Inhaltsverzeichnis
§§
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1-8
Ia. Hauptstück
Von der Landespolizei
Art. 9-11
II. Hauptstück
Von den Gerichten
Art. 12-18
III. Hauptstück
Von der Staatsanwaltschaft
Art. 19-22
IIIa. Hauptstück
Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach aussergerichtlichem Tatausgleich (Diversion)
I. Allgemeines Art. 22a Art. 22b
II. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages Art. 22c
III. Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen Art. 22d Art. e
IV. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit Art. 22f
V. Rücktritt von der Verfolgung nach aussergerichtlichem Tatausgleich Art. 22g
VI. Nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens Art. 22h
VII. Rechte und Interessen des Verletzten Art. 22i
VIII. Belehrung des Verdächtigen Art. 22k
IX. Gemeinsame Bestimmungen Art. 22l Art. m
IV. Hauptstück
Vom Beschuldigten, seiner Verteidigung und den Haftungsbeteiligten
I. Beschuldigter und Verteidiger Art. 23-30b
II. Haftungsbeteiligte Art. 30c
V. Hauptstück
Von dem Privatankläger, dem Opfer und dem Privatbeteiligten
Art. 31-34
VI. Hauptstück
Von der Bekanntmachung, Zustellung und
Akteneinsicht sowie vom Einsatz der Informationstechnik
Art. 35-40
VII. Hauptstück
Von der Untersuchung im allgemeinen und der
Verbindung mehrerer sowie der Absonderung

einzelner Strafsachen
Art. 41-68
VIII. Hauptstück
Von dem Augenscheine und
den Sachverständigen
I. Von dem Augenscheine und der Zuziehung von Sachverständigen überhaupt Art. 69-79
II. Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen und wegen Körperverletzungen insbesondere Art. 80-86
III. Verfahren bei Zweifeln über Geistesstörungen oder über Zurechnungsfähigkeit Art. 87
IV. Prüfung von Handschriften Art. 88
V. Verfahren bei Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen Art. 89
§§
VI. Verfahren bei Untersuchungen wegen Brandlegungen Art. 90
VII. Verfahren bei Untersuchungen wegen anderer Beschädigungen Art. 91
IX. Hauptstück
Von der Identitätsfeststellung, der Haus- und Personsdurchsuchung, der körperlichen und molekulargenetischen Untersuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung der elektronischen Kommunikation, der Observation, der verdeckten Ermittlung und dem Scheingeschäft sowie vom Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und der Berufsgeheimnisse
I. Identitätsfeststellung, Haus- und Personsdurchsuchung, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung Art. 91a-95
II. Beschlagnahme Art. 96-97b
III. Versiegelung Art. 98
IV. Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen und anderen Sendungen Art. 99-102
IVa. Verwertung von Vorratsdaten Art. 102a
V. Überwachung einer elektronischen Kommunikation Art. 103 Art. 104
VI. Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft Art. 104a-104c
VII. Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von Berufsgeheimnissen Art. 104d
X. Hauptstück
Von der Vernehmung der Zeugen
Art. 105-124
XI. Hauptstück
Von der Vorladung, Vorführung, Festnahme und Untersuchungshaft des Beschuldigten
I. Vorladung und Vorführung Art. 125 Art. 126
II. Festnahme und Untersuchungshaft Art. 127-132a
III. Vollzug der Untersuchungshaft Art. 133-137a
IV. Sicherheitsleistung, Höchstdauer und Aufhebung der Haft Art. 138-144a
V. Vorläufige Bewährungshilfe Art. 144b
§§
XII. Hauptstück
Von der Vernehmung des Beschuldigten
Art. 145-156
XIII. Hauptstück
Von der Anklage
Art. 157-174
XIV. Hauptstück
Von der Schlussverhandlung
Art. 175-217
XV. Hauptstück
Von den Rechtsmitteln
I. Von der Berufung Art. 218-233
II. Von der Revision Art. 234-237
III. Von der Beschwerde Art. 238-244
XVI. Hauptstück
Von der Vollstreckung der Urteile
Art. 245-256
XVII. Hauptstück
Von den Erkenntnissen und Verfügungen
des Strafgerichtes hinsichtlich der

privatrechtlichen Ansprüche
Art. 257-270
XVIII. Hauptstück
Von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und
der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen
I. Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 271-281
II. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen Art. 282
XIX. Hauptstück
Von dem Verfahren wider Unbekannte,
Abwesende und Flüchtige
Art. 283-299
XX. Hauptstück
Von den Kosten des Strafverfahrens
Art. 300-311
XXI. Hauptstück
Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter
Art. 312-316
XXII. Hauptstück
Vereinfachungen des Verfahrens vor dem
Einzelrichter bei Übertretungen und

