143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1989 Nr. 48 ausgegeben am 30. August 1989
Gesetz
vom 21. Juni 1989
über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich; Berufs- und Funktionsbezeichnungen
1) Dieses Gesetz regelt Aufgaben, Organisation sowie Rechte und Pflichten der Landespolizei.
2) Für die Gemeindepolizei gelten besondere Vorschriften. Die Gemeindepolizei und die Landespolizei unterstützen sich gegenseitig.
3) Unter Polizeibeamten sind Angehörige beiderlei Geschlechts zu verstehen. Dies gilt auch für Funktionsbezeichnungen.
Art. 2
Aufgaben2
1) Die Landespolizei hat folgende Aufgaben:3
a) sie wirkt bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und trifft bei deren unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen (Gefahrenabwehr);4
b) sie trifft Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Gefahrenvorsorge);5
c) sie führt Ermittlungen nach Massgabe der Strafprozessordnung durch;6
d) sie trägt für die Verfolgung von Straftaten Vorsorge und trifft Massnahmen zur Verhütung von Straftaten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten);7
e) sie erkennt, verhindert und bekämpft Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen;8
f) sie überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen nach dem Strassenverkehrsgesetz und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung;9
g) sie ermittelt den Aufenthalt vermisster Personen;10
h) sie leistet Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen und leitet die notwendigen Sofortmassnahmen ein;11
i) sie stellt nach Massgabe des Bevölkerungsschutzgesetzes die Gesamteinsatzleitung sowie die Koordination der angeordneten Massnahmen sicher, wenn ein Unglücksfall oder eine besondere bzw. ausserordentliche Lage den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und anderen Organisationen erfordert;12
k) sie nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr;13
l) sie vollzieht die Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstandes nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts;14
m) sie sorgt als zuständige Stelle für die Errichtung, den Betrieb, die Sicherheit und die Wartung des nationalen Teiles des Schengener Informationssystems (SIS);15
n) sie ist in ihrer Funktion als SIRENE-Büro insbesondere Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) und überprüft als solche die Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS, soweit dies nicht den Gerichten vorbehalten ist;16
o) sie führt Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zur Durchführung von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist.17
2) Der Landespolizei obliegt es auch, nach diesem Gesetz frühzeitig Gefährdungen des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen zu erkennen und diese unter Anwendung der ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund anderer Rechtvorschriften zustehenden Befugnisse zu verhindern und zu bekämpfen (Staatsschutz). Als solche Gefährdungen gelten:
a) Aktivitäten, die auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen;
b) Terrorismus;
c) Angriffe gegen den Staat, Störung der Beziehung zum Ausland, Landesverrat und wirtschaftlicher Nachrichtendienst;
d) gewalttätiger Extremismus;
e) organisierte Kriminalität;
f) Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie zu verbotenem Technologietransfer.18
3) Die Landespolizei erfüllt ferner die Aufgaben, die ihr durch besondere Bestimmungen übertragen sind.19
Landespolizei
Art. 3
Stellung
Die Landespolizei ist eine bewaffnete Organisation und bildet eine besondere Amtsstelle der Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 4
Bestand
Der Landtag setzt den Soll-Bestand der Landespolizei fest.
Art. 5
Ausrüstung
Die Landespolizei wird durch den Staat uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.
Art. 6
Einsatz ausländischer Polizeikräfte
1) Die Regierung kann um den Einsatz von Polizeikräften anderer Staaten ersuchen, sofern die Landespolizei aus eigenen Kräften ihre Aufgaben nicht zu erfüllen vermag. In einem solchen Fall haben Polizeikräfte anderer Staaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die liechtensteinischen Polizeibeamten. Ihre Massnahmen gelten als solche der Landespolizei.
2) Die Regierung kann den Einsatz von Polizeikräften in anderen Staaten bewilligen, sofern sie begründet angesucht wird. Die entsandte Polizei steht in den Rechten und Pflichten des betreffenden Staates.
3) Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Regelungen.
II. Organisation
A. Allgemeines
Art. 7 20
Gliederung
Die unter der Leitung des Polizeichefs stehende Landespolizei gliedert sich in:
a) das bewaffnete Polizeikorps;
b) zivile nicht bewaffnete Dienstzweige; und
c) die Bereitschaftspolizei.
Art. 8
Unterstellung
Die Landespolizei ist der Regierung unterstellt, unbeschadet des Weisungsrechts des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedes. Vorbehalten bleibt Art. 20.
Art. 9
Aufsicht
1) Die Aufsicht wird von den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedern wahrgenommen. Art. 89 der Verfassung bleibt vorbehalten.
2) Die Aufsicht beinhaltet die Prüfung der Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit, Raschheit und Einfachheit der Aufgabenerfüllung, insbesondere auch bei selbständiger Geschäftserledigung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung.
3) Die Aufsicht ist mit geeigneten und dem Einzelfall angemessenen Mitteln in der Regel durch Berichterstattung und Akteneinsicht auszuüben.
Art. 10
Bereitschaftspolizei21
1) Die Regierung kann zur Unterstützung der Landespolizei Freiwillige zur Leistung von Hilfsdiensten aufbieten. Das Dienstverhältnis dieser Personen untersteht dem öffentlichen Recht.
2) Die Regierung legt in einer Verordnung die Aufgaben und Pflichten sowie Status, Bewaffnung und Entlöhnung der Bereitschaftspolizisten fest.22
B. Aufnahme und Ausbildung
Art. 11
Grundsatz
1) In die Landespolizei dürfen nur liechtensteinische Landesbürger aufgenommen werden, die die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme erfüllen.
2) Die Regierung regelt die Mindestvoraussetzungen mit Verordnung.23
3) Ausnahmsweise kann in begründeten Fällen und mit vorgängiger Zustimmung des Landtags für die Aufnahme von Polizeibeamten auf das Erfordernis des liechtensteinischen Staatsbürgerrechts gemäss Abs. 1 verzichtet werden.24
Art. 12
Aufnahme
1) Die Aufnahme in die Landespolizei setzt voraus, dass die vorgeschriebene Polizeischule mit Erfolg abgeschlossen und die von der Regierung festgelegte Berufsprüfung bestanden wird.25
2) Auf das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Grundausbildung in einer Polizeischule für Polizeiaspiranten sowie die Altersvoraussetzungen kann bei der Anstellung von Polizeibeamten als Spezialisten für Führungs- und besondere Fachfunktionen verzichtet werden, sofern diese ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschuldiplom oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis besitzen. In diesem Falle sind jedoch ergänzend polizeispezifische Weiterbildungen zu absolvieren, wozu auch ausländische Aus- und Weiterbildungseinrichtungen besucht werden können.26
Art. 13
Polizeischule
Die Regierung sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Landespolizei. Sie kann zu diesem Zweck den Besuch ausländischer Polizeischulen anordnen.
Art. 14
Organisation und Dienstreglement
Die Regierung regelt Organisation und Dienstbetrieb der Landespolizei in einer Verordnung. Diese enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) die Aufgaben der einzelnen Polizeiabteilungen;
b) die Aufgaben der Polizeibeamten;
c) die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren;
d) die Ziele der Grundausbildung und Weiterbildung;
e) die Anwendung der polizeilichen Mittel;
f) die Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung.
C. Dienstrechtliche Bestimmungen
Art. 1527
Grundsatz
Für das Dienstverhältnis der Polizeibeamten gelten die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes.
Art. 16
Unvereinbarkeit
Mit dem Dienst in der Landespolizei sind richterliche Funktionen unvereinbar.
Art. 17
Rechtsbeistand
1) Die Regierung kann Polizeibeamten einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.
2) Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.
III. Rechte und Pflichten
A. Allgemeines
Art. 1828
Dienstausübung
Die Landespolizei steht dauernd im Dienst. Der Dienst wird bewaffnet ausgeübt. Davon ausgenommen sind die zivilen, nichtbewaffneten Dienstzweige und die Bereitschaftspolizei, soweit sie ihren Dienst unbewaffnet versieht.
Art. 19
Ausweispflicht
1) Der Polizeibeamte in Zivil weist sich vor jeder Amtshandlung aus, sofern es die Umstände zulassen.
2) Die Uniform gilt als Ausweis. Der Polizeibeamte in Uniform weist sich aus, wenn er bei einer Amtshandlung darum ersucht wird und es die Umstände zulassen.
3) Aufgehoben29
Art. 20
Gerichtliche Mithilfe
