622.17
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1990 Nr. 35 ausgegeben am 14. August 1990
Gesetz
vom 27. Juni 1990
über die Ausgabe einer Gold- und einer Silbermünze aus Anlass der
Erbhuldigung 1990
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Zur Erinnerung an die Erbhuldigung an Fürst Hans-Adam II. gibt die Regierung 25 000 Goldmünzen zu 50 Franken und 35 000 Silbermünzen zu 10 Franken aus.
Art. 2
1) Die Goldmünzen wiegen 10 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Gold, 54 Tausendteilen Silber und 46 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.02 g und eine Feingehaltstoleranz von 1 ‰ für das Gold und von 5 ‰ für das Silber gestattet.
2) Die Silbermünzen wiegen 30 g und werden in einem Mischverhältnis von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer legiert. Es werden eine Gewichtstoleranz von 0.15 g und eine Feingehaltstoleranz von 5 ‰ gestattet.
Art. 3
Die Goldmünze hat einen Durchmesser von 22.3 mm, die Silbermünze von 37.3 mm. Die Motive werden als mattes Relief auf poliertem Hintergrund geprägt.
Art. 4
Die Münzen tragen auf der Vorderseite das Bildnis des Fürsten mit der Umschrift "Hans-Adam II. Fürst von Liechtenstein Erbhuldigung 1990" und auf der Rückseite das grosse Staatswappen und den Nominalwert mit der Umschrift "Fürstentum Liechtenstein".
Art. 51
Der Feingehalt, das Gepräge und das Gewicht der Münzen werden durch die Sektion Edelmetallkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit geprüft.
Art. 6
Die Münzen werden von der Liechtensteinischen Landesbank ab dem 16. August 1990 zu dem von der Regierung bestimmten Kaufpreis ausgegeben.
Art. 7
Die Münzen werden von den öffentlichen Kassen jederzeit zum Nominalwert angenommen.
Art. 8
Der nach Abzug der Gestehungskosten verbleibende Ertrag wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Art. 9
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.