271.012
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 61 ausgegeben am 5. November 1994
Verordnung
vom 5. Juli 1994
über den schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und über das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe
Aufgrund von § 66 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/11, in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1993, LGBl. 1994 Nr. 10, verordnet die Regierung:
Art. 1
Formblatt
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, sofern der Antrag nicht zu Protokoll gegeben wird, und das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe sind mit dem von der Regierung herausgegebenen Formblatt gemäss Anhang beim Prozessgericht erster Instanz einzureichen.
Art. 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang2
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Vermögensbekenntnis zur Erlangung der

Verfahrenshilfe
Antrag
(Der Vordruck für den Antrag ist nur auszufüllen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zu Protokoll gegeben wird.)
Ich beantrage, mir in der Rechtssache
wegen
die Verfahrenshilfe im vollen Umfang - für folgende Begünstigungen*- zu bewilligen (siehe Gesetzestext auf der letzten Seite dieses Formblattes):
Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe
Ich erkläre, dass die nachstehenden Angaben wahr und vollständig sind, und nehme zur Kenntnis, dass im Fall der Erschleichung der Verfahrenshilfe durch unwahre oder unvollständige Angaben:
1. die einstweiligen gestundeten Beträge ebenso wie die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nachzuzahlen sind;
2. eine Mutwillensstrafe bis 25 000 Franken verhängt werden kann;
3. ein Betrag in der doppelten Höhe der Gerichtsgebühren zu zahlen ist;
4. strafrechtliche Folgen eintreten können;
5. eine zivilrechtliche Haftung für alle verursachten Schäden eintritt.
I. Angaben über die Person
1. Vor- und Familienname:
2. Anschrift:
3. Geburtsdatum und Geburtsort:
4. Ledig - verheiratet - verwitwet - getrennt - geschieden - in eingetragener Partnerschaft - gerichtlich aufgelöste Partnerschaft - durch Tod aufgelöste Partnerschaft*
5. Beruf oder Beschäftigung:
6. Staatsangehörigkeit:
II. Wohnverhältnisse
1. Ich bewohne - im eigenen Haus - im Stockwerkeigentum - Genossenschaftswohnung - Mietwohnung - Dienstwohnung - in untergemieteten Räumen* - folgende Wohnräume:
2. Ich habe für die Benutzung der Wohnung monatlich ______ Franken zu zahlen und schliesse als Beleg bei:
III. Einkommen
Ich habe folgendes Einkommen:
1. als unselbständig Erwerbstätiger beim Arbeitgeber (Name und Anschrift):
ein monatliches - wöchentliches - tägliches*Einkommen, einschliesslich aller Zulagen und Beihilfen, nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge, ohne Abzug der Schulden von _______ Franken.
2. als selbständig Erwerbstätiger ein jährliches Reineinkommen von _______ Franken.
3. als Pensionist - Rentner - Sozialhilfeempfänger* monatlich _______ Franken.
Auszahlende Stelle:
4. sonstiges in den vorstehenden Punkten nicht aufgezähltes Einkommen, wie z.B. Leibrente, Ausgedinge, Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Untervermietung (Unterhaltsansprüche siehe Abschnitt VI) von _______ Franken.
Als Einkommensnachweis ist beigeschlossen (Lohn-, Gehaltsbestätigung, Steuerrechnung, Abschrift der Steuererklärung):
IV. Vermögen
Ich habe folgendes Vermögen:
1. Grundeigentum (Gebäude - Grundstücke*):
eingetragen im Grundbuch unter:
Steuerschätzwert vorerwähnter Grundstücke:
Einnahme aus Pacht und Miete: _______ Franken
2. Unternehmen (Name und Firma, Art, Ort):
Firmawerte:
3. Bargeld in der Höhe von _______ Franken
4. Sparbücher
Sparkasse - Bank*:
Nummer des Sparbuchs:
Höhe der Einlage: _______ Franken
5. Sparkassen- oder Bankkonto
Sparkasse - Bank*:
Nummer des Kontos:
Derzeitiger Stand: _______ Franken
6. Wertpapiere
Art:
Anzahl:
Nennwert - Kurswert*: _______ Franken
7. Lebensversicherungen
Anstalt:
Art:
Nummer des Versicherungsscheins:
Versicherungssumme: _______ Franken
Name des Berechtigten:
8. Rechtsschutzversicherung
Anstalt:
Gegenstand:
Nummer des Versicherungsscheins:
Versicherungssumme: _______ Franken
9. Forderungen (Unterhaltsforderungen siehe Abschnitt VI.)
Name und Anschrift des Schuldners:
Höhe der Forderung: _______ Franken
10. Sonstige Vermögensgegenstände
a) Gewerbe-, Pacht-, Urheber-, Patent- Gesellschaftsrechte und Ähnliches:
b) Motorfahrzeug (Marke, Typ, Baujahr):
Motorboot (Marke, Typ, Baujahr):
Segelboot (Marke, Typ, Baujahr):
Wohnwagen (Marke, Typ, Baujahr):
c) Sonstige Sachen von grösserem Wert, wie Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen:
V. Schulden
(Unterhaltsschulden siehe Abschnitt VI.)
Art (z.B. Ratenverpflichtungen, Darlehensschuld):
Name und Anschrift des Gläubigers:
Höhe der Schuld: ___________ Franken
VI. Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten
1. Ich habe gegenüber (Name und Anschrift des Unterhaltsschuldners)
einen Unterhaltsanspruch, falls in Geld bestehend, in der Höhe von _______ Franken.
2. Ich habe gegenüber folgenden Personen Unterhaltspflichten:
gegenüber:
Name und Anschrift des Unterhaltsgläubigers
falls in Geld zu zahlen, in der Höhe von Franken
- Ehefrau oder Ehemann
   
- früherer Ehefrau oder früheren Ehemann aus einer geschiedenen, getrennten oder für nichtig erklären Ehe
   
- eingetragener Partnerin oder eingetragenem Partner
   
- früherer eingetragener Partnerin oder früherem eingetragener Partner aus einer aufgelösten oder für ungültig erklärten eingetragenen Partnerschaft
   
- eigenen Kindern (Name und Alter)
   
- sonstigen Personen
   
Als Nachweis der Unterhaltspflicht ist beigeschlossen (z.B. Gerichtsurteil, Vergleich):
______________, den ____________ ___________________________
Unterschrift
Zur Nachricht
§ 63 ZPO
1) Verfahrenshilfe ist einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.
2) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.
3) Aufgehoben
4) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kann mit einer Auflage hinsichtlich des Prozessumfanges versehen werden.
§ 64 ZPO
1) Die Verfahrenshilfe darf nur für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren gewährt werden und kann die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung:
a) der Gerichtsgebühren und der anderen gesetzlich geregelten Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen ausserhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 ZPO zu tragen hätte;
f) der notwendigen Barauslagen des bestellten Verfahrenshelfers;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten;
3. die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht. Zum Verfahrenshelfer hat das Gericht einen Rechtsanwalt zu bestellen. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht. Er ist kraft Bestellung zu den in § 31 ZPO angeführten Rechts- und Prozesshandlungen mit der Massgabe befugt, dass er zum Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie zu Verzichtleistungen auf die von der eigenen Partei gemachten Ansprüche der Zustimmung der eigenen Partei bedarf.
2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der in Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmass sie gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Ziff. 3 darf nur in vollem Ausmass und nur zusammen mit einer vollen Begünstigung nach Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a gewährt werden.
3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach den vorstehenden Absätzen mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

1   LR 271.0

2   Anhang abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 415.

*   Nichtzutreffendes streichen!

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