1) Die Gerichte sind berechtigt, in ihren Verfahren und beim Vollzug von Entscheidungen die Dienste der Landespolizei in Anspruch zu nehmen und ihr Aufträge zu erteilen. Diese Rechte stehen gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung auch dem Staatsanwalt zu.
2) Die Landespolizei untersteht, soweit sie gerichtliche Anordnungen zu vollziehen hat, dem Gericht.
B. Grundsätze polizeilichen Handelns
Art. 21
Gesetzmässigkeit
Die Landespolizei erfüllt ihre Aufgaben aufgrund und nach Massgabe der Gesetzgebung.
Eingriffe
Art. 22
a) Zulässigkeit
Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.
Art. 23
b) Verhältnismässigkeit
1) Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein.
2) Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist.
3) Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
Art. 23a 30
Störerprinzip
1) Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört, gefährdet oder für das Verhalten verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2) Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
3) Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere als die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Personen richten, wenn:
a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende, erhebliche Gefahr abzuwehren ist;
b) Massnahmen gegen die verpflichteten Personen nach Abs. 1 und 2 nicht rechtzeitig möglich oder Erfolg versprechend sind; und
c) die anderen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne jede Verletzung höherwertiger Rechtsgüter in Anspruch genommen werden können.
Art. 23b 31
Aufschub des Einschreitens
1) Die Landespolizei kann von der sofortigen Einschreitung absehen, soweit ein überwiegendes Interesse besteht:
a) an der Abwehr einer kriminellen Verbindung, die aus drei oder mehr Personen besteht, welche sich mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen;
b) ein von einer bestimmten Person geplantes oder begonnenes Verbrechen (§ 17 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) gegen Leib, Leben, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen zu verhindern oder zu beenden.
2) Ein Aufschub des Einschreitens ist nur zulässig, wenn dadurch keine ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Dritter verbunden ist.
3) Als zulässiger Aufschub des Einschreitens gilt auch das Überwachen des Transports von Sachen und Vermögenswerten in, nach, aus oder durch Liechtenstein, insbesondere im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut sowie im Zusammenhang mit Hehlerei und Geldwäscherei (kontrollierte Lieferung).
C. Polizeiliche Befugnisse32
Art. 24
Identitätsfeststellung
1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landespolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2) Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.
3) Die angehaltene Person kann zur Polizeidienststelle gebracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen.
Art. 24a 33
Erkennungsdienstliche Behandlung
1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen:
a) an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt;
b) an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
c) an Personen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind;
d) an Personen, die rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine vorbeugende Massnahme nach dem Strafgesetzbuch angeordnet wurde;
e) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig sind;
f) an Personen, die gerichtlich oder administrativ des Landes verwiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
g) an Leichen, wenn dies zur Feststellung der Identität einer toten Person oder zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist.
2) Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Für die zwangsweise Vornahme von erkennungsdienstlichen Massnahmen gilt Art. 27.
3) Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn es die Aufgabenerfüllung dringend erfordert.
4) Erkennungsdienstliche Massnahmen sind:
a) die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken;
b) die Abnahme von Vergleichsproben zur Erstellung von DNA-Profilen;
c) das Erstellen von Bildmaterial;
d) die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale;
e) die Abnahme von Handschriftenproben.
5) Die Auswertung der DNA-Proben kann an ausländischen gerichtsmedizinischen Instituten und Laboren erfolgen.
6) Vorbehalten bleibt die erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund besonderer Gesetze.
Art. 24b34
Befragung und Auskunftspflicht
1) Die Landespolizei kann eine Person über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist.
2) Jedermann muss der Landespolizei jene Auskünfte erteilen, die zur Abwendung einer Gefahr notwendig sind. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Zeugnisverweigerungsrechte sind sinngemäss anwendbar.
Art. 24c 35
Vorladung und Vorführung
1) Die Landespolizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn:
a) deren persönliches Erscheinen für die Durchführung einer Befragung oder einer Ermittlung erforderlich ist;
b) sie zur Auskunft verpflichtet ist; oder
c) dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen erforderlich ist.
2) In der Vorladung ist auf die Pflicht zum Erscheinen und die Folgen des Nichterscheinens hinzuweisen.
3) Wer der Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge leistet, kann polizeilich vorgeführt werden.
4) Bei Strafunmündigen wird die Vorladung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet.
Art. 24d
Polizeiliche Fahndung36
1) Die Landespolizei kann eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, zur Fahndung ausschreiben (Personenfahndung), wenn:37
a) die Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. o und Abs. 3 dies erfordert;38
b) der begründete Verdacht besteht, sie werde ein Vergehen oder Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor;39
c) die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam (Art. 24h) gegeben sind;40
d) sie vermisst wird.41
2) Die Landespolizei kann auch abhanden gekommene Gegenstände, Fahrzeuge und Ausweise zur Fahndung ausschreiben (Sachfahndung).42
3) Die Landespolizei kann ausserdem das Tatvorgehen bei Straftaten, Spuren oder Signalemente unbekannter Straftäter zwecks Erkennung von Tatzusammenhängen oder der Identifikation der Täterschaft ausschreiben.43
4) Die Ausschreibungen nach Abs. 1 bis 3 können auch ausländischen Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt werden.44
5) Die Landespolizei kann die Daten der Einwohnerkontrollen der Gemeinden über Personen, die in Liechtenstein ihren ordentlichen Wohnsitz angemeldet haben, mit den Personenfahndungen nach Abs. 1 abgleichen. Bis die entsprechenden technischen Möglichkeiten für einen automatisierten Datenabgleich zur Verfügung stehen, kann die Regierung mit Verordnung vorsehen, dass die Gemeinden für den Abgleich mit den Personenfahndungen die Personendaten von neu zuziehenden Personen der Landespolizei innerhalb einer bestimmten Frist bekannt zu geben haben.45
Art. 24e 46
Öffentliche Fahndung
1) Die Landespolizei kann eine öffentliche Fahndung nach einer Person unter Angabe ihrer Personalien oder äusserlichen Merkmale oder durch Veröffentlichung ihres Bildes, insbesondere über Medien, veranlassen, wenn:
a) dies im mutmasslichen Interesse der gesuchten Person liegt, namentlich bei vermissten Personen;
b) dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist;
c) dies zur Feststellung der Identität einer Person, die nicht in der Lage ist, Angaben über ihre Identität zu machen, oder zur Feststellung der Identität einer toten Person notwendig ist.
2) Eine öffentliche Fahndung kann auch über ausländische Medien verbreitet werden, wenn dies erforderlich ist.
3) Anstelle einer öffentlichen Fahndung kann eine öffentliche Bekanntmachung einer Person zu Warnzwecken erfolgen, wenn Grund zur Annahme besteht, sie sei bewaffnet oder gewalttätig.
Art. 24f 47
Wegweisung und Fernhaltung
1) Die Landespolizei kann im Rahmen der Verhältnismässigkeit Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fern halten, wenn:
a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
b) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden;
c) sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch die Polizei, die Feuerwehr oder Rettungsdienste behindern;
d) sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben vereiteln oder zu vereiteln versuchen;
e) dies zur Wahrung der Privatsphäre von Personen notwendig erscheint.
2) Mit der Wegweisung und Fernhaltung einer Person kann auch die Entfernung und Fernhaltung von Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, verfügt werden.
Art. 24g48
Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt
1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so ist die Landespolizei ermächtigt, eine Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Die Landespolizei hat dem Gefährder und der gefährdeten Person zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Massgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.
2) Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 ist die Landespolizei ermächtigt, einer Person das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen. Erscheint es unbedingt erforderlich, kann dieser Person mit dem Betretungsverbot auch der Aufenthalt an weiteren bestimmt zu bezeichnenden Orten verboten werden, insbesondere am Arbeitsplatz der gefährdeten Person.
3) Bei einem Verbot, die eigene Wohnung zu betreten, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person die Verhältnismässigkeit (Art. 23) wahrt. Die Landespolizei ist ermächtigt, der betroffenen Person alle in ihrem Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung und vorhandene Waffen abzunehmen; sie ist verpflichtet, ihr Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten sie hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass die betroffene Person die Wohnung, deren Betreten ihr untersagt ist, aufsucht, darf sie dies nur in Gegenwart der Landespolizei tun.
4) Im Falle eines Betretungsverbotes ist die Landespolizei verpflichtet, von der betroffenen Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO zu verlangen. Unterlässt die betroffene Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle, sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen massgebend.
5) Die Landespolizei ist zudem verpflichtet, die gefährdete Person über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO und über geeignete Hilfseinrichtungen zu informieren. Dies gilt ebenso im Falle einer Wegweisung nach Abs. 1 oder wenn von einem Betretungsverbot bzw. von einer Wegweisung abgesehen wird.
6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloss auf die für das Einschreiten massgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zunehmen, die für ein Verfahren nach Art. 277a EO von Bedeutung sein können.
7) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist vom Polizeichef binnen 72 Stunden zu überprüfen. Hierzu kann er alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Der Polizeichef kann überdies den Amtsarzt oder den Dienst habenden Arzt heranziehen. Stellt der Polizeichef fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat er dieses der betroffenen Person gegenüber unverzüglich aufzuheben; die gefährdete Person ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde. Die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information der gefährdeten Person haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch die Landespolizei oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 3 abgenommenen Schlüssel und Waffen sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes der betroffenen Person auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO bei Gericht zu hinterlegen.
8) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch die Landespolizei zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO sowie von der Entscheidung darüber hat das Gericht die Landespolizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Art. 24h 49
Polizeigewahrsam
1) Die Landespolizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn:
a) dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben oder für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
b) sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe, der Untersuchungs- oder der Ausschaffungshaft oder einer vorbeugenden Massnahme nach dem Strafgesetzbuch entzogen hat;
c) dies zur Sicherstellung des Vollzuges einer Wegweisung oder Fernhaltung (Art. 24f) notwendig ist;
d) sie bei der Missachtung des Betretungsverbotes nach Art. 24g auf frischer Tat ertappt wird.
2) Der Polizeigewahrsam darf nur gegen Personen angeordnet werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
3) Personen, die sich nach Abs. 1 Bst. a in Gewahrsam befinden und erkennbar einer ärztlichen Begutachtung bedürfen, sind unverzüglich amtsärztlich zu untersuchen. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Suizid oder bei Vorliegen von Gründen, die zu gerichtlichen Massnahmen nach Art. 11 ff. Sozialhilfegesetz führen können.
4) Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund der Massnahme in Kenntnis zu setzen. Zudem ist ihr Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu verständigen, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird.
5) Der Polizeigewahrsam ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für dessen Anordnung weggefallen sind; in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden.
6) Vorbehalten bleibt die Fortdauer der freiheitsentziehenden Massnahme aufgrund anderer Rechtsvorschriften.
Art. 25 50
Durchsuchung von Personen
1) Die Landespolizei kann eine Person durchsuchen, wenn:
a) dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamten oder dritter Personen erforderlich erscheint;
b) sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist;
c) dies zur Identitätsfeststellung notwendig erscheint;
d) Gründe für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind;
e) der Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind;
f) diese vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden ist;
g) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
2) Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Sie ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Untersuchung erträgt keinen Aufschub.
3) Leibesöffnungen sind durch einen Arzt zu untersuchen. Zu diesem Zweck kann die zu durchsuchende Person zwangsweise zu einem Arzt gebracht werden.
4) Bei Personen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen wurden, sind:
a) sämtliche Kleidungsstücke und Behältnisse, die sie mit sich geführt haben, zu durchsuchen;
b) gefährliche oder verdächtige Gegenstände abzunehmen und in einem Verzeichnis zu vermerken.
5) Das Verzeichnis nach Abs. 4 Bst. b ist vom Polizeibeamten und der festgenommenen Person zu unterzeichnen. Verweigert die Person ihre Unterschrift, wird dies vom Polizeibeamten im Verzeichnis vermerkt.
Art. 25a 51
Durchsuchung von beweglichen Sachen
1) Die Polizei kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsuchen, wenn:
a) sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach Art. 25 durchsucht werden darf;
b) der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird, hilflos ist oder die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen werden darf;
c) der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sichergestellt werden darf; oder
d) dies zur Ermittlung der Herkunft von oder der Eigentumsverhältnisse an Fahrzeugen oder anderen Sachen erforderlich ist.
2) Die Durchsuchung wird, soweit möglich, in Anwesenheit jener Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, ist über die Durchsuchung ein Protokoll zu erstellen.
Art. 25b 52
Betreten von Grundstücken und Durchsuchung von Räumlichkeiten
1) Die Landespolizei kann nicht öffentlich zugängliche Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
2) Die Landespolizei kann nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten betreten und diese sowie nicht öffentlich zugängliche Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsuchen, wenn:
a) dies erforderlich ist zur Abwehr einer schweren und unmittelbaren Gefahr für:
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person; oder
2. zum Schutz von Sachen mit erheblichem Wert;
b) der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen (Art. 24h) oder vorzuführen (Art. 24c) ist;
c) der Verdacht besteht, dass sich dort eine Sache befindet, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr sicherzustellen ist; oder
d) der dringende Verdacht besteht, dass dort Personen Verbrechen verabreden, vorbereiten oder verüben.
3) Bei der Durchsuchung einer Räumlichkeit ist deren Inhaber oder, wenn dieser abwesend ist, ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, ein Hausgenosse oder ein Nachbar beizuziehen, soweit es die Umstände erlauben. Dem Inhaber oder seiner Vertretung ist der Grund für die Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird. Über die Durchsuchung ist ein Protokoll zu erstellen.
Art. 25c 53
Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten
1) Die Landespolizei kann Sachen oder Vermögenswerte sicherstellen, um:
a) zu verhindern, dass damit eine Straftat begangen wird;
b) eine Gefahr abzuwehren;
c) den Eigentümer oder rechtmässigen Besitzer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.
2) Ferner werden Sachen oder Vermögenswerte, die für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein können oder die dem Verfall, der Einziehung oder der Abschöpfung der Bereicherung unterliegen, sichergestellt, sofern die Sicherstellung keinen Aufschub gestattet.
3) Die sichergestellten Sachen oder Vermögenswerte sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, in welchem auch der Grund für die Sicherstellung ersichtlich ist. Dem Betroffenen ist auf Verlangen eine Kopie abzugeben.
4) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, hat die Landespolizei die Sachen oder Vermögenswerte an die berechtigte Person herauszugeben.
