds durch Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.
3) Die Sicherstellung nach Abs. 1 Bst. a umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund des massgebenden Lohnes nach Art. 6 Abs. 2 in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 ergeben.
4) Die Regierung legt durch Verordnung die Leistungsvoraussetzungen fest. Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
5) Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest.
6) Als Zentralstelle 2. Säule ist der Sicherheitsfonds die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, und den Versicherten. Der Sicherheitsfonds führt ein zentrales Register. Er nimmt Anfragen einzelner Versicherter betreffend deren Vorsorgeguthaben entgegen und gibt ihnen die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche. Das Nähere regelt die Regierung durch Verordnung.
Art. 22g
Anschluss und Finanzierung81
1) Dem Sicherheitsfonds sind alle Vorsorgeeinrichtungen des privaten oder des öffentlichen Rechts angeschlossen, welche aufgrund ihrer Vorschriften bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität einen Anspruch auf Leistungen gewähren, sofern die bei ihnen angeschlossenen Arbeitnehmer bei der AHV versichert sind.82
2) Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Finanzierung durch Verordnung.83
3) Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann das Land dem Sicherheitsfonds zur Finanzierung von Insolvenzleistungen gemäss Art. 22f Abs. 1 Bst. a Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Die Gewährung dieser Darlehen kann an Bedingungen geknüpft werden. Das Nähere regelt die Regierung durch Verordnung.84
Art. 22h85
Rückgriff und Rückforderung
1) Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.
2) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3) Der Rückforderungsanspruch nach Abs. 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
IV. Aufsicht und Rechtspflege
Art. 23
Aufsichtsbehörde86
1) Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und den Sicherheitsfonds obliegt der Finanzmarktaufsicht (FMA). Sie erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.87
2) Die Vorsorgeeinrichtungen und der Sicherheitsfonds haben der Aufsichtsbehörde einzureichen:
a) die Stiftungsurkunde bzw. die Statuten und die Reglemente;
b) den Geschäftsbericht sowie den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Angaben über die Information der Versicherten, soweit dies erforderlich ist;
d) die Berichte der Revisionsstelle und, soweit erforderlich, des Pensionsversicherungsexperten;
e) die erforderlichen statistischen Angaben.88
3) Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften eingehalten werden. Sie stützt sich dabei auf die in Abs. 2 genannten Unterlagen, kann aber auch weitere Auskünfte von der Vorsorgeeinrichtung, vom Arbeitgeber, von Arbeitnehmern oder Anspruchsberechtigten sowie von den Anstalten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse und von staatlichen Ämtern und Dienststellen einholen und selbst Prüfungen veranlassen oder vornehmen.
4) Zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes ordnet die Aufsichtsbehörde die ihr geeignet erscheinenden Massnahmen an.89
5) Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Vorsorgeeinrichtungen begleiten.90
Art. 23a91
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 23b92
Beschwerde
1) Beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des Sicherheitsfonds können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 24
Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden.
IVa. Strafbestimmungen93
Art. 25
Vergehen und Übertretungen94
1) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) sich absichtlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht entzieht oder diese verletzt;
b) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn zurückbehält, diese und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge jedoch nicht ordnungsgemäss der Vorsorgeeinrichtung zuführt;
c) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise sich oder einem anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zusteht;
d) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht;
e) die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung der Versicherung seine Stellung als Organ oder Ausführender zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
f) als Verantwortlicher seine Pflichten gemäss Art. 22 in grober Weise vernachlässigt;
g) als Revisionsstelle oder als Pensionsversicherungsexperte die Pflichten nach Art. 19 in grober Weise verletzt.
Beide Strafen können miteinander verbunden werden.95
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft, wer:
a) die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b) sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
c) die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.96
3) In geringfügigen Fällen kann bei Übertretungen nach Abs. 2 von einer Bestrafung abgesehen werden.97
4) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer als Revisor seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 19, verletzt.98
Art. 25a99
Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Bestehende Vorsorge
1) Dieses Gesetz greift nicht in Rechte und Leistungsansprüche von versicherten Arbeitnehmern und von Rentenbezügern ein, die vor seinem Inkrafttreten erworben worden sind.
2) Bestehende Reglemente sind binnen drei Jahren diesem Gesetz anzupassen. Ihm widersprechende Bestimmungen sind nach Ablauf dieser Frist ungültig.
3) Vorsorgeeinrichtungen, deren Kapitalanlagen nicht den Bestimmungen von Art. 17 entsprechen, haben ihre Anlagen binnen fünf Jahren diesen Bestimmungen anzupassen.
Art. 27
Aufgehobene Bestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Art. 39 Abs. 4 und Art. 40 des § 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 18, und des Gesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 68, aufgehoben.
Art. 27a100
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 27b101
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheitsfonds abschliessen.
Art. 28
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 22./24. Januar 1988, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 13 017
Eingegangene Stimmzettel 8 978
Annehmende sind 4 496
Verwerfende sind 4 196
Ungültige Stimmen 52
Leere Stimmen 240
beschliesst:
die Gesetzesvorlage über die betriebliche Personalvorsorge wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
831.40 Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 22 ausgegeben am 19. Januar 1993
Gesetz
vom 12. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
...
II.
Übergangsbestimmung
Einem austretenden Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen die Freizügigkeit bar auszuzahlen, falls er den Wirtschaftsraum Liechtenstein und Schweiz vor dem 1. Januar 1996 endgültig verlässt und der Antrag auf Barauszahlung vor dem 1. Januar 1996 gestellt wird.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 95 ausgegeben am 3. Mai 1995
Gesetz
vom 22. März 1995
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
...
II.
Übergangsbestimmung
Einem austretenden Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen die Freizügigkeitsleistung bar auszuzahlen, falls er den Wirtschaftsraum Liechtenstein und Schweiz vor dem 1. Januar 1998 endgültig verlässt und der Antrag auf Barauszahlung vor dem 1. Januar 1998 gestellt wird.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 23 ausgegeben am 17. Januar 1997
Gesetz
vom 30. Oktober 1996
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Für Frauen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1941 und dem 31. Dezember 1945 geboren sind, wird das Rentenalter ab dem 1. Januar 2003 auf 63 Jahre erhöht. Für Frauen, die ab dem 1. Januar 1946 geboren sind, wird das Rentenalter ab dem 1. Januar 2009 auf 64 Jahre erhöht.
2) Für Männer, die ab dem 1. Januar 1936 geboren sind, wird das Rentenalter ab dem 1. Januar 2001 auf 64 Jahre herabgesetzt.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005 Nr. 276 ausgegeben am 30. Dezember 2005
Gesetz
vom 25. November 2005
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Dieses Gesetz greift nicht in Rechte und Leistungsansprüche von versicherten Arbeitnehmern und von Rentenbezügern ein, die vor seinem Inkrafttreten102erworben worden sind.
2) Bestehende Reglemente sind binnen einem Jahr diesem Gesetz anzupassen. Ihm widersprechende Bestimmungen sind nach Ablauf dieser Frist ungültig.
3) Vorsorgeeinrichtungen, deren Kapitalanlagen nicht den Bestimmungen von Art. 17 entsprechen, haben ihre Anlagen binnen zwei Jahren diesen Vorschriften anzupassen.
4) Auf Vorsorgeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes1ihren Sitz im benachbarten Ausland haben, findet der bisherige Art. 13 Abs. 2 weiterhin Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 13 ausgegeben am 17. Januar 2007
Gesetz
vom 24. November 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
...
II.
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz greift nicht in Rechte und Leistungsansprüche von versicherten Arbeitnehmern und von Rentenbezügern ein, die vor seinem Inkrafttreten103erworben worden sind.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