bestimmten Vergehen
Art. 317-332
XXIII. Hauptstück
Von dem Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und Rechtsfolgen Art. 333 Art. 334
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe Art. 335
III. Widerruf einer bedingten Nachsicht Art. 335a-337
IV. Endgültige Nachsicht Art. 338
V. Gemeinsame Bestimmungen Art. 339
XXIV. Hauptstück
Von dem Verfahren bei vorbeugenden Massnahmen, bei der
Ausschliessung vom Stimmrecht und beim Verfall
I. Verfahren zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB Art. 340-344
II. Verfahren zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher, entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher oder gefährlicher Rückfallstäter nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB in die hiefür vorgesehenen Anstalten und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220 StGB Art. 345-352
IIa. Verfahren bei der Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 352a
III. Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung Art. 353-357
XXIV. Hauptstück
Von dem Verfahren wegen der Verantwortlichkeit
juristischer Personen
Art. 357a-357g
XXVI. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 358-360
312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 62 ausgegeben am 31. Dezember 1988
Strafprozessordnung (StPO)
vom 18. Oktober 1988
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1) Eine Bestrafung wegen der dem Gerichte zur Aburteilung zugewiesenen Handlungen kann nur nach vorgängigem Strafverfahren gemäss der Strafprozessordnung und infolge eines von dem zuständigen Richter gefällten Urteiles erfolgen.
2) Der Tod des Beschuldigten beendet das Strafverfahren. In diesem Fall wird auch ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil gegenstandslos. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung eines objektiven Verfahrens werden hiedurch nicht berührt.
§ 2
1) Die gerichtliche Verfolgung der strafbaren Handlungen tritt nur auf Antrag eines Anklägers ein.
2) Ist eine strafbare Handlung nur auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen, so kommt diesem die Erhebung der Privatanklage zu. In den Fällen des § 117 Abs. 2 erster und zweiter Satz StGB ist der Verletzte auch dann selbst zur Anklage berechtigt, wenn der öffentliche Ankläger die strafbare Handlung deshalb nicht verfolgen kann, weil entweder der Verletzte innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird; im Falle einer solchen Verweigerung oder bei nachträglicher Zurücknahme einer der zur Ermächtigung des öffentlichen Anklägers erforderlichen Erklärungen bestimmt sich der Beginn der Frist zur Erhebung der Anklage für den Verletzten nach § 117 Abs. 2 letzter Satz StGB.
3) Alle nicht der Privatanklage unterliegenden strafbaren Handlungen einschliesslich derer, bei denen es zur Verfolgung eines Antrages oder einer Ermächtigung bedarf, sind Gegenstand der öffentlichen Anklage. Die öffentliche Anklage steht dem Staatsanwalt zu, kann aber an dessen Stelle nach Massgabe der §§ 32 und 173 auch vom Privatbeteiligten übernommen werden.
4) Findet die Verfolgung nur auf Antrag statt, so kann sie nicht eingeleitet werden, bevor dem Gericht der Antrag nachgewiesen ist. Der Antrag kann bis zum Schluss der Verhandlung zurückgenommen werden.
5) Findet die Verfolgung nur mit Ermächtigung des Verletzten oder eines anderen Beteiligten statt, so hat der öffentliche Ankläger oder die Landespolizei, wenn die Ermächtigung nicht schon vorliegt, unverzüglich anzufragen, ob sie erteilt werde. Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen, gilt als Ermächtigung. Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Anfrage erteilt wird; im Falle der öffentlichen Beleidigung des Landtages tritt an die Stelle von vierzehn Tagen eine Frist von sechs Wochen, in die die tagungsfreie Zeit nicht eingerechnet wird. Die Ermächtigung muss sich auf eine bestimmte Person beziehen und ist dem Gericht bis zum Beginn der Schlussverhandlung nachzuweisen. Die Ermächtigung kann bis zum Schluss der Verhandlung zurückgenommen werden.1
6) Die öffentliche Anklage erlischt, sobald der Landesfürst anordnet, dass wegen einer strafbaren Handlung kein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet oder das eingeleitete wieder eingestellt werden soll.
§ 2a 2
Es ist unzulässig, Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.
§ 3
Alle in dem Strafverfahren tätigen Behörden haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen und sie sind verpflichtet, den Beschuldigten auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren.
§ 4
Privatrechtliche Ansprüche des Beschädigten sind auf Antrag des Beschädigten im Strafverfahren mitzuerledigen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführung eine Verweisung derselben auf den Zivilrechtsweg unerlässlich erscheinen lässt.
§ 5 3
Vorfragen sind im Strafverfahren selbständig zu beurteilen. Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, wenn mit ihnen in absehbarer Zeit zu rechnen ist. An die rechtsgestaltenden Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden.
§ 6
1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn dieselben von einem bestimmten Tage zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, dass dieser Tag nicht mitgezählt wird. Nach Stunden bestimmte Fristen sind von Moment zu Moment zu berechnen.4
2) Der Beginn und Lauf einer Frist werden durch Sonntage und diesen gleichgestellte Tage (Art. 1 FAHG) nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.5
3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
4) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Landespolizei schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Sofern sie an eine Frist gebunden sind, sind sie auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingebracht werden, die darüber zu entscheiden hat.6
§ 7
1) Erweist sich eine nach der Strafprozessordnung verhängte Geldstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln.
2) Auf den Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen sowie der in der Strafprozessordnung angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden.
3) Alle Geldstrafen fliessen dem Lande zu.
§ 8 7
1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Landespolizei sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet und berechtigt, die Unterstützung aller Behörden des Landes und der Gemeinden unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Diese Behörden haben solche Ersuchen ohne unnötigen Aufschub zu erledigen oder unverzüglich die Hindernisse bekannt zu geben, die einer Erledigung entgegenstehen.
2) Ersuchen gemäss Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber dem Gericht auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im Einzelnen anzuführen und zu begründen sind.
3) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Landespolizei sind berechtigt, über nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten Auskunft für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, der Strafrechtspflege sowie der Kontrolle der Rechtmässigkeit des Handelns der genannten Organe zu erteilen. Eine Übermittlung von Daten an andere Behörden als die Landespolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht ist im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
4) Wird die Erledigung des Ersuchens verweigert oder das Ersuchen nicht vollständig oder verzögert erledigt, so hat das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Landespolizei diesen Umstand der vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit im geeigneten Wege Abhilfe verschafft werde. Sollte diese Pflicht ausser Acht gelassen werden, so können die Strafverfolgungsbehörden die Saumseligkeit einer anderen Behörde nicht als Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung geltend machen. Wird hingegen einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe von einem ersuchten Gericht nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat das Obergericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtmässigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.
Ia. Hauptstück
Von der Landespolizei8
§ 9 9
1) Die Landespolizei wirkt an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit. Sie ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes hat sie zu befolgen.
2) Die Landespolizei ist nach Massgabe der Art. 21 ff. des Polizeigesetzes ermächtigt, verhältnismässigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Art. 20 des Polizeigesetzes) oder die ihr nach diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Dabei ist die Landespolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Untersuchung unerlässlich ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen. Eine Anordnung zur Festnahme (§ 128 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.
3) Soweit und solange dies für die Durchführung einer Zwangsmassnahme oder Beweisaufnahme erforderlich ist, ist die Landespolizei von sich aus oder auf Grund einer Anordnung ermächtigt, Behältnisse oder Räumlichkeiten durch Anbringen eines Siegels zu verschliessen oder Tatorte abzusperren, um nicht berechtigte Personen am Zutritt zu hindern.
4) Verweigert eine Person eine Handlung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, so kann dieses Verhalten unmittelbar durch Zwang nach Abs. 2 oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, so kann die Person, falls sie nicht selbst der Straftat verdächtig oder von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist, durch Beugemittel angehalten werden, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
5) Als Beugemittel kommt eine Geldstrafe bis zu 10 000 Franken und in wichtigen Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen in Betracht. Über Anwendung und Ausmass von Beugemitteln hat das Gericht zu entscheiden.
6) Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Untersuchung dadurch gefährdet wäre.
§ 10 10
1) Die Landespolizei ist verpflichtet, jeden ihr zur Kenntnis gelangten Verdacht einer der öffentlichen Anklage unterliegenden Straftat nachzuforschen. Zu diesem Zweck hat die Landespolizei unverzüglich Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts durchzuführen und jene Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Beseitigung der Spuren der Straftat oder die Flucht des Verdächtigen verhüten zu können. Die Festnahme von Personen und andere Zwangsmassnahmen darf die Landespolizei nur in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen unaufgefordert vornehmen. Sie hat der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter von ihren Anordnungen und Ermittlungen nach Massgabe des § 11 zu berichten.
2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Abs. 1 ist die Landespolizei berechtigt,
1. Mitteilungen entgegenzunehmen und Auskünfte von Personen zu verlangen;
2. die Identität von Verdächtigen und von Personen festzustellen, die zur Aufklärung des Verdachts beitragen können (§ 91a);
3. Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind, erkennungsdienstlich zu behandeln (Art. 24a des Polizeigesetzes);
4. Zeugen und Verdächtige unbeeidigt zu vernehmen, wobei sie die Bestimmungen des X. bis XII. Hauptstückes sinngemäss anzuwenden hat;
5. nicht allgemein zugängliche, nicht zum Hauswesen gehörige (§ 92 Abs. 1) Grundstücke und Räume, Fahrzeuge oder Behältnisse sowie eine Person nach § 92 Abs. 2 zu durchsuchen;
6. eine Hausdurchsuchung in den Fällen des § 94 vorzunehmen;
7. eine biologische Tatortspur oder eine nicht invasiv abgenommene Probe von Personen (§ 95a Abs. 3 letzter Satz) untersuchen lassen;
8. Gegenstände gemäss § 96a sicherzustellen;
9. das Verhalten einer Person gemäss § 104a zu überwachen;
10. eine verdeckte Ermittlung durchzuführen (§ 104b).
3) Soweit die Landespolizei nicht verdeckt ermittelt, hat sie auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, es sei denn, dass diese aus den Umständen offensichtlich ist. Sie darf Mitteilungen entgegennehmen oder Auskünfte verlangen, soweit diese freiwillig erteilt und nicht erzwungen werden. Die Bestimmungen über die Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen dürfen dadurch nicht umgangen werden. Der Inhalt von Auskünften und sonstige Umstände, die durch solche Erkundigungen erlangt wurden und für das Verfahren von Bedeutung sein können, sind in einem Amtsvermerk (§ 47 Abs. 2) festzuhalten.
4) Ein Aufschub der nach dieser Bestimmung der Landespolizei obliegenden Ermittlungen ist zulässig, wenn
1. dadurch die Aufklärung einer wesentlich schwerer wiegenden Straftat oder die Ausforschung eines an der Begehung der strafbaren Handlung führend Beteiligten gefördert wird und mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist, oder
2. andernfalls eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person entstehen würde, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
5) Die Landespolizei hat die Staatsanwaltschaft von einem Aufschub nach Abs. 4 unverzüglich zu verständigen.
§ 11
1) Die Landespolizei hat ihre Ermittlungen aktenmässig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen, soweit diese Begründung nicht bereits der Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts zu entnehmen ist.11
2) Die Landespolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Abs. 1) zu berichten, wenn und sobald
1. sie vom Verdacht eines schwer wiegenden Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse Kenntnis erlangt (Anfallsbericht),
2. eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts erforderlich ist oder diese einen Bericht verlangen (Anlassbericht),
3. sie ihre Ermittlungen gemäss §§ 9 und 10 abgeschlossen hat, jedenfalls jedoch sobald in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist, oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind (Zwischenbericht),
4. sie alle ihr aufgetragenen Ermittlungen abgeschlossen hat oder Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellen ergehen kann (Abschlussbericht).12
3) Ein Bericht nach Abs. 2 hat - soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden - insbesondere zu enthalten:13
1. die Namen der Beschuldigten, oder, soweit diese nicht bekannt sind, die zu ihrer Identifizierung oder Ausforschung nötigen Merkmale, ihre finanziellen Verhältnisse und die Taten, deren sie verdächtig sind, und deren gesetzliche Bezeichnung,14
2. die Namen der Anzeiger, der Opfer und allfälliger weiterer Personen, die zur Aufklärung beitragen können,15
3. eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung und Anregungen über das weitere Vorgehen,16
4. allfällige Anträge der Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter und Erklärungen von Verletzten, sich dem Strafverfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche anzuschliessen.17
4) Mit jedem Bericht sind der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen landespolizeilichen Akten zu übermitteln.18
5) Akteneinsicht hat die Landespolizei nur über Anordnung des Gerichts zu erteilen; mit darauf gerichteten Anträgen ist im Übrigen nach Abs. 2 Ziff. 2 vorzugehen.19
II. Hauptstück
Von den Gerichten
§ 12
1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen:
1. das Landgericht;
2. das Obergericht;
3. der Oberste Gerichtshof.
2) Jedermann ist verpflichtet, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgerichte zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen.
3) Soweit nach den folgenden Bestimmungen für die Zuständigkeit der Strafgerichte und das einzuhaltende Verfahren die Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe massgebend ist, ist auf die Veränderung der Strafdrohungen durch die §§ 39 und 313 StGB Bedacht zu nehmen. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB zu berücksichtigen.
§ 13
Dem Landgericht obliegt:
1. die Führung der Untersuchung;
2. die Schlussverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller strafbarer Handlungen.
§ 14
In der Geschäftsverteilung des Landgerichtes sind ein oder mehrere Einzelrichter zu Untersuchungsrichtern zu bestellen (§ 13 Ziff. 1).
§ 15 20
1) Das Landgericht übt seine Tätigkeit gemäss § 13 Ziff. 2 in Kollegialbesetzung als Kriminalgericht oder durch Einzelrichter aus.
2) Die Schlussverhandlung und Urteilsfällung obliegt dem Kriminalgericht:
1. wegen aller Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB, in den Fällen des Einbruchdiebstahls nach § 129 Ziff. 1 bis 4 StGB und der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 219 Abs. 1 StGB aber nur dann, wenn die Strafdrohung fünf Jahre übersteigt;21
2. wegen folgender Vergehen:
a) staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 Abs. 3 StGB);
b) Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);
c) Preisgabe von Staatsgeheimnissen (§ 253 StGB);
d) geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Liechtensteins (§ 256 StGB);
e) strafbare Handlungen bei Wahlen und Abstimmungen (§§ 261 bis 268 StGB);
f) Landfriedensbruch (§ 274 StGB);
g) Landzwang (§ 275 StGB);
h) bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB);
i) Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB);
k) Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheissung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Bst. a bis i angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist.
2a) Liegt dem Angeklagten die Begehung einer strafbaren Handlung nach den §§ 200 bis 206 StGB zur Last, so muss dem Kriminalgericht mindestens ein Richter des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte.22
3) Die Schlussverhandlung und Urteilsfällung obliegt dem Einzelrichter, soweit nicht im Sinne des Abs. 2 die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes gegeben ist.
4) Liegen dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last und ist auch nur für eine von ihnen die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes gegeben, so ist dieses zur Verhandlung und Entscheidung über alle strafbaren Handlungen zuständig. Dem für die Verhandlung und Entscheidung aller Strafsachen zuständigen Gericht ist jedoch die Erlassung von Verfügungen im Sinne des § 67 Abs. 3 unbenommen.
5) Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Schlussverhandlung hervorkommenden Umständen die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes begründen, hat er mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Der Ankläger hat in diesem Fall, sobald das Unzuständigkeitsurteil rechtskräftig wird, binnen vierzehn Tagen seine Anträge zu stellen.
6) Vorbehalten bleiben die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes.
§ 16
Das Obergericht entscheidet über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichtes. Als Gericht erster Instanz entscheidet das Obergericht nur ausnahmsweise nach Massgabe besonderer gesetzlicher Anordnungen.
§ 17
Der Oberste Gerichtshof entscheidet über Revisionen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Obergerichtes.
§ 18
Im Falle von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten entscheidet das nächste gemeinsam übergeordnete Gericht, letztlich der Oberste Gerichtshof.
III. Hauptstück
Von der Staatsanwaltschaft
§ 19 23
1) Die Aufgaben und die Organisation der Staatsanwaltschaft richten sich nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2) Der Staatsanwalt ist in seinen Amtsverrichtungen unabhängig von den Gerichten.
§ 20
1) Zu dem Wirkungskreis des Staatsanwaltes gehört die Beteiligung an allen in diesem Gesetz geregelten Verfahren, insbesondere an allen Untersuchungen und Schlussverhandlungen der wegen Verbrechens, Vergehens und Übertretungen eingeleiteten Strafverfahren.
2) Der Staatsanwalt hat darauf zu sehen, dass alle zur Erforschung der Wahrheit dienlichen Mittel gehörig benützt werden. Er ist befugt, jederzeit vom Stande der anhängigen Untersuchungen durch Einsicht der Akten Kenntnis zu nehmen oder deren Mitteilung zu verlangen und die geeigneten Anträge zu stellen, ohne dass jedoch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf.
3) Der Staatsanwalt stellt seine Anträge mündlich oder schriftlich und es muss über jeden derselben eine richterliche Verfügung oder Beschlussnahme erfolgen. In gleicher Weise gibt er über Anträge des Beschuldigten oder über Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
4) An Beratungen des Gerichtshofes nimmt der Staatsanwalt nicht teil.
5) Er ist befugt, sich in unmittelbare Verbindung mit den Sicherheits- und anderen Behörden zu setzen und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
§ 21
1) Die Staatsanwaltschaft hat alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen und die nicht bloss auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen mit Unterstützung der Landespolizei aufzuklären und die ihrer Begehung Verdächtigen zu verfolgen, um das Erforderliche wegen der Untersuchung und Bestrafung durch das Gericht veranlassen zu können.24
2) Er kann jedoch, wenn dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen und unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (§ 281 Abs. 1 Ziff. 3):
a) wenn das voraussichtlich weder auf die Strafen oder sichernden Massnahmen, noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat;
b) wenn der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird und die im Inland zu erwartenden Strafen oder sichernden Massnahmen gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fallen. Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger Vorbehalt wegen einzelner strafbarer Handlungen unzulässig.
3) Der Staatsanwalt kann ferner von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung absehen oder zurücktreten, wenn der Täter schon im Ausland dafür gestraft worden und nicht anzunehmen ist, dass das inländische Gericht eine strengere Strafe verhängen werde.
4) Die den Privatbeteiligten nach den §§ 173 und 320 zustehenden Rechte werden durch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nicht berührt. Deshalb sind die Privatbeteiligten zu verständigen, wenn der Staatsanwalt von einer der in den Abs. 2 und 3 eingeräumten Möglichkeiten der Abstandnahme von der Strafverfolgung Gebrauch macht. Diese Verständigung obliegt dem Staatsanwalt, wenn aber eine Befassung des Untersuchungsrichters vorlag, letzterem.
5) Aufgehoben25
6) Aufgehoben26
§ 21a
1) Zu diesem Zweck ist die Staatsanwaltschaft auch berechtigt, durch die Landespolizei oder den Untersuchungsrichter Vorerhebungen führen zu lassen, um die nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person zu erlangen (§ 22 Abs. 1).27
2) Der Untersuchungsrichter hat auch bei diesen Vorerhebungen die Rechte und Pflichten, die ihm in der Untersuchung zukommen; die Landespolizei hat nach den Bestimmungen des Ia. Hauptstückes vorzugehen.28
3) Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, Personen, die Aufklärungen über begangene strafbare Handlungen zu erteilen imstande sein dürften, durch die Landespolizei vernehmen zu lassen. Sie kann solche Personen auch selbst unbeeidigt vernehmen, ferner Augenschein und Hausdurchsuchung durch die Landespolizei vornehmen lassen und diesen beiwohnen, soweit diese Amtshandlungen wegen Gefahr im Verzug nicht durch den zuständigen Untersuchungsrichter durchgeführt oder angeordnet werden können.29
4) Die Protokolle über diese Akte, bei denen alle für gerichtliche Amtshandlungen dieser Art vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten sind, können jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann als Beweismittel benützt werden, wenn sie unverweilt dem Untersuchungsrichter mitgeteilt worden sind, welcher deren Form und Vollständigkeit zu prüfen und nötigenfalls die Wiederholung oder Ergänzung zu bewirken hat.30
§ 22
1) Findet die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Anzeige oder des Schlussberichts (§ 11 Abs. 2 Ziff. 4) und der Ergebnisse der gegebenenfalls auf ihre Anordnung ergänzten Vorerhebungen genügend Gründe, gegen eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen, so bringt sie entweder den Antrag auf Einleitung der Untersuchung oder die Anklageschrift ein. Im entgegengesetzten Fall stellt sie die Vorerhebungen mit kurzer Aufzeichnung der sie dazu bestimmenden Erwägungen ein und verständigt hievon - soweit dieser mit den Vorerhebungen befasst war - den Untersuchungsrichter. Der Untersuchungsrichter hat in diesem Falle den etwa verhafteten Beschuldigten sofort auf freien Fuss zu setzen.31
2) Die Staatsanwaltschaft hat Personen, die bereits als der strafbaren Handlung verdächtig vernommen worden sind (§ 23 Abs. 3) oder nach dem Inhalt der Akten sonst von dem gegen sie gerichteten Verdacht Kenntnis erlangt haben, sowie allfällige Opfer und Privatbeteiligte von der Einstellung der Vorerhebungen zu verständigen.32
IIIa. Hauptstück
Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach aussergerichtlichem Tatausgleich (Diversion)33
I. Allgemeines34
§ 22a
1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach § 22 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 22c) oder
2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 22d) oder
3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 22f) oder
4. einen aussergerichtlichen Tatausgleich (§ 22g) nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.35
2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn36
1. die strafbare Handlung eine Übertretung nach Art. 21 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 35 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes, Art. 101 oder 102 Abs. 1 bis 3 des Kinder- und Jugendgesetzes oder Art. 54 des Heilmittelgesetzes, ein Vergehen oder einen Einbruchdiebstahl nach § 129 Ziff. 1 bis 4 StGB oder eine pornographische Darstellung nach § 219 Abs. 1 StGB darstellt, sofern die Strafdrohung fünf Jahre nicht übersteigt,37
2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und38
3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.39
3) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist überdies bei den strafbaren Handlungen der sexuellen Nötigung (§ 201 StGB) und der Schändung (§ 204 StGB) jedenfalls ausgeschlossen.40
§ 22b 41
Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäss anzuwenden und nach Einleitung der Untersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Schlussverhandlung mit Beschluss einzustellen.
II. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages42
§ 22c 43
1) Unter den Voraussetzungen des § 22a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige einen Geldbetrag zugunsten des Landes erlegt.
2) Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer Geldbusse von 20 000 Franken zuzüglich der im Falle einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens entspricht. Er ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 zu bezahlen. Sofern dies den Verdächtigen unbillig hart träfe, kann ihm jedoch ein Zahlungsaufschub für längstens sechs Monate gewährt oder die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraumes gestattet werden.
3) Soweit dies möglich und zweckmässig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.
4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn er einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leiste. Des Weiteren hat der Staatsanwalt den Verdächtigen im Sinne des § 22k sowie über die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes (Abs. 2) zu belehren, soweit er ihm einen solchen nicht von Amts wegen in Aussicht stellt.
5) Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäss § 22h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.
III. Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen44
§ 22d 45
1) Unter den Voraussetzungen des § 22a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung vorläufig zurücktreten, wenn sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Verdächtigen zum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen. Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist.
3) Soweit dies möglich und zweckmässig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu machen, dass der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist.
4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmass bestimmter Weise zu erbringen und gegebenenfalls Tatausgleich zu leisten. Der Staatsanwalt hat den Verdächtigen dabei im Sinne von § 22k zu belehren; er kann auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (Art. 24c Bewährungshilfegesetz). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist.
5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäss § 22h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.46
§ 22e
1) Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen; auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit des Verdächtigen ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Verdächtigen darstellen würden, sind unzulässig.47
2) Der Geschäftsstellenleiter der mit der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung hat jeweils eine Liste von Einrichtungen, die für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu führen und erforderlichenfalls zu ergänzen. In diese Liste ist auf Verlangen jedermann Einsicht zu gewähren.48
3) Fügt der Verdächtige bei der Erbringung von Leistungen der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf seine Ersatzpflicht § 1173a Art. 8 ABGB sinngemäss anzuwenden. Fügt der Verdächtige einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihm auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht.49
4) Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und dem Verdächtigen ist § 1173a Art. 8 ABGB sinngemäss anzuwenden.50
5) Erleidet der Verdächtige bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen der Art. 62 ff. des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.51
IV. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit52
§ 22f 53
1) Unter den Voraussetzungen des § 22a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung.
2) Soweit dies möglich und zweckmässig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.
3) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe und ihn im Sinne des § 22k zu belehren. Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen bei der Erfüllung seiner Pflichten zu betreuen (Art. 24c Bewährungshilfegesetz).
4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäss § 22h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist.
V. Rücktritt von der Verfolgung nach aussergerichtlichem Tatausgleich54
§ 22g 55
1) Unter den Voraussetzungen des § 22a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, dass er den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.
2) Der Verletzte ist in Bemühungen um einen aussergerichtlichen Tatausgleich einzubeziehen, soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es sei denn, dass er diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 22i).
3) Der Staatsanwalt kann einen Konfliktregler ersuchen, den Verletzten und den Verdächtigen über die Möglichkeit eines aussergerichtlichen Tatausgleichs sowie im Sinne der §§ 22i und 22k zu belehren und Bemühungen um einen solchen Ausgleich einzuleiten und zu unterstützen (Art. 24b Bewährungshilfegesetz).
4) Der Konfliktregler hat dem Staatsanwalt über Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren Erfüllung zu überprüfen. Einen abschliessenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der Verdächtige seinen Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, dass unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens angenommen werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhalten, oder wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass ein Ausgleich zustande kommt.
VI. Nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens56
§ 22h 57
1) Nach einem nicht bloss vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Verdächtigen nach diesem Hauptstück (§§ 22c Abs. 5, 22d Abs. 5, 22f Abs. 4 und 22g Abs. 1) ist eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann einzuleiten oder fortzusetzen, wenn der Verdächtige dies verlangt.
2) Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 22c Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 22d Abs. 4), eine Probezeit oder allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 22f Abs. 3), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten (§§ 22d Abs. 1, 22f Abs. 1), so hat er das Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn
1. der Verdächtige den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt,
2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder
3. gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Verdächtigen wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Tat Anklage erhoben wird, und zwar noch während eines Monats nach Erhebung dieser Anklage, selbst wenn inzwischen der Geldbetrag bezahlt, die gemeinnützigen Leistungen erbracht oder der Tatfolgenausgleich bewirkt wurde oder die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Massgabe der übrigen Voraussetzungen einzustellen, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wird.58
3) Von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in den Fällen des Abs. 2 Ziff. 1 aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Abs. 2 Ziff. 2 und 3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Im Übrigen ist die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeführten Fällen nur zulässig, wenn der Verdächtige den dort erwähnten Vorschlag des Staatsanwalts nicht annimmt.
4) Wenn der Verdächtige den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen massgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann der Staatsanwalt die Höhe des Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern.
5) Verpflichtungen, die der Verdächtige übernommen, und Zahlungen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; § 144b bleibt jedoch unberührt. Vom Verdächtigen in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen sind bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen. Wird der Verdächtige freigesprochen oder sonst ausser Verfolgung gesetzt, so sind nur nach § 22c geleistete Geldbeträge zurückzuzahlen, andere Leistungen jedoch nicht zu ersetzen.
VII. Rechte und Interessen des Verletzten59
§ 22i 60
1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Verletzten zu prüfen und, soweit sie berechtigt sind, im grösstmöglichen Ausmass zu fördern. Um beurteilen zu können, ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich möglich oder zweckmässig ist, hat der Staatsanwalt erforderlichenfalls entsprechende Erhebungen zu veranlassen. Der Verletzte hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfalls sobald wie möglich umfassend über seine Rechte zu belehren und über geeignete Beratungsstellen zu informieren. Vor einem Rücktritt von der Verfolgung ist er zu hören, soweit dies nach Massgabe seiner Interessen geboten erscheint.
2) Der Verletzte ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Verdächtige bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdächtige eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt.
VIII. Belehrung des Verdächtigen61
§ 22k
1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Verdächtige eingehend über seine Rechtsstellung zu belehren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und über die sonstigen Umstände, die eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 22h Abs. 2), sowie über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrages (§ 305a).62
2) Aufgehoben63
IX. Gemeinsame Bestimmungen64
§ 22l 65
1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann der Staatsanwalt oder das Gericht den Geschäftsstellenleiter der mit der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung ersuchen, mit dem Verletzten, mit dem Verdächtigen und gegebenenfalls auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äussern, ob die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein aussergerichtlicher Tatausgleich zweckmässig wäre. Zu diesem Zweck kann der Staatsanwalt auch selbst Erhebungen führen sowie den Verletzten, den Verdächtigen und andere Personen hören.
2) Die Probezeit nach § 22f Abs. 1 sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 22c Abs. 2 und 3, 22d Abs. 1 und 3) werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet (§ 58 Abs. 3 StGB).
§ 22m 66
1) Der Staatsanwalt kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange er noch nicht Anklage erhoben hat. Danach hat er bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 22b).
2) Gerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind während der Untersuchung vom Untersuchungsrichter, in der Schlussverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden zu fassen. Bevor das Gericht eine Mitteilung nach den §§ 22c Abs. 4, 22d Abs. 4, 22f Abs. 3 oder einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluss ist dem Verdächtigen erst dann zuzustellen, wenn er dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist.
3) Gegen einen Beschluss, mit dem ein Strafverfahren nach diesem Hauptstück eingestellt oder dessen Einleitung abgelehnt wird (§§ 22c Abs. 5, 22d Abs. 1 und 5, 22f Abs. 1 und 4, 22g Abs. 1 in Verbindung mit § 22b), steht dem Staatsanwalt, gegen eine Abweisung des Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt, die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Solange über eine solche Beschwerde noch nicht entschieden wurde, ist die Durchführung einer Schlussverhandlung nicht zulässig.
4) Gegen einen Beschluss, mit dem über die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens entschieden wird (§ 22h), steht dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Die Beschwerde gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens hat aufschiebende Wirkung.
IV. Hauptstück
Vom Beschuldigten, seiner Verteidigung und den Haftungsbeteiligten67
I. Beschuldigter und Verteidiger68
§ 23
1) Wen der Verdacht einer strafbaren Handlung trifft, der kann als Beschuldigter erst dann angesehen werden, wenn gegen ihn Anklage oder Strafantrag erhoben oder der Antrag auf Einleitung der Untersuchung eingebracht worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er als Verdächtiger zu betrachten.
2) Als Angeklagter ist der anzusehen, gegen den wegen Verbrechens oder Vergehens eine Schlussverhandlung angeordnet worden ist.
3) Soweit indes die den Beschuldigten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht als ihrer Natur nach auf die Untersuchung beschränkt erscheinen, sind sie auch auf den Angeklagten und auf den anzuwenden, der als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder als solcher zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen oder gegen den Zwang (§ 9 Abs. 4) ausgeübt wird.69
4) Der Beschuldigte ist zu verständigen, sobald gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn geführt werden oder die Untersuchung gegen ihn eingeleitet wurde. Die Verständigung hat den Gegenstand der Anschuldigung und eine Belehrung über die wesentlichen Rechte im Verfahren zu enthalten. Sie kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Vorerhebungen oder der Untersuchung gefährdet wäre.70
§ 23a 71
1) Ein Beschuldigter, der sich in der Verfahrenssprache nicht ausreichend verständigen kann, hat das Recht auf Übersetzungshilfe. Diese ist insoweit durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten, als dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung (§ 23 Abs. 4), für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen. Auf Verlangen ist dem Beschuldigten Übersetzungshilfe auch für den Kontakt mit einem ihm beigegebenen Verteidiger oder anlässlich der Bekanntgabe eines Antrags, einer Anordnung oder eines gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Für die Akteneinsicht ist dem Beschuldigten nur dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er keinen Verteidiger hat und ihm aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann, selbst für die Übersetzung der relevanten Aktenteile zu sorgen, die ihm in Kopie ausgefolgt wurden.
2) Ist der Beschuldigte gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Beschuldigten schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Beschuldigte verständlich machen kann, zu verkehren.
§ 23b 72
1) Der Beschuldigte ist schon während der Vorerhebungen berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Aufnahme von Beweisen anzuregen. In der Anregung sind Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären.
2) Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine durch den Beschuldigten angeregte Beweisaufnahme nur unterbleiben, wenn
1. das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist,
2. das Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder
3. das Beweisthema als erwiesen gelten kann.
3) Für die Antragstellung im Untersuchungsverfahren gilt § 43; der Untersuchungsrichter kann die Aufnahme eines Beweises der Schlussverhandlung vorbehalten. Dies ist unzulässig, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet sein kann, den Tatverdacht unmittelbar zu beseitigen, oder die Gefahr des Verlustes des Beweises einer erheblichen Tatsache besteht. Unterbleibt die Beweisaufnahme hat das Gericht den Beschuldigten über die dafür massgeblichen Gründe zu unterrichten.
§ 24
1) Der Beschuldigte kann sich schon während der Vorerhebungen und in allen Strafverfahren eines Verteidigers bedienen. Der Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Er ist berechtigt und verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen und alles, was der Verteidigung des Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies dem Gesetz, seinem Auftrag und seinem Gewissen nicht widerspricht.73
1a) Der Verteidiger übt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen. Der Beschuldigte kann aber immer selbst Erklärungen abgeben; im Fall einander widersprechender Erklärungen gilt seine. Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ist jedoch ohne Wirkung.74
1b) Schreitet ein Rechtsanwalt als Verteidiger ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.75
2) Zum Verteidiger kann jede eigenberechtigte Person, in den in § 26 Abs. 3 geregelten Fällen sowie in Rechtsmittelverfahren jedoch nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, der in der Rechtsanwaltsliste eingetragen oder sonst gesetzlich oder mittels Bewilligung der Regierung zur Berufsausübung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen ist.76
3) Für einen Minderjährigen und eine Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, kann der gesetzliche Vertreter selbst gegen ihren Willen einen Verteidiger bevollmächtigen.77
§ 25
1) Von der Verteidigung ist auszuschliessen, gegen wen ein Verfahren wegen Beteiligung an derselben Straftat oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieser Straftat anhängig ist, oder wer den Verkehr mit dem angehaltenen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit und Ordnung eines Gefangenenhauses erheblich zu gefährden, insbesondere dadurch, dass er in gesetzwidriger Weise Gegenstände oder Nachrichten überbringt oder entgegennimmt.78
1a) Der Ausschluss von der Verteidigung ist vom Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss auszusprechen; zuvor hat es dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich zu äussern. Im Übrigen ist § 185 anzuwenden; in den Fällen notwendiger Verteidigung ist nach § 26 Abs. 3 vorzugehen. Der Ausschluss ist aufzuheben, sobald seine Voraussetzungen weggefallen sind.79
2) Dem Beschuldigten ist auch gestattet, mehrere Verteidiger beizuziehen; doch darf hiedurch keine Vermehrung der für den Angeklagten in der Schlussverhandlung gestatteten Vorträge oder des Fragerechtes herbeigeführt werden. In diesem Fall gelten Zustellungen an den Beschuldigten als bewirkt, sobald auch nur einem der Verteidiger zugestellt wurde.80
3) Sind mehrere der nämlichen strafbaren Handlung Mitbeschuldigte vorhanden, welche sich selbst ihre Verteidiger wählen, so bleibt es ihnen auch selbst überlassen, ob sich mehrere derselben durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger vertreten lassen wollen.
§ 26 81
1) Über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, ist der Beschuldigte in der Verständigung gemäss § 23 Abs. 4, spätestens jedoch bei der ersten Vernehmung zu belehren.
2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte) ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger); dem Antrag ist nach Möglichkeit das Vermögensbekenntnis gemäss § 66 Abs. 1 bis 3 ZPO anzuschliessen. Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinne jedenfalls erforderlich:82
1. zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel,
2. zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift,
3. wenn der Beschuldigte (Angeklagte) blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
4. bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
Wird für die Schlussverhandlung oder Berufung ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben, so gilt dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet.
3) Für die Dauer der Untersuchungshaft und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht bedarf der Beschuldigte (Angeklagte) eines Verteidigers. Wählt für diese Fälle weder der Beschuldigte (Angeklagte) selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verfahrenshilfeverteidiger nach Abs. 2 beigegeben, so ist von Amtes wegen, im Haftfall spätestens vor Durchführung der ersten Haftverhandlung, ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat (Amtsverteidiger), es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs. 2 vorliegen. Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend.
4) Für juristische Personen gelten die Abs. 1 bis 3 und §§ 26a bis 26g dieses Gesetzes sowie 63 Abs. 2 ZPO sinngemäss.
5) Gegen Beschlüsse gemäss §§ 26 bis 29 steht dem Beschuldigten (Angeklagten) und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu; dieses entscheidet endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges.83
§ 26a 84
1) Mit der Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers setzt das Gericht die während des Verfahrens zu zahlenden Raten für die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers fest, soweit der notwendige Unterhalt (§ 26 Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird.
2) Das Gericht hat die Verfahrenshilfe von Amts wegen zur Gänze zu entziehen, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Rate im Rückstand ist.
3) Das Gericht hat die zu zahlenden Raten anzupassen, wenn sich die für die Verfahrenshilfe massgebenden Vermögens-, Einkommens- oder Familienverhältnisse des Beschuldigten (Angeklagten) wesentlich geändert haben. Von Ratenzahlungen kann abgesehen werden, wenn diese zur Deckung der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers nach § 26f oder aus sonstigen Gründen nicht mehr erforderlich sind.
§ 26b 85
Verbessern sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse, auch auf Grund geänderter Familienverhältnisse, des Beschuldigten (Angeklagten) wesentlich, so hat er dies dem Gericht unverzüglich mittels eines Vermögensbekenntnisses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO mitzuteilen.
§ 26c 86
1) Das Gericht hat jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Verteidigers - die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers soweit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären, als die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 weggefallen sind. In diesem Fall darf die prozessuale Lage des Beschuldigten (Angeklagten) jedoch nicht gefährdet werden.
2) Das Gericht hat jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Verteidigers - die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen, als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat der Beschuldigte (Angeklagte) die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers, die er nicht zu tragen hatte, zu ersetzen und über Antrag die restliche Entlohnung des ihm zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts nach dem Tarif zu bezahlen.
§ 26d 87
Der Verdächtigte hat, wenn keine gerichtlichen Vorerhebungen geführt wurden und kein Strafverfahren veranlasst wurde, dem Gericht binnen vier Wochen nach Beendigung des Verfahrens über dessen Ausgang und über die nach § 306 Abs. 1 zugesprochenen Kosten Mitteilung zu machen.
§ 26e 88
Nach Beendigung des Verfahrens ist dem Beschuldigten (Angeklagten) mitzuteilen, in welchem Umfang die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers, die er nicht zu tragen hatte, unberichtigt sind. Mit Zustellung dieser Mitteilung trifft den Beschuldigten (Angeklagten) die Verpflichtung, während zehn Jahren dem Gericht jährlich ohne Aufforderung ein Vermögensbekenntnis im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO vorzulegen, widrigenfalls unwiderlegbar vermutet wird, dass der Beschuldigte (Angeklagte) ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zur Nachzahlung (§ 26f) imstande ist. Auf diese Säumnisfolge ist der Beschuldigte (Angeklagte) hinzuweisen.
§ 26f 89
1) Der Beschuldigte (Angeklagte) ist mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers, die er nicht zu tragen hatte, und ebenso über Antrag zur Zahlung der restlichen Entlohnung des ihm zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts nach dem Tarif zu verpflichten, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
2) Im Beschluss über die Nachzahlung ist dem Beschuldigten (Angeklagten) zunächst der Ersatz der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers aufzuerlegen, die er nicht zu tragen hatte, und dann die Leistung der restlichen Entlohnung des ihm als Verfahrenshilfeverteidiger beigegebenen Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe. Dieser Beschluss ist erst nach dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.
3) Der Landgerichtspräsident kann die nach Abs. 1 nachzuzahlenden Beträge für uneinbringlich erklären, wenn der für die Nachzahlung notwendige Aufwand in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Beträgen steht oder sonstige unverhältnismässige Hindernisse entgegenstehen.
§ 26g 90
Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers oder die Befreiung von der Ratenzahlung oder Nachzahlungspflicht erschleicht, hat das Gericht eine Mutwillensstrafe bis zum Betrag von 25 000 Franken zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies, vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Angeklagten), die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe.
§ 27 91
1) Zum Verteidiger hat das Gericht einen Rechtsanwalt beizugeben. Soweit nicht zwingend ein Rechtsanwalt zum Verteidiger beigegeben werden muss, kann es einen Gerichtspraktikanten zum Verteidiger bestellen. Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt.
2) Mehreren gleichzeitig Beschuldigten (Angeklagten) kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger beigegeben werden, es sei denn, dass ein Interessenkonflikt besteht oder einer der Beschuldigten (Angeklagten) oder der Verteidiger eine gesonderte Vertretung verlangt.
§ 28 92
1) Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozesshandlung offen stehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers oder wird ihm vor Ablauf dieser Frist ein Verteidiger beigegeben (§ 26 Abs. 2 und 3), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Beschlusses über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag rechtskräftig abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen.
2) Wurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesem Fall hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte (Angeklagte) hätte ihm dies ausdrücklich untersagt.93
§ 29
1) Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen keiner besonderen Vollmacht, selbst nicht zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
2) Der Beschuldigte kann die Verteidigung von dem durch ihn selbst gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen. Auch der Auftrag des von Amts wegen bestellten Verteidigers erlischt, sobald der Beschuldigte einen anderen Verteidiger bestellt. Doch darf in solchen Fällen durch den Wechsel in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden.
§ 30
1) Auch während der Untersuchung kann sich der Beschuldigte eines Verteidigers zur Wahrnehmung seiner Rechte bei den gerichtlichen Akten, die unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betreffen und keine spätere Wiederholung zulassen, sowie zur Ausführung bestimmter, von ihm angemeldeter Rechtsmittel bedienen.
2) Der Untersuchungsrichter hat dem Beschuldigten auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen des Gerichtes, im Fall der Haft auch in den Amtsräumen des Landesgefängnisses, in die Strafakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen; der Untersuchungsrichter kann dem Beschuldigten statt dessen auch Ablichtungen ausfolgen; dieses Recht bezieht sich jedoch nicht auf Ton- und Bildaufnahmen und steht dem Beschuldigten insoweit nicht zu, als es durch einen Verteidiger ausgeübt wird (§ 24 Abs. 1a). Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die Untersuchung möglich ist. Soweit die im § 119a angeführte Gefahr besteht, ist es zulässig, personenbezogene Daten oder Umstände, die Rückschlüsse auf die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift kann der Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme ausnehmen, wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Dem Beschuldigten sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhaltes) der Augenscheinprotokolle, der Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Ämtern und Anstalten sowie der Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so sind ihm auf Verlangen auch solche Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, zu übergeben. Dem Verteidiger ist auch eine Ausfertigung der Anordnung der Festnahme sowie aller gerichtlichen Entscheidungen auszufolgen, gegen die dem Beschuldigten ein Rechtsmittel zusteht.94
2a) Einfache Auskünfte können auch mündlich erteilt werden. Hiefür gelten die voranstehenden Bestimmungen über die Akteneinsicht sinngemäss.95
3) Der festgenommene Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger besprechen, ohne dabei überwacht zu werden. Ist der Beschuldigte aber wegen Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 2) oder Tatausführungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. d) in Haft und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Gefährdung der Haftzwecke, zu einer Beeinträchtigung erheblicher Beweismittel oder zu einer Gefährdung von Leib und Leben oder anderer lebenswichtiger Interessen führen könnte, so kann der Untersuchungsrichter mit begründetem Beschluss anordnen, dass die Besprechung mit dem Verteidiger in Anwesenheit des Untersuchungsrichters oder einer von ihm bestellten Person durchzuführen und von dieser überwacht wird. Eine solche Überwachung ist nur für eine Höchstfrist von einem Monat ab Verhängung der Untersuchungshaft, längstens jedoch bis zur Erhebung der Anklage zulässig.96
4) Der Untersuchungsrichter darf den Briefverkehr und die Telefongespräche des festgenommenen Beschuldigten mit seinem Verteidiger nur unter den im Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen und Bedingungen überwachen.97
§ 30a 98
Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, solche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen oder sonst öffentlich bekannt geworden sind, in einem Medienwerk oder auf andere Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden.
§ 30b 99
Wird über den Beschuldigten die Untersuchungshaft verhängt, so sind dem Staatsanwalt und dem Verteidiger bis zur ersten Haftverhandlung - sofern die Schlussverhandlung früher stattfindet, bis zu dieser - ohne unnötigen Aufschub Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger können beantragen, dass ihnen solche Abschriften auch in weiterer Folge übermittelt werden. Eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ist ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig. Im Übrigen bleiben die §§ 30 Abs. 2 und 30a unberührt.
II. Haftungsbeteiligte100
§ 30c 101
Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen oder Geldbussen haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind oder einen Eigentumsanspruch an einer von der Konfiskation bedrohten Sache geltend machen. Sie haben in der Schlussverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.
V. Hauptstück
Von dem Privatankläger, dem Opfer und dem Privatbeteiligten102
§ 31
1) Eine zur Privatanklage berechtigte Person muss bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und der der Tat hinlänglich Verdächtige bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auch auf die Einleitung der Untersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muss beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten als Privatankläger nicht mehr berechtigt, wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich verziehen hat. Die §§ 66 und 67 bleiben unberührt.
2) Der Privatankläger ist berechtigt, während der Untersuchung dem Gerichte alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, von den Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte einzuleiten, zu welchen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist. Es kann ihm jedoch, wenn er seine Klage zurückgenommen hat, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht bewilligt werden.
3) Hat der Privatankläger unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklage oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Strafverfolgung erforderlichen Anträge einzubringen, ist er bei der Schlussverhandlung nicht erschienen, oder hat er bei dieser unterlassen, die Schlussanträge zu stellen, so wird angenommen, dass er von der Verfolgung zurückgetreten sei. Auf diese Folge ist der Privatankläger jeweils hinzuweisen.
§ 31a 103
1) Opfer (Art. 1 OHG) haben - unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte - das Recht,
1. sich vertreten zu lassen (§ 34),
2. Akteneinsicht zu nehmen (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2),
3. vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden,
4. vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 22i, 65 Abs. 1, 141 Abs. 7),
5. Übersetzungshilfe zu erhalten, für die § 23a sinngemäss gilt,
6. an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen (§ 115a) und Beschuldigten (§ 147 Abs. 3) und an einer Tatrekonstruktion (§ 69 Abs. 2) teilzunehmen,
7. während der Schlussverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden.
2) Opfer sind berechtigt, sich nach Massgabe der Art. 12 bis 14 des Opferhilfegesetzes durch die Opferhilfestelle beraten, betreuen, zu Vernehmungen im Untersuchungsverfahren und der Schlussverhandlung begleiten und in der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Gesetz vertreten zu lassen.
§ 31b
1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, Opfer und Privatbeteiligte über ihre Rechte im Strafverfahren zu belehren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.104
2) Opfer sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Hilfe der Opferhilfestelle zu informieren.105
3) Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind spätestens vor ihrer ersten Befragung überdies zu informieren über das Recht:106
1. zu verlangen, im Untersuchungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
2. zu verlangen, dass Dolmetschleistungen (§ 31a Abs. 1 Ziff. 5) bei Vernehmungen des Opfers nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden,
3. die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (§ 108 Abs. 2 Ziff. 2),
4. zu verlangen, im Untersuchungsverfahren und in der Schlussverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 115a, 197 Abs. 3),
5. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Schlussverhandlung auszuschliessen (§ 181a Abs. 2).
§ 31c 107
1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten Interessen des Verletzten an der Wahrung seines höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identität in einem grösseren Personenkreis führen können, ohne dass dies durch die Zwecke des Strafverfahrens geboten ist.
2) Das Verbot der Veröffentlichung nach § 30a gilt für Privatankläger, Privatbeteiligte und Verletzte sinngemäss.
§ 32
1) Jeder durch ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte kann bis zum Beginn der Schlussverhandlung erklären, sich seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschliessen. Die Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden. Soweit dies nicht offensichtlich ist, sind die Berechtigung, am Verfahren mitzuwirken, und die Ansprüche auf Schadenersatz oder Entschädigung zu begründen. Die Erklärung ist vom Gericht zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist oder verspätet abgegeben wurde.108
2) Dem Privatbeteiligten stehen folgende Rechte zu:
1. Er kann der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter alles in die Hand geben, was zur Überführung des Beschuldigten oder zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienlich ist und die Aufnahme von Beweisen beantragen (§ 23b).109
2. Er kann - soweit seine Interessen betroffen sind - in die Akten, und zwar, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, schon während der Untersuchung Einsicht nehmen. Die Akteneinsicht darf jedenfalls verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Untersuchung oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre.110
3. Zur Schlussverhandlung wird der Privatbeteiligte mit dem Beisatze geladen, dass im Falle seines Nichterscheinens die Verhandlung dennoch vor sich gehen werde, und dass seine Anträge aus den Akten vorgelesen werden würden. Er kann an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige Fragen stellen oder um andere Bemerkungen zu machen, schon während der Verhandlung das Wort erhalten. Am Schlusse der Verhandlung erhält er unmittelbar, nachdem der Staatsanwalt seinen Schlussantrag gestellt und begründet hat, das Wort, um seine Ansprüche auszuführen und zu begründen und diejenigen Anträge zu stellen, über die er im Haupterkenntnisse mitentschieden haben will.
3) Privatbeteiligten ist ein Verfahrenshelfer beizugeben, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens, erforderlich ist. Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe nach diesem Gesetz gelten sinngemäss.111
3a) Wenn der Staatsanwalt nach dem IIIa. Hauptstück von der Verfolgung zurücktritt, ist der Privatbeteiligte hingegen nicht berechtigt, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen.112
4) Ausserdem ist der Privatbeteiligte berechtigt, nach Massgabe des § 173 statt der Staatsanwaltschaft die öffentliche Anklage als Subsidiarankläger zu erheben, doch steht es der Staatsanwaltschaft frei, auch in diesem Falle die Verfolgung jederzeit wieder zu übernehmen; dem Subsidiarankläger stehen dann wieder die Rechte des Privatbeteiligten zu.113
§ 32a
1) Der Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (§ 5) beurteilt werden (§ 262).114
2) Das Gericht hat in der Schlussverhandlung jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Beschuldigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen.115
3) Im Fall einer Beschlagnahme oder Sicherstellung hat das Gericht die Rückgabe des Gegenstandes an den daran Berechtigten zu veranlassen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird.116
§ 33
Wenn mit einer gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen des § 42 StGB bejaht wurden, steht dem Privatbeteiligten kein subsidiäres Verfolgungsrecht zu.
§ 34 117
1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, das Opfer und der Haftungsbeteiligte sowie deren gesetzliche Vertreter können ihre Sache selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter führen. Solche Vertreter üben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrensrechte aus, die den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigte Person, eine anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden.
2) Das Gericht kann, wenn es ihm angemessen erscheint, dem abwesenden Privatankläger, Privatbeteiligten oder Haftungsbeteiligten die Namhaftmachung eines am Gerichtssitze wohnhaften Bevollmächtigten auftragen.
VI. Hauptstück
Von der Bekanntmachung, Zustellung und Akteneinsicht sowie vom Einsatz der Informationstechnik118
§ 35 119
1) Die Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft hat durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer Ausfertigung zu erfolgen.
2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wurde, ist der Inhalt der Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
3) Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht können die Akten zur Einsicht in die Erledigung übermittelt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht den Tag des Einlangens der Akten und den Tag der Einsichtnahme nachvollziehbar in den Akten zu beurkunden.
§ 36 120
1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellgesetz (ZustG) und die §§ 87 und 91 der Zivilprozessordnung sinngemäss.
2) Die Art. 8, 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie Art. 12 ZustG sind ausser in den Fällen des § 140 Abs. 1 und § 295 Abs. 2 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligte, sonst Betroffene (§ 354) und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.121
3) Zustellungen haben durch unmittelbare Übergabe oder durch Organe eines Zustelldienstes zu erfolgen. Die Landespolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist.
§ 37 122
1) Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden.
2) Eine Übermittlung an eine elektronische Zustelladresse (Art. 2 Abs. 1 Bst. e ZustG) ist einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten.
3) Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugemittel oder auf andere Weise durchgesetzt werden kann, Erledigungen, deren Zustellung die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs an das Gericht auslöst, sowie Ladungen von Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern zur Schlussverhandlung sind zu eigenen Handen (Art. 23 ZustG) zuzustellen. Berufsmässigen Parteienvertretern kann anstatt zu eigenen Handen immer auch mit Zustellnachweis zugestellt werden.
4) Soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Ladung zur Schlussverhandlung in erster Instanz, das Abwesenheitsurteil sowie Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 22c Abs. 4, 22d Abs. 1 und 4 sowie 22f Abs. 1 und 3 sind dem Angeklagten oder Beschuldigten jedoch immer selbst und zu eigenen Handen zuzustellen.
§ 38 123
Aufgehoben
§ 39 124
1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses kann das Gericht auch ausser den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die strafgerichtlichen Akten gewähren und der Ausfolgung von Abschriften (Ablichtungen) zustimmen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen kann das Gericht die Einsicht in Akten eines Verfahrens, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen.
3) Das Verbot der Veröffentlichung nach § 30a gilt sinngemäss.
§ 39a 125
1) Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten solcher Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Anwendung.
2) Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei haben beim Verarbeiten von Daten nach Abs. 1 die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismässigkeit zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung der Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.
§ 39b 126
1) Daten nach § 39a Abs. 1 sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu ermitteln, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.