5) Eine sichergestellte Sache darf verwertet oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des Berechtigten vernichtet werden, wenn:
a) sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt wird;
b) niemand Anspruch auf diese Sache erhebt;
c) sie schneller Wertverminderung ausgesetzt ist; oder
d) ihre Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
6) Ein allfälliger Verwertungserlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Kann ein Erlös innert drei Jahren nicht an den Berechtigten ausgezahlt oder die Vermögenswerte nicht ausgefolgt werden, gelten sie als verfallen.
Art. 25d 54
Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial
1) Die Landespolizei stellt, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
2) Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, übermittelt die Landespolizei das sichergestellte Material an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
3) Die Landespolizei beschlagnahmt das sichergestellte Material nach Abs. 1 und verfügt dessen Einziehung, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und ernsthaft ist. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
4) Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Abs. 1 über das Internet kann die Landespolizei vorbehaltlich Abs. 2:
a) die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem Rechner in Liechtenstein liegt;
b) eine Sperrempfehlung an die liechtensteinischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem Rechner in Liechtenstein liegt.
5) Das eingezogene Material wird vernichtet, sofern es nicht zu Instruktionszwecken verwendet werden kann.
Art. 26 55
Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflagen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
1) Die Landespolizei kann einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat:
a) den Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten längstens für die Dauer eines Jahres verbieten (Rayonverbot);
b) die Ausreise aus Liechtenstein in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagen (Ausreisebeschränkung), wenn:
1. gegen sie ein Rayonverbot nach Bst. a besteht und aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird; oder
2. gegen sie kein Rayonverbot nach Bst. a besteht und aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen werde;
c) die Verpflichtung auferlegen, sich zu bestimmten Zeiten bei der Landespolizei zu melden (Meldeauflagen), wenn:
1. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Bst. a oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Bst. b verstossen hat;
2. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
3. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
2) Eine Ausreisebeschränkung nach Abs. 1 Bst. b gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende. Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird. Ausnahmen können von der Landespolizei bewilligt werden, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland geltend macht.
3) Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflagen nach Abs. 1 dürfen nur gegen Personen verfügt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Art. 27
Körperlicher Zwang
Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.
Art. 27a 56
Fesselung
Eine Person darf gefesselt werden, wenn:
a) der Verdacht besteht, dass sie fliehen will oder befreit werden soll;
b) sie Widerstand leistet;
c) der begründete Verdacht besteht, dass sie Menschen angreifen oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird;
d) der begründete Verdacht besteht, dass sie sich selbst schwer verletzen oder töten wird; oder
e) dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder Dritter geboten ist.
Waffengebrauch
Art. 28
a) Im allgemeinen
1) Die Landespolizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel.
2) Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen.
Art. 29
b) Schusswaffen
Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmässig, wenn
a) die Landespolizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
b) Personen, die ein Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
c) die Landespolizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende, ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Art. 30
Hilfeleistung
Die Landespolizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.
IIIa. Schaden- und Kostenersatz57
Personensicherheitsprüfungen58
Art. 30a 59
a) Personenkreis
1) Die Landespolizei führt im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) für Bedienstete des Landes und Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitwirken, Sicherheitsprüfungen durch, wenn sie bei ihrer Tätigkeit:
a) regelmässigen und weit reichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b) regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Landes gefährden könnte;
c) als Vertragspartner oder deren Mitarbeiter an klassifizierten Projekten des Landes mitwirken oder aufgrund von Geheimschutzvereinbarungen überprüft werden müssen;
d) regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte.
2) Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen. Die Regierung kann mit Verordnung für besondere Fälle eine Wiederholung der Sicherheitsprüfung vorsehen.
3) Die Regierung führt Listen, in denen die einzelnen Funktionen aufgeführt sind, für welche eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss.
Art. 30b 60
b) Prüfungsinhalt
1) Bei der Sicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.
2) Daten können erhoben werden:
a) aus den Informationssystemen und den Akten der Landespolizei;
b) aus dem Strafregister, einschliesslich Daten, die der beschränkten Strafregistermitteilung nach Art. 9 des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen unterliegen;
c) aus den Registern des Exekutions- und Konkursgerichts sowie der Einwohnerkontrollen;
d) durch Einholen von Auskünften bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten über laufende Strafverfahren;
e) durch Erhebung der Landespolizei über die zu prüfende Person;
f) durch Befragung von Drittpersonen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat;
g) durch Befragung der betroffenen Person.
3) Bei ausländischen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz im Ausland werden auch die Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des Heimat- oder Wohnsitzstaates zur Beurteilung herangezogen. Bei Personen, die Wohnsitz im Ausland hatten, kann die Landespolizei auch Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des früheren Wohnsitzstaates zur Beurteilung heranziehen.
4) Die im Rahmen der Sicherheitsprüfung erhobenen Daten dürfen ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren gegen die betroffene Person.
5) Die Befragung nach Abs. 2 Bst. g kann mit einem Tonaufzeichnungsgerät aufgezeichnet werden. Ist vorgesehen, die Sicherheitserklärung nicht zu erteilen oder mit Vorbehalten zu versehen, sind die entscheidungsrelevanten Stellen auf Antrag der betroffenen Person zusammenzufassen und ihr zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Art. 30c61
c) Durchführung der Prüfung
1) Die Landespolizei teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit.
2) Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen sowie bei Akten des Landes die Entfernung überholter Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Vorbehalten bleiben Art. 35s Abs. 2 dieses Gesetzes und Art. 12 des Datenschutzgesetzes.
3) Wird die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen, erlässt die Landespolizei auf Antrag der geprüften Person eine Verfügung.
4) Die Landespolizei unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der Stelle, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist. Diese ist an die Beurteilung der Landespolizei nicht gebunden.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Durchführung der Sicherheitsprüfung, insbesondere die Einsichtsrechte sowie die Aufbewahrung, weitere Verwendung und Löschung von Daten, mit Verordnung.
Art. 30d62
Amtshaftung
Für den Ersatz von Schäden, welche Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes verursachen (Haftpflicht), sind die Bestimmungen über die Amtshaftung anwendbar.
Art. 30e63
Schadenersatz für Hilfeleistende
1) Das Land ersetzt Personen, die der Landespolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet haben, den Schaden, den sie bei der Hilfeleistung erlitten haben.
2) Das Land nimmt auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff.
3) Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Landespolizei zuwider gehandelt haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Amtshaftung.
Art. 30f 64
Kostenersatz
1) Die Einsätze der Landespolizei sind vorbehaltlich der besonderen Gesetzgebung und der Bestimmungen dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich.
2) Kostenersatz wird insbesondere verlangt:
a) vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwändigen Polizeieinsatz erforderlich machen, welcher insbesondere vorliegt; wenn:
1. ein eigenes Sicherheitsdispositiv erarbeit werden muss; und
2. der Einbezug von ausländischen Sicherheitskräften notwendig wird;
b) von Gewerbetreibenden, in deren geschäftlichem Interesse die Landespolizei tätig werden muss;
c) vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen infolge eines sonstigen Polizeieinsatzes, insbesondere, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegendem privaten Interesse erfolgt ist.
3) Im Falle von Demonstrationen und Kundgebungen bestimmt die zuständige Bewilligungsbehörde in der Bewilligung die Höhe des Kostenersatzes für den polizeilichen Einsatz. Unbewilligte Demonstrationen oder Kundgebungen sind für den Veranstalter bzw. denjenigen, der dazu aufgerufen hat, voll kostenersatzpflichtig.
4) Die Regierung kann Veranstaltern von Anlässen nach Abs. 2 Bst. a die Kosten ganz oder teilweise erlassen oder einen maximalen Kostenersatz in Rechnung stellen, wenn:
a) aufgrund der internationalen Publizitätswirksamkeit sowohl ein öffentliches Interesse an diesen Anlässen besteht als auch zu deren Durchführung aufgrund internationaler Mitgliedschaften oder abgeschlossener Verträge Verpflichtungen eingegangen wurden und bei welchen zudem der Veranstalter die finanziellen Aufwendungen für die Sicherheit nicht alleine tragen kann. Es darf sich bei diesen Veranstaltern nicht um gewinnorientierte Organisationen oder Institutionen handeln;
b) der Anlass ganz oder teilweise einem ideellen Zweck dient.
5) Auf nachfolgend aufgeführte Aufgaben findet Abs. 4 keine Anwendung:
a) Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Veranstaltungsort;
b) Verkehrsführung, Verkehrslenkung und Parkplatzbewirtschaftung am Veranstaltungsort oder dessen unmittelbaren Umgebung.
6) Die Regierung regelt mit Verordnung den zu verrechnenden Stundensatz sowie einen allfälligen maximalen Kostenersatz nach Abs. 4.
Art. 30g bis 30k65
Aufgehoben
IV. Bearbeitung von polizeilichen Daten66
Art. 31 67
Datenbearbeitung im Allgemeinen
1) Die Landespolizei kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und Persönlichkeitsprofile, von nachstehend aufgeführten Personen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
a) Personen, gegen die sich das polizeiliche Handeln richtet, insbesondere solche:
1. die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder gefährdet oder gestört haben;
2. die gewaltbereit sind;
3. gegen die Ermittlungen nach der Strafprozessordnung eingeleitet worden sind;
4. bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen;
5. die sich nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben;
6. bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie den Bestand des Staates gefährden (Staatsschutz);
b) Geschädigte;
c) hilflose und vermisste Personen;
d) Zeugen oder Auskunftspersonen;
e) gefährdete Personen oder Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden;
f) Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden;
g) Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann;
h) Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen;
i) Personen nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung (Art. 2 Abs. 3), insbesondere nach der Tourismus-, Waffen- und Sprengstoffgesetzgebung;
k) Personen zum Zwecke der Erfüllung der Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten (Art. 2 Abs. 1 Bst. l);
l) Personen, die der Landespolizei im Rahmen der internationalen Polizeikooperation durch ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen gemeldet wurden:
1. als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren;
2. im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten; oder
3. in Zusammenhang mit der Suche nach Vermissten und der Identifizierung von Unbekannten.
2) Die Bearbeitung der Daten nach Abs. 1 darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten beschafft wurden. Die Weiterbearbeitung zu anderen Zwecken ist jedoch zulässig, soweit die Landespolizei die Daten auch zu diesem Zweck beschaffen darf.
3) Die Beschaffung von Daten nach Abs. 1 muss für die betroffene Person erkennbar erfolgen, ausser wenn dadurch:
a) die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; oder
b) ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
4) Ist die Beschaffung der Daten nach Abs. 1 für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese nachträglich informiert werden, sobald der Zweck der Datenbearbeitung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismässiger Weise weitere Daten beschafft werden müssten.
Art. 32 68
Besondere Melde- und Auskunftspflichten
1) Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichte sind gegenüber der Landespolizei verpflichtet:
a) über das Ergebnis eines von ihr angezeigten Sachverhaltes Mitteilung zu machen, sofern der Ausgang des entsprechenden Verfahrens Auswirkungen auf die Richtigkeit der polizeilichen Daten haben kann;
b) Auskünfte zu erteilen, wenn diese für die Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung einer Gefährdung des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen (Staatsschutz) notwendig erscheint;
c) unaufgefordert Meldung zu erstatten, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben:
1. konkrete Gefährdungen der inneren Sicherheit feststellen;
2. über Informationen von Personen verfügen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben.
2) Die Landespolizei prüft, ob diese Daten richtig und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erheblich sind. Sie vernichtet unrichtige oder unerhebliche Daten.
Art. 33 69
Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten bei Massenveranstaltungen
1) Die Landespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträgern aufzeichnen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen.
2) Die Voraussetzungen für Bild- und Tonaufzeichnungen liegen insbesondere vor, wenn:
a) im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird;
b) bereits in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind;
c) aufgrund der Organisation, der Teilnehmer oder des Inhalts einer Veranstaltung oder Kundgebung oder aufgrund des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist;
d) bei Sportveranstaltungen gewalttätige Ausschreitungen zu erwarten sind.
3) Bild- und Tonaufzeichnungen, auf denen einzelne Personen identifiziert werden können, dürfen nur bearbeitet werden:
a) zur Ermittlung der Täterschaft bei strafbaren Handlungen;
b) im Einzelfall zur vorbeugenden Bekämpfung einer in § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder für den Staatsschutz;
c) zur Dokumentation des Polizeieinsatzes im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren sowie Amtshaftungsansprüche gegen die Polizei; oder
d) zur internen Schulung der Polizeibeamten.
4) Die Identifizierung einzelner Personen ist nur zulässig, sofern dies für die in Abs. 3 Bst. a bis c genannten Zwecke unerlässlich ist. Die Identifizierung einzelner Personen nach Abs. 3 Bst. d richtet sich nach Art. 34c Abs. 2.
5) Bild- und Tonaufzeichnungen sind spätestens 30 Tage nach der Veranstaltung oder Kundgebung zu vernichten, soweit sie nicht für die in Abs. 3 genannten Zwecke benötigt werden.
Art. 34 70
Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten an öffentlich zugänglichen Orten
1) Die Landespolizei kann einzelne und bestimmte öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen zur:
a) Verhütung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d), wenn an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen wurden oder deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort Straftaten begangen werden;
b) Gefahrenvorsorge und Abwehr einer schweren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum im Zusammenhang mit der Bewachung von Personen oder Sachen.
2) Die Videoüberwachung ist in den Fällen des Abs. 1 Bst. a durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen, sofern sie nicht offenkundig stattfindet.
3) Die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten dürfen nur zur Strafverfolgung, sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) oder zur Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 (Staatsschutz) verwendet werden, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine Person werde künftig Straftaten begehen oder den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen gefährden. Soweit sie für diese Zwecke nicht benötigt werden, sind sie spätestens nach 30 Tagen zu löschen.
Art. 34a 71
Besondere Mittel zur Datenbeschaffung
1) Die Landespolizei kann unter Wahrung des Brief-, Post- und Kommunikationsgeheimnisses Daten von Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie Straftaten begehen, sowie deren Kontakt- oder Begleitpersonen mit Mitteln nach Abs. 2 nur beschaffen, wenn:
a) die Datenbeschaffung ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise nicht möglich ist;
b) die Massnahme nicht ausser Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes steht; und
