Art. 3
Die Versicherung hat mindestens Deckung zu gewähren bei Unfällen, die sich ereignen:
a) während der Unterrichtsstunden (unter Einschluss des Religionsunterrichtes und der Schulgottesdienste) innerhalb und ausserhalb des Schulareals;
b) während der Pausen zwischen den Unterrichtsstunden sowie während der Mittagspause, sofern sich die Schüler im Schulareal verpflegen oder in einem von der Schule zugewiesenen Lokal ausserhalb des Schulareals verpflegt werden;
c) bei Gängen und Besorgungen im Auftrag des Lehrers während den Unterrichtsstunden und Pausen;
d) als Verkehrspatrouilleur im Auftrag der Schule unmittelbar vor und nach den Unterrichtsstunden;
e) während Schulreisen, Exkursionen, Lagern, Konzentrations- und Sportwochen, die unter der Leitung von Lehrern durchgeführt werden, sowie während sonstigen Veranstaltungen (z.B. Theater- und Konzertaufführungen, Ausstellungen, Filmvorführungen), die unter Aufsicht von Lehrern besucht werden;
f) während Veranstaltungen wie Sportfachkursen, Leistungsprüfungen, Ski- und Ferienlagern, Ferienwanderungen, welche vom Sportbeirat der Regierung oder der Stabsstelle für Sport durchgeführt werden;
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g) während Umzügen und Aufführungen, einschliesslich der Proben zu diesen Veranstaltungen, an welchen die Schule offiziell beteiligt ist;
h) während Aktionen wie Sammlungen, Verkäufen und Arbeitseinsätzen, die von der Schule organisiert werden;
i) während des Aufenthaltes in einem von der Schule organisierten und geleiteten Schülerhort in der schulfreien Zeit ausserhalb der Schulferien;
k) auf dem direkten d. h. durch keine andere private Veranstaltung unterbrochenen Weg zu und von der Schule sowie den obenerwähnten Tätigkeiten und Veranstaltungen;
l) während der Absolvierung von Praktiken und Schnupperlehren, sofern sie im Lehrplan vorgesehen sind und nicht in die Schulferien fallen.