2) War die Ermittlung der Daten nach § 39a Abs. 1 für die betroffene Person nicht erkennbar und erfolgte sie ausserhalb des Anwendungsbereichs von Kapitel III des Datenschutzgesetzes, so ist diese umgehend darüber zu informieren. Die Information kann zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unterlassen oder aufgeschoben werden.
§ 39c 127
Aufgehoben
§ 39d 128
1) Unrichtige, unvollständige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte Daten nach § 39a Abs. 1 sind von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich richtig zu stellen, zu vervollständigen oder zu löschen. Gericht, Staatsanwaltschaft und Landespolizei benachrichtigen unverzüglich die Behörden, denen sie unrichtige Daten nach § 39a Abs. 1 mitgeteilt haben, über die Berichtigung.129
2) Vorbehaltlich der Zulässigkeit der Weiterbearbeitung nach anderen gesetzlichen Vorschriften ist im Übrigen ein Zugriff auf Vor- und Zuname einer Person zu unterbinden, und zwar
1. im Fall einer Verurteilung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe vollzogen wurde, wenn jedoch eine Strafe nicht ausgesprochen oder bedingt nachgesehen wurde, ab der Verurteilung,
2. im Fall eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines (endgültigen) Rücktritts von Verfolgung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab der Entscheidung.
3) Nach sechzig Jahren ab den in Abs. 2 angeführten Zeitpunkten sind alle Daten nach § 39a Abs. 1 im direkten Zugriff zu löschen.130
4) Personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die ausschliesslich auf Grund einer Identitätsfeststellung (§ 91a), einer körperlichen Untersuchung (§ 95a) oder einer molekulargenetischen Untersuchung (§ 95b) gewonnen wurden, dürfen nur solange verarbeitet werden, als wegen der Art der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder auf Grund anderer Umstände zu befürchten ist, dass diese Person eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde. Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen oder das Untersuchungsverfahren ohne Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt, so sind diese Daten zu löschen. Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Polizeigesetzes, und besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.131
5) Soweit personenbezogene Daten, die durch Überwachung der elektronischen Kommunikation ermittelt worden sind, in einem Strafverfahren als Beweis verwendet werden dürfen, ist ihre Verwendung auch in einem damit in Zusammenhang stehenden Zivil- oder Verwaltungsverfahren und zur Abwehr gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sach- und Vermögenswerte zulässig.132
§ 40
1) Von der Einleitung und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Personen, welche in einem öffentlichen Dienste stehen, Mitglieder einer Gemeinde- oder einer anderen zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Vertretung sind oder welchen öffentliche Titel oder Orden oder Ehrenzeichen verliehen sind, ist der Regierung Mitteilung zu machen.
2) Dasselbe gilt für Mitglieder des geistlichen Standes mit der Massgabe, dass die Verständigung an den Bischof oder das geistliche Oberhaupt, dessen Sprengel der Beschuldigte angehört, zu richten ist.
VII. Hauptstück
Von der Untersuchung im allgemeinen und der Verbindung mehrerer sowie der Absonderung einzelner Strafsachen
§ 41
1) Das Untersuchungsverfahren hat den Zweck, den Tatbestand zu erheben, den Täter, die Mitschuldigen und Teilnehmer zu erforschen, die Verdachtsgründe und Beweise über die Schuld einerseits und die Mittel zur Rechtfertigung des Beschuldigten andererseits zu sammeln.
2) Die Erhebung des Tatbestandes besteht in der Nachforschung, ob eine zur Kenntnis des Gerichts gelangte strafbare Handlung wirklich stattgefunden und welche Beschaffenheit sie nach allen Umständen und Wirkungen habe. Insbesondere ist hiebei auch zu erheben, inwieferne die Tat mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit begangen worden; mit welchen erschwerenden oder mildernden Umständen sie begleitet gewesen; welche Personen davon Kenntnis haben können; und wie gross der durch die strafbare Handlung zugefügte Schaden ist.
3) Der Untersuchungsrichter darf die Untersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines berechtigten Anklägers vorliegt.133
4) Beantragt der Staatsanwalt die Einleitung der Untersuchung, so hat er die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlassten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mitzuteilen.134
5) Über den Antrag auf Einleitung der Untersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluss.135
§ 42
Der Untersuchungsrichter hat die strafbaren Handlungen unter Beiziehung eines beeideten Protokollführers zu erforschen.
§ 43
1) Der Ankläger und der Beschuldigte sind berechtigt, hinsichtlich der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen, über welche dieser zu entscheiden hat. Im Übrigen wird jedoch der Untersuchungsrichter, ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, von Amts wegen mit dem Ziel tätig, den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln und die zur Überführung oder Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel so weit festzustellen, als es der Zweck der Untersuchung erfordert.136
2) Ausser in den in diesem Gesetz geregelten Fällen (§§ 69 Abs. 2, 115a, 147 Abs. 3) dürfen der Ankläger, der Privatbeteiligte, das Opfer und der Verteidiger bei der förmlichen Vernehmung des Beschuldigten oder der Zeugen durch den Untersuchungsrichter nicht anwesend sein. Der Ankläger und der Verteidiger sind auch berechtigt, dem Augenscheine, der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen und die Gegenstände zu bezeichnen, auf welche diese Untersuchungshandlungen auszudehnen sind. Der Untersuchungsrichter soll den Ankläger und den Verteidiger deshalb in der Regel von der Vornahme dieser Handlungen vorher benachrichtigen; er nimmt sie aber, wenn Gefahr im Verzuge ist, ohne vorausgegangene Verständigung derselben vor.137
§ 44
Ist bei einer Untersuchungshandlung die Zuziehung von Gerichtszeugen erforderlich, so müssen diese volljährige, unbescholtene, bei der Sache unbeteiligte Personen sein und mittels Handschlages angeloben, dass sie auf alles, was vor ihnen vorgenommen und ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die getreue Protokollierung wachen und bis zum Schlussverfahren über alles, was ihnen während der Untersuchungshandlung bekannt geworden, Stillschweigen beobachten. Die Zuziehung von Gerichtszeugen ist nur erforderlich:
1. bei der Vornahme des Augenscheines;
2. bei der Haus- und Personsdurchsuchung;
3. bei der Vernehmung des Beschuldigten, wenn er es verlangt.
§ 45
Es ist allgemeine Bürgerpflicht, sich als Gerichtszeuge bei Untersuchungshandlungen verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner jener Gemeinde, in welcher die Untersuchungshandlung vorgenommen wird.
§ 46
Der Untersuchungsrichter bestimmt die Gerichtszeugen nach Massgabe der §§ 44 und 45 dieses Gesetzes. Ganz befreit von der Pflicht, sich als Gerichtszeugen verwenden zu lassen, bleiben:
a) die Seelsorger;
b) öffentliche Beamte und Diener;
c) die Lehrer, Sanitätspersonen und alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Dienstes nicht unterbrochen werden kann.
§ 47
1) Über alle Untersuchungshandlungen sind Protokolle aufzunehmen; es muss ausser dem Beamten, welcher die Handlung vornimmt oder leitet, stets ein beeideter Protokollführer gegenwärtig sein.
2) Vorbringen von Personen ausserhalb einer förmlichen Vernehmung und andere bedeutsame Vorgänge sind derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Ein solcher Amtsvermerk ist jedenfalls vom aufnehmenden Organ und allenfalls von anderen Personen zu unterfertigen.138
§ 48
1) Die Protokolle über gerichtliche Verhandlungen werden gleich bei deren Vornahme und, wo dies nicht tunlich ist, unmittelbar nachher aufgenommen.
2) Soweit nichts anderes angeordnet wird (§ 202 Abs. 4), enthält jedes Protokoll die Bezeichnung des Ortes, des Jahres und Tages der Aufnahme, der gegenwärtigen Personen, den Inhalt von Aussagen und andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung, allenfalls gestellte Anträge und die Unterschriften der vernommenen Personen.139
3) Die Fragen sind nur insoweit niederzuschreiben, als es zum Verständnis einer Antwort erforderlich ist. Die Antworten sind in der Regel bloss ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen. Nur wenn es für die Beurteilung der Sache wichtig ist, oder wenn zu erwarten ist, dass die Vorlesung des Protokolls in der Schlussverhandlung erforderlich sein werde oder wenn es der Vernommene verlangt, ist die Aussage des Vernommenen unter Beibehaltung seiner eigenen Ausdrücke, wörtlich als solche erkennbar, in das Protokoll aufzunehmen.140
4) Der Leiter der Amtshandlung hat das Protokoll laut zu diktieren, sodass es die Anwesenden hören. Doch steht dem Vernommenen frei, seine Antwort dem Protokollführer zu diktieren. Missbraucht der Vernommene dieses Recht, so kann es ihm vom Richter entzogen werden. Das Protokoll ist in Vollschrift abzufassen. Es ist aber zulässig, vorläufig Kurzschrift zu verwenden oder das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufzunehmen. Eine solche Vorgangsweise und ein allenfalls verkündeter Beschluss sind jedenfalls sogleich in Vollschrift festzuhalten. Kurzschrift und Tonaufnahme sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen, die Tonaufnahme ist überdies zuvor wiederzugeben, sofern dies einer der Beteiligten verlangt; auf Kurzschriften und Tonaufnahmen ist § 202 Abs. 4 anwendbar.141
§ 49 142
Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen oder auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen und es ist die geschehene Vorlegung sowie die Genehmigung im Protokoll zu bemerken. Dasselbe ist sodann von den vernommenen Personen durch Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen und am Schluss von den anwesenden Beamten, dem Protokollführer und den beigezogenen Gerichtszeugen sowie allenfalls sonst Beteiligten zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu bemerken.
§ 50 143
In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Berichtigungen, die ein Vernommener seiner Aussage beifügt, sind am Rand des Protokolls oder in einem Nachtrag zu bemerken und auf die im § 49 bezeichnete Art zu genehmigen und zu unterschreiben. Soweit die vernommene Person zur Akteneinsicht berechtigt ist, ist ihr auf Verlangen sogleich eine Abschrift oder Kopie auszufolgen, sofern dem schutzwürdige Interessen des Verfahrens oder Dritter nicht entgegenstehen; § 30a ist anzuwenden.
§ 50a 144
1) Nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person ist es zulässig, eine Ton- oder Bildaufnahme einer Vernehmung anzufertigen, sofern diese zur Gänze aufgenommen wird. Im Fall der Vernehmung eines Zeugen hat dies, unbeschadet besonderer gesetzlicher Bestimmungen (§§ 69, 115a, 195a, 197 Abs. 3), zu unterbleiben, wenn und sobald der Zeuge der Aufnahme widerspricht.
2) Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden, welche der Untersuchungsrichter unterfertigt und zum Akt nimmt. Auf diese Zusammenfassung sind im Übrigen die Vorschriften des § 48 anzuwenden.
§ 51
1) Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese zusammengeheftet und mit dem Gerichtssiegel befestigt werden.
2) Der Untersuchungsrichter hat ein Verzeichnis zu führen, in welchem täglich alle Akten der Untersuchung genau festzuhalten sind.
§ 52 145
Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu sorgen. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, Personen, die sich trotz vorausgegangener Ermahnung und Androhung ihrer Wegweisung seinen Anordnungen widersetzen, gegenüber anwesenden Personen aggressiv oder sonst grob ungebührlich verhalten oder auf andere Weise die Amtshandlung behindern, auf einige Zeit oder für die gesamte Dauer der Amtshandlung aus dieser wegzuweisen oder zu entfernen. Im Übrigen sind die §§ 183 Abs. 2, 184 Abs. 2 und 185 im Untersuchungsverfahren sinngemäss anzuwenden. Die dort erwähnten Ordnungsstrafen kann jedoch nur der Untersuchungsrichter verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen. Jede dieser Verfügungen ist in den Akten ersichtlich zu machen.
§ 53
1) Wird einer Behörde der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren gesetzmässigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder die Landespolizei verpflichtet.146
2) Keine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht,
1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und so lange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Massnahmen entfallen.147
3) Die Behörde hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.148
4) Die Anzeigepflicht der Landespolizei und der Gerichte sowie in anderen Gesetzen festgelegte Anzeigepflichten bleiben unberührt.149
§ 54
1) Die im § 53 näher bezeichnete Pflicht zur Anzeigeerstattung trifft insbesondere auch die Gerichte.
2) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Staatsanwalt sowie dem Strafgericht (§ 12) alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen und die Akten, deren sie bedürfen, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift zu übermitteln.
§ 55 150
1) Wer immer von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist berechtigt, sie anzuzeigen. Zur Annahme der Anzeige ist nicht bloss die Staatsanwaltschaft, sondern es sind dazu auch der Untersuchungsrichter und die Landespolizei verpflichtet. Sie haben die Anzeige der Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder dass nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächst erreichbaren Organ der Landespolizei anzuzeigen.
§ 56
1) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, alle an ihn gelangten Anzeigen über strafbare Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, zu prüfen, sowie die zu seiner Kenntnis gelangenden Spuren solcher strafbaren Handlungen zu verfolgen. Er hat auch zur Entdeckung unbekannter Täter durch Erforschung dahinführender Verdachtsgründe mitzuwirken.
2) Wenn namenlose Anzeigen oder solche, die von einem völlig Unbekannten herrühren, bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthalten, so ist zwar zur Erhebung dieser Umstände zu schreiten; doch ist dabei mit Vermeidung allen Aufsehens und mit möglichster Schonung der Ehre der beschuldigten Personen vorzugehen.
3) Wenn die Staatsanwaltschaft von einer strafbaren Handlung, die nicht bloss auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen ist, Kenntnis durch Anzeige oder sonstige Mitteilung einer Person erlangt, so ist sie verpflichtet, die Vernehmung dieser Person zu veranlassen, der Anzeige oder Mitteilung unter Mitwirkung der Landespolizei bis zu ihren Ursprüngen nachzugehen und sich, soviel als möglich, zu überzeugen, ob sich dadurch ein Verdacht begründen lässt.151
4) Aufgehoben152
§ 57
1) Der Untersuchungsrichter nimmt, solange kein Antrag des Staatsanwaltes vorliegt, nur die Untersuchungshandlungen vor, die ohne Gefährdung des Zweckes oder ohne Überschreitung einer gesetzlichen Frist nicht aufgeschoben werden können. Vom Vorgenommenen hat er den Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen und sodann dessen Anträge abzuwarten.
2) Die über Untersuchungshandlungen nach Abs. 1 aufgenommenen Protokolle hat der Untersuchungsrichter mit grösstmöglicher Beschleunigung dem Staatsanwalt zur Antragstellung mitzuteilen.
§ 58 153
Indessen ist auch über eine namenlose oder von einer unbekannten Person herrührende Anzeige, sofern sie bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthält, zur Erhebung dieser Umstände zu schreiten.
§ 59
1) Hat eine strafbare Handlung Spuren zurückgelassen, so sind diese in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein nach den in dem folgenden Hauptstücke enthaltenen Bestimmungen zu erheben.
2) Daher ist auch gehörig Sorge zu tragen, dass solche Spuren bis zu dieser Erhebung, soweit dieses ohne grösseren Schaden zu besorgen tunlich ist, in dem Zustande gelassen werden, in welchem sie sich zur Zeit befunden, als die strafbare Handlung entdeckt worden ist.
§ 60
1) Gegenstände, an oder mit welchen die strafbare Tat verübt wurde oder welche der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte, überhaupt Gegenstände, welche von dem Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können, sind, soweit es möglich ist, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. Sie sind entweder in ein mit einem amtlichen Siegel zu verschliessendes Behältnis zu geben, oder es ist an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende Bezeichnung anzubringen.154
2) Befinden sich unter den vorgefundenen Gegenständen zum Gottesdienste geweihte Sachen, so hat das Gericht für deren Absonderung von allen übrigen Gegenständen und für deren entsprechende Aufbewahrung zu sorgen.
§ 61
1) Der Untersuchungsrichter hat alle Personen, von denen sich mit Wahrscheinlichkeit eine Auskunft über die Umstände der Tat oder über die Person von dabei Beteiligten und deren Verhältnis zur Tat erwarten lässt und insbesondere auch den durch die strafbare Handlung Beschädigten zu vernehmen.
2) Auch bereits vernommene Personen können von dem Untersuchungsrichter neuerlich vernommen werden, insoferne dies zur Ergänzung oder Aufklärung ihrer früheren Aussagen erheblich erscheint.
§ 62
Kann der durch eine strafbare Handlung verursachte Schaden oder entgangene Gewinn durch die Aussage des Beschädigten nicht zuverlässig erhoben werden oder ist mit Grund zu vermuten, dass der Beschädigte seinen Schaden zu hoch schätze, so ist die Grösse des Schadens in jenen Fällen, in welchen sie auf die Zurechnung der Tat als Verbrechen, auf das Strafmass oder auf die Zuerkennung der Entschädigung von Einfluss ist, durch Vernehmung von Zeugen oder durch Sachverständige zu ermitteln.
§ 63
Schriften, die nicht in deutscher Sprache geschrieben und für die Untersuchung erheblich sind, hat der Untersuchungsrichter durch einen beeideten Dolmetscher übersetzen zu lassen und samt der Übersetzung zu den Akten zu bringen.
§ 64 155
1) Die Untersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger von der strafgerichtlichen Verfolgung absteht.
2) Ausser diesem Fall kann die Untersuchung nur durch Beschluss des Untersuchungsrichters (§ 66) oder des Obergerichts eingestellt werden.
§ 65
1) Wird die Untersuchung eingestellt, so sind der Ankläger, das Opfer, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen; letzterer ist, wenn er verhaftet war, sogleich freizulassen.156
2) Auf sein Verlangen ist ihm ein Amtszeugnis darüber auszufertigen, dass kein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung gegen ihn vorhanden sei.
3) Aufgehoben157
§ 66 158
Die Untersuchung ist mit Beschluss des Untersuchungsrichters einzustellen, wenn auf Grund der Ergebnisse der Erhebungen fest steht, dass kein Tatbestand einer strafbaren Handlung vorhanden sei oder wenn alle Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten behoben sind oder wenn sich von weiteren Erhebungen eine bessere Aufklärung, weder in Beziehung auf den Tatbestand, noch in Ansehung des Täters erwarten lässt.
§ 67
1) Die Zuständigkeit des Gerichtes für den unmittelbaren Täter begründet auch die Zuständigkeit für die anderen Beteiligten (§ 12 StGB).
2) Liegen demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last, oder haben sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt, oder hat eine dieser letzteren auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen, so ist in der Regel das Strafverfahren gegen alle diese Personen und wegen aller dieser strafbaren Handlungen gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Urteil zu fällen. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.159
3) Das Gericht kann aber auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass hinsichtlich einzelner strafbarer Handlungen oder einzelner Beschuldigter das Strafverfahren abgesondert zu führen und zum Abschluss zu bringen sei, soferne dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich erscheint.
4) In jedem solchen Falle ist dem Ankläger eine sofortige Erklärung abzufordern, ob er sich hinsichtlich der ausgeschiedenen gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Verfolgung vorbehalte. Geschieht dies, so ist das Verfahren hinsichtlich der letzteren ohne unnötigen Aufschub fortzuführen und zum Abschlusse zu bringen; im entgegengesetzten Falle ist die Untersuchung hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte einzustellen.
§ 68
Gehören zu den strafbaren Handlungen im Sinne des § 67 Abs. 2 solche, für die auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen ein besonderer Rechtszug an eine ausländische Rechtsmittelinstanz besteht, so ist das Strafverfahren für diese strafbaren Handlungen abgesondert zu führen.
VIII. Hauptstück
Von dem Augenscheine und den Sachverständigen
I. Von dem Augenscheine und der Zuziehung von Sachverständigen überhaupt
§ 69
1) Der Augenschein ist vorzunehmen, sooft dies zur Aufklärung eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes notwendig erscheint. Es sind stets zwei Gerichtszeugen, und wenn sich dies wegen Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur Erlangung von Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist auch der Beschuldigte zuzuziehen. Dem Verteidiger des Beschuldigten kann die Beteiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden; auch ist ein bereits bestellter Verteidiger, wenn kein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen.
2) Wird im Verlauf des Augenscheins eine Person im Zuge des Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Ort vernommen und über diese Vorgänge eine Ton- und Bildaufnahme angefertigt (Tatrekonstruktion), so ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich daran zu beteiligen. Sie haben das Recht Fragen zu stellen und ergänzende Untersuchungen und Feststellungen zu verlangen.160
3) Der Beschuldigte kann von der Teilnahme nach Abs. 2 vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn seine Anwesenheit den Zweck des Verfahrens gefährden könnte oder besondere Interessen dies erfordern (§ 197 Abs. 1). Dem Opfer und dem Privatbeteiligten ist die Beteiligung vorübergehend zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass deren Anwesenheit den Beschuldigten oder Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. In diesen Fällen ist den betroffenen Beteiligten sogleich eine Kopie des Protokolls zu übermitteln. Die Beteiligung des Verteidigers darf jedoch nicht eingeschränkt werden. Im Übrigen ist § 50a anzuwenden.161
§ 70
Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewährt. Es sind demselben zu diesem Zwecke erforderlichenfalls Zeichnungen, Pläne oder Risse beizufügen; Masse, Gewichte, Grössen und Ortsverhältnisse sind nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.
§ 71
1) Dem Augenschein ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger beizuziehen.
2) Zwei Sachverständige sind nur dann beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist.
§ 72
1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach bei dem Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder in dem einzelnen Falle als bedenklich erscheinen.
2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, so kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis zu 1 000 Franken gegen ihn verhängen.
§ 73 162
Personen, die im Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im § 107 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Verhältnis stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl des Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheins in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.
§ 74
1) Diejenigen Sachverständigen, welche schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginne der Amtshandlung an den von ihnen abgelegten Eid zu erinnern.
2) Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet werden, dass sie den Gegenstand desselben sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund sowie ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen.
§ 75
1) Die Gegenstände des Augenscheines sind von den Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen und zu untersuchen, ausser wenn letztere aus Rücksichten des sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen oder, wenn die erforderlichen Wahrnehmungen, wie bei der Untersuchung von Giften, nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden können.
2) Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen von dem Orte des Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass die Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen sichergestellt werde.
3) Ist von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten, so soll ein Teil des letzteren, insoferne es tunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden.
§ 76
1) Der Untersuchungsrichter leitet den Augenschein. Er bezeichnet mit möglichster Berücksichtigung der von dem Ankläger und dem Beschuldigten oder dessen Verteidiger gestellten Anträge die Gegenstände, auf welche die Sachverständigen ihre Beobachtung zu richten haben und stellt die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält. Die Sachverständigen können verlangen, dass ihnen aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, welche sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten.
2) Wenn den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht der Untersuchungsakten unerlässlich erscheint, können ihnen, soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Akten selbst mitgeteilt werden.
§ 77
Die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen (Befund) sind von dem Protokollführer sogleich aufzuzeichnen. Das Gutachten samt dessen Gründen können sie entweder sofort zu Protokoll geben oder sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist.
§ 78
Ist der Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen oder weichen die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen erheblich voneinander ab, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung beseitigen, so ist der Augenschein, sofern es möglich ist, unter Zuziehung desselben oder derselben Sachverständigen zu wiederholen. Erforderlichenfalls können an ihrer Stelle andere Sachverständige beigezogen werden.
§ 79
Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist das Gutachten eines anderen oder mehrerer anderer Sachverständigen einzuholen.
II. Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen und wegen Körperverletzungen insbesondere
§ 80
1) Wenn sich bei einem Todesfalle Verdacht ergibt, dass derselbe durch eine strafbare Handlung verursacht worden sei, so muss vor der Beerdigung die Leichenbeschau und Leichenöffnung vorgenommen werden.
2) Ist die Leiche bereits beerdigt, so muss sie zu diesem Behufe wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen, welche an der Leichenbeschau teilnehmen müssen, vorhanden ist.
3) Ehe zur Öffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nötigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der letztere ganz unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekanntzumachen.
4) Bei der Leichenbeschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt sowie alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und andere äussere Spuren erlittener Gewalttätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge, durch welche sie wahrscheinlich verursacht wurden, anzugeben und die etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen.
§ 81
1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen, nötigenfalls zwei Ärzte vorzunehmen (§ 71).
2) Der Arzt, welcher den Verstorbenen in der seinem Tode allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.
§ 82
1) Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei.
2) Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:
1. ob dieselben dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird,
2. ob diese Handlung
a) schon ihrer allgemeinen Natur wegen,
b) vermöge der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,
c) wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie verübt wurde oder
d) vermöge zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlasster oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe und ob endlich
e) der Tod durch rechtzeitige und zweckmässige Hilfe hätte abgewendet werden können.
3) Insoferne sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber von dem Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
§ 83
Bei Verdacht einer Kindestötung ist nebst den nach den vorstehenden Vorschriften zu pflegenden Erhebungen auch zu erforschen, ob das Kind lebendig geboren sei.
§ 84
Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist der Erhebung des Tatbestandes nebst dem Arzte nach Erfordernis noch ein Chemiker beizuziehen. Die Untersuchung der Gifte selbst aber kann nach Umständen auch von dem Chemiker allein in einem hiezu geeigneten Lokale vorgenommen werden. Im übrigen gilt § 71 sinngemäss.
§ 85 163
Auch bei körperlichen Beschädigungen ist die Besichtigung des Opfers durch einen Arzt als Sachverständigen vorzunehmen, welcher sich nach genauer Beschreibung der Verletzungen insbesondere auch darüber auszusprechen hat, welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen seien, welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen, und welche in dem vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge oder auf welche Weise dieselben zugefügt worden seien. Im Übrigen gilt § 71 sinngemäss.
§ 86
Ist die Untersuchung einer Frau nötig, so ist womöglich eine Ärztin zu beauftragen.
III. Verfahren bei Zweifeln über Geistesstörungen oder über Zurechnungsfähigkeit
§ 87
1) Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte den Gebrauch der Vernunft besitze, oder ob er an einer Geistesstörung leide, wodurch die Zurechnungsfähigkeit desselben aufgehoben sein könnte, so ist die Untersuchung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten jederzeit durch zwei Ärzte zu veranlassen.
2) Dieselben haben über das Ergebnis ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurteilung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten einflussreichen Tatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen und sich sowohl nach den Akten, als nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäussert habe und noch äussere und ob und in welchem Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen Tat bestanden habe.
IV. Prüfung von Handschriften
§ 88
Entstehen Zweifel über die Echtheit einer Urkunde oder soll ermittelt werden, von wessen Hand eine bestimmte Schrift herrühre, so kann eine Vergleichung mit unzweifelhaft echten Schriftstücken durch einen oder zwei Sachverständige vorgenommen werden.
V. Verfahren bei Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen
§ 89
1) In Fällen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen hat der Untersuchungsrichter die Stücke, welche den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der Regel der Regierung zu übergeben, um den Befund über ihre Echtheit oder Unechtheit und die weitere Auskunft zu erhalten, in welcher Art die Fälschung geschehen sei, ob vorbereitete Werkzeuge, welche die Vervielfältigung erleichtern, benützt worden, endlich ob und wo solche gefälschten Stücke bereits vorgekommen sind.
2) Eben dahin sind auch nach gänzlich beendigten strafgerichtlichen Verfahren die Falsifikate samt allen von der strafbaren Handlung herrührenden Werkzeugen, Materialien und anderen dazugehörigen Gegenständen einzuschicken. Sobald diese Gegenstände zu einer neuerlichen strafgerichtlichen Amtshandlung nötig werden, sind sie zurückzuverlangen.
VI. Verfahren bei Untersuchungen wegen Brandlegungen
§ 90
Bei Brandlegungen ist insbesondere zu ermitteln, auf welche Weise der Brand gelegt, ob dazu ein Zündstoff und welcher verwendet worden ist; ferner der Ort, wo und die Zeit zu erforschen, wann die Brandlegung, ob bei Tag oder Nacht oder ob sie unter solchen Umständen geschehen, dass daraus wirklich eine Feuerbrunst an fremden Eigentume bewirkt oder doch die Gefahr einer solchen herbeigeführt, oder das Leben eines Menschen einer Gefahr ausgesetzt worden sei und ob das Feuer bei dem Ausbruche sich leicht hätte verbreiten können; endlich ist bei einem wirklich ausgebrochenen Brande die Grösse des dadurch verursachten Schadens zu erheben.
VII. Verfahren bei Untersuchungen wegen anderer Beschädigungen
§ 91
Bei strafbaren Handlungen, durch welche auf andere als die eben erwähnte Weise, ein Schaden oder eine Gefahr für Leben oder für Eigentum herbeigeführt wurde, ist durch den Augenschein vorzüglich die Beschaffenheit der angewendeten Gewalt oder List, der gebrauchten Mittel oder Werkzeuge und die Grösse des verursachten oder beabsichtigten Schadens und des entgangenen Gewinnes oder der Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen und für fremdes Eigentum zu erheben.
IX. Hauptstück
Von der Identitätsfeststellung, der Haus- und Personsdurchsuchung, der körperlichen und molekulargenetischen Untersuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung der elektronischen Kommunikation, der
Observation, der verdeckten Ermittlung und dem Scheingeschäft sowie vom Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und der Berufsgeheimnisse
164
I. Identitätsfeststellung, Haus- und Personsdurchsuchung, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung165
§ 91a 166
1) Eine Identitätsfeststellung, das ist die Ermittlung und Feststellung von Daten (Art. 46 Bst. a DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen, ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über Umstände der Begehung einer Straftat Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.167
2) Die Landespolizei ist ermächtigt, die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln, die Grösse einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Fingerabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.
3) Jede Person ist verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken; die Landespolizei hat auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.
4) Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Landespolizei berechtigt, zur Feststellung der Identität die Durchsuchung der Person nach § 92 Abs. 2 von sich aus durchzuführen.
§ 92 168
1) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, ist zulässig, wenn gegründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen hält oder dass sich daselbst Gegenstände oder Spuren befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder auszuwerten sind.
2) Die Personsdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat, ist zulässig, wenn diese festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde, einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe oder durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.
§ 93
1) Eine Durchsuchung findet in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung desjenigen, bei oder an welchem sie vorgenommen werden soll und nur insoferne statt, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten, noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe herbeigeführt wird.
2) Von dieser Vernehmung kann Umgang genommen werden bei übel berüchtigten Personen sowie auch dann, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn die Durchsuchung von dem Publikum offenstehenden Räumlichkeiten vorgenommen wird.
3) In der Regel darf die Durchsuchung nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls durchgeführt werden. Dieser Befehl ist dem Betroffenen sogleich oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen.169
4) Eine Durchsuchung von nicht allgemein zugänglichen, nicht zum Hauswesen gehörigen (§ 92 Abs. 1) Grundstücken und Räumen, Fahrzeugen oder Behältnissen sowie die Durchsuchung einer Person nach § 92 Abs. 2 kann die Landespolizei von sich aus durchführen.170
5) Erweist sich jedoch eine Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person als erforderlich, so ist diese vom Gericht anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Landespolizei jedoch berechtigt, auch diese Durchsuchung ohne Anordnung durchzuführen. Eine solche Durchsuchung ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen.171
6) Das Opfer darf in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen.172
§ 94
1) Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Landespolizei aus eigener Macht durchgeführt werden, wenn gegen jemanden die Vorführung oder Festnahme angeordnet, oder wenn jemand auf der Tat betreten, durch öffentliche Verfolgung oder öffentlichen Ruf als einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitz von Gegenständen betreten wird, welche auf eine Beteiligung an einer solchen hindeuten.173
2) In diesem Fall und wenn die Landespolizei eine Durchsuchung nach § 93 Abs. 4 und 5 durchführt ist dem Betroffenen auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten vierundzwanzig Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Durchsuchung und deren Gründe zuzustellen.174
§ 95
1) Hausdurchsuchungen sind stets mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglichen nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstande der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen.175
2) In der Regel ist die Hausdurchsuchung in Gegenwart des Untersuchungsrichters zu vollziehen. In geringeren Fällen kann der Untersuchungsrichter solche Untersuchungshandlungen durch die Landespolizei ausführen lassen.176
3) Der Betroffene hat das Recht, der Durchsuchung eine Person seines Vertrauens zuzuziehen; für diese gilt § 115 Abs. 2 sinngemäss. Der Inhaber der Räumlichkeit, welche durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen. Ist der Inhaber verhindert oder nicht anwesend, so muss die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder in dessen Ermangelung an eine unbeteiligte, vertrauenswürdige Person ergehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchung in ausschliesslich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 erwähnten Personen ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen.177
4) Ausserdem sind der Durchsuchung stets ein Protokollführer und zwei Gerichtszeugen beizuziehen.178
5) Das über die Durchsuchung angefertigte Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterfertigen. Dem Betroffenen ist auf sein Verlangen eine Abschrift (Ablichtung) des Protokolls auszuhändigen. Ist nichts Verdächtiges ermittelt worden, so ist dem Betroffenen auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen.179
§ 95a
1) Eine körperliche Untersuchung, das ist die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen, ist zulässig, wenn180
1. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Spuren hinterlassen hat, deren Sicherstellung und Untersuchung für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind,181
2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellung unterliegen, oder182
3. Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von massgebender Bedeutung sind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können.183
2) Eine körperliche Untersuchung nach Abs. 1 Ziff. 1 ist auch an Personen zulässig, die einem durch bestimmte Merkmale individualisierbaren Personenkreis angehören, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Täter in diesem Personenkreis befindet und die Aufklärung eines Verbrechens andernfalls wesentlich erschwert wäre.184
3) Eine körperliche Untersuchung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen. Einen Wangenschleimhautabstrich kann die Landespolizei von sich aus abnehmen, es sei denn, dass die Abnahme aus den in Abs. 2 erwähnten Gründen durchzuführen oder eine Anordnung des Gerichts nach dem Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile erforderlich wäre.185
4) Operative Eingriffe und alle Eingriffe, die eine Gesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer bewirken könnten, sind unzulässig. Andere Eingriffe dürfen vorgenommen werden, wenn die zu untersuchende Person nach vorheriger Aufklärung über die möglichen Folgen ausdrücklich zustimmt. Ohne Einwilligung des Betroffenen darf eine Blutabnahme oder ein vergleichbar geringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloss unbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, vorgenommen werden, wenn
1. die Person im Verdacht steht, durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigtem Zustand eine Straftat gegen Leib oder Leben begangen zu haben, oder
2. die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Aufklärung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches erforderlich ist.186
5) Jede körperliche Untersuchung ist von einem Arzt oder einer medizinischen Fachperson vorzunehmen; ein Wangenschleimhautabstrich kann jedoch auch von einer anderen Person, die für diesen Zweck besonders geschult ist, abgenommen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 93 Abs. 1, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1, 3 und 5 über die Durchsuchung sinngemäss.187
6) Als Beweismittel dürfen die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn
1. die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung vorlagen,
2. die körperliche Untersuchung rechtmässig angeordnet worden ist und
3. die Verwendung zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können, dient.188
7) Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, die aus anderen als strafprozessualen Gründen durchgeführt wurde, dürfen in einem Strafverfahren nur als Beweismittel verwendet werden, wenn dies zum Nachweis einer Straftat, deretwegen die körperliche Untersuchung hätte angeordnet werden können, erforderlich ist.189
§ 95b 190
1) Zur Aufklärung einer Straftat ist es zulässig, einerseits biologische Spuren und andererseits Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, molekulargenetisch zu untersuchen, um die Spur einer Person zuzuordnen oder die Identität einer Person oder deren Abstammung festzustellen, und mit Ergebnissen molekulargenetischer Untersuchungen abzugleichen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften rechtmässig gewonnen wurden.
2) Eine molekulargenetische Untersuchung, das ist die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen, ist vom Untersuchungsrichter anzuordnen, sofern es sich nicht bloss um eine biologische Tatortspur oder eine nicht invasiv abgenommene Probe bei Personen (§ 95a Abs. 3 letzter Satz) handelt; solche kann die Landespolizei von sich aus untersuchen lassen.
3) Mit der molekulargenetischen Untersuchung ist ein in- oder ausländisches gerichtsmedizinisches Institut oder Labor zu beauftragen. Diesem ist das Untersuchungsmaterial in anonymisierter Form zu übergeben. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass Daten aus molekulargenetischen Untersuchungen nur insoweit einer bestimmten Person zugeordnet werden können, als dies für den Untersuchungszweck (Abs. 1 und 4) erforderlich ist.
4) Untersuchungsmaterial, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, und die Ergebnisse der Untersuchung dürfen nur so lange verwendet und verarbeitet werden, als die Zuordnung zur Spur oder die Feststellung der Identität oder der Abstammung nicht ausgeschlossen ist; danach sind sie zu vernichten. Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Polizeigesetzes, und besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
5) Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermittelt wurden, sind der Landespolizei auf deren Verlangen zu übermitteln, soweit Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten nach anderen Vorschriften zulässig wäre.
II. Beschlagnahme
§ 96
1) Werden Gegenstände und auf Datenträgern gespeicherte Informationen gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Konfiskation, dem Verfall, dem erweiterten Verfall oder der Einziehung unterliegen, so sind sie in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (§ 60).191
1a) Die Beschlagnahme von Gegenständen aus Beweisgründen ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die Gegenstände selbst oder die Originale der beschlagnahmten Informationen in der Schlussverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden. Gegebenenfalls ist die Beschlagnahme auf die Aufnahmen und Kopien zu beschränken.192
2) Jedermann ist verpflichtet (§ 9 Abs. 4) in Beschlag zu nehmende Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben oder die Beschlagnahme auf andere Weise zu ermöglichen. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und lässt sich die Abnahme nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 10 000 Franken und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu angehalten werden (§ 9 Abs. 5 und 6).193
2a) Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen beschlagnahmt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies hat er die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden.194
3) Der zur Herausgabe verpflichteten Person sind, soweit sie nicht selbst der Tat verdächtig ist, auf ihren Antrag die angemessenen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Ablichtungen (Kopien, Wiedergaben) notwendigerweise entstanden sind.195
4) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Die Aufhebung erfolgt durch Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände oder durch Vernichtung von Aufnahmen und Kopien.196
§ 96a
1) Die Landespolizei ist, selbst wenn keine Gefahr im Verzug vorliegt (§ 10 Abs. 1), berechtigt, Gegenstände von sich aus sicherzustellen,197
1. wenn sie198
a) in niemandes Verfügungsmacht stehen,199
b) dem Verletzten durch die Straftat entzogen wurden,200
c) am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der Straftat verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder201
d) geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,202
2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 356a Abs. 1) ist, oder203
3. mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 127 Abs. 1 Ziff. 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen einer Durchsuchung, die die Landespolizei von sich aus durchführen kann (§ 93 Abs. 4) aufgefunden werden.204
2) Für eine solche Sicherstellung gilt § 96 sinngemäss.205
§ 96b 206
1) Dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstehende Personen (Sorgfaltspflichtige) sind, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet,
1. den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsbeziehung und des Vertragspartners sowie deren Anschrift bekannt zu geben,
2. Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsbeziehung mit dem Sorgfaltspflichtigen unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsbeziehung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsbeziehung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln,
3. alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsbeziehung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben.
Dasselbe gilt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsbeziehung wurde oder werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der dem Verfall (§ 20 StGB) oder dem erweiterten Verfall (§ 20b StGB) unterliegt.
2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original ausser Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat der Sorgfaltspflichtige dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen. Wird zur Führung der Geschäftsbeziehung eine automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so hat über Aufforderung des Gerichtes die Übermittlung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen. Transaktionsdaten sind auf einem elektronischen Datenträger in strukturierter Form so zu übermitteln, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. § 96 Abs. 3 gilt sinngemäss.
3) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist jedenfalls dem Sorgfaltspflichtigen zuzustellen. Die Zustellung an die sonst aus der Geschäftsbeziehung hervorgehenden und bekannt gewordenen Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist der Sorgfaltspflichtige zu informieren, der alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat. Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch für den Sorgfaltspflichtigen tätige Personen den Vertragspartner oder Dritte nicht über laufende Ermittlungen in Kenntnis setzen.
4) Will der Sorgfaltspflichtige bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 92 ff. vorzugehen. Das Mitteilungsverbot nach Abs. 3 bleibt davon unberührt.
§ 97
Werden bei einer Haus- oder Personsdurchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung schliessen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so werden sie, wenn jene von Amts wegen zu verfolgen ist, zwar mit Beschlag belegt; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und dieses sofort dem Staatsanwalte mitgeteilt werden. Beantragt dieser nicht die Einleitung des Strafverfahrens, so sind die in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.
§ 97a
1) Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) nachstehende Anordnungen zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde:207
1. die Pfändung, Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen, einschliesslich der Hinterlegung von Geld,
2. das gerichtliche Verbot der Veräusserung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen,
3. das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte,
4. das gerichtliche Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind.
Durch das Verbot gemäss Ziff. 3 erwirbt der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht.208
2) Die Anordnung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.209
3) In der Anordnung kann ein Geldbetrag bestimmt werden, durch dessen Erlag die Vollziehung der Anordnung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Anordnung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, dass darin der voraussichtliche Verfall oder der voraussichtliche erweiterte Verfall Deckung findet.210
4) Das Gericht hat die Dauer, für welche die Anordnung getroffen wird, auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag für jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.211
5) Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass der Verfall oder der erweiterte Verfall unterbleiben werde oder die gemäss Abs. 4 festgesetzte Befristung abgelaufen ist.212
6) Gegen den Beschluss, mit dem über die Anordnung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 354) die Beschwerde an das Obergericht zu.213
§ 97b 214
1) Unterliegen sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände oder nach § 97a gesicherte Vermögenswerte einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismässigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 268 angeordnete Weise veräussern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden.
2) Personen, die von der Veräusserung betroffen sind, sind vor der Verwertung zu verständigen, sofern diese erreichbar sind.
3) Der Erlös tritt an die Stelle der veräusserten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismässiger Aufbewahrungs-, Unterhalts- oder Verwaltungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
4) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme oder dem Verfügungsverbot nach § 97a mit Beschluss zu entscheiden.
III. Versiegelung215
§ 98 216
1) Bei der Durchsuchung von Papieren oder Datenträgern ist dafür zu sorgen, dass deren Inhalt nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangt.
2) Die Versiegelung von in gerichtliche Verwahrung genommenen Papieren oder Datenträgern erfolgt, soweit
1. diese anlässlich einer Hausdurchsuchung nicht sofort verzeichnet werden können oder
2. in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 angeführte Personen anlässlich der Hausdurchsuchung oder zugleich mit deren Herausgabe eine Umgehung ihres Rechtes zur Verweigerung der Aussage (§ 108 Abs. 3) geltend machen und die entsprechenden Papiere oder Datenträger bestimmt bezeichnen.
3) Die Versiegelung von anlässlich einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten Papieren oder Datenträgern kann binnen 14 Tagen ab Vollzug auch durch nicht unmittelbar von der Hausdurchsuchung betroffene Personen, die nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, beantragt werden. Dasselbe gilt binnen 14 Tagen ab Herausgabe aufgrund eines Beschlusses nach § 96 Abs. 2 oder § 96b.
4) Zur Versiegelung beantragte Papiere oder Datenträger sind anlässlich der Hausdurchsuchung abzusondern oder im Fall der Herausgabe gesondert zu kennzeichnen. Die Versiegelung erfolgt durch das Gericht oder die mit der Hausdurchsuchung beauftragte Landespolizei. Hierzu sind die Papiere und Datenträger in ein taugliches Behältnis zu legen, welches mit einem amtlichen Siegel zu verschliessen ist, oder, sofern dies nicht tunlich erscheint, sonst auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern. Auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Betroffenen ist die Anbringung eines Siegels zu gestatten.
5) Das Gericht hat die Entsiegelung ohne Verzug vorzunehmen, wobei der nach Abs. 2 Ziff. 2 oder Abs. 3 Betroffene aufzufordern ist, derselben beizuwohnen. Erscheint er auf eine solche Aufforderung nicht oder kann ihm dieselbe nicht zugestellt werden, so ist die Entsiegelung in dessen Abwesenheit vorzunehmen. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.
6) Über die Entsiegelung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die versiegelten Papiere oder Datenträger zu verzeichnen und die Erklärung des Betroffenen sowie der Antrag auf gänzliche oder teilweise Aufhebung der Beschlagnahme aufzunehmen sind. Gibt das Gericht dem Antrag der nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 zur Verweigerung der Aussage berechtigten Personen ganz oder teilweise Folge, so ist dies im Protokoll zu vermerken und die Papiere oder Datenträger sind in diesem Umfang umgehend an den Betroffenen auszufolgen.
7) Soweit dem Antrag nach Abs. 6 keine Folge gegeben wird, steht dem Betroffenen gegen diesen Beschluss die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Zugleich mit dieser Beschwerde kann auch der Beschlagnahmebeschluss angefochten werden. Die betroffenen Papiere oder Datenträger sind in diesem Fall durch das Gericht bis zur Rechtskraft abzusondern.
§ 98a 217
Aufgehoben
IV. Beschlagnahme und Eröffnung von Briefen und anderen Sendungen
§ 99 218
Befindet sich der Beschuldigte bereits wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Haft oder ist wegen einer solchen seine Vorführung oder Festnahme angeordnet, so kann der Untersuchungsrichter Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, welche der Beschuldigte abschickt oder welche an ihn gerichtet werden, in Beschlag nehmen und von den Beförderungsanstalten deren Auslieferung verlangen. Diese sind ferner verpflichtet, auf Verlangen der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Verfügung zurückzuhalten; erfolgt jedoch eine solche Verfügung von Seiten des Untersuchungsrichters nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben.
§ 100
1) Die Eröffnung der mit Beschlag belegten Sendungen kann nur durch den Untersuchungsrichter geschehen.
2) Bei der Eröffnung, über welche ein Protokoll aufzunehmen ist, dürfen die Siegel nicht verletzt werden; Umschläge und Adressen sind aufzubewahren.
§ 101
Die Beschlagnahme von Sendungen ist dem Beschuldigten oder, wenn er abwesend ist, einem seiner Angehörigen sogleich und längstens binnen vierundzwanzig Stunden bekanntzumachen. Ist die Eröffnung der Sendungen erfolgt, so sind Briefe und Telegramme, soferne von der Mitteilung ihres Inhaltes kein nachteiliger Einfluss auf die Untersuchung zu besorgen ist, dem Beschuldigten oder demjenigen, an welchen sie gerichtet sind, in Urschrift oder Abschrift ganz oder auszugsweise mitzuteilen. Ist der Beschuldigte abwesend, so geschieht die Mitteilung an einen seiner Angehörigen. Sind keine Angehörigen des Beschuldigten vorhanden, so ist der Brief, wenn der Richter es im Interesse des Absenders erachtet, diesen zurückzuschicken oder demselben, falls der Brief oder das Telegramm bei den Akten bleiben muss, die erfolgte Beschlagnahme anzuzeigen.
§ 102
In Beschlag genommene Sendungen, deren Eröffnung nicht für notwendig erachtet wurde, sind ohne Verzug denjenigen, an welche sie gerichtet sind, auszufolgen oder der Beförderungsanstalt zurückzugeben.
IVa. Verwertung von Vorratsdaten219
§ 102a 220
1) Anbieter im Sinne des Kommunikationsgesetzes sind, sofern dies zur Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB), eines Vergehens nach den §§ 105 bis 107a, 118a, 119, 119a, 123, 124, 126a bis 126c, 131a, 168a, 201, 203, 204, 207 bis 216, 218 bis 219, 225a, 278, 279 bis 283, 288, 289, 292, 293, 295, 299 bis 301, 304 bis 311, 319 und 320 des Strafgesetzbuches, eines Vergehens nach den Art. 83 bis 85 des Ausländergesetzes, eines Vergehens nach den Art. 62 bis 65 des Personenfreizügigkeitsgesetzes, eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz oder eines Vergehens nach dem Kommunikationsgesetz erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden Vorratsdaten bekanntzugeben, wenn der betroffene Teilnehmer oder der Nutzer des Anschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Straftat begangen zu haben, oder nach entsprechender Belehrung schriftlich einwilligt.
2) Ein Beschluss nach Abs. 1 ist jedenfalls dem Anbieter zuzustellen; die Ausfertigung für den Anbieter besteht aus dem Spruch des Beschlusses, mit dem über die Anordnung entschieden wird. Die Zustellung an den betroffenen Teilnehmer oder Nutzer des Anschlusses kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist der Anbieter zu informieren, der alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge vorläufig geheim zu halten hat. Diese Geheimhaltungspflicht trifft auch alle Personen, die an der Tätigkeit des Anbieters mitwirken.
3) Wird die Bekanntgabe von Vorratsdaten durch den Anbieter rechtswidrig verweigert, so kann der Anbieter, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 50 000 Franken dazu angehalten werden.
V. Überwachung einer elektronischen Kommunikation221
§ 103
1) Die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation einschliesslich der Aufzeichnung ihres Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und wenn222
1. der Inhaber der Kommunikationsanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder
2. Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, dass der Inhaber eine der im § 108 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Personen ist, oder223
3. der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt.
2) Die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation steht dem Untersuchungsrichter zu.224
2a) Die Anordnung nach Abs. 2 und der Umfang der Überwachung der elektronischen Kommunikation sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat der Untersuchungsrichter dem Anbieter im Sinnes des Kommunikationsgesetzes mit einem gesonderten Beschluss aufzutragen; dieser Beschluss besteht aus dem Spruch des Beschlusses, mit dem über die Anordnung entschieden wird. § 9 Abs. 4 sowie die Bestimmungen über die Haus- und Personsdurchsuchung gelten sinngemäss.225
3) Mit der Durchführung der Überwachung der elektronischen Kommunikation ist im Einvernehmen mit den Anbietern im Sinne des Kommunikationsgesetzes die Landespolizei zu ersuchen (§ 10). Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben.226
4) Die angeordnete Überwachung ist auf drei Monate befristet. Besteht die Notwendigkeit der Überwachung nach dem Ablauf dieses Zeitraumes weiter, ist erneut nach den vorstehenden Absätzen vorzugehen.
§ 104
1) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung der elektronischen Kommunikation weggefallen sind, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.227
2) Nach Beendigung der Überwachung hat der Untersuchungsrichter dem Inhaber der überwachten Kommunikationsanlage und dem Verdächtigen (Beschuldigten) die Tatsache der Überwachung mitzuteilen. Zugleich ist dem Inhaber der Kommunikationsanlage Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu geben, desgleichen dem vom Inhaber der Kommunikationsanlage verschiedenen Verdächtigen (Beschuldigten), diesem jedoch nur insoweit, als die Aufzeichnungen für das gegenwärtige oder für ein erst einzuleitendes Strafverfahren gegen ihn von Bedeutung sein könnten. Bei der Einsichtnahme können der Inhaber der Kommunikationsanlage und der Verdächtige (Beschuldigte) verlangen, dass die von ihnen eingesehenen Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Wird kein solches Verlangen gestellt, so hat der Untersuchungsrichter die Aufzeichnungen nur soweit zu den Akten zu nehmen, als sie für das gegenwärtige oder ein erst einzuleitendes Strafverfahren von Bedeutung sein können; die nicht zu den Akten genommenen Aufzeichnungen hat er vernichten zu lassen.228
3) Jedenfalls zu vernichten sind Aufzeichnungen von Gesprächen, die zwischen einem Verdächtigen (Beschuldigten) und seinem Verteidiger (§ 108 Abs. 1 Ziff. 2) geführt wurden, es sei denn, beide verlangen übereinstimmend die Aufbewahrung.229
4) Erachtet sich der Inhaber der überwachten Kommunikationsanlage dadurch beschwert, dass die Überwachung angeordnet, genehmigt oder aufrechterhalten oder die Aufbewahrung einer Aufzeichnung angeordnet worden ist, so steht ihm die binnen vierzehn Tagen nach der Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Wird die Beschwerde für berechtigt erkannt, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch unzulässige Überwachung gewonnenen Aufzeichnungen zu vernichten sind, sofern nicht nach den Abs. 2 oder 3 ihre Aufbewahrung verlangt worden ist.230
VI. Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft231
§ 104a 232
1) Die Landespolizei ist berechtigt, von sich aus das Verhalten einer Person heimlich zu überwachen (Observation), wenn dadurch die Aufklärung einer Straftat oder die Ausforschung des Aufenthaltes eines Beschuldigten gefördert werden kann.
2) Zur Unterstützung einer Observation sind zulässig, sofern sie ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre:233
1. der verdeckte Einsatz von Geräten, die der Bildaufzeichnung und Bildübertragung an öffentlich zugänglichen Orten dienen, und
2. der verdeckte Einsatz von Geräten, die im Wege der Übertragung von Signalen eine Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die überwachte Person aufhält, sowie das Öffnen von Fahrzeugen und Behältnissen zum Zweck der Einbringung solcher Geräte.
3) Sofern die Observation
1. durch den Einsatz von Geräten nach Abs. 2 unterstützt wird oder234
2. über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden durchgeführt werden soll,
ist sie nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, und auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die überwachte Person die strafbare Handlung begangen habe oder mit dem Beschuldigten Kontakt herstellen werde oder dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann.
4) Eine Observation nach Abs. 3 ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter für jenen Zeitraum anzuordnen, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Mit der Durchführung der Observation ist die Landespolizei zu ersuchen (§ 10). Bei Gefahr im Verzug ist die Landespolizei jedoch berechtigt, die Observation von sich aus zu beginnen; doch hat sie unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu berichten, die sodann die Anordnung des Gerichts zu beantragen hat, soweit die Observation nicht bereits zuvor zu beenden ist. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Observation Erfolg haben werde. Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben.
5) Eine Observation ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, ihr Zweck erreicht oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann oder wenn der Untersuchungsrichter die Beendigung anordnet. Nach Beendigung der Observation nach Abs. 3 ist dem Beschuldigten und den Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache der Observation mitzuteilen. Diese Mitteilung kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.
§ 104b 235
1) Die Landespolizei ist berechtigt, von sich aus ihre Organe oder andere Personen, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen (verdeckte Ermittlung), in ihrem Auftrag einzusetzen, wenn dadurch die Aufklärung einer Straftat gefördert werden kann.
2) Eine systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung ist nur dann zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre. Soweit dies für die Aufklärung oder Verhinderung unerlässlich ist, ist es auch zulässig, Urkunden, die über die Identität eines Organs der Landespolizei täuschen, herzustellen und sie im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen.
3) Eine verdeckte Ermittlung nach Abs. 2 ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen, der mit ihrer Durchführung die Landespolizei zu beauftragen hat (§ 10 Abs. 1). Sie darf nach Abs. 2 nur für jenen Zeitraum angeordnet oder genehmigt werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung verdeckter Ermittlungen Erfolg haben werde. Der verdeckte Ermittler ist von der Landespolizei zu führen und regelmässig zu überwachen. Sein Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch ihn erlangt werden, sind in einem Amtsvermerk (§ 47 Abs. 2) festzuhalten, sofern sie für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.
4) Eine verdeckte Ermittlung ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, ihr Zweck erreicht ist oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann oder wenn der Untersuchungsrichter die Beendigung anordnet.
5) Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben. Nach Beendigung der verdeckten Ermittlung nach Abs. 2 ist dem Beschuldigten und den Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache der verdeckten Ermittlung mitzuteilen. Diese Mitteilung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.
§ 104c 236
1) Die Landespolizei ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Beschluss des Landgerichts berechtigt, ein Scheingeschäft (Abs. 2) durchzuführen, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder von der Konfiskation (§ 19a StGB), vom Verfall (§ 20 StGB), vom erweiterten Verfall (§ 20b StGB) oder von der Einziehung (§ 26 StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (§ 12 dritter Fall StGB).237
2) Ein Scheingeschäft im Sinne dieses Gesetzes ist der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist.
3) Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Untersuchungsrichter anzuordnen, der mit der Durchführung die Landespolizei zu beauftragen hat (§ 8).
3) Nach Durchführung eines Scheingeschäfts ist dem Beschuldigten und den sonst allenfalls Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne grösseren Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Tatsache des Scheingeschäfts mitzuteilen. Diese Mitteilung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.
VII. Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit und von
Berufsgeheimnissen
238
§ 104d 239
1) Die geistliche Amtsverschwiegenheit ist geschützt (§ 106 Ziff. 1); sie darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmassnahmen.
2) Die Anordnung oder Durchführung der in diesem Hauptstück enthaltenen Ermittlungsmassnahmen ist auch unzulässig, soweit dadurch das Recht einer Person, gemäss § 108 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 die Aussage zu verweigern, umgangen wird.
3) Ein Umgehungsverbot nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, soweit die betroffene Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.
X. Hauptstück
Von der Vernehmung der Zeugen