c) dies erforderlich ist:
1. zur Abwehr einer schweren Gefahr;
2. zur vorbeugenden Bekämpfung einer in § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat; oder
3. für den Staatsschutz (Art. 2 Abs. 2).
2) Mittel nach Abs. 1 sind:
a) die durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als an fünf Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmässig angelegte Beobachtung, einschliesslich des Einsatzes bestimmter technischer Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der davon betroffenen Person (längerfristige Observation);
b) der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes;
c) der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler);
d) der Einsatz sonstiger Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).
3) In oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten kann die Landespolizei Daten mit den in Abs. 2 Bst. b genannten Mitteln ohne Einwilligung des Berechtigten nur beschaffen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren und schweren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder erheblicher Sach- oder Vermögenswerte unerlässlich ist. Zur Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 (Staatsschutz) darf diesbezüglich nur vorgegangen werden, wenn:
a) eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder);
b) die Schwere und Art der Gefährdung es rechtfertigt;
c) konkrete und aktuelle Tatsachen und Vorkommnisse vermuten lassen, dass ein mutmasslicher Gefährder diesen nicht öffentlichen Raum benutzt, um:
1. sich mit Dritten zu treffen;
2. sich oder Dritte dort zu verstecken;
3. dort Material zu lagern; oder
4. in einer anderen Weise seinen Zwecken dienlichen Tätigkeiten nachzugehen; und
d) nur soweit als nötig in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird.
4) Der Einsatz von Mitteln nach Abs. 2 darf nur durch den Polizeichef angeordnet werden. Bei der Anordnung eines Mittels nach Abs. 2 Bst. b in oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ohne Einwilligung des Berechtigten zum Zweck des Staatsschutzes ist unverzüglich die Genehmigung des Landgerichts einzuholen.
5) Die Anordnung besonderer Mittel zur Datenbeschaffung ist angemessen zu befristen. Eine schriftliche Begründung der Anordnung ist zu den Akten zu nehmen.
6) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Die zuständigen Behörden haben auf Verlangen des nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds auch entsprechende öffentliche Urkunden auszustellen. Der verdeckte Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf zudem mit Einverständnis der berechtigten Personen deren Wohnung betreten. Im Übrigen richten sich seine Befugnisse nach diesem Gesetz. Für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers gilt § 9 der Strafprozessordnung sinngemäss.
7) Der Einsatz einer Vertrauensperson darf auch gegen Entgelt erfolgen. Die Landespolizei hat dies entsprechend zu dokumentieren.
8) Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Abs. 2 richten, sind nach Abschluss der Massnahme hierüber zu unterrichten, sobald der Zweck der Datenbearbeitung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Unterrichtung durch die Landespolizei unterbleibt, wenn:
a) wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden ist;
b) keine Aufzeichnung mit Daten erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Massnahme vernichtet worden sind; oder
c) zu ihrer Durchführung in unverhältnismässiger Weise weitere Daten beschafft werden müssten.
Art. 34b
Informationssysteme72
1) Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Informationssysteme führen, die auch besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, oder Persönlichkeitsprofile enthalten können.73
2) Die Informationssysteme nach Abs. 1 dienen folgenden Zwecken:
a) Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen;
b) Dokumentation der polizeilichen Ereignisse und des polizeilichen Handelns;
c) Unterstützung bei der Gefahrenabwehr, der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, der Strafverfolgung und beim Staatsschutz;
d) Analyse und Recherche;
e) Datenaustausch mit oder Datenübernahme von anderen Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten;
f) Datenaustausch mit ausländischen Polizei-, Sicherheits- und Zollbehörden sowie Sicherheitsorganisationen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen;
g) Akten- und Datenverwaltung;
h) Erstellen und Auswerten von Statistiken.74
3) Informationssysteme nach Abs. 1 können insbesondere folgende Daten enthalten:
a) Personendaten, wie:
1. Stammdaten über die Identität natürlicher und juristischer Personen;
2. Vorgänge, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
3. erkennungsdienstliche Daten (Art. 24a Abs. 4);
4. Fahndungsdaten;
5. Haftdaten;
b) Falldaten, wie:
1. Sachverhalt;
2. Spuren;
3. Sachen;
4. Fahrzeuge;
5. Asservate;
c) Bild- und Tonaufzeichnungen;
d) Daten zur Aktenverwaltung und Geschäftskontrolle.75
4) Die Daten der Informationssysteme nach Abs. 1 dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und untereinander verknüpft werden. Werden Daten untereinander verknüpft, unterliegen diese Daten den entsprechenden Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen. Vorbehalten bleibt Abs. 6.76
5) Die Verknüpfung nach Abs. 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Mitarbeiter der Landespolizei im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit eigenen Abfragemustern mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem oder mehreren Systemen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck können auch entsprechende Daten aus anderen Informationssystemen der Landesverwaltung miteinbezogen werden, soweit sie aufgrund eines Gesetzes über ein Abrufverfahren der Landespolizei zugänglich sind.77
6) Daten, die im Zusammenhang mit der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) oder im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) in Informationssystemen bearbeitet werden, sind von anderen Informationssystemen getrennt zu führen.78
7) Fahndungsdaten können auch gemeinsam mit den schweizerischen Bundesbehörden in einem automatisierten Fahndungsregister bearbeitet werden.79
8) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere über:80
a) die einzelnen Informationssysteme;81
b) die Datenkategorien nach Abs. 3;82
c) die Zugriffsberechtigung anderer Amtsstellen, soweit die Daten für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.83
Art. 34c84
Datenverwendung zu besonderen Zwecken
1) Die Verwendung von Personendaten für wissenschaftliche und statistische Zwecke ist nur zulässig, sofern die Identifizierung betroffener Personen verunmöglicht wird.
2) Die Landespolizei kann von ihr bearbeitete Daten zur polizeilichen Aus- und Weiterbildung in anonymisierter Form nutzen. Auf eine Anonymisierung kann nur dann verzichtet werden, wenn dies dem Aus- oder Weiterbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung nicht überwiegen.
Art. 34d 85
Datenbekanntgabe
1) Die Landespolizei kann Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie dem schweizerischen Grenzwachtkorps Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, bekannt geben, sofern:
a) dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist; oder
b) die Voraussetzungen nach Art. 23 des Datenschutzgesetzes erfüllt sind.
2) Die Landespolizei kann Daten anderen Stellen oder Personen bekannt geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für:
a) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Empfänger;
b) die Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl; oder
c) die Wahrung schutzwürdiger Belange Einzelner.
3) Die Landespolizei kann geeigneten sozialen und therapeutischen Fachstellen Personendaten bekannt geben, soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, insbesondere:
a) in Fällen häuslicher Gewalt;
b) beim Einsatz des Kriseninterventionsteams der Stiftung für Krisenintervention.
4) Die Landespolizei kann Daten von Personen, die sich nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben, an Organisatoren von Sportveranstaltungen in Liechtenstein bekannt geben, wenn die Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger der Daten dürfen diese nur im Rahmen des Vollzuges der Massnahmen an Dritte weitergeben.
Art. 34e86
Art. 34f87
Datensicherheit
Die polizeilichen Daten und insbesondere die Informationssysteme müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes vor Missbräuchen geschützt werden.
Auskunftsrecht88
Art. 34g89
a) Im Allgemeinen
1) Jede Person kann bei der Landespolizei nach Massgabe der Art. 11 und 12 des Datenschutzgesetzes Auskunft über die polizeilichen Daten, die ihre Person betreffen, verlangen. Vorbehalten bleibt Art. 34h.
2) Über Auskunftsgesuche betreffend Daten, die die Landespolizei im Rahmen der internationalen Polizeikooperation bearbeitet, entscheidet die Landespolizei nach Rücksprache mit der ersuchenden Behörde. Das Untersuchungsgeheimnis muss gewahrt bleiben.
Art. 34h