2   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

3   Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 13.

4   Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

5   Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 13.

6   Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 13.

7   Art. 3 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

8   Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

9   Art. 4 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

10   Art. 4 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 111

11   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 111.

12   Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 23.

13   Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

14   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276."Art. 4a Abs. 1 bis 3 und 7 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge tritt am 1. Januar 2008 in Kraft" (LGBl. 2007 Nr. 219).

15   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

16   Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

17   Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

18   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

19   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

20   Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

21   Art. 7 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 111.

22   Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

23   Art. 7 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 276.

24   Art. 7 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 172.

25   Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

26   Art. 8a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

27   Art. 8a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

28   Art. 8a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

29   Art. 8a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

30   Art. 8a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 250.

31   Art. 8b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

32   Art. 8c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

33   Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 23.

34   Art. 9 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

35   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

36   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

37   Art. 11 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 276.

38   Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

39   Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

40   Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

41   Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

42   Art. 12 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 296.

43   Art. 12 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1993 Nr. 22.

44   Sachüberschrift vor Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 296.

45   Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 296.

46   Art. 12b eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 296.

47   Art. 12c eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 296.

48   Art. 12d eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 296.

49   Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

50   Art. 13 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 276.

51   Art. 13 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

52   Art. 13 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

53   Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

54   Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

55   Art. 14 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

56   Art. 14 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1996 Nr. 111.

57   Art. 14 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

58   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

59   Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

60   Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

61   Art. 17 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 276.

62   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

63   Art. 18a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

64   Art. 18b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

65   Art. 19 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

66   Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

67   Art. 19 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 15.

68   Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

69   Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

70   Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

71   Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

72   Art. 20b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

73   Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

74   Art. 22a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

75   Art. 22b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

76   Art. 22c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

77   Art. 22d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

78   Überschrift vor Art. 22e eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

79   Art. 22e eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

80   Art. 22f eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

81   Art. 22g Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

82   Art. 22g Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 13.

83   Art. 22g Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

84   Art. 22g Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

85   Art. 22h eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

86   Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

87   Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

88   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

89   Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 190.

90   Art. 23 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 15.

91   Art. 23a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

92   Art. 23b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

93   Überschrift vor Art. 25 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

94   Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

95   Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

96   Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

97   Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 276.

98   Art. 25 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 15.

99   Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

100   Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

101   Art. 27b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 276.

102   Inkrafttreten: 1. Januar 2006.

103   Inkrafttreten: 17. Januar 2007.