§ 105 240
1) In der Regel ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über dasjenige, was ihm von dem Gegenstande der Untersuchung bekannt ist, Zeugnis abzulegen.
1a) Ist das persönliche Erscheinen des Zeugen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, kann er unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden.241
2) Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§ 31a) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens unter den in § 113 angeführten Voraussetzungen vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.
§ 106 242
1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden:
1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
2. Beamte (§ 74 Abs. 1 Ziff. 4 und 4a StGB), wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Pflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden worden sind;
3. Personen, die zur Zeit, zu der sie Zeugnis ablegen sollen, wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund ausser Stande sind, die Wahrheit anzugeben.
2) Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 Ziff. 2 besteht jedoch nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 53) besteht.
§ 107 243
1) Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:
1. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen (§ 72 StGB), wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, was sinngemäss auch für die faktische Lebensgemeinschaft gilt;
2. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat verletzt worden sein könnten und zur Zeit ihrer Vernehmung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Einvernahme zu beteiligen (§§ 115a, 195).
2) Nach Abs. 1 Ziff. 1 ist eine erwachsene Person, die als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirkt (§ 32), von der Aussage nicht befreit.
3) Besteht die Befreiung von der Aussage im Verfahren gegen mehrere Beschuldigte nur gegenüber einem von ihnen, so ist der Zeuge hinsichtlich der anderen nur dann befreit, wenn eine Sonderung der Aussagen nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Befreiungsgrund nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht.
4) Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht sind Zeugen vor ihrer Vernehmung oder sobald der Grund für die Zeugnisbefreiung bekannt wird, zu belehren und ihre darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Die Belehrung kann auch von einem Sachverständigen (§ 115a Abs. 2) vorgenommen werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei der Belehrung jedenfalls Rücksicht zu nehmen. Hat der Zeuge auf seine Befreiung von der Aussagepflicht nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine gesamte Aussage nichtig.
§ 108 244
1) Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt:
1. Personen, soweit sie sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten;
2. Verteidiger, Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Patentanwälte und Notare über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist;245
3. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, nichtärztliche Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung sowie zur Schwangerschaftskonfliktberatung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist;246
4. Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden;
5. Wahlberechtigte darüber, wie sie ein gesetzlich für geheim erklärtes Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt haben.
2) Die Beantwortung einzelner Fragen können verweigern:
1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1) der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden;
2. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden oder verletzt worden sein könnten, soweit sie Einzelheiten der Tat zu offenbaren hätten, deren Schilderung sie für unzumutbar halten;
3. Personen, soweit sie Umstände aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person zu offenbaren hätten.
3) Das Recht der in Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch:247
1. Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherten Informationen, die durch das Betreuungsverhältnis neu geschaffen wurden;
2. Verwertung von Vorratsdaten; oder
3. Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmässigen Tätigkeit nach Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 teilnehmen.
4) Die in Abs. 2 angeführten Personen können trotz Weigerung zur Aussage verpflichtet werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung ihrer Aussage für den Gegenstand des Verfahrens unerlässlich ist.
5) Über ihr Recht auf Verweigerung der gesamten oder eines Teiles der Aussage sind Zeugen vor ihrer Vernehmung oder sobald Anhaltspunkte für ein solches Recht bekannt werden, zu belehren. § 107 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäss. Wurde ein Zeuge, der ein Recht auf Verweigerung der Aussage nach Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 hat, darüber nicht rechtzeitig informiert, so ist jener Teil seiner Aussage nichtig, auf den sich das Verweigerungsrecht bezieht. Das aufgenommene Protokoll ist insoweit zu vernichten.
§ 109
Personen, welche durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu erscheinen verhindert sind, können in ihrer Wohnung vernommen werden.
§ 110
Mitglieder des fürstlichen Hauses werden in ihrer Wohnung vernommen.
§ 111
Sind Zeugen zu vernehmen, die sich im Auslande befinden, so ist in der Regel um deren Vernehmung der zuständige fremde Richter zu ersuchen. Demselben sind die Gegenstände und Fragen mitzuteilen, worüber die Vernehmung stattzufinden hat, und es ist zugleich das Ersuchen zu stellen, nach Beschaffenheit der Umstände die Vernehmung auch auf solche Fragepunkte auszudehnen, die sich aus dem Inhalte der von dem Zeugen abgelegten Aussage ergeben werden. Stellt sich aber das persönliche Erscheinen eines solchen Zeugen vor dem Gerichte als notwendig dar, so ist, wenn der Zeuge sich nicht freiwillig einfindet, darüber der Regierung Bericht zu erstatten.
§ 112
1) Steht die zu vernehmende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während ihrer Verhinderung eintreten, so ist der unmittelbare Vorgesetzte von deren Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen.
2) Diese Vorschrift hat auch dann zu gelten, wenn Angestellte von Eisenbahnen oder sonstigen Unternehmungen, wo aus Gründen der öffentlichen Sicherheit besondere Vorkehrungen für die Stellvertretung des Vorgeladenen notwendig werden können, wenn Sanitätspersonen, die im Landes- oder Gemeindedienste stehen oder Personen des öffentlichen oder Privatforstdienstes vorzuladen sind.
§ 113
Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, so geschieht seine neuerliche Vorladung unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken für den Fall des Nichterscheinens und unter der ferneren Drohung, dass ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch aus, so hat der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihn zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergüten.
§ 114
Erscheint der Zeuge, verweigert er aber ohne gesetzlichen Grund ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann ihn der Untersuchungsrichter durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 1 000 Franken und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu anhalten, ohne dass deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der Untersuchung aufgehalten werden muss.
§ 115
1) Jeder Zeuge wird in der Regel ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten, ihrer Vertreter oder anderer Zeugen einzeln vernommen.248
2) Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht und den Anspruch auf Beratung, Begleitung und Vertretung durch die Opferhilfestelle (§ 31a Abs. 2) ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Straftat verdächtig ist, wer als Zeuge vernommen wurde oder werden soll und wer sonst am Verfahren beteiligt ist oder besorgen lässt, dass seine Anwesenheit den Zeugen an einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Vernehmung verpflichtet (§ 301 Abs. 2 StGB).249
3) Der Vernehmung eines noch nicht Achtzehnjährigen, eines psychisch Kranken oder geistig Behinderten ist, soweit es in dessen Interesse zweckmässig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen.250
§ 115a
1) Ist zu besorgen, dass die Vernehmung eines Zeugen in der Schlussverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 186 und 197 Abs. 1 und 2 sind sinngemäss anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen. In diesem Fall kann an Stelle eines Protokolls eine schriftliche Zusammenfassung des Inhaltes der Vernehmung erstellt werden, welche vom Richter zu unterfertigen und zum Akt zu nehmen ist. Soweit dies für die Beurteilung der Sache erforderlich ist, ist die Aussage in der Zusammenfassung wörtlich wieder zu geben.251
2) Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit soll nach Möglichkeit ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten möglichst unterbleibt.252
3) Einen Zeugen, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall auf die in Abs. 2 beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen im § 107 Abs. 1 erwähnten Zeugen dann, wenn sie oder die Staatsanwaltschaft dies beantragen.253
4) Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen über seine Rechte nach Abs. 3 und darüber zu belehren, dass in der Schlussverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrungen und darüber abgegebene Erklärungen sind in das Protokoll aufzunehmen; sie können auch vom Sachverständigen (Abs. 2) durchgeführt werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei jeder Belehrung Rücksicht zu nehmen.254
§ 116
Ist ein Zeuge der deutschen Sprache nicht kundig, so ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn nicht sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Schriftführer der fremden Sprache mächtig sind. In dieser Sprache ist die Aussage des Zeugen nur dann im Protokoll oder in der Beilage aufzuzeichnen, wenn es notwendig ist, die eigenen Ausdrücke des Vernommenen wörtlich anzuführen (§ 48 Abs. 3).
§ 117
Ist ein Zeuge taub, so werden ihm die Fragen schriftlich vorgelegt und ist er stumm, so wird er aufgefordert, schriftlich zu antworten. Wenn die eine oder die andere Art der Vernehmung nicht möglich ist, so muss die Vernehmung des Zeugen unter Zuziehung einer oder mehrerer Personen geschehen, welche der Zeichensprache desselben kundig sind oder sonst die Geschicklichkeit besitzen, sich mit Taubstummen zu verständigen und welche vorher als Dolmetscher zu beeiden sind.
§ 118
Der Zeuge ist vor seiner Vernehmung zu ermahnen, dass er auf die an ihn zu richtenden Fragen nach seinem besten Wissen und Gewissen die reine Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und seine Aussage so abzulegen habe, dass er sie erforderlichenfalls eidlich bekräftigen könne.
§ 119 255
1) Sodann ist der Zeuge über Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Geburts- oder Heimatort, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift sowie erforderlichenfalls über sein Verhältnis zum Beschuldigten zu befragen. Dies hat bei Vernehmung in Anwesenheit anderer Personen auf eine Weise zu geschehen, dass diese Umstände möglichst nicht öffentlich bekannt werden.
2) Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang sowie Fragen nach Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, dass dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig erscheint.
§ 119a 256
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (§ 119 Abs. 1) oder durch Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm gestattet werden, solche Fragen nicht zu beantworten. In diesem Fall ist auch zulässig, dass der Zeuge seine äussere Erscheinung derart verändert, dass er nicht wieder erkannt werden kann. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, sein Gesicht derart zu verhüllen, dass sein Mienenspiel nicht soweit wahrgenommen werden kann, als dies für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage unerlässlich ist.
§ 120
Bei der Vernehmung über die Sache selbst ist der Zeuge zuvörderst zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen, sodann aber zur Ergänzung derselben und zur Behebung von Unklarheiten oder Widersprüchen zu veranlassen. Der Zeuge ist insbesondere aufzufordern, den Grund seines Wissens anzugeben. Fragen, durch welche ihm Tatumstände vorgehalten werden, welche erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, sind möglichst zu vermeiden und wenn sie gestellt werden müssen, im Protokolle ersichtlich zu machen.
§ 121 257
1) Einem Zeugen können mehrere Personen - offen oder verdeckt - gegenübergestellt werden, unter denen sich eine befindet, die verdächtig ist. Zuvor ist der Zeuge aufzufordern, zur Unterscheidung erforderliche Kennzeichen des Verdächtigen zu beschreiben; dieser Beschreibung haben die gegenübergestellten Personen möglichst ähnlich zu sein. Sodann ist der Zeuge zur Angabe darüber aufzufordern, ob er eine Person erkenne und auf Grund welcher Umstände dies der Fall sei. Dieser Vorgang ist zu protokollieren und kann durch geeignete bildgebende Verfahren unterstützt werden.
2) Gleiches gilt bei der Einsicht in Lichtbilder und der Anhörung von Stimmproben. Auch wenn der Zeuge Gegenstände wieder erkennen soll, die als Beweismittel von Bedeutung sind, ist er zunächst aufzufordern, diesen Gegenstand und gegebenenfalls seine Unterscheidungsmerkmale zu beschreiben.
3) Im Übrigen ist eine Konfrontation des Beschuldigten oder eines Zeugen mit anderen Zeugen oder Beschuldigten zulässig, wenn die jeweiligen Aussagen in erheblichen Umständen von einander abweichen und anzunehmen ist, dass die Aufklärung der Widersprüche dadurch gefördert werden kann. Die einander gegenüber gestellten Personen sind über jeden einzelnen Umstand ihrer von einander abweichenden oder einander widersprechenden Aussagen besonders zu vernehmen; die beiderseitigen Antworten sind zu protokollieren.
§ 122
Nach geschlossener Aussage hat jeder Zeuge, der etwas für die Sache Erhebliches ausgesagt hat, oder rücksichtlich dessen der Untersuchungsrichter die Beeidigung für nötig hält, um sich volle Gewissheit zu verschaffen, dass ihm nichts Näheres bekannt sei, seine Aussage zu beschwören.
§ 123
Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidet werden:
1. welche selbst überwiesen sind oder in Verdacht stehen, dass sie die strafbare Handlung, wegen welcher sie abgehört werden, begangen oder daran teilgenommen haben;
2. die sich wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Untersuchung befinden oder wegen einer solchen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die sie noch zu verbüssen haben;
3. die schon einmal wegen falscher Beweisaussage vor Gericht verurteilt worden sind;
4. die zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben;
5. welche an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden;
6. die mit dem Beschuldigten, gegen welchen sie aussagen, in einer Feindschaft leben, welche nach Massgabe der Persönlichkeiten und mit Rücksicht auf die Umstände geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit der Zeugen auszuschliessen;
7. welche in ihrem Verhöre wesentliche Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie nicht einen blossen Irrtum nachweisen können.
§ 124
1) Der Verletzte ist bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen, ob er sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliesst.258
2) Auch wenn der Privatbeteiligte als Ankläger auftritt (§ 173), finden alle über die Zeugenvernehmung erteilten Vorschriften Anwendung.259
XI. Hauptstück
Von der Vorladung, Vorführung, Festnahme und Untersuchungshaft des Beschuldigten260
I. Vorladung und Vorführung261
§ 125
1) Der Beschuldigte wird, wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt, zuerst zur Vernehmung vorgeladen.
2) Diese Vorladung geschieht durch Zustellung einer von dem Untersuchungsrichter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten schriftlichen und verschlossenen Ladung. Diese muss den Namen des Gerichtes und des Vorgeladenen, die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung, den Ort, den Tag und die Stunde des Erscheinens und den Beisatz enthalten, dass der Vorgeladene als Beschuldigter vernommen werden solle und im Falle seines Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden.
§ 126
1) Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine hinreichende Entschuldigungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl gegen ihn auszufertigen.
2) Der Untersuchungsrichter kann die Vorführung des Verdächtigen zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Verdächtige sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Landespolizei ihn von sich aus vorführen.262
II. Festnahme und Untersuchungshaft263
§ 127
1) Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Festnahme des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen,264
1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder mit anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen;
2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde sich dem Strafverfahren entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt, oder wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten;265
3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen oder
4. wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete, versuchte oder angedrohte Tat ausführen.266
2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme des Verdächtigen angeordnet werden, es sei denn, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller in Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschliessen.267
3) Eine Anordnung der Festnahme nach Abs. 1 und 2 ist nicht zulässig, soweit die Haft zur Bedeutung der Sache ausser Verhältnis steht.268
§ 128 269
1) Der Untersuchungsrichter hat die Festnahme mit Beschluss anzuordnen, in dem deren Voraussetzungen (§ 127) zu begründen sind; eine Ausfertigung der Anordnung ist dem Verdächtigen sogleich bei seiner Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
2) Wird eine der in § 112 erwähnten Personen festgenommen, so ist deren unmittelbarer Vorgesetzter hievon unverzüglich und, sofern keine besonderen Bedenken entgegenstehen, bereits von der Anordnung zur Festnahme (Abs. 1) in Kenntnis zu setzen. Wird die Haft wieder aufgehoben, so ist auch dies sofort mitzuteilen.
3) Von der Festnahme ist der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt unter Angabe von Tag, Stunde und Uhrzeit sogleich zu verständigen; der Staatsanwalt hat unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden einen Antrag auf Freilassung oder Verhängung der Untersuchungshaft einzubringen.
§ 128a 270
Jeder Festgenommene ist bei der Festnahme oder unmittelbar danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den Grund seiner Festnahme sowie darüber zu unterrichten, dass er berechtigt sei, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger zu verständigen und dass er das Recht habe, nicht auszusagen. Dabei ist er darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.
§ 129
1) Ausnahmsweise kann der Verdächtige durch die Landespolizei ohne schriftliche Anordnung zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter festgenommen werden:271
1. im Falle des § 127 Abs. 1 Ziff. 1;
2. in den Fällen des § 127 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 und § 127 Abs. 2, soferne die vorläufige Einholung des Befehls des Untersuchungsrichters wegen Gefahr im Verzuge nicht tunlich ist.
2) Der Festgenommene ist unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Festnahme zu vernehmen, und wenn sich dabei ergibt, dass kein Grund für seine Haft mehr vorhanden sei, sogleich freizulassen. Kommt eine Enthaftung nicht in Betracht, so ist der Staatsanwalt unverzüglich zu verständigen; erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich zu enthaften. Ansonsten hat die Staatsanwaltschaft das Gericht von der Festnahme des Beschuldigten sogleich zu verständigen (§ 128 Abs. 3 erster Satz) und unverzüglich, längstens jedoch binnen 48 Stunden nach der Festnahme den Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft einzubringen.272
3) Die Haft darf nicht aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel nach § 131 Abs. 5 Ziff. 1 bis 4 und 5 bis 7 erreicht werden kann. In diesem Fall hat die Landespolizei, sofern die Staatsanwaltschaft dem zustimmt, unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse von ihm entgegen zu nehmen oder ihm die in § 131 Abs. 5 Ziff. 5 und 6 erwähnten Papiere abzunehmen und den Verdächtigen freizulassen. Die Ergebnisse der Erhebungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und geleisteten Gelöbnisse sowie den abgenommenen Papieren sind der Staatsanwaltschaft mit den Erhebungsergebnissen binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluss.273
4) Festnahme und Fortsetzung der Haft nach Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache ausser Verhältnis stehen.274
§ 130 275
1) Jeder Festgenommene ist vom Untersuchungsrichter unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach Einlagen des Antrags auf Verhängung der Untersuchungshaft zu vernehmen. Zu Beginn der Vernehmung ist der Festgenommene vom Untersuchungsrichter über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Er ist darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.
2) Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschliessen, ob der Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 131 Abs. 5), freigelassen oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Der Untersuchungsrichter kann aber vor seiner Entscheidung sofortige Erhebungen vornehmen oder vornehmen lassen, wenn deren Ergebnis massgebenden Einfluss auf die Beurteilung von Tatverdacht und Haftgründen erwarten lässt. In jeden Fall hat der Untersuchungsrichter innerhalb von 48 Stunden nach Übergabe des Beschuldigten über die Untersuchungshaft zu entscheiden.
3) Der Beschluss des Untersuchungsrichters samt Begründung ist dem Beschuldigten sofort zu eröffnen; dies ist im Protokoll zu vermerken. Ein Beschluss auf Freilassung des Beschuldigten ist dem Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen; einem gegebenenfalls bestellten Bewährungshelfer ist er in Abschrift zu übermitteln. Lautet der Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft, so ist die Zustellung an den Beschuldigten binnen 24 Stunden zu veranlassen; Abschriften sind unverzüglich dem Landesgefängnis und einem gegebenenfalls bestellten Bewährungshelfer zu übermitteln. Der Beschuldigte kann auf die Zustellung nicht wirksam verzichten.
4) Der Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft hat zu enthalten:
1. den Namen des Beschuldigten sowie weitere Angaben zur Person,
2. die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, Zeit, Ort und Umstände ihrer Begehung sowie ihre gesetzliche Bezeichnung,
3. den Haftgrund,
4. die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, und aus welchen Gründen der Haftzweck durch Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann,
5. die Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftbeschluss längstens wirksam sei sowie dass vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft eine Haftverhandlung stattfinden werde, sofern nicht einer der im § 132 Abs. 3, 4 oder 6 erwähnten Fälle eintritt,
6. die Mitteilung, dass der Beschuldigte einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson von der Verhängung der Untersuchungshaft verständigen oder verständigen lassen könne,
7. die Mitteilung, dass der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein müsse, solange er sich in Untersuchungshaft befinde,
8. die Mitteilung, dass dem Beschuldigten die binnen sieben Tagen nach Zustellung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an das Obergericht zustehe und dass er im Übrigen jederzeit seine Enthaftung beantragen könne.
5) Gegen einen Beschluss nach Abs. 2 steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen sieben Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft löst mit ihrem Einlangen die Haftfrist von einem Monat (§ 132 Abs. 2 Ziff. 2) aus. Ein darauf ergehender Beschluss des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst die Haftfrist von zwei Monaten (§ 132 Abs. 2 Ziff. 3) aus. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung. Abs. 4 Ziff. 1 bis 5 gilt sinngemäss.
§ 131
1) Die Untersuchungshaft darf nur auf Antrag des Staatsanwalts und nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eingeleitet oder Anklage erhoben wird und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft einvernommen worden ist. Sie darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs. 5) erreicht werden kann.276
2) Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt abgesehen von den Fällen des Abs. 7 voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit277
1. wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt (Fluchtgefahr),278
2. Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr) oder
3. ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens
a) eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen;
b) eine strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden;
c) eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist;
d) die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen.279
3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zur Flucht oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sich dem Verfahren zu entziehen. Bei Beurteilung des Haftgrundes nach Abs. 2 Ziff. 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) ausgeht. Im Übrigen ist bei der Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben.280
4) Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden können. Wird von der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen einer gleichzeitigen Strafhaft Abstand genommen, so hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke der Untersuchung unentbehrlich sind.281
5) Als gelindere Mittel sind anwendbar:
1. das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen;
2. das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln;
2a. in Fällen von häuslicher Gewalt (Art. 24g Abs. 1 des Polizeigesetzes) das Gelöbnis, jeden Kontakt mit der gefährdeten Person zu unterlassen und die Weisung, eine bestimmte Wohnung und deren unmittelbare Umgebung nicht zu betreten oder ein bereits erteiltes Betretungsverbot nach Art. 24g Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes oder eine einstweilige Verfügung nach Art. 277a der Exekutionsordnung nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zur Wohnung;282
3. die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen;
4. die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden;
4a. mit der Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie (§ 51 Abs. 3 StGB) oder einer gesundheitsbezogenen Massnahme zu unterziehen;283
5. die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere;
6. die vorübergehende Abnahme der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere;
7. die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 138 bis 140;284
8. die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 144b.285
6) Können die Haftzwecke durch die gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art oder die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden oder würde die Untersuchung durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft oder der Haft anderer Art wesentlich erschwert, so ist vom Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft zu verhängen. Damit tritt im Falle der Strafhaft eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein.
7) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 2 angeführten Haftgründe sei auszuschliessen.
8) Aufgehoben286
9) Aufgehoben287
§ 132 288
1) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 132a Abs. 4) sind längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften.
2) Die Haftfrist beträgt
1. 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft;
2. einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft;
3. zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.
3) Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anberaumung der Schlussverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Schlussverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Abs. 2 Ziff. 1) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Schlussverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Schlussverhandlung entschieden werden kann.
4) Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Die für die Verlegung massgeblichen Gründe sind im Beschluss (§ 132a Abs. 3) anzuführen.
5) Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 132a Abs. 3) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
6) Im Übrigen ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Schlussverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.
§ 132a 289
1) Die Haftverhandlung leitet der Untersuchungsrichter; sie ist nicht öffentlich. Der Staatsanwalt, der Verteidiger, der gesetzliche Vertreter sowie der Bewährungshelfer sind zur Verhandlung zu laden; der Beschuldigte ist von diesem Termin zu verständigen.
2) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, dass dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muss durch einen Verteidiger vertreten sein.
3) Zunächst trägt der Staatsanwalt seinen Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vor und begründet ihn. Der Beschuldigte, sein Verteidiger und sein gesetzlicher Vertreter haben das Recht zu erwidern. Der Bewährungshelfer kann sich zur Haftfrage äussern. Die Parteien können ergänzende Feststellungen aus dem Akt begehren. Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien Zeugen vernehmen oder andere Beweise aufnehmen, soweit er dies für zweckmässig hält; die Parteien haben das Fragerecht. Die Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch die Verhandlung nicht gefährdet werden. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der letzten Äusserung. Sodann entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Beschluss; dieser ist mündlich zu verkünden und schriftlich auszufertigen. § 130 Abs. 4 Ziff. 1 bis 5 und 8 gilt sinngemäss.
4) Gegen einen Beschluss nach Abs. 3 steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu (§ 239). Erkennt das Obergericht auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, so gilt § 130 Abs. 4 Ziff. 1 bis 5 sinngemäss.
III. Vollzug der Untersuchungshaft290
§ 133 291
1) Der Zweck der Untersuchungshaft liegt ausschliesslich darin, dem Haftgrund entgegen zu wirken (§ 131 Abs. 2).
2) Das Leben in Untersuchungshaft soll den allgemeinen Lebensbedingungen soweit wie möglich angeglichen werden. Beschränkungen dürfen nur insoweit angeordnet oder auferlegt werden, als dies gesetzlich zulässig ist und zur Erreichung des Haftzwecks oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Landesgefängnis notwendig ist.
3) Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass
1. für Beschuldigte die Vermutung der Unschuld gilt,
2. Beschuldigte ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung haben und
3. schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs auf geeignete Weise entgegen gewirkt wird.
4) Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, insoweit sie mit dem Sicherungszweck der Untersuchungshaft vereinbar sind, sinngemäss anzuwenden, es sei denn, dass in der Strafprozessordnung etwas Besonderes bestimmt ist. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist nicht allein deshalb aufzuschieben oder zu unterbrechen, weil Gründe für den Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit vorliegen.
5) Die Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft gelten auch für den Vollzug der Haft nach §§ 127 und 129.
§ 134 292
1) Untersuchungsgefangene sollen nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werden. Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen sowie bei der Krankenbetreuung kann jedoch von einer Trennung abgesehen werden, soweit eine solche nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist.
2) Soweit es zur Erreichung der Haftzwecke erforderlich ist, sind der Beteiligung an derselben Tat verdächtige Untersuchungsgefangene so unterzubringen, dass sie nicht miteinander verkehren können. Solange der Untersuchungsrichter hierüber keine Entscheidung getroffen hat, sind solche Untersuchungsgefangene jedenfalls getrennt unterzubringen.
3) Weibliche Untersuchungsgefangene sind in jedem Fall von männlichen Untersuchungs- und Strafgefangenen getrennt unterzubringen.
§ 135 293
1) Untersuchungsgefangene sind unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihres Ehrgefühls sowie mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln. Verfügt ein Untersuchungsgefangener über keine geeignete Kleidung, so ist ihm eine solche für Verhandlungen vor Gericht, für Ausführungen und für Überstellungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung zu stellen.
2) Untersuchungsgefangene sind berechtigt, sich auf eigene Kosten Bedarfsgegenstände und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und weder die Sicherheit gefährdet noch die Ordnung in dem Landesgefängnis erheblich beeinträchtigt oder Mithäftlinge belästigt.
§ 136 294
1) Untersuchungsgefangene sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Untersuchungsgefangener kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen (Art. 42 bis 46 StVG) arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Verfahren nicht zu befürchten sind.
2) Die Arbeitsvergütung ist dem Untersuchungsgefangenen nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (Art. 28 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 StVG) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaltene Vollzugskostenbeitrag auszubezahlen.
3) Kann einem Untersuchungsgefangenen, der zur Arbeit bereit ist und bei dem der Haftzweck der Heranziehung zur Arbeit nicht entgegen steht, Arbeit nicht zugewiesen werden, so ist ihm im Nachhinein ein Betrag von 5 % der Vergütung für Hauswirtschaftsangestellte gemäss Normalarbeitsvertrag als Hausgeld gutzuschreiben.
§ 137 295
1) Untersuchungsgefangene dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmass empfangen, als die Abwicklung ohne unvertretbaren Aufwand gewährleistet werden kann. Im Übrigen gelten für den Empfang von Besuchen die Art. 84 bis 87 des Strafvollzugsgesetzes mit folgenden Massgaben:
1. Untersuchungsgefangenen darf nicht verwehrt werden, wenigstens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen,
2. auf den Inhalt des zwischen einem Untersuchungsgefangenen und einem Besucher geführten Gesprächs hat sich die Überwachung nur zu erstrecken, wenn dies der Untersuchungsrichter zur Sicherung des Haftzwecks oder der Anstaltsleiter zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Landesgefängnis anordnet,
3. der Besuch bestimmter Personen, von denen eine Gefährdung des Zweckes der Untersuchungshaft oder der Sicherheit des Landesgefängnisses zu befürchten ist, kann untersagt oder abgebrochen werden.
2) Untersuchungsgefangene sind berechtigt, auf eigene Kosten mit anderen Personen schriftlich zu verkehren und zu telefonieren, es sei denn, dass durch den ausserordentlichen Umfang des Brief- oder Telefonverkehrs die Überwachung oder die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind die jeweils erforderlichen Beschränkungen anzuordnen. Schreiben, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des Art. 81 des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen etwas anderes ergibt. Für die Überwachung des Inhalts von Telefongesprächen gilt Abs. 1 Ziff. 2.
3) Für die Überwachung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs des Untersuchungsgefangenen mit seinem Verteidiger gilt § 30 Abs. 3 und 4.
§ 137a 296
1) Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen Untersuchungsgefangene verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung ihres Briefverkehrs und ihrer Besuche sowie alle übrigen Entscheidungen, die sich auf den Verkehr mit der Aussenwelt beziehen, stehen dem Untersuchungsrichter zu. Von der Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist.
2) Die von den Untersuchungsgefangenen begangenen Ordnungswidrigkeiten sind dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Das gleiche gilt für Vorfälle, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist.
IV. Sicherheitsleistung, Höchstdauer und Aufhebung der Haft297
§ 138
1) Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 131 Abs. 5 Ziff. 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen oder die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben werden, sofern ausschliesslich der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 1) vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann (§ 131 Abs. 7); die Haft muss gegen die angegebenen Sicherheiten unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Höhe der Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Untersuchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmen.298
2) Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist entweder in barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die nach den bestehenden Gesetzen zur Anlegung der Gelder von Minderjährigen oder Personen, welchen ein Sachwalter bestellt wurde, verwendet werden dürfen, nach dem Börsenkurs des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 ABGB), die sich zugleich als Zahler verpflichten, sicherzustellen.299
3) Gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu.300
§ 139 301
1) Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheitsleistung zu verhaften; ist er in diesen Fällen verhaftet worden, so wird die Kaution oder Bürgschaftssumme frei.
2) Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.
3) Über die Freigabe der Kaution oder die Bürgschaftssumme entscheidet der Untersuchungsrichter, nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anordnung der Schlussverhandlung vor dem Einzelrichter aber der Vorsitzende (Einzelrichter).
§ 140
1) Die Kaution oder Bürgschaftssumme ist vom Gericht für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung, die im Falle seiner Nichtauffindung nach Art. 8 Abs. 2 ZustG zuzustellen ist, binnen drei Tagen vor Gericht nicht erscheint.302
2) Dieses Erkenntnis ist, sobald es rechtskräftig geworden, gleich jedem Urteil exekutionsfähig. Die verfallenen Sicherheitsbeträge fliessen dem Land zu, doch hat der durch die strafbare Handlung Geschädigte das Recht, zu verlangen, dass vor allem seine Entschädigungsansprüche daraus befriedigt werden.303
§ 141
1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglich dauert.304
2) Die Haft und die Anwendung gelinderer Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismässig wäre.305
3) Gelangt der Landespolizei ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, dass die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Abs. 2), so hat sie dies unverzüglich dem Untersuchungsrichter und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Im Übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse dem Untersuchungsrichter in dreifacher und der Staatsanwaltschaft in einfacher Ausfertigung zugehen.306
4) Ist der Staatsanwalt der Ansicht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt er dies beim Untersuchungsrichter, der sogleich die Enthaftung zu verfügen hat.307
5) Beantragt der Beschuldigte seine Enthaftung und spricht sich der Staatsanwalt dagegen aus, so hat der Untersuchungsrichter ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, dass die Haft aufzuheben sein könnte und der Staatsanwalt der Enthaftung entgegentritt.308
6) Der Untersuchungsrichter hat die Aufhebung gelinderer Mittel zu verfügen, wenn der Beschuldigte dies beantragt und der Staatsanwalt zustimmt. Ansonsten entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel nach Anhörung des Staatsanwalts mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Die Beschwerde des Staatsanwalts hat aufschiebende Wirkung.309
7) Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz unter Angabe der hiefür massgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Opfer von häuslicher Gewalt und Opfer gemäss § 31b Abs. 3 sind jedenfalls unverzüglich von Amts wegen in diesem Sinn zu informieren. Diese Verständigung hat die Landespolizei, bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft jedoch das Landgericht zu veranlassen.310
§ 142 311
1) Die Untersuchungshaft aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs. 2 Ziff. 2) darf nicht länger als zwei Monate dauern.
2) Im Übrigen ist der Beschuldigte jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon sechs Monate, handelt es sich um ein Verbrechen, schon ein Jahr, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Schlussverhandlung begonnen hat.
3) Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
4) Muss ein in Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen aus der Untersuchungshaft entlassener Beschuldigter zum Zwecke der Durchführung der Schlussverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen geschehen.
§ 143 312
Aufgehoben
§ 144 313
Aufgehoben
§ 144a 314
Aufgehoben
V. Vorläufige Bewährungshilfe315
§ 144b 316
1) Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt und es geboten erscheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.
2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe mitzuteilen.
3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.
XII. Hauptstück
Von der Vernehmung des Beschuldigten
§ 145
1) Der Beschuldigte ist in der Untersuchung ohne Beisein des Anklägers oder anderer gesetzlich hiezu nicht berufener Personen von dem Untersuchungsrichter zu vernehmen. Die Vernehmung findet in der Regel mündlich statt, doch kann der Untersuchungsrichter bei verwickelten Punkten auch eine schriftliche Beantwortung gestatten. Gerichtszeugen sind in der Vernehmung des Beschuldigten nur dann beizuziehen, wenn der Untersuchungsrichter es für nötig erachtet oder der Beschuldigte es verlangt.
2) Ist ein Verhafteter mit Fesseln belegt worden, so müssen ihm dieselben vor seiner Vernehmung abgenommen werden, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann.
3) Ist er der deutschen Sprache nicht kundig oder ist er taub oder stumm, so sind die Vorschriften der §§ 116 und 117 zu beobachten.
§ 146
Die Vernehmung des Beschuldigten soll der Untersuchungsrichter ohne Verzug vornehmen, sobald es geschehen kann und die einmal angefangene ohne wichtiges Hindernis nicht durch längere Zeit unterbrechen. Insbesondere soll dann nicht ausgesetzt werden, wenn der Befragte im Bekenntnis der Schuld oder in zusammenhängender Ausweisung seiner Schuldlosigkeit begriffen oder wenn wahrgenommen wird, dass er durch die an ihn gestellten Fragen dahin gebracht worden, der Wahrheit nicht ausweichen zu können oder dass sonst sich Gelegenheit bietet, auf nähere Spuren zur Entdeckung der Wahrheit zu kommen.
§ 147 317
1) Der Untersuchungsrichter hat vor dem Beginn der Vernehmung den Beschuldigten (§ 23 Abs. 3) nach § 130 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zu belehren. Sodann ist der Beschuldigte über seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Religion, seinen Geburts- und Wohnort, über Stand, Gewerbe oder Beschäftigung, ferner, soweit es zum Zwecke der Untersuchung erforderlich erscheint, über seine Familien- und Vermögensverhältnisse, seinen Lebenslauf, insbesondere ob und weshalb er schon in Untersuchung oder Strafe gewesen ist, zu befragen.
2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Untersuchung oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (§ 50a) anzufertigen.
3) Besteht die im § 115a Abs. 1 angeführte Besorgnis hinsichtlich eines Beschuldigten, so kann dieser vom Untersuchungsrichter nach Massgabe des § 115a auf die dort angeführte Weise vernommen werden.
§ 148 318
Nach der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse hat der Untersuchungsrichter den Beschuldigten zu veranlassen, dass er sich über die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Tatsachen in einer zusammenhängenden umständlichen Erzählung äussere. Die weiteren Fragen sind mit Vermeidung aller unnötigen Weitläufigkeit auf die Ergänzung der Erzählung, auf die Entfernung von Unklarheiten und Widersprüchen zu richten und insbesondere so zu stellen, dass der Beschuldigte alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und Aussagen anderer Personen erfahre und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung erhalte. Gibt er Tatsachen oder Beweismittel zu seiner Entlastung an, so müssen dieselben, soferne sie nicht offenbar zur Verzögerung angegeben wurden, erhoben werden.
§ 149
1) Die an den Beschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig oder verfänglich sein; sie müssen eine aus der anderen nach der natürlichen Ordnung fliessen. Es ist daher insbesondere die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in welchen eine von dem Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.
2) Fragen, wodurch dem Beschuldigten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen oder wodurch ihm die zu erforschenden Mitbeteiligten durch Namen oder andere leicht erkennbare Merkmale bezeichnet werden, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Beschuldigte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte. Die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 150
Gegenstände, die sich auf die Tat beziehen oder zur Überweisung des Beschuldigten dienen, sind ihm nach vorläufiger Beschreibung derselben zur Anerkennung vorzulegen und er ist, soferne eine Vorlegung derselben nicht möglich ist, zu diesen Gegenständen zum Behufe ihrer Anerkennung zu führen. Der Beschuldigte kann, wenn dies zur Beseitigung von Zweifeln über die Echtheit eines ihm beigemessenen Schriftstückes dienlich scheint, veranlasst werden, einige Worte oder Sätze vor Gericht niederzuschreiben, ohne dass jedoch deshalb Zwangsmittel angewendet werden dürfen.
§ 151
Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen, noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu Geständnissen oder anderen bestimmten Angaben zu bewegen. Auch darf die Untersuchung durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.
§ 152
Verweigert der Beschuldigte die Antwort überhaupt oder auf bestimmte Fragen oder stellt er sich taub, stumm, wahnsinnig oder blödsinnig und ist der Untersuchungsrichter in den letzteren Fällen entweder durch seine eigenen Wahrnehmungen oder durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen von der Verstellung überzeugt, so ist der Beschuldigte lediglich aufmerksam zu machen, dass sein Verhalten die Untersuchung nicht hemmen und dass er sich dadurch seiner Verteidigungsgründe berauben könne.
§ 153
Weichen spätere Angaben des Beschuldigten von den früheren ab, widerruft er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu jenen Abweichungen und die Gründe seines Widerrufes zu befragen.
§ 154
1) Wenn die Aussagen eines Beschuldigten in erheblichen Punkten von den Angaben eines wider ihn aussagenden Zeugen oder Mitbeteiligten abweichen, so sind ihm diese im Laufe der Untersuchung nur dann gegenüberzustellen, wenn es der Untersuchungsrichter zur Aufklärung der Sache für notwendig hält.
2) Bei solchen Gegenüberstellungen ist das in dem § 121 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten.
§ 155 319
1) Zum Nachteil eines Beschuldigten - ausser gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist - dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie
1. unter Folter (Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 1 Abs. 1 sowie 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe) zustande gekommen sind, oder
2. sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschliessung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.
2) Aussagen, die auf die im Abs. 1 beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.
§ 156
Geständnisse des Beschuldigten entbinden den Untersuchungsrichter nicht von der Pflicht, den Tatbestand so weit als möglich zu ermitteln.
XIII. Hauptstück
Von der Anklage
§ 157
Sobald der Untersuchungsrichter die Untersuchung abgeschlossen hat, so hat er die Akten dem Ankläger zur Antragstellung zu übermitteln.
§ 158
1) Der Ankläger hat seine Anträge binnen vierzehn Tagen zu stellen. Die Versäumung dieser Frist zieht beim Staatsanwalt die Folgen nach § 8 Abs. 4, beim Privatankläger nach § 31 Abs. 3 nach sich.320
2) Ist der Staatsanwalt als Ankläger der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen, hat er beim Untersuchungsrichter einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu stellen. Gegen dessen Entscheidung ist die binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zulässig. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.
§ 159
Beantragt der Ankläger eine Ergänzung der Untersuchung, so entscheidet über diesen Antrag, falls der Untersuchungsrichter hiemit nicht einverstanden ist, das Obergericht ohne weiteren Rechtszug.
§ 160
Nach Abweisung des Ergänzungsantrages oder Vornahme der Ergänzungen übermittelt der Untersuchungsrichter den Akt dem Ankläger neuerlich, dem die vierzehntägige Frist zur Stellung seiner Anträge wiederum zusteht (§ 158 Abs. 1).
§ 161
Erhebt der Ankläger die Anklage, so hat er die Tat, wegen deren er die Verurteilung des Beschuldigten begehrt, genau zu bezeichnen. In bezug auf Anschuldigungspunkte, die der Ankläger unberücksichtigt lässt, wird angenommen, dass er die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Diese Anschuldigungspunkte dürfen in dem folgenden Schlussverfahren nicht erörtert werden.
§ 162
Die Anklage ist schriftlich zu erheben. Dem Anklageantrag kann der Ankläger Beweisanträge insbesondere auf Vorladung von Zeugen und Sachverständigen anfügen, wobei er jedoch nicht darauf beschränkt ist, die wiederholte Vernehmung bereits in dem Untersuchungsverfahren vernommener Zeugen und Sachverständigen zu beantragen, sondern seine Anträge auch auf andere ausdehnen kann.
§ 163
1) Vor dem Kriminalgericht obliegt es dem Ankläger, eine förmliche Anklageschrift einzubringen.321
2) Die Anklageschrift muss enthalten:
1. den Namen des Beschuldigten;
2. die Angabe der ihm von dem Ankläger zur Last gelegten strafbaren Handlung oder Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, wobei die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit, des Gegenstandes u.s.f. soweit hinzuzufügen sind, als dies zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist;
3. die gesetzliche Benennung der strafbaren Handlung oder Handlungen, worauf die Anklage gerichtet ist sowie Anführung jener Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird.
3) Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in welcher der Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist.
4) Ausserdem ist das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger in der Schlussverhandlung zu bedienen gedenkt, in die Anklageschrift aufzunehmen oder derselben beizulegen.
§ 164 322
Der Staatsanwalt kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Festnahme des Beschuldigten und Verhängung der Untersuchungshaft stellen.
§ 165
1) Die Anklageschrift ist, unabhängig davon, ob eine Untersuchung stattgefunden hat oder nicht, beim Untersuchungsrichter einzubringen.
2) Der Untersuchungsrichter teilt dem Beschuldigten die Anklageschrift samt Beilagen mit und belehrt ihn über seine Verteidigungsrechte (§§ 24 ff), insbesondere darüber, dass er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben (§ 166 Abs. 2) und die Entscheidung des Obergerichtes über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne, sowie dass er für die Schlussverhandlung eines Verteidigers bedürfe.323
3) Der Untersuchungsrichter entscheidet auch über einen zugleich eingebrachten Antrag auf Festnahme des Beschuldigten (§ 128).324
§ 166
1) Befindet sich der Beschuldigte bereits in Haft, so ist ihm die Anklageschrift längstens binnen 24 Stunden, wird aber seine Festnahme auf Grund der Anklageschrift angeordnet, so ist sie ihm zugleich mit dieser Anordnung zuzustellen.325
2) Zur Erhebung des Einspruches steht dem Festgenommenen eine Frist von 14 Tagen offen, die im letzten Falle des Abs. 1 vom Zeitpunkt der Verständigung des Gerichts von der Festnahme zu laufen beginnt. Den Einspruch kann er beim Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich anbringen.326
3) Wird auf sein Verlangen die Anklageschrift seinem Verteidiger zugestellt, so läuft die Frist zur Erhebung des Einspruches von der Zustellung an den Verteidiger.
4) Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuss, so ist ihm die Anklageschrift mit der Belehrung zuzustellen, dass er den Einspruch dagegen binnen 14 Tagen beim Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich erheben könne, sowie dass er für die Schlussverhandlung eines Verteidigers bedürfe.327
§ 167
1) Ist der Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben worden oder hat der Beschuldigte ausdrücklich darauf verzichtet, so legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes erster Instanz vor, der sofort die Schlussverhandlung anzuordnen hat.
2) Im entgegengesetzten Falle sendet der Untersuchungsrichter nach Erhebung des Einspruches die Akten dem Obergericht unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Anklägers.
3) Das Obergericht entscheidet über den Einspruch nach Anhörung des Anklägers in nichtöffentlicher Sitzung.
4) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Beschuldige gegen die vom Untersuchungsrichter über ihn verhängte Haft (§ 165 Abs. 3) beschwert; auch in diesem Fall hat das Obergericht so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben.328
§ 168
1) Das Obergericht weist die Anklageschrift vorläufig zurück, wenn es dies zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet.
2) Der Ankläger hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich zu überreichen (§ 158 Abs. 1).
§ 168a 329
1) Erachtet das Obergericht, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach dem IIIa. Hauptstück vorliegen, so weist es die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.
2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 22c Abs. 1, 22d Abs. 5, 22f Abs. 4 oder 22g Abs. 1 in Verbindung mit § 22b nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 22h), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen.
§ 169
1) Erachtet das Obergericht, dass der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:
1. dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
2. dass es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;
3. dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist; oder dass die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben seien; oder
4. dass der nach dem Gesetze erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle;
so entscheidet das Obergericht, dass die Anklage nicht zugelassen und das Verfahren eingestellt werde. In diesem Falle hat das Obergericht zugleich die zur Enthaftung eines verhafteten Beschuldigten erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2) Betrifft dieser Ausspruch nicht alle Anklagepunkte, so verfügt das Obergericht, dass die Punkte, über die er ergangen ist, aus der Anklageschrift zu entfallen haben.
§ 170
Kommt der Grund, dessentwegen die Anklage nicht zugelassen wird, auch einem Mitbeschuldigten zustatten, der keinen Einspruch erhoben hat, so geht das Obergericht so vor, als ob ein solcher Einspruch vorläge.
§ 171
1) Tritt keiner der in den §§ 168 bis 170 erwähnten Fälle ein, so entscheidet das Obergericht, dass die Anklage zugelassen werde.
2) In diesem Fall ist zugleich über alle die Verbindung oder Trennung mehrerer Anklagen und die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen betreffenden Anträge Beschluss zu fassen.
§ 172
Entscheidungen nach §§ 168 bis 171 sind in der Art zu begründen, dass dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in der Hauptsache nicht vorgegriffen wird. Gegen Entscheidungen nach den §§ 168 und 171 ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 173
1) Insoweit das Strafverfahren infolge Abstehens oder Einstellungsantrages des Staatsanwaltes nicht eingeleitet oder eingestellt wird, hat der Privatbeteiligte (§ 32) das Recht, die Strafverfolgung anstatt des Staatsanwaltes als Subsidiarankläger fortzusetzen, indem er binnen vierzehn Tagen nach seiner Verständigung beim Landgericht den Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung der Untersuchung stellt oder die Anklageschrift (§ 163) einbringt.
2) Diese subsidiären Verfolgungsrechte des Privatbeteiligten finden in allen Fällen nicht Anwendung, in denen das Gericht ein Strafverfahren im Sinne des § 42 StGB beendet hat.
3) Über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages des Privatbeteiligten entscheidet das Obergericht unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges.
§ 174
1) Der Verteidiger ebenso wie der Beschuldigte können unabhängig vom Rechte der Einspruchserhebung gegen eine Anklageschrift in dem Falle, als der eine oder der andere glaubt, dass doch noch irgendein Tatumstand erhoben werden soll oder dass ausser den von dem Ankläger zur Vorladung für das Schlussverfahren beantragten Zeugen und Sachverständigen noch andere berufen werden sollen, innerhalb vierzehn Tagen seit Zustellung der Anklage einschlägige Anträge bei Gericht stellen.
2) Der Untersuchungsrichter soll darauf noch vor der Schlussverhandlung durch nachträgliche Erhebungen den Untersuchungsakt in der etwa erforderlichen Weise vervollständigen. Die Erörterung der Ergebnisse solcher nachträglicher Erhebungen bleibt in der Regel der Schlussverhandlung vorbehalten.
3) Soferne sich der Untersuchungsrichter nicht bestimmt oder nicht in der Lage sieht, nach Abs. 2 vorzugehen, hat er das mündlich oder schriftlich gestellte, einschlägige Begehren des Beschuldigten oder seines Verteidigers den übrigen Akten zur Entscheidung bei der Schlussverhandlung beizuschliessen.
XIV. Hauptstück
Von der Schlussverhandlung
§ 175
1) Das Landgericht entscheidet in Kollegialbesetzung als Kriminalgericht nach mündlich durchgeführter Schlussverhandlung über die gemäss § 15 Abs. 2 zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen und Vergehen.330
2) Grundlage der Schlussverhandlung ist die erhobene Anklage.
§ 176
1) Im Einzelfall setzt sich das Kriminalgericht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, einem Landrichter und drei weiteren Kriminalrichtern zusammen. Hiezu kommt jedenfalls noch der Protokollführer. Das Nähere bestimmt die Geschäftsverteilung.331
2) Im Verhinderungsfalle treten die zur Vertretung bestimmten Ersatzrichter an ihre Stelle.
3) Der mit der Untersuchung betraut gewesene Richter darf dem zur Entscheidung berufenen Senat nicht angehören.
§ 177
Sobald die Anklage eingebracht beziehungsweise rechtskräftig geworden ist und allenfalls noch vorzunehmende Ergänzungen der Untersuchung durchgeführt sind (§ 174 Abs. 2), hat der Untersuchungsrichter die Strafakten dem zuständigen Vorsitzenden mit möglichster Beschleunigung zur Einsicht und zur Anberaumung der Schlussverhandlung vorzulegen.
§ 178
Die Schlussverhandlung hat an einem Wochentage vor dem nach obigen Bestimmungen zusammengesetzten Gerichtshof stattzufinden.
§ 179 332
Zu der Verhandlung sind der Ankläger, der Beschuldigte, dieser unter Androhung der Säumnisfolgen, und dessen Verteidiger, ferner jene Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Vernehmung von den Parteien verlangt wurde und die der Vorsitzende als zum Erscheinen bestimmt bezeichnet hat. Vom Termin der Schlussverhandlung ist gegebenenfalls die Opferhilfestelle zu verständigen. Der Privatbeteiligte ist mit dem Beisatze zu laden, dass im Falle seines Nichterscheinens die Verhandlung dennoch vor sich gehen werde und dass seine Anträge aus den Akten vorgelesen werden würden.
§ 180
Auf Antrag des Anklägers, des Beschuldigten oder seines Verteidigers kann der Vorsitzende des Gerichtshofes aus erheblichen Gründen eine Vertagung des angeordneten Schlussverfahrens bewilligen, jedoch muss die Anzeige, wenn immer möglich, rechtzeitig beim Landgericht geschehen, um eine Verlegung der Schlussverhandlung verfügen zu können.
§ 181 333
1) Die Schlussverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit.
2) An einer Schlussverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden
3) Unmündige können als Zuhörer von der Schlussverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.
4) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.
§ 181a 334
1) Die Öffentlichkeit einer Schlussverhandlung darf nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof verfügt diese Ausschliessung von Amts wegen oder auf den Antrag des Anklägers oder des Angeklagten nach darüber gepflogener geheimer Verhandlung und Beratung mit Beschluss. Der Beschluss ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Gegen den Beschluss ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
2) Vor der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich des Angeklagten, eines Zeugen oder eines Dritten sowie vor der Vernehmung eines Zeugen, dessen Angaben zur Person unterbleiben (§ 119a), hat der Gerichtshof bei Überwiegen schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag auszuschliessen. Für einen solchen Beschluss gilt im Übrigen Abs. 1 entsprechend.
3) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann zudem von Amts wegen oder auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch sie ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. n des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder ein Betriebsgeheimnis gefährdet würde. In diesem Fall gilt Abs. 1 entsprechend mit der Ausnahme, dass die Begründung über die Ausschliessung nur den in § 181b Abs. 2 genannten Personen verkündet werden darf.335
§ 181b 336
1) Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen.
2) Nur Opfer, Privatbeteiligte, Richter, Gerichtspraktikanten, Staatsanwälte sowie Rechtsanwälte dürfen niemals ausgeschlossen werden. Sowohl der Angeklagte als auch der Privatbeteiligte oder Privatankläger kann verlangen, dass der Zutritt drei Personen seines Vertrauens gestattet werde. § 115 Abs. 2 und 3 ist sinngemäss anzuwenden.337
§ 181c 338
Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluss ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
§ 181d 339
Die Anordnung einer geheimen Sitzung aufgrund des § 181a kann nach dem Aufruf der Sache in jedem Moment der Verhandlung begehrt werden. Die Ausschliessung der Öffentlichkeit kann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung stattfinden. Die Verkündung des Urteils aber muss stets öffentlich geschehen.
§ 182
1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung, vernimmt den Angeklagten, die Zeugen und Sachverständigen, bestimmt die Reihenfolge, in welcher diejenigen, welche das Wort verlangen, zu sprechen haben, die Zeugen und Sachverständigen vernommen, diejenigen Akten des Untersuchungsverfahrens, deren Vorlesung er selbst oder das Gericht für notwendig findet, vorgelesen und andere Beweise dargelegt werden.
2) Der Vorsitzende und der Gerichtshof sind ermächtigt, auch ohne Antrag des Anklägers oder des Beschuldigten Zeugen und Sachverständige, von welchen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe der Schlussverhandlung vorzuladen und zu vernehmen. Überhaupt sind sie verpflichtet, die Ermittlung der Wahrheit zu befördern.
§ 183
1) Dem Vorsitzenden obliegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im Gerichtssaal.
2) Zeichen des Beifalles oder der Missbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Franken, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerlässlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen. Im letzterwähnten Falle kann er die sofortige Verhaftung verfügen.
§ 184
1) Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ein ungeziehmendes Benehmen stört und ungeachtet der Ermahnung des Vorsitzenden unter Androhung, dass er aus der Sitzung werde entfernt werden, nicht davon absteht, so kann er durch Beschluss des Gerichtshofes auf einige Zeit oder für die ganze Dauer der Verhandlung von derselben entfernt, die Sitzung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Protokollführers verkündet werden.
2) Wenn von dem Angeklagten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten, von Zeugen oder Sachverständigen gegen irgendeine der vernommenen Personen oder gegen einen Vertreter, gegen den Staatsanwalt oder gegen eine Gerichtsperson Beschimpfungen oder offenbar unbegründete und zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden oder überhaupt die dem Gerichte schuldige Achtung durch ein unanständiges Benehmen verletzt wird, so kann der Gerichtshof wider den Schuldigen auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Franken, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerlässlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.
§ 185
Macht sich der Verteidiger einer solchen Übertretung schuldig, so ist derselbe vom Gericht mit einem Verweise zu belegen und falls er ein solches ungebührliches Benehmen trotz der erhaltenen Mahnung oder des verhängten Verweises fortsetzen sollte, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und in diesem Falle sowie auch im Falle seines Nichterscheinens bei der anberaumten Verhandlung auch eine Vertagung der Verhandlung auf Kosten des schuldigen Vertreters aussprechen. Schreiten Rechtsfreunde als Verteidiger ein, so kann der Gerichtshof in solchen Fällen wider sie auch die Erstattung der Disziplinaranzeige beim Obergericht beschliessen.
§ 186 340
1) Ausser dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der Privatbeteiligte sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen.
2) Der Vorsitzende hat unzulässige Fragen zurückzuweisen; Fragen, die sonst unangemessen erscheinen, kann er untersagen.
§ 187
1) Die Schlussverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Protokollführer.
2) Der Beschuldigte erscheint ungefesselt, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, jedoch wenn er verhaftet ist, unter polizeilicher Bewachung.
§ 188
Nach Eröffnung der Schlussverhandlung hat der Vorsitzende an den Ankläger, an den Beschuldigten und an den Privatbeteiligten sowie an die anwesenden Richter die Frage zu stellen, ob bei einem der letzteren ein Ausschliessungsgrund vorhanden sei.
§ 189
Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Zuständigkeitsgemeinde, Religion, Stand und Gewerbe oder Beschäftigung und Wohnort und ermahnt ihn, dem nunmehr folgenden Verfahren seine Aufmerksamkeit zuzuwenden.
§ 190
1) Hierauf werden die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen aufgerufen und angewiesen, sich in das für sie bestimmte Zimmer zu begeben.
2) Rücksichtlich der Sachverständigen kann der Vorsitzende in allen Fällen, in welchen er es für die Erforschung der Wahrheit zweckdienlich findet, verfügen, dass dieselben sowohl während der Vernehmung des Angeklagten als der Zeugen im Sitzungssaale bleiben.
3) Der Privatankläger oder Privatbeteiligte, wenn er als Zeuge zu vernehmen ist, kann unbeschadet seines Rechtes, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen, zur Entfernung aus dem Sitzungssaale angewiesen werden. Der Vorsitzende ordnet auch nach Befinden Massregeln an, um Verabredungen oder Besprechungen der Zeugen zu verhindern.
§ 191