b) In besonderen Bereichen90
1) Jede Person kann bei der Datenschutzstelle verlangen, dass diese prüfe, ob bei der Landespolizei rechtmässig Daten im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) über sie bearbeitet werden. Die Datenschutzstelle teilt der Gesuch stellenden Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass in Bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass sie bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung eine Empfehlung zu deren Behebung verfügt habe.91
2) Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann vom Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass dieser die Mitteilung der Datenschutzstelle oder den Vollzug der von dieser verfügten Behebung überprüfe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt ihr in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.92
3) Bevor nach Abs. 1 vorgegangen wird, hat die Landespolizei zu prüfen, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht und ob vorhandene Daten noch benötigt werden. Besteht kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, ist unverzüglich Auskunft nach Massgabe von Art. 34g zu erteilen.93
4) Der Landespolizei steht gegen Entscheidungen der Datenschutzstelle im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1, die auch die Offenlegung der Daten beim Fehlen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses beinhalten können, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.94
5) Sowohl die Datenschutzstelle als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrem Verfahren die geschützten öffentlichen Interessen zu wahren.95
6) Gesuch stellenden Personen, denen nicht bereits nach Massgabe von Art. 34g Auskunft erteilt worden ist und über die zum Prüfzeitpunkt keine Daten im Sinne des Abs. 1 bearbeitet worden sind, wird innert 12 Monaten nach Gesuchseinreichung, allen anderen Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben und die als solche bei der Datenschutzstelle erfasst worden sind, beim Dahinfallen der entsprechenden Geheimhaltungsinteressen, spätestens wenn die Daten nicht mehr benötigt werden, nach Massgabe des Art. 34g Auskunft erteilt.96
7) Die Datenschutzstelle kann auch ohne Anlassfall die Datenbearbeitung im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) bei der Landespolizei auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen.97
Art. 34i
Berichtigung und Löschung von Daten98
1) Fehlerhafte Aufzeichnungen sind von Amts wegen zu berichtigen.99
2) Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt oder unzulässige Daten gelöscht werden.100
3) Wird der Berichtigungsanspruch bestritten oder werden Löschungsbegehren oder Auskunft verweigert, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Beschwerde an die Datenschutzkommission erhoben werden.101
V. Internationale Amtshilfe102
Art. 35 103
Grundsatz
1) Die Landespolizei kann ausländische Sicherheitsbehörden und -organisationen um Übermittlung von Personendaten oder um Vornahme anderer Amtshandlungen ersuchen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die Landespolizei kann ausländischen Sicherheitsbehörden oder -organisationen Amtshilfe nach Art. 35a leisten:
a) auf Ersuchen, sofern dies für ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht;
b) von sich aus, wenn dies im Einzelfall für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein könnte.
3) Die Leistung von Amtshilfe hat zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht dass:
a) hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Liechtensteins verletzt werden;
b) der Gegenstand des betreffenden Sachverhalts eine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsache betrifft;
c) schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter verletzt werden, insbesondere wenn im Empfängerstaat jene Rechte verletzt werden, welche die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährt oder wenn ein angemessener Datenschutz nach Art. 8 des Datenschutzgesetzes nicht gewährleistet wäre;
d) die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation diese Informationen für politische, militärische, religiöse oder rassistische Zwecke verwenden werde.
4) Personendaten, die an ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Landespolizei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Dies ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen. Die Zustimmung ist nur zu geben, wenn die Daten auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen.
5) Die Landespolizei ist verpflichtet Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Die Aufzeichnung darf nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung verwendet werden.
6) Die Landespolizei hat einer ausländischen Sicherheitsbehörde oder -organisation mitzuteilen, wenn Personendaten, die an diese übermittelt wurden, unrichtig oder unrechtmässig bearbeitet wurden und deshalb richtig zu stellen oder zu löschen sind.
Art. 35a 104
Art der Amtshilfe
1) Die Landespolizei kann Amtshilfe leisten durch:
a) die Übermittlung von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und Persönlichkeitsprofilen;
b) die Gewährung und Unterstützung ausländischer verdeckter Ermittlungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet;
c) sonstige Massnahmen, die keiner gerichtlichen Anordnung bedürfen.
2) Die Beschaffung von Personendaten zum Zwecke der Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. a ist nur zulässig durch:
a) Verwenden von Daten, die die Landespolizei in Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet hat;
b) Einholen von Auskünften anderer Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und der Gerichte;
c) polizeiliche Vernehmungen;
d) Observation, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung der Amtshilfe darstellt.
3) Die Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. b bedarf der Bewilligung des Polizeichefs. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Sinne des Art. 2 ohne die geplante Ermittlungsmassnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und Gegenseitigkeit besteht.
4) Mit Zustimmung des Polizeichefs dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden bei der polizeilichen Vernehmung und der Observation anwesend sein, soweit dies zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Diese Organe dürfen jedoch keine Amtshandlungen für den ersuchenden Staat vornehmen. Bei einer polizeilichen Vernehmung ist die betroffene Person auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
Art. 35b105
Vorbehalt
Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes und zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie völkerrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbehalten.
VI. Verfahren und Rechtsschutz106
Art. 35c107
Grundsatz
1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
2) Beschwerden haben, soweit nichts anderes angeordnet wird, keine aufschiebende Wirkung.
Art. 35d108
Akteneinsicht
1) Vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschriften hat die Landespolizei den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Massgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
2) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter oder eine Gefährdung der Aufgaben der Landespolizei herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
3) Sind polizeiliche Akten einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht übermittelt worden, richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach den für diese massgebenden Bestimmungen.
VII. Strafbestimmungen109
Art. 36
Übertretungen110
Vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, wird bestraft, wer:111
a) ein Betretungsverbot nach Art. 24g missachtet;112
b) gegen ein Rayonverbot, eine Ausreisebeschränkung oder eine Meldeauflage nach Art. 26 Abs. 1 verstösst. 113
VIII. Schlussbestimmungen114
Art. 37
Terminologie
Wo in Gesetzen und Verordnungen vom Sicherheitskorps die Rede ist, ist darunter die Landespolizei im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen.
Art. 38
Verhältnis zu anderen Gesetzen
Soweit andere Gesetze der Landespolizei Aufgaben zuweisen, ohne dabei die Befugnisse der Landespolizei näher zu regeln, ist dieses Gesetz anwendbar.
Art. 39
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 40
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. Dezember 1932 betreffend das Sicherheitskorps des Fürstentums Liechtenstein (Polizeigesetz), LGBl. 1933 Nr. 1, aufgehoben.
Art. 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
143.0 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2007 Nr. 191 ausgegeben am 27. Juli 2007
Gesetz
vom 23. Mai 2007
über die Abänderung des Polizeigesetzes
...
II.
Übergangsbestimmungen
Daten, die bereits bei der Landespolizei bearbeitet werden, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten115dieses Gesetzes auf ihre zulässige Bearbeitung im Sinne dieses Gesetzes zu prüfen.
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