Wider Zeugen und Sachverständige, welche der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet bei der Schlussverhandlung ohne Nachweisung eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Hindernisses nicht erscheinen, kann von dem Gerichtshof ein Vorführungsbefehl erlassen und eine Geldstrafe bis zu 1 000 Franken, eventuell der Ersatz der Kosten der vereitelten Schlussverhandlung ausgesprochen werden, wogegen aber von dem Zeugen oder Sachverständigen binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung des Erkenntnisses der Einspruch beim erkennenden Gericht erhoben werden kann.
§ 192 341
1) Sodann erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen.
2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, dass der Angeklagte von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist.
3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäusserung zu erwidern.
§ 193
1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, dass er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts entgegenzustellen und nach Vorführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen lassen.
2) Der Angeklagte kann zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen nicht verhalten werden.
3) Während der Schlussverhandlung ist dem Angeklagten unbenommen, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen; es ist ihm jedoch nicht gestattet, mit demselben über die unmittelbare Beantwortung der an ihn gestellten Fragen zu beraten.
§ 194
Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen.
§ 195
1) Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige, welche den Eid bereits abgelegt haben und Zeugen, welche in der Untersuchung beeidet wurden, sind an den abgelegten Eid zu erinnern.
2) Ausser diesem Falle ist jeder derselben nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und vor seiner weiteren Vernehmung bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen, soferne nicht einer der im § 123 Ziff. 1 bis 6 bezeichneten Gründe entgegensteht. Die Beeidigung kann unterbleiben oder bis nach erfolgter Abhörung der Zeugen ausgesetzt werden, wenn Ankläger und Angeklagter darüber einverstanden sind.
§ 195a 342
1) Ein Zeuge, der wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden.
2) Ein Zeuge, der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage oder Willens ist, vor Gericht zu erscheinen, kann in gleicher Weise vernommen werden, sofern die zuständige ausländische Behörde Rechtshilfe leistet.
§ 196
1) Der Vorsitzende hat bei der Abhörung der Zeugen und Sachverständigen die für den Untersuchungsrichter in der Untersuchung erteilten Vorschriften, soweit dieselben nicht ihrer Natur nach als in der Schlussverhandlung unausführbar erscheinen, zu beobachten. Er hat dafür zu sorgen, dass ein noch nicht vernommener Zeuge nicht bei der Beweisaufnahme überhaupt, ein nicht vernommener Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer Sachverständigen über denselben Gegenstand zugegen sei.
2) Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, kann der Vorsitzende einander gegenüberstellen.
3) Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung solange bei der Verhandlung anwesend zu bleiben, als der Vorsitzende sie nicht entlässt oder ihr Abtreten verordnet. Die einzelnen Zeugen dürfen einander über ihre Aussagen nicht zur Rede stellen.
4) Der Angeklagte muss nach Abhörung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwas zu entgegnen habe.
§ 197 343
1) Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Anhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muss ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.
2) Ist diese Mitteilung unterblieben, so muss sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluss des Beweisverfahrens nachgetragen werden.
3) Bei der Vernehmung von Zeugen hat der Vorsitzende § 115a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 bis 4 sinngemäss anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.
§ 198
Sowohl der Angeklagte als der Ankläger können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaale entfernen und später wieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.
§ 198a
1) Gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, andere amtliche Dokumente, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 115a) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:
1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind;
2. wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;
3. wenn die in der Schlussverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;
4. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§ 107) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 115a, 195);
5. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitbeschuldigte die Aussage verweigern;
6. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.344
2) Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Dokumente anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten.345
3) Nach jeder Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe.346
4) Die Bestimmungen des Abs. 1 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.347
§ 199
Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens lässt der Vorsitzende dem Angeklagten und soweit es nötig ist, den Zeugen und Sachverständigen diejenigen Gegenstände, welche zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie dieselben anerkennen.
§ 200
1) Nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren geschlossen hat, erhält zuerst der Ankläger das Wort zur Stellung und Begründung seines Strafantrages.
2) Der Privatbeteiligte erhält zunächst nach dem Staatsanwalte das Wort.
3) Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht das Recht zu, darauf zu antworten. Findet der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedenfalls die Schlussrede.
§ 201
Die Schlussverhandlung soll, wenn sie einmal begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung erforderlich findet. Eine Vertagung hat zu erfolgen:348
a) im Falle der Erkrankung des Angeklagten, wenn er nicht selbst einwilligt, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine in der Untersuchung abgegebene Erklärung vorgelesen werde;
b) wenn das Gericht die Einleitung neuer Erhebungen oder die Vernehmung eines nicht erschienenen Zeugen oder Sachverständigen für notwendig erachtet oder die Herbeischaffung neuer Beweismittel anordnet.
§ 202
1) Über die Schlussverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe soll die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtes, der Parteien und ihrer Vertreter enthalten, alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beurkunden, insbesondere anführen, welche Zeugen und Sachverständigen vernommen und welche Aktenstücke vorgelesen wurden, ob die Zeugen und Sachverständigen beeidigt wurden oder aus welchen Gründen die Beeidigung unterblieb; endlich alle Anträge der Parteien und die von dem Vorsitzenden oder dem Gerichte darüber erfolgten Entscheidungen bemerken. Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokolle zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.
2) Der Vorsitzende hat, wo es auf die Feststellung der wörtlichen Fassung ankommt, auf Verlangen einer Partei sofort die Verlesung oder Wiedergabe einzelner Stellen anzuordnen.
3) Der Antworten des Angeklagten und der Aussagen der Zeugen oder Sachverständigen geschieht nur dann eine Erwähnung, wenn sie Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der in den Akten niedergelegten Angaben enthalten, oder wenn die Zeugen oder Sachverständigen in der Verhandlung das erste Mal vernommen werden.
4) Die Protokollierung hat auf Ansage durch den Vorsitzenden während der Verhandlung zu erfolgen. Nach der Fertigstellung ist das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
5) Schreib- und Rechenfehler im Verhandlungsprotokoll hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten, zu berichtigen. Das Protokoll ist von Amtes wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Schlussverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung eines gegen das Urteil einzubringenden Rechtsmittels offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel aus.349
6) Wenn der Vorsitzende es für zweckmässig erachtet, kann die Protokollführung nach Massgabe der dem Gericht zur Verfügung stehenden technischen Einrichtungen auch durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes unterstützt werden.350
§ 203
Über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schluss der Verhandlung ist in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlussfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen.
§ 204
Nachdem der Vorsitzende die Verhandlungen für geschlossen erklärt hat, zieht sich der Gerichtshof zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück.
§ 205 351
1) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf dasjenige Rücksicht zu nehmen, was im Schlussverfahren vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie im Schlussverfahren vorgelesen worden sind.
2) Das Gericht hat die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
3) Bei der Beurteilung der Aussage eines Zeugen, dem nach § 119a gestattet worden ist, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, ist insbesondere zu prüfen, ob dem Gericht und den Parteien ausreichend Gelegenheit geboten war, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage auseinanderzusetzen.
§ 206
1) Der Referent hat als erster seine Schlussanträge zu stellen, und der Vorsitzende hat sodann die weitere Umfrage zu halten.
2) Jede Stimme muss mit den angeführten Gründen in dem Beratungsprotokolle genau angegeben werden.
3) Das Urteil wird nach Stimmenmehrheit gefasst.
4) Die Abstimmung erfolgt, indem das älteste Mitglied des Gerichtshofes seine Stimme zuerst, der Vorsitzende hingegen die seinige zuletzt abgibt.352
5) Wenn unter mehreren Meinungen eine die Hälfte der Stimmen für sich hat, so gibt der Vorsitzende durch seinen Beitritt für dieselbe den Ausschlag. Hat aber der Vorsitzende eine davon verschiedene Meinung, oder hat überhaupt keine Meinung die Hälfte der Stimmen für sich, so ist die Umfrage zu wiederholen und wenn auch dann eine Mehrheit der Stimmen nicht zu erzielen ist, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen solange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.
6) Bei der Beratschlagung über die Strafe steht es den Mitgliedern des Gerichtshofs, welche den Angeklagten wegen einer ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung nicht schuldig gefunden haben, frei, aufgrund des über die Schuldfrage gefassten Beschlusses ihre Stimme über die Strafe abzugeben oder sich der Abstimmung zu enthalten. In letzterem Falle sind ihre Stimmen so zu zählen, als ob sie der für den Angeklagten günstigsten unter den von den übrigen Stimmführern ausgesprochenen Meinungen beigetreten wären.
§ 207
Der Angeklagte wird durch Urteil des Gerichtshofes von der Anklage freigesprochen:
1. wenn es sich zeigt, dass das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden ist;
2. wenn der Ankläger nach Eröffnung der Schlussverhandlung und ehe sich der Gerichtshof zur Beratung und Beschlussfassung zurückzieht, von der Anklage zurücktritt; als Rücktritt wird es insbesondere angesehen, wenn der Privatankläger bei der Schlussverhandlung nicht erschienen ist oder bei derselben unterlassen hat, die Schlussanträge zu stellen (§ 31 Abs. 3);
3. wenn der Gerichtshof erkennt, dass die der Anklage zugrundeliegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht, oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, vermöge welcher die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter den Ziff. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist;
4. wenn der Gerichtshof erkennt, dass die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen.
§ 208
1) Wird der Angeklagte schuldig gefunden, so muss das Strafurteil aussprechen:
1. welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände;
2. welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist;
3. zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt werde;
4. welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden;
5. die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozesskosten.
2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt.
3) Ist die nach Abs. 2 erforderliche Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie auch in den Fällen, in denen Berufung nicht erhoben wurde (§ 221 Ziff. 4), von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Berufung Berechtigten vom erkennenden Gericht mit Beschluss nachzuholen. Gegen diesen Beschluss, der dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen ist, steht jedem zur Ergreifung der Berufung Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu.
§ 209
Erachtet der Gerichtshof, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Schlussverhandlung hervortretenden Umständen eine andere als die in der Anklage bezeichnete strafbare Handlung begründen, so schöpft er, nachdem er die Parteien darüber gehört oder über einen allfälligen Vertagungsantrag entschieden hat, das Urteil nach seiner rechtlichen Überzeugung, ohne an die in der Anklage enthaltene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein.
§ 210
1) Wird der Angeklagte bei der Schlussverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen welcher er angeklagt war, so kann der Gerichtshof, wenn dieselbe von Amts wegen zu verfolgen ist, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des durch diese Tat Verletzten, in anderen Fällen aber nur auf Begehren des zur Privatanklage Berechtigten die Verhandlung auch auf diese Taten ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn derselbe bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein Strafgesetz fiele, welches strenger ist, als dasjenige, welches auf die in der Anklage angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre.
2) Verweigert in einem solchen Falle der Angeklagte seine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung oder kann dieselbe nicht erfolgen, weil eine sorgfältigere Vorbereitung nötig erscheint, so hat sich das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger - auf sein Verlangen - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten, ausser welchem Falle wegen dieser letzteren eine Verfolgung nicht mehr stattfindet.
3) Nach Umständen kann der Gerichtshof auch, wenn er über die hinzugekommene Tat nicht sofort aburteilt, die Schlussverhandlung abbrechen und die Entscheidung über alle dem Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen einer neuen Schlussverhandlung vorbehalten.
4) In beiden Fällen muss der Ankläger binnen vierzehn Tagen seine Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen.
§ 211
Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht der Vollstreckung desselben der Umstand nicht entgegen, dass die Verfolgung wegen einer anderen strafbaren Handlung noch vorbehalten ist.
§ 212
1) Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüssten Strafe schon im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Beschluss hat das Gericht gegebenenfalls auch Weisungen zu erteilen und die Bewährungshilfe anzuordnen (§ 50 StGB).353
2) Für den Beschluss nach Abs. 1 und für das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung gelten die Bestimmungen des XXIII. Hauptstückes dem Sinne nach.
§ 213
An die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshof nur insoweit gebunden, dass er den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf welche die Anklage nicht gerichtet wurde.
§ 214
1) Unmittelbar nach der Fällung des Urteiles ist dasselbe von dem Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung vor dem versammelten Gerichte und in Gegenwart der Parteien mit kurzer Angabe der Beweggründe und unter Beziehung auf die angewendeten Gesetzesstellen zu verkünden und der Beschuldigte über das ihm zustehende Berufungsrecht zu belehren.
2) In der Belehrung ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung mündlich zu Protokoll des Gerichtes oder aber mittels Schriftsatzes anzumelden ist (§ 222). Diese Belehrung ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
3) Wurde eine unrichtige Anmeldungsfrist angegeben und ist diese länger als die gesetzliche, so bleibt die Anmeldungsfrist während dieser längeren Frist gewahrt; wurde eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche Anmeldungsfrist; wenn die Belehrung über die Berufungsanmeldung überhaupt fehlt, so konnte die Anmeldungsfrist nicht zu laufen beginnen.
4) Wurde in der Belehrung nicht das zuständige Gericht sondern ein anderes Gericht oder eine andere Amtsstelle zur Empfangnahme der Anmeldung bezeichnet, so gilt die Anmeldungsfrist auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der unrichtigen Stelle überreicht worden ist. Die unrichtige Stelle hat aber die Anmeldung der Berufung von Amts wegen an das zuständige Gericht zu leiten.
5) Findet sich der Gerichtshof ausser Stande, mit der Fällung und Verkündung des Urteils nach beendigter Schlussverhandlung vorzugehen, so hat der Vorsitzende den Tag und die Stunde der Urteilsverkündung bekanntzugeben.
§ 215
1) Jedes Urteil muss nach der Verkündung ohne unnötigen Aufschub schriftlich ausgefertigt und von dem Vorsitzenden sowie von dem Protokollführer unterschrieben werden.
2) Die Urteilsausfertigung muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes sowie des Anklägers und des Privatbeteiligten;
2. den Vor- und Zunamen sowie denjenigen Namen, unter welchem der Angeklagte allenfalls sonst noch bekannt ist; sein Geburtsdatum, seine Staatsbürgerschaft, seinen Wohnort, seinen Zivilstand, seinen Beruf, Gewerbe und seine Beschäftigung; ferner den Namen seines Verteidigers;
3. den Tag der Schlussverhandlung und der Urteilsverkündung;
4. das Erkenntnis des Gerichtshofes über die Schuldfrage, und zwar im Falle eines Strafurteils mit allen im § 208 angeführten Punkten;
5. die Entscheidungsgründe; in diesen muss in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen der Gerichtshof sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen er bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und im Falle einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsgründe er gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteil haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der in § 207 angegebenen Gründe sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat;
6. die Rechtsmittelbelehrung. Für diese gilt § 214 Abs. 1 bis 4 sinngemäss.
§ 216
Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so ist ihm eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen.
§ 217
1) Ergibt sich in der Schlussverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, dass ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen. Er kann den Zeugen auch verhaften und dem Untersuchungsrichter vorführen lassen.
2) Wird während der Schlussverhandlung im Sitzungssaal eine andere strafbare Handlung verübt, wobei der Täter auf frischer Tat betreten wird, kann darüber mit Unterbrechung der Schlussverhandlung oder an deren Schluss auf Antrag des dazu berechtigten Anklägers und nach Vernehmung des Beschuldigten und der vorhandenen Zeugen vom versammelten Gericht sogleich abgeurteilt werden. Rechtsmittel gegen ein solches Urteil haben keine aufschiebende Wirkung. Ist zur Aburteilung ein Gericht höherer Ordnung zuständig oder die sofortige Aburteilung nicht tunlich, lässt der Vorsitzende den Täter dem Untersuchungsrichter vorführen. Über einen solchen Vorgang ist ein gesondertes Protokoll aufzunehmen.
3) Hat der Angeklagte während der Schlussverhandlung eine strafbare Handlung begangen, ist § 210 anzuwenden.
§ 217a 354
Die Entscheidungen ausserhalb der Schlussverhandlung trifft der Vorsitzende mit Ausnahme der Entscheidungen nach den §§ 208 Abs. 3 und 251 Abs. 1 dieses Gesetzes und nach den §§ 46, 47, 53, 54 und 55 StGB.
XV. Hauptstück
Von den Rechtsmitteln
I. Von der Berufung
§ 218
1) Gegen jedes vom Kriminalgericht geschöpfte Urteil ist die Berufung, soweit nicht darauf verzichtet worden ist, mit aufschiebender Wirkung an das Obergericht zulässig.355
2) Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels ist ohne Nachteil, wenn nur das richtige Begehren deutlich erkennbar ist.
3) Zum Zwecke der Berufung ist sowohl dem Angeklagten und den für ihn eintretenden Personen als auch dem Privatankläger oder Privatbeteiligten eine Ausfertigung des Urteiles samt Entscheidungsgründen hinauszugeben, dem Staatsanwalt aber die Urschrift der Urteilsausfertigung oder eine Abschrift zur Einsicht mitzuteilen.
4) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie und seinem Vormund und vom Staatsanwalte, gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit, von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit als von ihm selbst eingelegt anzusehen.356
5) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Berufung nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden; von dem Privatbeteiligten oder dem Subsidiarankläger zudem mit der Einschränkung, dass sich die Berufung nur auf die Entscheidung wegen der privatrechtlichen Ansprüche und der damit im Zusammenhang stehenden Kosten beziehen darf.
6) Soweit im Urteil über privatrechtliche Ansprüche und der damit im Zusammenhang stehenden Kosten entschieden wurde, steht das in den Abs. 4 und 5 näher bezeichnete Berufungsrecht nach dem Tode des Berechtigten auch dessen Erben zu.
§ 219
1) Vor dem Berufungsgerichte wird die Strafsache innerhalb der Grenzen der Berufungserklärung, -gründe und -anträge, die auf Aufhebung oder Abänderung des Urteiles lauten können, von neuem verhandelt und entschieden und es können zu diesem Zwecke unbeschränkt neue Tatsachen angeführt und Beweismittel beantragt werden.
2) Die Berufung kann wegen vorliegender Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen des Ausspruches über die Schuld (Beweisfrage), über die Strafe, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Kosten des Strafverfahrens ergriffen werden. Wird ausschliesslich der Ausspruch über die Kosten bekämpft, ist nur die Beschwerde zulässig.
§ 220
Wegen Verletzung von Grundsätzen oder Vorschriften des Strafverfahrens kann das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren angefochten werden (prozessuale Nichtigkeitsgründe):
1. wenn das Gericht nicht gehörig besetzt (vor allem, wenn die vorschriftsmässige Zahl der Richter nicht anwesend oder wenn ein Protokollführer nicht beigezogen worden ist, oder wenn Mitglieder des Gerichts die erforderlichen Eigenschaften für das Richteramt nicht besessen haben), oder wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beigewohnt oder endlich, wenn sich ein ausgeschlossener oder mit Recht abgelehnter Richter an der Verhandlung beteiligt hat; jedoch können die Parteien auf die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ausdrücklich verzichten;
2. wenn im Falle einer notwendigen Verteidigung (§ 26 Abs. 3) die Schlussverhandlung ohne Beizug eines Verteidigers geführt wurde. Dieser Nichtigkeitsgrund kann zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden;
3. wenn der im Urteil oder in den Entscheidungsgründen enthaltene Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist, oder wenn für diesen Ausspruch im Ganzen oder einem Teile nach keine Gründe oder keine hinreichenden Gründe angegeben sind, oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt von bei den Akten befindlichen Urkunden oder über gerichtliche Aussagen und den Akten oder Vernehmungs- und Sitzungsprotokollen selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;
4. wenn der Gerichtshof mit Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat;
5. wenn das gefällte Urteil die Anklage nicht erledigt oder sie die Vorschriften der §§ 209, 210 und 213 überschritten hat; die Anklage gilt namentlich dann nicht als erledigt, wenn der Richter seiner Entscheidung eine Tat nicht zugrunde legt, wegen der die Anklage erhoben worden ist;
6. wenn bei der Schlussverhandlung ein Dokument über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Untersuchungsakt trotz Verwahrung des Beschwerdeführers verlesen worden ist;357
7. wenn während der Schlussverhandlung eine Vorschrift verletzt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt;
8. wenn während der Schlussverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder gegen seinen Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist;
9. wenn über denselben Angeklagten und dieselbe Tat, auf welche die Anklage lautet, bereits ein verurteilendes rechtskräftiges Erkenntnis vorliegt.
§ 221
Wegen unrichtiger Anwendung oder Verletzung des Strafgesetzbuches oder eines strafrechtlichen Nebengesetzes kann das Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren angefochten werden (materielle Nichtigkeitsgründe):
1. wenn durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat überhaupt eine strafbare Handlung begründe oder aber Umstände vorhanden seien, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat ausgeschlossen oder aufgehoben oder die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen oder aufgehoben oder die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen ist (Schuld- oder Strafausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe), ob die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben sind oder endlich, ob die nach dem Gesetze erforderliche Anklage zur Verfolgung fehle, irgend ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist;
2. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist, und zwar auch dann, wenn das eine wie das andere Gesetz die gleiche Strafe androht;
3. wenn das Gericht seine Strafbefugnis, die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit dieser durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- oder Milderungsumstände begründet wird, die Grenzen für die Bemessung eines Tagessatzes oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafverschärfung oder ausserordentlichen Strafmilderung überschritten, bei der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen § 19 Abs. 3 StGB oder durch die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft gegen § 38 StGB verstossen hat, oder wenn bei der infolge eines lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmittels durchgeführten neuerlichen Verhandlung oder im Falle einer zugunsten des Angeklagten bewilligten Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängt wurde, als jene, welche das angefochtene Urteil ausgesprochen hatte;
4. wenn die nach § 208 Abs. 2 erforderliche Feststellung fehlt;
5. wenn nach dem IIIa. Hauptstück vorzugehen gewesen wäre.358
§ 222
1) Jede Berufung muss, bei sonstigem Verlust des Berufungsrechtes, innerhalb vier Tagen nach Verkündigung des Urteils beim Landgerichte entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich angemeldet werden; einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn dem abwesenden Angeklagten das Urteil zugestellt wurde.
2) Die Frist zur Ausführung der Berufung beträgt vierzehn Tage seit Zustellung der Urteilsausfertigung bzw. seit Mitteilung der Urschrift oder Abschrift des Urteiles.
3) Für den Ehegatten, den eingetragenen Partner, die Verwandten, den Vormund und die Erben des Verurteilten beginnt der Lauf obiger Fristen zur Anmeldung der Berufung oder deren Ausführung an demselben Tage, an welchem sie für den Angeklagten begonnen hat.359
4) Eine verspätete Anmeldung oder Ausführung der Berufung ist vom Landgerichte zurückzuweisen.
5) Die Berufungsanmeldung und, wenn diese nicht notwendig ist, die Berufungsausführung muss eine ausdrückliche oder durch deutlichen Hinweis erkennbare Berufungserklärung, ob gegen den ganzen Inhalt oder gegen welchen Teil, die Berufungsausführung ausserdem einen Antrag und Beschwerdegründe enthalten.
6) In der Berufungsverhandlung dürfen die Anträge und Gründe der Berufung, mit Ausnahme der auf die Nichtigkeit sich beziehenden, nicht erweitert, noch dürfen neue geltend gemacht werden.
§ 223
1) Während der Berufungsfrist und wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt worden ist, ist die Vollstreckung des Urteiles, insoweit es angefochten ist, aufgeschoben.
2) Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten darf nur wegen einer Berufung des Staatsanwaltes und zwar bloss dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei der Verkündigung des Urteils angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Flucht entziehen werde.
3) Gegen die Entlassung aus der Haft ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
4) Wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte sich nur durch das Strafmass beschwert erachtet, kann er die Strafe einstweilen antreten.
5) Eben dies gilt auch, wenn der Verurteilte keine Berufung ergriffen hat und der Ankläger seine Berufung nur gegen das Strafmass richtet.
§ 224
1) Die Berufungsausführung ist entweder mündlich zu Protokoll des Landgerichtes oder schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen; sie kann die Berufungsanträge und Berufungsgründe (Beschwerdepunkte) wiederholen und kann tatsächliche und rechtliche Ausführungen enthalten (§ 222 Abs. 6).
2) Ein Exemplar der überreichten Berufungsausführung oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolles ist dem Gegner zur Einreichung einer allfälligen Gegenäusserung binnen vierzehn Tagen seit Zustellung des ersteren zuzustellen.
3) Wenn eine Partei einen Rechtsbeistand oder einen Verteidiger bestellt hat, so ist diesem zur Ausführung der Berufung oder einer allfälligen Gegenausführung die Einsicht in die Strafakten mit Ausschluss des Beratungsprotokolles zu gestatten.
§ 225
1) Neue Tatsachen und Beweise sind unter Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände in der Anmeldung oder Berufungsausführung oder Gegenausführung bei sonstigem Ausschlusse ihrer Geltendmachung in der Berufungsverhandlung mitzuteilen, damit allenfalls der Vorsitzende des Obergerichtes sie selbst oder unter Umständen durch einen dazu abgeordneten Richter, alles unter Vorbehalt eines nachträglich genehmigenden Beschlusses des Gerichtes, erheben lassen kann.
2) Die nochmalige Abhörung solcher Zeugen und Sachverständiger, die bereits vor erster Instanz vernommen worden sind, hat vor allem dann stattzufinden, wenn das Obergericht diese wegen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteile erster Instanz enthaltenen Feststellungen von Tatsachen erforderlich findet.
§ 226
1) Das Obergericht kann nach Ermessen des Vorsitzenden über jede Berufung zuerst in nichtöffentlicher Sitzung ohne Anhörung der Parteien beraten und die Berufung sofort verwerfen:
1. wenn sie von einer Person ergriffen worden ist, welcher das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung, in welcher es in Anspruch genommen wird, zusteht oder welche darauf gültig verzichtet hat;
2. wenn sie zu spät angemeldet worden ist oder wenn die Berufungsanmeldung nicht ausdrücklich oder doch in deutlich erkennbarer Weise nicht erklärt, wie weit das Urteil angefochten wird und wenn die Berufungsanmeldung oder Berufungsausführung keine Berufungsanträge und keine Beschwerdepunkte enthält, alles unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens.
2) Ist die Berufung lediglich gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet, so entscheidet das Obergericht in der Regel in einer nichtöffentlichen Sitzung in der Sache selbst.
§ 227
Das Obergericht kann schon in nichtöffentlicher Sitzung der Berufung stattgeben, das Urteil, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das zuständige Gericht zurückverweisen, wenn sich schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung herausstellt, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist.
§ 228
1) Wird eine öffentliche Verhandlung über die Berufung angeordnet, so ist die Vorladung dem Berufungswerber und dem Berufungsgegner wegen der Geltendmachung des Ablehnungsrechtes mindestens zehn Tage vor der Abhaltung des Gerichtstages, den Zeugen und Sachverständigen aber rechtzeitig zuzustellen.
2) Sowohl dem Angeklagten als auch dem Ankläger ist in der Vorladung zu bemerken, dass im Falle ihres Ausbleibens mit Berücksichtigung des in der Berufungsausführung oder Gegenausführung Vorgebrachten dem Gesetze gemäss erkannt werde.
3) Falls das Obergericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten zur Berufungsverhandlung für notwendig hält, kann ihm in der Vorladung für den Fall des Ausbleibens die zwangsweise Vorführung angedroht werden.
4) Der Privatbeteiligte ist von dem angesetzten Gerichtstage in Kenntnis zu setzen mit der Bemerkung, dass es ihm freistehe, bei demselben zu erscheinen.
5) Ist ein Verteidiger oder Vertreter namhaft gemacht, so ist an diesen ebenfalls eine Vorladung zu richten.
§ 229
1) Die Verhandlung vor dem Obergericht ist in der Regel öffentlich nach den Vorschriften über das Verfahren vor erster Instanz.
2) Sie beginnt mit einem Vortrage eines Mitgliedes des Obergerichtes, welches weder Gutachten noch Anträge enthält, sondern nur das Tatsächliche des Falles und den bisherigen Verlauf der Sache, soweit es zur Beurteilung der angebrachten Beschwerde erforderlich ist, das Wesentliche einer allfällig überreichten Berufungsausführung oder Gegenausführung und die daraus sich ergebenden Streitpunkte umfassen soll.
3) Das Protokoll der Schlussverhandlung kann ebenso verlesen werden wie das Urteil samt den Entscheidungsgründen.360
§ 230
1) Hierauf sind die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und der Angeklagte, wenn er persönlich anwesend ist, zu vernehmen, wobei die für die Schlussverhandlung vor dem Gerichtshofe erster Instanz gegebenen Vorschriften zu beobachten sind.
2) Sodann wird derjenige, welcher die Berufung eingelegt hat zur Begründung derselben und anschliessend der Gegner zur Erwiderung aufgefordert.
3) Dem Angeklagten und seinem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äusserung.
4) Hierauf zieht sich der Gerichtshof zur Beratung und Beschlussfassung zurück.
§ 231
1) Das Obergericht verwirft die Berufung, wenn erst in der öffentlichen Verhandlung sich einer der im § 226 genannten Gründe herausstellt. Kommt das Obergericht auf Grund der neuen Verhandlung zur Überzeugung, dass das Verfahren und Urteil erster Instanz dem Gesetze entspricht, so gibt es der Berufung keine Folge.
2) Das Obergericht kann aber auch das Verfahren und Urteil aufheben und je nach den Umständen die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückweisen oder aber in der Sache nach durchgeführter Verhandlung selbst entscheiden.
3) Hat das Gericht erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem IIIa. Hauptstück nicht angenommen, so hat das Obergericht das Verfahren und das Urteil aufzuheben und die Strafsache an das Gericht erster Instanz mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen, zurückzuverweisen.361
§ 232
1) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld enthält auch die Berufung gegen die Strafe.
2) Das Obergericht hat sich auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und nur jenen Teil des erstrichterlichen Urteils allenfalls abzuändern, gegen welchen die Berufung gerichtet ist.
3) Überzeugt sich das Obergericht aus Anlass einer von wem immer ergriffenen Berufung, dass zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 221), oder dass dieselben Gründe, auf welchen sein Entscheid zugunsten des Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, welcher die Berufung nicht oder nicht in der in Frage kommenden Richtung ergriffen hat, so hat es so vorzugehen, als wäre eine solche Berufung eingelegt.
4) Niemals darf aber aus Anlass einer zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung das Urteil, soweit es sich um die verhängte Strafe handelt, zum Nachteile des Angeklagten abgeändert werden.
§ 233
Auf das Verfahren vor dem Obergerichte finden, soweit vorstehende Bestimmungen eine Abweichung nicht festsetzen oder gestatten, die für das erstinstanzliche Verfahren in Kollegialbesetzung geltenden Vorschriften ergänzende Anwendung.
II. Von der Revision
§ 234
Die Aufhebung und Abänderung eines vom Obergerichte gefällten Urteils kann, sofern dessen Anfechtung nicht ausgeschlossen ist, beim Obersten Gerichtshof beantragt werden:
1. gemäss § 219 Abs. 2; eine Schuldrevision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Schuldberufung entscheidungswesentliche Tatsachen abweichend vom Gericht erster Instanz festgestellt hat;362
2. wenn das Gericht die Vorschrift des Verbotes der Abänderung des Urteils zum Nachteile des Angeklagten (§ 232) verletzt hat;
3. wenn der Entscheidung des Obergerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Prozessakten erster und zweiter Instanz in Widerspruch steht.
§ 235
1) Die Entscheidung des Obergerichtes ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.363
2) Aufgehoben364
3) Wird das angefochtene Urteil vom Obergericht aufgehoben und dem Landgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen, so kann das Urteil des Obergerichtes nur dann angefochten werden, wenn in demselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzuge des dem Landgerichte erteilten Auftrages vorzugehen sei.
4) Privatbeteiligte und Subsidiarankläger haben kein Revisionsrecht.
§ 236
1) Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht, sondern der Revisionswerber hat innert vierzehn Tagen nach Zustellung des obergerichtlichen Urteils bzw. nach Mitteilung der Urschrift der Urteilsausfertigung eine Revisionsschrift in zweifacher Ausfertigung beim Landgerichte einzureichen oder die Revision zu Protokoll beim Landgerichte zu erklären.
2) Dem Revisionsgegner ist ein Exemplar der Revisionsschrift bzw. eine Abschrift des Protokolls zuzustellen und es kann dieser innerhalb der auf die Zustellung folgenden vierzehn Tage eine Revisionsbeantwortung in der in Abs. 1 bestimmten Form einreichen.
3) In der Revisionsschrift sind die einzelnen Beschwerdepunkte entweder ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen und bestimmte Anträge zu stellen, ausserdem kann die Revisionsschrift tatsächliche und rechtliche Ausführungen enthalten.
4) Diese Vorschrift findet sinngemässe Anwendung auf die Revisionsbeantwortung.
5) Nach Überreichung der letzteren Schrift oder nach fruchtlosem Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind alle Akten des betreffenden Straffalles an den Obersten Gerichtshof zu überweisen.
§ 237
1) Der Oberste Gerichtshof entscheidet in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung und ohne mündliche Verhandlung über die Revision. Er kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anordnen. Die Abänderung eines Urteiles zum Nachteil des Angeklagten ist nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung möglich.
2) Er kann in der Sache selbst entscheiden oder, wenn ihm dies nach den Umständen erforderlich erscheint, das Urteil aufheben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückverweisen.
3) Der Oberste Gerichtshof hat sich bei seiner Entscheidung in der Regel auf die in der Revision geltend gemachten Revisionsgründe zu beschränken.
4) Im übrigen finden auf das Revisionsverfahren die Bestimmungen über die Berufung ergänzende Anwendung.
III. Von der Beschwerde
§ 238
1) Alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, können soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, mittels Beschwerde beim Obergerichte wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden.
2) Die in der Schlussverhandlung der Urteilsfällung vorangehenden Entscheidungen und Beschlüsse des erkennenden Gerichtes können vom Angeklagten nur gleichzeitig mit dem Urteile angefochten werden.
3) Gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, findet, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr statt.
4) Zur Anfechtung des Ausspruches über die Kosten kann die Beschwerde nur ergriffen werden, wenn das Urteil nicht gleichzeitig aus anderen Gründen angefochten wird.
§ 239 365
1) Im Untersuchungsverfahren haben alle, welche sich durch Verzögerungen des Untersuchungsrichters oder durch eine bezüglich der Untersuchung oder im Laufe derselben erfolgende Verfügung beschwert erachten, das Recht, darüber eine Entscheidung des Obergerichtes einzuholen.
2) Das Obergericht hat über Beschwerden gegen die Anordnung der Festnahme, gegen Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, gegen ungebührliche Behandlung des Festgenommenen oder gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft oder gelinderer Mittel (Haftbeschwerden) ohne Verzug zu entscheiden. Dabei hat es gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind; es kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen. Vor seiner Entscheidung hat das Obergericht dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt werden.
3) Ist die Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, so erkennt das Obergericht, dass durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde.
4) Entscheidet das Obergericht, dass die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die dafür massgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat das Obergericht so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.
5) Wird der Akt wegen der Erhebung eines Rechtsmittels vorgelegt, so darf dadurch der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werden; der Untersuchungsrichter hat Abschriften (Ablichtungen) jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurück zu behalten, oder aber ein Aktendoppel vorzulegen.
§ 240
1) Gegen die Entscheidungen des Obergerichtes kann der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden in folgenden Fällen:
1. von dem Ankläger und dem Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, über die Bestimmung der Kautionssumme oder ihren Verfall;
1a. von dem Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;366
2. von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird;367
3. von allen Personen, welche durch eine Ordnungs- oder Beugestrafe nach §§ 52 und 96 Abs. 2 betroffen werden;368
4. in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs. 3 vorliegen.369
2) Sofern der Oberste Gerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet (Abs. 1 Ziff. 1a), erkennt er lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft; ein solcher Beschluss löst keine Haftfrist aus.370
§ 241
1) Beschwerde kann von allen Personen erhoben werden, die berechtigt sind Berufung einzulegen, oder welchen durch einen Beschluss oder eine Verfügung Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen.371
2) Soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 130 Abs. 5, § 132a Abs. 4), beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in allen Fällen, in denen der Beschluss gegenüber den Parteien entweder durch Zustellung einer Ausfertigung oder durch Verkündigung des Beschlusses wirksam wird, 14 Tage ab Zustellung bzw. mündlicher Verkündigung.372
3) Aufgehoben373
4) Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet worden sind, können mittels Beschwerde jederzeit angefochten werden, solange sie nicht gegenstandslos ist und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden können.
5) Dies gilt besonders für das Untersuchungsverfahren.
§ 242
1) Soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, kommt einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichtes kann aber von Amts wegen oder auf einen dahin zielenden Antrag bei Vorliegen von Umständen, die eine Aufschiebung der Wirkung gerechtfertigt erscheinen lassen, dieselbe aufschieben. Gegen diese Entscheidung findet kein weiteres Rechtsmittel statt.374
2) Im Untersuchungsverfahren kann, wenn der Untersuchungsrichter eine Beschwerde als begründet erachtet, dem Beschwerdeantrag von diesem stattgegeben werden, in welchem Falle die Beschwerde dahinfällt.
§ 243
1) Das Beschwerdegericht entscheidet ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluss, welcher dem Beschwerdeführer zuzustellen ist.
2) Das Beschwerdegericht hat verspätet eingelangte Beschwerden oder solche, die von einer nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Person eingebracht wurden, zurückzuweisen. Im Übrigen hat es jedoch den angefochtenen Beschluss oder die angefochtene Verfügung und das vorangegangene Verfahren innerhalb der Grenzen, die durch die Erklärung des Beschwerdeführers, durch den Beschwerdeantrag und durch die Beschwerdegründe gezogen sind, zu überprüfen.375
3) Wenn sich die Nichtigkeit oder sonst geltend gemachte Beschwerdegründe nicht schon aus den Akten ergeben, so kann das Beschwerdegericht oder der Senatsvorsitzende die notwendig erscheinenden Erhebungen entweder selbst durchführen oder veranlassen. Diese Erhebungen können insbesondere darin bestehen, dass einer oder beiden Parteien schriftliche Äusserungen abgefordert werden oder der Beschwerdeführer oder dessen Gegner einvernommen wird. Vor seiner Entscheidung ist den Parteien nach Massgabe des § 239 Abs. 2 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.376
4) Das Beschwerdegericht kann den Beschluss oder die Verfügung entweder aufheben und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.377
5) Bei der Entscheidung über eine zum Vorteil des Beschuldigten erhobene Beschwerde können die Verfügungen oder Beschlüsse, gegen welche die Beschwerde geführt wird, niemals zum Nachteile des Beschuldigten abgeändert werden. Im übrigen ist aber das Beschwerdegericht berechtigt, die Beseitigung vorgekommener Gebrechen des Verfahrens zum Vorteil des Beschuldigten auch dann anzuordnen, wenn die Beschwerde gegen dieselben nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen wurde.
§ 244
Auf die Beschwerde finden, soweit im Vorstehenden keine Abweichung enthalten ist, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung.
XVI. Hauptstück
Von der Vollstreckung der Urteile
§ 245
Jeder durch das Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn er verhaftet war, sogleich nach der Verkündung des Urteils in Freiheit zu setzen, es wäre denn, dass die sofort ergriffene Berufung des Staatsanwaltes oder andere gesetzliche Gründe seine fernere Verwahrung nötig machten.
§ 246
Jede Rechtswirkung eines Strafurteiles beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft.
§ 247
1) Jedes wider ein Mitglied des geistlichen Standes wegen eines Verbrechens ergangene rechtskräftige Strafurteil ist nebst den Beweggründen vorläufig von dem Gerichte dem Bischof oder geistlichen Oberhaupte, dessen Sprengel der Verurteilte angehört, bekanntzugeben, damit noch vor der Vollziehung des Strafurteiles über die Entsetzung von der geistlichen Würde verfügt werden könne.
2) Erfolgt diese Verfügung nicht binnen dreissig Tagen, so ist das Urteil ohne weiteres in Vollzug zu setzen.
§ 248
1) Strafurteile gegen Personen, welche ein öffentliches Amt bekleiden, sind nach erlangter Rechtskraft ohne weiteres in Vollzug zu setzen, jedoch ist eine Abschrift hievon nebst den Entscheidungsgründen der Regierung mitzuteilen.
2) Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Verurteilung aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen den Verlust des Adels, von öffentlichen Titeln oder Ämtern, Auszeichnungen, akademischen Graden oder anderen Rechten nach sich ziehen.
§ 249
1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB.378
2) Geldstrafen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung einzutreiben.
3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen zu vollziehen. Der Vollzug hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine unbedenkliche Urkunde nachweist, dass sie bezahlt ist. Darauf ist in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.379
4) Für Bussen gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäss.380
§ 250 381
1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren.
2) Der Aufschub darf jedoch
1. bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätzen nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,
2. bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre,382
2a. bei Entrichtung einer 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als drei Jahre und383
3. bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.
3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20 StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen, längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Massgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
5) Gegen den Beschluss des Vorsitzenden steht dem Zahlungspflichtigen und dem Ankläger die Beschwerde an das Obergericht zu, wider dessen Entscheidung ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist.
6) Für die Bezahlung von Bussen gelten die Abs. 1 bis 5 sinngemäss mit der Massgabe, dass ihre Entrichtung in Teilbeträgen ein Jahr nicht übersteigen darf.
§ 251
1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220 Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung massgebenden Umstände mit Beschluss.384
2) Gegen den Beschluss nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und dem Ankläger die Beschwerde an das Obergericht zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.385
3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, dass ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.386
§ 252 387
Von der Verurteilung einer Person, die nicht die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt, ist das Ausländer- und Passamt unverzüglich zu verständigen.
§ 253
1) Ist der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte (§ 30c) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, sind ihm die Gegenstände und Vermögenswerte im Exekutionswege abzunehmen.388
2) Aufgehoben389
3) Das Gericht hat verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, nach Verständigung der Regierung den hiefür in Liechtenstein bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zu übergeben. Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, sind hiezu zu verwenden, andere Sachen aber nach den im Exekutionsverfahren vorgesehenen Bestimmungen zu veräussern. Gegenstände, die weder veräussert noch verwertet werden können, sind zu vernichten.
§ 253a 390
1) Bei Auslandstaten kann die Regierung mit dem Tatortstaat eine Vereinbarung über die Teilung von verfallenen oder eingezogenen Vermögenswerten treffen und in diese Vereinbarung insbesondere auch Auflagen über die Verwendung der Vermögenswerte aufnehmen.391
2) Für den Vollzug ist die Regierung zuständig.
§ 254
Über die Anrechnung einer vom Verurteilten nach der Fällung des Urteiles erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (§ 38 StGB) hat der Vorsitzende des Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu, wider dessen Entscheidung ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist.
§ 255 392
Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind. Dies gilt dem Sinne nach für Bussen und den Verfallsersatz.
§ 256
1) Eine im Gesetze nicht vorbedachte Milderung oder Nachsicht der verwirkten Strafe steht nur dem Landesfürsten zu. Die einschlägigen Gesuche sind vom Landgerichte unter Anschluss der Akten und mittels Gutachtens an das Obergericht zu leiten, welches das Gesuch, wenn es unbegründet gefunden wird, sogleich zurückweisen kann, anderenfalls aber mit seinem eigenen Gutachten dem Landesfürsten vorzulegen hat.
2) Gnadengesuche hemmen den Vollzug des Strafurteiles in der Regel nicht. Nur wenn ein Gnadengesuch noch vor Strafantritt eingebracht und mit solchen rücksichtswürdigen Umständen begründet wird, welche erst nach ergangenem Urteil eingetreten sind, kann mit der Vollstreckung des Urteils innegehalten werden, insoferne sonst die Gnadenwerbung ganz oder zum Teil vereitelt würde. Bei der Stellung von Gnadenanträgen hat das Gericht immer auch die Hemmung des Strafvollzuges in Erwägung zu ziehen.
3) Das Gericht hat unmittelbar nach der Fällung eines Urteiles, wodurch ein Jugendlicher, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu einer Strafe verurteilt wird, von Amts wegen zu prüfen, ob der Verurteilte zur Begnadigung vorzuschlagen sei.
4) Diese Prüfung der Begnadigungsfrage ist im Akte zu beurkunden.
5) Liegen besondere Gründe vor, die den Verurteilten der Begnadigung würdig erscheinen lassen, so hat das Gericht auch einen bestimmten Antrag über das Mass der zu gewährenden Strafnachsicht oder die Strafumwandlung zu stellen. Die Vorlage der Akten an das Obergericht hat nach Rechtskraft des Urteils zu erfolgen.
6) Das Landgericht kann auch von Amts wegen beantragen, dass Jugendlichen, die zur Zeit der Verurteilung das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Rest einer zum grösseren Teile verbüssten Freiheitsstrafe aus Gnade nachgesehen werde, wenn sie während der Strafhaft überzeugende Proben der Besserung gegeben haben.
XVII. Hauptstück
Von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche
§ 257
1) Der aus der strafbaren Handlung entstandene Schaden und die sonstigen hinsichtlich der privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Dem Beschädigten ist, wenn es zweifelhaft ist, ob er von dem stattfindenden strafrechtlichen Verfahren Kenntnis habe, hievon Mitteilung zu machen, damit er von seinem Rechte, sich dem Strafverfahren anzuschliessen, Gebrauch machen könne.
2) Im Falle des Anschlusses bleibt es dem Privatbeteiligten oder falls dieser sich selbst zu vertreten nicht berechtigt wäre, dessen gesetzlichem Vertreter überlassen, seine Ansprüche auszuführen und genügend darzutun. Der Beschuldigte ist darüber zu vernehmen und es sind die zur Erforschung des Schadens nötigen Erhebungen zu pflegen. Der Privatbeteiligte kann die Verfolgung seiner Ansprüche zu jeder Zeit, selbst während der Schlussverhandlung, wieder aufgeben.
§ 258
1) Wird der Beschuldigte nicht verurteilt, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Entschädigungsansprüchen jederzeit auf den Zivilrechtsweg zu weisen.
2) Erfolgt die Verurteilung des Beschuldigten, so hat in der Regel der Gerichtshof zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Beschädigten zu entscheiden. Erachtet das Strafgericht, dass die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht ausreichen, um aufgrund derselben über die Ersatzansprüche verlässlich urteilen zu können, so verweist es den Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.393
3) Wird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so steht diesem, seinem Nachlass und seinen Erben die Berufung aus dem Grund zu, dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäss Abs. 2 hätte entschieden werden können.394
§ 259
1) Ist eine Sache, bezüglich welcher das Gericht sich überzeugt, dass sie dem Privatbeteiligten gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt oder gegeben wurde, so verordnet der Gerichtshof, dass die Zurückstellung nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles erfolge. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen.
2) Diese Zurückstellung der dem Beschädigten entzogenen Gegenstände kann auch vor der Schlussverhandlung durch den Untersuchungsrichter erfolgen, wenn deren Aufbewahrung nicht zur Überweisung des Beschuldigten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers nötig ist und wenn der Beschuldigte und der Staatsanwalt damit einverstanden sind.
§ 260
Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentums gültige Art oder als Pfand geraten, oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Geschädigten streitig, oder kann der Geschädigte sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.
§ 261
1) Wenn das dem Geschädigten entzogene Gut nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, wo es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstandes, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt, ist in dem Strafurteile die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insoferne sowohl der Betrag derselben, als auch die Person, welcher dieselbe gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.
2) Ergeben sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe, zu vermuten, dass der Geschädigte seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige mässigen.
§ 262
1) Ergibt sich aus der Schuld des Angeklagten die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit eines mit demselben eingegangenen Rechtsgeschäftes oder eines Rechtsverhältnisses, so ist in dem Strafurteile auch hierüber und über die daraus entspringenden Rechtsfolgen zu erkennen.
2) Der rechtswirksame Ausspruch, dass eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft ungültig sei, bleibt jedoch stets den Zivilgerichten vorbehalten. Das Strafgericht kann die Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nur als Vorfrage beurteilen (§ 5).395
§ 263
Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgerichte ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.
§ 264
Aufgrund des über die privatrechtlichen Ansprüche ergangenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses kann Exekution geführt werden.
§ 264a 396
1) Ist dem Privatbeteiligten rechtskräftig eine Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder wegen einer Schädigung am Vermögen zuerkannt worden, so kann das Land dem Privatbeteiligten oder seinen Erben nach Massgabe der folgenden Bestimmungen einen Vorschuss auf die Entschädigungssumme gewähren. Der Zuerkennung einer Entschädigung im Strafurteil steht die Erlangung eines anderen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels gegen den Verurteilten wegen der den Gegenstand der Verurteilung bildenden strafbaren Handlung durch den Geschädigten gleich.
2) Ein Vorschuss kann nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten und nur insoweit gewährt werden, als es offenbar ist, dass die alsbaldige Zahlung der Entschädigungssumme oder eines entsprechenden Teiles davon ausschliesslich oder überwiegend dadurch vereitelt wird, dass an dem Verurteilten die im selben Verfahren ausgesprochene Freiheits- oder Geldstrafe vollzogen wird.
3) Eine Vereitelung der alsbaldigen Zahlung einer Entschädigung im Sinne des Abs. 2 ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Verurteilte zwar die über ihn verhängte Geldstrafe, sei es auch in Teilbeträgen, zahlt oder diese Geldstrafe sonst von ihm eingebracht wird, Zahlungen an den Geschädigten oder seine Erben aber nicht erfolgen und auch im Wege einer Zwangsvollstreckung nicht erwartet werden können.
4) Einzelrechtsnachfolgern, auf die der Entschädigungsanspruch kraft Gesetzes übergegangen ist, kann ein Vorschuss nicht gewährt werden. Art. 22 Abs. 1 und 2 des Opferhilfegesetzes gelten sinngemäss.
5) Die Gewährung eines Vorschusses ist ausgeschlossen, wenn dem Antragsteller mit Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Unterhaltsverpflichtungen und auf seine sonstigen persönlichen Verhältnisse offenbar zugemutet werden kann, die Vereitelung hinzunehmen. Ein Vorschuss kann ferner nicht gewährt werden, soweit der Antragsteller gegen einen Dritten Anspruch auf entsprechende Leistungen hat und die Verfolgung dieses Anspruches zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist. Der Vorschuss darf jenen Entschädigungsbetrag nicht übersteigen, der vom Verurteilten ohne den Strafvollzug innerhalb eines Jahres hätte geleistet werden können (Abs. 2).
6) Die Gewährung eines Vorschusses ist auch ausgeschlossen,
1. soweit ein Anspruch nach dem Opferhilfegesetz gegeben ist;
2. soweit der Anspruch sich auf Leistungen erstreckt, die im Falle des Bestehens von Ansprüchen nach dem Opferhilfegesetz nicht zu erbringen wären.
7) Vorschüsse auf Ansprüche wegen Schädigung am Vermögen sind nur bis zum Ausmass der eigentlichen Schadloshaltung (§ 1323 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu gewähren.
8) Über Anträge auf Gewährung von Vorschüssen entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann anordnen, dass der Vorschuss innerhalb eines Jahres in Teilbeträgen auszuzahlen ist. Der Beschluss ist dem Antragsteller und dem Verurteilten zuzustellen. Der Staatsanwaltschaft und dem Antragsteller steht dagegen die binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung einzubringende Beschwerde an das Obergericht zu. Sobald der Beschluss über die Gewährung eines Vorschusses rechtskräftig ist, hat das Gericht das Amt für Finanzen um Auszahlung, allenfalls nach Massgabe der hierüber getroffenen Anordnung, zu ersuchen.397
9) Soweit das Land einen Vorschuss geleistet hat, gehen die Ansprüche des Antragstellers von Gesetzes wegen auf das Land über. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Verurteilten gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Sinne nach. Sobald die Ansprüche auf das Land übergegangen sind, hat der Verurteilte Zahlungen bis zur Höhe des gewährten Vorschusses an das Amt für Finanzen zu erbringen.398
10) Soweit der Verurteilte keine Zahlungen (Abs. 9) leistet, hat das Amt für Finanzen die Forderung zwangsweise hereinzubringen. Soweit eine sofortige zwangsweise Hereinbringung mit Rücksicht auf den Vollzug der Strafe offenbar aussichtslos wäre, kann sie bis nach dessen Beendigung aufgeschoben werden.399
§ 264b 400
Ist im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB dem Privatbeteiligten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Privatbeteiligte unbeschadet des § 264a das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Land vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.
§ 265
Die Abänderung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche wegen neu aufgefundener Beweismittel, sowie die Aufhebung der Vollstreckung desselben wegen eines nachgefolgten Tatumstandes kann ausser dem Falle einer aus anderen Gründen stattfindenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens von dem Verurteilten und dessen Rechtsnachfolgern nur vor dem Zivilrichter angesucht werden.
§ 266
Wenn bei dem Beschuldigten ein nach allem Anscheine fremdes Gut gefunden wird, dessen Eigentümer er nicht angeben kann oder will, und wenn sich binnen einer angemessenen Frist niemand mit einem Eigentumsanspruche gemeldet hat, ist von dem Untersuchungsrichter die Beschreibung eines solchen Gutes so abzufassen, dass dasselbe zwar von dem Eigentümer erkannt werden könne, dass jedoch einige wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um die Bezeichnung desselben dem Eigentümer als Beweis seines Rechtes vorzubehalten.
§ 267
Eine solche Beschreibung ist an denjenigen Orten, wo sich der Beschuldigte aufgehalten hat oder wo die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen wurden, durch Edikt öffentlich bekannt zu machen. In diesem Edikte ist der Eigentümer aufzufordern, dass er sich binnen Jahresfrist vom Tage des Ediktes melde und sein Eigentumsrecht nachweise.
§ 268 401
Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, dass es sich ohne Gefahr des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr aufbewahren lässt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so ist dasselbe durch öffentliche Versteigerung zu veräussern. In den Fällen des Art. 189 der Exekutionsordnung ist auch ein Verkauf aus freier Hand zulässig. Der Kaufpreis ist bei Gericht zu erlegen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufpreises den Akten beizulegen.
§ 269
1) Wenn binnen der Ediktalfrist niemand sein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind dieselben, oder es ist deren Erlös, wenn sie der Dringlichkeit wegen verkauft wurden, dem Beschuldigten auf sein Verlangen auszufolgen, soferne nicht durch einen Beschluss des Obergerichtes ausgesprochen ist, dass die Rechtmässigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig sei.
2) Gegen diese Beschlüsse findet kein Rechtsmittel statt.
§ 270 402
Gegenstände, welche dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 268 angeordnete Weise zu veräussern und es ist der Kaufpreis an das Amt für Finanzen abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Staatsschatz binnen dreissig Jahren vom Tage des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen.
XVIII. Hauptstück
Von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens und der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen
I. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 271
1) Ist das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von der Anklage vor der Schlussverhandlung beendigt worden, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, die geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen.
2) Dem Privatankläger, der seine Klage zurückgenommen hat, kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nie bewilligt werden.
§ 272
Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen:
1. wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis oder Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung einer dritten Person veranlasst worden ist;
2. wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Freisprechung des Beschuldigten oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen, oder wenn
3. wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
§ 273
Der Staatsanwalt kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, um zu bewirken, dass eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetze beurteilt werde, nur unter den im § 274 erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn die wirklich verübte Tat
1. mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, während der Angeklagte nur wegen einer mit nicht mehr als zehnjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt wurde, oder
2. mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, während der Angeklagte nur wegen eines Vergehens verurteilt wurde, oder
3. sich als ein Verbrechen darstellt, während der Angeklagte nur wegen eines mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens oder einer Übertretung verurteilt wurde.
§ 274
Wegen einer Handlung, hinsichtlich deren der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen worden ist, kann der Staatsanwalt die Wiederaufnahme des Verfahrens nur insoferne beantragen, als die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und als entweder
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis, Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung des Angeklagten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist oder
2. der Angeklagte später gerichtlich oder aussergerichtlich ein Geständnis der ihm beigemessenen Tat ablegt oder andere neue Tatsachen oder Beweismittel sich ergeben, welche allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Überführung des Angeklagten zu begründen.
§ 275
Die Wiederaufnahme ist bei dem Landgericht zu beantragen. Über die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, hat der Untersuchungsrichter die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dieselben dem Obergerichte zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorzulegen, welches hierüber ohne einen weiteren Rechtszug entscheidet.
§ 276
Zu Gunsten des Angeklagten kann die Wiederaufnahme von ihm selbst, ferner und zwar auch nach seinem Tode von allen jenen Personen beantragt werden, welche berechtigt wären, zu seinen Gunsten die Berufung zu ergreifen.
§ 277
1) Durch den Beschluss, welcher die Wiederaufnahme des Strafverfahrens anordnet, wird das frühere Urteil insoweit für aufgehoben erklärt, als es diejenige strafbare Handlung, hinsichtlich welcher die Wiederaufnahme angeordnet wurde, betrifft. Die gesetzlichen Folgen der in dem ersten Erkenntnisse ausgesprochenen Verurteilung dauern einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch vermöge des neuen Erkenntnisses einzutreten haben.
2) Die Vollstreckung der im früheren Urteil enthaltenen Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche ist während der Dauer des wiederaufgenommenen Verfahrens nur bis zur Sicherstellung zulässig.
§ 278
1) Die Sache tritt durch die Wiederaufnahme in der Regel (§ 279) in den Stand der Untersuchung. Diese ist nach Massgabe der die Wiederaufnahme anordnenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen und zu ergänzen. Die hinsichtlich der Einstellung der Untersuchung und der Erhebung der Anklage geltenden Vorschriften finden auch hier Anwendung. Wird infolge dessen das Verfahren ohne Vornahme einer Schlussverhandlung beendigt, so hat der Beschuldigte das Recht, die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder des Erkenntnisses, wodurch die Anklage endgültig zurückgewiesen wurde (§ 173) zu verlangen. Diese Entscheidungen haben gleiche Wirkung mit dem Erkenntnisse, wodurch der Angeschuldigte freigesprochen wird.
2) Kommt es zu einer neuerlichen Schlussverhandlung, ist von derselben auch der Privatbeteiligte in Kenntnis zu setzen; es ist nach Durchführung der Beweise ein neues Urteil zu schöpfen.
3) Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte verurteilt, so ist bei Bemessung der Strafe auf die bereits erlittene Strafe Rücksicht zu nehmen.
4) Ist die Wiederaufnahme nur zu Gunsten des Angeklagten erfolgt, so kann das neue Urteil keine schwerere Strafe gegen ihn verhängen, als welche ihm das erste Erkenntnis auferlegte.
5) Gegen das neue Erkenntnis steht die Berufung offen wie gegen jedes andere Urteil.
§ 279
Das Obergericht kann, wenn es die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt, sofort ein Urteil fällen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen oder seinem Antrage auf Anwendung eines milderen Strafsatzes stattgegeben wird.
§ 280
1) Das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Strafverfahrens hemmt den Vollzug der Strafe nicht; es wäre denn, dass das Obergericht die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet.
2) Wird die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme ausgesprochen, so ist der Vollzug der Strafe unverzüglich einzustellen (§ 277) und über die Haft des Beschuldigten nach den im XI. Hauptstücke enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden.
§ 281
Das Strafverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und Förmlichkeiten der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriften durch das Landgericht eingeleitet oder fortgesetzt werden:
1. wenn die Untersuchung (§ 41) oder die Erhebung (§ 283) eingestellt worden ist, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter oder gerichtlich als Verdächtigter behandelt wurde;
2. wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger dieselbe anbringt, während in dem früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetze erforderlichen Antrages eines Beteiligten erfolgt ist;
3. wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach § 21 Abs. 2 oder bei der Erklärung nach § 67 Abs. 4 die Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist (§ 210 Abs. 2) oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben;
4. wenn die Tat, welche ein Verbrechen begründet, durch unrichtige Anwendung des Gesetzes durch den Einzelrichter als ein mit nicht mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen oder als Übertretung behandelt worden ist (§ 317), vorausgesetzt, dass seit der Entscheidung des Einzelrichters nicht mehr als zwölf Monate verflossen sind.
II. Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen
§ 282
1) Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels kann dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, soferne er:
1. nachweist, dass es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloss minderen Grades zur Last liegt;403
2. um die Wiedereinsetzung innerhalb vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses nachgesucht hat und
3. die Anmeldung oder Ausführung des Rechtsmittels zugleich anbringt.
2) Das Gesuch ist beim Landgerichte anzubringen, welches die Akten, erforderlichenfalls nach Durchführung der zur Klarstellung des Wiedereinsetzungsgrundes erforderlichen Erhebungen, dem Obergericht zur Entscheidung vorzulegen hat. Betrifft jedoch das Wiedereinsetzungsgesuch eine Fristversäumung, die bereits zu einem Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes geführt hat, so ist dieser anstelle des Obergerichtes zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch zuständig.
3) Das Gesuch hemmt, solange die Wiedereinsetzung nicht bewilligt ist, die Vollstreckung nicht; es sei denn, dass das Gericht, bei dem es angebracht wird, nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet, die Aussetzung der Vollstreckung zu verfügen.
4) Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
5) Wird die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels bewilligt, so läuft die Frist zur Erstattung der Ausführung dieses Rechtsmittels vom Tage der Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligenden Erkenntnisses.
XIX. Hauptstück
Von dem Verfahren wider Unbekannte, Abwesende und Flüchtige
§ 283
Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muss doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat mit der vorschriftsmässigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.
§ 284
Wenn ein Abwesender, von dem es jedoch nicht wahrscheinlich ist, dass er flüchtig geworden sei, eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt erscheint und die Bedingungen zu einem Haftbefehle nach § 127 nicht vorhanden sind, so ist nur die Erforschung seines Aufenthaltes einzuleiten und erst, wenn er nach dessen Ermittlung auf die an ihn ergangene Vorladung nicht erscheint, ist ein Vorführbefehl gegen ihn zu erlassen oder sind nach Beschaffenheit der Umstände die in den nachfolgenden Paragraphen bezeichneten Massregeln wider ihn anzuwenden.
§ 285
Ist von dem Beschuldigten den Umständen nach anzunehmen, dass er die Flucht ergriffen habe oder wird ein Abwesender eines Verbrechens oder Vergehens unter Umständen beschuldigt, welche nach § 127 dessen Verhaftung rechtfertigen würden, so haben sich die mit der Erforschung und Verfolgung der Verbrechen und Vergehen beauftragten Behörden zur Habhaftwerdung des Beschuldigten nach Umständen der Hausdurchsuchung, der Ersuchschreiben an andere Behörden, in deren Bereich er anzutreffen sein dürfte, der gerichtlichen Verfolgung oder Steckbriefe zu bedienen.
§ 286 404
Unter den im § 103 Abs. 1 unter den Ziff. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen kann das Gericht im Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung auch die Überwachung einer elektronischen Kommunikation anordnen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Überwachung der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. § 103 Abs. 2 und 3 und § 104 sind sinngemäss anzuwenden.
§ 287 405
Lässt sich hoffen, einen flüchtig gewordenen Beschuldigten durch Verfolgung zu erreichen, so sind der Untersuchungsrichter und in dringenden Fällen die Landespolizei verpflichtet, denselben durch hiezu bestellte Personen verfolgen zu lassen.
§ 288
1) Steckbriefe dürfen gegen Flüchtige und gegen solche Beschuldigte, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, nur dann erlassen werden, wenn diese eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens dringend verdächtig erscheinen. Steckbriefe können nur vom Gericht erlassen werden.
2) Ein Steckbrief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen einer der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Verhafteter aus dem Untersuchungs- oder Strafgefängnis entweicht.
3) Gegen die nur einer anderen als der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden; wenn jedoch an deren Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung ihrer Personen mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung dem Strafgericht Mitteilung zu machen.
§ 289 406
1) In jedem Steckbrief ist die strafbare Handlung, deren der Beschuldigte verdächtig geworden ist, zu benennen, seine Person so genau als möglich zu beschreiben und das Ersuchen um vorläufige Festnahme und Einlieferung desselben beizufügen. Die Steckbriefe sind zu verbreiten und insbesondere auf das Schleunigste der Landespolizei und Aufsichtsorganen der Umgebung mitzuteilen. Nach Erfordernis ist auch die Kundmachung der Steckbriefe auch eventuell unter Beifügung einer Abbildung des Beschuldigten, durch die öffentlichen Blätter zu veranlassen.
2) Wie mit den Steckbriefen ist auch mit der Beschreibung und Kundmachung von gestohlenen oder geraubten Sachen, von Gegenständen eines verübten Betruges oder einer unternommenen strafbaren Handlung gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen vorzugehen. Die Beschreibung ist insbesondere dann kundzumachen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die einen grossen Wert haben oder so beschaffen sind, dass Hoffnung vorhanden ist, durch ihre Bekanntmachung den Täter selbst zu entdecken oder noch ferneres Übel zu verhindern oder dem Geschädigten Entschädigung zu verschaffen. Jedermann ist verpflichtet, sogleich der Landespolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, was er von den beschriebenen Gegenständen erfährt.
§ 290
Sobald die Gründe, welche den Steckbrief oder die Beschreibung veranlasst haben, entfallen, ist der Widerruf unverzüglich zu veranlassen.
§ 291 407
Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, welcher sich gegen sicheres Geleit vor dem Gericht stellen zu wollen bereit erklärt, kann dieses Geleit von dem Gericht nach eingeholter Stellungnahme des Staatsanwaltes allenfalls gegen Sicherheitsleistung mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte bis zu der Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit werden soll.
§ 292
Das sichere Geleit äussert seine Wirkung nur in Beziehung auf die strafbare Handlung, in Ansehung deren es erteilt ist. Es verliert seine Wirkung, wenn der Beschuldigte auf eine an ihn ergangene Vorladung ohne genügende Rechtfertigung ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fortsetzung der Untersuchung durch die Flucht oder durch Verbergen seines Aufenthaltes entzieht oder wenn er eine der Bedingungen nicht erfüllt, unter welchen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
§ 293
1) Erhebt am Schlusse der Untersuchung der Ankläger die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht im Fürstentum Liechtenstein liegt, so ist die Anklageschrift dem hiefür zu bestellenden Verteidiger zuzustellen. Im übrigen sind die Bestimmungen des XIII. Hauptstückes anzuwenden.
2) Die rechtskräftig gewordene Versetzung in den Anklagestand ist zu veröffentlichen, und zwar in Form eines Steckbriefes, wenn es sich um ein Verbrechen handelt und sich der Angeklagte entweder unbekannten Ortes oder aber an einem Ort in einem Staat aufhält, mit dem kein Auslieferungsübereinkommen besteht.
§ 294
Das Strafverfahren gegen solche, welchen die Vorladung zur Schlussverhandlung nicht zugestellt werden kann, hat bis zu ihrer Betretung auf sich zu beruhen.
§ 295
1) Ist der Angeklagte bei der Schlussverhandlung nicht erschienen, so kann, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird (§ 327), in seiner Abwesenheit die Verhandlung bei sonstiger Nichtigkeit nur dann vorgenommen und das Urteil gefällt werden, wenn die Straftat, deren er angeklagt ist, in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 15 Abs. 3) oder des Kriminalgerichts wegen der in § 15 Abs. 2 Ziff. 2 genannten Vergehen oder wegen der Verbrechen der Geldwäscherei (§ 165 Abs. 4 StGB) fällt, ferner, wenn der Angeklagte bereits in der Untersuchung vernommen und ihm die Vorladung zur Schlussverhandlung noch persönlich zugestellt wurde.408
2) In diesem Falle wird in der Schlussverhandlung die von dem Angeklagten in der Untersuchung abgegebene Verantwortung verlesen und ihm eine Ausfertigung des Urteils zugestellt. Ist dies wegen seiner Abwesenheit nicht möglich, so ist das Urteil nach Art. 8 Abs. 2 ZustG zuzustellen.409
§ 296
1) Kann jedoch die Schlussverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht vorgenommen oder fortgesetzt werden, weil den vorstehend bezeichneten Bedingungen nicht entsprochen ist oder weil der Gerichtshof erachtet, dass in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten sei, so ist die Vorführung zu veranlassen.
2) Kann die Vorführung nicht bewerkstelligt werden, so hat das Strafverfahren bis zur Betretung des Angeklagten auf sich zu beruhen.
§ 297
1) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser bei dem Landgerichte binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Abwesenheitsurteils nicht nur Berufung, sondern auch Einspruch erheben. Innerhalb dieser Frist ist auch die Ausführung der Berufung möglich (§ 222 Abs. 1).
2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Schlussverhandlung zu erscheinen. In diesem Falle ist eine neue Schlussverhandlung anzuordnen. Bleibt der Angeklagte auch bei dieser aus, so ist das durch den Einspruch angefochtene Urteil ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.
§ 298
1) Über den Einspruch entscheidet das Obergericht in nichtöffentlicher Sitzung. Weist es den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten dagegen ein Rechtsmittel nicht mehr offen.
2) Hat der Verurteilte gegen das Urteil auch Berufung ergriffen (§ 218) oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung vor, so ist von dem Obergericht vorerst über den Einspruch zu entscheiden und nur wenn derselbe zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung einzugehen. Für Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung gelten die allgemeinen Bestimmungen (§§ 234 ff).
§ 299
Durch das Nichterscheinen eines Angeklagten darf das Verfahren gegen die anwesenden Mitangeklagten nicht verzögert werden. Werden in solchen Fällen Gegenstände, die zur Überweisung des Angeklagten dienen können, an die Eigentümer zurückgestellt, so kann diesen die Verpflichtung auferlegt werden, die Beweisstücke auf Begehren wieder beizubringen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung der zurückgestellten Gegenstände zu den Akten zu bringen.
XX. Hauptstück
Von den Kosten des Strafverfahrens
§ 300
1) Die für Eingaben, Einvernahmen, Augenscheine, Verhandlungen, Urteile, Beschlüsse usw. ausser den Gerichtskosten zu bezahlenden Gebühren werden im Gesetzeswege bestimmt.
2) Wo in den nachfolgenden Bestimmungen über den Ersatz der Kosten die Rede ist, gelten diese auch sinngemäss für die Bezahlung der Gebühren.
§ 301
1) Zu denjenigen Kosten, rücksichtlich welcher eine Vergütung von Seite des Beschuldigten stattfinden kann, gehören:
1. die Auslagen für Zustellungen, Vorladungen und Botengänge;
2. die Kosten für die Vorführung und Transportierung des Beschuldigten und anderer Personen;
3. die Gebühren der Zeugen und der Sachverständigen;
4. die Gebühren der Verteidiger und anderer Parteienvertreter;
5. die Kosten der Verpflegung des Beschuldigten während der Untersuchungshaft;
6. die Reisekosten und die Diäten der Gerichtspersonen und des Staatsanwaltes;
7. die Kosten für die Vollstreckung eines Strafurteiles.
2) Die unter den Ziff. 1 bis 3 und 5 bis 7 bezeichneten Gebühren sowie die Gebühren des dem Beschuldigten beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers werden vom Amt für Finanzen vorgeschossen.410
§ 302
1) Die Gebühren der Sachverständigen, Gerichtspersonen usw. sind, soferne die Ansätze nicht durch besondere Vorschriften geregelt sind, von dem Gerichte zu bestimmen.
2) Aufgehoben411
3) Aufgehoben412
§ 303
1) Solchen Zeugen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben und welchen daher eine Entziehung auch nur von wenigen Stunden einen Verdienstentgang bringen würde, hat das sie vernehmende Gericht auf ihr Verlangen nicht bloss eine Schadloshaltung für die notwendigen Kosten des Hin- und Rückweges, sondern auch den Ersatz des entgangenen Erwerbes und der allenfalls nötigen höheren Kosten des Aufenthaltes am Orte der Vernehmung mit billiger Erwägung aller Verhältnisse zu bestimmen. Anderen Zeugen darf auf ihr Verlangen nur in dem Falle, wenn der Ort ihrer Vernehmung von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsorte verschieden ist, eine angemessene Vergütung der notwendigen Auslagen für die Reise und für den Aufenthalt am Orte der Vernehmung bewilligt werden.
2) Der Privatankläger hat auf Zeugengebühren keinen Anspruch; andere Geschädigte haben ihn nur dann, wenn sie vorgeladen werden, um als Zeugen vernommen zu werden.
§ 304
Die Kosten für die Verpflegung des Beschuldigten während der Untersuchungshaft sowie des Verurteilten in der Strafhaft schliessen die Auslagen für Kost, Lagerstätte, Beheizung, Licht, die etwa nötige Beischaffung sowie die Reinigung der Wäsche und Kleidung und allfällige Krankheits- und Entbindungskosten in sich.
§ 305
1) Wird der Angeklagte durch ein Strafurteil einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in dem Urteile zugleich auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe.
2) Doch hat das Gericht in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich derjenigen Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, von dem Ersatze auszuscheiden.
3) Die Verpflichtung zum Ersatze der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über. Von mehreren Mitbeteiligten ist jeder einzelne zur Tragung derjenigen Kosten zu verurteilen, welche durch seine Verpflegung in der Untersuchungshaft, seine Verteidigung, den Strafvollzug oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Mitschuldige und Teilnehmer zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern das Gericht nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.413
§ 305a 414
Im Fall eines Vorgehens nach dem IIIa. Hauptstück kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 3 000 Franken bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.
§ 306
1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Land zu tragen. Hat der Beschuldigte (Angeklagte) durch sein Verhalten zur Einleitung oder Verlängerung des Verfahrens beigetragen oder auf andere Weise die Kosten des Verfahrens erhöht, so liegt es im Ermessen des erkennenden Gerichtes, ob die zur Verteidigung notwendigen Kosten dem Land auferlegt werden. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäss § 32 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz der aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem IIIa. Hauptstück beendet wird.415
2) Haben mehrere Privatankläger oder Privatbeteiligte wegen derselben Handlung erfolglos Bestrafung derselben Personen begehrt, so haften sie für die Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand. Haben sie erfolglos die Bestrafung verschiedener Personen oder die Bestrafung derselben Personen wegen verschiedener Handlungen begehrt, so haftet jeder für die besonderen Kosten, die nur durch seinen Antrag entstanden sind, und für den Pauschalkostenbeitrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn seine Anklage den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätte; die Anteile der einzelnen Ankläger an den gemeinsamen Kosten hat das Gericht nach dem Mass ihrer Beteiligung am Verfahren zu bestimmen.
3) Der Staatsanwalt kann nie zum Ersatze der Kosten verurteilt werden. Die Amtshaftung bleibt jedoch unberührt.
4) Wurde endlich das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlasst, so hat die Kosten der Anzeiger zu ersetzen. Dasselbe gilt auch im Falle des Freispruches für den Angeklagten, soweit er die Einleitung des Verfahrens grundlos verursacht hat.
§ 307
Für diejenigen besonderen Kosten, welche durch Ergreifung eines Rechtsmittels oder durch das Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens herbeigeführt werden, haftet derjenige, welcher das Rechtsmittel ergriffen und das erwähnte Begehren gestellt hat, insoferne das erstere ganz erfolglos geblieben oder das letztere abgewiesen worden ist.
§ 308
1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.
2) Personen, für welche während ihrer Verhaftung Alimentationsbeträge angewiesen werden, haben aus denselben die für sie aufgewendeten Verpflegungskosten zu vergüten.
3) Die Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten soll, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses erfolgen. Die Entscheidung über die Nachzahlung der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers nach § 26f bleibt vorbehalten.416
§ 309
1) Beschwerden gegen die Entscheidungen über den Kostenpunkt sind mit der gegen das Urteil erhobenen Berufung oder Revision zu verbinden.
2) Abgesonderte Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichtes im Kostenpunkte werden von dem Obergerichte endgültig entschieden.
§ 310
Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung anlaufenden Kosten und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher vom Gericht von Amts wegen bestellt wird. Die Bestimmung des Betrages für die Vertretung bleibt dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen; kommt ein solches nicht zustande, so steht jedem Teile frei, beim Landgerichte um die Bestimmung dieser Gebühren anzusuchen, welches nach Vernehmung der Gegenpartei unter Freilassung der binnen vierzehn Tagen zu ergreifenden Beschwerde an das Obergericht, die Bestimmung vornimmt. Die Entscheidung des Obergerichtes kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Bei der Bemessung des Honorars ist das Gericht an keinen bestimmten Betrag gebunden, sondern hat hiebei die auf die Vertretung selbst verwendete Mühe, ferner die Vermögensumstände des Vertretenen mit Billigkeit zu berücksichtigen.
§ 311
1) In jenen Fällen, in welchen dem Beschuldigten, dem Privatankläger oder den im § 306 Abs. 4 genannten Personen der Ersatz der Prozesskosten zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.
2) Bei der Bestimmung der Höhe dieser Kosten ist, wenn ein Übereinkommen nicht erzielt wird, in der im § 310 bestimmten Weise vorzugehen.
XXI. Hauptstück
Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter
§ 312
1) Das Verfahren vor dem Einzelrichter findet bei sonstiger Nichtigkeit (§ 220 Ziff. 1) nur Anwendung, sofern nicht die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes gegeben ist (§ 15).417
2) Zunächst hat der Einzelrichter die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften anzuwenden. In allen jenen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sind jene Bestimmungen in Anwendung zu bringen, welche für das Verfahren bei Verbrechen im allgemeinen gelten.
§ 312a 418
Dem durch eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschliessen. Verweigert der Staatsanwalt die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Strafantrag stellen, es sei denn, dass die Verfolgung nach dem IIIa. Hauptstück beendet wurde oder das Gericht ein Strafverfahren im Sinne des § 42 StGB beendet hat.
§ 313
1) Das Verfahren vor dem Einzelrichter wird durch einen schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten eingeleitet. Dieser hat die im § 163 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger in der Schlussverhandlung bedienen will. Vom Staatsanwalt kann zugleich auch die Verhaftung des Beschuldigten beantragt werden.
2) Der Strafantrag ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine Untersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung der Untersuchung etwa noch erforderlichen Ergänzungen getroffen hat, dem Einzelrichter.
3) Gegen den Strafantrag findet ein Rechtsmittel nicht statt.419
§ 314
Für die Vorbereitung zur Schlussverhandlung, die Schlussverhandlung und das Urteil gelten im übrigen dem Sinne nach die Bestimmungen des XIII. und XIV. Hauptstückes mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen:
1. Der Vorladung des Beschuldigten zur Schlussverhandlung ist eine Ausfertigung des Strafantrages anzuschliessen. Ausser dem in § 179 vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so frühzeitig anzuzeigen, dass sie zur Schlussverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Auch ist der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 26 Abs. 1) und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs. 2 zu belehren.
2. Soweit die Bestimmungen der §§ 168 und 201 Bst. b die Vornahme weiterer Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter ermöglichen, sind sie nur anwendbar, wenn diese Beweise nicht in der Schlussverhandlung aufgenommen werden können.
3. Wenn eine Untersuchung nicht stattgefunden hat, ist die Öffentlichkeit der Schlussverhandlung auf Verlangen des Beschuldigten auszuschliessen.
4. Der Einzelrichter hat die Befugnisse und Obliegenheiten des Kriminalgerichtes und dessen Vorsitzenden.
5. Statt der Anklageschrift ist der Strafantrag vorzutragen.420
6. Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Schlussverhandlung hervorgetretenen Umständen eine Zuständigkeit des Kriminalgerichtes begründen, so spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus (§ 15 Abs. 5). Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen (§ 158 Abs. 1) die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen. Verweist aber das Kriminalgericht oder sonst ein Gericht höherer Ordnung die Sache wieder an den Einzelrichter zurück, so kann sie dieser wegen Unzuständigkeit nicht mehr von sich weisen. Dasselbe gilt für den Fall der Rückverweisung oder Zuweisung infolge Entscheidung eines Rechtsmittelgerichtes.421
§ 315
1) Nach Schluss der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.
2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen oder nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt und verzichten in allen diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann die Ausfertigung des Urteiles durch einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreibenden Urteilsvermerk ersetzt werden, der zu enthalten hat:
1. die im § 215 Abs. 2 erwähnten Angaben mit Ausnahme der Entscheidungsgründe;
2. im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung massgebenden Umstände in Schlagworten;
3. im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten.
3) Wenn ein Privatbeteiligter im Falle einer Verurteilung mit Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird (§ 258 Abs. 2), so sind überdies die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung anzuführen.
4) Die äussere Form des Urteilsvermerkes im Sinne der vorangeführten beiden Absätze wird von der Regierung im Verordnungswege bestimmt.
5) Der Richter ist befugt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden Tag auszusetzen.
§ 316
Gegen die Urteile und Entscheidungen des Einzelrichters sind dieselben Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zulässig, wie gegen Urteile und Entscheidungen des Kriminalgerichtes. Dasselbe gilt für die Vollstreckung der Urteile, von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche, der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen, dem Verfahren wider Unbekannte, Abwesende und Flüchtige sowie den Kosten des Strafverfahrens. Bei der sinngemässen Anwendung des XV. bis XX. Hauptstückes tritt jedoch an die Stelle des Vorsitzenden der Einzelrichter.
XXII. Hauptstück
Vereinfachungen des Verfahrens vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen
§ 317
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind in Abänderung und Ergänzung des im XXI. Hauptstück geregelten Verfahrens vor dem Einzelrichter anzuwenden, sobald feststeht, dass nur Übertretungen oder Vergehen abzuurteilen sind, soferne für letztere nur eine Geldstrafe oder eine sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.
§ 318
Findet der Richter, dass seine Zuständigkeit nicht gegeben ist, so kann er, statt ein Unzuständigkeitsurteil nach § 314 Ziff. 6 zu fällen, die Akten dem Staatsanwalt übermitteln, damit dieser die zur Einleitung des gehörigen Verfahrens erforderlichen Anträge stelle.
§ 319
1) Für die Einleitung des Verfahrens genügt ein schriftlich oder mündlich angebrachter Antrag des Staatsanwaltes auf gesetzliche Bestrafung. Dieser muss Zeit, Ort und Art der strafbaren Handlung unter Anführung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen mit hinlänglicher Deutlichkeit bezeichnen.
2) Eine förmliche Untersuchung findet nicht statt.
3) Der Staatsanwalt muss bei der Schlussverhandlung erster Instanz nicht anwesend sein, es sei denn, sie findet aufgrund eines von ihm erhobenen Einspruches gegen eine Strafverfügung statt (§ 329 Abs. 1).
4) Ist der Richter der Überzeugung, dass die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, so hat er das Verfahren mit Beschluss einzustellen.422
§ 320 423
Dem durch eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschliessen. Verweigert der Staatsanwalt die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 319 Abs. 1 und 326 Abs. 2), es sei denn, dass die Verfolgung nach dem IIIa. Hauptstück beendet wurde.
§ 321
1) Wird dem Richter der Beschuldigte vorgeführt und gesteht derselbe die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheint der Beschuldigte vor dem Richter, ist ferner der Ankläger anwesend und sind alle Beweismittel für die Anklage und die Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung vornehmen und das Urteil fällen.
2) Ausser diesem Falle aber ist nach Vornahme der etwa nötig befundenen Vorerhebungen ein Tag zur Verhandlung festzusetzen.
§ 322
Bei allen Vorerhebungen hat der Richter im allgemeinen die für die Untersuchung bei Verbrechen erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen:
1. Die Festnahme des Beschuldigten kann ausser den im § 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 erwähnten Fällen nur dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisenden ist die Fortsetzung der Reise zu gestatten, insofern nicht zu besorgen ist, dass dadurch die Untersuchung oder die Vollstreckung des Urteils vereitelt werde.424
2. Kann dem Beschuldigten die Vorladung nicht zugestellt werden, so hat das weitere Verfahren bis zu seiner Betretung auf sich zu beruhen. Die Ausfertigung von Steckbriefen ist unzulässig; dagegen kann in wichtigeren Fällen den Behörden eine Beschreibung der Person des Beschuldigten mitgeteilt werden.
3. Die Untersuchungshaft kann nur in den Fällen des § 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 verhängt werden.425
4. Aufgehoben426
5. Gerichtszeugen sind bei keiner Untersuchungshandlung erforderlich.
6. Bei einem Augenscheine sowie bei der Einholung eines Gutachtens genügt die Beiziehung eines Sachverständigen.
7. Die Führung eines Protokolls ist nur bei solchen Erhebungen erforderlich, welche zum Beweise bei der Verhandlung gebraucht und in derselben nicht wiederholt werden sollen; in anderen Fällen genügt die kurze Aufzeichnung des wesentlichen Inhaltes der von den vernommenen Personen gemachten Aussagen durch den Protokollführer oder auch durch den vernehmenden Richter selbst.
8. Die Beigebung eines Verteidigers von Amts wegen findet ausser im Fall der Verhängung der Untersuchungshaft nicht statt.427
§ 322a
1) Bei Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes kann der Richter verfügen, dass der Verdächtige eine Sicherheit in Höhe der mutmasslichen Busse und Verfahrenskosten zu leisten hat, sofern er keinen festen Wohnsitz im Inland hat.428
2) Wird vom Verdächtigten die Sicherheit nicht sofort erbracht, kann der Richter die vorläufige Abnahme des Führerausweises bis zu fünf Tagen anordnen.429
3) Die Landespolizei kann unter den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 und 2 einstweilen eine Sicherheitsleistung bis zum Betrag von 5 000 Franken einheben oder den Führerausweis vorläufig abnehmen.430
4) Die Landespolizei hat dem Verdächtigen unverzüglich eine Bescheinigung über die eingehobene Sicherheitsleistung oder die vorläufige Abnahme des Führerausweises auszustellen und ihm zu eröffnen, dass eine gerichtliche Verfügung binnen 48 Stunden ergeht und dass die Zustellung dieser Verfügung nur auf ausdrückliches Verlangen des Verdächtigen erfolgen wird. Die Sicherheitsleistung oder der Führerausweis ist dem Landgericht mit der Anzeige binnen längstens 24 Stunden vorzulegen.431
5) Bei Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, Freisprechung des Beschuldigten sowie bei Vorliegen einer rechtskräftig verurteilenden Entscheidung wird die Sicherheitsleistung vorbehaltlich Abs. 6 frei und ist der anspruchberechtigten Person auszufolgen.432
6) Die Sicherheitsleistung wird auf die rechtskräftig verhängte Busse sowie auf die Verfahrenskosten angerechnet.433
§ 323
Die Beeidigung der Zeugen findet in der Regel nicht statt. Handelt es sich aber um die Überführung eines leugnenden Beschuldigten durch die Aussage von Zeugen, so müssen dieselben, wenn der Beschuldigte deren Beeidigung insbesondere verlangt und wenn es sich um ein Vergehen handelt, welches mit einer einen Monat übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer sechzig Tagessätze übersteigenden Geldstrafe bedroht ist, vorschriftsmässig beeidet werden, soferne ihrer Beeidigung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht.
§ 324
Kann die Verhandlung nicht nach § 321 sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Verhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, welcher die wesentlichen Tatsachen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung und die Aufforderung enthalten muss, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitlich anzuzeigen, dass sie zur Verhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, dass im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde.
§ 325
1) Die Vorladung ist in der Regel so einzurichten, dass dem Beschuldigten von der Zustellung derselben nach Abrechnung der Zeit, die er benötigt, um sich an den Ort des Gerichtes zu verfügen, bis zur Verhandlung ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen freibleibt. In dringenden Fällen aber, bei unbedeutenden Gesetzesübertretungen und wenn sich der Beschuldigte an dem Orte des Gerichtes befindet, kann die Frist auch abgekürzt werden. Nur aufgrund bescheinigter erheblicher Hindernisse kann dem Antrage des Beschuldigten auf Vertagung der Verhandlung stattgegeben werden.
2) Es steht dem Beschuldigten unter den im IV. und XIII. Hauptstück erwähnten Beschränkungen, welche der Beurteilung des Richters unterliegen, frei, sich eines Verteidigers zu bedienen.
3) Ist der Beschuldigte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Machthaber, der sich mit einer besonderen Vollmacht auszuweisen hat, vertreten lassen; doch steht es dem Gerichte zu, in allen Fällen, wo es im Interesse der Erforschung der Wahrheit nötig befunden wird, sein persönliches Erscheinen zu veranlassen. Personen, welche ohne zu den im § 27 genannten Parteienvertretern zu gehören und ohne Bewilligung aus solchen Vertretungen ein Gewerbe machen, können vom Gerichte zurückgewiesen werden.
§ 326
1) Die Öffentlichkeit der Verhandlung muss, wenn ein Privatankläger einschreitet, auch aus dem Grunde ausgeschlossen werden, weil beide Teile darauf antragen.
2) Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrage der Anklage. Hierauf wird der Beschuldigte oder dessen Machthaber darüber vernommen und die Beweise werden vorgeführt. Sodann werden der Ankläger und der Privatbeteiligte mit ihren Anträgen und der Beschuldigte und dessen Verteidiger mit ihrer Antwort gehört. Der Ankläger kann sich darauf beschränken, im allgemeinen den Antrag auf Anwendung des Gesetzes zu stellen.
§ 327
Wenn der Beschuldigte der gehörig erfolgten Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint, so kann der Richter, wenn er die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet, ihn zum persönlichen Erscheinen auffordern oder, wenn das bereits geschehen, vorführen lassen. Ausserdem wird sofort das Verfahren begonnen, die Beweise werden aufgenommen und es wird hierauf nach Anhörung des Anklägers das Urteil gefällt und verkündet. Dem ausgebliebenen Beschuldigten ist eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen.
§ 328 434
Wird von einer Behörde oder von einem Organ der Landespolizei ein auf freiem Fuss befindlicher Beschuldigter aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung massgebenden Umstände aus, so kann der Richter in Fällen von Übertretungen, mit Ausnahme der in § 22a Abs. 2 Ziff. 1 genannten, die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen.
§ 329
1) Die Strafverfügung ist vor der Zustellung an den Beschuldigten dem Staatsanwalt zur Einsicht zu übermitteln. Letzterer kann dagegen binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall hat die Ausfertigung und Zustellung der Strafverfügung an den Beschuldigten zu unterbleiben und ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.
2) Die Übermittlung der Strafverfügung an den Staatsanwalt und sein Einspruchsrecht entfallen, wenn der Staatsanwalt selbst die Strafverfügung gemäss § 328 Abs. 2 beantragt und der Richter diesem Antrag vollumfänglich entsprochen hat.
§ 330
1) Im Falle des § 329 Abs. 2 hat das Gericht die Strafverfügung sogleich, im Falle des § 329 Abs. 1 dann dem Beschuldigten zuzustellen, wenn der Staatsanwalt keinen Einspruch erhoben oder darauf verzichtet hat.
2) Dem Beschuldigten steht es frei, innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der Zustellung der Strafverfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei dem Landgerichte schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen. Wenn der Beschuldigte Einspruch erhebt, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, dies jedoch mit der Massgabe, dass die Strafverfügung aufrecht bleibt, falls er seinen Einspruch spätestens zu Beginn der Schlussverhandlung wieder zurückzieht. In diesem Falle ist das ordentliche Verfahren wieder abzubrechen und über allenfalls entstandene Mehrkosten im Sinne des § 301 Abs. 1 Ziff. 3 mit gesondertem Beschluss zu entscheiden.
3) Gegen die Strafverfügung ist ausser dem Einspruche kein Rechtsmittel zulässig; doch kann das Landgericht dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des § 282 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen.435
4) Erscheint der Beschuldigte trotz gehöriger Ladung unentschuldigt nicht zur anberaumten Schlussverhandlung, so lebt die Strafverfügung wieder auf. Der Einsprecher hat die zusätzlich entstandenen Kosten seit Erlass der Strafverfügung zu tragen. Über diese Mehrkosten im Sinne von § 301 Abs. 1 ist durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. In der Ladung zur Schlussverhandlung ist ausdrücklich auf die Säumnisfolgen hinzuweisen.436
§ 331
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XVIII. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter. Gegen die Verweigerung derselben steht die Beschwerde an das Obergericht offen, welches rechtskräftig entscheidet. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen anzubringen.
§ 332
1) Gegen Entscheidungen des Einzelrichters, insoferne dieselben der Berufung nicht unterliegen, steht den Beteiligten die Beschwerde an das Obergericht binnen vierzehn Tagen zu.
2) Gegen die über diese Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Obergerichts findet kein weiterer Rechtszug statt.
XXIII. Hauptstück
Von dem Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Massnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe437
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und Rechtsfolgen438
§ 333
1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.
2) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.
§ 334
1) Die bedingte Nachsicht oder deren Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden. Die Berufung hat nur, soweit es sich um die Vollstreckung der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder um den Eintritt der Rechtsfolge handelt, aufschiebende Wirkung.
2) Hat das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten, kann das Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 Ziff. 3 angefochten werden.
II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe439
§ 335 440
1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluss. Die Entscheidung obliegt in der Schlussverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hiervon zu verständigen.
III. Widerruf einer bedingten Nachsicht441
§ 335a 442
1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:443
1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe (§§ 8b, 8c des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist auszusprechen, dass die neue Verurteilung für einen solchen Ausspruch keinen Anlass bildet.
2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen, dass von einem Widerruf aus Anlass der neuen Verurteilung abgesehen wird.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 8b, 8c des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre; im Übrigen ist auszusprechen, dass in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Schuldausspruch nicht mehr in Betracht kommt.
4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen.
2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 4 steht dem Einzelrichter nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmass von je drei Jahren nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Kriminalgericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Ziff. 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.444
3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung des Angeklagten kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 erfolgt. Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann abgesehen werden, wenn das Gericht einen Widerruf nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach Abs. 1 darzustellen vermag.
4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 mit Ausnahme des Strafausspruches nach Ziff. 3 Satz 1 sowie der Vorbehalt nach Abs. 2 ergehen mit Beschluss. Der Beschluss ist gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen. Der Beschluss und sein Unterbleiben können mit Beschwerde angefochten werden.
5) In einem Beschluss, mit dem vom Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung abgesehen wird, kann das erkennende Gericht auch die Probezeit verlängern; zugleich mit einem Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 können auch Weisungen erteilt, die Bewährungshilfe angeordnet und Erziehungsmassnahmen getroffen werden (§§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 2 StGB, § 8b Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz).445
6) Das erkennende Gericht hat unverzüglich alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach den vorstehenden Bestimmungen betroffen sind.
§ 335b 446
Hat das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach § 335a Abs. 1 Ziff. 3 oder 4 zu Unrecht unterlassen oder im Fall eines Ausspruches nach § 335a Abs. 1 Ziff. 2 die Probezeit nicht verlängert und hat der Ankläger das Unterbleiben einer solchen Entscheidung nicht angefochten, so darf ein Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung oder eine Verlängerung der Probezeit aus Anlass einer neuen Verurteilung nicht mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung oder die bedingte Entlassung aktenkundig war.
§ 336
1) Ausser in den Fällen des § 335a entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat.447
2) Die Beschlussfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) obliegt jenem Gericht (§ 15), in dessen Urteil eine bedingte Nachsicht in erster oder höherer Instanz aufgenommen und zuletzt rechtskräftig wurde; unter Gerichten verschiedener Ordnung entscheidet jenes höherer Ordnung, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und zuletzt rechtskräftig wurde.
3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von der Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn sich erweist, dass sie ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht durchführbar ist.448
§ 337 449
Das Gericht und die Landespolizei (§ 129 Abs. 1) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, dass Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (§§ 130, 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3).
IV. Endgültige Nachsicht450
§ 338
1) Der Ausspruch, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluss des Vorsitzenden zu erfolgen.451
2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.
V. Gemeinsame Bestimmungen452
§ 339
1) Alle Beschlüsse, die sich auf die Erteilung von Weisungen, die Anordnung der Bewährungshilfe, die Verlängerung der Probezeit, die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Verwahrung, den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder die endgültige Nachsicht beziehen, können mit Beschwerde angefochten werden.453
2) Die Beschwerde steht zugunsten des Verurteilten diesem und allen anderen Personen zu, die zugunsten des Verurteilten Berufung erheben können, zum Nachteil des Verurteilten aber nur dem Ankläger. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses an den Rechtsmittelwerber, wenn er aber diesem nicht zuzustellen war, binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung an den Verurteilten einzubringen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass sie gegen die Anordnung der vorläufigen Verwahrung gerichtet ist.
3) Die Beschwerde kann auch mit einer Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluss ergangen ist (§§ 335 und 335a). In diesem Fall ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht, wenn die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde. Im Übrigen ist eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auch als Beschwerde gegen den Beschluss zu betrachten.454
XXIV. Hauptstück
Von dem Verfahren bei vorbeugenden Massnahmen,
bei der Ausschliessung vom Stimmrecht und beim Verfall
455
I. Verfahren zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB456
§ 340
1) Liegen hinreichende Gründe vor, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. Für das Verfahren aufgrund eines solchen Antrages gelten sinngemäss die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
2) Einem Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher muss ein Untersuchungsverfahren gegen den Betroffenen vorangehen, für das folgende Besonderheiten gelten:
1. Der Betroffene muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen auch gegen den Willen des Betroffenen berechtigt.
2. Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen auf dem Gebiete der Psychiatrie zu untersuchen.
3. Der Untersuchungsrichter kann zu jeder Vernehmung des Betroffenen einen oder zwei Sachverständige beiziehen.
4. Ist anzunehmen, dass die Schlussverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 341 Abs. 5), so ist dem Ankläger, dem Privatbeteiligten, dem Verteidiger und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschliessenden Vernehmung des Betroffenen zu geben.
5. Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
3) Das Pflegschaftsgericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
4) Liegt einer der im § 131 Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuss bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen.
5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist auf Antrag oder von Amts wegen in sinngemässer Anwendung der §§ 131 bis 132a, 141, 142 sowie 239 und 241 zu entscheiden.457
6) Im Falle eines Strafurteils (§ 344) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).
§ 341
1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Kriminalgericht berufen.
2) Das Gericht entscheidet über den Antrag nach öffentlicher Schlussverhandlung, die in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des XIV. und XV. Hauptstückes durchzuführen ist, durch Urteil.
3) Während der ganzen Schlussverhandlung muss bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein, der zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt ist.
4) Der Schlussverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Sachverständiger (§ 340 Abs. 2 Ziff. 2) beizuziehen.
5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Schlussverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die Schlussverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Hierüber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen Erhebungen mit Beschluss. Der Beschluss kann auch schon vor der Schlussverhandlung vom Vorsitzenden gefasst werden und ist in diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein Beschluss, die Schlussverhandlung zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, darf nur gefasst werden, nachdem sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber in der Untersuchung vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen.
6) Ein Anschluss an das Verfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche ist unzulässig.
§ 342
1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch von der Anordnung der Schlussverhandlung zu benachrichtigen.
2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tag, an dem ihm die Entscheidung eröffnet wird.
3) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter, ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemässer Benachrichtigung zur Schlussverhandlung nicht erschienen, so stehen die Rechte des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.
4) Von der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
§ 343
1) Das Urteil kann in sinngemässer Anwendung der §§ 219 bis 221 zugunsten und zum Nachteile des Betroffenen mit Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung steht dieses Rechtsmittel auch den Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 218) zu. Die Anmeldung der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten die Bestimmungen des XVIII. Hauptstückes sinngemäss.
§ 344
1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gerichtet ist, dass der Betroffene wegen der Tat bestraft werden könnte, so hat es die Parteien hierüber zu hören. In der Schlussverhandlung ist über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung gelangt, dass eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren nicht vor dem Kriminalgericht geführt, so hat jedes andere Gericht bei sonstiger Nichtigkeit seine Unzuständigkeit auszusprechen.
2) Der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher steht einer Anklageschrift gleich. Der Ankläger hat jedoch das Recht, den Antrag bis zum Beginn der Schlussverhandlung gegen eine Anklageschrift auszutauschen.
3) Aufgrund einer Anklageschrift kann eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden, wenn in der Schlussverhandlung die Vorschriften des § 341 Abs. 3 und 4 und des § 342 Abs. 1 letzter Satz beobachtet worden sind. Erforderlichenfalls ist die Schlussverhandlung zu vertagen (§ 201).
II. Verfahren zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher, entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher oder gefährlicher Rückfallstäter nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB in die hiefür vorgesehenen Anstalten und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220 StGB458
§ 345
1) Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen ist in der Regel (§ 351) im Strafurteil zu entscheiden.459
2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben sowie die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes oder deren Unterbleiben bilden einen Teil des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.460
3) Hat das Gericht durch die Entscheidung über die vorbeugenden Massnahmen seine Befugnisse überschritten, bildet dies einen Nichtigkeitsgrund nach § 221 Ziff. 3.
§ 346
1) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2 und 23 StGB vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn ein Untersuchungsverfahren stattgefunden hat.
2) Für dieses Untersuchungsverfahren gelten im Falle des § 21 Abs. 2 StGB die im § 340 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 erwähnten Besonderheiten.
§ 347 461
Beabsichtigt der Ankläger, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes zu stellen, so hat er das in der Anklageschrift (im Strafantrag) zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.
§ 348 462
Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 131 Abs. 2 und 7) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten im gerichtlichen Landesgefängnis angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Massnahmen dem Sinne nach anzuwenden.
§ 349
1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Schlussverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (§ 220 StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Schlussverhandlung nicht erörtert wurden.463
2) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 340 Abs. 2 Ziff. 2) angeordnet werden.
3) Sieht das Gericht von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe ab (§ 22 Abs. 2 StGB), so hat es diesen Umstand in der Entscheidung zu begründen.
§ 350
Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB vorliegen, § 342 dem Sinne nach anzuwenden.
§ 351
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat der Ankläger einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Massnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäss.464
2) Die §§ 341 Abs. 1 und 2, 343, 346, 349 Abs. 1 und 2 und 350 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 352
Liegt einer der im § 131 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 351 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 340 Abs. 5 und 6 gilt dem Sinne nach.
IIa. Verfahren bei der Ausschliessung vom Stimmrecht465
§ 352a 466
1) Über die Ausschliessung vom Stimmrecht (Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRG) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
2) Das Gericht hat die Strafregisterbehörde über die Entscheidung betreffend den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren.
3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 251 vorzugehen.
III. Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung467
§ 353 468
1) Über den Verfall, den erweiterten Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen der strafrechtlichen Nebengesetzgebung ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt oder in anderen Gesetzen nichts anderes bestimmt wird.469
2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verlässlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluss einer gesonderten Entscheidung (§§ 356, 356a) vorbehalten bleiben, ausser welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.
3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, ausser im Fall des § 356a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 354) mit Berufung angefochten werden.
§ 354 470
1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, sind zur Schlussverhandlung zu laden. Sie haben in der Schlussverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
2) Machen die in Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 253) binnen dreissig Jahren nach der Entscheidung gegen das Land im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
§ 355 471
1) Geldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, welche nach § 97a gesichert wurden, sind einzuziehen oder zu veräussern (Verwertung), wenn
1. über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 353 und 354) oder in einem selbstständigen Verfahren (§§ 356 bis 357) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäss § 283 einzustellen ist,
2. seit der Sicherung nach § 97a mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (§ 355a) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (§ 355a Abs. 2).
2) Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange
1. eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Abs. 1) glaubhaft gemacht hat, oder
2. an dem Vermögenswert (Abs. 1) ein vorrangiges Pfandrecht besteht.
3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
§ 355a 472
1) Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:
1. die Bezeichnung des Drittschuldners,
2. eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (§ 355 Abs. 1) nach Art, Umfang und Höhe,
3. die Mitteilung, dass der Vermögenswert nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherung nach § 97a beantragt werde.
2) Das Edikt ist öffentlich bekannt zu machen (Art. 46 EO). Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem allfälligen Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene Kosten sind zu ersetzen (§ 96 Abs. 3).
§ 355b 473
1) Ein Beschluss auf Verwertung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt.
2) Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 355c 474
1) Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemässer Anwendung des § 253 zu vollstrecken. In der Aufforderung nach § 253 Abs. 1 ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert betreffenden Unterlagen vorzulegen.
2) Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über den Verfall oder den erweiterten Verfall entschieden werden, so ist nach den §§ 353 bis 357 vorzugehen. Im Übrigen gilt § 354 Abs. 2 sinngemäss.
3) Ein Ersatz für zu Gunsten des Landes verwertete Vermögenswerte (§ 355 Abs. 1) ist nur in Geld zu leisten. Das Land ist dabei wie ein gutgläubiger Erwerber zu behandeln.
§ 356
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne dass hierüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.475
2) Über einen Antrag auf Verfall oder auf erweiterten Verfall entscheidet der Einzelrichter in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil. Hat das Kriminalgericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 353 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.476
3) Über einen Antrag auf Einziehung hat der Einzelrichter in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 356a) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Schlussverhandlung bei strafbaren Handlungen, für die keine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, sowie § 354 sind dem Sinne nach anzuwenden.477
4) Das Urteil kann in sinngemässer Anwendung des Hauptstückes über die Rechtsmittel zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 354 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.478
§ 356a 479
1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann der Einzelrichter nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 354) durch Beschluss entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 2 000 Franken nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.
2) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die Beschwerde an das Obergericht zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne.
§ 357
Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Schlussverhandlung, so kann die Entscheidung auch in einem Urteil ergehen, in dem der Beschuldigte freigesprochen oder der Antrag auf Anstaltsunterbringung abgewiesen wird.
XXV. Hauptstück
Von dem Verfahren wegen der Verantwortlichkeit juristischer Personen480
§ 357a 481
1) Für Verfahren wegen der Verantwortlichkeit einer juristischen Person (§ 74a StGB) gilt dieses Gesetz sinngemäss, soweit es nicht ausschliesslich auf natürliche Personen anwendbar ist und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Anlasstat begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen die verdächtige juristische Person. Die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
3) Der Antrag auf Bestrafung der juristischen Person ist mit der Anklageschrift, dem Strafantrag oder dem Bestrafungsantrag gegen natürliche Personen zu verbinden, wenn die Verfahren gemeinsam geführt werden können. In einem Antrag auf Bestrafung der juristischen Person ist jedenfalls der Sachverhalt zusammenzufassen und zu beurteilen, aus dem sich die Verantwortlichkeit der juristischen Person ergibt.
4) Unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 ist auch eine abgesonderte Führung des Strafverfahrens gegen die juristische Person zulässig.
§ 357b 482
1) Die juristische Person, gegenüber welcher der Verdacht einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit besteht, hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten.
2) Die juristische Person wird im Verfahren durch ein Mitglied des zur Vertretung nach aussen befugten Organs oder durch eine andere von dem zur Vertretung nach aussen befugten Organ namhaft gemachte Person vertreten.
3) Machen die Mitglieder des zur Vertretung nach aussen befugten Organs trotz Aufforderung durch das Gericht innerhalb angemessener Frist keine geeignete Person namhaft, so hat das Gericht von Amts wegen einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Die Bestellung endet mit dem Einschreiten eines durch die Organe der juristischen Person namhaft gemachten Vertreters oder eines gewählten Verteidigers.
4) Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach aussen befugten Organs selbst im Verdacht, die Anlasstat begangen zu haben, und machen sie trotz Aufforderung durch das Gericht innerhalb angemessener Frist keine geeignete Person namhaft, so ist nach Abs. 3 vorzugehen.
4a) Ein nach Abs. 3 bestellter Vertreter haftet für den von ihm verursachten Schaden der juristischen Person gegenüber nur, wenn er ihn absichtlich verschuldet hat.483
5) Wurde der juristischen Person wirksam zugestellt, so gilt auch die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger (§ 74d StGB) als erfolgt.
§ 357c 484
Die Leitungspersonen der juristischen Person sowie jene Mitarbeiter, die im Verdacht stehen, die Anlasstat begangen zu haben, oder wegen der Anlasstat bereits verurteilt sind, sind als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen.
§ 357d 485
1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer juristischen Person absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Anlasstat, der Folgen der Tat, des Gewichts des Organisationsmangels, des Verhaltens der juristischen Person nach der Tat, insbesondere der Wiedergutmachung des Schadens, der zu erwartenden Höhe der über die juristische Person zu verhängenden Verbandsgeldstrafe sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile der juristischen Person oder ihrer Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung der juristischen Person verzichtbar erscheint.
2) Sie kann überdies von der Verfolgung einer juristischen Person absehen oder zurücktreten, wenn Erhebungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig ausser Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktionen stünde.
3) Von der Verfolgung darf jedoch dann nicht abgesehen oder zurückgetreten werden, wenn diese
1. wegen einer von der juristischen Person ausgehenden Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen, für die die juristische Person verantwortlich sein könnte,
2. um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken, oder
3. sonst wegen eines besonderen öffentlichen Interesses
geboten erscheint.
§ 357e 486
Ist eine juristische Person dringend verdächtig, für eine Anlasstat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über sie eine Verbandsgeldstrafe verhängt werden wird, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Verbandsgeldstrafe eine Anordnung nach § 97a zu treffen, wenn und soweit zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
§ 357f 487
1) Steht aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeige nach § 22 oder ein Vorgehen nach § 357d nicht in Betracht kommt, und liegen die im § 22a genannten Voraussetzungen vor, so hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer juristischen Person wegen der Verantwortlichkeit für eine Anlasstat zurückzutreten, wenn die Verhängung einer Verbandsgeldstrafe im Hinblick auf
1. die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 100 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist,
2. eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmässig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft der juristischen Person, technische, organisatorische oder personelle Massnahmen zur Verhinderung weiterer Taten zu ergreifen, für die die juristische Person verantwortlich ist, oder
3. die ausdrückliche Erklärung der juristischen Person, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
nicht geboten erscheint, um der Begehung von Anlasstaten, für die die juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, und der Begehung von Anlasstaten im Rahmen der Tätigkeit anderer juristischer Personen entgegen zu wirken. § 22e ist nicht anzuwenden.
2) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass die juristische Person binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.
3) Nach Einleitung der Untersuchung oder Einbringung des Antrags auf Bestrafung der juristischen Person wegen einer Anlasstat, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden und das Verfahren gegen die juristische Person unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Schlussverhandlung mit Beschluss einzustellen.
§ 357g 488
Ist die juristische Person in der Schlussverhandlung nicht vertreten, so kann das Gericht die Schlussverhandlung durchführen, die Beweise aufnehmen und das Urteil fällen, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn die Ladung zur Schlussverhandlung wirksam zugestellt wurde und in der Ladung diese Rechtsfolgen angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall der juristischen Person in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
XXVI. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen489
§ 358
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Strafgesetzbuch am 1. Januar 1989 in Kraft.
2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle ihm widersprechenden Bestimmungen in anderen Gesetzen ausser Kraft, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
3) Insbesondere werden aufgehoben die Strafprozessordnung vom 31. Dezember 1913, LGBl. 1914 Nr. 3, in der Fassung der Gesetze vom 12. September 1916, LGBl. 1916 Nr. 9, vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16 und 17, vom 1. Juni 1922, LGBl. 1922 Nr. 21, vom 22. September 1966, LGBl. 1966 Nr. 24, vom 27. September 1972, LGBl. 1972 Nr. 54, vom 19. September 1979, LGBl. 1980 Nr. 11, vom 23. Juni 1981, LGBl. 1981 Nr. 39, und vom 5. Oktober 1983, LGBl. 1983 Nr. 53.
§ 359
Übergangsbestimmungen
1) Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch die neuen strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluss. Ist jedoch nach dem neuen Recht ein Gericht höherer Ordnung zuständig und hat noch keine Schlussverhandlung stattgefunden, so ist das Verfahren dem nunmehr zuständigen Gericht abzutreten.
2) Für Fristen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen sind, gilt das alte Recht. Noch nicht abgelaufene Fristen sind dagegen nach dem neuen Recht zu berechnen.
3) Die Bestimmungen über die Zulässigkeit und den Inhalt von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie für das darauf anzuwendende Verfahren sind für Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nur anzuwenden, wenn die nach Abs. 2 berechnete Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war.
4) Dasselbe gilt sinngemäss auch für sonstige Rechtsbehelfe, insbesondere den Einspruch gegen eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebrachte Anklageschrift.
5) Ist in einem Verfahren noch das materielle Recht anzuwenden, das vor dem Inkrafttreten der neuen materiellen Bestimmungen in Geltung gestanden war, so sind die neuen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften dennoch in Anwendung zu bringen, soweit diese für den Angeklagten günstiger sind als die bisherigen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften. Wird das in erster Instanz gefällte Urteil durch ein Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an eine Unterinstanz zurückverwiesen, so gelten für das erneuerte Verfahren uneingeschränkt die Bestimmungen dieses Gesetzes.
6) Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richten sich bei Verurteilungen, die nach dem bisherigen Recht erfolgten, nach den für den Verurteilten günstigeren verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
§ 360 490
Aufgehoben