2   Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

3   Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

4   Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

5   Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

6   Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

7   Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

8   Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

9   Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

10   Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

11   Art. 2 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

12   Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

13   Art. 2 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

14   Art. 2 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 274.

15   Art. 2 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 274.

16   Art. 2 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 274.

17   Art. 2 Abs. 1 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 274.

18   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

19   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

20   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

21   Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 255.

22   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 255.

23   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

24   Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 69.

25   Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

26   Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 255.

27   Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 144.

28   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 255.

29   Art. 19 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 191.

30   Art. 23a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

31   Art. 23b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

32   Überschrift vor Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

33   Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

34   Art. 24b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

35   Art. 24c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

36   Art. 24d Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

37   Art. 24d Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

38   Art. 24d Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 394.

39   Art. 24d Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

40   Art. 24d Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

41   Art. 24d Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

42   Art. 24d Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

43   Art. 24d Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

44   Art. 24d Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

45   Art. 24d Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

46   Art. 24e eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

47   Art. 24f eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

48   Art. 24g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

49   Art. 24h eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

50   Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

51   Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

52   Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

53   Art. 25c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

54   Art. 25d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

55   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

56   Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

57   Überschrift vor Art. 30a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

58   Sachüberschrift vor Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 349.

59   Art. 30a abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 394.

60   Art. 30b abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 394.

61   Art. 30c abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 394.

62   Art. 30d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191 und umnummeriert durch LGBl. 2010 Nr. 394.

63   Art. 30e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191 und umnummeriert durch LGBl. 2010 Nr. 394.

64   Art. 30f abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191 und umnummeriert durch LGBl. 2010 Nr. 394.

65   Art. 30g bis 30k aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 191.

66   Überschrift vor Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

67   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

68   Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

69   Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

70   Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

71   Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

72   Art. 34b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

73   Art. 34b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

74   Art. 34b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

75   Art. 34b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

76   Art. 34b Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

77   Art. 34b Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

78   Art. 34b Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

79   Art. 34b Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

80   Art. 34b Abs. 8 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

81   Art. 34b Abs. 8 Abs. 8 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

82   Art. 34b Abs. 8 Abs. 8 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

83   Art. 34b Abs. 8 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 274.

84   Art. 34c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

85   Art. 34d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

86   Art. 34e tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft (LGBl. 2007 Nr. 191 und LGBl. 2010 Nr. 394).

87   Art. 34f eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

88   Sachüberschrift vor Art. 34g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

89   Art. 34g eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

90   Art. 34h Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

91   Art. 34h Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

92   Art. 34h Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

93   Art. 34h Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

94   Art. 34h Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

95   Art. 34h Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

96   Art. 34h Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

97   Art. 34h Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273.

98   Art. 34i Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

99   Art. 34i Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

100   Art. 34i Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

101   Art. 34i Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 394.

102   Überschrift vor Art. 35 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

103   Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

104   Art. 35a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

105   Art. 35b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

106   Überschrift vor Art. 35c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

107   Art. 35c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

108   Art. 35d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

109   Überschrift vor Art. 36 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191.

110   Art. 36 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

111   Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

112   Art. 36 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 274.

113   Art. 36 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

114   Überschrift vor Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191.

115   Inkrafttreten: 1. Oktober 2007.