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
312.0 Strafprozessordnung (StPO)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 174 ausgegeben am 2. November 1998
Gesetz
vom 22. Oktober 1998
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Dieses Gesetz findet auch auf hängige Verfahren Anwendung.
2) Bei hängigen Verfahren wird die Frist von zwei Jahren gemäss § 97a Abs. 4 ab dem Inkrafttreten491 dieses Gesetzes gerechnet.
3) Sofern in hängigen Verfahren noch keine Fristsetzung erfolgt ist, sind die nach bisherigem Recht getroffenen Anordnungen auf Antrag der Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 97a Abs. 4 zu befristen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 257 ausgegeben am 19. Dezember 2000
Gesetz
vom 25. Oktober 2000
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Ist in einem Verfahren noch das materielle Recht anzuwenden, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Oktober 2000492 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Geltung gestanden war, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes dennoch in Anwendung zu bringen, soweit diese für den Angeklagten günstiger sind als die bisherigen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften. Wird das in erster Instanz gefällte Urteil durch ein Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an eine Unterinstanz zurückverwiesen, so gelten für das erneuerte Verfahren uneingeschränkt die Bestimmungen dieses Gesetzes.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 99 ausgegeben am 7. Juni 2006
Gesetz
vom 17. März 2006
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem Inkrafttreten493 dieses Gesetzes die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 292 ausgegeben am 21. November 2007
Gesetz
vom 20. September 2007
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
III.
Übergangsbestimmungen
1) Änderungen der Voraussetzungen für die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Entscheidung hierüber haben keinen Einfluss, wenn die betroffene Entscheidung des Gerichts vor dem Inkrafttreten494 dieses Gesetzes ergangen ist. Entscheidungen des Obergerichts, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts ergehen, lösen eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
2) Der neu gefasste § 132 (Haftfristen) ist auf Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten1 dieses Gesetzes die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt worden ist, sofern sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch in Haft befindet, mit der Massgabe anzuwenden, dass
1. das Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftfrist von zwei Monaten auslöst;
2. ein Verzicht des Beschuldigten auf die Durchführung einer bevorstehenden Haftverhandlung jedenfalls zulässig ist, in welchem Fall der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft schriftlich ergehen kann.
3) Bei Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens495 dieses Gesetzes in Untersuchungshaft befinden, ist im Hinblick auf die Beigabe und Bestellung eines Verteidigers im Sinne des neu gefassten § 26 Abs. 3 vorzugehen.
4) Der neu gefasste § 142 (Höchstdauer der Untersuchungshaft) ist auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens1 dieses Gesetzes verhängt wurde.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 593 ausgegeben am 30. Dezember 2011
Gesetz
vom 25. November 2011
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf hängige Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens496 dieses Gesetzes bereits Anklage beim Untersuchungsrichter eingebracht wurde, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 26 ausgegeben am 31. Januar 2012
Gesetz
vom 14. Dezember 2011
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmungen
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten497 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Die bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen des § 39d Abs. 1 bis 4 bearbeiteten Daten sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen auf ihre zulässige Bearbeitung im Sinne dieses Gesetzes zu prüfen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2012 Nr. 358 ausgegeben am 15. November 2012
Gesetz
vom 19. September 2012
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Das erkennende Gericht hat bezüglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens498 dieses Gesetzes rechtskräftigen Strafurteile wegen einer strafbaren Handlung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRG über die Ausschliessung des Stimmrechts mit Beschluss zu entscheiden. Das Verfahren richtet sich nach § 352a StPO. § 217a StPO findet keine Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 40 ausgegeben am 31. Januar 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderte Verfahrensbestimmung ist in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten499 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmung vorzugehen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 406 ausgegeben am 1. Dezember 2016
Gesetz
vom 28. September 2016
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf bei Inkrafttreten500 dieses Gesetzes bereits hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 416 ausgegeben am 22. Dezember 2017
Gesetz
vom 10. November 2017
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens501 dieses Gesetzes hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 210 ausgegeben am 2. November 2018
Gesetz
vom 6. September 2018
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens502 dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 40 ausgegeben am 26. Januar 2021
Gesetz
vom 3. Dezember 2020
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens503 dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 199 ausgegeben am 29. Juni 2021
Gesetz
vom 7. Mai 2021
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten504 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 223 ausgegeben am 19. Juli 2022
Gesetz
vom 2. Juni 2022
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten505 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 49 ausgegeben am 7. Februar 2023
Gesetz
vom 1. Dezember 2022
über die Abänderung der Strafprozessordnung
...
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Verfahrensbestimmungen sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten506 das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
...

1   § 2 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

2   § 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

3   § 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

4   § 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

5   § 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 40.

6   § 6 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

7   § 8 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

8   Überschrift vor § 9 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

9   § 9 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

10   § 10 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

11   § 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

12   § 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

13   § 11 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

14   § 11 Abs. 3 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

15   § 11 Abs. 3 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

16   § 11 Abs. 3 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

17   § 11 Abs. 3 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

18   § 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

19   § 11 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

20   § 15 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 593.

21   § 15 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 49.

22   § 15 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 223.

23   § 19 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 53.

24   § 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

25   § 21 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 292.

26   § 21 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 292.

27   § 21a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

28   § 21a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

29   § 21a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

30   § 21a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

31   § 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

32   § 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

33   Überschrift vor § 22a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

34   Überschrift vor § 22a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

35   § 22a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

36   § 22a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

37   § 22a Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 49.

38   § 22a Abs. 2 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

39   § 22a Abs. 2 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

40   § 22a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

41   § 22b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

42   Überschrift vor § 22c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

43   § 22c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

44   Überschrift vor § 22d eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

45   § 22d eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

46   § 22d Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

47   § 22e Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

48   § 22e Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

49   § 22e Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

50   § 22e Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

51   § 22e Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 593.

52   Überschrift vor § 22f eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

53   § 22f eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

54   Überschrift vor § 22g eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

55   § 22g eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

56   Überschrift vor § 22h eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

57   § 22h eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

58   § 22h Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

59   Überschrift vor § 22i eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

60   § 22i eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

61   Überschrift vor § 22k eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

62   § 22k Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

63   § 22k Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 333.

64   Überschrift vor § 22l eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

65   § 22l eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

66   § 22m eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

67   Überschrift vor § 23 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

68   Überschrift vor § 23 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

69   § 23 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

70   § 23 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

71   § 23a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

72   § 23b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

73   § 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

74   § 24 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

75   § 24 Abs. 1b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 406.

76   § 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

77   § 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

78   § 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

79   § 25 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

80   § 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

81   § 26 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 406.

82   § 26 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

83   § 26 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 223.

84   § 26a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.

85   § 26b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.

86   § 26c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.

87   § 26d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.

88   § 26e eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.

89   § 26f eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.

90   § 26g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 406.

91   § 27 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 406.

92   § 28 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

93   § 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 406.

94   § 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

95   § 30 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

96   § 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

97   § 30 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

98   § 30a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.

99   § 30b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

100   Überschrift vor § 30c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

101   § 30c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

102   Überschrift vor § 31 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

103   § 31a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

104   § 31b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

105   § 31b Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

106   § 31b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

107   § 31c abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

108   § 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

109   § 32 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

110   § 32 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

111   § 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 406.

112   § 32 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

113   § 32 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

114   § 32a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

115   § 32a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

116   § 32a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

117   § 34 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

118   Überschrift vor § 35 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

119   § 35 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 333.

120   § 36 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 333.

121   § 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

122   § 37 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 333.

123   § 38 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 333.

124   § 39 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

125   § 39a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.

126   § 39b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.

127   § 39c aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 326.

128   § 39d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

129   § 39d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.

130   § 39d Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.

131   § 39d Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.

132   § 39d Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 326.

133   § 41 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

134   § 41 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

135   § 41 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

136   § 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

137   § 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

138   § 47 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

139   § 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

140   § 48 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

141   § 48 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

142   § 49 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

143   § 50 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

144   § 50a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

145   § 52 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

146   § 53 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.

147   § 53 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.

148   § 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.

149   § 53 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

150   § 55 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

151   § 56 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

152   § 56 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 26.

153   § 58 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

154   § 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 199.

155   § 64 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

156   § 65 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

157   § 65 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 26.

158   § 66 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

159   § 67 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

160   § 69 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

161   § 69 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

162   § 73 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

163   § 85 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

164   Überschrift vor § 91a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

165   Überschrift vor § 91a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

166   § 91a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

167   § 91a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

168   § 92 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

169   § 93 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

170   § 93 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 266.

171   § 93 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 266.

172   § 93 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 266.

173   § 94 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

174   § 94 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

175   § 95 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

176   § 95 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

177   § 95 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

178   § 95 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

179   § 95 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

180   § 95a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

181   § 95a Abs. 1 Ziff. 1 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

182   § 95a Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

183   § 95a Abs. 1 Ziff. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

184   § 95a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

185   § 95a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

186   § 95a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

187   § 95a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

188   § 95a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

189   § 95a Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

190   § 95b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

191   § 96 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 199.

192   § 96 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

193   § 96 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

194   § 96 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

195   § 96 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 237.

196   § 96 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

197   § 96a Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

198   § 96a Abs. 1 Ziff. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

199   § 96a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

200   § 96a Abs, 1 Ziff. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

201   § 96a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

202   § 96a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

203   § 96a Abs. 1 Ziff. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

204   § 96a Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

205   § 96a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

206   § 96b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 199.

207   § 97a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

208   § 97a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257 und LGBl. 2003 Nr. 167.

209   § 97a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr.174.

210   § 97a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

211   § 97a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

212   § 97a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

213   § 97a Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 174.

214   § 97b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 199.

215   Überschrift vor § 98 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 199.

216   § 98 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 199.

217   § 98a aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 199.

218   § 99 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

219   Überschrift vor § 102a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 416.

220   § 102a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 416.

221   Überschrift vor § 103 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 91.

222   § 103 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 91.

223   § 103 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

224   § 103 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

225   § 103 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 162.

226   § 103 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

227   § 104 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 91.

228   § 104 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 91.

229   § 104 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

230   § 104 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 91.

231   Überschrift vor § 104a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

232   § 104a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

233   § 104a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 74.

234   § 104a Abs. 3 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 74.

235   § 104b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

236   § 104c eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

237   § 104c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

238   Überschrift vor § 104d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

239   § 104d eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

240   § 105 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

241   § 105 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 223.

242   § 106 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

243   § 107 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

244   § 108 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

245   § 108 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 309.

246   § 108 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 112.

247   § 108 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 416.

248   § 115 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

249   § 115 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

250   § 115 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.

251   § 115a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.

252   § 115a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

253   § 115a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

254   § 115a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.

255   § 119 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.

256   § 119a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

257   § 121 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

258   § 124 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

259   § 124 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

260   Überschrift vor § 125 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

261   Überschrift vor § 125 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

262   § 126 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 266.

263   Überschrift vor § 127 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 266.

264   § 127 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

265   § 127 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

266   § 127 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

267   § 127 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

268   § 127 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

269   § 128 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

270   § 128a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

271   § 129 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

272   § 129 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

273   § 129 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

274   § 129 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

275   § 130 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

276   § 131 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

277   § 131 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

278   § 131 Abs. 2 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

279   § 131 Abs. 2 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

280   § 131 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

281   § 131 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

282   § 131 Abs. 5 Ziff. 2a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

283   § 131 Abs. 5 Ziff. 4a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

284   § 131 Abs. 5 Ziff. 7 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

285   § 131 Abs. 5 Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

286   § 131 Abs. 8 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 292.

287   § 131 Abs. 9 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 292.

288   § 132 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

289   § 132a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

290   Überschrift vor § 133 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 296.

291   § 133 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 296.

292   § 134 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 296.

293   § 135 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 296.

294   § 136 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 296.

295   § 137 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 296.

296   § 137a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 296.

297   Überschrift vor § 138 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

298   § 138 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

299   § 138 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

300   § 138 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

301   § 139 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

302   § 140 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 346.

303   § 140 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

304   § 141 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

305   § 141 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

306   § 141 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

307   § 141 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

308   § 141 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

309   § 141 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

310   § 141 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 26.

311   § 142 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

312   § 143 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 346.

313   § 144 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 292.

314   § 144a aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 26.

315   Überschrift vor § 144b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

316   § 144b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

317   § 147 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

318   § 148 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

319   § 155 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

320   § 158 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

321   § 163 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 593.

322   § 164 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

323   § 165 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

324   § 165 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

325   § 166 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

326   § 166 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

327   § 166 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

328   § 167 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

329   § 168a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

330   § 175 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 593.

331   § 176 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 593.

332   § 179 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

333   § 181 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.

334   § 181a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.

335   § 181a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 118.

336   § 181b eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.

337   § 181 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

338   § 181c eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.

339   § 181d eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.

340   § 186 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.

341   § 192 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

342   § 195a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.

343   § 197 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.

344   § 198a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 333.

345   § 198a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 333.

346   § 198a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.

347   § 198a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.

348   § 201 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

349   § 202 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 223.

350   § 202 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 223.

351   § 205 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 236.

352   § 206 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 350.

353   § 212 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 99.

354   § 217a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 236.

355   § 218 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 593.

356   § 218 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 380.

357   § 220 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 333.

358   § 221 Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

359   § 222 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 380.

360   § 229 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

361   § 231 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

362   § 234 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

363   § 235 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 89.

364   § 235 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2013 Nr. 89.

365   § 239 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

366   § 240 Abs. 1 Ziff. 1a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

367   § 240 Abs. 1 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

368   § 240 Abs. 1 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257.

369   § 240 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257.

370   § 240 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 292.

371   § 241 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

372   § 241 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

373   § 241 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 292.

374   § 242 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

375   § 243 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

376   § 243 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

377   § 243 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

378   § 249 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

379   § 249 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257.

380   § 249 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257.

381   § 250 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257.

382   § 250 Abs. 2 Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 125.

383   § 250 Abs. 2 Ziff. 2a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 125.

384   § 251 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

385   § 251 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257.

386   § 251 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

387   § 252 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 88.

388   § 253 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

389   § 253 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1998 Nr. 174.

390   § 253a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 257.

391   § 253a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

392   § 255 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257.

393   § 258 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

394   § 258 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 223.

395   § 262 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 380.

396   § 264a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 199.

397   § 264a Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

398   § 264a Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

399   § 264a Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

400   § 264b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 199.

401   § 268 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 199.

402   § 270 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

403   § 282 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 210.

404   § 286 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 91.

405   § 287 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

406   § 289 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

407   § 291 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

408   § 295 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 123.

409   § 295 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 333.

410   § 301 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

411   § 302 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 406.

412   § 302 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 406.

413   § 305 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257.

414   § 305a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

415   § 306 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 99.

416   § 308 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 406.

417   § 312 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 593.

418   § 312a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 223.

419   § 313 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

420   § 314 Ziff. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

421   § 314 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 593.

422   § 319 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 99.

423   § 320 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 99.

424   § 322 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

425   § 322 Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

426   § 322 Ziff. 4 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 162.

427   § 322 Ziff. 8 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

428   § 322a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 9.

429   § 322a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 9.

430   § 322a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

431   § 322a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 266.

432   § 322a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 9.

433   § 322a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 9.

434   § 328 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

435   § 330 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 9.

436   § 330 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 9.

437   Überschrift vor § 333 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

438   Überschrift vor § 333 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

439   Überschrift vor § 335 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

440   § 335 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 99.

441   Überschrift vor § 335a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

442   § 335a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

443   § 335a Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

444   § 335a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

445   § 335a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

446   § 335b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

447   § 336 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

448   § 336 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 99.

449   § 337 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26.

450   Überschrift vor § 338 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

451   § 338 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

452   Überschrift vor § 339 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 99.

453   § 339 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 99.

454   § 339 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 99.

455   Überschrift vor § 340 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 358.

456   Überschrift vor § 340 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 358.

457   § 340 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

458   Überschrift vor § 345 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 185.

459   § 345 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 185.

460   § 345 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 185.

461   § 347 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 185.

462   § 348 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 292.

463   § 349 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 185.

464   § 351 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 185.

465   Überschrift vor § 352a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 358.

466   § 352a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 358.

467   Überschrift vor § 353 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

468   § 353 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257.

469   § 353 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

470   § 354 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

471   § 355 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 199.

472   § 355a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 199.

473   § 355b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 199.

474   § 355c eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 199.

475   § 356 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 162.

476   § 356 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 223.

477   § 356 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257.

478   § 356 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 257.

479   § 356a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 257.

480   Überschrift vor § 357a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 379.

481   § 357a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 379.

482   § 357b eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 379.

483   § 357b Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 416.

484   § 357c eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 379.

485   § 357d eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 379.

486   § 357e eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 379.

487   § 357f eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 379.

488   § 357g eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 379.

489   Überschrift vor § 358 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 379.

490   § 360 aufgehoben durch LGBl. 1993 Nr. 68.

491   Inkrafttreten: 2. 11. 1998

492   Inkrafttreten: 19. 12. 2000

493   Inkrafttreten: 1. 1. 2007

494   Inkrafttreten: 1. 1. 2008

495   Inkrafttreten: 1. 1. 2008

496   Inkrafttreten: 1. Januar 2012

497   Inkrafttreten: 1. Oktober 2012. Die §§ 127 Abs. 1 Ziff. 2 und 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 StPO treten am 1. Februar 2012 in Kraft.

498   Inkrafttreten: 1. Dezember 2012.

499   Inkrafttreten: 1. Februar 2013.

500   Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

501   Inkrafttreten: 1. Februar 2018.

502   Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

503   Inkrafttreten: 1. März 2021.

504   Inkrafttreten: 30. Juni 2021.

505   Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.

506   Inkrafttreten: 1. März 2023.